Delegierte Verordnung (EU) 2025/1246 der Kommission vom 18. Juni 2025 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich der Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Eigenkapitalinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1246 vom 03.11.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert und in deren Artikel 2 die Begriffsbestimmung "Transaktionspaket" aufgenommen. Da delegierte Verordnungen keine Begriffsbestimmungen enthalten sollten, die bereits in Gesetzgebungsakten festgelegt sind, sollte die Definition des Begriffs "Transaktionspaket", die derzeit in Artikel 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 3 enthalten ist, aus der genannten Verordnung gestrichen werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert und die Pflicht zur Veröffentlichung verbindlicher oder indikativer Kursofferten in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente auf zentrale Limit-Orderbücher und auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme beschränkt. Infolgedessen wurde mit der Verordnung (EU) 2024/791 auch Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gestrichen, mit dem der Kommission unter anderem die Befugnis erteilt wurde, für die Zwecke des Verzichts auf die Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen Begriffsbestimmungen für die Begriffe "Preisanfragesystem" und "sprachbasiertes Handelssystem" festzulegen. Daraus folgt, dass diese Begriffsbestimmungen aus Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 gestrichen werden sollten. Darüber hinaus ist es erforderlich, quotierungsgetriebene Handelssysteme, Preisanfrage-Handelssysteme und sprachbasierte Handelssysteme aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 zu streichen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert und in Artikel 9 Absatz 5 ein neuer Buchstabe f eingefügt. Dieser Bestimmung zufolge ist die Kommission befugt, die Merkmale von "zentralen Limit-Orderbüchern" und "auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen" festzulegen. Es sollten daher entsprechende Begriffsbestimmungen in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 aufgenommen werden. Handelssysteme, die mittels eines Orderbuchs, das nur Kursofferten von Market-Makern enthält, und eines Handelsalgorithmus, der eingehende Kauf- und Verkaufsaufträge ohne menschliche Intervention auf der Grundlage des besten verfügbaren Preises kontinuierlich mit zu erwartenden Market-Maker-Kursofferten abgleicht, betrieben werden, sollten als auf einem kontinuierlichen Handelsbuch basierende Handelssysteme betrachtet werden. Handelssysteme, die mittels eines Orderbuchs, bei dem die Kursofferten der Liquiditätsanbieter vor der möglichen Ausführung eines eingehenden Auftrags bestätigt werden, und eines Handelsalgorithmus, der eingehende Kauf- und Verkaufsaufträge ohne menschliche Intervention auf der Grundlage des besten verfügbaren Preises kontinuierlich mit den bestätigten Kursofferten der Liquiditätsanbieter abgleicht, betrieben werden, sollten ebenfalls als auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierende Handelssysteme betrachtet werden. Wenn ein auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem eine Kombination aus Elementen eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems und Elementen eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems aufweist, sollten die Elemente getrennt den jeweiligen Informationsanforderungen unterliegen, die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 für auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierende Handelssysteme bzw. für auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme festgelegt sind.

(4) Nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten die Bestimmungen der gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung bis zum Geltungsbeginn der gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in der ab dem 28. März geltenden Fassung. In ihrer Mitteilung zur Auslegung und Umsetzung der Übergangsbestimmung in der Verordnung (EU) 2024/791 5 stellte die Kommission klar, dass mit Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Kontinuität für die Marktteilnehmer sichergestellt werden soll, während die neuen delegierten Verordnungen der Kommission ausgearbeitet werden. Um diese Kontinuität in der Praxis zu erreichen, sollte in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 ein neuer Artikel 1a aufgenommen werden, in dem festgelegt wird, welche Artikel der genannten delegierten Verordnung weiterhin nur für Derivate gelten sollten. Diese Artikel sollten weiterhin zusammen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die sie ergänzen, in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung gelten. Daher sollte auch klargestellt werden, dass die in diesen Artikeln enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als Bezugnahmen auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung zu verstehen sind.

(5) Nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist die Kommission befugt, den Umfang von Aufträgen festzulegen, die als groß im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang anzusehen sind. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung können die zuständigen Behörden Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in Bezug auf solche Aufträge von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausnehmen. Die Kommission hat den Umfang von Aufträgen, die als groß gelten, in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurde jedoch Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahin gehend geändert, dass spezifische Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate festgelegt wurden, und ein neuer Artikel 8a mit spezifischen Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Derivate in die genannte Verordnung aufgenommen. Aus dieser Änderung ergibt sich, dass die Feststellung, ob ein Auftrag im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als groß gilt, für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate einerseits und Derivate andererseits unterschiedlich ausfallen wird. Daher sollte in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 ein neuer Artikel 3a mit spezifischen Regeln dazu aufgenommen werden, wie für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate "Aufträge mit großem Volumen" bestimmt werden. Um stabilere Vorhandelstransparenzvorschriften zu erreichen, sollten diese Regeln auf einer statischen Bestimmung von "Aufträgen mit großem Volumen" beruhen.

(6) Um der Beschränkung der Vorhandelstransparenz hinsichtlich Nichteigenkapitalinstrumenten auf zentrale Limit-Orderbücher und auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme Rechnung zu tragen, wurde mit der Verordnung (EU) 2024/791 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b aus der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gestrichen.

Die dort enthaltene Bestimmung ermöglichte es den zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung auszunehmen, wenn es sich um verbindliche Interessensbekundungen in Preisanfragesystemen und sprachbasierten Handelssystemen handelt, die über den für ein Finanzinstrument üblichen Umfang hinausgehen. Nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 war die Kommission befugt, den üblichen Umfang für Finanzinstrumente festzulegen, bei denen von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, was die Kommission in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 getan hat. Da mit der Verordnung (EU) 2024/791 sowohl Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b als auch die Befugnisübertragung in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d aus der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gestrichen wurden, sollte auch Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 gestrichen werden. Außerdem müssen alle Bezugnahmen auf Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 aus ihren anderen Bestimmungen gestrichen werden.

(7) Nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist Kommission befugt, die Finanzinstrumente oder Kategorien von Finanzinstrumenten festzulegen, für die kein liquider Markt besteht und bei denen nach Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung können die zuständigen Behörden Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in Bezug auf solche Finanzinstrumente oder Kategorien von Finanzinstrumenten von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausnehmen. Die Kommission hat in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 die Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt, für die kein liquider Markt besteht. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurde jedoch Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahin gehend geändert, dass spezifische Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate festgelegt wurden, und ein neuer Artikel 8a mit spezifischen Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Derivate in die genannte Verordnung aufgenommen. Aus diesen Änderungen ergibt sich, dass die Feststellung, ob im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein liquider Markt besteht, für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate einerseits und Derivate andererseits unterschiedlich ausfallen wird. Daher sollte in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 ein neuer Artikel 6a mit spezifischen Regeln dazu aufgenommen werden, wie für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate bestimmt wird, ob ein "liquider Markt" besteht. Um stabilere Transparenzvorschriften zu erreichen, sollten diese Regeln auf einer statischen Bestimmung von Liquidität beruhen.

(8) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurde in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Definition des Begriffs "benannte veröffentlichende Einrichtung" eingeführt und ein neuer Artikel 21a in die genannte Verordnung aufgenommen, der es einer Wertpapierfirma, bei der es sich um eine benannte veröffentlichende Einrichtung handelt, ermöglicht, für die Veröffentlichung eines Geschäfts im Rahmen eines genehmigten Veröffentlichungssystems verantwortlich zu sein. In demselben neuen Artikel 21a wird auch festgelegt, welche an einem Geschäft beteiligte Partei für die Veröffentlichung eines Geschäfts verantwortlich sein sollte, je nachdem, ob es sich bei einer oder keiner der beteiligten Parteien oder bei beiden um eine benannte veröffentlichende Einrichtung handelt. Daher sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegten Anforderungen zur Bestimmung der Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung von Geschäften über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem verantwortlich ist, gestrichen werden.

(9) Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 können die zuständigen Behörden es Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gestatten, Einzelheiten zu Geschäften je nach deren Umfang und Art zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung war die Kommission befugt, die Voraussetzungen für eine solche spätere Veröffentlichung festzulegen, was die Kommission in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 getan hat. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurde jedoch Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahin gehend geändert, dass spezifische Anforderungen für die spätere Veröffentlichung in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukten und Emissionszertifikate festgelegt wurden, und ein neuer Artikel 11a mit spezifischen Anforderungen für die spätere Veröffentlichung in Bezug auf Derivate in die genannte Verordnung aufgenommen. Daher sollte ein neuer Artikel 8a in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 aufgenommen werden, in dem die genauen Einzelheiten der Regelung für die spätere Veröffentlichung in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate festgelegt sind, einschließlich Bestimmungen dazu, welche Emissionsvolumen einem liquiden oder illiquiden Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument entsprechen, was unter einem Geschäft mittleren, großen und sehr großen Volumens zu verstehen ist und welche Dauer die Aufschübe haben.

(10) Um sicherzustellen, dass die Aufschubregelung für Anleihen einfach und gut kalibriert ist, muss zwischen drei Anleihekategorien unterschieden werden: i) öffentliche Anleihen und sonstige öffentliche Anleihen, ii) Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen und iii) gedeckte Schuldverschreibungen. Um eine bessere Unterscheidung zwischen liquiden und illiquiden Anleihen und somit eine effizientere Kalibrierung zu ermöglichen, sollten die Anleihen in jeder Kategorie weiter unterteilt werden.

(11) Entsprechend der Definition des Begriffs "liquider Markt" in Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte ein liquider Markt anhand des Emissionsvolumens einer Anleihe bewertet werden. Um möglichen Änderungen des Emissionsvolumens einer Anleihe im Zeitverlauf Rechnung zu tragen, auch im Zusammenhang mit Daueremissionen oder Rückkäufen, muss ein liquider Markt auf der Grundlage des ausstehenden Betrags der Anleiheemission (d. h. des Gesamtwerts der Anleihen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt begeben wurden und von Anlegern gehalten werden) bewertet werden und nicht anhand des anfänglichen Emissionsvolumens (d. h. des Gesamtwerts der Anleihen, die Anlegern auf dem Primärmarkt angeboten werden, zum Zeitpunkt der Ausgabe).

(12) Zur Einführung einer einfacheren Transparenzregelung, die nicht auf häufigen Liquiditätsbewertungen beruht, sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegten Bestimmungen für strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate geändert werden. Auf der Grundlage einer von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) durchgeführten Datenanalyse und aufbauend auf den bisherigen Erfahrungen der ESMA bei der Kalibrierung von Transparenzanforderungen sollten strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die keine Emissionszertifikate, der Union sind, als Produkte betrachtet werden, für die kein liquider Markt besteht, und Emissionszertifikate der Union als Produkte mit liquidem Markt. In Bezug auf strukturierte Finanzprodukte sollten die hinsichtlich der Vor- und Nachhandelstransparenz geltenden Schwellenwerte und die für illiquide strukturierte Finanzprodukte bestehende Aufschubdauer nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 beibehalten werden. Angesichts der Illiquidität strukturierter Finanzprodukte und der Tatsache, dass es den zuständigen Behörden nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht mehr gestattet ist, für diese Instrumente einen zusätzlichen Aufschubzeitraum zu gewähren, sollte für den Aufschub der Volumenveröffentlichung ein Standardzeitraum von bis zu zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts eingeführt werden. In Bezug auf Emissionszertifikate sollten die hinsichtlich der Vorhandels- und Nachhandelstransparenz geltenden Schwellenwerte in Tonnen CO2 (tCO2) und nicht in Anzahl von Losen festgelegt werden, da tCO2 die übliche Maßeinheit für diese Instrumente ist. Auf der Grundlage einer von der ESMA durchgeführten Datenanalyse sollte angesichts des liquiden Charakters von Emissionszertifikaten der Union der maximale Aufschubzeitraum für Emissionszertifikate der Union spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts enden.

(13) Auf der Grundlage einer von der ESMA durchgeführten Datenanalyse sollte bei allen börsengehandelten Waren (exchange traded commodities, im Folgenden "ETC") und börsengehandelten Schuldverschreibungen (exchange traded notes, im Folgenden "ETN") davon ausgegangen werden, dass sie keinen liquiden Markt haben. Im Einklang mit dem für strukturierte Finanzprodukte verfolgten Ansatz sollte auch bei ETC und ETN für den Aufschub der Volumenveröffentlichung ein Standardzeitraum von bis zu zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts eingeführt werden.

(14) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurde die Möglichkeit für die zuständigen Behörden geändert, die Aufschubregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu ergänzen. Erstens wurde diese Möglichkeit auf öffentliche Schuldtitel beschränkt. Zweitens wurde die Befugnis einer zuständigen Behörde, den Zeitraum für die spätere Veröffentlichung zu verlängern, auf Geschäfte beschränkt, die im Zusammenhang mit den von dem Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde begebenen öffentlichen Schuldtiteln ausgeführt wurden. In Bezug auf nicht von einem Mitgliedstaat begebene öffentliche Schuldtitel wurde die Befugnis, den Zeitraum für die spätere Veröffentlichung zu verlängern, der ESMA übertragen. Drittens wurde die Höchstdauer der zusätzlichen Aufschübe auf sechs Monate begrenzt. Die zuständigen Behörden können innerhalb dieser Begrenzung eine niedrigere Aufschubdauer festlegen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 sollte daher geändert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(15) In Bezug auf die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte die Aggregationsmethode unverändert bleiben. Daher sollten Geschäfte, für die ein verlängerter Aufschub gewährt wird, von den jeweiligen Handelsplätzen und genehmigten Veröffentlichungssystemen über eine Kalenderwoche aggregiert und am darauffolgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit veröffentlicht werden.

(16) Um den Marktteilnehmern ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die neuen Anforderungen zu geben und gleichzeitig die rechtzeitige Einrichtung des konsolidierten Datentickers für Anleihen sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 verschoben werden.

(17) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18) Um eine harmonisierte Anwendung der Vorhandelstransparenzanforderungen in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente sicherzustellen und den Einzelheiten der Vorhandelsdaten Rechnung zu tragen, die Handelsplätze dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker gemäß Artikel 22a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung stellen müssen, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 6 dahin gehend geändert werden, dass die Einzelheiten der Vorhandelsdaten festgelegt werden, die von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, für jede Kategorie von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu veröffentlichen sind.

(19) Eine Eisberg-Order ist ein Auftrag mit einem angezeigten Volumen (Spitze), das sich auf einen Teil einer Menge bezieht und für die Ausführung verfügbar ist, und einem verborgenen Volumen, das sich auf die übrige Menge bezieht, im Auftragsverwaltungssystem vorgehalten wird und erst nach Ausführung des veröffentlichten Auftrags ausgeführt werden kann. Um die Ausführung des verborgenen Teils von Eisberg-Ordern unter eng definierten Umständen zu ermöglichen, sollte Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in Bezug auf Ausnahmen bei Auftragsverwaltungssystemen geändert werden.

(20) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurde in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Definition des Begriffs "benannte veröffentlichende Einrichtung" eingeführt und ein neuer Artikel 21a in die genannte Verordnung aufgenommen, der es einer Wertpapierfirma, bei der es sich um eine benannte veröffentlichende Einrichtung handelt, ermöglicht, für die Veröffentlichung eines Geschäfts im Rahmen eines genehmigten Veröffentlichungssystems verantwortlich zu sein. In demselben neuen Artikel 21a wird auch festgelegt, welche an einem Geschäft beteiligte Partei für die Veröffentlichung eines Geschäfts verantwortlich sein sollte, je nachdem, ob es sich bei einer oder keiner der beteiligten Parteien oder bei beiden um eine benannte veröffentlichende Einrichtung handelt. Daher sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegten Anforderungen zur Bestimmung der Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung von Geschäften über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem verantwortlich ist, gestrichen werden.

(21) Um eine angemessene Kalibrierung der Schwellenwerte für die Anwendung der Vorhandelstransparenzanforderungen bei systematischen Internalisierern in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente sicherzustellen, sollte die Methodik zur Bestimmung der Standardmarktgröße nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 präzisiert werden, indem die Granularität der Einteilung in Bezug auf das durchschnittliche Handelsvolumen erhöht wird. Der Schwellenwert für die Bestimmung der Mindestoffertengröße für systematische Internalisierer sollte der Standardmarktgröße entsprechen. Unter Berücksichtigung der international bewährten Verfahren, der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, der Bedeutung der Auswirkungen auf den Markt und der Effizienz der Preisbildung sollte der Schwellenwert für die Bestimmung des Volumens, bis zu dem für systematische Internalisierer Vorhandelstransparenzpflichten in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente gelten, dem Doppelten der Standardmarktgröße entsprechen.

(22) Um bei der Nachhandelstransparenz in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente eine genaue Darstellung der Marktaktivität und der Preisbildung sicherzustellen, muss Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 dahin gehend geändert werden, dass der Umfang von Geschäften, die nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen, einschließlich "Give-up-Geschäften" und "Give-in-Geschäften", festgelegt und erläutert wird. Dabei handelt es sich um technische Geschäfte, die in erster Linie zu operativen Zwecken oder zur Erleichterung des Risikomanagements zwischen Wertpapierfirmen ausgeführt werden und somit keine unabhängigen Ereignisse zur Kursfestsetzung darstellen. Aus diesem Grund sollten sie von den Nachhandelstransparenzanforderungen ausgenommen werden.

(23) Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 enthält die Arten von Handelssystemen und für jedes System eine Beschreibung seiner Hauptmerkmale und der nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu veröffentlichenden Informationen. Dieser Anhangsollte geändert werden, indem festgelegt wird, dass Handelssysteme, die mittels eines Orderbuchs, das nur Kursofferten von Market-Makern enthält, und eines Handelsalgorithmus, der eingehende Kauf- und Verkaufsaufträge ohne menschliche Intervention auf der Grundlage des besten verfügbaren Preises kontinuierlich mit zu erwartenden Market-Maker-Kursofferten abgleicht, betrieben werden, als auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierende Handelssysteme betrachtet werden sollten. Handelssysteme, die mittels eines Orderbuchs, bei dem die Kursofferten der Liquiditätsanbieter vor der möglichen Ausführung eines eingehenden Auftrags bestätigt werden, und eines Handelsalgorithmus, der eingehende Kauf- und Verkaufsaufträge ohne menschliche Intervention auf der Grundlage des besten verfügbaren Preises kontinuierlich mit den bestätigten Kursofferten der Liquiditätsanbieter abgleicht, betrieben werden, sollten ebenfalls als auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierende Handelssysteme betrachtet werden.

(24) Um den Marktteilnehmern ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die neuen Anforderungen zu geben und gleichzeitig die rechtzeitige Einrichtung des konsolidierten Datentickers für Anleihen sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn der Bestimmungen dieser Verordnung zu den Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten, die in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente zu veröffentlichen sind, zur Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für Eigenkapitalinstrumente, zu Aufträgen, die Eigenkapitalinstrumente betreffen und ein großes Volumen aufweisen, sowie zur Methode der Transparenzberechnungen für Eigenkapitalinstrumente verschoben werden.

(25) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden. Die ESMA hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und Empfehlungen der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Die ESMA hat auch die Empfehlungen der Gruppe sachverständiger Interessenträger zur Qualität der Marktdaten über Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumente und zu Übermittlungsprotokollen im Einklang mit Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berücksichtigt.

(27) Um eine wirksame Transparenzregelung und die erfolgreiche Einrichtung der konsolidierten Datenticker für Anleihen und Eigenkapitalinstrumente sicherzustellen und in Anbetracht der Tatsache, dass alle Bestimmungen dieser Verordnung die Vor- und Nachhandelstransparenz betreffen, ist es erforderlich, die Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2017/587, die gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erlassen sind, in eine einzige Verordnung aufzunehmen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Begriffsbestimmungen ( Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 'auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem' entweder
    1. ein auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt, oder
    2. ein Handelssystem, bei dem Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems nach Buchstabe a und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems nach Nummer 2 kombiniert vorliegen;
  2. 'auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem' ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt."

2. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

"Artikel 1a Anwendungsbereich der Artikel 3, 6, 8, 9, 10, 11 und 13

(1) Die Artikel 3, 6, 9, 10, 11 und 13 gelten nur für Derivate. Artikel 8 gilt nur für Derivate und Transaktionspakete.

(2) Bezugnahmen auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in den Artikeln 8 und 11 der vorliegenden Verordnung sind als Bezugnahmen auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung zu verstehen."

3. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

"Artikel 3a Aufträge mit großem Volumen bei Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten ( Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Auftrag für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate gilt im Vergleich zum marktüblichen Volumen als groß, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

  1. bei allen Anleihetypen mit Ausnahme börsengehandelter Waren (ETC) und börsengehandelter Noten (ETN), die in Anhang III Tabelle 2.3 festgelegten Schwellenwerte;
  2. bei ETC und ETN, die in Anhang III Tabelle 2.5 festgelegten Schwellenwerte;
  3. bei strukturierten Finanzprodukten, die in Anhang III Tabelle 3.2 festgelegten Schwellenwerte;
  4. bei Emissionszertifikaten, die in Anhang III Tabelle 12.2 festgelegten Schwellenwerte."

4. Artikel 5 wird gestrichen.

5. Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

"Artikel 6a Klassen von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, für die kein liquider Markt besteht ( Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Um zu bestimmen, ob bei einer Anleihe, einem strukturierten Finanzprodukt oder einem Emissionszertifikat davon auszugehen ist, dass für sie kein liquider Markt besteht, wenden die zuständigen Behörden die folgende statische Bestimmung der Liquidität an:

  1. bei allen Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 2.2;
  2. bei ETC und ETN, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 2.4;
  3. bei strukturierten Finanzprodukten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 3.1;
  4. bei Emissionszertifikaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 12.1."

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Feldbezeichnungen gemäß Anhang II Tabelle 2 werden unter Verwendung der gleichen Benennungskonventionen veröffentlicht, die in dieser Tabelle als Feldname angegeben sind."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Nachhandelsinformationen werden so echtzeitnah wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von 5 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts zur Verfügung gestellt."

c) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Informationen über ein Transaktionspaket umfassen das Kennzeichen für Transaktionspakete oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3. Besteht in Bezug auf das Transaktionspaket Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für die Transaktion zur Verfügung zu stellen."

7. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

"Artikel 8a Spätere Veröffentlichung von Geschäften mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten ( Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN wie folgt aufschieben:

  1. bei Geschäften der Kategorie 1 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens 15 Minuten;
  2. bei Geschäften der Kategorie 2 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung höchstens bis zum Ende des Handelstags;
  3. bei Geschäften der Kategorie 3 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des ersten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens einer Woche nach dem Datum des Geschäfts;
  4. bei Geschäften der Kategorie 4 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts;
  5. bei Geschäften der Kategorie 5 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens vier Wochen nach dem Datum des Geschäfts.

(2) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit ETC, ETN und strukturierten Finanzprodukten wie folgt aufschieben:

  1. bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts; und
  2. bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts.

(3) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, veröffentlichen jedes Geschäft in Bezug auf Emissionszertifikate spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, sofern das Geschäft das Nachhandelsvolumen für Emissionszertifikate gemäß Anhang III Tabelle 12.2 übersteigt."

8. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Buchstaben b und c gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Derivate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:

  1. den gewichteten Durchschnittspreis;
  2. das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;
  3. die Gesamtzahl der Geschäfte."

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Ist der in Absatz 1 Buchstabe c und den Absätzen 2 und 3 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit."

9. Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

"Artikel 11a Transparenzanforderungen für öffentliche Schuldtitel in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden ( Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstreckt sich auf Geschäfte, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, und erfolgt am darauffolgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

(2) Die aggregierten wöchentlichen Daten gemäß Absatz 1 enthalten folgende Informationen in Bezug auf jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:

  1. den gewichteten Durchschnittspreis;
  2. das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;
  3. die Gesamtzahl der Geschäfte.

(3) Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert.

(4) Ist der in Absatz 1 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit."

10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

"iv) die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD) und anderer Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1 und 13.1."

ii) In Buchstabe b werden die Ziffern i, ii und ix gestrichen.

iii) Buchstabe d wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Zur Bestimmung der Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 werden folgende Methoden angewandt:"

ii) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

1. Ziffer i wird gestrichen.

2. Ziffer vi erhält folgende Fassung:

"vi) jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabelle 13.3;"

3. Die Ziffern vii und viii werden gestrichen.

iii) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

1. Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Der größere der nachstehenden Umfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte entsprechend dem Handelsperzentil liegt, und der Schwellenwert für:".

2. Ziffer i wird gestrichen.

3. Ziffer iii erhält folgende Fassung:

"iii) jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabelle 13.2;".

4. Ziffer iv wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

1. Ziffer i wird gestrichen.

2. Ziffer vi erhält folgende Fassung:

"vi) jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabelle 13.3;".

3. Die Ziffern vii und viii werden gestrichen.

ii) Buchstabe b wird gestrichen.

iii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, und der Schwellenwert für jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabelle 13.2 angegeben."

d) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) das Volumen, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang groß ist, und den für das Instrument typischen Umfang gemäß Absatz 3."

e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Zu Zwecken von Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben c und d berücksichtigen die zuständigen Behörden Geschäfte, die in der Union zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres getätigt wurden."

f) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben c und d wird in Übereinstimmung mit dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt. Sofern das zu Zwecken der Absätze 2 und 3 bestimmte Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird."

g) Absatz 10 wird gestrichen.

h) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Zu Zwecken der Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 finden Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben c und d keine Anwendung, sofern die Anzahl der für die Berechnungen berücksichtigten Geschäfte kleiner als 1.000 ist. In diesen Fällen finden stattdessen die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte Anwendung."

i) In Absatz 12 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikatderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe c genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten:"

j) Die Absätze 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

"(14) Bei Eigenkapitalderivaten, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der für das Finanzinstrument typische Umfang und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Eigenkapitalderivat zählt.

(15) Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der anwendbare für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht."

k) Die Absätze 18, 19 und 20 werden gestrichen.

11. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16 Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten
( Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 6a enthaltenen Methode im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. von der in Artikel 13 enthaltenen Methode im Falle von Derivaten bestimmt wurde, dass ein liquider Markt besteht, können die zuständigen Behörden die in den Artikeln 8, 8a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4 weniger als 40 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(2) Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 6a enthaltenen Methode im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. von der in Artikel 13 enthaltenen Methode im Falle von Derivaten bestimmt wurde, dass kein liquider Markt besteht, können die zuständigen Behörden die in den Artikeln 8, 8a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das während der letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4 definiert, weniger als 20 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(3) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen die Geschäfte, die auf allen Handelsplätzen der Union für die Klasse von betroffenen Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten durchgeführt wurden. Die zuständigen Behörden führen diese Berechnungen auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aus, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 6a im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. gemäß Artikel 13 im Falle von Derivaten Anwendung findet.

(4) Bevor die zuständigen Behörden die Transparenzpflichten aussetzen, überprüfen sie, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist."

12. Die Artikel 17 und 18 werden gestrichen.

13. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

14. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

15. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden, wobei die Zeitpunkte für die Preisberechnung einen ausreichend langen Zeitraum abdecken, um sicherzustellen, dass kein Bezug zum jeweils geltenden Marktpreis besteht;".

b) Buchstabe j erhält folgende Fassung:

"j) das Geschäft ist kein Geschäft für die Zwecke des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, bestimmt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission * festgelegten Kriterien, oder eine in Artikel 13 der genannten Verordnung aufgeführte Art von Geschäft.

____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj)."

2. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Einzelheiten der zu veröffentlichenden Vorhandelsdaten sind in Anhang I Tabelle 1b festgelegt."

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt entweder

  1. der geregelte Markt, auf dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde, oder
  2. wenn das Finanzinstrument nicht für den Handel an einem geregelten Markt in der Union bereitgestellt wird, das multilaterale Handelssystem, in dem dieses Finanzinstrument zuerst zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals zwischen dem 1. und 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden."

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"6. Die Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes gemäß Absatz 4 gilt ab dem Tag, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde."

4. Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden, wobei die Zeitpunkte für die Preisberechnung einen ausreichend langen Zeitraum abdecken, um sicherzustellen, dass kein Bezug zum jeweils geltenden Marktpreis besteht;".

b) Buchstabe j erhält folgende Fassung:

"j) jedes sonstige Geschäft, das mit einem der Geschäfte gemäß den Buchstaben a bis c insofern gleichwertig ist, als es von technischen Merkmalen abhängt, die nicht mit der jeweils geltenden Marktbewertung des gehandelten Finanzinstruments in Zusammenhang stehen;".

c) Buchstabe k erhält folgende Fassung:

"k) das Geschäft ist kein Geschäft für die Zwecke des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, bestimmt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Kriterien, oder eine in Artikel 13 der genannten Verordnung aufgeführte Art von Geschäft."

5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals zwischen dem 1. und 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"6. Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung von Folgendem:

  1. einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments;
  2. anderen früheren oder vergleichbaren Finanzinstrumenten desselben Emittenten;
  3. anderen Finanzinstrumenten, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.

Die zuständige Behörde veröffentlicht diesen geschätzten Tagesdurchschnitt der Umsätze."

6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) wenn sie keine Reserve-Order sind, vor der Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren können;".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Als Reserve-Order im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gilt eine Limit-Order, die aus einem veröffentlichten Auftrag über einen Teil einer Menge und einem nicht veröffentlichten Auftrag über den Rest der Menge besteht, wobei der Auftrag über die nicht veröffentlichte Menge erst ausgeführt werden kann, nachdem der Auftrag über die veröffentlichte Menge ausgeführt wurde."

7. In Artikel 10 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

"In Fällen, in denen es für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments keine Kursofferten an dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument gibt, wird davon ausgegangen, dass die von einem systematischen Internalisierer veröffentlichten Preise die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln, wenn diese Preise zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an anderen Handelsplätzen als dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt ähnlich sind."

8. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die ein liquider Markt besteht, wird auf der Grundlage des im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneten Durchschnittswerts der Geschäfte mit dem jeweiligen Finanzinstrument und im Einklang mit Anhang II Tabelle 3 und Tabelle 3a bestimmt."

9. Die folgenden Artikel 11a und 11b werden eingefügt:

"Artikel 11a Kursoffertengröße, bis zu der die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß den Artikeln 14, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten
( Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gilt für systematische Internalisierer, wenn sie bis zum Doppelten der gemäß Artikel 11 festgelegten Standardmarktgröße handeln.

Artikel 11b Mindestoffertengröße
(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Mindestoffertengröße für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, entspricht der gemäß Artikel 11 bestimmten Standardgröße."

10. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie außerhalb eines Handelsplatzes handelnde Wertpapierfirmen veröffentlichen die Einzelheiten der einzelnen Geschäfte unter Anwendung der Referenztabellen 2, 3 und 4 in Anhang I.

Die Feldbezeichnungen gemäß Anhang I Tabelle 3 werden unter Verwendung der gleichen Benennungskonventionen veröffentlicht, die in dieser Tabelle als Feldname angegeben sind."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die einen Handelsplatz betreibenden Marktbetreiber und Wertpapierfirmen bzw. die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält."

c) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

11. In Artikel 13 wird folgender Buchstabe b angefügt:

"b) Give-up-Geschäfte oder Give-in-Geschäfte, bei denen es sich um eines der folgenden Geschäfte handelt:

  1. ein Geschäft, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zu Zwecken der Nachhandelsverarbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma erhält;
  2. ein Geschäft, bei dem die geschäftsausführende Wertpapierfirma das Geschäft zu Zwecken der Absicherung einer Position, zu deren Abschluss sie sich mit einem Kunden verpflichtet hat, an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma erhält."

12. Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes ausgeführt, ist die zuständige Behörde für die Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung des Geschäfts über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 21a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verantwortlich ist."

13. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Bis zum 1. März eines jeden Jahres nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sorgen die zuständigen Behörden und die ESMA in Bezug auf jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, für die Erhebung von Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung in Bezug auf Folgendes:".

ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) der Durchschnittswert der Geschäfte zur Bestimmung der Standardmarktgröße gemäß Artikel 11 Absatz 2 und der Schwellenwerte gemäß den Artikeln 11a und 11b."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während des Zeitraums zwischen dem ersten Montag im April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden, und dem Tag vor dem ersten Montag im April des Folgejahres."

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"7. Sofern das zu Zwecken von Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 1, den Artikel 11a und 11b und Artikel 15 Absatz 1 bestimmte Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird."

14. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19 Verfallsklausel

Artikel 17 Absatz 6 und Anhang IV verlieren ab dem 1. Januar 2026 ihre Geltung, und Artikel 17 Absatz 5 und Anhang III verlieren ab dem 1. Januar 2027 ihre Geltung."

15. Anhang I wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

16. Anhang II wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, Artikel 2 Nummer 2, Nummer 3 Buchstaben a und c, Nummer 5, Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 13 gelten ab dem 2. März 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2025

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1033/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 229, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/583/oj).

4) Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).

5) Mitteilung der Kommission zur Auslegung und Umsetzung der Übergangsbestimmung in der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. C, C/2024/2966, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2966/oj).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 387, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/587/oj).

7) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

.

Anhang I

"Anhang I
Systemtypen und diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichende Informationen

Systemtyp Zu veröffentlichende Informationen
Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse.
Auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem Für jedes Finanzinstrument der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre.

"

.

Anhang II

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:

1. Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

" Tabelle 2: Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

Die veröffentlichten Feldbezeichnungen (Spaltenüberschriften) müssen mit dem Feldnamen in Tabelle 2 identisch sein.

# Feldname Finanzinstrumente Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format
1 Handelsdatum und -zeit Für alle Finanzinstrumente Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung
Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission 1 entsprechen.Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Uhrzeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.
Geht das Geschäft auf einen Auftrag zurück, der von der ausführenden Wertpapierfirma im Namen eines Kunden an einen Dritten übermittelt wird, und wurden die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten, gilt das Datum und die Uhrzeit des Geschäfts und nicht die Uhrzeit der Orderübermittlung.
Geregelter Markt (RM)
Multilaterales Handelssystem (MTF)
Organisiertes Handelssystem (OTF)
Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)
{DATE_TIME_FORMAT}
2 Kennung des Instruments Für alle Finanzinstrumente Code zur Identifizierung des Finanzinstruments RM, MTF, OTF, APA {ISIN}
3 Preis Für alle Finanzinstrumente Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen
Der gehandelte Preis ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Der in diesem Feld ausgewiesene Wert muss mit dem im Feld 'Preisangabe' genannten Wert übereinstimmen.
Ist der Preis momentan nicht verfügbar, sondern noch 'in der Schwebe' ('PNDG') oder nicht anwendbar ('NOAP'), ist dieses Feld nicht auszufüllen.
RM, MTF, OTF, APA {DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als Geldwert angegeben wird
{DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird
{DECIMAL-18/17}, wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird
4 Fehlender Preis Für alle Finanzinstrumente Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern 'in der Schwebe' ist, wird der Wert 'PNDG' angegeben.
Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert 'NOAP'.
RM, MTF, OTF, APA 'PNDG', wenn der Preis nicht verfügbar ist
'NOAP', wenn der Preis nicht anwendbar ist
5 Preiswährung Für alle Finanzinstrumente Hauptwährung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist). RM, MTF, OTF, APA {CURRENCY CODE_3}
6 Preisangabe Für alle Finanzinstrumente Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz, als Basispunkte oder als Rendite angegeben wird
Die Preisangabe ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden.
Bei Credit Default Swaps ist in diesem Feld 'BAPO' einzutragen.
Bei Anleihen (außer ETN und ETC) ist in diesem Feld der Prozentsatz (PERC) des Nennbetrags anzugeben. Entspricht ein Preis als Prozentsatz nicht der Standardmarktkonvention, so ist er gemäß der Standardmarktkonvention mit YIEL, BAPO oder MONE anzugeben.
Der in diesem Feld zu nennende Wert muss mit dem im Feld 'Preis' genannten Wert übereinstimmen.
Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.
Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch 'in der Schwebe' ('PNDG') oder nicht anwendbar ('NOAP'), ist dieses Feld nicht auszufüllen.
RM, MTF, OTF, APA 'MONE' - Geldwert
'PERC' - Prozentsatz
'YIEL' - Rendite
'BAPO' - Basispunkte
7 Menge Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. Bei Finanzinstrumenten, die in Einheiten gehandelt werden, die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments. Ansonsten leer. RM, MTF, OTF, APA {DECIMAL-18/17}
8 Menge in Maßeinheit Bei Verträgen in Einheiten für Warenderivate, C10-Derivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt. RM, MTF, OTF, APA {DECIMAL-18/17}
9 Angabe der Menge in der Maßeinheit Bei Verträgen in Einheiten für Warenderivate, C10-Derivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist. RM, MTF, OTF, APA 'TOCD' - Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente für Verträge im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten
'TONE' - metrische Tonnen
'MWHO' - Megawattstunden
'MBTU' - eine Million BTU (British thermal units)
'THMS' - Therm
'DAYS' - Tage
{ALPHANUM-4}
auf andere Weise
10 Nennbetrag Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. Dieses Feld ist auszufüllen:
  1. für Anleihen (ausgenommen ETC und ETN) mit dem Nennwert, d. h. dem Betrag, der bei Rückzahlung an den Anleger zurückgezahlt wird;
  2. für ETC, ETN und verbriefte Derivate mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld 'Preis' multipliziert mit dem Feld 'Menge';
  3. für strukturierte Finanzprodukte (SFP) mit dem Nennwert je Einheit multipliziert mit der Anzahl der Instrumente zum Zeitpunkt des Geschäfts;
  4. für Credit Default Swaps mit dem Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird;
  5. für Optionen, Swaps, Swaps, die nicht unter Ziffer iv fallen, Futures und Forwards, mit dem Nennbetrag des Vertrags;
  6. für Emissionszertifikate mit dem Betrag, der sich aus der Menge zum vertraglich festgelegten Preis zum Zeitpunkt des Geschäfts ergibt. Entsprechend mit dem Feld 'Preis' multipliziert mit dem Feld 'Menge';
  7. für Spread Bets mit dem Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments zum Zeitpunkt des Geschäfts;
  8. für Differenzgeschäfte mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld 'Preis' multipliziert mit dem Feld 'Menge'.
RM, MTF, OTF, APA {DECIMAL-18/5}
11 Nennwährung Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. Die Hauptwährung, in der der Nennbetrag angegeben ist.
Im Falle eines Devisenderivatvertrags oder eines Multi-Currency Swaps oder einer Swaption, bei denen es sich bei dem zugrunde liegenden Swap um einen Multi-Currency- oder einen Währungs-CFD- oder Spread Betting-Vertrag handelt, ist dies die Nennwährung von Leg 1.
RM, MTF, OTF, APA {CURRENCY CODE_3}
12 [gestrichen]
13 Ausführungsplatz Für alle Finanzinstrumente Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Das ISO-10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz in der EU ausgeführt werden. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.
Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument 'SINT' verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.
Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument 'MIC' oder 'XOFF' verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument weder auf einem EU-Handelsplatz noch durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der EU ausgeführt, muss neben 'XOFF' auch das Feld 'Handelsplatz der Ausführung im Drittland' ausgefüllt werden.
RM, MTF, OTF, APA {MIC} - Handelsplätze in der EU oder
'SINT' - systematische Internalisierer
'XOFF' - Sonstiges
14 Handelsplatz der Ausführung im Drittland Für alle Finanzinstrumente Angabe des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde.
Segment MIC nach ISO 10383 ist zu verwenden. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.
Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist das Feld nicht auszufüllen.
APA {MIC}
15 Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung Für alle Finanzinstrumente Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde.
Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen.
Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.
RM, MTF, OTF, APA {DATE_TIME_FORMAT}
16 Veröffentlichungsplatz Für alle Finanzinstrumente Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen. RM, MTF, OTF, APA {MIC}
17 Transaktionsidentifikationscode Für alle Finanzinstrumente Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission 2 und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird. RM, MTF, OTF, APA {ALPHA NUMERICAL-52}
18 Zu clearendes Geschäft Für Derivate Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird. RM, MTF, OTF, APA 'TRUE' - zu clearendes Geschäft
'FALSE' - nicht zu clearendes Geschäft
19 Kennzeichen (Flags) Für alle Finanzinstrumente Ein oder mehrere Felder sollten mit den entsprechenden Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 ausgefüllt werden.
Wenn keiner der genannten Umstände zutrifft, sollte das Geschäft ohne Kennzeichen veröffentlicht werden.
Wenn eine Kombination von Kennzeichen möglich ist und in einem Feld angegeben wird, sollten die Kennzeichen durch Kommata getrennt werden.
RM, MTF, OTF, APA Gemäß Anhang II Tabelle 3
20 Handelssystem Für alle Finanzinstrumente Art des Handelssystems, in dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Wird Feld 'Ausführungsplatz' mit 'SINT' oder 'XOFF' ausgefüllt, ist dieses Feld nicht auszufüllen.
RM, MTF, OTF 'CLOB' - auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem.
'QDTS' - quotierungsgetriebenes Handelssystem, d. h. ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.
'PATS' - auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem.
'RFQT' - Preisanfrage-Handelssystem, d. h. ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt.
'VOIC' - sprachbasiertes Handelssystem, d. h. ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.
'HYBR' - hybrides Handelssystem, d. h. ein System, das unter zwei oder mehr der vorstehend genannten Arten von Handelssystemen fällt.
'OTHR' -sonstiges Handelssystem, d. h. jede andere Art von Handelssystem, die vorstehend nicht genannt wurde.
21 Anzahl der Geschäfte Für öffentliche Schuldtitel In diesem Feld ist die Anzahl der ausgeführten Geschäfte anzugeben, wenn die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist. RM, MTF, OTF, APA {DECIMAL-18/17}.
1) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155 vom 03.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 193, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/580/oj)."

2. Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 3: Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI DERIVATEN
Kennzeichen Bezeichnung Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Beschreibung
'LRGS' Transaktionskennzeichen 'Nachhandels-LIS' RM, MTF, OTF, APA Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird.
'ILQD' Transaktionskennzeichen 'illiquides Instrument' RM, MTF, OTF, APA Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen.
'SIZE' Transaktionskennzeichen 'Nachhandels-SSTI' RM, MTF, OTF, APA Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird.


KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI ANLEIHEN (AUßER ETC UND ETN)
Kennzeichen Bezeichnung Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Beschreibung
MLF1 Kennzeichen für mittleres Volumen, liquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.
MIF2 Kennzeichen für mittleres Volumen, illiquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.
LLF3 Kennzeichen für großes Volumen, liquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.
LIF4 Kennzeichen für großes Volumen, illiquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.
VLF5 Kennzeichen für sehr großes Volumen, liquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.
VIF5 Kennzeichen für sehr großes Volumen, illiquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.


KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI ETC, ETN, STRUKTURIERTEN FINANZPRODUKTEN UND EMISSIONSZERTIFIKATEN
Kennzeichen Bezeichnung Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Beschreibung
DEFF Aufschub für ETC, ETN, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit ETC, ETN, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, für die gemäß Artikel 8a Absätze 2 und 3 dieser Verordnung ein Aufschub gilt.


ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB FÜR DERIVATE
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i 'LMTF' Kennzeichen 'beschränkte Einzelheiten' RM, MTF, OTF, APA Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i.
'FULF' Kennzeichen 'vollständige Einzelheiten' RM, MTF, OTF, APA Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii 'DATF' Kennzeichen 'täglich aggregiertes Geschäft' RM, MTF, OTF, APA Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.
'FULA' Kennzeichen 'vollständige Einzelheiten' RM, MTF, OTF, APA Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b 'VOLO' Kennzeichen 'Volumenauslassung' RM, MTF, OTF, APA Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden.
'FULV' Kennzeichen 'vollständige Einzelheiten' RM, MTF, OTF, APA Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c 'FWAF' Kennzeichen 'Aggregation vier Wochen' RM, MTF, OTF, APA Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.
'FULJ' Kennzeichen 'vollständige Einzelheiten' RM, MTF, OTF, APA Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind.


ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB FÜR ÖFFENTLICHE ANLEIHEN
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a 'OMIS' Kennzeichen 'Volumenauslassung' RM, MTF, OTF, APA Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden.
'FULO' Kennzeichen 'vollständige Einzelheiten' RM, MTF, OTF, APA Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b 'AGFW' Kennzeichen 'Aggregation vier Wochen' RM, MTF, OTF, APA Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
'FULG' Kennzeichen 'vollständige Einzelheiten' RM, MTF, OTF, APA Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gekommen sind.


SONSTIGE KENNZEICHEN
Kennzeichen Bezeichnung Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Beschreibung
'BENC' Transaktionskennzeichen 'Benchmark-Geschäft' RM, MTF, OTF, APA Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis.
'NPFT' Transaktionskennzeichen 'nichtpreisbildend' RM, MTF, OTF, APA Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590.
'TPAC' Transaktionskennzeichen 'Paket' RM, MTF, OTF, APA Transaktionspakete im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die keinen 'Exchange for Physicals' darstellen.
'XFPH' Transaktionskennzeichen 'Exchange for Physicals' RM, MTF, OTF, APA 'Exchange for Physicals' im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
'CANC' Kennzeichen für 'Cancellation' RM, MTF, OTF, APA Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird.
'AMND' Kennzeichen für 'Amendment' RM, MTF, OTF, APA Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird.
'PORT' Kennzeichen 'Portfoliogeschäft' RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden und zu einem einzigen Lospreis durchgeführt werden und bei dem es sich nicht um ein 'Transaktionspaket' im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt.
'MTCH' Kennzeichen 'Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge' (Matched Principal Trading) OTF Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU definiert.
'NEGO' Kennzeichen 'Ausgehandelte Geschäfte' RM, MTF, OTF Geschäfte, die privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet werden."

.

Anhang III

Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1 "Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:", Abschnitt 2 "Anleihen" und Abschnitt 3 "Strukturierte Finanzprodukte" erhalten folgende Fassung:

"1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Der Verweis auf das ausstehende Emissionsvolumen in Tabelle 2.2 bezieht sich auf den Gesamtwert der Anleihen, die begeben wurden und momentan von Anlegern gehalten werden.

2. Ein Verweis auf eine 'Anlageklasse' bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate.

3. Ein Verweis auf eine 'Unteranlageklasse' bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Vertragstyps und/oder des Basiswerttyps näher segmentiert ist.

4. Ein Verweis auf eine 'Unterklasse' bedeutet einen Verweis auf eine Unteranlageklasse, die auf der Grundlage weiterer qualitativer Segmentierungskriterien gemäß Tabellen 2.2 bis 13.3 dieses Anhangs näher segmentiert ist.

5. 'Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)' bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.

6. 'Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte' bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 ausgeführt werden, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.

7. 'Future' bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Jeder Futures-Vertrag hat Standardbedingungen in Bezug auf die Mindestmenge und Mindestqualität, die gekauft oder verkauft werden kann, den kleinsten Betrag, um den der Preis sich ändern kann, Lieferverfahren, Fälligkeit und andere Merkmale im Zusammenhang mit dem Vertrag.

8. 'Option' bezeichnet einen Vertrag, der dem Eigentümer das Recht, aber nicht die Pflicht verleiht, ein spezifisches Finanzinstrument oder eine Ware zu einem vorab bestimmten Preis, einem Ausübungspreis, bzw. bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum, zu kaufen (call) oder zu verkaufen (put).

9. 'Swap' bezeichnet einen Vertrag, in dem zwei Parteien vereinbaren, Cashflows in einem Finanzinstrument zu einem bestimmten zukünftigen Datum gegen Cashflows in einem anderen Finanzinstrument auszutauschen.

10. 'Portfolio Swap' bezeichnet einen Vertrag, in dem die Endnutzer mehrfache Swaps durchführen können.

11. 'Future' oder 'Forward' bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.

12. 'Swaption' oder 'Option auf einen Swap' bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.

13. 'Future on a swap' bezeichnet einen Future-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten Datum in der Zukunft abzuschließen.

14. 'Forward on a swap' bezeichnet einen Forward-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum abzuschließen.

2. Anleihen

Tabelle 2.2: Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6a keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihemerkmalen, wie in jeder Zeile der nachstehenden Tabellen angegeben.

Öffentliche Anleihen und sonstige öffentliche Anleihen
Gruppen-ID MiFIR-ID Anleihetyp Emittent oder Land des Emittenten Restlaufzeit Art des Kupons Ausstehendes Emissionsvolumen

RTS2#3

RTS2#9

Land des Emittenten, das im Feld 'Kennung des Emittenten oder Handelsplatzbetreibers' nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission 1 (im Folgenden 'RTS23') angegeben wurde.

Die verbleibende Zeit bis zum Datum der Fälligkeit, das im RTS23-Feld 'Fälligkeitstermin' angegeben wurde.

Der dritte Buchstabe des CFI-Codes, der im RTS23-Feld 'Klassifizierung des Instruments' angegeben wurde.

RTS23 -Feld 'Ausgegebener Gesamtnennbetrag', umgerechnet in EUR

G1 BOND EUSB
EUSB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, bei dem es sich handeln kann um: a) die Union; b) einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats; c) im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds; d) eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten; e) ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind; f) die Europäische Investitionsbank; g) eine öffentliche Einrichtung eines Drittlands.
Bei dem Land des Emittenten handelt es sich um einen Mitgliedstaat, die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich.
ODER
Der Emittent ist die Union.
Bis einschließlich 10 Jahre F (fester Kupon) Weniger als 5.000.000.000 EUR
G2 BOND EUSB oder OEPB
OEPB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einer öffentlichen Einrichtung ausgegeben wird, die kein öffentlicher Emittent ist.
Alle Instrumente, die nicht unter G1 fallen Weniger als 1.000.000.000 EUR
1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 368, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/585/oj).


Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen
Gruppen-ID MiFIR-ID Anleihetyp Währung Bonitätseinstufung Ausstehendes Emissionsvolumen
RTS2#3 RTS2#9 Währung des Instruments, die im RTS23-Feld 'Nennwährung 1' angegeben wird. RTS23 -Feld 'Ausgegebener Gesamtnennbetrag', umgerechnet in EUR
G3 BOND CRPB, CVTB oder OTHR
CRPB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 1 eingerichtet wurde, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß den in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genannten Kategorien oder von einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern. 2 CVTB bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie.
EUR, GBP, USD Investment Grade Weniger als 500.000.000 EUR
G4 BOND CRPB, CVTB oder OTHR Alle Instrumente, die nicht unter G3 fallen Weniger als 500.000.000 EUR
1) Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2157/oj).

2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).


Gedeckte Schuldverschreibungen
Gruppen-ID MiFIR-ID Anleihetyp Ausstehendes Emissionsvolumen
RTS2#3 RTS2#9 RTS23 -Feld 'Ausgegebener Gesamtnennbetrag', umgerechnet in EUR
G5 BOND CVDB
CVDB bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1.
Weniger als 500.000.000 EUR
1) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).

Tabelle 2.3: Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) - Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse - Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)
Anleihetyp LIS Vorhandel
Öffentliche Anleihen und sonstige öffentliche Anleihen 5.000.000 EUR
Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen 1.000.000 EUR
Gedeckte Schuldverschreibungen 5.000.000 EUR

Tabelle 2.4: Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN)
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6a kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung:
Börsengehandelte Waren (ETC) - RTS2#3 = ETCS: Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach. Bei allen ETC wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben.
Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) - RTS2#3 = ETNS: Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach. Bei allen ETN wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben.

Tabelle 2.5: Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) - Vorhandels-LIS-Schwellenwert

Anlageklasse - Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN)
Anleihetyp LIS Vorhandel
ETC 1.000.000 EUR
ETN 1.000.000 EUR

Tabelle 2.6: Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) - Aufschubregelung

Anlageklasse - Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)
Anleihetyp Kategorie Liquidität Volumen (größer oder gleich)
Öffentliche Anleihen in G1 gemäß Tabelle 2.2 1 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 15.000.000 EUR
2 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 5.000.000 EUR
3 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 50.000.000 EUR
4 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 15.000.000 EUR
5 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 100.000.000 EUR
5 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 50.000.000 EUR
Öffentliche Anleihen und sonstige öffentliche Anleihen in G2 gemäß Tabelle 2.2 1 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 10.000.000 EUR
2 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 1.000.000 EUR
3 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 20.000.000 EUR
4 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 2.000.000 EUR
5 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 50.000.000 EUR
5 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 5.000.000 EUR
Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen in G3 gemäß Tabelle 2.2 1 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 1.500.000 EUR
2 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 500.000 EUR
3 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 7.500.000 EUR
4 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 2.000.000 EUR
5 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 15.000.000 EUR
5 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 5.000.000 EUR
Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen in G4 gemäß Tabelle 2.2 1 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 1.000.000 EUR
2 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 500.000 EUR
3 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 5.000.000 EUR
4 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 2.000.000 EUR
5 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 10.000.000 EUR
5 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 5.000.000 EUR
Gedeckte Schuldverschreibungen in G5 gemäß Tabelle 2.2 1 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 5.000.000 EUR
2 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 1.000.000 EUR
3 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 20.000.000 EUR
4 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 5.000.000 EUR
5 Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben 50.000.000 EUR
5 Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben 10.000.000 EUR

3. Strukturierte Finanzprodukte

Tabelle 3.1: SFP - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Strukturierte Finanzprodukte (SFP)
Bewertung der SFP-Anlageklasse zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6a haben - RTS2#3 = SFPS.
Bei allen strukturierten Finanzprodukten wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben.

Tabelle 3.2: SFP - Vorhandels-LIS-Schwellenwert

Anlageklasse - Strukturierte Finanzprodukte (SFP)
LIS Vorhandel
250.000 EUR"

2. In Abschnitt 4 "Verbriefte Derivate" erhält Tabelle 4.2 "Verbriefte Derivate - Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte" folgende Fassung:

"Tabelle 4.2: Verbriefte Derivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse - Verbriefte Derivate
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte
LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
60.000 EUR 90.000 EUR 100.000 EUR"

3. In Abschnitt 5 "Zinsderivate" erhalten Tabelle 5.2 "Zinsderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht" und Tabelle 5.3 "Zinsderivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht" folgende Fassung:

"Tabelle 5.2: Zinsderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Zinsderivate
Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für jede Unterklasse mit liquidem Markt
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Handel - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellenwert
Anleihenfutures/-forwards Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 20.000.000 EUR 90 70 25.000.000 EUR
Anleihenoptionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 20.000.000 EUR 90 70 25.000.000 EUR
IR Futures und FRA Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 10.000.000 EUR 80 60 20.000.000 EUR 90 70 25.000.000 EUR
IR-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 10.000.000 EUR 80 60 20.000.000 EUR 90 70 25.000.000 EUR
Tauschoption (Swaption) Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Float -to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR

Tabelle 5.3: Zinsderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Zinsderivate
Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse, für die kein liquider Markt besteht
LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
Anleihenfutures/-forwards 5.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
Anleihenoptionen 5.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
IR Futures und FRA 10.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
IR-Optionen 10.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
Tauschoption (Swaption) 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Float -to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR
Sonstige Zinsderivate 5.000.000 EUR 9.000.000 EUR 10.000.000 EUR"

4. In Abschnitt 6 "Eigenkapitalderivate" erhalten Tabelle 6.2 "Eigenkapitalderivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht" und Tabelle 6.3 "Eigenkapitalderivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht" folgende Fassung:

"Tabelle 6.2: Eigenkapitalderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Eigenkapitalderivate
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte wird jede Unteranlageklasse in Unterklassen segmentiert, wie nachstehend definiert Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für die Unterklassen mit liquidem Markt, bestimmt auf der Grundlage des durchschnittlichen täglichen Nennbetragsbands (ADNA), zu dem die Unterklassen zählen
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
AktienIndex-Optionen Eine Aktien-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Aktienindex
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 100 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 1.000.000 EUR 1.500.000 EUR
100 Mio. EUR < ADNA < 200 Mio. EUR 3.000.000 EUR 25.000.000 EUR 30.000.000 EUR
200 Mio. EUR < ADNA < 600 Mio. EUR 5.500.000 EUR 50.000.000 EUR 55.000.000 EUR
ADNA > 600 Mio. EUR 20.000.000 EUR 150.000.000 EUR 160.000.000 EUR
Aktienindex-Futures/Forwards Eine Aktienindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Aktienindex
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 100 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 1.000.000 EUR 1.500.000 EUR
100 Mio. EUR < ADNA < 1 Mrd. EUR 550.000 EUR 5.000.000 EUR 5.500.000 EUR
1 Mrd. EUR < ADNA < 3 Mrd. EUR 5.500.000 EUR 50.000.000 EUR 55.000.000 EUR
3 Mrd. EUR < ADNA < 5 Mrd. EUR 20.000.000 EUR 150.000.000 EUR 160.000.000 EUR
ADNA > 5 Mrd. EUR 30.000.000 EUR 250.000.000 EUR 260.000.000 EUR
Aktienoptionen Eine Aktienoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegende Aktie
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 5 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR
5 Mio. EUR < ADNA < 10 Mio. EUR 300.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR
10 Mio. EUR < ADNA < 20 Mio. EUR 550.000 EUR 2.500.000 EUR 3.000.000 EUR
ADNA > 20 Mio. EUR 1.500.000 EUR 5.000.000 EUR 5.500.000 EUR
Aktien-Futures/Forwards Eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegende Aktie
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 5 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR
5 Mio. EUR < ADNA < 10 Mio. EUR 300.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR
10 Mio. EUR < ADNA < 20 Mio. EUR 550.000 EUR 2.500.000 EUR 3.000.000 EUR
ADNA > 20 Mio. EUR 1.500.000 EUR 5.000.000 EUR 5.500.000 EUR
Aktien-Dividenden-Optionen Eine Aktien-Dividenden-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 5 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 400.000 EUR 450.000 EUR
5 Mio. EUR < ADNA < 10 Mio. EUR 30.000 EUR 500.000 EUR 550.000 EUR
10 Mio. EUR < ADNA < 20 Mio. EUR 100.000 EUR 1.000.000 EUR 1.500.000 EUR
ADNA > 20 Mio. EUR 150.000 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR
Aktien-Dividenden-Futures/Forwards Eine Aktien-Dividenden-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 5 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 400.000 EUR 450.000 EUR
5 Mio. EUR < ADNA < 10 Mio. EUR 30.000 EUR 500.000 EUR 550.000 EUR
10 Mio. EUR < ADNA < 20 Mio. EUR 100.000 EUR 1.000.000 EUR 1.500.000 EUR
ADNA > 20 Mio. EUR 150.000 EUR 2.000.000 EUR 2.500.000 EUR
Dividendenindex-Optionen Eine Dividendenindex-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Dividendenindex
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 100 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 1.000.000 EUR 1.500.000 EUR
100 Mio. EUR < ADNA < 200 Mio. EUR 3.000.000 EUR 25.000.000 EUR 30.000.000 EUR
200 Mio. EUR < ADNA < 600 Mio. EUR 5.500.000 EUR 50.000.000 EUR 55.000.000 EUR
ADNA > 600 Mio. EUR 20.000.000 EUR 150.000.000 EUR 160.000.000 EUR
Dividendenindex-Futures/Forwards Eine Dividendenindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Dividendenindex
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 100 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 1.000.000 EUR 1.500.000 EUR
100 Mio. EUR < ADNA < 1 Mrd. EUR 550.000 EUR 5.000.000 EUR 5.500.000 EUR
1 Mrd. EUR < ADNA < 3 Mrd. EUR 5.500.000 EUR 50.000.000 EUR 55.000.000 EUR
3 Mrd. EUR < ADNA < 5 Mrd. EUR 20.000.000 EUR 150.000.000 EUR 160.000.000 EUR
ADNA > 5 Mrd. EUR 30.000.000 EUR 250.000.000 EUR 260.000.000 EUR
Volatilitäts-Index-Optionen Eine Volatilitäts-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Volatilitätsindex
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 100 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 1.000.000 EUR 1.500.000 EUR
100 Mio. EUR < ADNA < 200 Mio. EUR 3.000.000 EUR 25.000.000 EUR 30.000.000 EUR
200 Mio. EUR < ADNA < 600 Mio. EUR 5.500.000 EUR 50.000.000 EUR 55.000.000 EUR
ADNA > 600 Mio. EUR 20.000.000 EUR 150.000.000 EUR 160.000.000 EUR
Volatilitätsindex-Futures/Forwards Eine Volatilitätsindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Volatilitätsindex
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 100 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 1.000.000 EUR 1.500.000 EUR
100 Mio. EUR < ADNA < 1 Mrd. EUR 550.000 EUR 5.000.000 EUR 5.500.000 EUR
1 Mrd. EUR < ADNA < 3 Mrd. EUR 5.500.000 EUR 50.000.000 EUR 55.000.000 EUR
3 Mrd. EUR < ADNA < 5 Mrd. EUR 20.000.000 EUR 150.000.000 EUR 160.000.000 EUR
ADNA > 5 Mrd. EUR 30.000.000 EUR 250.000.000 EUR 260.000.000 EUR
ETF-Optionen Eine ETF-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender ETF
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 5 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR
5 Mio. EUR < ADNA < 10 Mio. EUR 300.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR
10 Mio. EUR < ADNA < 20 Mio. EUR 550.000 EUR 2.500.000 EUR 3.000.000 EUR
ADNA > 20 Mio. EUR 1.500.000 EUR 5.000.000 EUR 5.500.000 EUR
ETF-Futures/-Forwards Eine ETF-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender ETF
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden < 5 Mio. EUR ADNA 25.000 EUR 1.000.000 EUR 1.250.000 EUR
5 Mio. EUR < ADNA < 10 Mio. EUR 300.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR
10 Mio. EUR < ADNA < 20 Mio. EUR 550.000 EUR 2.500.000 EUR 3.000.000 EUR
ADNA > 20 Mio. EUR 1.500.000 EUR 5.000.000 EUR 5.500.000 EUR
Swaps Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb
Segmentierungskriterium 2 - zugrunde liegender Single Name, Index, Korb
Segmentierungskriterium 3 - Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Renditevolatilität
Segmentierungskriterium 4 - Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps, wie nachstehend definiert:
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden 50 Mio. EUR < ADNA < 100 Mio. EUR 300.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR
100 Mio. EUR < ADNA < 200 Mio. EUR 550.000 EUR 2.500.000 EUR 3.000.000 EUR
ADNA > 200 Mio. EUR 1.500.000 EUR 5.000.000 EUR 5.500.000 EUR

Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert

Parameter Renditevarianz/-volatilität

Parameter Dividendenrendite

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Jahr
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre
Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre
Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre ...
Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre ...
... Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Portfolio Swaps Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:
Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb
Segmentierungskriterium 2 - zugrunde liegender Single Name, Index, Korb
Segmentierungskriterium 3 - Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Renditevolatilität
Segmentierungskriterium 4 - Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps, wie nachstehend definiert:
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit < 1 Monat
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit < 3 Monate
Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit < 6 Monate
Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit < 1 Jahr
Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit < 2 Jahre
Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit < 3 Jahre
...
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit < n Jahre
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden 50 Mio. EUR < ADNA < 100 Mio. EUR 300.000 EUR 1.250.000 EUR 1.500.000 EUR
100 Mio. EUR < ADNA < 200 Mio. EUR 550.000 EUR 2.500.000 EUR 3.000.000 EUR
ADNA > 200 Mio. EUR 1.500.000 EUR 5.000.000 EUR 5.500.000 EUR

Tabelle 6.3: Eigenkapitalderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Eigenkapitalderivate
Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
Swaps 25.000 EUR 100.000 EUR 150.000 EUR
Portfolio Swaps 25.000 EUR 100.000 EUR 150.000 EUR
Sonstige Eigenkapitalderivate 25.000 EUR 100.000 EUR 150.000 EUR"

5. In Abschnitt 7 "Warenderivate" erhalten Tabelle 7.2 "Warenderivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht" und Tabelle 7.3 "Warenderivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht" folgende Fassung:

"Tabelle 7.2: Warenderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Warenderivate

Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Handel - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellenwert
Metall-Waren-Futures/Forwards Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 500.000 EUR 80 60 750.000 EUR 90 70 1.000.000 EUR
Metall-Waren-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 500.000 EUR 80 60 750.000 EUR 90 70 1.000.000 EUR
Metall-Waren-Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 500.000 EUR 80 60 750.000 EUR 90 70 1.000.000 EUR
Energiewaren-Futures/Forwards Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 500.000 EUR 80 60 750.000 EUR 90 70 1.000.000 EUR
Energiewaren-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 500.000 EUR 80 60 750.000 EUR 90 70 1.000.000 EUR
Energiewaren-Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 500.000 EUR 80 60 750.000 EUR 90 70 1.000.000 EUR
Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 500.000 EUR 80 60 750.000 EUR 90 70 1.000.000 EUR
Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 500.000 EUR 80 60 750.000 EUR 90 70 1.000.000 EUR
Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 500.000 EUR 80 60 750.000 EUR 90 70 1.000.000 EUR

Tabelle 7.3: Warenderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Warenderivate
Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
Metall-Waren-Futures/Forwards 500.000 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR
Metall-Waren-Optionen 500.000 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR
Metall-Waren-Swaps 500.000 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR
Energiewaren-Futures/Forwards 500.000 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR
Energiewaren-Optionen 500.000 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR
Energiewaren-Swaps 500.000 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR
Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse 500.000 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR
Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse 500.000 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR
Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse 500.000 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR
Sonstige Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse 500.000 EUR 750.000 EUR 1.000.000 EUR"

6. In Abschnitt 8 "Fremdwährungsderivate" erhält Tabelle 8.2 "Fremdwährungsderivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht" folgende Fassung:

"Tabelle 8.2: Devisenderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Devisenderivate
Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
Nicht lieferbarer Forward (NDF) 5.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
Lieferbarer Forward (DF) 5.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO) 5.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
Lieferbare Devisenoptionen (DO) 5.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS) 5.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
Lieferbare Devisen-Swaps (DS) 5.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
Devisen-Futures 5.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR
Sonstige Devisenderivate 5.000.000 EUR 20.000.000 EUR 25.000.000 EUR"

7. In Abschnitt 9 "Kreditderivate" erhalten Tabelle 9.2 "KreditderivateVorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht" und Tabelle 9.3 "Kreditderivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht" folgende Fassung:

"Tabelle 9.2: Kreditderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Kreditderivate
Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Handel - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellenwert
Index Credit Default Swap (CDS) Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 7.500.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Single Name Credit Default Swap (CDS) Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 7.500.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
CDS Index-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 7.500.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
Single Name CDS-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5.000.000 EUR 80 60 7.500.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR

Tabelle 9.3: Kreditderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Kreditderivate
Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
Index Credit Default Swap (CDS) 5.000.000 EUR 7.500.000 EUR 10.000.000 EUR
Single Name Credit Default Swap (CDS) 5.000.000 EUR 7.500.000 EUR 10.000.000 EUR
CDS Index-Optionen 5.000.000 EUR 7.500.000 EUR 10.000.000 EUR
Single Name CDS-Optionen 5.000.000 EUR 7.500.000 EUR 10.000.000 EUR
Sonstige Kreditderivate 5.000.000 EUR 7.500.000 EUR 10.000.000 EUR"

8. In Abschnitt 10 "C10-Derivate" erhalten Tabelle 10.2 "C10-Derivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht" und Tabelle 10.3 "C10-Derivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht" folgende Fassung:

"Tabelle 10.2: C10-Derivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse - C10-Derivate
Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Handel - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellenwert
Frachtderivate Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 50.000 EUR 80 60 75.000 EUR 90 70 100.000 EUR

Tabelle 10.3: C10-Derivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse - C10-Derivate
Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
Frachtderivate 50.000 EUR 75.000 EUR 100.000 EUR
Sonstige C10-Derivate 50.000 EUR 75.000 EUR 100.000 EUR"

9. In Abschnitt 11 "Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)" erhalten Tabelle 11.2 "CFD- Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht" und Tabelle 11.3 "CFD- Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht" folgende Fassung:

"Tabelle 11.2: CFD - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)
Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Handel - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellenwert
Währungs-CFD Geschäfte auf Währungs-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60.000 EUR 80 60 90.000 EUR 90 70 100.000 EUR
Waren-CFD Geschäfte auf Waren-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60.000 EUR 80 60 90.000 EUR 90 70 100.000 EUR
Aktien-CFD Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60.000 EUR 80 60 90.000 EUR 90 70 100.000 EUR
Anleihen-CFD Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60.000 EUR 80 60 90.000 EUR 90 70 100.000 EUR
CFD auf Aktien-Future/Forward Geschäfte auf CFD auf Future auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60.000 EUR 80 60 90.000 EUR 90 70 100.000 EUR
CFD auf eine Aktienoption Geschäfte auf CFD auf Option auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60.000 EUR 80 60 90.000 EUR 90 70 100.000 EUR

Tabelle 11.3: CFD - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)
Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
Währungs-CFD 60.000 EUR 90.000 EUR 100.000 EUR
Waren-CFD 60.000 EUR 90.000 EUR 100.000 EUR
Aktien-CFD 60.000 EUR 90.000 EUR 100.000 EUR
Anleihen-CFD 60.000 EUR 90.000 EUR 100.000 EUR
CFD auf Aktien-Future/Forward 60.000 EUR 90.000 EUR 100.000 EUR
CFD auf eine Aktienoption 60.000 EUR 90.000 EUR 100.000 EUR
Sonstige CFD/Spread Betting 60.000 EUR 90.000 EUR 100.000 EUR"

10. Abschnitt 12 "Emissionszertifikate" erhält folgende Fassung:

"12. Emissionszertifikate

Tabelle 12.1: Emissionszertifikate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Emissionszertifikate
Zu Zwecken der Bestimmung der Unteranlageklassen, die gemäß Artikel 6a keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung:
Unteranlageklasse Bestimmung der Liquidität
EU-Zertifikate (EUA) - jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt
RTS2#3 = EMAL und RTS23#37 = EUAE
Bei EU-Zertifikaten (EUA) wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben.
Sonstige Emissionszertifikate
RTS2#3 = EMAL und RTS23#37 < > EUAE
Bei allen sonstigen Emissionszertifikaten wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben.
1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

Tabelle 12.2: Emissionszertifikate - Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Schwellenwert für das Nachhandelsvolumen

Anlageklasse - Emissionszertifikate
Unteranlageklasse LIS Vorhandel Schwellenwert Nachhandelsvolumen
EU-Zertifikate (EUA) 5.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 25.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent
Sonstige Emissionszertifikate Jedes Volumen Jedes Volumen"

11. In Abschnitt 13 "Emissionszertifikatederivate" erhalten Tabelle 13.2 "Emissionszertifikatederivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht" und Tabelle 13.3 "Emissionszertifikatederivate - Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht" folgende Fassung:

"Tabelle 13.2: Emissionszertifikatderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Emissionszertifikatderivate
Unteranlageklasse Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unteranlageklassen mit liquidem Markt
LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Handel - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Schwellenwert Handel - Perzentil Schwellenwert
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist 70 50.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 90.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 100.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist 70 25.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 40.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 50.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist 70 25.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 40.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 50.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist 70 25.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 80 40.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90 50.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Tabelle 13.3: Emissionszertifikatderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Emissionszertifikatderivate
Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht
LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist 50.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 90.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 100.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist 25.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist 25.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist 25.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent
Sonstige Emissionszertifikatderivate 25.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 40.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 50.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent"


.

Anhang IV

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt geändert:

1. Tabelle 1 Zeile 1 erhält folgende Fassung:

Zeile Art des Handelssystems Beschreibung des Handelssystems Zu veröffentlichende Informationen
"1 Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt. Gesamtzahl der Aufträge sowie der Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, für mindestens die fünf besten Geld- und Briefkurse."

2. Die folgenden Tabellen 1a und 1b werden eingefügt:

"Tabelle 1a: Legende zu Tabelle 1b

Symbol Datenart Definition
{ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld
{CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217
{DATE_TIME_ FORMAT} Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 Datum und Uhrzeit in folgendem Format: JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.
  • 'JJJJ': Jahr
  • 'MM': Monat
  • 'TT': Tag
  • 'T': Trenner von Datum und Uhrzeit (time)
  • 'hh': Stunde
  • 'mm': Minute
  • 'ss.ffffff': Sekunden und dezimale Sekundenbruchteile
  • 'Z': UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.
{DECIMAL-n/m} Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können Numerisches Feld für positive und negative Werte. - Dezimalzeichen: '.' (Punkt); - negativen Zahlen wird "-" (Minuszeichen) vorangestellt; Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.
{ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166
{MIC} 4 alphanumerische Zeichen Code für die Identifizierung von Handelsplätzen gemäß ISO 10383
{LEI} 20 alphanumerische Zeichen Rechtsträgerkennung nach ISO 17442

Tabelle 1b: Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

# Feldname Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten Nach den Vorgaben in Tabelle 2 einzuhaltendes Format
1 Datum und Uhrzeit der Aktualisierung Bei nicht aggregierten Aufträgen oder Kursofferten gemäß Tabelle 1 das Datum und die Uhrzeit, zu dem/der der Auftrag oder die Kursofferte zur Ausführung im Handelssystem eingegangen ist, dort storniert oder geändert wurde.
Bei aggregierten Aufträgen oder Kursofferten gemäß Tabelle 1 das Datum und die Uhrzeit, zu dem/der der aggregierte Geldkurs (Feld 5) oder das aggregierte Geldvolumen (Feld 8) bzw. der aggregierte Briefkurs (Feld 5) oder das aggregierte Briefvolumen (Feld 8) nach Eingang eines Auftrags zur Ausführung, Stornierung oder Änderung oder nach einer Ausführung berechnet wurde.
Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen gemäß Tabelle 1 das Datum und die Uhrzeit, zu dem/der der Preis dem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, und jede anschließende Änderung des Preises (Feld 5) oder der Menge (Feld 8).
Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission 1 entsprechen.
{DATE_TIME_FORMAT}
2 Kennung des Instruments Identifikationscode des Finanzinstruments {ISIN}
3 Seite Die Seite des Auftrags oder der Kursofferte.
Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
'BUYI' oder 'SELL'
4 Market-Maker Bei quotierungsgetriebenen Handelssystemen die Identifizierung des Market-Makers. {LEI}
5 Preis Der Preis von Aufträgen und Kursofferten gemäß Tabelle 1, ggf. ohne Provisionen und aufgelaufene Zinsen.
Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen gemäß Tabelle 1 der Preis, zu dem das Handelssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde.
Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.
Ist der Preis nicht verfügbar, sondern noch 'in der Schwebe' ('PNDG') oder nicht anwendbar ('NOAP'), ist dieses Feld nicht auszufüllen.
{DECIMAL-18/13}, wenn der Preis im Fall von Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten als monetärer Wert angegeben wird
{DECIMAL-11/10}, wenn der Preis im Falle von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird
{DECIMAL-18/17}, wenn der Preis im Falle von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Prozentsatz, Rendite oder Basispunkte angegeben wird
6 Preiswährung Hauptwährung, in der der Preis (Feld 5) ausgedrückt wird (gilt, wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird). {CURRENCYCODE_3}
7 Preisangabe Angabe, ob der Preis (Feld 5) als monetärer Wert, Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird. 'MONE' - monetärer Wert bei Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten
'PERC' - Prozentsatz bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten
'YIEL' - Rendite bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten
'BAPO' - Basispunkte bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten
8 Menge Stückzahl der Finanzinstrumente, die zu den Aufträgen oder Kursofferten gemäß Tabelle 1 gehören.
Wenn die Menge nicht in Einheiten gehandelt wird, ist der Nominalwert bzw. der monetäre Wert des Finanzinstruments in der Hauptwährungseinheit anzugeben.
Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen gemäß Tabelle 1 die aggregierte Menge zu dem Preis, der dem Handelsalgorithmus am besten genügen würde.
{DECIMAL-18/17}, wenn die Menge im Fall von Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Stückzahl angegeben wird
{DECIMAL-18/5}, wenn die Menge im Fall von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als monetärer Wert oder Nominalwert angegeben wird
9 Währung der Menge Hauptwährung, in der die Menge (Feld 8) ausgedrückt ist. Die Hauptwährungseinheit ist anzugeben.
Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Menge nicht in Einheiten gehandelt wird und als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird. Andernfalls bleibt dieses Feld frei.
{CURRENCYCODE_3}
10 Aggregierte Zahl der Aufträge und Kursofferten Die Zahl der aggregierten Aufträge oder Kursofferten von Mitgliedern oder Teilnehmern, wenn aggregierte Informationen gemäß Tabelle 1 erforderlich sind. {DECIMAL-18/0}
11 Ausführungsplatz Angabe des Handelsplatzes über das System, in dem die Aufträge und Kursofferten angezeigt werden.
Segment MIC nach ISO 10383 oder, falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.
{MIC}
12 Handelssystem Art des Handelssystems, in dem der Auftrag oder die Kursofferte angezeigt wird 'CLOB' - auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierende Handelssysteme. Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1 und Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen.
'QDTS' - quotierungsgetriebene Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.
'PATS' - auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.
'RFQT' - Preisanfrage-Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.
'HYBR' - hybride Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen, gelten nicht als hybride Systeme, sondern als CLOB.
'OTHR' - jede andere Art von Handelssystem gemäß Anhang I Tabelle 1.
13 Phase des Handelssystems Art der Phase des Handelssystems, in dem der Auftrag oder die Kursofferte angezeigt wird 'UDUC' - nicht definierte Auktion
'SOAU' - terminierte Eröffnungsauktion
'SCAU' - terminierte Schlussauktion
'SIAU' - terminierte Intraday-Auktion
'UAUC' - nicht terminierte Auktion
'ODAU' - Frequent-Batch-Auktion (Auktion auf Abruf)
'COTR' - kontinuierlicher Handel
'MACT' - Handel bei Börsenschluss
'OMST' - Handel außerhalb der Hauptsitzung
'OTSP' - Sonstige
14 Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung der Informationen durch den Handelsplatz.
Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen.
{DATE_TIME_FORMAT}
1) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj)."

3. Die Tabellen 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

" Tabelle 3: Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

Feldnummer Feldname Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Nach den Vorgaben in Tabelle 2 einzuhaltendes Format
1 Handelsdatum und -zeit Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung.
Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen.
Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit anzugeben, zu dem/der sich die Parteien auf den Inhalt folgender Felder einigen: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.
Resultiert das Geschäft aus einem Auftrag, der von der ausführenden Firma im Auftrag eines Kunden an einen Dritten übermittelt wurde, ohne dass die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt waren, so ist nicht der Zeitpunkt der Auftragsübermittlung, sondern sind Datum und Uhrzeit des Geschäfts anzugeben.
Geregelter Markt (RM), Multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF)
Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)
{DATE_TIME_FORMAT}
2 Kennung des Instruments Code zur Identifizierung des Finanzinstruments RM, MTF, APA {ISIN}
3 Preis Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.
Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.
Ist der Preis nicht verfügbar, sondern noch 'in der Schwebe' ('PNDG') oder nicht anwendbar ('NOAP'), ist dieses Feld nicht auszufüllen.
RM, MTF, APA {DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als monetärer Wert angegeben wird
{DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird
{DECIMAL-18/17}, wenn der Preis im Falle von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Basispunkte angegeben wird
4 Fehlender Preis Wenn der Preis nicht verfügbar, sondern 'in der Schwebe' ist, lautet der Wert 'PNDG'.
Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert 'NOAP'.
RM, MTF, APA 'PNDG', wenn der Preis nicht verfügbar ist
'NOAP', wenn der Preis nicht anwendbar ist
5 Preiswährung Hauptwährung, in der der Preis ausgedrückt wird (gilt, wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird). RM, MTF, APA {CURRENCYCODE_3}
6 Preisangabe Angabe, ob der Preis als monetärer Wert, in Prozent oder als Rendite ausgedrückt wird. RM, MTF, APA 'MONE' - monetärer Wert
bei Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten
'PERC' - Prozentsatz
bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten
'YIEL' - Rendite
bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten
'BAPO' - Basispunkte
bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten
7 Menge Stückzahl der Finanzinstrumente.
Nominalwert oder monetärer Wert des Finanzinstruments.
RM, MTF, APA {DECIMAL-18/17}, wenn die Menge als Stückzahl ausgedrückt wird
{DECIMAL-18/5}, wenn die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird
8 Ausführungsplatz Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Bei an einem EU-Handelsplatz ausgeführten Geschäften Segment MIC nach ISO 10383. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.
Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument 'SINT' verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.
MIC-Code 'XOFF' für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft nicht über einen EU-Handelsplatz oder einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der Union ausgeführt, muss neben dem MIC-Code 'XOFF' auch das Feld 'Handelsplatz der Ausführung im Drittland' ausgefüllt werden.
RM, MTF, APA {MIC} - Handelsplätze in der EU oder
'SINT' - systematische Internalisierer
'XOFF' - Sonstiges
9 Handelsplatz der Ausführung im Drittland Angabe des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde. Segment MIC nach ISO 10383 ist zu verwenden.
Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.
Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist dieses Feld nicht auszufüllen.
APA {MIC}
10 Handelssystem Art des Handelssystems, in dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Wird Feld 'Ausführungsplatz' mit 'SINT' oder 'XOFF' ausgefüllt, ist dieses Feld nicht auszufüllen.
RM, MTF 'CLOB' - auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierende Handelssysteme. Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1 und Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen.
'QDTS' - quotierungsgetriebene Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.
'PATS' - auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.
'RFQT' - Preisanfrage-Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.
'HYBR' - hybride Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen, gelten nicht als hybride Systeme, sondern als CLOB.
'OTHR' - jede andere Art von Handelssystem gemäß Anhang I Tabelle 1.
11 Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde.
Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen.
Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.
RM, MTF, APA {DATE_TIME_FORMAT}
12 Veröffentlichungsplatz ID-Code des Handelsplatzes oder APA, von dem das Geschäft veröffentlicht wird. RM, MTF, APA {MIC}
13 Transaktionsidentifikationscode Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird.
Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein.
Verwendet das APA keine MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode eindeutig, konsistent und persistent sein, indem dafür ein vierstelliger Code zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet wird.
Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien der Transaktion, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren.
RM, MTF, APA {ALPHANUM-52}
14 Kennzeichen (Flags) Ein oder mehrere Felder sind mit den entsprechenden Kennzeichen gemäß Anhang I Tabelle 4 auszufüllen.
Trifft keiner der genannten Umstände zu, ist das Geschäft ohne Kennzeichen zu veröffentlichen.
Wenn eine Kombination von Kennzeichen möglich ist und in einem Feld angegeben wird, sind die Kennzeichen durch Kommata zu trennen.
RM, MTF, APA Gemäß Anhang I Tabelle 4

Tabelle 4: Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

Kennzeichen Bezeichnung Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Beschreibung
'BENC' Kennzeichen für 'Benchmark transactions' RM, MTF
APA
Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis.
'NPFT' Kennzeichen für 'Non-price forming transactions' RM, MTF Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590.
'PORT' Kennzeichen für 'Portfoliogeschäft' RM, MTF
APA
Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden.
'CONT' Kennzeichen für 'bedingte Geschäfte' RM, MTF
APA
Geschäfte, die von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments abhängen und bei denen alle Bestandteile des Geschäfts als Gesamtheit ausgeführt werden sollen.
'SDIV' Kennzeichen für 'Special dividend transaction' RM, MTF
APA
Geschäfte, die entweder im Zeitraum nach Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer zufällt; oder im Zeitraum vor Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Käufer, sondern dem Verkäufer zufällt.
'LRGS' Kennzeichen für 'Post-trade large in scale transaction' RM, MTF
APA
Geschäfte mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, bei denen eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 15 zulässig ist.
'RFPT' Kennzeichen für 'Reference price transaction' RM, MTF Geschäfte, die im Rahmen von Systemen ausgeführt werden, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betrieben werden.
'NLIQ' Kennzeichen für 'Negotiated transaction in liquid financial instruments' RM, MTF Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.
'OILQ' Kennzeichen für 'Negotiated transaction in illiquid financial instruments' RM, MTF Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.
'PRIC' Kennzeichen für 'Negotiated transaction subject to conditions other than the current market price' RM, MTF Geschäfte, die nach Maßgabe des Artikels 6 dieser Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.
'ALGO' Kennzeichen für 'Algorithmic transactions' RM, MTF Geschäfte, die infolgedessen ausgeführt werden, dass eine Wertpapierfirma algorithmischen Handel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt.
'CANC' Kennzeichen für 'Cancellation' RM, MTF
APA
Wenn eine zuvor veröffentlichte Transaktion storniert wird.
'AMND' Kennzeichen für 'Amendment' RM, MTF
APA
Wenn eine zuvor veröffentlichte Transaktion geändert wird."
.
Anhang V

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt geändert:

1. Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

" Tabelle 3: Standardmarktgrößen für Aktien und Aktienzertifikate

Durchschnittlicher Wert der Geschäfte (AVT) in EUR AVT-Band [0 -10.000] AVT-Band [10.000 -12.000] AVT-Band [12.000 -14.000] AVT-Band [14.000 -16.000] AVT-Band [16.000 -18.000] AVT-Band [18.000 -20.000] AVT-Band [20.000 -40.000] AVT-Band [40.000 -60.000] usw.
Standardmarktgröße 5.000 11.000 13.000 15.000 17.000 19.000 30.000 50.000 usw."

2. Die folgende Tabelle 3a wird eingefügt:

" Tabelle 3a: Standardmarktgrößen für börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

Durchschnittlicher Wert der Geschäfte (AVT) in EUR AVT-Band [0 -10.000] AVT-Band [10.000 -15.000] AVT-Band [15.000 -20.000] AVT-Band [20.000 -25.000] AVT-Band [25.000 -30.000] AVT-Band [30.000 -35.000] AVT-Band [35.000 -40.000] AVT-Band [40.000 -60.000] usw.
Standardmarktgröße 5.000 12.500 17.500 22.500 27.500 32.500 37.500 50.000 usw."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE