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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1142 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Einzelheiten und Methoden für den Inhalt der Offenlegung von Interessenkonflikten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1142 vom 10.06.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Entwicklung und Verfolgung der Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten ausreichen, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen. Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auch den Umfang, die Art und die Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen.
(2) Um sicherzustellen, dass die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten im besten Interesse der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und ihrer Kunden umgesetzt werden, sollten diese Strategien und Verfahren Situationen erfassen, die die Fähigkeit der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder mit diesen verbundenen Personen, ihre Aufgaben oder Zuständigkeiten objektiv und unabhängig im Interesse der Kunden und zum Wohle des Unternehmenserfolgs auszuüben, beeinflussen oder beeinträchtigen könnten oder den Anschein erwecken, diese zu beeinflussen oder zu beeinträchtigen.
(3) Gehört der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu einer Gruppe, sollten auch die damit zusammenhängenden Umstände berücksichtigt werden.
(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Teil einer Gruppe sind, sollten daher Situationen, die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen innerhalb ihrer Gruppe zu einem Interessenkonflikt führen können, entsprechend klären. Zu diesem Zweck sollten die Strategien und Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wenn ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen allein oder mit anderen Unternehmen seiner Gruppe mehrere Krypto-Dienstleistungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten erbringt, jeglichen Missbrauch verhindern, der sich aus der konzentrierten Kontrolle und der Verwaltung von Transaktionen mit nahe stehenden Parteien, einschließlich Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, ergibt.
(5) Um Interessenkonflikte zum Nachteil der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und ihrer Kunden zu vermeiden, sollten die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten die sorgfältige Überwachung von Situationen sicherstellen, in denen mit dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verbundene Personen eine persönliche, berufliche oder politische Beziehung zu einer anderen Person unterhalten. Solche Beziehungen können das objektive Urteil des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und der verbundenen Personen beeinflussen. Als persönliche Beziehungen gelten unter anderem Beziehungen zwischen Blutsverwandten oder angeheirateten Verwandten oder soziale Beziehungen, die nicht auf eine eingetragene Partnerschaft oder Ehe beschränkt sind. Zu den politischen Beziehungen können Mitgliedschaften in politischen Parteien oder Beziehungen zu Regierungsmitgliedern oder anderen Amtsträgern gehören. Berufliche Beziehungen bestehen in einem beruflichen Umfeld, z.B. bei der Arbeit oder in einem geschäftlichen Kontext.
(6) Damit die Strategien und Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten wirksam sein können, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über eine transparente Organisations- und Führungsstruktur verfügen, die ihrer Gesamtstrategie und ihrem Risikoprofil entspricht und für ihr Leitungsorgan, die verbundenen Unternehmen, die zuständigen nationalen Behörden und die Kunden leicht zu verstehen ist.
(7) Eine solide Unternehmensführung und ein kompetentes Management der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind von grundlegender Bedeutung, um sowohl ihre Funktionsfähigkeit als auch das Vertrauen in die Finanzmärkte sicherzustellen. Aus diesen Gründen sollten die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten Fälle erfassen, in denen Interessenkonflikte die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, objektive und unparteiische Entscheidungen im besten Interesse des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen und seiner Kunden zu treffen.
(8) Die potenziellen und tatsächlichen Interessenkonflikte, die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu berücksichtigen sind, sollten diejenigen sein, die die Interessen der Kunden beeinträchtigen oder potenziell beeinträchtigen, sowie diejenigen, die die Leistung und Situation des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen als solchen beeinträchtigen oder potenziell beeinträchtigen und somit indirekt auch den Interessen der Kunden schaden.
(9) Um für Transparenz in Bezug auf die Maßnahmen zu sorgen, die zur Begrenzung festgestellter Interessenkonflikte ergriffen werden, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen an die Offenlegung von Interessenkonflikten erfüllen. Um jedoch sicherzustellen, dass die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten ihr Ziel erreichen, sollten sich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht auf die bloße Offenlegung von Interessenkonflikten als Mittel zu deren Lösung beschränken. Daher sollten sie die Offenlegungspflichten zwar erfüllen, aber auch die Ermittlung, Vermeidung und Regelung von Interessenkonflikten sicherstellen.
(10) Die Vergütung von Beschäftigten, die an der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, kann zu Interessenkonflikten führen. Auch wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Vergütungspolitik im Allgemeinen nach eigenem Ermessen gestalten können, sollten sie sicherstellen, dass ihre Vergütungspolitik und -praxis keine Konflikte zwischen den Interessen der Kunden und denen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder verbundenen Personen verursachen und die Fähigkeit der verbundenen Personen, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten auf unabhängige und objektive Weise zu erfüllen, nicht beeinträchtigen. Um für eine effiziente und einheitliche Anwendung der Anforderungen im Hinblick auf Interessenkonflikte im Bereich der Vergütung zu sorgen, sollte der Begriff der Vergütung alle Formen von Zahlungen und finanziellen oder nichtfinanziellen Zuwendungen umfassen, die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen direkt oder indirekt an Personen geleistet werden, deren Handlungen sich direkt oder indirekt auf die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Krypto-Dienstleistungen oder auf ihr unternehmerisches Verhalten auswirken. Die im Zusammenhang mit der Strategie für Interessenkonflikte umgesetzte Vergütungspolitik sollte sicherstellen, dass Kunden fair behandelt werden und ihre Interessen durch die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen angewandte Vergütungspraxis kurz-, mittel- oder langfristig nicht beeinträchtigt werden.
(11) Für eine angemessene Umsetzung, Aufrechterhaltung und Überprüfung von Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten sollte mit diesen Strategien und Verfahren sichergestellt werden, dass angemessene und intern unabhängige personelle Ressourcen für die Regelung von Interessenkonflikten zur Verfügung stehen. Die betreffenden Personen sollten zudem über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten verfügen. Aus diesem Grund sollte die für die Regelung von Interessenkonflikten zuständige Person in ihrer Leitungsfunktion und gegebenenfalls in ihrer Aufsichtsfunktion einen direkten Zugang zu dem relevanten internen Meldekanal haben und über diesen Bericht erstatten können.
(12) Um sicherzustellen, dass Kunden eine fundierte Entscheidung treffen können, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die offengelegten Informationen über die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten und die zu ihrer Begrenzung getroffenen Vorkehrungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf dem neuesten Stand halten. Bei einer solchen Offenlegung sollten die verschiedenen Arten von Kunden, an die sie gerichtet ist, berücksichtigt werden, einschließlich des Umstands, dass diese Kunden über unterschiedliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(13) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen agieren häufig vertikal integriert oder in enger Zusammenarbeit mit verbundenen Unternehmen oder Unternehmen derselben Gruppe. Damit den Kunden klar ist, in welcher Rolle und Eigenschaft der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt, sollten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Offenlegungen eine hinreichend detaillierte, konkrete und verständliche Beschreibung der Situationen enthalten, die zu Interessenkonflikten führen oder führen können. Diese Informationen sind besonders in Situationen relevant, in denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sich selbst als Dienstleister für den Tausch von Kryptowerten auf dem Markt positioniert, aber tatsächlich mehrere Funktionen oder Tätigkeiten ausübt oder kombiniert, darunter der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte, Market-Making, das Angebot von Geschäften mit Nachschussvereinbarung oder die Bereitstellung von Verwahrung, Abwicklung, Kreditvergabe, Kreditaufnahme und Eigenhandel. Um für den Anlegerschutz Sorge zu tragen, sollten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Offenlegungen den Interessenten und Kunden in einer ihnen vertrauten Sprache zur Verfügung stehen. Daher sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen solche Offenlegungen in allen Sprachen zur Verfügung stellen, in denen sie ihre Dienstleistungen vermarkten oder mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedstaat kommunizieren.
(14) Das Datenschutzrecht der Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, einschließlich der Informationen, die im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten erhoben werden.
(15) Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsatz der Datenminimierung sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festlegen, welche Kategorien personenbezogener Daten sie verarbeiten werden, um Interessenkonflikte in ihren in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren zu ermitteln, zu vermeiden und zu regeln, wobei der Umfang, die Art und die Bandbreite der Krypto-Dienstleistungen und anderer Tätigkeiten, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Gruppe, der er angehört, erbracht oder ausgeübt werden, zu berücksichtigen sind.
(16) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 17. Juli 2024 eine Stellungnahme abgegeben.
(17) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt hat.
(18) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "verbundene Person" eine der in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Personen;2. "Vergütung" jede Art von Zahlung oder sonstigem finanziellen oder nicht finanziellen Vorteil, die/den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Verbindung mit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für ihre Kunden direkt oder indirekt leisten bzw. gewähren;
3. "Gruppe" eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5.
Artikel 2 Interessenkonflikte, die für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen potenziell nachteilig sind
(1) In den in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen potenziell nachteilig sind, werden die Umstände präzisiert, die die Objektivität und Unparteilichkeit der verbundenen Personen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten direkt oder indirekt beeinträchtigen können. Diese Strategien und Verfahren berücksichtigen zumindest Situationen oder Beziehungen, in denen eine verbundene Person
(2) Um Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu ermitteln, deren Interessen mit denen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren, berücksichtigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mindestens, ob die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Situationen, in denen die verbundene Person, die ein Mitglied des Leitungsorgans, Mitarbeiter des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder Anteilseigner oder Mitglied mit einer qualifizierten Beteiligung am Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist,
Artikel 3 Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte
Um Interessenkonflikte zu ermitteln, die bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen entstehen und den Interessen der Kunden schaden können, müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen prüfen, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder eine verbundene Person
Artikel 4 In Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten
(1) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten sind schriftlich darzulegen und müssen Folgendes berücksichtigen:
(2) Das Leitungsorgan des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ist für die Festlegung, Annahme und Umsetzung dieser Strategien und Verfahren verantwortlich. Es bewertet und überprüft regelmäßig deren Wirksamkeit und beseitigt etwaige diesbezügliche Mängel.
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen richten wirksame interne Kanäle ein, um die Beschäftigten und Mitglieder des Leitungsorgans über ihre Strategien und Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte zu informieren und ihnen kontinuierlichen Zugang zu ihnen zu gewähren, und bieten eine geeignete aktualisierte Schulung zu diesen Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten an.
(4) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten umfassen Folgendes:
(5) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten tragen dem Risiko einer Schädigung der Interessen eines oder mehrerer Kunden oder der Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Rechnung.
(6) Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b genannten Verfahren umfassen mindestens die folgenden Elemente:
(7) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen muss sicherstellen, dass die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Strategien und Verfahren mit hinreichender Gewissheit dafür sorgen, dass die Risiken für eine Verletzung der Interessen des Anbieters von Kryptowerten oder seiner Kunden abgewendet oder angemessen begrenzt werden.
(8) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten müssen sicherstellen, dass der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Ressourcen, einschließlich angemessener und unabhängiger personeller Ressourcen für deren Umsetzung, Aufrechterhaltung und Überprüfung einsetzt, einschließlich der Benennung einer Person, die für die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten verantwortlich ist.
Diese Person ist befugt, ihre Aufgaben angemessen und unabhängig wahrzunehmen, und erstattet dem Leitungsorgan direkt Bericht.
Wurde diese Person mit anderen Aufgaben oder Funktionen betraut, müssen diese im Hinblick auf Umfang, Art und Bandbreite der Krypto-Dienstleistungen und sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessen sein und dürfen die Unabhängigkeit und Objektivität dieser Person nicht beeinträchtigen.
In den Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten werden die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen festgelegt, die für die Mitarbeitenden erforderlich sind, die mit den in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben betraut sind, und es wird sichergestellt, dass diese Personen Zugang zu allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevanten Informationen haben.
Artikel 5 Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Vergütung
(1) In ihren Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 legen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Vergütungsgrundsätze und -verfahren fest und setzen diese um, wobei sie den Interessen all ihrer Kunden Rechnung tragen.
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vergütungsgrundsätze und -verfahren
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vergütungsgrundsätze und -verfahren für alle folgenden Personen gelten:
(4) Die Vergütungsverfahren, -grundsätze und -vereinbarungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten für die in Absatz 3 genannten Personen, deren Handlungen sich direkt oder indirekt auf die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Krypto-Dienstleistungen oder auf ihr unternehmerisches Verhalten auswirken, unabhängig von der Art der Kunden, und soweit die Vergütung dieser Personen und andere relevante Anreize zu einem Interessenkonflikt führen können, der sie dazu verleiten könnte, gegen die Interessen der Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu handeln oder ihre eigenen Interessen zum Nachteil des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu begünstigen.
Artikel 6 Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten im Zusammenhang mit persönlichen Transaktionen
(1) Mit den Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten soll sichergestellt werden, dass Transaktionen, die zu einer Position oder Risikoposition in Bezug auf Kryptowerte führen und von oder im Namen einer verbundenen Person durchgeführt werden, einer genauen Prüfung und Überwachung unterliegen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten folgende Personen als Personen, zu denen eine verbundene Person eine familiäre Beziehung hat:
(2) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Transaktionen wird durch die Strategien und Verfahren sichergestellt, dass
Artikel 7 Offenlegungen durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114
(1) Die Offenlegungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen eine detaillierte, konkrete und verständliche Beschreibung folgender Aspekte enthalten:
(2) Die in Absatz 1 genannten Offenlegungen sind nicht als ausreichende Maßnahme zur Regelung und Begrenzung von Interessenkonflikten anzusehen.
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen ihren Kunden die in Absatz 1 genannten Informationen jederzeit an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website und in Formaten zur Verfügung, die auf jedem Gerät verfügbar sind, über das die Krypto-Dienstleistungen für den Kunden erbracht werden. Stellt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen solche Offenlegungen auf dem betreffenden Gerät bereit, muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auch einen Link zu diesen Offenlegungen auf seiner Website bereitstellen.
(4) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen jederzeit auf dem neuesten Stand.
(5) Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Offenlegung führen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktuelle Aufzeichnungen über alle Situationen, die zu tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten führen, einschließlich der relevanten Krypto-Dienstleistungen oder -Tätigkeiten, sowie über die Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Regelung solcher Konflikte in den jeweiligen Situationen ergriffen wurden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
(6) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen die Offenlegungen in allen Sprachen zur Verfügung, in denen sie ihre Dienstleistungen vermarkten oder mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedstaat kommunizieren.
Artikel 8 Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Platzierung
(1) Bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die entstehen, wenn der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Platzierungsdienstleistungen erbringt, berücksichtigen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unbeschadet des Artikels 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 folgende Situationen:
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen interne Vorkehrungen treffen, umsetzen und aufrechterhalten, um Folgendes sicherzustellen:
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen über ein zentralisiertes Verfahren verfügen, anhand dessen sie alle ihre Platzierungsgeschäfte ermitteln können, einschließlich des Datums, an dem der Kryptowerte-Dienstleister über potenzielle Platzierungsgeschäfte informiert wurde.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2025
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
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