Frame öffnen

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen in einem Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder ihre Zulassung zum Handel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1125 vom 15.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen (im Folgenden "antragstellende Emittenten"), die in Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen erfüllen und nicht unter einen der Gründe fallen, die die Verweigerung der Zulassung rechtfertigen, sollten die Informationen, die in einem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Antrag auf Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum öffentlichen Angebot oder zur Beantragung der Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel vorzulegen sind, hinreichend detailliert und umfassend sein.

(2) Der antragstellende Emittent sollte Informationen vorlegen, die wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sind. Zu diesem Zweck sollte der antragstellende Emittent die zuständigen Behörden über jegliche Änderungen oder Aktualisierungen unterrichten, die nach der Antragstellung und vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel in Bezug auf die im Antrag enthaltenen Informationen eingetreten sind bzw. vorgenommen wurden und für die Beurteilung des Antrags relevant sein könnten. Die zuständigen Behörden sollten darüber hinaus erfragen können, ob vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel Änderungen eingetreten sind oder Aktualisierungen vorgenommen wurden.

(3) Der Zulassungsantrag sollte Informationen über den antragstellenden Emittenten, einschließlich seiner Identität, über die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans und über den hinreichend guten Leumund der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen enthalten.

(4) Bei den im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen handelt es sich auch um personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten nur die personenbezogenen Daten angefordert werden, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde eine umfassende Beurteilung des antragstellenden Emittenten sowie der Mitglieder seines Leitungsorgans, seiner Fähigkeit, die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen, und der Frage vornehmen kann, ob auf den antragstellenden Emittenten einer der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Verweigerung der Zulassung zutrifft.

(5) Um den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über die laufenden und geplanten Geschäfte der antragstellenden Emittenten und die damit verbundene Organisation zu verschaffen, sollten die antragstellenden Emittenten ihrem Zulassungsantrag einen Geschäftsplan beifügen.

(6) Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token, die keine Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder andere Verpflichtete sind, unterliegen weder der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 noch der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten so strukturiert ist, dass es den antragstellenden Emittenten oder den Finanzsektor keinen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aussetzt, da dies einen Grund für die Verweigerung der Zulassung darstellt. Dementsprechend sollte der antragstellende Emittent eine Gesamtrisikobewertung vorlegen, die ausreichend Informationen enthält, anhand derer die zuständige Behörde die Gefährdung und Sensibilität des Geschäftsmodells des antragstellenden Emittenten in Bezug auf Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken beurteilen kann. Die Gesamtrisikobewertung sollte Informationen über die Mechanismen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Rücktausch und dem Vertrieb eines vermögenswertereferenzierten Token und die geplante Einbeziehung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen bei solchen Mechanismen umfassen. Würde das Geschäftsmodell der antragstellenden Emittenten Vereinbarungen mit Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen beinhalten, so sollte der Zulassungsantrag eine von diesen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen verfasste zukunftsbezogene Beschreibung ihrer internen Kontrollen und der kontinuierlichen Einhaltung der einschlägigen Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthalten.

(7) Wirksame interne Kontrollrahmen, einschließlich Risikomanagement und Information sowie Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen (IKT) und Risikomanagement, sind für eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des antragstellenden Emittenten und des Reservevermögens von entscheidender Bedeutung, um operationelle und andere Arten von Risiken zu verhindern, zu überwachen und einzudämmen. Antragstellende Emittenten sollten daher zweckdienliche Unterlagen zu ihrem internen Kontrollrahmen und ihrem IKT-Risikomanagementrahmen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 einhalten.

(8) Vermögenswertreserven sind von entscheidender Bedeutung, um die Wirksamkeit des dem vermögenswertereferenzierten Token zugrunde liegenden Stabilisierungsmechanismus und die Rücktauschrechte der Inhaber von Token jederzeit, auch in Stresssituationen, zu gewährleisten. Zusammen mit dem Zulassungsantrag sollten die antragstellenden Emittenten daher klare und detaillierte Strategien für die Zusammensetzung, Bildung, Trennung, Verwahrung und Anlageverwaltung solcher Vermögenswertreserven vorlegen.

(9) Antragstellende Emittenten sollten der zuständigen Behörde alle erforderlichen und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, eine umfassende Beurteilung der Mitglieder des Leitungsorgans vorzunehmen, um sicherzustellen, dass diese die Eignungsanforderungen erfüllen und keiner der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Verweigerung der Zulassung bei ihnen vorliegt. Zu diesem Zweck sollte der Zulassungsantrag die Informationen enthalten, die für die Beurteilung des Leumunds relevant sind, einschließlich ausreichender Informationen, anhand derer überprüft werden kann, ob die Mitglieder des Leitungsorgans wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt wurden, sowie Informationen, die es ermöglichen, ihre Berufserfahrung, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kryptowerte, andere digitale Vermögenswerte, Distributed-Ledger-Technologie (DLT), digitale Innovation, Informationstechnologie (IT), Cybersicherheit oder Management zu beurteilen, und Informationen, mit denen nachgewiesen wird, dass sie ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufwenden können. Um die Kohärenz und Koordination zwischen den Entscheidungen der verschiedenen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese Informationen auch alle vorherigen Beurteilungen der zuständigen Behörden umfassen.

(10) In Bezug auf Anteilseigner und Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen am antragstellenden Emittenten halten, sollte der Zulassungsantrag alle Informationen enthalten, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, eine umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob diese Anteilseigner oder Gesellschafter hinreichend gut beleumundet sind, und um sicherzustellen, dass der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Grund für die Verweigerung der Zulassung bei ihnen nicht vorliegt. Zu diesem Zweck sollte der Zulassungsantrag die notwendigen und ausreichenden Informationen enthalten, anhand derer die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden könnten, verurteilt worden sind, und anhand derer sie die sichere und rechtmäßige Herkunft der für die Gründung des antragstellenden Emittenten und die Finanzierung der Geschäftstätigkeit dieses antragstellenden Emittenten verwendeten Gelder oder sonstigen Vermögenswerte feststellen können.

(11) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde vorgelegt und von dieser in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Zentralbank ausgearbeitet wurde.

(12) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angehört und hat am 17. Juli 2024 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Angaben zur Identität des antragstellenden Emittenten

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/1114 muss ein Zulassungsantrag alle folgenden Angaben zur Identität des antragstellenden Emittenten enthalten:

  1. den aktuellen vollständigen Firmennamen, den Handelsnamen, das Logo, die Website-Adressen aller Kommunikations- und Marketingkanäle, einschließlich der Social-Media-Konten, und gegebenenfalls alle beabsichtigten Änderungen dieser Namen, Konten oder Adressen des antragstellenden Emittenten;
  2. die validierte, ausgestellte und ordnungsgemäß erneuerte Rechtsträgerkennung des antragstellenden Emittenten nach ISO 17442, die gemäß den Bedingungen einer der akkreditierten lokalen operativen Stellen des globalen Systems der Rechtsträgerkennungen freigegeben wurde;
  3. die Rechtsform des antragstellenden Emittenten;
  4. das Datum und den Mitgliedstaat der Gründung oder Eintragung des antragstellenden Emittenten;
  5. den Mitgliedstaat und die Anschriften des Sitzes des antragstellenden Emittenten und, sofern abweichend, seiner Hauptverwaltung sowie seiner Hauptniederlassung;
  6. wenn der antragstellende Emittent in einem zentralen Register, Handelsregister, Unternehmensregister oder ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das sich von dem in Unterabsatz 2 genannten Register unterscheidet, den Namen dieses Registers und die Registrierungsnummer des antragstellenden Emittenten oder ein gleichwertiges Identifizierungsmittel in diesem Register sowie eine Kopie der Eintragungsurkunde;
  7. Gründungs- oder Satzungsakte des antragstellenden Emittenten und Satzung;
  8. wenn es sich bei dem antragstellenden Emittenten um ein Unternehmen handelt, das keine juristische Person ist, eine Dokumentation, aus der hervorgeht, dass das Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter, einschließlich der Rechte der Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token, dem von juristischen Personen gebotenen Schutzniveau gleichwertig ist und dass der antragstellende Emittent einer gleichwertigen, seiner Rechtsform angemessenen Aufsicht unterliegt;
  9. das Datum des Geschäftsjahresendes für den antragstellenden Emittenten;
  10. den vollständigen Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse, der Person beim antragstellenden Emittenten, die in Bezug auf den Zulassungsantrag kontaktiert werden soll;
  11. gegebenenfalls den vollständigen Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse des für die Ausarbeitung des Zulassungsantrags herangezogenen Fachberaters.

Für die Zwecke der Buchstaben c bis g müssen bei juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 fallen, die unter diesen Buchstaben genannten Informationen den Informationen entsprechen, im nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie hinterlegt sind.

Artikel 2 Geschäftsplan: Informationen über Geschäftsmodell, Strategie und Risikoprofil

(1) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der Zulassungsantrag einen Geschäftsplan enthalten, in dem das Geschäftsmodell, die Strategie und die Risikobewertung des antragstellenden Emittenten für die Dauer von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung dargelegt sind.

(2) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der in Absatz 1 genannte Geschäftsplan alle folgenden Angaben enthalten:

  1. Informationen über die Geschäftstätigkeit des antragstellenden Emittenten, einschließlich:
    1. der wesentlichen Merkmale des vermögenswertereferenzierten Token, für das die Zulassung beantragt wird, wozu alle der folgenden Angaben zählen:
      1. Name und Art des vermögenswertereferenzierten Token, das der antragstellende Emittent ausgeben will und für das die Zulassung zum öffentlichen Angebot oder die Zulassung zum Handel beantragt wird;
      2. die Angabe, ob die Zulassung für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token zum Handel beantragt wird;
      3. Beschreibung des Mechanismus, über den der vermögenswertereferenzierte Token ausgegeben wird, einschließlich der intelligenten Verträge zusammen mit einer Erläuterung ihrer Funktionsweise, der Zahlungsmethode für den Kauf des vermögenswertereferenzierten Token und der Vertriebskanäle, insbesondere der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Verkaufsaufträge ausführen, oder der Plattformen für den Umtausch von Kryptowerten;
      4. falls der antragstellende Emittent eine Vereinbarung über den Vertrieb des vermögenswertereferenzierten Token geschlossen hat, Name und Kontaktdaten der Vertreiber und Beschreibung der Rollen, Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten sowohl des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token als auch der Vertreiber, einschließlich des für die Vereinbarung geltenden Rechts;
      5. Beschreibung des Mechanismus, über den der vermögenswertereferenzierte Token rückgetauscht wird, gegebenenfalls einschließlich der Angabe, ob Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen an der Durchführung des Rücktauschs beteiligt sein werden;
      6. das für die Validierung von Transaktionen verwendete Protokoll oder der Konsensmechanismus, einschließlich der Beschreibung der Merkmale der Wirksamkeit von Abrechnungen;
      7. die Einzel- oder Mehrfach-Distributed-Ledger-Technologie (DLT), in der der vermögenswertereferenzierte Token ausgegeben wird, und die Interoperabilitätsbrücken zwischen diesen verschiedenen DTLs, die zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags verfügbar sind, wie im Whitepaper angegeben;
    2. etwaiger bereits bestehender, ausstehender vermögenswertereferenzierter Token, E-Geld-Token, Kryptowerte oder sonstiger digitaler Vermögenswerte, die vom antragstellenden Emittenten ausgegeben werden, mit Angabe der entsprechenden ausstehenden Beträge, der Netzwerke und Märkte, in denen diese vertrieben und gehandelt werden, der Höhe, Zusammensetzung, Verwahrungsvereinbarungen und Verwahrstellen der entsprechenden Vermögensreserve oder gegebenenfalls der Sicherungsanforderungen für E-Geld-Token;
    3. jeglicher sonstiger finanzieller und nichtfinanzieller Tätigkeiten, die der antragstellende Emittent ausübt und die er im Falle der Erteilung der Zulassung weiterhin ausüben will, sowie der Wechselwirkungen zwischen diesen Tätigkeiten, sofern vorhanden;
    4. wenn der antragstellende Emittent einer Gruppe angehört, einer Übersicht über Organisation und Struktur dieser Gruppe, in der die Tätigkeiten der Unternehmen der Gruppe beschrieben und die Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9, gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der genannten Verordnung und Investmentholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20a der genannten Verordnung innerhalb der Gruppe angegeben werden, sowie aller Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Lizenzen, die von einer zuständigen Behörde in der Finanzbranche erteilt wurden und von einem solchen Unternehmen der Gruppe oder vom antragstellenden Emittenten gehalten werden;
  2. Beschreibung des Unternehmensumfelds, in dem der antragstellende Emittent tätig sein wird, mit Schwerpunkt auf dem Kryptowert- und dem Zahlungsverkehrssektor, einschließlich:
    1. der führenden bestehenden Marktteilnehmer und der wichtigsten Wettbewerber;
    2. der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmensumfelds und jeglicher damit verbundener potenzieller Risiken;
    3. einer Analyse der Wettbewerbsposition des antragstellenden Emittenten auf dem Markt;
  3. Beschreibung der allgemeinen Geschäftsstrategie des antragstellenden Emittenten und, falls der antragstellende Emittent einer Gruppe angehört, der Gesamtstrategie der Gruppe, einschließlich:
    1. einer Erläuterung der strategischen Ziele;
    2. der Angabe der wichtigsten wirtschaftlichen Triebkräfte;
    3. der Angabe eines festgestellten Wettbewerbsvorteils, einschließlich etwaiger früherer Erfahrungen im digitalen Sektor, Größe und Skalierbarkeit des Geschäfts, DLT-Besonderheiten, einschließlich des vom Netzwerkeigentümer gewährten beschränkten oder unbeschränkten Zugangs zum Blockchain-Netzwerk oder der Verwaltungsvereinbarungen, der zugehörigen Validierungsprotokolle und Konsensmechanismen oder der geplanten Anzahl der Transaktionen pro Sekunde;
    4. einer Beschreibung der Zielkunden, einschließlich Kleinanleger, Unternehmen, institutioneller Anleger, kleiner und mittlerer Unternehmen, öffentlicher Stellen, der Zielmärkte und der geografischen Verteilung, einschließlich der Liste der Aufnahmemitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2023/1114;
    5. einer Risikobewertung, die die tatsächlichen oder potenziellen Risiken abdeckt, denen das geplante Geschäft ausgesetzt sein kann, einschließlich:
      1. geschäftlicher Risikofaktoren wie das Verfehlen des Mindestzielziels für die Zeichnung von vermögenswertereferenzierten Token, sofern vorgegeben;
      2. des operationellen Risikos sowie der Betrugs-, IKT- und Cybersicherheitsrisiken;
      3. finanzieller Risiken, einschließlich des Liquiditäts-, Markt- und Kreditrisikos;
      4. der Risiken im Zusammenhang mit den signifikanten Drittanbietern;
      5. inhärenter und Restrisiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auch unter Berücksichtigung der Mechanismen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Rücktausch und dem Vertrieb des vermögenswertereferenzierten Token;
    6. einer Matrix, die sich aus dem Zusammenspiel der Stärken, Schwächen, Chancen und Bedrohungen der Geschäftsstrategie ergibt.

Beabsichtigt der antragstellende Emittent, bei Erteilung der Zulassung andere Unternehmen schriftlich für das öffentliche Angebot oder die Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel zu bestellen, so umfasst der Zulassungsantrag für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer i Nummer 4 Strategien und Verfahren, mit denen unter anderem klargestellt wird, dass die Verantwortung für die Einhaltung von Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 beim Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token verbleibt, dem die Zulassung erteilt wurde, und dass die betreffenden anderen Unternehmen den in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Verhaltens- und Vermarktungsanforderungen unterliegen.

Artikel 3 Geschäftsplan: Finanzinformationen zum Geschäftsplan

(1) Der Zulassungsantrag muss einen Geschäftsplan enthalten, in dem die anfängliche Existenzfähigkeit und die laufende Tragfähigkeit des Geschäftsmodells des antragstellenden Emittenten sowie die Fähigkeit des antragstellenden Emittenten, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Aufsichtsanforderungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Erteilung der Zulassung auf der Grundlage eines Basisszenarios und eines Stressszenarios zu erfüllen, erläutert werden.

(2) Das in Absatz 1 genannte Stressszenario stützt sich auf schwerwiegende, aber plausible Stresssituationen, die auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2025/415 der Kommission 10 entwickelt wurden. Bei einem Zulassungsantrag im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel eines vermögenswertereferenzierten Token, für den eine freiwillige Einstufung als signifikanter vermögenswertereferenzierter Token gemäß Absatz 4 dieses Artikels beantragt wird, liegt im Stressszenario ein besonderes Augenmerk auf Liquiditätsengpässen.

(3) Jegliche im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen müssen glaubwürdig und realistisch sein und sich auf offizielle makroökonomische Prognosen stützen, die von einem Unionsorgan oder öffentlichen nationalen Institut erstellt werden.

(4) Bezieht sich der Zulassungsantrag auf das öffentliche Angebot oder die Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel, für den eine freiwillige Einstufung als signifikanter vermögenswertereferenzierter Token beantragt wird, so muss der Geschäftsplan eindeutig zeigen, dass die geplante Emission die Anforderungen des Artikels 44 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt, und der höheren Komplexität und dem höheren Risikoprofil des antragstellenden Emittenten angemessen Rechnung tragen.

(5) Der Geschäftsplan muss die prognostizierten Finanzinformationen über den antragstellenden Emittenten auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene enthalten, die die Erläuterung der Rentabilität und Glaubwürdigkeit des Unternehmens belegen, einschließlich:

  1. Rechnungslegungsprognosen für die drei Jahre nach Erteilung der Zulassung, einschließlich:
    1. Bilanzprognosen;
    2. einer prognostizierten Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung mit genauen Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmequellen (einschließlich Gebühren oder einer Neubewertung der Vermögenswertreserve) sowie zu den festen und variablen Kosten (insbesondere für Personal, Verwaltung, DLT, IKT, Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswertreserven oder Vereinbarungen mit Dritten);
    3. gegebenenfalls prognostizierter Kapitalflussrechnungen;
    4. prognostizierter Wachstumsraten mit einer Erläuterung der damit verbundenen Risikoannahmen, einschließlich der Risikomanagementfähigkeit des antragstellenden Emittenten;
  2. einer Erläuterung, die die Elemente des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Geschäftsplans mit den Prognosen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes verknüpft;
  3. der Planungsannahmen für die unter Buchstabe a genannten Prognosen, einschließlich der erwarteten Anzahl der Inhaber von Token, der erwarteten Anzahl und des erwarteten Werts der Transaktionen pro Tag und der erwarteten durchschnittlichen Anzahl und des durchschnittlichen Gesamtwerts der Transaktionen pro Tag für den Zeithorizont des Geschäftsplans, Rentabilitätsfaktoren und Erläuterungen zu den in diesem Geschäftsplan enthaltenen quantitativen Informationen;
  4. der Berechnungen der Eigenmittelanforderungen des antragstellenden Emittenten gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 für den Dreijahreszeitraum des Geschäftsplans;
  5. der Belege (einschließlich des geprüften Jahresabschlusses oder Handelsregisterauszugs) des gezeichneten, eingezahlten und noch nicht eingezahlten Kapitals, einschließlich:
    1. für Kapital, das den berechneten, noch nicht eingezahlten Eigenmitteln entspricht, eines Nachweises, dass dieser Betrag auf einem Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde;
    2. Angaben zur rechtmäßigen Herkunft der zur Einzahlung des Kapitals verwendeten oder zu verwendenden Mittel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission 11;
  6. Prognoseberechnungen des Betrags und der Zusammensetzung der Vermögenswertreserve und ihrer Angemessenheit, um die dauerhafte Ausübung der Rücktauschrechte während des gesamten Zeithorizonts des Geschäftsplans zu gewährleisten.

(6) Der Geschäftsplan muss außerdem die bisherigen Finanzinformationen des antragstellenden Emittenten enthalten, einschließlich:

  1. gesetzlich vorgeschriebener Jahresabschlüsse des antragstellenden Emittenten auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, die gegebenenfalls vom Abschlussprüfer oder von einer externen Prüfungsgesellschaft genehmigt wurden und mindestens die letzten drei Geschäftsjahre abdecken, die dem Zulassungsantrag vorausgehen, einschließlich:
    1. der Bilanz auf Einzelunternehmensebene und konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, soweit relevant;
    2. der Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung auf Einzelunternehmensebene, konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, soweit relevant;
    3. der Kapitalflussrechnung auf Einzelunternehmensebene, konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, soweit relevant;
  2. einer Übersicht über etwaige Schulden, die der antragstellende Emittent vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel des vermögenswertereferenzierten Token aufgenommen hat oder voraussichtlich aufnehmen wird, gegebenenfalls einschließlich der Namen der Kreditgeber, der Laufzeiten und Bedingungen der Schuldenaufnahme, der Verwendung der Erlöse und - sofern es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein beaufsichtigtes Finanzinstitut handelt - Angaben über die Herkunft der aufgenommenen oder voraussichtlich aufzunehmenden Mittel;
  3. einer Übersicht über etwaige Sicherungsrechte, Garantien oder Zusicherungen, die der antragstellende Emittent vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel der vermögenswertereferenzierten Token gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;
  4. soweit vorhanden, Informationen über das Rating des antragstellenden Emittenten und gegebenenfalls das Gesamtrating jeglicher Gruppe, der er angehört;
  5. sofern die Gründung des antragstellenden Emittenten weniger als drei Jahre zurückliegt, für die nicht durch Jahresabschlüsse abgedeckten Jahre einer aktualisierten Zusammenfassung der Finanzlage des antragstellenden Emittenten, die so zeitnah wie möglich zum Datum des Zulassungsantrags erstellt wird, sowie für Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, falls es sich um juristische Personen handelt, oder ihrer Steuererklärung, falls es sich um natürliche Personen handelt.

Artikel 4 Informationen über die internen Regelungen zur Unternehmensführung und die strukturelle Organisation

(1) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der Zulassungsantrag klare und umfassende Informationen über die Organisation, die operative Struktur und die Regelungen zur Unternehmensführung des antragstellenden Emittenten enthalten, aus denen hervorgeht, dass sie sinnvoll gestaltet sind und die solide und umsichtige Geschäftsführung des antragstellenden Emittenten gewährleisten. Diese Angaben umfassen Folgendes:

  1. das Organigramm, in dem die operative Struktur in Bezug auf die Geschäftsbereiche und -einheiten und die damit verbundene Zuweisung des Personals, die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Funktionen des antragstellenden Emittenten, die Angabe klarer und effektiver Berichterstattungspflichten und die Aufteilung der Zuständigkeiten, die die Geschäftstätigkeiten des antragstellenden Emittenten widerspiegeln, festgelegt sind;
  2. den Zuständigkeitsbereich des Leitungsorgans mit einer Übersicht über die Rollen, Pflichten und Berichterstattungspflichten der einzelnen Mitglieder;
  3. eine detaillierte und umfassende Beschreibung der vorgesehenen Anzahl und des Profils des Personals, einschließlich des Dienstalters, der Fähigkeiten und des Fachwissens dieser Mitarbeiter sowie der technischen Ressourcen, einschließlich der spezifischen Merkmale und Funktionen, der Aktualität und des innovativen Charakters, mit einer Erläuterung der ausreichenden Ausstattung mit personellen und technischen Ressourcen zur Umsetzung des Geschäftsplans;
  4. eine detaillierte Beschreibung der Verfahren und Vorkehrungen zur Gewährleistung einer korrekten und zeitnahen Meldung der Daten in Bezug auf den vermögenswertereferenzierten Token;
  5. eine Beschreibung des Verhaltenskodex, in dem die ethischen und professionellen Unternehmenswerte des antragstellenden Emittenten und die Risikokultur festgelegt sind;
  6. eine Beschreibung der Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/293 der Kommission 12;
  7. eine Beschreibung der Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/1114 und im Einklang mit der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114;
  8. eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der antragstellende Emittent alle Offenlegungspflichten gegenüber den Inhabern des vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt.

Für die Zwecke von Buchstabe c muss der Zulassungsantrag auch den tatsächlichen Stand der Umsetzung der geplanten operativen Struktur, einschließlich des Einstellungsplans für das Personal, sowie den Erwerb und die Inbetriebnahme der technischen Ressourcen enthalten.

(2) Der Zulassungsantrag muss die Namen und Kontaktdaten aller Drittdienstleister enthalten, mit denen der antragstellende Emittent Vereinbarungen über die Verwaltung der Vermögenswertreserve und über die Anlage des Reservevermögens, die Verwahrung des Reservevermögens und gegebenenfalls den öffentlichen Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu schließen beabsichtigt oder geschlossen hat, sowie eine Beschreibung dieser Vereinbarungen, insbesondere auch alle folgenden Angaben:

  1. Gründe für die Inanspruchnahme eines Drittdienstleisters zur Unterstützung oder Ausübung kritischer oder wichtiger Funktionen;
  2. Standort des Drittdienstleisters und gegebenenfalls Ort, an dem die Daten gespeichert oder verarbeitet werden;
  3. finanzielle, personelle und technische Ressourcen des Drittdienstleisters im Zusammenhang mit den kritischen oder wichtigen Funktionen;
  4. interne Kontrollsysteme des antragstellenden Emittenten zur Überwachung und Verwaltung der Vereinbarung mit dem Drittanbieter;
  5. Geschäftsfortführungspläne für den Fall, dass der Drittdienstleister die Kontinuität der Dienste nicht gewährleisten kann;
  6. Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen über die Verpflichtung, sowohl dem antragstellenden Emittenten als auch der zuständigen Behörde Zugang zu Informationen sowie Inspektions- und Prüfrechte zu gewähren;
  7. Berichterstattungspflicht gegenüber dem Leitungsorgan.

Artikel 5 Informationen über den internen Kontrollrahmen

(1) Der Zulassungsantrag muss eine umfassende Beschreibung des internen Kontrollrahmens des antragstellenden Emittenten enthalten, insbesondere auch alle folgenden Angaben:

  1. eine umfassende Beschreibung der internen Compliance-Abteilung als Teil des internen Kontrollmechanismus gemäß Artikel 34 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114, die über ausreichende Befugnisse, Kompetenzen, Ressourcen und einen direkten Zugang zum Leitungsorgan verfügt;
  2. eine umfassende Beschreibung des Rahmens für das Risikomanagement und der Risikomanagement-Funktion, sofern diese eingerichtet wurde, oder, entsprechend der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Größe, Komplexität und Risikoprofil einem Drittanbieter anvertraut wurde, der jeweiligen Vereinbarungen mit Dritten gemäß Artikel 4 Absatz 2;
  3. eine umfassende Beschreibung der Systeme und Kontrollen für das Risikomanagement, in der die Strategie des antragstellenden Emittenten zur Ermittlung, Bewertung, Überwachung, Eindämmung und Meldung aller Risiken erläutert wird, denen der antragstellende Emittent ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, einschließlich der Risiken für die Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token, der Markt-, Liquiditäts-, Konzentrations-, Betriebs-, IKT-, Reputations-, Rechts-, Handlungs-, Compliance-, ESG-, Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken sowie der strategischen Risiken;
  4. eine umfassende Beschreibung der Innenrevisionsstelle als Teil des internen Kontrollmechanismus gemäß Artikel 34 Absatz 10, der Verordnung (EU) 2023/1114, sofern eingerichtet, oder falls dieser Mechanismus im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Größe, Komplexität und Risikoprofil der Tätigkeiten des antragstellenden Emittenten einem Drittdienstleister übertragen wurde, eine umfassende Beschreibung der Vereinbarungen mit diesem Dritten, die alle in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis g der vorliegenden Verordnung genannten Elemente enthalten muss, sowie den Namen und die Kontaktdaten des bestellten externen Prüfers;
  5. eine Erläuterung der Regelungen zur Unternehmensführung, die umgesetzt wurden, um die Trennung und angemessene Aufgabentrennung der Geschäftsbereiche und -einheiten von den internen Kontrollfunktionen im Rahmen des internen Kontrollmechanismus gemäß Artikel 34 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 sicherzustellen, sowie eine Erläuterung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Unabhängigkeit der internen Kontrollfunktionen zu gewährleisten, auch durch ihren direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Leitungs- und Aufsichtsfunktion.

Für die Zwecke von Buchstabe c umfasst die Beschreibung auch die Erklärung der Risikobereitschaft und der Risikotoleranz des antragstellenden Emittenten, einschließlich der geplanten Verfahren und Maßnahmen zur Steuerung der ermittelten Risiken im Rahmen der Risikobereitschaft.

(2) Der Zulassungsantrag muss eine Beschreibung der Vorkehrungen und der zugewiesenen IKT- und Personalressourcen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass der antragstellende Emittent die Verordnung (EU) 2022/2554 einhält, insbesondere auch alle folgenden Informationen in Bezug auf die IKT-Systeme, -Protokolle und -Instrumente des antragstellenden Emittenten:

  1. eine detaillierte technische Dokumentation, einschließlich einer Beschreibung des Rahmens für das IKT-Risikomanagement gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554, aus der hervorgeht, dass der antragstellende Emittent in der Lage ist, schnell, effizient und umfassend gegen IKT-Risiken vorzugehen und ein hohes Maß an digitaler operationaler Resilienz sicherzustellen;
  2. Einzelheiten, aus denen hervorgeht, dass der antragstellende Emittent aktualisierte IKT-Systeme, -Protokolle und -Instrumente unterhält, die angemessen und zuverlässig sind, über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die für die Durchführung von Tätigkeiten und die rechtzeitige Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Daten korrekt zu verarbeiten, und die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2254 technologisch resilient sind;
  3. eine ausführliche Beschreibung der Sicherheitsleitlinie, aus der hervorgeht, dass die Systeme und Verfahren des antragstellenden Emittenten in der Lage sind, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, des Datenbestands und der IKT-Assets, einschließlich derjenigen seiner Kunden, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 zu schützen;
  4. eine umfassende Beschreibung der IKT-Prozesse und -Systeme, aus der hervorgeht, dass sie dem antragstellenden Emittenten verlässliche Informationen und Daten zur Unterstützung der Datenmeldeanforderungen liefern können.

(3) Der Zulassungsantrag muss eine Beschreibung des Geschäftsfortführungsplans und der Strategie enthalten, die sicherstellen, dass der antragstellende Emittent in der Lage ist, seine Geschäftstätigkeit kontinuierlich fortzusetzen und Verluste im Falle einer schwerwiegenden Geschäftsunterbrechung zu begrenzen. Zu diesem Zweck enthält der Geschäftsfortführungsplan Folgendes:

  1. die Bestandsaufnahme der wesentlichen Daten und Funktionen;
  2. eine Übersicht über die verfügbaren Sicherungs- und Wiederherstellungssysteme;
  3. eine Beschreibung der Verfügbarkeit von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen in Fragen der Geschäftsfortführung gemäß Artikel 34 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554.

(4) Werden vermögenswertereferenzierte Token unter Verwendung einer unternehmenseigenen DLT oder einer ähnlichen Technologie, die vom antragstellenden Emittenten oder einem in seinem Namen handelnden Dritten betrieben wird, ausgegeben, gespeichert und übertragen, muss im Zulassungsantrag die ordnungsgemäße Funktionsweise der DLT oder einer ähnlichen Technologie nachgewiesen werden, wobei alle folgenden Punkte anzugeben sind:

  1. die Beschreibung des Rechtsanspruchs des antragstellenden Emittenten auf die DLT oder eine ähnliche Technologie, unabhängig davon, ob es sich um Eigentumsrechte oder andere vertragliche Beziehungen handelt, die dem antragstellenden Emittenten die Kontrolle über die Distributed-Ledger-Technologie oder die ähnliche Technologie verschaffen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die DLT von einem anderen Unternehmen betrieben wird;
  2. der Name und die Kontaktdaten des Betreibers oder der Betreiber der DLT, falls es sich nicht um den antragstellenden Emittenten handelt;
  3. der Plan des antragstellenden Emittenten oder Drittbetreibers zur Risikoermittlung, -überwachung, -bewertung, -minderung und -vermeidung, auch im Hinblick auf das potenzielle Übergreifen auf andere Kryptowerte, die über diese DLT ausgegeben, übertragen oder gespeichert werden, und die damit verbundenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, sowie der Plan für die regelmäßige technologische Wartung und Aktualisierung der DLT oder einer ähnlichen Technologie;
  4. ein Bericht über die technische und sicherheitstechnische Prüfung der Vereinbarkeit der DLT-Funktionen mit den auf dem Markt geltenden Qualitätsstandards sowie über die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der unter Buchstabe c genannten Pläne;
  5. für den Fall, dass die unternehmenseigene DLT beschränkt ist, eine detaillierte Beschreibung der Transparenzmechanismen.

(5) Sind Kooperationsvereinbarungen zwischen dem antragstellenden Emittenten und bestimmten Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vorgesehen, so enthält der Zulassungsantrag eine ausführliche Beschreibung der derzeitigen internen Kontrollmechanismen und Verfahren des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2023/1113 sichergestellt wird. Diese detaillierte Beschreibung umfasst eine zukunftsbezogene Beurteilung der kontinuierlichen Einhaltung dieser Verpflichtung für den Dreijahreszeitraum des Geschäftsplans des antragstellenden Emittenten. Die zuständige Behörde kann eine solche Beschreibung und zukunftsbezogene Beurteilung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen oder anderen öffentlichen Stellen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 austauschen.

Artikel 6 Liquiditätsmanagement, Vermögenswertreserve und Rücktauschrechte

(1) Der Zulassungsantrag muss folgende Angaben enthalten, die die Einhaltung der Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und die Vermögenswertreserve gewährleisten:

  1. den umfassenden und detaillierten Rahmen für die Bildung, Zusammensetzung, Verwaltung und Trennung der Vermögenswertreserve gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114;
  2. die klare und detaillierte Strategie zur Beschreibung des Stabilisierungsmechanismus des vermögenswertereferenzierten Token, für das die Zulassung beantragt wird, gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114;
  3. den Namen des externen Beraters, der gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 alle sechs Monate mit der unabhängigen Prüfung der Vermögenswertreserve beauftragt wird;
  4. detaillierte Strategien und Verfahren für die Verwahrung der Vermögenswertreserve, einschließlich der ausgewählten Verwahrungsmodalität, um die Einhaltung von Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 sicherzustellen;
  5. die klare und detaillierte Anlagepolitik der Vermögenswertreserve gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114;
  6. die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen, die mit Dritten für die Verwaltung, die Anlage und die Verwahrung der Vermögenswertreserve gemäß den unter den Buchstaben d und e genannten Strategien geschlossen wurden.

Beantragt der antragstellende Emittent für die Zwecke von Buchstabe a die freiwillige Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token als signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, so muss der Rahmen die Strategie und die Verfahren für das Liquiditätsmanagement enthalten. In dem Rahmen müssen außerdem die Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan und die Art und Weise dargelegt werden, wie die Zuständigkeit des Leitungsorgans hinsichtlich der umsichtigen Verwaltung der Vermögenswertreserve sichergestellt wird.

Für die Zwecke von Buchstabe f sind in der ausführlichen Beschreibung der Name und die Kontaktdaten der Drittdienstleister anzugeben und die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowohl des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token als auch der Drittdienstleister im Normalfall und im Falle der Umsetzung des Rücktauschplans einschließlich des auf den Vertrag anwendbaren Rechts zu erläutern. Werden solche Dienstleistungen als kritische Tätigkeiten für den geordneten Rücktausch gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 betrachtet, so ist in der Beschreibung auch anzugeben, dass der Vertrag nicht gekündigt werden kann, sondern im Falle der Umsetzung des Rücktauschplans gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung operativ sein wird. Die Beschreibung der vertraglichen Vereinbarungen umfasst gegebenenfalls auch die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen.

Die Beschreibung der vertraglichen Vereinbarungen mit Drittdienstleistern über die Verwahrung der Vermögenswertreserve muss die Maßnahmen umfassen, die der Drittdienstleister ergriffen hat, um die rechtliche und operative Trennung von seinem eigenen Vermögen zu gewährleisten.

(2) Der Zulassungsantrag muss ferner Folgendes enthalten:

  1. klare und detaillierte Grundsätze und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Rücktauschrechte, die den Inhabern des vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 gewährt werden, geachtet werden;
  2. einen Entwurf des gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erstellenden Sanierungsplans;
  3. den gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzulegenden Rücktauschplan.

Artikel 7 Identität und Nachweis des guten Leumunds, der Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und eines ausreichenden Zeitaufwands der Mitglieder des Leitungsorgans

(1) Ein Zulassungsantrag muss für jedes Mitglied des Leitungsorgans alle folgenden Angaben zur Person sowie einen Nachweis über seinen guten Leumund, seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und seine Fähigkeit, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichend Zeit aufzuwenden, enthalten:

  1. vollständiger Name und, falls abweichend, Geburtsname;
  2. Geburtsort und -datum, Anschrift und Kontaktdaten für den derzeitigen Wohnort, Staatsangehörigkeit(en) sowie persönliche Identifikationsnummer oder Kopie eines Ausweisdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments;
  3. Einzelheiten zu der Position, die die Person innehat oder innehaben wird, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine leitende oder nichtleitende Position handelt, des Anfangsdatums oder des geplanten Anfangsdatums und gegebenenfalls der Dauer des Mandats sowie einer Beschreibung der wichtigsten Pflichten und Verantwortlichkeiten der Person;
  4. einen Lebenslauf mit Angaben zu Ausbildung und Erfahrung, einschließlich Berufserfahrung, akademischer Qualifikationen, sonstiger einschlägiger Ausbildung, einschließlich des Namens und der Art aller Organisationen, für die die Person gearbeitet hat, sowie der Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, wobei insbesondere alle Tätigkeiten im Rahmen der angestrebten Position hervorzuheben sind, die für Finanzdienstleistungen, Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte, DLT, Informationstechnologie, Cybersicherheit, digitale Innovation oder Managementerfahrung relevant sind;
  5. persönliche Vorgeschichte, einschließlich aller folgenden Angaben, in Bezug auf die Staatsangehörigkeit(en) der Person und ihre Wohnorte in den letzten zehn Jahren, sofern diese nicht mit dem Land der Staatsangehörigkeit(en) identisch sind:
    1. das Nichtvorliegen von Einträgen im Strafregister aufgrund von Verurteilungen oder von Strafen, die nach dem geltenden Handels-, Insolvenz- und Finanzdienstleistungsrecht oder im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht verhängt wurden, durch eine amtliche Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument oder, falls solche Bescheinigungen nicht vorliegen, durch eine zuverlässige Informationsquelle über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Verurteilungen, Ermittlungen und Verfahren;
    2. Angaben zur Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung oder zum Entzug, Widerruf oder zur Beendigung einer Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung oder zum Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;
    3. Angaben zur Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder einer vergleichbaren Situation oder zur Tatsache, dass die Person aufgefordert wurde, aus einem solchen Arbeitsverhältnis auszuscheiden, es sei denn, dies erfolgt im Rahmen des Abbaus von Arbeitsplätzen;
    4. Angaben dazu, ob eine andere zuständige Behörde den Leumund der betroffenen Person bereits geprüft hat, einschließlich des Namens dieser Behörde, des Datums dieser Beurteilung und des Nachweises des Ergebnisses dieser Beurteilung;
    5. Angaben dazu, ob eine Behörde aus einem anderen, nichtfinanziellen Sektor die betroffene Person bereits geprüft hat, einschließlich des Namens dieser Behörde, des Datums dieser Beurteilung und des Nachweises des Ergebnisses dieser Beurteilung;
  6. eine Beschreibung aller finanziellen und nichtfinanziellen Interessen, die zu potenziellen wesentlichen Interessenkonflikten führen könnten, die die subjektive Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Person bei der Ausübung des Mandats als Mitglied des Leitungsorgans des antragstellenden Emittenten beeinträchtigen könnten, einschließlich:
    1. finanzieller Interessen, einschließlich Kryptowerte, sonstiger digitaler Vermögenswerte, Darlehen, Beteiligungen, Garantien oder Sicherungsrechte, die die Person gewährt oder erhalten hat, sowie nichtfinanzieller Interessen oder Beziehungen - einschließlich enger Beziehungen zu Personen wie Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Kindern, Eltern oder anderen Verwandten, mit denen die Person gemeinsam wohnt, - zwischen der Person oder engen Verwandten oder einem Unternehmen, mit dem die Person eng verbunden ist, und dem antragstellenden Emittenten, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen, einschließlich der Mitglieder des Leitungsorgans oder Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Emittenten halten;
    2. Angaben dazu, ob die Person mit einer der unter Ziffer i aufgeführten Personen Geschäfte betreibt oder geschäftliche Beziehungen unterhält oder in den letzten zwei Jahren unterhalten hat oder in einen Rechtsstreit mit einer dieser Personen verwickelt ist;
    3. Angaben dazu, ob die Person und die in enger Beziehung zu ihr stehenden Personen gemäß Ziffer i etwaige konkurrierenden Interessen mit dem antragstellenden Emittenten, seiner Muttergesellschaft oder seinen Tochtergesellschaften haben;
    4. etwaiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem antragstellenden Emittenten, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen;
    5. ob es sich bei der Person in den letzten zwei Jahren um eine politisch exponierte Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 handelte;
    6. wenn ein wesentlicher Interessenkonflikt festgestellt wird, einer Erklärung darüber, wie dieser Konflikt abgemildert oder behoben werden soll, einschließlich eines Verweises auf die Grundzüge der Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten;
  7. Angaben über die Fähigkeit der Personen, der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim antragstellenden Emittenten ausreichend Zeit zu widmen, einschließlich:
    1. der geschätzten Zeit pro Jahr und pro Monat, die die Person mindestens für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des antragstellenden Emittenten aufwenden wird;
    2. einer Liste der gewerblichen Mandate, die die betreffende Person innehat;
    3. einer Liste der Aufgaben, die sich auf nichtgewerbliche Tätigkeiten beziehen oder die ausschließlich zum Zwecke der Verwaltung der wirtschaftlichen Interessen der betreffenden Person festgelegt wurden;
    4. einer Liste aller zusätzlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit den unter Ziffer iii genannten Aufgaben, einschließlich des Vorsitzes in einem Ausschuss;
    5. der geschätzten Zeit in Tagen pro Jahr, die für jedes Mandat aufgewendet wird;
    6. der Anzahl der Sitzungen pro Jahr, die jeder Aufgabe gewidmet werden.

Für die Zwecke des Buchstabens e Ziffer i müssen amtliche Eintragungen, Bescheinigungen und Unterlagen innerhalb von drei Monaten vor Einreichung des Zulassungsantrags ausgestellt worden sein.

(2) Die Ergebnisse etwaiger Eignungsbeurteilungen jedes Mitglieds des Leitungsorgans, die vom antragstellenden Emittenten durchgeführt wurden, einschließlich folgender Informationen:

  1. der einschlägigen Protokolle des Vorstands;
  2. der Entscheidung über die Eignungsbeurteilung;
  3. wenn die betreffende Person als nicht erfahren genug eingestuft wurde, und vorausgesetzt, dass die geforderte Mindesterfahrung erfüllt ist, Einzelheiten zum auferlegten Ausbildungsplan, einschließlich des Inhalts, des Anbieters und des Datums, bis zu dem der Ausbildungsplan abgeschlossen wurde oder abgeschlossen werden wird.

(3) Eine Erklärung zur Gesamtbeurteilung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans durch den antragstellenden Emittenten, in der dokumentiert wird, dass das Leitungsorgan insgesamt über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, um den antragstellenden Emittenten zu leiten, einschließlich einschlägiger Sitzungsprotokolle oder Berichte oder Unterlagen zur Eignungsbeurteilung.

Artikel 8 Angaben zu Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen

Der Zulassungsantrag muss Informationen über den hinreichend guten Leumund von Anteilseignern und Gesellschaftern, die direkte und indirekte qualifizierte Beteiligungen am antragstellenden Emittenten halten, enthalten, insbesondere auch alle folgenden Angaben:

  1. ein Diagramm mit der Holdingstruktur des antragstellenden Emittenten, einschließlich einer Aufschlüsselung seines Kapitals und seiner Stimmrechte und der Namen der Anteilseigner oder Gesellschafter, die sowohl direkte als auch indirekte qualifizierte Beteiligungen halten;
  2. für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter, der eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Emittenten hält, Angaben und Unterlagen zu seiner Identifizierung und Reputation gemäß:
    1. Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 im Falle natürlicher Personen; oder
    2. Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 oder 5, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f sowie, falls anwendbar, Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 im Falle juristischer Personen;
  3. die Identität jedes Mitglieds des Leitungsorgans des antragstellenden Emittenten, das von einer solchen Person mit qualifizierten Beteiligungen oder auf deren Vorschlag hin ernannt wurde oder wird, zusammen mit den in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits vorgelegt wurden;
  4. für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter, der eine direkte qualifizierte Beteiligung hält, die folgenden Informationen über seine Beteiligung, unabhängig davon, ob es sich um Aktien oder sonstige Beteiligungen handelt:
    1. Anzahl und Art;
    2. Nominalwert;
    3. etwaige gezahlte oder zu zahlende Prämien;
    4. etwaige Sicherheitsrechte oder Belastungen im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen, einschließlich der Identität der gesicherten Parteien;
  5. die Informationen gemäß Artikel 6 Buchstaben b, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413;
  6. die Informationen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413.

Für die Zwecke von Buchstabe b gelten als indirekte qualifizierte Beteiligungen diejenigen, die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 identifiziert wurden.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2025

1) ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

3) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

4) Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1113/oj).

5) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

8) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).

9) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

10) Delegierte Verordnung (EU) 2025/415 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anpassung der Eigenmittelanforderung und zur Festlegung der Mindestvorgaben für die Stresstestprogramme der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token (ABl. L, 2025/415, 24.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/415/oj).

11) Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens erforderlich sind (ABl. L, 2025/413, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/413/oj).

12) Delegierte Verordnung (EU) 2025/293 der Kommission vom 30. September 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in Verbindung mit vermögenswertereferenzierten Token (ABl. L, 2025/293, 13.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/293/oj).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen