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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1265 der Kommission vom 1. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und zur Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder Verkaufsposition nach Artikel 94 Absatz 3, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 darstellt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1265 vom 14.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 94 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Umfang des Geschäfts gibt näherungsweise Aufschluss darüber, welchen Komplexitätsgrad die Eigenkapitalberechnungen der Institute aufweisen sollten. Damit festgestellt werden kann, ob Institute vereinfachte Methoden zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Markt- und Gegenparteiausfallrisiken anwenden dürfen, müssen sie den Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Artikel 94 Absatz 1, Artikel 273a Absätze 1 und 2 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen. Die Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und die darauf beruhende Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder Verkaufsposition darstellt, sind von grundlegender Bedeutung, damit der Umfang eines Geschäfts korrekt berechnet werden kann. Da diese Berechnungen für kleine und nicht komplexe Institute eine große Rolle spielen, sollte die Methode, anhand derer der Hauptrisikofaktor einer Position ermittelt und festgestellt wird, ob ein Geschäft eine Kauf- oder Verkaufsposition darstellt, in angemessenem Verhältnis zur Komplexität des Instituts stehen.

(2) Die Methode zur Feststellung, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, sollte für die in Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission 2 festgelegten Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition übereinstimmen.

(3) Um genaue Ergebnisse sicherzustellen, sollte die Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer nicht derivativen Position auf der Berechnung der risikogewichteten Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitte 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beruhen. Außerdem sollte im Interesse eines kohärenten Ansatzes die Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methode zur Ermittlung des primären Risikofaktors und des wesentlichsten Risikofaktors bei Derivategeschäften übereinstimmen.

(4) Die Methode zur Feststellung, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, sollte auf der Berechnung der risikogewichteten Delta-Sensitivität gegenüber dem Hauptrisikofaktor beruhen. Kann ein Institut die risikogewichtete Delta-Sensitivität nicht berechnen, sollte es diese Sensitivität anhand einer Bewertung des Handels- oder Absicherungszwecks des Geschäfts bestimmen.

(5) Für kleine und nicht komplexe Institute, die möglicherweise nicht in der Lage sind, die risikogewichteten Delta-Sensitivitäten zu berechnen oder die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methoden zur Ermittlung des primären Risikofaktors und des wesentlichsten Risikofaktors bei Derivategeschäften anzuwenden, muss ein vereinfachter Ansatz festgelegt werden. Dieser vereinfachte Ansatz sollte sich für die Instrumente eignen, mit denen kleine und nicht komplexe Institute üblicherweise handeln. Größere Institute sollten ebenfalls die Möglichkeit erhalten, diesen vereinfachten Ansatz anzuwenden, wenn sie mit einfachen Instrumenten handeln, die in den Anwendungsbereich dieses vereinfachten Ansatzes fallen.

(6) Der vereinfachte Ansatz sollte zu Ergebnissen führen, die mit dem Ansatz der risikogewichteten Delta-Sensitivitäten vereinbar sind. Gleichwohl sollte durch vereinfachende Annahmen der rechnerische und operative Aufwand für die Institute verringert werden, insbesondere bei Instrumenten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung des Instituts lauten. Daher sollte es den Instituten gestattet sein, bei der Bestimmung des Hauptrisikofaktors den Kassakurs zwischen der Währung, auf die das Instrument lautet, und der Berichtswährung des Instituts für Aktien, Anleihen und Derivategeschäfte, deren Basiswerte standardmäßig den Risikokategorien Zinsrisiko, Kreditrisiko, Aktienkursrisiko oder Warenpositionsrisiko zugeordnet würden, außer Acht zu lassen.

(7) Kassapositionen in der Berichtswährung sollten bei der Ermittlung des Umfangs des Geschäfts unberücksichtigt bleiben, da ihr Marktwert nicht durch Änderungen bei den Risikofaktoren beeinflusst wird.

(8) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(9) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Methode zur Ermittlung der Hauptrisikofaktoren einer nicht derivativen Position

(1) Um den Hauptrisikofaktor einer nicht derivativen Position, die dem Handelsbuch zugeordnet wurde, zu ermitteln, bestimmen die Institute zunächst alle Risikofaktoren dieser Position, die ihre Wertänderung maßgeblich beeinflussen. Dabei bewerten sie mindestens die in den Artikeln 325l bis 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikofaktoren. Die von den Instituten ermittelten Risikofaktoren sind die Risikofaktoren der Position.

(2) Ermitteln die Institute für eine nicht derivative Position, die dem Handelsbuch zugeordnet wurde, gemäß Absatz 1 nur einen einzigen Risikofaktor, so betrachten sie diesen Risikofaktor als den Hauptrisikofaktor dieser Position.

(3) Ermitteln die Institute für eine nicht derivative Position, die dem Handelsbuch zugeordnet wurde, gemäß Absatz 1 mehr als einen Risikofaktor, so ermitteln sie den Hauptrisikofaktor dieser Position, indem sie die folgenden Schritte in der angegeben Reihenfolge anwenden:

  1. Die Institute berechnen für jeden gemäß Absatz 1 ermittelten Risikofaktor die Delta-Risikosensitivitäten gemäß den Artikeln 325r und 325t der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. sie berechnen unter Zugrundelegung der gemäß Buchstabe a berechneten Sensitivitäten die gewichteten Sensitivitäten nach der Formel in Artikel 325f Absatz 6 der genannten Verordnung;
  3. sie stufen den Risikofaktor, der dem höchsten absoluten Wert der gemäß Buchstabe b berechneten gewichteten Sensitivitäten entspricht, als Hauptrisikofaktor ein.

Artikel 2 Methode zur Bestimmung eines nicht derivativen Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor

Um zu bestimmen, ob es sich bei einer nicht derivativen Position um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor im Sinne von Artikel 94 Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, wenden die Institute eine der folgenden Methoden an:

  1. Sie berechnen die Delta-Risikosensitivität des Hauptrisikofaktors gemäß Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und stufen das Geschäft wie folgt ein:
    1. als Kaufposition in diesem Risikofaktor, wenn die entsprechende Delta-Risikosensitivität positiv ist, oder
    2. als Verkaufsposition in diesem Risikofaktor, wenn die entsprechende Delta-Risikosensitivität negativ ist;
  2. Sie bewerten die Abhängigkeit des Werts der Position vom Hauptrisikofaktor anhand des Handels- oder Absicherungszwecks des Geschäfts in Bezug auf diesen Risikofaktor und stufen das Geschäft aufgrund dieser Bewertung als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor ein.

Artikel 3 Vereinfachte Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer nicht derivativen Position und zur Bestimmung eines nicht derivativen Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor

(1) Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können die Institute bei den in den Absätzen 2 bis 8 genannten nicht derivativen Positionen zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors und zur Feststellung, ob es sich bei diesen Positionen um Kauf- oder Verkaufspositionen im Hauptrisikofaktor handelt, die in diesen Absätzen dargelegten Ansätze anwenden.

(2) Im Falle von Schuldverschreibungen, bei denen es sich um festverzinsliche Schuldtitel ohne Optionalität handelt, wenden die Institute folgenden Ansatz an:

  1. Die Institute ermitteln den Hauptrisikofaktor in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe und dem Sektor der Schuldverschreibung gemäß Artikel 325ah der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Restlaufzeit der Schuldverschreibung auf der Grundlage von Folgendem:
    1. Tabelle 1 im Anhang dieser Verordnung, wenn die Zahlungsströme der Schuldverschreibung nicht funktional von Inflationsraten abhängig sind;
    2. Tabelle 2 im Anhang dieser Verordnung, wenn die Zahlungsströme der Schuldverschreibung funktional von Inflationsraten abhängig sind;
  2. wurde gemäß Buchstabe a der risikofreie Zinssatz als Hauptrisikofaktor ermittelt, so muss dieser Hauptrisikofaktor auf die Währung der Schuldverschreibung lauten und eine der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten aufweisen, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Schuldverschreibung möglichst genau entspricht;
  3. wurde gemäß Buchstabe a der Kreditspread-Satz des Emittenten als Hauptrisikofaktor ermittelt, so gilt als Hauptrisikofaktor der Kreditspread des Emittenten der Schuldverschreibung und muss eine der in Artikel 325m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten aufweisen, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Schuldverschreibung möglichst genau entspricht;
  4. die Institute bestimmen anhand folgender Kriterien, ob es sich bei der Position um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor handelt:
    1. wurde gemäß den Buchstaben a, b und c der risikofreie Zinssatz oder der Kreditspread-Satz des Emittenten als Hauptrisikofaktor ermittelt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Schuldverschreibung verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Schuldverschreibung gekauft wird;
    2. wurde gemäß den Buchstaben a, b und c die Inflationsrate als Hauptrisikofaktor ermittelt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Schuldverschreibung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Schuldverschreibung verkauft wird.

(3) Im Falle von Schuldverschreibungen, bei denen es sich um variabel verzinste Schuldtitel ohne Optionalität handelt, wenden die Institute den in Absatz 2 dargelegten Ansatz an. Wurde gemäß Absatz 2 Buchstabe a der risikofreie Zinssatz als Hauptrisikofaktor ermittelt und beträgt die Restlaufzeit der Schuldverschreibung mehr als ein Jahr, so gilt als Hauptrisikofaktor stattdessen der gemäß Absatz 2 Buchstabe c bestimmte Kreditspread-Satz des Emittenten.

(4) Bei einer Aktienposition gilt als Hauptrisikofaktor der Aktien-Kassakurs.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Aktie gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Aktie verkauft wird.

(5) Lautet eine Kassaposition auf eine andere Währung als die Berichtswährung des Instituts, so gilt als Hauptrisikofaktor der Kassakurs zwischen der Währung dieser Kassaposition und der Berichtswährung des Instituts.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn es sich bei der Kassaposition um eine Aktivposition handelt, und eine Verkaufsposition, wenn es sich dabei um eine Passivposition handelt.

(6) Bei Positionen in physischen Waren gilt als Hauptrisikofaktor der Waren-Kassakurs für die entsprechende Warenart der Position.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn es sich bei der physischen Ware um eine Aktivposition handelt, und eine Verkaufsposition, wenn es sich dabei um eine Passivposition handelt.

(7) Bei einer Position in einem Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) gilt als Hauptrisikofaktor der Risikofaktor, der diesem OGA in der Unterklasse "Sonstige Sektoren" nach Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Anteile an dem OGA gekauft werden, und eine Verkaufsposition, wenn die Anteile an dem OGA verkauft werden.

(8) Bei einer Position in einem Pensionsgeschäft, bei dem das Institut oder seine Gegenpartei die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Wertpapiere überträgt, gilt als Hauptrisikofaktor der entsprechende allgemeine Zinssatz oder Aktien-Reposatz.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn bei dem Pensionsgeschäft eine Rückkaufsvereinbarung besteht, und eine Verkaufsposition, wenn dabei eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung besteht.

Artikel 4 Methode zur Ermittlung der Hauptrisikofaktoren einer Derivateposition

(1) Um den Hauptrisikofaktor einer Derivateposition zu ermitteln, bestimmen die Institute zunächst Folgendes:

  1. alle Risikofaktoren des Geschäfts gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931;
  2. ob das Geschäft gemäß den Artikeln 2 und 3 der genannten delegierten Verordnung einen oder mehrere wesentliche Risikofaktoren hat;
  3. die wesentlichen Risikofaktoren des Geschäfts und den wesentlichsten dieser Risikofaktoren gemäß Artikel 4 der genannten delegierten Verordnung.

(2) Ermitteln die Institute bei einem Derivategeschäft gemäß Absatz 1 nur einen wesentlichen Risikofaktor, so betrachten sie diesen Risikofaktor als den Hauptrisikofaktor.

(3) Ermitteln die Institute bei einem Derivategeschäft gemäß Absatz 1 mehr als einen wesentlichen Risikofaktor in nur einer der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien, so betrachten sie den wesentlichsten Risikofaktor in dieser Risikokategorie als den Hauptrisikofaktor.

(4) Ermitteln die Institute bei einem Derivategeschäft gemäß Absatz 1 mehr als einen wesentlichen Risikofaktor in zwei oder mehr der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien, so bestimmen sie den Hauptrisikofaktor anhand einer der folgenden Methoden:

  1. Haben die Institute die wesentlichen Risikofaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 ermittelt, so gilt als Hauptrisikofaktor der wesentlichste Risikofaktor, der dem höchsten Aufschlag für die Risikokategorie im Sinne der Artikel 280a bis 280f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;
  2. haben die Institute die wesentlichen Risikofaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 ermittelt, so gilt als Hauptrisikofaktor der wesentlichste Risikofaktor, der dem höchsten absoluten Wert der gewichteten Sensitivitäten im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung entspricht.

(5) Wendet ein Institut eine der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts eines bestimmten Derivategeschäfts an, so verwendet es die gleiche Methode, um den Hauptrisikofaktor dieses Geschäfts zu ermitteln.

Artikel 5 Methode zur Bestimmung eines Derivategeschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor

Um zu bestimmen, ob es sich bei einer Derivateposition um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor im Sinne von Artikel 94 Absatz 3, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, wenden die Institute auf den Hauptrisikofaktor des Geschäfts eine der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methoden an.

Artikel 6 Vereinfachte Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Derivateposition und zur Bestimmung eines Derivategeschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor

(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können die Institute bei den in den Absätzen 2 bis 17 genannten Derivatepositionen zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors und zur Feststellung, ob es sich bei der betreffenden Position um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor handelt, die in diesen Absätzen dargelegten Ansätze anwenden.

(2) Bei Terminkontrakten oder -geschäften über Aktien oder Aktienindizes bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Aktien- bzw. den Index-Kassakurs.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn Terminkontrakte oder -geschäfte gekauft werden, und eine Verkaufsposition, wenn sie verkauft werden.

(3) Im Falle von Zinsausgleichsvereinbarungen ("Forward Rate Agreements", FRA), bei denen eine Gegenpartei einen variablen Zins erhält und einen Festzins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den risikofreien Zinssatz, der Folgendem entspricht:

  1. der in der FRA genannten Währung;
  2. einer der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der FRA möglichst genau entspricht.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut einen Festzins zahlt, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut einen Festzins erhält.

(4) Im Falle von Terminkontrakten oder -geschäften über Schuldverschreibungen, bei denen es sich um fest oder variabel verzinste Schuldtitel ohne Optionalität handelt, bestimmen die Institute, ob die Schuldverschreibung im Rahmen des Terminkontrakts oder -geschäfts gekauft oder verkauft wird, ermitteln auf dieser Grundlage den Hauptrisikofaktor und bestimmen, ob die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kauf- oder Verkaufsposition darstellt, indem sie die in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 3 dargelegten Methoden auf den zugrunde liegenden fest oder variabel verzinsten Schuldtitel anwenden.

(5) Bei Devisenterminkontrakten oder -geschäften zwischen einer Fremdwährung und der Berichtswährung des Instituts bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Devisen-Kassakurs zwischen der Fremdwährung und der Berichtswährung des Instituts.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Fremdwährung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Fremdwährung verkauft wird.

(6) Bei Warenterminkontrakten oder -geschäften bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Waren-Kassakurs, der Folgendem entspricht:

  1. der im Terminkontrakt oder -geschäft angegebenen Warenart;
  2. einer der in Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Terminkontrakts oder -geschäfts möglichst genau entspricht.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Waren gekauft werden, und eine Verkaufsposition, wenn sie verkauft werden.

(7) Bei Plain-Vanilla-Kauf- oder -Verkaufsoptionen mit einer einzigen Aktie oder einem einzigen Aktienindex als Basiswert bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Aktien- bzw. den Index-Kassakurs.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption verkauft wird. Die Position ist eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.

(8) Im Falle von Plain-Vanilla-Kauf- oder Verkaufsoptionen mit einer einzigen Schuldverschreibung als Basiswert, bei denen es sich um einen festverzinslichen Schuldtitel handelt, ermitteln die Institute den Hauptrisikofaktor, indem sie die in Artikel 3 Absatz 2 dargelegte Methode auf die zugrunde liegende Schuldverschreibung anwenden.

Wurde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der risikofreie Zinssatz oder der Kreditspread-Satz des Emittenten als Hauptrisikofaktor ermittelt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Kaufposition, wenn die Kaufoption verkauft wird, sowie eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.

Wurde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c die Inflationsrate als Hauptrisikofaktor ermittelt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption verkauft wird, sowie eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.

(9) Bei Plain-Vanilla-Swaptions ermitteln die Institute den Hauptrisikofaktor, indem sie auf den zugrunde liegenden Zinsswap die in Absatz 15 dargelegte Methode anwenden.

Verleiht die Swaption das Recht auf Abschluss eines Zinsswaps, bei dem der Optionsinhaber einen variablen Zins erhält und einen Festzins zahlt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Swaption gekauft hat, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Swaption verkauft hat.

Verleiht die Swaption das Recht auf Abschluss eines Zinsswaps, bei dem der Optionsinhaber einen variablen Zins zahlt und einen Festzins erhält, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Swaption verkauft hat, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Swaption gekauft hat.

(10) Bei Optionen mit Ober- und Untergrenzen bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den risikofreien Zinssatz, der Folgendem entspricht:

  1. der in der Option mit Ober- oder Untergrenze genannten Währung;
  2. einer der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Option mit Ober- oder Untergrenze möglichst genau entspricht.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn eine Option mit Obergrenze gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn eine Option mit Obergrenze verkauft wird. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn eine Option mit Untergrenze verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn eine Option mit Untergrenze gekauft wird.

(11) Bei Plain-Vanilla-Kauf- oder -Verkaufsoptionen mit einer einzigen Ware als Basiswert bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Waren-Kassakurs, der Folgendem entspricht:

  1. der im Optionskontrakt angegebenen Warenart;
  2. einer der in Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Option möglichst genau entspricht.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption verkauft wird. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.

(12) Bei Plain-Vanilla-Devisenoptionen bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Devisen-Kassakurs zwischen der Fremdwährung und der Berichtswährung des Instituts.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Fremdwährung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Fremdwährung verkauft wird.

(13) Bei Einzeladressen-Kreditausfallswaps bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Kreditspread-Satz des Emittenten, der Folgendem entspricht:

  1. dem im Swapkontrakt genannten Emittenten;
  2. einer der in Artikel 325m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Besicherung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Besicherung verkauft wird.

(14) Bei Index-Kreditausfallswaps bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Kreditspread-Satz, der Folgendem entspricht:

  1. dem im Kreditindex genannten Emittenten;
  2. einer der in Artikel 325m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Besicherung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Besicherung verkauft wird.

(15) Im Falle von Zinsswaps, bei denen eine Gegenpartei einen variablen Zins erhält und einen Festzins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den risikofreien Zinssatz, der Folgendem entspricht:

  1. der im Swapkontrakt genannten Währung;
  2. einer der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut einen Festzins zahlt, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut einen Festzins erhält.

(16) Im Falle von Aktienswaps, bei denen eine Gegenpartei die Rendite auf eine Aktie oder einen Aktienindex erhält und einen Festzins oder einen variablen Zins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Aktien- bzw. den Index-Kassakurs.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Rendite auf die Aktie oder den Aktienindex erhält, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Rendite auf eine Aktie oder einen Aktienindex zahlt.

(17) Im Falle von Warenswaps, bei denen eine Gegenpartei Zahlungsströme auf der Grundlage des Preises einer zugrunde liegenden Ware erhält und einen Festzins oder einen variablen Zins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Waren-Kassakurs, der Folgendem entspricht:

  1. der im Swapkontrakt angegebenen Warenart;
  2. einer der in Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht.

Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Zahlungsströme auf der Grundlage des Preises einer zugrunde liegenden Ware erhält, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Zahlungsströme auf der Grundlage des Preises einer zugrunde liegenden Ware zahlt.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2025

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit einem oder mehreren wesentlichen Risikofaktoren für die Zwecke von Artikel 277 Absatz 5, der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Zinsrisiko" und der Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie für die Zwecke von Artikel 279a Absatz 3 Buchstaben a und b des Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko (ABl. L 204 vom 10.06.2021 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/931/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

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Anhang

Tabelle 1

Bonität Sektor Laufzeit
kürzer oder gleich 0,375 Jahre länger als 0,375 Jahre und kürzer oder gleich 0,75 Jahre länger als 0,75 Jahre und kürzer oder gleich 1,5 Jahre länger als 1,5 Jahre und kürzer oder gleich 2,5 Jahre länger als 2,5 Jahre und kürzer oder gleich 4 Jahre länger als 4 Jahre und kürzer oder gleich 7,5 Jahre länger als 7,5 Jahre und kürzer oder gleich 12,5 Jahre länger als 12,5 Jahre und kürzer oder gleich 17,5 Jahre länger als 17,5 Jahre und kürzer oder gleich 25 Jahre länger als 25 Jahre
Alle Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz
Bonitätsstufen 1 bis 3 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Technologie, Telekommunikation Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Risikofreier Zinssatz Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Bonitätsstufe 1 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Bonitätsstufen 2 bis 3 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufen 2 bis 3 Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Technologie, Telekommunikation Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Sonstige Sektoren Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als "Investment Grade" eingestuft sind Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als "Investment Grade" eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten

Tabelle 2

Bonität Sektor Laufzeit
kürzer oder gleich 0,375 Jahre länger als 0,375 Jahre und kürzer oder gleich 0,75 Jahre länger als 0,75 Jahre und kürzer oder gleich 1,5 Jahre länger als 1,5 Jahre und kürzer oder gleich 2,5 Jahre länger als 2,5 Jahre und kürzer oder gleich 4 Jahre länger als 4 Jahre und kürzer oder gleich 7,5 Jahre länger als 7,5 Jahre und kürzer oder gleich 12,5 Jahre länger als 12,5 Jahre und kürzer oder gleich 17,5 Jahre länger als 17,5 Jahre und kürzer oder gleich 25 Jahre länger als 25 Jahre
Alle Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate
Bonitätsstufen 1 bis 3 Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Technologie, Telekommunikation Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate
Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate
Bonitätsstufe 1 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate
Bonitätsstufen 2 bis 3 Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufen 2 bis 3 Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
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Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Sonstige Sektoren Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten
Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als "Investment Grade" eingestuft sind Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate Inflationsrate
Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als "Investment Grade" eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten Kreditspread-Satz des Emittenten


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