Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 der Kommission vom 10. April 2025 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung für den Beruf des Tierarztes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1223 vom 20.06.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die harmonisierten Mindestanforderungen an die Ausbildung für den Beruf des Tierarztes sind in Artikel 38 sowie in Anhang V Nummer 5.4.1 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt.

(2) In ihrem Grünbuch von 2011 über die Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG 2 erkannte die Kommission an, dass die harmonisierten Mindestanforderungen an die Ausbildung in mehreren Stufen modernisiert werden müssen.

(3) Im Zusammenhang mit der Änderung der Richtlinie 2005/36/EG durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wiesen nationale Behörden, akademische Einrichtungen und Berufsverbände darauf hin, dass sich die unter Titel III Kapitel III der Richtlinie fallenden Berufe seit der Harmonisierung ihrer Mindestanforderungen an die Ausbildung erheblich weiterentwickelt haben.

(4) Zwar wurden mit der Richtlinie 2013/55/EU die Kenntnisse und Fähigkeiten für den Beruf des Tierarztes gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG in gewissem Umfang überarbeitet, jedoch erfuhren die in Anhang V Nummer 5.4.1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Fächer der Ausbildungsprogramme keine wesentlichen Änderungen.

(5) Mit Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG in der geänderten Fassung wurde der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57c der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung zu aktualisieren, um sie an den allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und so der Entwicklung des EU-Rechts Rechnung zu tragen, das sich unmittelbar auf die betreffenden Berufsangehörigen auswirkt.

(6) Die Kommission hat geprüft, ob die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Tierärzten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritts aktualisiert werden sollten.

(7) Eine Studie wurde in Auftrag gegeben, um die Kommission bei dieser Prüfung zu unterstützen. Ziel der Studie war es, die Entwicklung der Ausbildungsanforderungen für den Beruf des Tierarztes in den Mitgliedstaaten und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zu untersuchen. Zu diesem Zweck wurden Daten auf EU- und nationaler Ebene durch Sekundärforschung und gezielte Konsultationen der Interessenträger erhoben. Die Datenerhebung konzentrierte sich auf Entwicklungen bei den Anforderungen an die Berufsausbildung auf nationaler Ebene: i) wissenschaftlicher und technischer Fortschritt, der sich auf den Beruf des Tierarztes auswirkt; ii) Ausbildungsgänge sowie Kenntnisse und Fähigkeiten, die über die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung hinausgehen und eine etwaige Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt widerspiegeln.

(8) In der Studie wurde eine vergleichende Bewertung der erhobenen Daten durchgeführt. Der Schwerpunkt lag auf Entwicklungen und Gemeinsamkeiten in den Ausbildungsanforderungen in allen Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten vor dem Hintergrund des allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritts. Zu diesem Zweck wurde eine Arbeitsdefinition des Begriffs "allgemein anerkannter" wissenschaftlicher und technischer Fortschritt erstellt, die auf wissenschaftliche und technische Fortschritte abstellt, die in mindestens 16 Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten festgestellt wurden.

(9) Die Ergebnisse der Studie wurden Interessenträgern in einem Workshop und auf der Sitzung der Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgestellt. Auf der Grundlage der Rückmeldungen wurden die Schlussfolgerungen der Studie ausgearbeitet, in denen vorgeschlagen wurde, die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung in Bezug auf Ausbildungsgänge sowie Kenntnisse und Fähigkeiten zu aktualisieren.

(10) In der Studie 4 wurden die folgenden allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritte bei Ausbildungsprogrammen in Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten ermittelt, die in den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG nicht oder nicht ausreichend vertreten waren: das Konzept "Eine Gesundheit"; Nachhaltigkeit und Transdisziplinarität; Interdisziplinarität, multidisziplinäre und soziale Kompetenzen; Behandlungen und Therapien; Tiergesundheit und Tierwohl; öffentliche Gesundheit: Hygiene und Lebensmittelsicherheit; Biologie, Digitalisierung und digitale Daten sowie Diagnose- und Laborinstrumente und -techniken.

