Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1261 der Kommission vom 20. Juni 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4073)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1261 vom 26.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 am 5. Juni 2025 erlassen. Er betrifft bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien.

(5) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 die von dem genannten Mitgliedstaat nach dem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 hat Bulgarien der Kommission einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Betrieb, in dem Schafe und Ziegen gehalten werden, in der Region Burgas, etwa neunzig Kilometer von den Ausbrüchen in Chaskowo, außerhalb der im Anhang des vorliegenden Durchführungsbeschlusses aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gemeldet.

(7) Angesichts der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und insbesondere unter Berücksichtigung dieses neuen Ausbruchs sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 vorgesehenen Sofortmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche in Bulgarien oder auf die übrige Union zu verhindern. Die aktualisierte Liste der Gebiete, in denen in Bulgarien eine Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen eingerichtet werden muss, sowie die geplante Geltungsdauer dieser Zonen sollten daher im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden.

(8) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen im gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen werden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 berücksichtigt. Angesichts dieser Erwägungen ist es in Anbetracht der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien erforderlich, Größe und Dauer der Schutz- und Überwachungszonen um den Ausbruch in der Region Burgas herum zu vergrößern, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

(9) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160, in dem die Gebiete aufgeführt sind, in denen Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden müssen, sollte daher durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 der Kommission vom 5. Juni 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/948 (ABl. L, 2025/1160, 10.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1160/oj).

5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

.

Anhang

Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Oblast Chaskowo
BG-CAPRIPOX-2025-00004
BG-CAPRIPOX-2025-00005
Schutzzone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.7231, Long. 26.3188 (2025/4), Lat. 41.7171, Long. 26.316 (2025/5).
18.6.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.7231, Long. 26.3188 (2025/4), Lat. 41.7171, Long. 26.316 (2025/5), excluding the areas contained in the protection zone.
27.6.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.7231, Long. 26.3188 (2025/4), Lat. 41.7171, Long. 26.316 (2025/5).
19.6.2025-27.6.2025
Oblast Chaskowo
BG-CAPRIPOX-2025-00006
Schutzzone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1161, Long. 26.182 (2025/6).
18.6.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1161, Long. 26.182 (2025/6), excluding the areas contained in the protection zone.
27.6.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1161, Long. 26.182 (2025/6).
19.6.2025-27.6.2025
Region Burgas
BG-CAPRIPOX-2025-00007
Schutzzone:
Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.3872, Long. 27.2608 (2025/7).
14.7.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 15 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.3872, Long. 27.2608 (2025/7), excluding the areas contained in the protection zone.
29.7.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.3872, Long. 27.2608 (2025/7).
15.7.2025-29.7.2025


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