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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1165 der Kommission vom 13. Juni 2025 mit besonderen Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der in dem Heimtierreisedokument zu machenden Angaben und der Erklärung für die Verbringung bestimmter Heimtiere zu anderen als Handelszwecken aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1165 vom 16.06.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/1231 enthält besondere Vorschriften, unter anderem für die Verbringung der in ihrem Artikel 2 Nummer 24 genannten Heimtiere zu anderen als Handelszwecken, d. h. von Haushunden, -katzen und -frettchen, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wozu schriftliche Garantien gehören, die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung (im Folgenden "schriftliche Garantien") vorgelegt wurden.

(2) Insbesondere ist in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1231 festgelegt, dass mit Heimtieren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, ein von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs validiertes Heimtierreisedokument sowie eine unterzeichnete Erklärung des Besitzers oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden müssen, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere nicht später aus Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht werden (im Folgenden "Erklärung").

(3) Mit den schriftlichen Garantien soll sichergestellt werden, dass Heimtiere, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, auf der Insel Irland nicht das Risiko für die Tiergesundheit erhöhen oder deren Gesundheitsstatus beeinträchtigen, und auch nicht das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier im Binnenmarkt erhöhen oder dessen Integrität gefährden. Damit soll des Weiteren sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs wirksame Maßnahmen treffen, um die Möglichkeit einer Verbringung von Heimtieren aus Nordirland in einen Mitgliedstaat auf ein Minimum zu reduzieren, belegt durch Informationen über die amtlichen Verfahren zur Entscheidung darüber, welche Maßnahmen bei Verstößen zu ergreifen sind.

(4) Darüber hinaus ist durch die schriftlichen Garantien sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Vereinigte Königreich Vorschriften anwenden, um dessen Tiergesundheitsstatus zu schützen, und dass sie bei Heimtieren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, effektive Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen durchführen, ein Früherkennungs- und -warnsystem für Infektionen mit Echinococcus multilocularis bei als Endwirt dienenden Wildtieren nutzen und die Kommission bei Feststellung eines solchen Falls unverzüglich in Kenntnis setzen, ein Früherkennungs- und -warnsystem für Infektionen mit Tollwut bei empfänglichen gehaltenen und wild lebenden Tieren nutzen und die Kommission über jeden Verdachtsfall und jeden festgestellten Fall einer Tollwutinfektion unverzüglich in Kenntnis setzen.

(5) In seinem Schreiben vom 15. April 2025 (im Folgenden "Schreiben") erklärte das Vereinigte Königreich, dass Heimtiere, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, nicht das Risiko für die Tiergesundheit auf der Insel Irland erhöhen oder deren Gesundheitsstatus beeinträchtigen und weder das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier im Binnenmarkt erhöhen noch dessen Integrität gefährden. In dem Schreiben informiert das Vereinigte Königreich auch über die amtlichen Verfahren, die für Verstöße vorgesehen sind, damit die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs wirksame Maßnahmen ergreifen können, um die Möglichkeit der Verbringung von Heimtieren aus Nordirland in einen Mitgliedstaat auf ein Minimum zu beschränken.

(6) Das Vereinigte Königreich erklärt in dem Schreiben des Weiteren, dass es Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Vereinigte Königreich anwendet, um dessen Tiergesundheitsstatus zu schützen, und dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs bei Heimtieren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, ab dem 4. Juni 2025 effektive Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen durchführen werden. In seinem Schreiben führt das Vereinigte Königreich weiter aus, a) dass es ab dem 4. Juni 2025 ein Früherkennungs- und -warnsystem für Infektionen mit Echinococcus multilocularis bei als Endwirt dienenden Wildtieren einführen wird; b) dass seine zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich bei Feststellung eines solchen Falls in Kenntnis setzen werden; c) dass es ab dem 4. Juni 2025 ein Früherkennungs- und -warnsystem für Infektionen mit Tollwut bei empfänglichen gehaltenen und wild lebenden Tieren einführen wird; d) dass seine zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich über jeden Verdachtsfall und jeden festgestellten Fall einer Tollwutinfektion in Kenntnis setzen werden.

(7) Da das Vereinigte Königreich in dem Schreiben die schriftlichen Garantien vorgelegt hat, ist es angezeigt, Vorschriften über die in dem Heimtierreisedokument zu machenden Angaben und über den Inhalt der Erklärung festzulegen.

(8) Insbesondere sollte das Heimtierreisedokument Angaben enthalten, die die Identifizierung des Heimtiers und seines Halters ermöglichen, und es sollte von einem Vertreter der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, die das Heimtierreisedokument ausstellen, unterzeichnet werden, um so die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1231 zu bescheinigen. Die Erklärung des Heimtierhalters oder der ermächtigten Person sollte insbesondere Angaben, die die Identifizierung des Heimtiers und seines Halters oder der Person, die mit diesem Heimtier reisen darf, ermöglichen, sowie die Zusicherung enthalten, dass das Heimtier, das aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wird, nicht anschließend von Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht wird, wie in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1231 vorgesehen.

(9) Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötiger Störungen beim Eingang von Heimtieren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten.

(10) Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten schriftlichen Garantien geht hervor, dass alle in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 genannten Bedingungen ab dem 4. Juni 2025 erfüllt sein werden. Daher sollte diese Verordnung [rückwirkend] ab dem genannten Datum gelten. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Angaben, die in dem Heimtierreisedokument für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland zu machen sind, sowie über den Inhalt der vom Halter oder einer ermächtigten Person unterzeichneten Erklärung (im Folgenden "Erklärung") gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1231.

Artikel 2 Im Heimtierreisedokument zu machende Angaben

Das Heimtierreisedokument muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Ort der Anbringung des Transponders gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1231 und entweder das Datum, an dem dieser dem Heimtier implantiert wurde, oder das Datum der Auslesung des Transponders sowie den von ihm angezeigten individuellen alphanumerischen Code;
  2. Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtiers;
  3. Name, Kontaktdaten und Unterschrift des Halters;
  4. Name, Kontaktdaten und Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, die das Heimtierreisedokument ausstellen;
  5. die Nummer des Heimtierreisedokuments, bestehend aus dem ISO-Code des Vereinigten Königreichs, gefolgt von einem individuellen alphanumerischen Code.

Artikel 3 In der Erklärung zu machende Angaben

Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Unterschrift des Halters oder der Person, die vom Halter schriftlich ermächtigt wurde, die Verbringung des Heimtiers zu anderen als Handelszwecken im Auftrag des Halters durchzuführen;
  2. Ort und Datum der Ausstellung;
  3. den individuellen alphanumerischen Code, der vom Transponder zur Identifizierung eines jeden Heimtiers angezeigt wird;
  4. die Nummer des Heimtierreisedokuments, das mit jedem Heimtier mitgeführt wird;
  5. die Zusicherung des Halters oder der ermächtigten Person, dass das Heimtier, das aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wird, nicht anschließend von Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht wird.

Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. Juni 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2025

1) ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1231/oj.


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