Delegierte Verordnung (EU) 2025/1159 der Kommission vom 31. März 2025 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1

(ABl. L 2025/1159 vom 12.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2021/2115 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 45 Buchstaben a, c und h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 2 sind besondere Vorschriften für Investitionen in Bewässerung für spezifische Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.

(2) Damit für Begünstigte, die im Rahmen sektoraler Interventionen und von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bewässerung investieren, dieselben Vorschriften gelten, müssen die Anforderungen an Investitionen in Bewässerung im Rahmen sektoraler Interventionen korrigiert und an die Anforderungen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen in Bewässerung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums angepasst werden.

(3) Die Anforderung, Prozentsätze im Hinblick auf das Wassereinsparungspotenzial und die effektive Senkung des Wasserverbrauchs gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 festzulegen, gilt nur für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur, da diese Einsparungen nur in diesem Fall wirksam gemessen werden können. Folglich sollte der derzeitige Wortlaut von Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 berichtigt werden, um diese Anforderung eindeutig den Bedingungen für Investitionen in die Verbesserung bestehender Bewässerungssysteme gemäß Artikel 11 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung zuzuordnen.

(4) Die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sind kumulativ. Der Wortlaut dieser Bestimmung sollte berichtigt werden, um dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen.

(5) Mehrere unbeabsichtigte Syntaxfehler in Artikel 11 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollten berichtigt werden.

(6) Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthält Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für den Wert der vermarkteten Erzeugung, insbesondere in Bezug auf die Transportkosten innerhalb der Erzeugerorganisation. Aufgrund einer unbeabsichtigten Auslassung eines Teils des Wortlauts dieses Absatzes sieht die derzeitige Bestimmung den Ausschluss aller Transportkosten innerhalb der Erzeugerorganisation vor, während nach dem Wortlaut der Vorläuferbestimmung, also Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3, ein Teil dieser Kosten in die Berechnung einbezogen werden konnte. Der Wert der vermarkteten Erzeugung deckt nämlich verschiedene Arten von Kosten ab, einschließlich der Kosten für den Transport innerhalb der Erzeugerorganisation, die der Erzeugerorganisation entstehen und von ihr getragen werden. Diese Kosten sind im Verkaufspreis enthalten, wenn die Erzeugerorganisation ihre Erzeugung auf den Markt bringt. Daher sollten solche Kosten bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Um eine übermäßige Nutzung dieser Kostenkategorie zu vermeiden, sollten diese Kosten jedoch nur teilweise in die Berechnung einbezogen werden, d. h. die Kosten für den Transport innerhalb der Erzeugerorganisationen, wenn die Entfernung zwischen den zentralen Sammel- oder Packstellen der Erzeugerorganisation und der Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation nicht mehr als 300 km beträgt. Daher sollte Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 berichtigt werden, indem der fehlende Teil des Absatzes hinzugefügt wird.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(8) Um die reibungslose Durchführung der geplanten Interventionen zu gewährleisten und eine angemessene Planung durch die Landwirte und die Berücksichtigung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen, ist es wichtig, die unbeabsichtigten Fehler in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 umgehend zu berichtigen. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen Investitionen in Bewässerung unterstützen, sofern ein Wasserzählersystem vorhanden ist oder im Rahmen der Investition installiert wird, mit dem der Wasserverbrauch auf der Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Eine Unterstützung für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

  1. eine ex ante vom Begünstigten durchgeführte Bewertung der Investitionen lässt auf ein Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen;
  2. sofern die Investitionen Grund- oder Oberflächenwasserkörper betreffen, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, wird eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs erreicht und zu einem guten Zustand dieser Wasserkörper im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie beigetragen.

Die Mitgliedstaaten legen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die effektive Senkung des Wasserverbrauchs fest, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne als Fördervoraussetzungen im Sinne von Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten. Solche Wassereinsparungsziele werden unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG genannten Bedarfs festgelegt.

Für Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen oder in einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur, der sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, für Investitionen zum Bau von Speicherbecken oder für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, gelten die Bedingungen des vorliegenden Absatzes nicht.

____
*) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj)."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Eine Unterstützung für Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  1. der Zustand des Wasserkörpers wurde nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft und
  2. mit einer Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden."

d) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Werden Investitionen ersetzt, so wird der Restwert der ersetzten Investitionen

  1. dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder
  2. von den Ersetzungskosten abgezogen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten keine Unterstützung für den bloßen Ersatz von Investitionen durch identische Vermögenswerte bereit."

2. Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Transportkosten innerhalb der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung, wenn die Entfernung zwischen den zentralen Sammel- oder Packstellen der Organisation oder Vereinigung und der Vertriebszentrale der Organisation oder Vereinigung mehr als 300 km beträgt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2025

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/oj).


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