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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1220 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 2025/1220 vom 19.06.2025)


Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2025

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

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Anhang


Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Bei der Ware handelt es sich um eine Mischung in Form von Pulver mit einem Gehalt von
  • 60-80 GHT an Saccharose (Zucker);
  • 20-40 GHT an Gellan (natürliches Polymer).

Durch die Saccharose werden die verdickenden und stabilisierenden Eigenschaften des Gellans standardisiert. Saccharose wirkt aber auch als Antibackmittel und beugt einer Verklumpung während der Anwendung vor.
Die Ware ist zur Verwendung in einer Menge von etwa 0,1 % GHT als Stabilisator und Verdickungsmittel in Getränken auf Sojabasis bestimmt.

2106 90 98 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.
Der erhebliche Zusatz von Saccharose geht über die bloße Standardisierung der Eigenschaften des Gellans hinaus und dient einer einfacheren Verwendung der Ware in Getränken auf Sojabasis. Daher ist die Ware für einen bestimmten Verwendungszweck in Lebensmitteln geeigneter als für den allgemeinen Gebrauch. Eine Einreihung der Ware in die Position 3913 ist daher ausgeschlossen (siehe auch Erläuterung zum Harmonisierten System zu Position 3913 Ziffer 1 vorletzter Absatz).
Die Ware basiert überwiegend auf Saccharose, einem Stoff mit Nährwert, und ist von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art. Die Ware ist daher unter Anwendung der Anmerkung 1 b) des Kapitels 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen.
Folglich ist die Ware als andere Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen.


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