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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1143 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassungs- und organisatorischen Anforderungen an genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen sowie die Zulassungsanforderungen für Bereitsteller konsolidierter Datenticker und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1143 vom 03.11.2025)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2017/571
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 27d Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 27db Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 27g Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 27g Absatz 8 Unterabsatz 2 und Artikel 27i Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Datenbereitstellungsdienstleister definiert als genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden "APA"), genehmigte Meldemechanismen (im Folgenden "ARM") und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (im Folgenden "CTP"). Obwohl diese Arten von Unternehmen unterschiedliche Datenmeldetätigkeiten ausüben, sahen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 2 der Kommission ein ähnliches Zulassungsverfahren vor. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert, um eine Unterscheidung zwischen dem Zulassungsverfahren für APA und ARM einerseits und dem Zulassungsverfahren für CTP andererseits einzuführen. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurden auch die organisatorischen Anforderungen an CTP geändert. Darüber hinaus müssen Datenbereitstellungsdienstleister ab 2025 die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 einhalten. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(2) Damit die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde beurteilen kann, ob das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus über ausreichende personelle Ressourcen verfügt und den Umfang seines Geschäfts überblickt, sollte aus dem in Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten organisatorischen Aufbau hervorgehen, wer für die verschiedenen Tätigkeiten des betreffenden genehmigten Veröffentlichungssystems oder des betreffenden genehmigten Meldemechanismus verantwortlich ist. Um Bereiche zu ermitteln, die die Unabhängigkeit des APA oder ARM beeinträchtigen und zu einem Interessenkonflikt führen könnten, sollte der organisatorische Aufbau nicht nur den Umfang der vom APA oder ARM erbrachten Datenbereitstellungsdienste abdecken, sondern auch alle anderen Dienstleistungen, die das APA oder der ARM erbringt. Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Strategien, Verfahren sowie die Unternehmensführungsstruktur die Unabhängigkeit des APA oder ARM und die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleisten, sollte ein Antragsteller, der die Zulassung als APA oder ARM beantragt, auch Informationen über die Zusammensetzung, Funktionsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsorgane vorlegen.
(3) Interessenkonflikte können zwischen APA oder ARM einerseits und Kunden, die mit deren Dienstleistungen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen möchten, und sonstigen Unternehmen, die Daten von APA oder ARM erwerben, andererseits entstehen. Diese Konflikte können insbesondere dann auftreten, wenn das APA oder der ARM weitere Tätigkeiten ausübt, z.B. als Marktbetreiber, Wertpapierfirma oder Transaktionsregister handelt. Ein Interessenkonflikt, der nicht beseitigt wird, könnte für APA oder ARM einen Anreiz bieten, die Veröffentlichung oder Vorlage von Daten aufzuschieben oder auf der Grundlage der erhaltenen vertraulichen Informationen Handel zu treiben. APA und ARM sollten daher wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um bestehende und potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden und zu regeln, einschließlich der Erstellung eines Verzeichnisses von Interessenkonflikten und der Umsetzung geeigneter Strategien und Verfahren zum Umgang mit diesen Konflikten, und gegebenenfalls Unternehmensfunktionen und Mitarbeiter voneinander trennen, um den Fluss sensibler Informationen zwischen unterschiedlichen Geschäftsbereichen zu beschränken.
(4) Um sicherzustellen, dass alle Mitglieder des Leitungsorgans eines APA oder ARM gemäß Artikel 27f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausreichend gut beleumundet sind, über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufwenden, sollten APA und ARM nachweisen können, dass sie über ein solides Verfahren für die Bestellung und die Leistungsbewertung von Mitgliedern des Leitungsorgans verfügen, und dass es klare Berichtslinien und eine regelmäßige Berichterstattung an das Leitungsorgan gibt.
(5) Das interne Kontrollwesen von APA und ARM ist ein wesentlicher Bestandteil ihres in Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten organisatorischen Aufbaus. Damit die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde beurteilen kann, ob APA und ARM alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um ihren Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Erstzulassung nachzukommen, sollten antragstellende APA und ARM ihrer zuständigen Behörde Informationen über ihr internes Kontrollwesen, einschließlich Informationen über ihre Funktionen für die interne Kontrolle, Compliance, das Risikomanagement und die Innenrevision, übermitteln.
(6) APA und ARM fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 und unterliegen daher den darin enthaltenen Anforderungen an die digitale operationale Resilienz. Ein antragstellendes APA oder ein antragstellender ARM sollte daher gegenüber der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass alle geltenden Verpflichtungen aus der genannten Verordnung erfüllt sind. Ein antragstellendes APA oder ein antragstellender ARM sollte nachweisen, dass es bzw. er insbesondere die Verpflichtungen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie-(IKT-)Risikomanagement, Management von Risiken durch IKT-Drittanbieter, Geschäftsfortführung im Krisenfall und Notfallsysteme, Tests und Kapazitäten sowie Sicherheit und Meldung von Sicherheitsvorfällen erfüllt.
(7) APA und ARM sollten kontrollieren, dass die von ihnen veröffentlichten oder vorgelegten Daten zutreffend und vollständig sind. Sie sollten zudem gewährleisten, dass sie über Mechanismen zur Erkennung von durch Kunden oder sie selbst verschuldeten Fehlern oder Lücken verfügen. Ein ARM sollte beispielsweise Stichprobendaten, die ihm von einer Wertpapierfirma übermittelt oder von ihm im Namen der Wertpapierfirma generiert wurden, mit den entsprechenden von der zuständigen Behörde übermittelten Daten abgleichen. Wie häufig und wie umfassend dieser Abgleich ist, sollte im Verhältnis dazu stehen, wie groß die durch den ARM verarbeitete Datenmenge ist und inwieweit er anhand von Kundendaten Geschäftsmeldungen erstellt oder von Kunden verfasste Geschäftsmeldungen weiterleitet. Um eine fristgerechte Meldung ohne Fehler oder Lücken zu gewährleisten, sollten ARM die Leistung ihrer Systeme fortlaufend überwachen.
(8) Ein ARM, der einen Fehler oder eine Lücke verursacht, sollte diesen Fehler oder diese Lücke unverzüglich berichtigen. Dieser ARM sollte auch die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde und jede zuständige Behörde, der er Meldungen vorlegt, über einen solchen Fehler oder eine solche Auslassung und deren Behebung unterrichten. Damit ein Kunde seine internen Aufzeichnungen an die Informationen angleichen kann, die der ARM der zuständigen Behörde im Namen des Kunden übermittelt hat, sollte ein ARM seine Kunden auch über die Einzelheiten des Fehlers oder der Lücke unterrichten und ihnen eine aktualisierte Geschäftsmeldung übermitteln.
(9) APA sollten in der Lage sein, Informationen zu löschen und zu ändern, die sie von einer Wertpapierfirma erhalten haben, welche die Handelsmeldung übermittelt hat, wenn die Wertpapierfirma technische Schwierigkeiten hat und die Informationen nicht selbst löschen oder ändern kann. Da APA jedoch nicht mit Sicherheit wissen können, ob vermeintliche Fehler oder Lücken tatsächlich vorliegen, da sie nicht am ausgeführten Geschäft beteiligt waren, sollten APA nicht für die Berichtigung der in veröffentlichten Meldungen enthaltenen Informationen verantwortlich sein, wenn der Fehler oder die Lücke der Wertpapierfirma anzulasten ist, die die Handelsmeldung vorlegt.
(10) Zur Erleichterung einer zuverlässigen Kommunikation zwischen den APA und Wertpapierfirmen, die die Handelsmeldungen vorlegen, insbesondere im Zusammenhang mit der Stornierung und Änderung von bestimmten Geschäften, sollten APA in den Bestätigungsmitteilungen an diese Wertpapierfirmen die von ihnen bei der Veröffentlichung der Informationen zugewiesene Transaktionskennziffer angeben.
(11) Um ihrer Meldepflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nachzukommen, sollten ARM den reibungslosen Informationsfluss zu und von einer zuständigen Behörde sicherstellen. Aus diesem Grund sollten ARM nachweisen können, dass sie die technischen Spezifikationen einer zuständigen Behörde bezüglich der Schnittstelle zwischen den jeweiligen ARM und der zuständigen Behörde erfüllen können.
(12) Um eine effiziente Verbreitung der von APA veröffentlichten Informationen und deren leichte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollten diese Informationen in maschinenlesbarer Form über stabile Kanäle veröffentlicht werden, die einen automatischen Zugriff auf die betreffenden Informationen ermöglichen. Websites verfügen nicht immer über eine ausreichend stabile und skalierbare Architektur, die einen leichten automatischen Zugriff auf Daten ermöglicht. Diese technologischen Hürden könnten jedoch in der Zukunft überwunden werden. Daher sollte keine bestimmte Technologie vorgeschrieben werden. Stattdessen sollten Kriterien festgelegt werden, die von der eingesetzten Technologie zu erfüllen sind.
(13) Damit die ESMA beurteilen kann, ob ein Antragsteller, der eine Zulassung als CTP beantragt, zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in Artikel 27da Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Kriterien zu erfüllen, sollte dieser Antragsteller in seinem Zulassungsantrag einen Geschäftsplan, ein Organigramm und eine Eigentümerübersicht vorlegen. Damit die ESMA beurteilen kann, ob ein Antragsteller für die Zulassung als CTP über ausreichende personelle Ressourcen verfügt und den Umfang seines Geschäfts überblickt, sollte aus dem Organigramm hervorgehen, wer für die verschiedenen Tätigkeiten verantwortlich ist. Damit die ESMA Bereiche ermitteln kann, die die Unabhängigkeit eines CTP beeinträchtigen und zu einem Interessenkonflikt führen können, sollte das Organigramm nicht nur den Umfang des Dienstes für konsolidierte Datenticker abdecken, sondern auch alle anderen Dienstleistungen, die der antragstellende CTP zu erbringen beabsichtigt. Damit die ESMA beurteilen kann, ob die Strategien, Verfahren sowie die Unternehmensführungsstruktur sowohl die Unabhängigkeit des CTP als auch die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleisten, sollte ein Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, auch Informationen über die Zusammensetzung, Funktionsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsorgane und über sein internes Kontrollwesen vorlegen.
(14) Um sicherzustellen, dass alle Mitglieder des Leitungsorgans eines CTP Personen sind, die ausreichend gut beleumundet sind und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, sollte ein Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, nachweisen können, dass er über ein solides Verfahren für die Bestellung und die Leistungsbewertung von Mitgliedern des Leitungsorgans verfügt, und dass es klare Berichtslinien und eine regelmäßige Berichterstattung an das Leitungsorgan gibt.
(15) Zwischen dem CTP einerseits und Datenkontributoren oder Datennutzern andererseits können Interessenkonflikte entstehen. Diese Konflikte können insbesondere dann auftreten, wenn der CTP weitere Tätigkeiten ausübt, z.B. als Marktbetreiber, Wertpapierfirma oder Transaktionsregister handelt. Im Rahmen seiner Unternehmensführung sollte ein Antragsteller, der eine Zulassung als CTP beantragt, gegenüber der ESMA nachweisen, dass er über geeignete Rahmenbedingungen verfügt, um bestehende und potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden und zu regeln, einschließlich der Erstellung eines Verzeichnisses von Interessenkonflikten und der Umsetzung geeigneter Strategien und Verfahren zum Umgang mit diesen Konflikten, und gegebenenfalls Unternehmensfunktionen und Mitarbeiter voneinander trennen, um den Fluss sensibler Informationen zwischen unterschiedlichen Geschäftsbereichen des CTP zu beschränken.
(16) Die Auslagerung von Tätigkeiten, insbesondere von kritischen und wichtigen Aufgaben, kann die Voraussetzungen für die Zulassung als CTP maßgeblich verändern. Um zu gewährleisten, dass die Auslagerung von Tätigkeiten weder die Fähigkeit des CTP beeinträchtigt, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nachzukommen, noch zu Interessenkonflikten führt, sollte der CTP ein ausreichendes Maß an Übersicht und Kontrolle über diese Tätigkeiten nachweisen können.
(17) CTP fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 und unterliegen daher den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an die digitale operationale Resilienz. Antragsteller, die eine Zulassung als CTP beantragen, sollten daher in ihrem Zulassungsantrag Gewähr dafür bieten, dass sie die in der genannten Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen.
(18) Ein Antragsteller, der die Zulassung als CTP beantragt, sollte nachweisen, dass seine Systeme in der Lage sind, Daten von Handelsplätzen und APA aufzunehmen und diese Informationen ohne Unterbrechungen zu konsolidieren und zu veröffentlichen. Er sollte zudem nachweisen, dass er in der Lage ist, Daten im Einklang mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission 5 zu konsolidieren und zu veröffentlichen.
(19) Zum Nachweis der angemessenen Höhe der Gebühren, die ein Antragsteller auf Zulassung als Bereitsteller konsolidierter Datenticker seinen Kunden in Rechnung zu stellen beabsichtigt, sollte dieser Antragsteller der ESMA die Marktdatenpolitik vorlegen, einschließlich einer detaillierten Erläuterung der Lizenzierungsmodelle und des geplanten Gebührenplans gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1156 der Kommission 6. Ein Antragsteller, der die Zulassung als CTP für Schuldverschreibungen beantragt, sollte alle Vorkehrungen für die Umverteilung der Einnahmen an Datenkontributoren gemäß Artikel 27h Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 offenlegen.
(20) Damit die ESMA den Energieverbrauch nachvollziehen kann, der durch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten erzeugt wird, sollte ein Antragsteller für die Zulassung als CTP die erwartete Kennzahl zur eingesetzten Energie (Power Utilisation Effectiveness, PUE) gemäß der einschlägigen internationalen Norm angeben.
(21) Damit die ESMA feststellen kann, ob ihre Ressourcen zusammengenommen für den Betrieb des konsolidierten Datentickers unerlässlich sind, sollten die in Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten gemeinsamen Bewerber die Notwendigkeit des gemeinsamen Betriebs des konsolidierten Datentickers in Bezug auf die technischen und logistischen Kapazitäten jedes Bewerbers nachweisen.
(22) Die den zuständigen Behörden übermittelten Informationen sollten Angaben zur Identität der Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstleisters und zu deren Eignung enthalten. Zu diesen Informationen gehören auch personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten nur personenbezogene Daten angefordert werden, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstleisters in der Lage ist, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfüllen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden in Anwendung dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA in Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 erfolgen. Damit die zuständigen Behörden die Bewertung für die Zwecke der Erstzulassung und der laufenden Beaufsichtigung durchführen und zugleich angemessene Garantien gewährleisten können, sollten personenbezogene Daten zum guten Leumund eines Mitglieds des Leitungsorgans von den Datenbereitstellungsdienstleistern und den zuständigen Behörden nicht länger als fünf Jahre, nachdem das betreffende Mitglied seine Tätigkeit beendet hat, aufbewahrt werden.
(23) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(24) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(25) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 17. März 2025 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.
(26) Die technischen Regulierungsstandards, die auf der Grundlage der in Artikel 27d Absatz 4, Artikel 27db Absatz 7, Artikel 27g Absätze 6 und 8 und Artikel 27i Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Befugnisse zu erlassen sind, sollten in einer einzigen delegierten Verordnung der Kommission zusammengeführt werden, um sicherzustellen, dass alle Bestimmungen, in denen die Zulassungsbedingungen für Datenbereitstellungsdienstleister festgelegt sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Zulassungs- und organisatorische Anforderungen für APA und ARM
Abschnitt I
Zulassungsanforderungen für APA und ARM
( Artikel 27d Absatz 1 und Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 1 Informationen an zuständige Behörden
( Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der nach Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Zulassung für den Betrieb eines APA oder ARM beantragt, legt der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde die in den Artikeln 2 bis 7 aufgeführten Informationen sowie Informationen im Hinblick auf sämtliche organisatorischen Anforderungen gemäß Abschnitt II dieses Kapitels vor.
(2) Ein APA oder ARM unterrichtet die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde unverzüglich über jede wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt der Zulassung oder danach übermittelten Informationen.
Artikel 2 Informationen zur Organisation
( Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Der in Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte Geschäftsplan umfasst Folgendes:
(2) Ein Antragsteller, der nach Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM beantragt, der andere Dienstleistungen als Datenbereitstellungsdienste anbietet, muss diese Dienstleistungen in dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Organigramm beschreiben.
Artikel 3 Informationen über die Eigentumsverhältnisse
( Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM gemäß Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Folgendes aufnehmen:
(2) In der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Übersicht werden die Unternehmen mit ihrer vollständigen Bezeichnung, ihrer Rechtsstellung und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt.
Artikel 4 Informationen zur Unternehmensführung
( Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM gemäß Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Informationen zu den internen Strategien zur Unternehmensführung und -kontrolle sowie zu den Verfahren aufnehmen, die sein Leitungsorgan, seine Geschäftsleitung und gegebenenfalls seine Ausschüsse betreffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen:
Artikel 5 Informationen zu den Mitgliedern des Leitungsorgans
( Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM gemäß Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung für jedes Mitglied des Leitungsorgans folgende Informationen aufnehmen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auch in die Mitteilungen nach Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf APA und ARM aufgenommen. Ein APA oder ARM teilt der ESMA oder gegebenenfalls seiner zuständigen nationalen Behörde elektronisch jede Änderung der Zusammensetzung seines Leitungsorgans mit, bevor diese Änderung wirksam wird.
Kann eine solche Mitteilung in begründeten Fällen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen erfolgen, ist sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Änderung nachzureichen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden vom APA oder ARM so auf einem Datenträger gespeichert, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind und eine unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist. Ein APA oder ARM muss diese Informationen auf dem neuesten Stand halten.
(4) Ein APA oder ARM darf die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Informationen nicht länger als fünf Jahre, nachdem das betreffende Mitglied seine Tätigkeit beendet hat, aufbewahren.
(5) Enthält der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Nachweis Informationen über andere als die in der genannten Bestimmung aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen, so stellt ein APA oder ARM sicher, dass nur Personen, die für die Beurteilung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans verantwortlich sind, Zugang zu diesen Informationen haben. Diese Informationen werden getrennt von anderen Informationen über ein Mitglied des Leitungsorgans gespeichert. Der Zugriff auf diese Informationen wird aufgezeichnet. Die betreffenden Informationen werden nicht gespeichert, wenn sie Kandidaten betreffen, die nicht als Mitglied des Leitungsorgans benannt wurden.
(6) Die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde darf die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Informationen nicht länger als fünf Jahre, nachdem das betreffende Mitglied des Leitungsorgans seine Tätigkeit beendet hat, aufbewahren.
Artikel 6 Informationen über interne Kontrollen
( Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM gemäß Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung detaillierte Informationen über sein internes Kontrollwesen aufnehmen. Dazu gehören auch Informationen über seine Funktionen für die interne Kontrolle, Compliance, das Risikomanagement und die Innenrevision.
(2) Die in Absatz 1 genannten detaillierten Angaben umfassen:
(3) In Bezug auf die Funktion der Innenrevision des Antragstellers enthalten die in Absatz 1 genannten detaillierten Informationen Folgendes:
Artikel 7 Informationen zur digitalen operationalen Resilienz
( Artikel 27d Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines APA oder eines ARM gemäß Artikel 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinem Antrag auf Zulassung Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen an die Organisation und die Fähigkeiten des IKT-Risikomanagements, die Strategie und Tests für die operationale Resilienz, die Behandlung von Vorfällen und das Management des IKT-Drittparteienrisikos gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 vorlegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Unterlagen über die Vorkehrungen des Antragstellers gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 im Zusammenhang mit:
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen tragen der Größe und dem Gesamtrisikoprofil sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte des Antragstellers Rechnung.
Abschnitt II
Organisatorische Anforderungen für APA und ARM
( Artikel 27g Absätze 1, 3 und 5 sowie Artikel 27i Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 8 Interessenkonflikte
( Artikel 27g Absatz 3 und Artikel 27i Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein APA oder ARM trifft wirksame administrative Vorkehrungen und behält diese bei, um Interessenkonflikte mit Kunden, die mit dessen Dienstleistungen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen möchten, oder mit sonstigen Unternehmen zu vermeiden, die Daten vom APA oder ARM erwerben. Diese Vorkehrungen umfassen Strategien und Verfahren zur Erkennung, Regelung und Offenlegung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten und beinhalten:
(2) Das Verzeichnis der Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 Buchstabe a enthält insbesondere auch Interessenkonflikte, die sich aus Situationen ergeben, in denen der APA oder ARM:
Artikel 9 Organisatorische Anforderungen an die Auslagerung
( Artikel 27g Absatz 3 und Artikel 27i Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Sofern ein APA oder ARM Drittdienstleister mit der Durchführung von Tätigkeiten in seinem Namen beauftragt, einschließlich Unternehmen, zu denen er enge Verbindungen hat, so stellt er sicher, dass der Drittdienstleister über die Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die Tätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen.
Ein APA oder ARM legt fest, welche Tätigkeiten auszulagern sind, einschließlich in welchem Umfang personelle und technische Ressourcen für die Durchführung sämtlicher dieser Tätigkeiten erforderlich sind.
(2) Ein APA oder ARM, der Tätigkeiten auslagert, stellt sicher, dass die Auslagerung nicht seine Fähigkeiten oder Möglichkeiten einschränkt, Aufgaben der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans auszuüben.
(3) Ein APA oder ARM ist weiterhin für die ausgelagerten Tätigkeiten verantwortlich und ergreift organisatorische Maßnahmen, um zu gewährleisten:
Im Sinne von Buchstabe d holt der APA oder ARM Informationen zu den Notfallvorkehrungen des Drittdienstleisters ein, prüft deren Qualität und verlangt gegebenenfalls Nachbesserungen.
(4) Ein APA oder ARM stellt sicher, dass der Drittdienstleister im Zusammenhang mit ausgelagerten Tätigkeiten mit der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde zusammenarbeitet.
(5) Wenn ein APA oder ARM eine kritische oder wichtige Funktion auslagert, stellt es bzw. er der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde Folgendes zur Verfügung:
Artikel 10 Handhabung unvollständiger oder potenziell fehlerhafter Informationen durch APA
( Artikel 27g Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) APA ergreifen und erhalten angemessene Maßnahmen aufrecht, um zu gewährleisten, dass sie Handelsmeldungen, welche sie von Wertpapierfirmen erhalten und genau veröffentlichen, ohne dabei selbst irgendwelche Fehler einzubauen oder Informationen auszulassen, und korrigieren Fehler, wenn sie solche Fehler oder Lücken selbst verursacht haben.
(2) APA müssen dauerhaft und in Echtzeit die Leistung ihrer IT-Systeme überwachen, wobei gewährleistet wird, dass eingegangene Handelsmeldungen erfolgreich veröffentlicht werden.
(3) APA gleichen die eingegangenen und die zu veröffentlichenden Handelsmeldungen in regelmäßigen Abständen ab, wobei sie die korrekte Veröffentlichung von Informationen sicherstellen.
(4) Ein APA bestätigt der meldepflichtigen Wertpapierfirma gegenüber den Eingang einer Handelsmeldung, einschließlich der vom APA zugewiesenen Transaktionskennziffer. Ein APA muss sich im Rahmen der nachfolgenden Kommunikation mit der meldepflichtigen Firma im Zusammenhang mit einer spezifischen Handelsmeldung immer auf die Transaktionskennziffer beziehen.
(5) Ein APA ergreift und erhält angemessene Systeme aufrecht, um eingehende Handelsmeldungen zu identifizieren, die unvollständig sind oder Informationen enthalten, die wahrscheinlich falsch sind. Diese Maßnahmen umfassen automatische Preis- und Volumenwarnungen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
(6) Wenn ein APA bestimmt, dass eine Handelsmeldung unvollständig ist oder Informationen enthält, die wahrscheinlich fehlerhaft sind, darf dieser die entsprechende Handelsmeldung nicht veröffentlichen und muss die Wertpapierfirma unterrichten, welche die betreffende Handelsmeldung vorgelegt hat.
(7) In besonderen Situationen müssen APA Informationen in einer Handelsmeldung auf Verlangen des die Informationen vorlegenden Unternehmens löschen und ändern, wenn dieses Unternehmen aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die eigenen Informationen zu löschen oder zu ändern.
(8) APA müssen nichtdiskretionäre Richtlinien zur Löschung und Änderung von Informationen in Handelsmeldungen veröffentlichen, in denen die Strafen aufgeführt werden, die APA gegen Wertpapierfirmen verhängen können, die Handelsmeldungen mit unvollständigen oder fehlerhaften Informationen vorlegen, die zur Löschung oder zur Änderung von Handelsmeldungen führen.
Artikel 11 Handhabung unvollständiger oder potenziell fehlerhafter Informationen durch ARM
( Artikel 27i Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein ARM ergreift und erhält angemessene Systeme aufrecht, um Geschäftsmeldungen zu identifizieren, die unvollständig sind oder Informationen enthalten, die wahrscheinlich falsch sind. Ein ARM nimmt eine Prüfung der Geschäftsmeldungen vor dem Hintergrund der Anforderungen vor, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für das Feld, das Format und den Inhalt von Feldern im Einklang mit Tabelle 1 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 10 festgelegt wurden.
(2) Ein ARM ergreift und erhält angemessene Maßnahmen aufrecht, um Geschäftsmeldungen, die Fehler oder Lücken enthalten, die von diesem ARM selbst verursacht wurden, zu identifizieren und um solche Fehler oder Lücken zu korrigieren, einschließlich der Löschung oder Änderung. Ein ARM führt eine Prüfung für das Feld, das Format und den Inhalt von Feldern gemäß Tabelle 2 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 durch.
(3) Ein ARM überwacht fortlaufend und in Echtzeit die Leistung seines Systems, sodass gewährleistet ist, dass eine Geschäftsmeldung, die dieser erhalten hat, der zuständigen Behörde erfolgreich im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet wird.
(4) Ein ARM muss auf Anforderung der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörde, welcher der ARM Geschäftsmeldungen vorlegt, in regelmäßigen Abständen einen Abgleich zwischen den Informationen, die der ARM zum Zwecke der Meldung von Geschäften von Kunden erhält oder für Kunden generiert, und Datenproben der Informationen vornehmen, die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.
(5) Etwaige Korrekturen, einschließlich der Löschung oder Änderung von Geschäftsmeldungen, bei denen es sich nicht um die Korrektur von Fehlern oder Lücken durch den ARM handelt, werden ausschließlich auf Verlangen eines Kunden und pro einzelner Geschäftsmeldung vorgenommen. Wenn ein ARM eine Geschäftsmeldung auf Aufforderung eines Kunden löscht oder ändert, muss dieser dem Kunden die aktualisierte Geschäftsmeldung zur Verfügung stellen.
(6) Sollte ein ARM vor der Vorlage einer Geschäftsmeldung einen Fehler oder eine Lücke identifizieren, der/die von einem Kunden verursacht wurde, darf dieser die entsprechende Geschäftsmeldung nicht einreichen und muss die Wertpapierfirma unverzüglich über die Einzelheiten des Fehlers oder der Lücke in Kenntnis setzen, damit der Kunde in der Lage ist, aktualisierte Informationen zur Verfügung zu stellen.
(7) Wenn ein ARM irgendwelcher Fehler oder Lücke gewahr wird, die vom ARM selbst verursacht wurden, muss dieser unverzüglich eine korrekte und vollständige Meldung einreichen.
(8) Ein ARM muss den Kunden ohne Verzögerung genau über einen Fehler oder eine Lücke in Kenntnis setzen und dem Kunden eine aktualisierte Geschäftsmeldung zukommen lassen. Darüber hinaus muss ein ARM die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde und die zuständige Behörde, welcher der ARM die Geschäftsmeldung vorgelegt hat, über den Fehler oder die Lücke in Kenntnis setzen.
(9) Die Verpflichtung zur Korrektur oder Löschung von fehlerhaften Geschäftsmeldungen oder Meldungen, in denen Geschäfte ausgelassen wurden, erstreckt sich nicht auf Fehler oder Lücken, welche mehr als fünf Jahre vor dem Datum aufgetreten sind, an dem der ARM einen solchen Fehler oder eine solche Lücke bemerkt.
Artikel 12 Konnektivität von ARM
( Artikel 27i Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein ARM muss über Richtlinien, Systeme und technische Fähigkeiten verfügen, um die technischen Spezifikationen für die Vorlage von Geschäftsmeldungen einzuhalten, die von der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde und von sonstigen Behörden, denen der ARM Geschäftsmeldungen zuschickt, vorgegeben wurden.
(2) Ein ARM wendet angemessene Richtlinien, Systeme und technische Fähigkeiten an, um von Kunden Geschäftsmeldungen zu empfangen und die Informationen an die Kunden zurückzuschicken. Der ARM stellt dem Kunden eine Kopie der Geschäftsmeldung zur Verfügung, welche der ARM den zuständigen Behörden im Auftrag des Kunden vorgelegt hat.
Artikel 13 Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit für APA
( Artikel 27g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) APA veröffentlichen Informationen gemäß Artikel 27g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in maschinenlesbarer Weise.
(2) Nur die Informationen, die sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen, dürfen als Informationen betrachtet werden, die in maschinenlesbarer Form veröffentlicht wurden:
Für die Zwecke von Buchstabe a des ersten Unterabsatzes wird das Dateiformat durch freie, nicht firmeneigene und offene Standards spezifiziert. Das Dateiformat umfasst die Arten von Dateien oder Nachrichten, die Regeln zu deren Identifizierung und den Namen und den Datentyp von Feldern, die diese enthalten.
(3) APA müssen:
Artikel 14 Von APA zu veröffentlichende Angaben zu Geschäften
( Artikel 27g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein APA veröffentlicht:
Kapitel II
Zulassungsanforderungen für CTP
Artikel 15 Informationen an die ESMA
( Artikel 27db Absatz 1 und Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, übermittelt der ESMA die in den Artikeln 16 bis 29 genannten Informationen.
(2) Ein CTP unterrichtet die ESMA unverzüglich über jede wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt der Zulassung oder danach übermittelten Informationen.
Artikel 16 Informationen über die Eigentumsverhältnisse
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Folgendes aufnehmen:
(2) In der in Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Übersicht werden die Unternehmen mit ihrer vollständigen Bezeichnung, ihrer Rechtsstellung und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt.
Artikel 17 Informationen zur Organisation
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Folgendes zur Organisation aufnehmen:
(2) Ein CTP, der andere Dienstleistungen als Datenbereitstellungsdienste anbietet, muss diese Dienstleistungen in dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Organigramm beschreiben.
Artikel 18 Informationen zur Unternehmensführung
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Informationen zu den internen Strategien zur Unternehmensführung und -kontrolle sowie zu den Verfahren aufnehmen, die sein Leitungsorgan, seine Geschäftsleitung und gegebenenfalls seine Ausschüsse betreffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen:
Artikel 19 Informationen zu den Mitgliedern des Leitungsorgans
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Folgendes aufnehmen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auch in die Mitteilungen nach Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf CTP aufgenommen. Ein CTP teilt der ESMA elektronisch jede Änderung der Zusammensetzung seines Leitungsorgans mit, bevor eine solche Änderung wirksam wird.
Kann eine solche Mitteilung in begründeten Fällen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen erfolgen, ist sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Änderung nachzureichen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden vom CTP so auf einem Datenträger gespeichert, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind und eine unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist. Ein CTP muss diese Informationen auf dem neuesten Stand halten.
(4) Ein CTP darf die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Informationen nicht länger als fünf Jahre, nachdem das betreffende Mitglied seine Tätigkeit beendet hat, aufbewahren.
(5) Enthält der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Nachweis Informationen über andere als die in der genannten Bestimmung aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen, so stellt ein CTP sicher, dass nur Personen, die für die Beurteilung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans verantwortlich sind, Zugang zu diesen Informationen haben. Diese Informationen werden getrennt von anderen Informationen über ein Mitglied des Leitungsorgans gespeichert. Der Zugriff auf diese Informationen wird aufgezeichnet. Die betreffenden Informationen werden nicht gespeichert, wenn sie Kandidaten betreffen, die nicht als Mitglied des Leitungsorgans benannt wurden.
(6) Die ESMA darf die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Informationen nicht länger als fünf Jahre, nachdem das betreffende Mitglied des Leitungsorgans seine Tätigkeit beendet hat, aufbewahren.
Artikel 20 Informationen über interne Kontrollen
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung detaillierte Informationen über sein internes Kontrollwesen aufnehmen. Dazu gehören auch Informationen über seine Funktionen für die interne Kontrolle, Compliance, die Risikomanagementfunktion und die Innenrevision.
(2) Die in Absatz 1 dargelegten detaillierten Angaben umfassen:
(3) In Bezug auf die Funktion der Innenrevision des Antragstellers enthalten die in Absatz 1 genannten detaillierten Informationen Folgendes:
Artikel 21 Informationen über Interessenkonflikte
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Informationen über seine administrativen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten aufnehmen. Diese Vorkehrungen umfassen Strategien und Verfahren zur Erkennung, Regelung und Offenlegung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten und beinhalten:
Artikel 22 Informationen zur Geschäftstätigkeit
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstaben g und i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:
(2) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb des konsolidierten Datentickers für Schuldverschreibungen beantragt, legt auch Leistungsbeschreibungen, Satzungen, Verträge oder andere Unterlagen vor, um das Bestehen von Vereinbarungen für die Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 27h Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nachzuweisen.
Artikel 23 Informationen über die Auslagerung
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstaben a und l der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller auf Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers, der Drittdienstleister mit der Durchführung von Tätigkeiten in seinem Namen beauftragt, einschließlich Unternehmen, zu denen er enge Verbindungen hat, muss in seinem Antrag auf Zulassung bestätigen, dass der Drittdienstleister über die Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die Tätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen.
(2) Der Antragsteller legt fest, welche Tätigkeiten auszulagern sind, einschließlich in welchem Umfang personelle und technische Ressourcen für die Durchführung sämtlicher dieser Tätigkeiten erforderlich sind.
(3) Der Antragsteller, der Tätigkeiten auslagert, erbringt den Nachweis, dass die Auslagerung nicht seine Fähigkeiten oder Möglichkeiten einschränkt, Aufgaben der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans auszuüben.
(4) Der Antragsteller erbringt den Nachweis, dass er weiterhin für die ausgelagerten Tätigkeiten verantwortlich ist und ergreift organisatorische Maßnahmen, um zu gewährleisten:
Für die Zwecke von Buchstabe d holt der Antragsteller Informationen zu den Notfallvorkehrungen des Drittdienstleisters ein, prüft deren Qualität und verlangt gegebenenfalls Nachbesserungen.
(5) Wenn der Antragsteller eine kritische oder wichtige Funktion auslagert, stellt er der ESMA Folgendes zur Verfügung:
Artikel 24 Informationen über Marktdatengebühren und Lizenzierungsmodelle
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, übermittelt der ESMA die in Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1156 genannten Informationen.
Artikel 25 Informationen zur digitalen operationalen Resilienz
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstaben a, b und l der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinem Antrag auf Zulassung Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen an die Organisation und die Fähigkeiten des IKT-Risikomanagements, die Strategie und Tests für die operationale Resilienz, die Behandlung von Vorfällen und die Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 vorlegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Unterlagen über die Vorkehrungen des Antragstellers gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 im Zusammenhang mit:
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen tragen der Größe und dem Gesamtrisikoprofil sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte des Antragstellers Rechnung.
Artikel 26 Informationen zur Energieeffizienz
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, legt in seinem Antrag auf Zulassung Informationen über die erwartete Kennzahl zur eingesetzten Energie (Power Utilisation Effectiveness, PUE) gemäß ISO/IEC 30134-2:2016 13 und die bewährten Verfahren gemäß der aktuellen Fassung des Europäischen Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren vor.
(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten erwarteten Kennzahl zur eingesetzten Energie (Power Utilisation Effectiveness, PUE) berücksichtigt der Antragsteller die Tätigkeiten gemäß den Nummern 8.1 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission 14.
Artikel 27 Informationen über Vorkehrungen in Bezug auf die Aufzeichnung von Daten
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Antragsteller, der gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers beantragt, übermittelt der ESMA Informationen über die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass:
Artikel 28 Informationen über organisatorische Anforderungen
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, übermittelt der ESMA Informationen über die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 27h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten organisatorischen Anforderungen sicherzustellen.
Artikel 29 Informationen über den Empfang, die Konsolidierung und die Verbreitung von Daten und die Datenqualität
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstaben c, e, f und j der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, übermittelt der ESMA Informationen über:
Artikel 30 Informationen von gemeinsamen Bewerbern
( Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Zusätzlich zu den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen müssen gemeinsame Bewerber, die eine Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers beantragen, in ihrem Zulassungsantrag Informationen über die Notwendigkeit - in Bezug auf die technische und logistische Kapazität - für jeden der Bewerber, den konsolidierten Datenticker gemeinsam zu betreiben, vorlegen.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 31 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 126, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/571/oj).
3) Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).
4) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1156 vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards über die Verpflichtung zur Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen (ABl. L, 2025/1156, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1156/oj).
7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
9) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
10) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj).
11) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 387, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/587/oj).
12) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 229, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/583/oj).
13) Aufrufbar unter: ISO/IEC 30134-2:2016 - Information technology - Data centres - Key performance indicators - Part 2: Power usage effectiveness (PUE).
14) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 09.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2139/oj).
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