(11) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 5 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(12) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2005/36/EG

Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Ausbildung des Tierarztes stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

  1. Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten eines Tierarztes beruhen, und der diese Tätigkeiten betreffenden Rechtsvorschriften der EU;
  2. angemessene Kenntnisse über die Struktur, die biologischen Funktionen, das Verhalten und die physiologischen Bedürfnisse von Tieren sowie die Fähigkeiten und Kompetenzen, die allgemein zur Zucht, zur Ernährung, zum Wohlergehen, zur Fortpflanzung und zur Hygiene im Allgemeinen im Zusammenhang mit Tieren gehören;
  3. die klinischen, epidemiologischen und analytischen Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Prävention, Diagnose und Behandlung der Krankheiten von Tieren sowie für die Bewertung und Kontrolle von Schmerzen und die sichere Durchführung von aseptischer Chirurgie, Sedierung, Anästhesie und Euthanasie erforderlich sind, unabhängig davon, ob sie einzeln oder in Gruppen betrachtet werden, einschließlich besonderer Kenntnisse der auf Menschen übertragbaren Krankheiten;
  4. angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen auf dem Gebiet der Präventivmedizin, einschließlich Kompetenzen in Bezug auf Biosicherheit, Auskunftsersuchen und Zertifizierung;
  5. angemessene Kenntnisse der Hygiene und der Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln oder von zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft, einschließlich der Fähigkeiten und Kompetenzen, die zum Verständnis und zur Erläuterung der diesbezüglichen bewährten Praxis notwendig sind;
  6. die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die im Hinblick auf die Behandlung von Tieren sowie die Sicherheit der Lebensmittelkette und den Schutz der Umwelt für einen verantwortungsvollen und sinnvollen Umgang mit Tierarzneimitteln benötigt werden;
  7. angemessene Kenntnis und angemessenes Verständnis des Konzepts "Eine Gesundheit", einschließlich Fähigkeiten und Kompetenzen für seine Anwendung und Integration in veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit;
  8. Kenntnisse der Organisation und des Managements eines tierärztlichen Unternehmens, einschließlich Praxismanagement und Tiergesundheitsökonomie; angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen interpersonelle und interprofessionelle Interaktion, Kommunikation, Teamarbeit und multidisziplinäre Zusammenarbeit;
  9. angemessene Kenntnisse im Bereich der Datenverwaltung, der Informationstechnologie und der digitalen Technologien sowie die für ihre praktische Anwendung im Veterinärbereich erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen."

2. Anhang V wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 10. April 2027 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. April 2025

1) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/36/oj.

2) Grünbuch "Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen", KOM(2011) 367 endg. vom 22. Juni 2011.

3) Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/55/oj).

4) Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Mapping and assessment of developments of one of the sectoral professions under Directive 2005/36/EC - The profession of veterinary surgeon - Final study, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022.

5) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.

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Anhang

In Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG erhält Nummer 5.4.1 folgende Fassung:

"5.4.1. Ausbildungsprogramm für Tierärzte

Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Tierärzte führt, umfasst mindestens die nachstehenden Fächer.

Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen der anderen Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

A. Grundfächer

B. Spezifische Fächer

a. Grundlegende Fächer:

b. Klinische Fächer:

c. Tierproduktion

d. Lebensmittelhygiene

Die praktische Ausbildung kann in Form eines Praktikums erfolgen, wenn dieses unter der unmittelbaren Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung auf Vollzeitbasis abgeleistet wird und innerhalb der Gesamtdauer der Hochschulausbildung von 5 Jahren nicht mehr als 6 Monate beträgt.

Die Aufteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts auf die einzelnen Fächergruppen muss so ausgewogen und koordiniert sein, dass die Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können und der Tierarzt damit die Möglichkeit erhält, allen seinen Aufgaben nachzukommen."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE