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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1140 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der über sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte zu führenden Aufzeichnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1140 vom 10.06.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu führenden Aufzeichnungen sollten der Art ihrer Geschäftstätigkeit und dem Spektrum ihrer Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte angemessen sein.

(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten frei bestimmen können, in welcher Art und Weise sie die einschlägigen Daten zu allen Aufträgen und Geschäften mit Kryptowerten aufbewahren. Einheitliche und vergleichbare Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte sind jedoch von wesentlicher Bedeutung, damit die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsaufgaben erfüllen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden alle in den Aufzeichnungen enthaltenen Datensätze der gleichen Analyse unterziehen können, unabhängig davon, welcher Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aufzeichnungen erstellt hat. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten daher einheitliche Standards verwenden und dadurch konsistente Angaben in ihren Aufzeichnungen über Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte für den Fall gewährleisten, dass eine zuständige Behörde solche Informationen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2023/1114 anfordert. Aus denselben Gründen sollte auch festgelegt werden, dass die Aufzeichnungen auf einem Datenträger gespeichert werden sollten, der eine wirksame Überwachung durch die zuständigen Behörden ermöglicht.

(3) Um die Kenntnis und Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 dazu zu nutzen, im gesamten Finanzsektor einheitliche Meldestandards zu gewährleisten und den Meldeaufwand für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten, sollten Daten gemäß den in dieser Verordnung genannten Standards aufgezeichnet werden. Um zwischen dieser delegierten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission 3 Kohärenz zu gewährleisten, sollten für den Fall, dass auch in Letzterer Aufzeichnungen verlangt werden, dieselben Standards gelten.

(4) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Dienstleistungen ordnungsgemäß beaufsichtigen können, ist es erforderlich, dass die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über die zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 getroffenen Strategien und Verfahren Aufzeichnungen führen.

(5) Marktmissbrauch, einschließlich Marktmanipulation, kann auf verschiedenen Wegen stattfinden, unter anderem durch algorithmischen Handel. Werden Anlageentscheidungen von einer anderen Person als dem Kunden oder von einem Computeralgorithmus getroffen, sollte diese Person bzw. dieser Algorithmus in den Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte deshalb mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung identifiziert werden, damit eine wirksame Marktüberwachung sichergestellt ist. Aus denselben Gründen ist es wichtig festzulegen, dass in Fällen, in denen bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mehr als eine Person die Anlageentscheidung trifft, die für die Entscheidung hauptverantwortliche Person in den Aufzeichnungen identifiziert werden muss.

(6) Um sicherzustellen, dass die in den Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte genannten natürlichen Personen eindeutig, einheitlich und zuverlässig identifiziert werden, sollten diese natürlichen Personen durch eine Zeichenkette bestehend aus dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, gefolgt von Kennungen, die dieses Land ihnen zugewiesen hat, identifiziert werden. Sind solche Kennungen nicht verfügbar, sollten natürliche Personen über Kennungen identifiziert werden, die aus ihrem Geburtsdatum und Namen erstellt wurden.

(7) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen bestimmte personenbezogene Daten speichern, um ihre Kunden oder andere für Aufträge oder Geschäfte im Zusammenhang mit Kryptowerten relevante natürliche Personen zu identifizieren, denn diese Daten sind von grundlegender Bedeutung, um eine effiziente Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, insbesondere auch mit Blick auf Marktmissbrauch, sicherzustellen. Die Identifizierung natürlicher Personen sollte stets nach der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 4 festgelegten Prioritätsabstufung der verschiedenen Kennungen erfolgen.

(8) Unter Umständen können die für Aufzeichnungszwecke zu identifizierenden natürlichen Personen in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit ansässig sein. Das Wohnsitzland natürlicher Personen kann sich auf mehrere Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2023/1114 auswirken und ist daher ein wichtiges Datenelement, um eine wirksame Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Besitzt eine Person nicht die Staatsangehörigkeit ihres Wohnsitzlandes, sollte dies durch Angabe des Ländercodes des Wohnsitzlandes dieser natürlichen Person kenntlich gemacht werden.

(9) Um die Marktüberwachung zu erleichtern und die Vergleichbarkeit der von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzubewahrenden Aufzeichnungen zu gewährleisten, sollten Kunden der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die juristische Personen sind, mit einem Code identifiziert werden, der mit den international etablierten Kriterien für die Entwicklung zuverlässiger Identifizierungssysteme für die Finanzmarktüberwachung vereinbar ist. Ein solcher Code sollte unverwechselbar, neutral, zuverlässig, quelloffen, skalierbar, zugänglich, kostenlos oder zu vertretbaren Kosten verfügbar sein und einem angemessenen Entscheidungsrahmen unterliegen. Diese Kriterien wurden von den zuständigen Behörden auch in früheren technischen Standards für Aufsichtsdaten 5 6 für die Bewertung der geeignetsten Kennungen verwendet, um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Daten über Finanztransaktionen zu gewährleisten, und sollten daher auch im Rahmen dieser Verordnung gelten.

(10) Die LEI ist eine allgemein anerkannte, finanziell und operativ zugängliche internationale Kennung, die auf den Finanzmärkten verwendet wird. Die LEI ist eine internationale Kennung, die jederzeit den Zugriff auf die zugrunde liegenden Daten gewährleistet und die Vergleichbarkeit und Aggregierung von Informationen auf Unionsebene ermöglicht, wodurch die Qualität und Aktualität aggregierter Daten verbessert werden und der Meldeaufwand für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verringert wird. Daher sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, soweit verfügbar, die LEI von Kunden erfassen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, in deren Namen sie Aufträge ausführen und Geschäfte tätigen. Es gibt jedoch noch weitere Rechtsträgerkennungen, die für die Verwendung im Rahmen dieser Verordnung geeignet sein können. Gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 müssen Unternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen, über eine europäische einheitliche Kennung ("EUID") verfügen, die Unternehmen eindeutig identifiziert und somit ein geeignetes Instrument für die Identifizierung von Unternehmen in der EU darstellt. Innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Kommission und die ESMA eng zusammenarbeiten, um für die Zwecke dieser Verordnung die Verwendung der EUID als Instrument zur Identifizierung von Kunden, die juristische Personen sind, zu erleichtern. Nach Abschluss dieser Arbeiten sollte die Kommission prüfen, ob die EUID für die Zwecke des Artikels 14 verwendet werden kann. Um die Offenheit für andere Kennungen zu gewährleisten, die für Aufsichtszwecke geeignet sein und die Integrität des Marktes unterstützen könnten, werden mit dieser Verordnung zudem Kriterien festgelegt, die diese alternativen Kennungen erfüllen sollten. Damit der Markt solche zulässigen alternativen Kennungen verwenden kann, sollte die ESMA deren Verwendung genehmigen, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

(11) Eine einzige Methode zur Identifizierung und Einstufung von Parteien, die die oben genannten Kriterien erfüllen, und von Instrumenten, die diesen Grundsätzen folgen, ist den Bemühungen um Erreichung einer datengestützten Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden unmittelbar förderlich.

(12) Manuelles oder algorithmisches missbräuchliches Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Handelsplattform für den Zugang zu Kryptowerten festlegt oder den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bestimmt, an den die Aufträge zu übermitteln sind, oder wenn andere Bedingungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden. Um eine effektive Marktüberwachung sicherzustellen, sollte eine Person oder ein Computeralgorithmus, die bzw. der derlei Tätigkeiten beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausführt, daher in den Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte identifiziert werden. Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen beteiligt, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus diesen Gründen nach vorab definierten Kriterien konsistent festlegen, welche Person bzw. welcher Algorithmus für diese Tätigkeiten hauptverantwortlich ist.

(13) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden auf relevante, zutreffende und vollständige Informationen zugreifen können, sollten die Einzelheiten der zwischen den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu übermittelnden Aufträge angegeben werden.

(14) Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Handels mit Kryptowerten und zur Vermeidung von Datenlücken für den Fall, dass ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über ein nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallendes Unternehmen Aufträge übermittelt oder Geschäfte ausführt, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Übermittlung dieser Aufträge oder die Ausführung dieser Geschäfte so aufzeichnen, als hätte er die Aufträge selbst übermittelt oder die Geschäfte selbst ausgeführt. Derartige Informationen können für die Durchführung einer angemessenen Marktüberwachung und einer Überwachung von Marktmissbrauch durch die zuständige Behörde von besonderer Bedeutung sein.

(15) Um die Integrität und Stabilität der Märkte für Kryptowerte ordnungsgemäß überwachen zu können, brauchen die zuständigen Behörden verlässliche, konsistente und standardisierte Informationen über die gehandelten Kryptowerte. Diese Informationen sollten es ihnen ermöglichen, die einzelnen gehandelten Kryptowerte nach international anerkannten Grundsätzen zu identifizieren. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Hauptmerkmale der gehandelten Kryptowerte, einschließlich ihrer technologiespezifischen Merkmale, abrufen können. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten daher einen international anerkannten Digital Token Identifier verwenden, mit dem die Kryptowerte, die Gegenstand der an die zuständigen Behörden übermittelten Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte sind, identifiziert werden können. Der von der Digital Token Identifier Foundation verwaltete Digital Token Identifier (DTI) ist eine international anerkannte Kennung, die verlässliche, konsistente, standardisierte und verfügbare Informationen gewährleistet und die Vergleichbarkeit und Aggregierung von Informationen auf Ebene der Europäischen Union ermöglicht, die Qualität und Aktualität aggregierter Daten verbessert und den Meldeaufwand für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verringert. Daher sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Lage sein, den DTI zur Identifizierung von Kryptowerten zu nutzen. Um jedoch die Offenheit für andere Token-Kennungen, die für Aufsichtszwecke geeignet sein könnten, zu gewährleisten und die Marktintegrität zu fördern, müssen Kriterien festgelegt werden, die diese alternativen Kennungen erfüllen sollten. Damit der Markt zulässige alternative Kennungen verwenden kann, sollte die ESMA deren Verwendung genehmigen, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

(16) Um die Integrität und Stabilität der Märkte für Kryptowerte ordnungsgemäß überwachen zu können, brauchen die zuständigen Behörden verlässliche, konsistente und standardisierte Informationen über die gehandelten Kryptowerte. Diese Informationen sollten es ihnen ermöglichen, die einzelnen gehandelten Kryptowerte nach international anerkannten Grundsätzen einzustufen. Eine solche Einstufung sollte es den Behörden auch ermöglichen, Daten zu Whitepapers mit Daten zu Geschäften und Aufträgen in demselben Kryptowert zu verknüpfen. Der ISO-Code für die Einstufung von Finanzinstrumenten (CFI) ist eine internationale Norm für die Einstufung von Finanzinstrumenten. Kryptowerte, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, können derzeit jedoch nicht mit dem CFI-Code beschrieben werden. Die ISO-CFI wird derzeit überarbeitet, um der Einstufung von Kryptowerten Rechnung zu tragen, diese Überarbeitung wird jedoch nicht vor der Anwendung dieser Verordnung abgeschlossen sein. Bis zum Abschluss einer solchen Überarbeitung sollte daher eine vorläufige Einstufung mit Angabe der Art der Kryptowerte (Kryptowerte, bei denen es sich nicht um vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token handelt, vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token) verwendet werden.

(17) Um eine effiziente und wirksame Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte in den Geschäftsaufzeichnungen angegeben werden, ob das Geschäft ganz oder teilweise über eine Zweigniederlassung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ausgeführt wurde. Die Aufnahme von Daten über die Tätigkeit jeder Zweigniederlassung in die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen geführten Aufzeichnungen sollte nicht zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen, sondern würde es den zuständigen Behörden ermöglichen, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Dienstleistungen effizienter zu überwachen und die Sichtbarkeit der Art und Weise, wie diese Dienstleistungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, zu verbessern.

(18) Dem Grundsatz der Datenminimierung entsprechend sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nur jene Informationen aufbewahren, die notwendig und ausreichend sind, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Bestimmungen zu Marktmissbrauch durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umfassend beurteilen können. Bei der Verarbeitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen personenbezogenen Daten sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 einhalten.

(19) Zur Gewährleistung einer sicheren und effizienten Identifizierung der für die Ausführung von Aufträgen oder Geschäften verantwortlichen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten diese Anbieter sicherstellen, dass sie in den gemäß ihren Aufzeichnungspflichten geführten Aufzeichnungen unter Verwendung validierter, ausgestellter und ordnungsgemäß erneuerter Rechtsträgerkennungen (LEI) angegeben werden. Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist für die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Rechtsträgerkennung erforderlich. Damit die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsaufgaben erfüllen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergreifen können, sollte diese Kennung außerdem überprüft werden, aktuell sein und in den gemäß dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen enthalten sein.

(20) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 angehört und gab am 28. August 2024 eine Stellungnahme ab.

(21) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(22) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Abschnitt 1
Aufbewahrung von Aufzeichnungen und allgemeine Bestimmungen zu Aufzeichnungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Transaktion" bzw."Geschäft" den Abschluss des Erwerbs oder der Veräußerung von anderen Kryptowerten als den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten;

2. "Tätigen einer Transaktion" bzw."Tätigen eines Geschäfts" die Ausführung einer Transaktion bzw. eines Geschäfts oder die Übermittlung eines Auftrags über Kryptowerte für einen Kunden;

3. "Ausführung einer Transaktion" bzw."Ausführung eines Geschäfts" die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen oder die Ausübung einer der folgenden Tätigkeiten, die zu einer Transaktion führen:

  1. Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden,
  2. Auftragsausführung für Kunden,
  3. Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte,
  4. Treffen einer Anlageentscheidung gemäß einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat,
  5. Übertragung von Kryptowerten auf oder aus Konten.

Artikel 2 Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1) Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständigen Behörden können ohne Weiteres auf diese Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jeder Kryptowerte-Dienstleistung, jeder Tätigkeit, jedes Auftrags oder jedes Geschäfts rekonstruieren,
  2. es ist möglich, jegliche Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht festzustellen,
  3. es ist nicht möglich, die Aufzeichnungen zu manipulieren oder zu ändern,
  4. es ist möglich, die Daten mithilfe einer IKT oder eines anderen effizienten Systems zu verwerten, wenn die Daten aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art nicht direkt analysiert werden können,
  5. die Vorkehrungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zum Führen von Aufzeichnungen entsprechen unabhängig von der verwendeten Technologie den Anforderungen dieser Verordnung zum Führen von Aufzeichnungen.

(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen je nach Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten die in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Aufzeichnungen.

(3) Die in anderen Rechtsakten der Union festgelegte Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bleibt von der Pflicht zum Führen der in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Aufzeichnungen unberührt.

Abschnitt 2
Führen von Aufzeichnungen über bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen und die Tätigkeiten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

Artikel 3 Führen von Aufzeichnungen über die Strategien und Verfahren des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen

(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen Aufzeichnungen über sämtliche Strategien und Verfahren, die sie gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Durchführungsmaßnahmen schriftlich vorhalten müssen.

(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen auch Aufzeichnungen über die von ihrem Leitungsorgan durchgeführte Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der in Artikel 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren, einschließlich aller Mängel, die im Zusammenhang mit diesen Strategien und Verfahren festgestellt wurden, und der zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 4 Aufbewahrung von Dokumenten über die Rechte und Pflichten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und des Kunden

(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bewahren die Dokumente, in denen ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen sowie die Rechte und Pflichten ihrer Kunden dargelegt sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Beendigung der Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen auf.

(2) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, das vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums gestellt wird, bewahren die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Absatz 1 genannten Dokumente für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren ab dem Tag der Beendigung der Vereinbarung über die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf.

Artikel 5 Führen von Aufzeichnungen über die sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden

(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen führen Aufzeichnungen, die es ihnen ermöglichen, Kryptowerte und Geldbeträge, die für einen Kunden gehalten werden, jederzeit und unverzüglich von Kryptowerten und Geldbeträgen, die für einen anderen Kunden gehalten werden, und von ihren eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden.

(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihre Aufzeichnungen so führen, dass sie für Prüfungszwecke als Nachweise verwendet werden können.

(3) Diese Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten:

  1. Aufzeichnungen, in denen die Salden der für jeden Kunden gehaltenen Kryptowerte und Geldbeträge schnell ersichtlich sind,
  2. wenn Geldbeträge von Kunden gemäß Artikel 70 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gehalten werden, Einzelheiten zu den Konten, auf denen diese Gelder geführt werden, und die einschlägigen Vereinbarungen zwischen dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und den Kreditinstituten oder Zentralbanken, bei denen die Geldbeträge der Kunden platziert werden,
  3. Angaben zu den bei Dritten eröffneten Konten, auf denen Kryptowerte für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen hinterlegt sind, und zu den Auslagerungsvereinbarungen mit diesen Dritten,
  4. Angaben zu Dritten, die gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgelagerte Aufgaben ausführen, und Einzelheiten zu den ausgelagerten Aufgaben,
  5. Namen und Funktionen der Personen, die für die sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortlich sind,
  6. Vereinbarungen, die das Eigentum von Kunden an Kryptowerten und Geldbeträgen regeln.

Abschnitt 3
Führen von Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte

Artikel 6 Führen von Aufzeichnungen über Aufträge

(1) Bei allen Erstaufträgen von Kunden und bei Erstentscheidungen über Handelsgeschäfte zeichnen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Abschnitt 2 Tabelle 2 Spalten 2 und 3 des Anhangs und die in Abschnitt 4 Tabelle 4 des Anhangs genannten Angaben auf und speichern diese, soweit diese Angaben die Erstaufträge und die Handelsentscheidungen betreffen.

(2) Verlangt eine zuständige Behörde eine der in Absatz 1 genannten Angaben gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder d oder Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, so übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Abschnitt 2 Tabelle 2 Spalte 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

(3) Sind die Angaben gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung auch gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich, so sind sie gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Standards zu speichern.

Artikel 7 Führen von Aufzeichnungen über Geschäfte

(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnen die in Abschnitt 3 Tabelle 3 Spalten 2 und 3 und Abschnitt 4 Tabelle 4 des Anhangs genannten Angaben unmittelbar nach dem Tätigen eines Geschäfts auf.

(2) Verlangen die zuständigen Behörden eine der in Absatz 1 genannten Angaben gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder d oder Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, übermitteln die Betreiber von Handelsplattformen für Kryptowerte diese Angaben gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Spalte 4 des Anhangs.

Artikel 8 Identifizierung der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anlageentscheidung trifft

(1) Trifft eine Person oder ein Computeralgorithmus bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anlageentscheidung, einen bestimmten Kryptowert im Namen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder im Namen eines Kunden gemäß einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern, so ist diese Person oder dieser Computeralgorithmus gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 41 des Anhangs zu identifizieren und aufzuzeichnen.

(2) Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus an der Anlageentscheidung beteiligt oder sind mehrere Personen oder Algorithmen an dieser Entscheidung beteiligt, so zeichnet der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Person oder den Computeralgorithmus auf, die bzw. der für diese Entscheidung hauptverantwortlich ist.

Artikel 9 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen

(1) Ein Kunde, der eine natürliche Person ist, wird in den Aufzeichnungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen anhand der Bezeichnung identifiziert, die sich aus der Verkettung der Staatsangehörigkeit des Kunden nach ISO 3166-1 Alpha-2 (zweistelliger Ländercode) ergibt, gefolgt von der nationalen Kundenkennung gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit des Kunden.

(2) Die in Absatz 1 genannte nationale Kundenkennung wird gemäß den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bereits bekannt ist.

(3) Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden für die Zwecke der Identifizierung dieser Person der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.

(4) Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Feld für "alle anderen Länder" verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.

(5) Ist ein Kunde in einem anderen Land als dem seiner Staatsangehörigkeit ansässig, so identifizieren Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Person auch auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 41 des Anhangs.

(6) Basiert die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung auf CONCAT, so ist der Kunde von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge zu identifizieren:

  1. Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT;
  2. erste fünf Buchstaben des Vornamens der Person;
  3. erste fünf Buchstaben des Nachnamens der Person.

(7) Für die Zwecke von Absatz 6 sind Namensvorsätze ausgeschlossen und werden Vor- und Nachnamen aus weniger als fünf Zeichen durch "#" ergänzt, damit sämtliche Angaben von Namen und Nachnamen gemäß Absatz 6 fünf Zeichen umfassen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden.

Artikel 10 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die Bedingungen für die Ausführung eines Geschäfts bestimmt

(1) Bestimmt eine Person oder ein Computeralgorithmus beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der ein Geschäft ausführt, auf welche Handelsplattform für Kryptowerte außerhalb der Union zugegriffen werden soll, an welchen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Aufträge übermittelt werden sollen oder welche sonstigen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ausführung eines Geschäfts gelten, so ist dieser Mitarbeiter oder Computeralgorithmus in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 41 des Anhangs anzugeben.

(2) Entscheidet eine Person beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über die Ausführung des Geschäfts, weist der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dieser Person gemäß Artikel 9 eine Bezeichnung für deren Identifizierung in seinen Geschäftsaufzeichnungen zu.

(3) Entscheidet ein vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrollierter Computeralgorithmus über die Ausführung des Geschäfts, so ist dieser Computeralgorithmus in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 43 des Anhangs anzugeben.

(4) Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, gibt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 43 des Anhangs an, welche Person oder welcher Computeralgorithmus vorrangig für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist.

Artikel 11 Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen

(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die einen Auftrag über Kryptowerte im Namen von Kunden gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a entgegennehmen und an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln, zeichnen die Einzelheiten solcher Aufträge gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 Felder 1, 2, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 25 und 37 des Anhangs auf, sofern und soweit diese Felder für diesen Auftrag relevant sind.

(2) Ging der übermittelte Auftrag von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein, der ihn zuvor übermittelt hatte, so sind die gemäß Absatz 1 bereitgestellten Felder diejenigen, die den übermittelnden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen identifizieren.

(3) Wird ein Auftrag mehr als einmal übermittelt, so sind die in Absatz 1 genannten Einzelheiten des Auftrags diejenigen des Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der den Auftrag zuerst übermittelt hat, und werden von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgezeichnet, der den Auftrag zuerst übermittelt hat.

(4) Werden Aufträge für mehr als einen Kunden aggregiert, so werden die in Absatz 1 genannten Einzelheiten des Auftrags für jeden Kunden aufgezeichnet.

Artikel 12 Aufzeichnung von Aufträgen und Geschäften, die über Handelsplattformen oder Dienstleister ausgeführt werden und für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt

(1) Führt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einen Auftrag oder ein Geschäft im Namen eines Kunden über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder einen Dienstleister aus, für den die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt, zeichnet der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Einzelheiten des Auftrags oder Geschäfts so auf, als hätte er den Auftrag oder das Geschäft selbst ausgeführt.

(2) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnet die in Absatz 1 genannten Informationen in den in Abschnitt 2 Tabelle 2 und Abschnitt 3 Tabelle 3 des Anhangs genannten Feldern auf, sofern diese Felder für den betreffenden Auftrag oder das betreffende Geschäft relevant sind.

Artikel 13 Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen an Unternehmen, für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt

(1) Übermittelt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einen Auftrag an ein Unternehmen, für das die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt, zeichnet er die Einzelheiten des übermittelten Auftrags in den in Abschnitt 2 Tabelle 2 des Anhangs genannten Feldern auf, soweit diese Felder für den betreffenden Auftrag oder das betreffende Geschäft relevant sind.

(2) Handelt es sich um einen aggregierten Auftrag für mehrere Kunden, sind die in den Artikeln 9 und 14 genannten Angaben für jeden Kunden aufzuzeichnen.

Artikel 14 Identifizierung von Kunden, die juristische Personen sind

(1) Bei der Übermittlung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Informationen an die zuständigen Behörden identifiziert der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen alle Kunden, bei denen es sich um juristische Personen handelt, indem er einen diesen Kunden entsprechenden LEI-Code verwendet.

(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zeichnen die LEI-Codes auf, die der Norm ISO 17442 entsprechen und in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet sind, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird.

(3) Verfügt der Kunde über keine Rechtsträgerkennung, die der Norm ISO 17442 entspricht, so muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine solche Kennung für den Kunden beschaffen oder eine auf Unionsebene festgelegte Kennung verwenden, die alle folgenden Merkmale aufweist:

  1. Unverwechselbarkeit,
  2. Neutralität,
  3. Verlässlichkeit,
  4. Quelloffenheit,
  5. Skalierbarkeit,
  6. Zugänglichkeit,
  7. kostenlose Verfügbarkeit oder Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und
  8. Regelung durch einen angemessenen Entscheidungsrahmen.

Artikel 15 Identifizierung von Kryptowerten

Bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 6 und 7 identifiziert ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Kryptowerte, die Gegenstand des erfassten Auftrags oder Geschäfts sind oder als Zahlungsmittel verwendet werden, indem er einen Digital Token Identifier verwendet, der der Norm ISO 24165 entspricht, oder eine gleichwertige, von der ESMA auf Unionsebene genehmigte eindeutige Kennung, die alle folgenden Merkmale aufweist:

  1. Unverwechselbarkeit,
  2. Neutralität,
  3. Verlässlichkeit,
  4. Quelloffenheit,
  5. Skalierbarkeit,
  6. Zugänglichkeit,
  7. Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und
  8. Regelung durch einen angemessenen Entscheidungsrahmen.

Artikel 16 Aufzeichnungen über Geschäfte, die von Zweigniederlassungen getätigt werden

(1) Tätigt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein Geschäft ganz oder teilweise über seine Zweigniederlassung, so nimmt er in seine Aufzeichnungen über das Geschäft den Ländercode dieser Zweigstelle nach ISO 3166 gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Felder 7, 16, 34, 42 oder 44 des Anhangs auf.

(2) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nimmt folgende Informationen in die Aufzeichnungen über das Geschäft auf:

  1. ob die Zweigniederlassung den Auftrag von einem Kunden erhalten hat oder ob sie gemäß einem von dem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;
  2. ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich ist;
  3. ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist;
  4. ob das Geschäft ganz oder teilweise auf einer außerhalb der Union gelegenen Handelsplattform für Kryptowerte unter Verwendung der Mitgliedschaft der Zweigniederlassung bei dieser Handelsplattform für Kryptowerte getätigt wurde.

Artikel 17 Identifizierung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge und Geschäfte tätigt

(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Aufträge oder Geschäfte tätigen, die die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen auslösen, stellen sicher, dass sie in den gemäß dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen mit einer korrekten Rechtsträgerkennung identifiziert werden, die der Norm ISO 17442 entspricht und in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird.

(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die Referenzdaten in Verbindung mit ihrer Rechtsträgerkennung im Einklang mit den Bedingungen einer der anerkannten lokalen operativen Einheiten (Local Operating Units, LOU) des globalen Systems der Rechtsträgerkennungen erneuert werden.

Artikel 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2025

1) ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission vom 29. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und des Formats von Auftragsbuchaufzeichnungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben (ABl. L, 2025/416, 14.03.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/416/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten (ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/363/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1247/oj).

7) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).

8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

10) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

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Anhang

Abschnitt 1
Aufzeichnungen über Dienstleistungen und Tätigkeiten: Liste der Aufzeichnungen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen entsprechend der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten führen müssen

Art der Aufzeichnung Zusammenfassung des Inhalts

Kommunikation mit Kunden

Marketingmitteilungen Jede Marketingmitteilung, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (außer in mündlicher Form) oder in seinem Namen herausgegeben wird.
Informationen für Kunden Andere Informationen als Marketingmitteilungen, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder in dessen Namen an den Kunden übermittelt werden. Diese Informationen können den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen selbst, seine Dienstleistungen und Tätigkeiten, Kryptowerte sowie die anfallenden Kosten und damit verbundenen Gebühren betreffen.
Aufzeichnungen über die Kommunikation mit Kunden Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen im Zusammenhang mit Geschäften oder dem Empfang, der Übermittlung und der Ausführung von Kundenaufträgen, einschließlich der Fälle, in denen diese Gespräche oder Mitteilungen nicht zum Abschluss eines Geschäfts oder zur Erbringung von Dienstleistungen der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Auftragsausführung führen.

Rechte und Pflichten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und des Kunden

Kundenverträge Jedes zwischen dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und dem Kunden vereinbarte Dokument, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt sind.
Zustimmung des Kunden Jede Kommunikation zwischen dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und dem Kunden oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Kunde der Erbringung von Dienstleistungen und den Bedingungen, zu denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Dienstleistungen für den Kunden erbringen wird, zugestimmt hat.

Marktmissbrauch

Marktmissbrauch Aufzeichnungen über Fälle, in denen Umstände darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird. Diese Aufzeichnungen enthalten die Identifizierung der beteiligten Personen oder Computeralgorithmen. Bei Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten arrangieren oder ausführen, müssen die Aufzeichnungen die Informationen enthalten, die die durchgeführte Analyse in Bezug auf Aufträge, Geschäfte und Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie dokumentieren, die einen Marktmissbrauch gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 darstellen könnten.

Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden

Kryptowerte von Kunden und Mittel für den Zugang zu Kryptowerten, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehalten werden Die Aufzeichnungen, die es dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermöglichen, die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen, und die verhindern, dass die Kryptowerte von Kunden für eigene Rechnung verwendet werden, wie in Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschrieben.
Von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehaltene Geldbeträge der Kunden Die Aufzeichnungen, die es dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermöglichen, die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen, und die verhindern, dass die Geldbeträge von Kunden für eigene Rechnung verwendet werden, wie in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschrieben.
Alle Dokumente, Aufzeichnungen oder Nachweise, aus denen hervorgeht, dass der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Pflichten gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommt.

Bearbeitung von Beschwerden

Beschwerden Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2025/294 der Kommission 1 geführten Aufzeichnungen.

Interessenkonflikte und persönliches Geschäft

Interessenkonflikte Die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards, die gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassen wurden.
Persönliches Geschäft Die Aufzeichnungen über ein persönliches Geschäft gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, in denen Datum und Uhrzeit des Geschäfts, die Bedingungen, sein Volumen, die Gegenpartei und etwaige Zulassungen oder Verbote im Zusammenhang mit diesem Geschäft gemäß der genannten Delegierten Verordnung angegeben sind.

Auslagerung

Auslagerungsvereinbarungen Aufzeichnungen über die in Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten schriftlichen Vereinbarungen.
Ausgelagerte Dienstleistungen und Tätigkeiten Aufzeichnungen über alle Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die gemeinsam an einen Dritten ausgelagert werden, einschließlich:
  1. Name, eingetragener Sitz, Betriebsanschrift und rechtlicher Status des Dritten, an den die Dienstleistung oder Tätigkeit oder ein Teil der Dienstleistung oder Tätigkeit ausgelagert wurde;
  2. Name, Funktion und Kontaktdaten der Person, die für die Dienstleistung oder Tätigkeit oder einen Teil der Dienstleistung oder Tätigkeit bei dem Dritten zuständig ist, an den die Dienstleistung oder Tätigkeit oder ein Teil der Dienstleistung oder Tätigkeit ausgelagert wurde;
  3. Name und Funktion der Person, die beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für die Dienstleistung oder Tätigkeit oder einen Teil der Dienstleistung oder Tätigkeit zuständig ist.

Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden

Register der Positionen Aufzeichnungen über die in Artikel 75 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Register der Positionen
Aufstellung der Positionen Aufzeichnungen über die in Artikel 75 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Aufstellung der Positionen.
Kommunikation mit Kunden Aufzeichnungen über jegliche Kommunikation mit dem Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich der vom Kunden erhaltenen oder ausstehenden Antwort.
Inanspruchnahme anderer Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Wenn Kryptowerte oder Mittel für den Zugang zu Kryptowerten von Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwahrt oder kontrolliert werden:
  1. Aufzeichnungen des Drittanbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, aus denen die Positionen der Kunden hervorgehen;
  2. Aufzeichnungen über Mitteilungen, aus denen hervorgeht, dass der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingehalten hat.

Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte

Betriebsvorschriften Eine Kopie der Betriebsvorschriften gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich der festgestellten Mängel und der zu ihrer Behebung ergriffenen Maßnahmen.
Beurteilung der Eignung des Kryptowerts Aufzeichnungen über die in Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Bewertung und deren Ergebnis.
Integrierte Anonymisierungsfunktion Aufzeichnungen über Fälle, in denen Kryptowerte eine integrierte Anonymisierungsfunktion aufweisen.
Zustimmung des Kunden zur Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge Aufzeichnungen über die in Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Zustimmung der Kunden, dass der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auf der von ihm betriebenen Plattform für Kryptowerte auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen darf.

Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte

Preis und Obergrenzen
  1. Aufzeichnungen über den Preis der Kryptowerte oder über die Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte, die für den Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte vorgeschlagen werden, und etwaige vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegte anwendbare Obergrenzen für den zu tauschenden Betrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114.
  2. Diese Aufzeichnungen enthalten für jeden Preis, jede Methode zur Bestimmung des Preises und jede anwendbare Obergrenze folgende Angaben:
    1. die Identifizierung des Kryptowerts;
    2. ob der Kryptowert gegen einen Geldbetrag oder gegen Kryptowerte oder beides getauscht werden kann;
    3. den Preis des Kryptowerts;
    4. den Betrag der Kryptowerte, die gegen einen anderen Kryptowert getauscht werden.

Platzierung von Kryptowerten

Informationen für Kunden oder potenzielle Kunden Aufzeichnungen der Mitteilungen gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Zustimmung der Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder eines in ihrem Namen handelnden Dritten.
Platzierungstätigkeiten Aufzeichnungen über jede Platzierungstätigkeit des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß der Anforderung geführt werden, dass der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über ein zentralisiertes Verfahren zur Identifizierung all seiner Platzierungstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen muss.

Beratung und Portfolioverwaltung

Informationen für Kunden Aufzeichnungen über Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absätze 2, 4 und 9 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Beurteilung der Eignung Aufzeichnungen über alle Informationen, die bei jedem Kunden erhoben und zur Durchführung der Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 beurteilt wurden, sowie alle internen Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Eignungsbeurteilung.
Aufzeichnungen von Kunden, die die nach Artikel 81 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen nicht vorgelegt haben.
Anlageberatung Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Datum der Beratung zu Kryptowerten, Aufzeichnungen über die empfohlenen Kryptowerte und der dem Kunden gemäß Artikel 81 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgelegte Eignungsbericht.
Regelmäßige Erklärung zu den Dienstleistungen der Portfolioverwaltung Aufzeichnungen über alle regelmäßigen Erklärungen, die dem Kunden gemäß Artikel 81 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt werden.
Anreize
  1. Aufzeichnungen über geringfügige nichtmonetäre Vorteile, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhält. Diese Aufzeichnungen enthalten folgende Angaben:
    1. die Art der geringfügigen nichtmonetären Vorteile und den Zeitpunkt ihres Bezugs;
    2. den Kunden und die empfangene Dienstleistung oder Tätigkeit;
    3. wie ein solcher geringfügiger nichtmonetärer Vorteil mit Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 vereinbar ist.
  2. Aufzeichnungen über etwaige Anreize, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten hat. Diese Aufzeichnungen enthalten folgende Angaben:
    1. Art, Höhe und Datum des Erhalts des Anreizes;
    2. den Kunden und die Dienstleistung oder Tätigkeit, für die er entgegengenommen wurde;
    3. wie ein solcher Anreiz mit Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vereinbar ist;
    4. jegliche Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Transferdienstleistungen

Vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Originators aufzubewahrende Aufzeichnungen

Aufzeichnungen über:
  1. alle erhaltenen Anweisungen;
  2. alle in Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1113 aufgeführten Informationen;
  3. die in Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Mittel zur Überprüfung;
  4. jede Aussetzung oder Ablehnung einer Anweisung zur Durchführung des Kryptowertetransfers und die Gründe für diese Aussetzung oder Ablehnung.

Vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Begünstigten aufzubewahrende Aufzeichnungen

Aufzeichnungen über:
  1. alle in Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1113 aufgeführten Informationen;
  2. die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Mittel zur Überprüfung;
  3. jegliche Rückgabe, Aussetzung oder Ablehnung der Übertragung von Kryptowerten und den Grund für eine solche Rückgabe, Aussetzung oder Ablehnung;
  4. alle gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 ergriffenen Maßnahmen zusammen mit der Identifizierung der betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Von zwischengeschalteten Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzubewahrende Aufzeichnungen

Aufzeichnungen über:
  1. alle in Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1113 aufgeführten Informationen;
  2. jegliche Rückgabe, Aussetzung oder Ablehnung der Übertragung von Kryptowerten und den Grund für eine solche Rückgabe, Aussetzung oder Ablehnung;
  3. alle gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1113 ergriffenen Maßnahmen zusammen mit der Identifizierung der betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
1) Delegierte Verordnung (EU) 2025/294 der Kommission vom 1. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Standardvorlagen und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (ABl. L, 2025/294, 13.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/294/oj).

Abschnitt 2
Aufzeichnung von Aufträgen

Tabelle 1: Legende für Tabelle 2 dieses Abschnitts und für Tabelle 3 des Abschnitts 3

Zeichen Datentyp Definition
{ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld
{CFI_CODE} 6 Zeichen ISO 10962 (CFI-Code)
{COUNTRYCODE_2} 2 alphanumerische Zeichen Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1
{CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Währungscode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217
{DATE_TIME_FORMAT} Datums- und Zeitformat nach ISO 8601 Datum und Uhrzeit in folgendem Format:
YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.
  • "YYYY" bezeichnet das Jahr.
  • "MM" bezeichnet den Monat.
  • "DD" bezeichnet den Tag.
  • "T" bedeutet, dass der Buchstabe "T" verwendet werden soll.
  • "hh" bezeichnet die Stunde.
  • "mm" bezeichnet die Minute.
  • "ss.dddddd" bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde.
  • Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit zu erfassen.

{DATEFORMAT} Datumsformat nach ISO 8601 Das Datum ist in folgendem Format anzugeben: JJJJ-MM-TT
{DECIMAL-n/m} Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können Numerisches Feld für positive und negative Werte
  • Dezimaltrennzeichen: "." (Punkt);
  • negativen Zahlen wird ein Minuszeichen (-) vorangestellt; Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.
{DTI} 9 alphanumerische Zeichen Digital Token-Identifikator gemäß ISO-Norm 24165
{DTI_SHORT_NAME} n alphanumerische Zeichen DTI-Kurzbezeichnung gemäß den Datenelementen nach ISO 24165-2 für die Registrierung des DTI
{INTEGER-n} Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte
{ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166
{LEI} 20 alphanumerische Zeichen LEI-Code gemäß ISO 17442
{MIC} 4 alphanumerische Zeichen MIC-Code gemäß ISO 10383
{NATIONAL_ID} 35 alphanumerische Zeichen Die Kennung leitet sich nach Artikel 9 und Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 ab.

Tabelle 2: Zu den Aufträgen zu speichernde Angaben

Feld-Nr. Feldname Feldbeschreibung Der zuständigen Behörde zu den Auftragsdaten bereitzustellende Angaben

Abschnitt A - Identifizierung der einschlägigen Parteien

1 Kundenidentifikationscode Code zur Identifikation des Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der den Auftrag eingereicht hat.

Ist der Kunde eine juristische Person, sind der LEI-Code des Kunden oder die alternativen Kennungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 zu verwenden.

Ist der Kunde keine juristische Person, ist die {NATIONAL_ID} zu verwenden.
Steht die Zuweisung des Auftrags noch aus, ist das Kennzeichen "PNAL" anzugeben.

In diesem Feld ist "NOAP" anzugeben, wenn der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ein direktes Interesse am Kauf oder Verkauf hat.

{LEI}
{NATIONAL_ID}
{ALPHANUM-20}
{PNAL}
"NOAP"
2 Anlageentscheidung beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bzw. der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist.

Ist beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine natürliche Person für die Anlageentscheidung verantwortlich, ist die für die Anlageentscheidung verantwortliche oder vorrangig verantwortliche Person mit ihrer {NATIONAL_ID} anzugeben.

Ist für die Anlageentscheidung ein Algorithmus verantwortlich, der einzelne Auftragsparameter automatisch bestimmt, einschließlich der Auslösung des Auftrags oder der Festlegung seines Zeitpunkts, seines Preises oder seiner Menge, wird das Feld mit einem gemäß Artikel 8 zugewiesenen Code ausgefüllt.

Das Feld ist leer zu lassen, wenn die Anlageentscheidung nicht von einer Person oder einem Algorithmus beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen getroffen wurde.

{NATIONAL_ID} - Natürliche Personen
{ALPHANUM-50} - Algorithmen
3 Ausführung innerhalb der Firma Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bzw. der die Bedingungen für die Ausführung der aus dem Auftrag resultierenden Geschäfts bestimmt.

Werden die Bedingungen für die Ausführung des Geschäfts von einer natürlichen Person bestimmt, ist die Person mit ihrer {NATIONAL_ID} anzugeben.

Ist für die Ausführung des Geschäfts ein Algorithmus verantwortlich, der einzelne Auftragsparameter automatisch bestimmt, einschließlich der Auslösung des Auftrags oder der Festlegung seines Zeitpunkts, seines Preises oder seiner Menge, so ist in diesem Feld ein Code anzugeben, den der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 10 zuweist.

Sind mehr als eine Person oder sowohl Personen als auch Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, so bestimmt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den vorrangig verantwortlichen Händler bzw. den vorrangig verantwortlichen Algorithmus und trägt in dieses Feld den Identifikationscode dieser Person bzw. dieses Algorithmus ein.

{NATIONAL_ID} - Natürliche Personen
{ALPHANUM-50} - Algorithmen

Abschnitt B - Handelsbezogene Funktion und Liquiditätszufuhr

4 Handelsbezogene Funktion Zeigt an, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der die Transaktion durchführt, beim Handel auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreift oder Kryptowerte gegen einen Geldbetrag tauscht.

Resultiert der Auftragseingang nicht daraus, dass der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sich deckende Kundenaufträge zusammenführt oder Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte tauscht, zeigt dieses Feld an, dass die Transaktion im Rahmen anderer Funktionen ausgeführt wurde.

"DEAL" - Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte
"MTCH" - Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge
"AOTC" - Andere Funktion

Abschnitt C - Datum und Uhrzeit

5 Datum und Uhrzeit Datum und Uhrzeit für jedes in den Abschnitten [G] und [J] aufgeführte Ereignis. {DATE_TIME_FORMAT}

Abschnitt D - Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen

6 Gültigkeitsdauer Good-For-Day: Der Auftrag erlischt am Ende des Handelstags, an dem er in das Auftragsbuch eingegeben wurde.

Good-Till-Cancelled: Der Auftrag ist so lange im Auftragsbuch aktiv und ausführbar, bis er storniert wird.

Good-Till-Time: Der Auftrag erlischt spätestens zu einer festgesetzten Uhrzeit am aktuellen Geschäftstag.

Good-Till-Date: Der Auftrag erlischt nach Ablauf eines bestimmten Datums.

Good-Till-Specified Date and Time: Der Auftrag erlischt an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit.

Good After Time: Der Auftrag ist erst nach Ablauf einer festgesetzten Uhrzeit am aktuellen Geschäftstag aktiv.

Good After Date: Der Auftrag ist erst ab einem festgesetzten Datum aktiv.

Good After Specified Date and Time: Der Auftrag ist erst ab einer festgesetzten Uhrzeit am festgesetzten Datum aktiv.

Immediate-Or-Cancel: ein Auftrag, der bei seiner Eingabe ins Auftragsbuch sofort (über die ausführbare Menge) ausgeführt wird und der mit der Restmenge (sofern vorhanden), die nicht ausgeführt werden konnte, nicht im Auftragsbuch verbleibt.

Fill-Or-Kill: ein Auftrag, der bei seiner Eingabe ins Auftragsbuch sofort ausgeführt wird, sofern er vollständig ausgeführt werden kann. Falls der Auftrag nur teilweise ausgeführt werden kann, wird er automatisch zurückgewiesen und kann somit nicht ausgeführt werden.

Sonstige: alle weiteren Angaben, die speziell für bestimmte Geschäftsmodelle, Handelsplattformen oder Handelssysteme gelten.

"DAVY" - Good-For-Day
"GTCV" - Good-Till-Cancelled
"GTTV" - Good-Till-Time
"GTDV" - Good-Till-Date
"GTSV" - Good-Till-Specified Date and Time
"GATV" - Good After Time
"GADV" - Good After Date
"GASV" - Good After Specified Date and Time
"IOCV" - Immediate-Or-Cancel
"FOKV" - Fill-Or-Kill
oder
{ALPHANUM-4}-Zeichen, das in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet wird
7 Auftragsbeschränkung Good For Closing Price Crossing Session: wenn sich ein Auftrag für den Schlusskurs einer Crossing Session qualifiziert.

Valid For Auction: Der Auftrag ist nur während Auktionsphasen aktiv und kann nur in diesen Phasen ausgeführt werden (diese können von dem Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der den Auftrag eingereicht hat, festgelegt werden, wie Eröffnungs- und/Schlussauktionen und/oder Auktionen innerhalb eines Tages).

Valid For Continuous Trading only: Der Auftrag ist nur während des fortlaufenden Handels aktiv.

Sonstige: alle weiteren Angaben, die speziell für bestimmte Geschäftsmodelle, Handelsplattformen oder Handelssysteme gelten.

"SESR" - Good For Closing Price Crossing Session
"VFAR" - Valid For Auction
"VFCR" - Valid For Continuous Trading only
{ALPHANUM-4}-Zeichen, das in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet wird
Treffen mehrere Möglichkeiten zu, sind die entsprechenden Zeichen hier durch Kommata getrennt anzugeben.
8 Datum und Uhrzeit der Gültigkeitsdauer Dieses Feld bezieht sich auf den Zeitstempel, der den Zeitpunkt wiedergibt, zu dem der Auftrag aktiv wird oder definitiv aus dem Auftragsbuch gelöscht wird:

Good for day: Eingangsdatum mit einem Zeitstempel unmittelbar vor Mitternacht;

Good till time: Eingangsdatum und im Auftrag angegebene Uhrzeit;

Good till date: angegebenes Ablaufdatum mit einem Zeitstempel unmittelbar vor Mitternacht;

Good till specified date and time: für den Ablauf der Gültigkeit angegebenes Datum und angegebene Uhrzeit;

Good after time: Eingangsdatum und angegebene Uhrzeit, zu der der Auftrag aktiv wird;

Good after date: angegebenes Datum mit einem Zeitstempel unmittelbar nach Mitternacht;

Good after specified date and time: angegebenes Datum und angegebene Uhrzeit, zu der der Auftrag aktiv wird;

Good-Till-Cancelled: letztes Datum und letzte Uhrzeit, zu dem der Auftrag infolge des Handelsbetriebs automatisch gelöscht wird;

Sonstige: Zeitstempel für jeden weiteren Gültigkeitstyp.

{DATE_TIME_FORMAT}

Abschnitt E - Identifikation des Auftrags

9 Segment MIC Kennung der Handelsplattform für Kryptowerte, wo der Auftrag eingereicht wurde.

Verwendet die Handelsplattform für Kryptowerte Segment MICs, so ist der Segment MIC zu verwenden.

Verwendet die Handelsplattform für Kryptowerte keine Segment MICs, so ist der Operating MIC zu verwenden.
Dieses Feld ist nur für Aufträge auszufüllen, die auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ausgeführt werden sollen.

{MIC}
10 Kryptowert-Identifikationscode Eindeutige Kennung des Kryptowerts {DTI}
{ALPHANUM-20}
11 Klassifizierung von Kryptowerten Zur Klassifizierung des Kryptowerts verwendete Taxonomie

oder

Es ist ein vollständiger und richtiger CFI-Code anzugeben, sofern verfügbar.

ART
EMT
OT
{CFI_CODE}
12 Auftragsidentifikationscode Ein alphanumerischer Code, der einem einzelnen Auftrag vom Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte zugewiesen wird. {ALPHANUM-50}

Abschnitt F - Ereignisse mit Auswirkungen auf den Auftrag

13 Neuer Auftrag, Stornierung des Auftrags Neuer Auftrag: Übermittlung eines neuen Auftrags an den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der die Handelsplattform für Kryptowerte betreibt.

Storniert auf Initiative des Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen: wenn der Kunde auf eigene Initiative beschließt, den von ihm zuvor eingegebenen Auftrag zu stornieren.

"NEWO" - neuer Auftrag
"CAME" - Storniert auf Initiative des Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen

Abschnitt G - Art des Auftrags

14 Auftragsart Gibt die Art des Auftrags an, der der Handelsplattform für Kryptowerte gemäß deren Spezifikationen übermittelt wird. {ALPHANUM-50}
15 Klassifizierung der Auftragsart Klassifizierung des Auftrags nach zwei allgemeinen Auftragsarten.

LIMIT-Order: wenn der Auftrag ausführbar ist;

STOP-Order: wenn der Auftrag nur bei Eintreten eines vorab festgelegten Preisereignisses ausführbar wird.

"LMTO" für Limit-Order oder "STOP" für Stop-Order.

Abschnitt H - Preise

16 Limitpreis Höchstpreis, zu dem ein Kaufauftrag ausgeführt werden kann, oder Mindestpreis, zu dem ein Verkaufsauftrag ausgeführt werden kann.

Spread-Preis bei einer Strategieorder; dieser kann negativ oder positiv sein.

Für Aufträge ohne Limitpreis oder Aufträge, für die kein Preis festgesetzt ist, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wird der Kryptowert auf der Grundlage eines Währungspaars gehandelt, so gibt der Preis die Menge der quotierten Währung für eine Einheit der Basiswährung an.

Wird der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt, so wird er dennoch als Dezimalnotation des in Einheiten dieses Kryptowerts ausgedrückten Preises erfasst.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.
"NOAP"
17 Weiterer Limitpreis Jeder andere Limitpreis, der für den Auftrag gelten kann. In diesem Feld ist "NOAP" zu übernehmen, wenn es keinen Limitpreis gibt.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wird der Kryptowert auf der Grundlage eines Währungspaars gehandelt, so gibt der Preis die Menge der quotierten Währung für eine Einheit der Basiswährung an.

Wird der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt, so wird er dennoch als Dezimalnotation des in Einheiten dieses Kryptowerts ausgedrückten Preises erfasst.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.
"NOAP"
18 Stop-Preis Der Preis, der erreicht werden muss, damit der Auftrag aktiv wird.

Für Stop-Order, die durch Ereignisse ausgelöst werden, die vom Preis des Kryptowerts unabhängig sind, ist in diesem Feld ein Stop-Preis gleich null einzugeben.

Falls nicht relevant, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wird der Kryptowert auf der Grundlage eines Währungspaars gehandelt, so gibt der Preis die Menge der quotierten Währung für eine Einheit der Basiswährung an.

Wird der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt, so wird er dennoch als Dezimalnotation des in Einheiten dieses Kryptowerts ausgedrückten Preises erfasst.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.
"NOAP"
19 Pegged-Limitpreis Höchstpreis, zu dem eine Pegged-Order als Kaufauftrag ausgeführt werden kann, oder Mindestpreis, zu dem eine Pegged-Order als Verkaufsauftrag ausgeführt werden kann.

Falls nicht relevant, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wird der Kryptowert auf der Grundlage eines Währungspaars gehandelt, so gibt der Preis die Menge der quotierten Währung für eine Einheit der Basiswährung an.

Wird der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt, so wird er dennoch als Dezimalnotation des in Einheiten dieses Kryptowerts ausgedrückten Preises erfasst.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.
"NOAP"
20 Transaktionspreis Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision, sonstige Gebühren und aufgelaufene Zinsen.

Wird der Preis als monetärer Wert aufgezeichnet, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wenn kein Preis anwendbar ist, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben.

Wird der Kryptowert auf der Grundlage eines Währungspaars gehandelt, so gibt der Preis die Menge der quotierten Währung für eine Einheit der Basiswährung an.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.
"NOAP"
21 Währung des Preises Währung, in der der Handelspreis des Kryptowerts, auf den sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird (falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).
Wird der Kryptowert in E-Geld/E-Geld-Token gehandelt, ist der in Artikel 15 spezifizierte Digital Token Identifier oder die alternative Kennung zu verwenden.

Wird der Preis des Kryptowerts in monetärer Form anhand eines Währungspaars ausgedrückt, ist das Währungspaar anzugeben, in dem der Preis des Kryptowerts, auf den sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird. Der erste Währungscode entspricht der Basiswährung und der zweite der Quotierungswährung. Die Quotierungswährung bestimmt den Preis einer Einheit der Basiswährung. Um die Fiatwährung bzw. den Kryptowert im Währungspaar darzustellen, werden der ISO-Währungscode und die DTI-Kurzbezeichnung verwendet, die gemäß den Datenelementen nach ISO 24165-2 für die Registrierung des DTI oder der alternativen Kennung registriert wurden.

{CURRENCYCODE_3}
{DTI}
{ALPHANUM-20}
Für Fiatwährungen in einem Währungspaar sollte der Code {CURRENCYCODE_3} verwendet werden.
Für Kryptowerte in einem Währungspaar sollte der Code {DTI_SHORT_NAME} verwendet werden.
"NOAP"
22 Preisnotierung Gibt an, ob der Preis als monetärer Wert, in Prozent, als Rendite oder in Basispunkten ausgedrückt wird. "MONE" - monetärer Wert
"PERC" - Prozentsatz
"YIEL" - Rendite
"BAPO" - Basispunkte

Abschnitt I - Auftragsanweisungen

23 Kauf/Verkauf-Indikator Angabe, ob es sich bei dem Auftrag um einen Kauf oder einen Verkauf handelt. "BUYI" - Kauf
"SELL" - Verkauf
24 Auftragsstatus Zur Identifizierung aktiver/inaktiver/ausgesetzter Aufträge:

Aktiv - nicht Offerten zugewiesene Aufträge, die ausführbar sind.

Inaktiv - nicht Offerten zugewiesene Aufträge, die nicht ausführbar sind.

"ACTI" - aktiv
oder
"INAC" - inaktiv
25 Mengennotierung Gibt an, ob die angegebene Menge als Anzahl von Einheiten, als Nominalwert oder als monetärer Wert oder in Kryptowerteeinheiten ausgedrückt wird. "UNIT" - Anzahl der Einheiten
"NOML" - Nominalwert
"MONE" - monetärer Wert
"CRYP" - Kryptowert
26 Währung der Menge Währung, in der die Menge ausgedrückt wird. Die Währung bezieht sich auf die Einheiten des Kryptowerts, auch wenn die Transaktion auf Teilkomponenten dieses Kryptowerts lautet.

Nur anzugeben, wenn die Menge als nominaler monetärer Wert oder in Kryptowerteeinheiten ausgedrückt wird.

{CURRENCYCODE_3}
{DTI}
{ALPHANUM-20}
27 Anfangsmenge Anzahl der Kryptowerteeinheiten, die Gegenstand des Auftrags sind. Bezieht sich der Auftrag nur auf einen Kryptowertanteil, ist die Menge in der Dezimalnotation der Einheit anzugeben.

Nominalwert oder monetärer Wert des Kryptowerts.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird
28 Verbleibende Menge Die Gesamtmenge, die nach einer teilweisen Ausführung oder bei einem anderen Ereignis, das sich auf den Auftrag auswirkt, im Auftragsbuch verbleibt.

Bei einer teilweisen Ausführung des Auftrags ist dies die nach dieser teilweisen Ausführung insgesamt verbleibende Menge. Bei der Eingabe eines Auftrags entspricht dieser Wert der Anfangsmenge.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.
29 Gehandelte Menge Wenn es sich um eine teilweise oder vollständige Ausführung handelt, ist in diesem Feld die ausgeführte Menge anzugeben. {DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.
30 Akzeptierte Mindestmenge (Minimum Acceptable Quantity - MAQ) Die akzeptierte kleinste Menge für einen auszuführenden Auftrag, die sich aus mehreren teilweisen Ausführungen zusammensetzen kann und normalerweise nur für nicht persistente Auftragsarten gilt.

Falls nicht relevant, ist in diesem Feld "NOAP" anzugeben.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.
"NOAP"
31 Mindestausführungsvolumen (MES) Die Mindestausführungsgröße einer einzelnen potenziellen Ausführung.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.
32 MES nur erste Ausführung Gibt an, ob die MES nur für die erste Ausführung relevant ist.

Wenn kein Eintrag in Feld 29 erfolgt, kann auch dieses Feld leer bleiben.

"true" (zutreffend)
"false" (nicht zutreffend)
33 Kennzeichen für nur passiv Zeigt an, ob der Auftrag mit einem Merkmal/Kennzeichen an die Handelsplattform für Kryptowerte übermittelt wird, das festlegt, dass der Auftrag nicht sofort gegen sichtbare Gegenaufträge ausgeführt werden soll. "true" (zutreffend)
"false" (nicht zutreffend)
34 Kennzeichen für passiv oder aggressiv Gibt bei der teilweisen oder vollständigen Auftragsausführung an, ob der Auftrag bereits im Auftragsbuch vorhanden war und der Liquiditätszufuhr dient (passiv) oder ob der Auftrag den Handel auslöste und somit Liquidität abschöpfte (aggressiv).

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

"PASV" - passiv oder
"AGRE" - aggressiv.
35 Self Match Prevention (SMP) Gibt an, ob der Auftrag mit Kriterien zur Verhinderung der Selbstausführung eingegeben wurde, damit er nicht gegen einen Auftrag auf der Gegenseite des Buchs ausführbar ist, der vom selben Mitglied oder Teilnehmer eingegeben wurde. "true" (zutreffend)
"false" (nicht zutreffend)
36 Transaktionsidentifikationscode der Handelsplattform für Kryptowerte Bei auf Handelsplattformen für Kryptowerte ausgeführten Aufträgen ist dies der alphanumerische Code, der dem Geschäft von der Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission 1 zugewiesen wurde.

Der von der Handelsplattform für Kryptowerte vergebene Code muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein.

Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien der Transaktion, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren.

Bei Geschäften, die durch Übermittlung im Namen von Kunden an ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen außerhalb der Union erbringt, ausgeführt werden, werden diese Informationen erfasst, sofern sie abgerufen werden können.

{ALPHANUM-52}

Abschnitt J - Indikativer Auktionspreis und indikatives Auktionsvolumen

37 Indikativer Auktionspreis Preis, zu dem die jeweilige Auktion in Bezug auf den Kryptowert, für den ein oder mehrere Aufträge platziert wurden, auszugleichen ist. {DECIMAL-18/5}, falls der Preis als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.
Wird der Preis als monetärer Wert ausgedrückt, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.
38 Indikatives Auktionsvolumen Das Volumen (Anzahl der Einheiten des Kryptowerts), das zum indikativen Auktionspreis in Feld 50 ausgeführt werden kann, falls die Auktion zu genau diesem Zeitpunkt enden würde. {DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

Abschnitt K - Auftragsübermittlung

39 Übermittelnder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Im Falle der Übermittlung eines Auftrags gemäß Artikel 11 ist hier der LEI-Code des übermittelnden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen anzugeben. {LEI}
40 Indikator für die Übermittlung eines Auftrags "true" (zutreffend) gibt die übermittelnde Firma in der Meldung der übermittelnden Firma an, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 11 nicht erfüllt sind
"false" (nicht zutreffend) - unter allen anderen Umständen
"true" (zutreffend)
"false" (nicht zutreffend)

Abschnitt L - Wohnsitzland des Kunden

41 Angabe des Wohnsitzlands Dieses Feld ist auszufüllen, wenn ein Kunde im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 in einem anderen Land als dem seiner Staatsangehörigkeit ansässig ist. {COUNTRYCODE_2}
"NOAP"
1) Delegierte Verordnung (EU) 2025/416 der Kommission vom 29. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und des Formats von Auftragsbuchaufzeichnungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben (ABl. L, 2025/416, 14.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/416/oj).

Abschnitt 3
Aufzeichnungen über Geschäfte

Zur Legende siehe Abschnitt 2 Tabelle 1.

Tabelle 3: Zu den Geschäften zu speichernde Angaben

Feld-Nr. Feld Erforderliche Aufzeichnungen Der zuständigen Behörde zu den Geschäftsdaten bereitzustellende Angaben
1 Transaktionsstatus Angabe, ob es sich um ein neues Geschäft oder eine Stornierung handelt. "NEWT" - Neu
"CANC" - Stornierung
2 Referenznummer des Geschäfts Eindeutige Kennnummer der ausführenden Wertpapierfirma für jeden Datensatz {ALPHANUM-52}
3 Transaktionsidentifikationscode der Handelsplattform für Kryptowerte Von der Handelsplattform generierte und an Käufer und Verkäufer gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/416 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 weitergeleitete Nummer. Gegebenenfalls der Transaktionshash oder eine andere alphanumerische Zeichenfolge, die automatisch in der DLT generiert wird und eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Geschäfts ermöglicht. {ALPHANUM-52}
4 Identifikationscode des ausführenden Unternehmens Code zur Identifikation des Unternehmens, das die Transaktion ausführt. {LEI}
{ALPHANUM-20}
5 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Angabe, ob es sich bei dem in Feld 4 genannten Unternehmen um einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt, für den die Verordnung (EU) 2023/1114 gilt. "true" (zutreffend) - ja
"false" (nicht zutreffend) - nein
6 Identifikationscode des Käufers Code zur Identifikation des Erwerbers des Kryptowerts.

Ist der Käufer eine juristische Person, sind der LEI-Code des Erwerbers oder die alternativen Kennungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 zu verwenden.
Wenn es sich bei dem Käufer um eine natürliche Person handelt, die Kennung gemäß Artikel 9.
Wenn der Auftrag zur Ausführung im Namen von Kunden an eine Firma übermittelt wurde, die Kryptowerte-Dienstleistungen außerhalb der Union erbringt, werden der MIC-Code der Plattform oder die LEI oder gleichwertige Kennungen der Firma gemäß Artikel 14 verwendet.
Führt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen das Geschäft auf einer Handelsplattform in einem Drittland aus, so ist die LEI des Käufers, die in Artikel 14 Absatz 3 genannte alternative Kennung oder die nationale ID zu erfassen.

"INTC" ist als Bezeichnung für ein Kundensammelkonto beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verwenden, um eine Übertragung auf dieses oder von diesem Konto mit einer zugehörigen Zuteilung zu dem/den einzelnen Kunden von diesem bzw. auf dieses Konto zu melden.

{LEI}
{ALPHANUM-20}
{MIC}
{NATIONAL_ID}
"INTC"
7 Land der Zweigniederlassung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen für den Käufer Ist der Käufer ein Kunde, ist in diesem Feld das Land der Zweigniederlassung anzugeben, die den Auftrag von dem Kunden erhalten hat oder eine Anlageentscheidung für einen Kunden im Einklang mit einem durch den Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen hat, wie in Artikel 16 gefordert.
Wurde diese Tätigkeit nicht von einer Zweigniederlassung ausgeübt, sollte in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder der Ländercode des Mitgliedstaats eingetragen werden, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat.
{COUNTRYCODE_2}
8 Käufer - Vorname(n) Vollständige(r) Vorname(n) des Käufers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben. {ALPHANUM-140}
9 Käufer - Nachname(n) Vollständige(r) Nachname(n) des Käufers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben. {ALPHANUM-140}
10 Käufer - Geburtsdatum Geburtsdatum des Käufers. {DATEFORMAT}
11 Code des Kaufentscheidungsträgers Code zur Identifikation der Person, die die Entscheidung zum Erwerb des Kryptowerts trifft.
Wird die Entscheidung von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen getroffen, ist in diesem Feld die Identität des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und nicht diejenige der Einzelperson anzugeben, die die Anlageentscheidung getroffen hat.
Ist der Entscheidungsträger eine juristische Person, sind der LEI-Code oder die alternativen Kennungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 zu verwenden.
Wenn der Entscheidungsträger keine juristische Person ist, ist die in Artikel 9 angegebene Kennung zu verwenden.
{LEI}
{ALPHANUM-20}
{NATIONAL_ID}
12 Kaufentscheidungsträger - Vorname(n) Vollständige(r) Vorname(n) des Kaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben. {ALPHANUM-140}
13 Kaufentscheidungsträger - Nachname(n) Vollständige(r) Nachname(n) des Kaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben. {ALPHANUM-140}
14 Kaufentscheidungsträger - Geburtsdatum Geburtsdatum des Kaufentscheidungsträgers. {DATEFORMAT}
15 Identifikationscode des Verkäufers Code zur Identifikation des Veräußerers des Kryptowerts.

Ist der Verkäufer eine juristische Person, sind der LEI-Code des Veräußerers oder die alternativen Kennungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 zu verwenden.
Wenn der Verkäufer keine juristische Person ist, ist die in Artikel 9 angegebene Kennung zu verwenden.

Wurde der Auftrag im Namen des Kunden zur Ausführung an einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermittelt, der außerhalb der Union Dienstleistungen erbringt, so wird der MIC-Code der Plattform oder die LEI dieses Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendet.

Führt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen das Geschäft auf einer Handelsplattform in einem Drittland aus, so ist die LEI, die in Artikel 14 Absatz 3 genannte alternative Kennung oder die nationale ID des Verkäufers anzugeben.

"INTC" ist als Bezeichnung für ein Kundensammelkonto bei dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verwenden, um eine Übertragung auf dieses oder von diesem Konto mit einer zugehörigen Zuteilung zu dem/den einzelnen Kunden von diesem bzw. auf dieses Konto zu melden.

{LEI}
{ALPHANUM-20}
{MIC}
{NATIONAL_ID}
"INTC"
16 Land der Zweigniederlassung für den Verkäufer Ist der Verkäufer ein Kunde, ist in diesem Feld das Land der Zweigniederlassung anzugeben, die den Auftrag von dem Kunden erhalten hat oder eine Anlageentscheidung für einen Kunden im Einklang mit einem durch den Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen hat, wie in Artikel 16 gefordert.
Wurde diese Tätigkeit nicht durch eine Zweigniederlassung durchgeführt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz hat, anzugeben.
{COUNTRYCODE_2}
17 Verkäufer - Vorname(n) Vollständige(r) Vorname(n) des Verkäufers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben. {ALPHANUM-140}
18 Verkäufer - Nachname(n) Vollständige(r) Nachname(n) des Verkäufers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben. {ALPHANUM-140}
19 Verkäufer - Geburtsdatum Geburtsdatum des Verkäufers {DATEFORMAT}
20 Code der für die Verkaufentscheidung verantwortlichen Person Code zur Identifikation der Person, die die Entscheidung zum Verkauf des Kryptowerts trifft.
Wird die Entscheidung von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen getroffen, ist in diesem Feld der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und nicht die Einzelperson anzugeben, die die Anlageentscheidung getroffen hat.
Ist der Entscheidungsträger eine juristische Person, sind der LEI-Code oder die in Artikel 14 Absatz 3 angegebene alternative Kennung zu verwenden. Wenn der Entscheidungsträger keine juristische Person ist, ist die in Artikel 9 angegebene Kennung zu verwenden.
{LEI}
{ALPHANUM-20}
{NATIONAL_ID}
21 Verkaufentscheidungsträger - Vorname(n) Vollständige(r) Vorname(n) des Verkaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben. {ALPHANUM-140}
22 Verkaufentscheidungsträger - Nachname(n) Vollständige(r) Nachname(n) des Verkaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben. {ALPHANUM-140}
23 Verkaufentscheidungsträger - Geburtsdatum Geburtsdatum des Verkaufentscheidungsträgers {DATEFORMAT}
24 Indikator für die Übermittlung eines Auftrags "true" (zutreffend) gibt die übermittelnde Firma in der Meldung der übermittelnden Firma an, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 11 nicht erfüllt sind
"false" (nicht zutreffend) - unter allen anderen Umständen
"true" (zutreffend)
"false" (nicht zutreffend)
25 Identifikationscode der übermittelnden Firma für den Käufer Code zur Identifikation der Firma, die den Auftrag übermittelt
In diesem Feld gibt die Empfängerfirma in der Meldung der Empfängerfirma den von der übermittelnden Firma bereitgestellten Identifikationscode an.
{LEI}
{ALPHANUM-20}
26 Identifikationscode der übermittelnden Firma für den Verkäufer Code zur Identifikation der Firma, die den Auftrag übermittelt.
In diesem Feld gibt die Empfängerfirma in der Meldung der Empfängerfirma den von der übermittelnden Firma bereitgestellten Identifikationscode an
{LEI}
{ALPHANUM-20}
27 Handelszeitpunkt Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung.

Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Uhrzeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen in den Feldern 31, 34 und 44, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Kennung des Basiswerts, sofern anwendbar. Bei Geschäften, die nicht an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Zeit mindestens sekundengenau angegeben werden.
Bei Geschäften, die sich aus der Übermittlung eines Auftrags durch die ausführende Firma im Namen eines Kunden an eine dritte Partei ergeben und bei denen die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 11 nicht erfüllt sind, sind Datum und Uhrzeit des Geschäfts und nicht der Zeitpunkt der Auftragsübermittlung anzugeben.

{DATE_TIME_FORMAT}
28 Handelsbezogene Funktion Zeigt an, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der das Geschäft durchführt, beim Handel auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreift oder Kryptowerte gegen einen Geldbetrag tauscht.
Resultiert das Geschäft nicht aus der Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge oder einem Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag durch die ausführende Firma, ist in diesem Feld anzugeben, dass das Geschäft im Rahmen anderer Funktionen ausgeführt wurde.
"DEAL" - Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte
"MTCH" - Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge
"AOTC" - andere Kapazität
29 Menge Die Anzahl der Einheiten der Kryptowerte oder der monetäre Wert des Kryptowerts.
Wird der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt, so wird er dennoch als Dezimalnotation des in Einheiten dieses Kryptowerts ausgedrückten Preises erfasst.
Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 31 und 32 angegebenen Werten übereinstimmen.
{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird;
{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder Nominalwert ausgedrückt wird
30 Währung der Menge Währung, in der die Menge ausgedrückt wird.
Nur anzugeben, wenn die Menge als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird.
Die Menge bezieht sich auf die Einheiten des Kryptowerts, auch wenn das Geschäft auf Teilkomponenten dieses Kryptowerts lautet.
Wird der Kryptowert in E-Geld/E-Geld-Token gehandelt, ist der in Artikel 15 spezifizierte Digital Token Identifier-Code oder die alternative Kennung zu verwenden.
{CURRENCYCODE_3}
{DTI}
{ALPHANUM-20}
31 Preis Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision, sonstige Gebühren und aufgelaufene Zinsen.
Wird der Kryptowert auf der Grundlage eines Währungspaars gehandelt, so gibt der Preis die Menge der quotierten Währung für eine Einheit der Basiswährung an.
Wird der Preis in Teilkomponenten dieses Kryptowerts ausgedrückt, so wird er dennoch als Dezimalnotation des in Einheiten dieses Kryptowerts ausgedrückten Preises erfasst.
Wenn der Preis als monetärer Wert erfasst wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.
Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert "NOAP".
Die in diesem Feld zu erfassende Information muss mit den in Feld 30 genannten Werten übereinstimmen.
{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird
{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird
{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird
"NOAP", falls der Preis nicht anwendbar ist
32 Währung des Preises Währung, in der der Preis ausgedrückt wird (in den Fällen, in der der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).
Wird der Preis des Kryptowerts in monetärer Form anhand eines Währungspaars ausgedrückt, ist das Währungspaar anzugeben, in dem der Preis des Kryptowerts, auf den sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird. Der erste Währungscode entspricht der Basiswährung und der zweite der Quotierungswährung. Die Quotierungswährung bestimmt den Preis einer Einheit der Basiswährung. Um die Fiatwährung bzw. den Kryptowert im Währungspaar darzustellen, werden der ISO-Währungscode und die DTI-Kurzbezeichnung verwendet, die gemäß den Datenelementen nach ISO 24165-2 für die Registrierung des DTI oder der alternativen Kennung gemäß Artikel 15 registriert wurden.
{CURRENCYCODE_3}
{DTI}
{ALPHANUM-20}
Für Fiatwährungen in einem Währungspaar sollte der Code {CURRENCYCODE_3} verwendet werden.
Für Kryptowerte in einem Währungspaar sollte der Code {DTI_SHORT_NAME} verwendet werden.
"NOAP"
33 Handelsplattform für Kryptowerte Kennung der Handelsplattform für Kryptowerte, wo das Geschäft ausgeführt wurde.
Für Geschäfte, die auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ausgeführt werden, ist der Segment MIC nach ISO 10383 zu verwenden. Falls es keinen Segment MIC gibt, ist der Operating MIC zu verwenden.
Bei Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder auf einer Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, ist der MIC-Code "XOFF" zu verwenden, wenn das Geschäft mit diesem Kryptowert nicht auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ausgeführt wurde.
Bei Kryptowerten, die nicht zum Handel zugelassen sind oder auf einer Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt werden oder für die kein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, ist der MIC-Code "XXXX" zu verwenden.
{MIC}
34 Land der Mitgliedschaft der Zweigniederlassung Code zur Identifikation des Landes einer Zweigniederlassung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, dessen Mitgliedschaft bei einer Handelsplattform für Kryptowerte zur Ausführung des Geschäfts genutzt wurde.
Wurde keine Mitgliedschaft bei einer Handelsplattform für Kryptowerte einer Zweigniederlassung genutzt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.
Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ausgeführten Geschäfts auszufüllen.
{COUNTRYCODE_2}
35 Zahlung bei Abschluss Monetärer Wert jeglicher Zahlungen, die der Verkäufer bei Abschluss erhalten oder geleistet hat.
Erhält der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert positiv. Leistet der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert negativ.
{DECIMAL-18/5}
36 Währung der Zahlung bei Abschluss Währung der Zahlung bei Abschluss {CURRENCYCODE_3}
{DTI}
{ALPHANUM-20}
37 ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts Interne Kennung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Identifizierung aller Geschäftsaufzeichnungen im Zusammenhang mit derselben Ausführung einer Kombination von Kryptowerten. Der Code muss auf der Ebene der Firma eindeutig für die Gruppe von Geschäftsaufzeichnungen sein, die im Zusammenhang mit der Ausführung stehen. {ALPHANUM-35}
38 Kryptowert-Identifikationscode Code zur Identifikation des Kryptowerts
Dieses Feld gilt für Kryptowerte, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, die zum Handel zugelassen sind oder auf einer Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt werden.
{DTI}
{ALPHANUM-20}
39 Vollständiger Name des Kryptowerts Vollständige Bezeichnung des Kryptowerts. {ALPHANUM-350}
40 Klassifizierung von Kryptowerten Zur Klassifizierung des Kryptowerts verwendete Taxonomie.
oder
Es ist ein vollständiger und richtiger CFI-Code anzugeben, sofern verfügbar.
ART
EMT
OT
{CFI_CODE}
41 Anlageentscheidung beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bzw. der die Anlageentscheidung trifft. Der Code bleibt für jede Codeliste bzw. Handelsstrategie, die den Algorithmus bildet, gleich und wird konsequent verwendet, wenn auf den Algorithmus oder die Version des Algorithmus Bezug genommen wird, sobald eine Zuordnung erfolgt ist.

Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 9 angegebene Kennung zu verwenden.
Wurde die Anlageentscheidung von einem Algorithmus getroffen, der einzelne Auftragsparameter automatisch bestimmt, einschließlich der Entscheidung über die Auslösung des Auftrags oder der Festlegung seines Zeitpunkts, seines Preises oder seiner Menge, ist das Feld gemäß Artikel 8 auszufüllen.
Dieses Feld gilt nur für Anlageentscheidungen innerhalb der Firma.
Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 11 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

{NATIONAL_ID} - Natürliche Personen
ALPHANUM-50 - Algorithmen
42 Land der Zweigniederlassung, die für die Person verantwortlich ist, die die Anlageentscheidung trifft Code zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung des Anbieters für Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Artikel 16 für die Person verantwortlich ist, die die Anlageentscheidung trifft.
Wurde die Person, die die Anlageentscheidung trifft, nicht von einer Zweigniederlassung beaufsichtigt, muss in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder der Ländercode des Mitgliedstaats eingetragen werden, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat.
Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 11 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.
Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Anlageentscheidung von einem Algorithmus getroffen wurde, der einzelne Auftragsparameter automatisch bestimmt, einschließlich der Entscheidung über die Auslösung des Auftrags oder der Festlegung seines Zeitpunkts, seines Preises oder seiner Menge.
{COUNTRYCODE_2}
43 Ausführung innerhalb der Firma Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus, die bzw. der einzelne Parameter beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für die Ausführung von Aufträgen automatisch bestimmt, einschließlich der Entscheidung über die Auslösung des Auftrags oder der Festlegung seines Zeitpunkts, seines Preises oder seiner Menge.
Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 9 angegebene Kennung zu verwenden. Wurde die Ausführung von einem Algorithmus getätigt, der einzelne Auftragsparameter automatisch bestimmt, einschließlich der Entscheidung über die Auslösung des Auftrags oder der Festlegung seines Zeitpunkts, seines Preises oder seiner Menge, ist das Feld gemäß Artikel 8 auszufüllen.
{NATIONAL_ID} - Natürliche Personen
ALPHANUM-50 - Algorithmen
CLIENT - Kunde
44 Land der Zweigniederlassung, die die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die die Bedingungen für die Ausführung bestimmt Code zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Artikel 16 die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die die Ausführung des Geschäfts bestimmt.
Wurde die verantwortliche Person nicht von einer Zweigniederlassung beaufsichtigt, muss in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder der Ländercode des Mitgliedstaats eingetragen werden, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat.
Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Ausführung von einem Algorithmus getätigt wurde, der einzelne Auftragsparameter automatisch bestimmt, einschließlich der Entscheidung über die Auslösung des Auftrags oder der Festlegung seines Zeitpunkts, seines Preises oder seiner Menge.
{COUNTRYCODE_2}
45 Leerverkaufsindikator Angabe zur Identifizierung eines Verkaufs eines Kryptowerts, der sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Verkäufers befindet, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Aktie oder das Schuldinstrument geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, sie bzw. es zu leihen, um sie bzw. es bei der Abwicklung zu liefern. "true" (zutreffend)
"false" (nicht zutreffend)

Abschnitt 4
On-Chain-Daten

Tabelle 4: Zu On-Chain-Daten zu speichernde Angaben

Feld-Nr. Feld Erforderliche Aufzeichnungen Der zuständigen Behörde bereitzustellende Angaben
1 Transaktionshash Kennung, die die eindeutige Identifizierung einer Transaktion im Netz ermöglicht. {ALPHANUM-140}
2 Wallet-Adressen Code zur eindeutigen Identifizierung der Wallet des Käufers/Verkäufers, an die der Kryptowert übertragen wird. {ALPHANUM-140}
3 Adressen intelligenter Verträge Code zur eindeutigen Identifizierung der Adresse eines intelligenten Vertrags. {ALPHANUM-140}
4 Zeitstempel Zeitstempel der Erstellung des Blocks. {DATE_TIME_FORMAT}
5 Menge/aktuelles Gesamtangebot Verhältnis zwischen der übertragenen Menge und dem aktuellen Umlaufbetrag des Kryptowerts.
6 Token-ID Digital Token Identifier {DTI}
7 Netzgebühr Gebühren, die zur Deckung der Kosten für die Erstellung eines neuen Blocks erhoben werden.
8 Gebührenobergrenze Dies ist der Höchstbetrag der "Netzgebühren", die ein On-Chain-Nutzer für die Ausführung einer bestimmten Transaktion zu zahlen bereit ist.
9 Datenumfang Dieses Feld ist mit Feld 8 verknüpft. Eine On-Chain-Transaktion kann in einem bestimmten Datenfeld "Anhänge" enthalten, die sich auf die für die Bearbeitung der Transaktion verlangten "Netzgebühren" auswirken.
10 An Eindeutige Kennungen des Käufers und Verkäufers, die normalerweise vom DLT-Protokoll auf Basis der Wallet-Adressen des Käufers/Verkäufers generiert werden. {ALPHANUM-140}
11 Von Eindeutige Kennung des Verkäufers, die normalerweise vom DLT-Protokoll auf Basis der Wallet-Adressen des Verkäufers generiert wird. {ALPHANUM-140}
12 Währung Währungscode {CURRENCYCODE_3}
{DTI}
13 Referenznummer des Geschäfts In Abschnitt 3 Feld 2 gemeldete Identifikationsnummer, die bei jedem Dateneintrag für die ausführende Firma eindeutig ist, damit eine Verbindung zwischen dem On-Chain-Bericht und dem Off-Chain-Bericht hergestellt werden kann. {ALPHANUM-140}


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