Frame öffnen

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1142 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Einzelheiten und Methoden für den Inhalt der Offenlegung von Interessenkonflikten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1142 vom 10.06.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Entwicklung und Verfolgung der Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten ausreichen, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen. Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auch den Umfang, die Art und die Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen.

(2) Um sicherzustellen, dass die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten im besten Interesse der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und ihrer Kunden umgesetzt werden, sollten diese Strategien und Verfahren Situationen erfassen, die die Fähigkeit der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder mit diesen verbundenen Personen, ihre Aufgaben oder Zuständigkeiten objektiv und unabhängig im Interesse der Kunden und zum Wohle des Unternehmenserfolgs auszuüben, beeinflussen oder beeinträchtigen könnten oder den Anschein erwecken, diese zu beeinflussen oder zu beeinträchtigen.

(3) Gehört der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu einer Gruppe, sollten auch die damit zusammenhängenden Umstände berücksichtigt werden.

(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Teil einer Gruppe sind, sollten daher Situationen, die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen innerhalb ihrer Gruppe zu einem Interessenkonflikt führen können, entsprechend klären. Zu diesem Zweck sollten die Strategien und Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wenn ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen allein oder mit anderen Unternehmen seiner Gruppe mehrere Krypto-Dienstleistungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten erbringt, jeglichen Missbrauch verhindern, der sich aus der konzentrierten Kontrolle und der Verwaltung von Transaktionen mit nahe stehenden Parteien, einschließlich Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, ergibt.

(5) Um Interessenkonflikte zum Nachteil der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und ihrer Kunden zu vermeiden, sollten die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten die sorgfältige Überwachung von Situationen sicherstellen, in denen mit dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verbundene Personen eine persönliche, berufliche oder politische Beziehung zu einer anderen Person unterhalten. Solche Beziehungen können das objektive Urteil des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und der verbundenen Personen beeinflussen. Als persönliche Beziehungen gelten unter anderem Beziehungen zwischen Blutsverwandten oder angeheirateten Verwandten oder soziale Beziehungen, die nicht auf eine eingetragene Partnerschaft oder Ehe beschränkt sind. Zu den politischen Beziehungen können Mitgliedschaften in politischen Parteien oder Beziehungen zu Regierungsmitgliedern oder anderen Amtsträgern gehören. Berufliche Beziehungen bestehen in einem beruflichen Umfeld, z.B. bei der Arbeit oder in einem geschäftlichen Kontext.

(6) Damit die Strategien und Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten wirksam sein können, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über eine transparente Organisations- und Führungsstruktur verfügen, die ihrer Gesamtstrategie und ihrem Risikoprofil entspricht und für ihr Leitungsorgan, die verbundenen Unternehmen, die zuständigen nationalen Behörden und die Kunden leicht zu verstehen ist.

(7) Eine solide Unternehmensführung und ein kompetentes Management der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind von grundlegender Bedeutung, um sowohl ihre Funktionsfähigkeit als auch das Vertrauen in die Finanzmärkte sicherzustellen. Aus diesen Gründen sollten die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten Fälle erfassen, in denen Interessenkonflikte die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, objektive und unparteiische Entscheidungen im besten Interesse des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und seiner Kunden zu treffen.

(8) Die potenziellen und tatsächlichen Interessenkonflikte, die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu berücksichtigen sind, sollten diejenigen sein, die die Interessen der Kunden beeinträchtigen oder potenziell beeinträchtigen, sowie diejenigen, die die Leistung und Situation des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen als solchen beeinträchtigen oder potenziell beeinträchtigen und somit indirekt auch den Interessen der Kunden schaden.

(9) Um für Transparenz in Bezug auf die Maßnahmen zu sorgen, die zur Begrenzung festgestellter Interessenkonflikte ergriffen werden, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen an die Offenlegung von Interessenkonflikten erfüllen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten ihr Ziel erreichen, sollten sich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht auf die bloße Offenlegung von Interessenkonflikten als Mittel zu deren Lösung beschränken. Daher sollten sie die Offenlegungspflichten zwar erfüllen, aber auch die Ermittlung, Vermeidung und Regelung von Interessenkonflikten sicherstellen.

(10) Die Vergütung von Beschäftigten, die an der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, kann zu Interessenkonflikten führen. Auch wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Vergütungspolitik im Allgemeinen nach eigenem Ermessen gestalten können, sollten sie sicherstellen, dass ihre Vergütungspolitik und -praxis keine Konflikte zwischen den Interessen der Kunden und denen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder verbundenen Personen verursachen und die Fähigkeit der verbundenen Personen, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten auf unabhängige und objektive Weise zu erfüllen, nicht beeinträchtigen. Um für eine effiziente und einheitliche Anwendung der Anforderungen im Hinblick auf Interessenkonflikte im Bereich der Vergütung zu sorgen, sollte der Begriff der Vergütung alle Formen von Zahlungen und finanziellen oder nichtfinanziellen Zuwendungen umfassen, die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen direkt oder indirekt an Personen geleistet werden, deren Handlungen sich direkt oder indirekt auf die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Krypto-Dienstleistungen oder auf ihr unternehmerisches Verhalten auswirken. Die im Zusammenhang mit der Strategie für Interessenkonflikte umgesetzte Vergütungspolitik sollte sicherstellen, dass Kunden fair behandelt werden und ihre Interessen durch die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen angewandte Vergütungspraxis kurz-, mittel- oder langfristig nicht beeinträchtigt werden.

(11) Für eine angemessene Umsetzung, Aufrechterhaltung und Überprüfung von Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten sollte mit diesen Strategien und Verfahren sichergestellt werden, dass angemessene und intern unabhängige personelle Ressourcen für die Regelung von Interessenkonflikten zur Verfügung stehen. Die betreffenden Personen sollten zudem über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten verfügen. Aus diesem Grund sollte die für die Regelung von Interessenkonflikten zuständige Person in ihrer Leitungsfunktion und gegebenenfalls in ihrer Aufsichtsfunktion einen direkten Zugang zu dem relevanten internen Meldekanal haben und über diesen Bericht erstatten können.

(12) Um sicherzustellen, dass Kunden eine fundierte Entscheidung treffen können, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die offengelegten Informationen über die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten und die zu ihrer Begrenzung getroffenen Vorkehrungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf dem neuesten Stand halten. Bei einer solchen Offenlegung sollten die verschiedenen Arten von Kunden, an die sie gerichtet ist, berücksichtigt werden, einschließlich des Umstands, dass diese Kunden über unterschiedliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(13) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen agieren häufig vertikal integriert oder in enger Zusammenarbeit mit verbundenen Unternehmen oder Unternehmen derselben Gruppe. Damit den Kunden klar ist, in welcher Rolle und Eigenschaft der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt, sollten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Offenlegungen eine hinreichend detaillierte, konkrete und verständliche Beschreibung der Situationen enthalten, die zu Interessenkonflikten führen oder führen können. Diese Informationen sind besonders in Situationen relevant, in denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sich selbst als Dienstleister für den Tausch von Kryptowerten auf dem Markt positioniert, aber tatsächlich mehrere Funktionen oder Tätigkeiten ausübt oder kombiniert, darunter der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte, Market-Making, das Angebot von Geschäften mit Nachschussvereinbarung oder die Bereitstellung von Verwahrung, Abwicklung, Kreditvergabe, Kreditaufnahme und Eigenhandel. Um für den Anlegerschutz Sorge zu tragen, sollten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Offenlegungen den Interessenten und Kunden in einer ihnen vertrauten Sprache zur Verfügung stehen. Daher sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen solche Offenlegungen in allen Sprachen zur Verfügung stellen, in denen sie ihre Dienstleistungen vermarkten oder mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedstaat kommunizieren.

(14) Das Datenschutzrecht der Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, einschließlich der Informationen, die im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten erhoben werden.

(15) Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsatz der Datenminimierung sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festlegen, welche Kategorien personenbezogener Daten sie verarbeiten werden, um Interessenkonflikte in ihren in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren zu ermitteln, zu vermeiden und zu regeln, wobei der Umfang, die Art und die Bandbreite der Krypto-Dienstleistungen und anderer Tätigkeiten, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Gruppe, der er angehört, erbracht oder ausgeübt werden, zu berücksichtigen sind.

(16) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 17. Juli 2024 eine Stellungnahme abgegeben.

(17) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt hat.

(18) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "verbundene Person" eine der in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Personen;

2. "Vergütung" jede Art von Zahlung oder sonstigem finanziellen oder nicht finanziellen Vorteil, die/den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Verbindung mit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für ihre Kunden direkt oder indirekt leisten bzw. gewähren;

3. "Gruppe" eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5.

Artikel 2 Interessenkonflikte, die für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen potenziell nachteilig sind

(1) In den in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen potenziell nachteilig sind, werden die Umstände präzisiert, die die Objektivität und Unparteilichkeit der verbundenen Personen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten direkt oder indirekt beeinträchtigen können. Diese Strategien und Verfahren berücksichtigen zumindest Situationen oder Beziehungen, in denen eine verbundene Person

  1. ein wirtschaftliches Interesse an einer Person, Einrichtung oder Organisation hat, deren Interessen mit denen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren;
  2. eine aktuelle Beziehung (persönlicher, beruflicher oder politischer Art) zu einer Person, Einrichtung oder Organisation hat, deren Interessen mit denen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren, oder innerhalb der letzten drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beurteilung eine derartige Beziehung hatte;
  3. Aufgaben oder Tätigkeiten ausführt oder mit Zuständigkeiten betraut ist, die mit denen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren, oder einer Person mit Funktionen oder Aufgaben unterstellt ist, die mit denen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren.

(2) Um Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu ermitteln, deren Interessen mit denen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren, berücksichtigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mindestens, ob die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation

  1. wahrscheinlich auf Kosten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einen finanziellen Gewinn erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;
  2. ein anderes Interesse am Ergebnis einer erbrachten Krypto-Dienstleistung oder einer vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeübten Tätigkeit hat als der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
  3. die gleiche Geschäftstätigkeit ausübt wie der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder ob sie ein Kunde, Konsultant, Berater, Bevollmächtigter, Beauftragter, Dienstleister oder sonstiger Zulieferer (einschließlich Unterauftragnehmer) des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ist und nachweisbare Gründe vorliegen, dass ein Interessenkonflikt mit dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bestehen könnte.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Situationen, in denen die verbundene Person, die ein Mitglied des Leitungsorgans, Mitarbeiter des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder Anteilseigner oder Mitglied mit einer qualifizierten Beteiligung am Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist,

  1. Anteile, Token (einschließlich Governance-Token), sonstige Eigentumsrechte oder Mitgliedschaften an dieser Person, Einrichtung oder Organisation hält;
  2. Schuldtitel dieser Person, Einrichtung oder Organisation hält oder sonstige Schuldenregelungen mit dieser Person, Einrichtung oder Organisation getroffen hat;
  3. mit dieser Person, Einrichtung oder Organisation im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallenden Tätigkeiten vertragliche Vereinbarungen in jeglicher Form geschlossen hat.

Artikel 3 Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte

Um Interessenkonflikte zu ermitteln, die bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen entstehen und den Interessen der Kunden schaden können, müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen prüfen, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder eine verbundene Person

  1. auf Kosten des Kunden wahrscheinlich einen finanziellen Gewinn erzielt, einen finanziellen Verlust vermeidet oder einen anderen Vorteil erhält;
  2. ein anderes Interesse am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Krypto-Dienstleistung oder einer im Namen des Kunden getätigten Transaktion hat als der Kunde;
  3. einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen eines oder mehrerer Kunden über die Interessen eines anderen Kunden zu stellen;
  4. die gleiche Geschäftstätigkeit ausübt wie der Kunde;
  5. aktuell oder künftig von einer nicht mit dem Kunden identischen Person in Verbindung mit einer für den Kunden erbrachte Dienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nichtfinanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen erhält.

Artikel 4 In Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten

(1) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten sind schriftlich darzulegen und müssen Folgendes berücksichtigen:

  1. Umfang, Art und Bandbreite der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten oder ausgeübten Krypto-Dienstleistungen und anderen Tätigkeiten;
  2. ist der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Mitglied einer Gruppe, alle Umstände, die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen der Gruppe zu einem Interessenkonflikt führen können.

(2) Das Leitungsorgan des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ist für die Festlegung, Annahme und Umsetzung dieser Strategien und Verfahren verantwortlich. Es bewertet und überprüft regelmäßig deren Wirksamkeit und beseitigt etwaige diesbezügliche Mängel.

(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen richten wirksame interne Kanäle ein, um die Beschäftigten und Mitglieder des Leitungsorgans über ihre Strategien und Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte zu informieren und ihnen kontinuierlichen Zugang zu ihnen zu gewähren, und bieten eine geeignete aktualisierte Schulung zu diesen Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten an.

(4) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten umfassen Folgendes:

  1. in Bezug auf eine Krypto-Dienstleistung oder eine Tätigkeit, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht oder in seinem Auftrag von einem Konsultant, Berater, Bevollmächtigten oder Beauftragten ausgeübt wird, eine Beschreibung der Umstände, die zu einem Interessenkonflikt im Sinne der Artikel 2 oder 3 führen könnten;
  2. die Verfahren, die anzuwenden sind, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen;
  3. einen klaren Verweis auf die Organisations- und Managementstruktur des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.

(5) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten tragen dem Risiko einer Schädigung der Interessen eines oder mehrerer Kunden oder der Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Rechnung.

(6) Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b genannten Verfahren umfassen mindestens die folgenden Elemente:

  1. Maßnahmen, mit denen Angelegenheiten, die zu einem Interessenkonflikt führen können oder geführt haben, unverzüglich dem benannten internen Meldekanal gemeldet und mitgeteilt werden;
  2. Maßnahmen, die den Austausch von Informationen zwischen verbundenen Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden abträglich sein könnte;
  3. die gesonderte interne Kontrolle verbundener Personen, zu deren Hauptaufgaben die Ausübung von Tätigkeiten im Namen von Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden gehören, deren Interessen miteinander oder mit den Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren könnten;
  4. die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung, die Beschäftigte, Bevollmächtigte, Beauftragte, Unterauftragnehmer oder Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, erhalten, und der Vergütung oder den Einnahmen, die von anderen Beschäftigten, Bevollmächtigten, Beauftragten, Unterauftragnehmern oder Mitgliedern des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen erzielt werden, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn nachweisbare Gründe dafür vorliegen, dass im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
  5. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass verbundene Personen, die externe Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausüben, daran gehindert werden, innerhalb des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen unangemessenen Einfluss bezüglich dieser Tätigkeiten auszuüben;
  6. Maßnahmen, die die gleichzeitige oder unmittelbar nachfolgende Einbeziehung einer verbundenen Person in verschiedene Krypto-Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten verhindern oder kontrollieren, wenn diese Einbeziehung ein ordnungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchtigen könnte;
  7. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass kollidierende Tätigkeiten oder Transaktionen unterschiedlichen Personen anvertraut werden;
  8. Maßnahmen zur Festlegung der Verantwortung der Mitglieder des Leitungsorgans, andere Mitglieder über entsprechende Angelegenheiten zu informieren und sich der Stimme zu enthalten, wenn sich ein Mitglied in einem Interessenkonflikt befindet oder befinden könnte;
  9. Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass Mitglieder des Leitungsorgans Führungspositionen bei konkurrierenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen außerhalb derselben Gruppe bekleiden;
  10. Maßnahmen zur Verhinderung und Kontrolle des Informationsaustauschs zwischen verbundenen Personen, die Tätigkeiten ausüben, bei denen das Risiko eines Interessenkonflikts besteht, wenn dieser Informationsaustausch die Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten dieser verbundenen Person gegenüber dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen könnte.

(7) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen muss sicherstellen, dass die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Strategien und Verfahren mit hinreichender Gewissheit dafür sorgen, dass die Risiken für eine Verletzung der Interessen des Anbieters von Kryptowerten oder seiner Kunden abgewendet oder angemessen begrenzt werden.

(8) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten müssen sicherstellen, dass der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Ressourcen, einschließlich angemessener und unabhängiger personeller Ressourcen für deren Umsetzung, Aufrechterhaltung und Überprüfung einsetzt, einschließlich der Benennung einer Person, die für die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten verantwortlich ist.

Diese Person ist befugt, ihre Aufgaben angemessen und unabhängig wahrzunehmen, und erstattet dem Leitungsorgan direkt Bericht.

Wurde diese Person mit anderen Aufgaben oder Funktionen betraut, müssen diese im Hinblick auf Umfang, Art und Bandbreite der Krypto-Dienstleistungen und sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessen sein und dürfen die Unabhängigkeit und Objektivität dieser Person nicht beeinträchtigen.

In den Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten werden die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen festgelegt, die für die Mitarbeitenden erforderlich sind, die mit den in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben betraut sind, und es wird sichergestellt, dass diese Personen Zugang zu allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevanten Informationen haben.

Artikel 5 Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Vergütung

(1) In ihren Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 legen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Vergütungsgrundsätze und -verfahren fest und setzen diese um, wobei sie den Interessen all ihrer Kunden Rechnung tragen.

(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vergütungsgrundsätze und -verfahren

  1. keinen Interessenkonflikt oder Anreiz schaffen, der dazu führen könnte, dass die Personen, für die er gilt, ihre eigenen Interessen oder die Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zum potenziellen Nachteil eines Kunden begünstigen, oder der dazu führen könnte, dass die Personen, für die er gilt, ihre eigenen Interessen zum Nachteil des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen begünstigen;
  2. Interessenkonflikte, die durch die Gewährung einer variablen Vergütung sowie durch zugrunde liegende wesentliche Leistungsindikatoren und Risikoausrichtungsmechanismen verursacht werden können, einschließlich der Auszahlung von Instrumenten an Beschäftigte oder das Leitungsorgan als Teil der variablen oder festen Vergütung, angemessen begrenzen.

(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vergütungsgrundsätze und -verfahren für alle folgenden Personen gelten:

  1. ihre Beschäftigten und jede andere natürliche Person, deren Dienstleistungen vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Anspruch genommen und kontrolliert werden und die an der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beteiligt sind;
  2. die Mitglieder ihres Leitungsorgans;
  3. jede natürliche Person, die unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung für die Zwecke der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beteiligt ist.

(4) Die Vergütungsverfahren, -grundsätze und -vereinbarungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten für die in Absatz 3 genannten Personen, deren Handlungen sich direkt oder indirekt auf die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Krypto-Dienstleistungen oder auf ihr unternehmerisches Verhalten auswirken, unabhängig von der Art der Kunden, und soweit die Vergütung dieser Personen und andere relevante Anreize zu einem Interessenkonflikt führen können, der sie dazu verleiten könnte, gegen die Interessen der Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu handeln oder ihre eigenen Interessen zum Nachteil des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu begünstigen.

Artikel 6 Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten im Zusammenhang mit persönlichen Transaktionen

(1) Mit den Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten soll sichergestellt werden, dass Transaktionen, die zu einer Position oder Risikoposition in Bezug auf Kryptowerte führen und von oder im Namen einer verbundenen Person durchgeführt werden, einer genauen Prüfung und Überwachung unterliegen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. die verbundene Person handelt außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zuständig ist;
  2. die Transaktion erfolgt für Rechnung einer der folgenden Personen:
    1. der verbundenen Person;
    2. jeder Person, zu der eine verbundene Person eine familiäre Beziehung oder enge Verbindungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat;
    3. einer Person, von der die verbundene Person einen direkten oder indirekten, nicht in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung der Transaktion bestehenden wesentlichen Vorteil in Verbindung mit dem Ausgang der Transaktion erwarten kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten folgende Personen als Personen, zu denen eine verbundene Person eine familiäre Beziehung hat:

  1. der Ehepartner der verbundenen Person oder jeder andere Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist;
  2. ein unterhaltsberechtigtes Kind oder Stiefkind der verbundenen Person;
  3. jeder andere Verwandte der verbundenen Person, der in den fünf Jahren vor der Tätigung der betreffenden persönlichen Transaktion mindestens ein Jahr dem Haushalt dieser Person angehört hat.

(2) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Transaktionen wird durch die Strategien und Verfahren sichergestellt, dass

  1. hinsichtlich der Entscheidung, solche Transaktionen auszuführen,
    1. diese Transaktionen von der für die Regelung von Interessenkonflikten zuständigen Person ermittelt oder ihr gemeldet werden, bevor eine Entscheidung über die Durchführung der Transaktion und ihre Bedingungen getroffen wird, und dass diese Transaktionen dokumentiert werden;
    2. Entscheidungen über den Abschluss solcher Transaktionen objektiv und im Interesse jeder Partei getroffen werden;
    3. die Bedingungen für die Transaktion den Bedingungen entsprechen, die für dieselben Transaktionen zwischen unabhängigen Parteien gelten würden, wenn kein Interessenkonflikt bestünde.
  2. die Entscheidungsprozesse für den Abschluss dieser Transaktionen geregelt werden und dass Schwellenwerte, ausgedrückt als Transaktionsvolumen, ab denen eine solche Transaktion der Genehmigung des Leitungsorgans bedarf, festgelegt werden;
  3. die Beschäftigten und die Mitglieder des Leitungsorgans über die für diese Transaktionen geltenden Vorschriften und die Maßnahmen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Bezug darauf festgelegt hat, in Kenntnis gesetzt werden;
  4. der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unverzüglich über jede dieser Transaktionen unterrichtet wird;
  5. über die Transaktion, die ermittelt oder dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemeldet wurde, eine Aufzeichnung geführt wird, in der Datum und Uhrzeit der Transaktion, die Bedingungen, ihr Volumen, die Gegenpartei und etwaige Zulassungen oder Verbote im Zusammenhang mit dieser Transaktion dokumentiert werden.

Artikel 7 Offenlegungen durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114

(1) Die Offenlegungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen eine detaillierte, konkrete und verständliche Beschreibung folgender Aspekte enthalten:

  1. der Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Umstände, die zu Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 3 Absatz 1 führen oder führen könnten, einschließlich der Rolle und der Eigenschaft, in der der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Erbringung der Krypto-Dienstleistungen für den Kunden handelt;
  2. der Art der festgestellten Interessenkonflikte;
  3. der Risiken, die im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Interessenkonflikten ermittelt wurden;
  4. der ergriffenen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung der festgestellten Interessenkonflikte.

(2) Die in Absatz 1 genannten Offenlegungen sind nicht als ausreichende Maßnahme zur Regelung und Begrenzung von Interessenkonflikten anzusehen.

(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen ihren Kunden die in Absatz 1 genannten Informationen jederzeit an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website und in Formaten zur Verfügung, die auf jedem Gerät verfügbar sind, über das die Krypto-Dienstleistungen für den Kunden erbracht werden. Stellt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen solche Offenlegungen auf dem betreffenden Gerät bereit, muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auch einen Link zu diesen Offenlegungen auf seiner Website bereitstellen.

(4) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen jederzeit auf dem neuesten Stand.

(5) Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Offenlegung führen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktuelle Aufzeichnungen über alle Situationen, die zu tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten führen, einschließlich der relevanten Krypto-Dienstleistungen oder -Tätigkeiten, sowie über die Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Regelung solcher Konflikte in den jeweiligen Situationen ergriffen wurden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen die Offenlegungen in allen Sprachen zur Verfügung, in denen sie ihre Dienstleistungen vermarkten oder mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedstaat kommunizieren.

Artikel 8 Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Platzierung

(1) Bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die entstehen, wenn der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Platzierungsdienstleistungen erbringt, berücksichtigen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unbeschadet des Artikels 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 folgende Situationen:

  1. Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bietet auch Preisbildungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Kryptowerten an;
  2. der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bietet auch die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden und Forschungsleistungen an;
  3. der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen platziert Kryptowerte, bei denen er selbst oder ein Unternehmen seiner Gruppe der Emittent ist.

(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen interne Vorkehrungen treffen, umsetzen und aufrechterhalten, um Folgendes sicherzustellen:

  1. Die Preisbildung des Angebots darf die Interessen anderer Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die eigenen Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht in einer Weise begünstigen, die mit den Interessen des Kunden des Emittenten in Konflikt stehen könnte;
  2. die Preisbildung des Angebots darf die Interessen der Kunden des Emittenten, die eigenen Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die Interessen einer verbundenen Person nicht in einer Weise begünstigen, die mit den Interessen anderer Kunden in Konflikt stehen könnte;
  3. es darf keine Situation entstehen, in der Personen, die für die Erbringung von Dienstleistungen für die Anlagekunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortlich sind oder entscheiden, welche Produkte in die Liste der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angebotenen oder empfohlenen Produkte aufgenommen werden sollten, direkt an Entscheidungen über die Preisgestaltung für den Kunden des Emittenten beteiligt sind;
  4. es darf keine Situation entstehen, in der Personen, die für die Erbringung von Dienstleistungen für die Anlagekunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortlich sind, direkt an Entscheidungen über Allokationsempfehlungen für den Kunden des Emittenten beteiligt sind;
  5. es dürfen keine Teilhaberrechte ohne vorherige Zustimmung des Anlagekunden ausgeübt werden.

(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen über ein zentralisiertes Verfahren verfügen, anhand dessen sie alle ihre Platzierungsgeschäfte ermitteln können, einschließlich des Datums, an dem der Kryptowerte-Dienstleister über potenzielle Platzierungsgeschäfte informiert wurde.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2025

1) ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen