Durchführungsverordnung (EU) 2025/1243 der Kommission vom 25. Juni 2025 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 in Bezug auf die Neuzuweisung nicht ausgeschöpfter Kontingente für Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht
(ABl. L 2025/1243 vom 26.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Cabo Verde ist ein Land, das in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, auch Allgemeines Präferenzsystem (APS+) genannt, kommt. Für die Zwecke des APS sind die Präferenzursprungsregeln, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 festgelegt.
(2) Cabo Verde wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 der Kommission 4 eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gewährt. Die in dieser Abweichung vorgesehenen Mengen Fisch waren geringer als die zum damaligen Zeitpunkt von Cabo Verde beantragten Mengen, da sie auf der Grundlage der tatsächlichen Ausschöpfung der Kontingente im Rahmen der vorherigen Abweichungsregelung berechnet worden waren. Cabo Verde machte mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 geltend, dass die unter diese Abweichungsregelung fallenden Mengen Fisch im Vergleich zum tatsächlichen Bedarf zu gering seien, und beantragte, dass die Mengen neu bewertet werden sollten. Cabo Verde verwies insbesondere auf die schwierige Lage der Fischverarbeitungsunternehmen, da sie gezwungen seien, über die Kontingente hinausgehende Mengen einzufrieren, weshalb Arbeitsplätze im Fischereisektor gefährdet seien. Die 2024 für Thunfischfilets und Thunfisch-Loins, zubereitet oder haltbar gemacht, zugeteilten Kontingente wurden nicht ausgeschöpft; hier blieben 700 Tonnen ungenutzt. Als Sondermaßnahme zur Unterstützung des Fischverarbeitungssektors von Cabo Verde können diese ungenutzten Mengen auf die Kontingente für Makrele und Unechten Bonito umverteilt werden, ohne dass sich dadurch die in der derzeit geltenden Abweichungsregelung vorgesehenen Gesamtmengen erhöhen.
(3) Für 2025 wird die nicht genutzte Menge folgendermaßen auf die zwei anderen Arten aufgeteilt: 300 Tonnen für Makrele und 400 Tonnen für Unechten Bonito. Die in den Anhängen aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 5, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gelten, um der schwierigen Lage Cabo Verdes Rechnung zu tragen und es dem Land zu ermöglichen, die abweichende Regelung ab diesem Stichtag anzuwenden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 werden durch die Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2025
2) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/978/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L, 2024/1288, 7.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1288/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
| Anhang I |
| Lfd. Nr. | KN-Code | TARIC-Code | Warenbezeichnung | Zeiträume | Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen) |
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09.1602 | 1604142100 1604142690 1604142800 1604207050 1604207055 1604143190 1604143690 1604143800 1604207099 0304870090 1604144120 1604144629 1604144820 1604207045 0304870020 1604144130 1604144830 |
10 | Filets und "Loins" von echtem Bonito (Katsuwonus pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht | 1.1.2024 bis 31.12.2024 | 2.300 |
| 1.1.2025 bis 31.12.2025 | 3.000 | ||||
| Filets und "Loins" von Gelbflossenthun (Thunnus albacares), zubereitet oder haltbar gemacht | |||||
| Filets und "Loins" von Großaugenthun (Thunnus obesus), zubereitet oder haltbar gemacht | |||||
| Weißer Thun (Thunnus alalunga), zubereitet |
| Anhang II |
| Lfd. Nr. | KN-Code | TARIC-Code | Warenbezeichnung | Zeiträume | Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen) |
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09.1647 | 1604151100 ex 1604 19 97 |
10 | Filets von der Makrele (Scomber scombrus, Scomber japonicus, Scomber colias) zubereitet oder haltbar gemacht | 1.1.2024 bis 31.12.2024 | 2.700 |
| 1.1.2025 bis 31.12.2025 | 3.000 | ||||
| 09.1648 | ex 1604 19 97 1604209000 |
10 | Filets von Unechtem Bonito oder von der Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis rochei), zubereitet oder haltbar gemacht | 1.1.2024 bis 31.12.2024 | 600 |
| 1.1.2025 bis 31.12.2025 | 1.000 |
| ENDE |