Verordnung (EU) 2025/1215 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Anforderungen an Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Rahmen der strukturellen Liquiditätsquote

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1215 vom 25.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) an Kreditinstitute in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgenommen. Diese Anforderung spiegelt einen Teil der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten Basel-III-Standards wider, mit denen sichergestellt werden soll, dass Kreditinstitute über einen Zeithorizont von einem Jahr eine ausreichende stabile Refinanzierung aufweisen, um eine übermäßige Laufzeitinkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und eine übermäßige Abhängigkeit von kurzfristigen Refinanzierungen am Interbankenmarkt zu verhindern. Die NSFR-Anforderung gilt seit dem 28. Juni 2021.

(2) Die Faktoren für die stabile Refinanzierung für fällige Zahlungen aus Finanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, deren Restlaufzeit weniger als sechs Monate beträgt, sind derzeit in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Je nach Finanzierungsgeschäft betragen diese Refinanzierungsfaktoren 0 %, 5 % oder 10 %. Jedoch sind gemäß Artikel 510 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 diese Faktoren bis zum 28. Juni 2025 auf 10 %, 15 % bzw. 15 % zu erhöhen. Mit der zeitversetzten Erhöhung sollte den Kreditinstituten ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich schrittweise auf eine konservativere Kalibrierung einzustellen und zu beurteilen, ob diese Kalibrierung angemessen ist. Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Liquidität der entsprechenden Sicherheitenmärkte, insbesondere auch der Staatsanleihemärkte, durch die Einführung der NSFR-Anforderung nicht beeinträchtigt würde.

(3) In Artikel 510 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) beauftragt, die Angemessenheit der Behandlung der stabilen Refinanzierung zu bewerten, die für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und mit unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden, sofern die Restlaufzeit dieser Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder unbesicherten Transaktionen weniger als sechs Monate beträgt, erforderlich ist. Die EBA hat gemäß diesem Mandat am 16. Januar 2024 einen Bericht über bestimmte Aspekte der strukturellen Liquiditätsquote vorgelegt. In dem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass eine Erhöhung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die für Geschäfte im Sinne von Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vernachlässigbare Auswirkungen auf die Höhe der strukturellen Liquiditätsquote der Finanzinstitute hätte. In diesem Bericht wurden jedoch nicht die weiterreichenden Zusammenhänge oder die Übertragungseffekte auf die Liquidität der Märkte für öffentliche Schuldtitel und die Auswirkungen auf die Anleihemärkte berücksichtigt. Die Erwägungen, die eine spätere Erhöhung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Artikel 510 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 rechtfertigen, haben daher weiterhin Bestand. Eine Erhöhung der erforderlichen stabilen Refinanzierung könnte insbesondere zu einer geringeren Liquidität an den Märkten für öffentliche Schuldtitel führen, da Wertpapierfinanzierungsgeschäfte größtenteils damit besichert sind. Dies wiederum könnte sich in zusätzlichen Refinanzierungskosten für die Mitgliedstaaten niederschlagen und die geldpolitische Transmission verändern.

(4) Hinzu kommt, dass die festgelegte Höhender Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften in anderen im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertretenen Rechtsräumen den derzeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen entspricht. Angesichts des intensiven internationalen Wettbewerbs auf dem Markt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte würde eine Erhöhung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung am 28. Juni 2025 zu ungleichen internationalen Wettbewerbsbedingungen führen, was für die Finanzmärkte der Union von Nachteil wäre.

(5) Um diese unbeabsichtigten Folgen zu vermeiden, sollten die derzeit geltenden Faktoren für die stabile Refinanzierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und von unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten aufweisen, dauerhaft beibehalten werden.

(6) Die EBA sollte der Kommission alle fünf Jahre über die Angemessenheit dieser Anforderungen der stabilen Refinanzierung Bericht erstatten, um sicherzustellen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anforderungen der stabilen Refinanzierung und der Marktliquidität von Vermögenswerten, die als Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und bei unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten entgegengenommen werden, auch bei Besicherung durch öffentliche Schuldtitel, sowie das Refinanzierungsrisiko für Kreditinstitute und etwaige internationale Entwicklungen in diesem Bereich hinreichend beobachtet werden.

(7) Eine vorübergehende Unterbrechung der aufsichtsrechtlichen Behandlung von fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten würde zu Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer und zu einer unangemessenen administrativen und finanziellen Belastung für den Bankensektor der Union im Allgemeinen führen, was durch eine eindeutige Angabe des geplanten Geltungsbeginns der betreffenden Bestimmungen vermieden werden könnte. Daher sollte die vorgeschlagene Verordnung ab dem 29. Juni 2025 gelten, um eine ununterbrochene Fortführung dieser aufsichtsrechtlichen Behandlung sicherzustellen.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 510 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der erforderlich ist für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und im Zusammenhang mit unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden, wenn sie eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben. Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Januar 2029 und danach alle fünf Jahre Bericht darüber, ob diese Anforderung an eine stabile Refinanzierung angemessen ist. In diesen Berichten werden unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen und der aufsichtlichen Behandlung ähnlicher Transaktionen in anderen Rechtsräumen mindestens folgende Aspekte bewertet:";

b) Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

"d) die Frage, ob die asymmetrische Behandlung von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die von Finanzkunden zur Verfügung gestellt werden, die gemäß Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % unterliegen, und Vermögenswerten, die sich aus Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden ergeben, die gemäß Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %, 5 % oder 10 % unterliegen, angemessen ist;

e) die Auswirkung der Einführung höherer oder niedriger Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, insbesondere mit Finanzkunden abgeschlossene Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, auf

  1. die Preisstruktur dieser Transaktionen und
  2. die Marktliquidität von Vermögenswerten, die bei diesen Transaktionen als Sicherheit entgegengenommen werden, insbesondere von Staats- und Unternehmensanleihen;".

2. Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Juni 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg 17. Juni 2025.

1) Stellungnahme vom 2. Mai 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme vom 29. April 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juni 2025.

4) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/876/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).


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