Delegierte Verordnung (EU) 2025/1268 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1237 und (EU) 2020/760 infolge der Einrichtung des elektronischen Systems für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN)
(ABl. L 2025/1268 vom 10.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 177 und 186,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden "Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll") eingerichtet, die ein elektronisches Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und verschiedene Nichtzollsysteme der Union umfasst, deren Nutzung nach Unionsrecht entweder verpflichtend oder freiwillig ist.
(2) Um den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu optimieren, sollten alle in den Agrarvorschriften für die Erfüllung von Nichtzollformalitäten erforderlichen Dokumente den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in elektronischer Form über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zur Verfügung gestellt werden.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission 3 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission 4 wird ein elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) eingerichtet, um den Zollbehörden die in seinen Anwendungsbereich fallenden Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Entwicklung und Nutzung des ELAN erfordert die Annahme eines angemessenen Rechtsrahmens zur Festlegung der für das System geltenden Vorschriften.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission 5 enthält Vorschriften für die Anwendung der Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 6 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt. Diese delegierten Verordnungen müssen geändert werden, damit die in ihren Anwendungsbereich fallenden Dokumente den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in elektronischer Form über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zur Verfügung gestellt werden können.
(5) Der elektronische Austausch von Lizenzen über das ELAN und EU CSW-CERTEX erfordert, dass die Muster für Ein- und Ausfuhrlizenzen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission 7 schrittweise durch die für das ELAN entwickelten neuen Datenmuster in elektronischer Form (ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX) ersetzt werden, die die elektronische Kommunikation zwischen den nationalen elektronischen Systemen, dem ELAN und EU CSW-CERTEX ermöglichen. Die zuständigen erteilenden Behörden sollten diese Datenmuster gemäß den Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnung und den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen ausfüllen.
(6) In dieser Verordnung sollte berücksichtigt werden, dass die Nutzung des ELAN zu den in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 festgelegten Zeitpunkten schrittweise verbindlich wird. Im Übergangszeitraum gemäß den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels können Lizenzen nach den Mustern in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilt werden. Darüber hinaus können in den Anwendungsbereich des ELAN fallende Dokumente im Übergangszeitraum gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 und bis zur verpflichtenden Nutzung des ELAN durch die Zollbehörden auf Papier gedruckt werden.
(7) Ferner kann die Verwendung von auf Papier gedruckten Dokumenten auch dann noch möglich sein, wenn die Nutzung des ELAN verpflichtend geworden ist, und zwar als Ausweichlösung, wenn das System vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Diese Möglichkeit sollte in der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden.
(8) Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 müssen Ein- und Ausfuhrlizenzen den Zollbehörden physisch vorgelegt werden. Dieser Artikel sollte angepasst werden, um der Verwendung elektronischer Dokumente und der Möglichkeit Rechnung zu tragen, sie in elektronischer Form im ELAN abzurufen.
(9) Ebenso sollte Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 in den Fällen, in denen er Anweisungen zum Ausfüllen bestimmter Felder der Lizenzen nach den derzeitigen Mustern enthält, um Anweisungen zum Ausfüllen des neuen einschlägigen Datenmusters ergänzt werden.
(10) Gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 dürfen Lizenzen oder Teillizenzen nur an einen einzigen Marktteilnehmer übertragen werden, der sie wiederum nur an den ursprünglichen Inhaber zurückübertragen darf. Es ist klarzustellen, dass nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM erteilte Lizenzen oder Teillizenzen im Falle einer Rückübertragung an den Lizenzinhaber erneut an einen anderen Marktteilnehmer übertragen werden können.
(11) Gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 müssen die Mitgliedstaaten Ersatzlizenzen mitteilen, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilt wurden. Artikel 8 der genannten delegierten Verordnung sollte daher nicht für elektronische Ersatzlizenzen gelten, die im ELAN erteilt oder an dieses übermittelt werden. Somit sollte Artikel 8 geändert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Lizenzen weiterhin auf Papier gedruckt werden dürfen, solange die Nutzung des ELAN nicht für alle erteilenden Behörden und Zollbehörden verpflichtend ist und wenn das ELAN vorübergehend nicht zur Verfügung steht. In diesen Fällen sollten die Vorschriften über Ersatzlizenzen gemäß Artikel 8 der genannten delegierten Verordnung und ihre Mitteilung weiterhin gelten.
(12) Gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 gilt die Einfuhrlizenzpflicht seit dem 1. Oktober 2017 nicht für Einfuhren von Knoblauch. Daher sollte die Verpflichtung zur Mitteilung von B-Lizenzen aus Artikel 8 der genannten delegierten Verordnung gestrichen werden. Ebenso sollte die Verpflichtung zur Erteilung von Lizenzen für Knoblauch gemäß Artikel 10 der genannten delegierten Verordnung gestrichen werden.
(13) In Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 sollte klargestellt werden, dass Lizenzen für Einfuhren im Hanfsektor dem neuen Datenmuster ELAN1L-AGRIM entsprechen müssen.
(14) In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 sollten die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 über das ELAN in die Liste der geltenden Vorschriften aufgenommen werden.
(15) Gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 müssen die Marktteilnehmer den Lizenz erteilenden Behörden für die Freigabe von Sicherheiten den Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr vorlegen. Dieser Artikel sollte angepasst werden, um klarzustellen, dass der Nachweis der Verwendung der Lizenzen im ELAN abgerufen werden kann, sobald die Lizenzen in elektronischer Form im ELAN verfügbar sind.
(16) Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 muss die zum Nachweis der Referenzmenge der Marktteilnehmer verwendete Zollanmeldung die Rechnungsnummer enthalten. Nach der Änderung des genannten Artikels durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/735 der Kommission 8 sind die Einführer jedoch nicht mehr verpflichtet, ihre Referenzmenge auf der Grundlage von Rechnungen nachzuweisen. Daher sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 nicht mehr vorgeschrieben werden, dass in der Zollanmeldung auf die Rechnungsnummer Bezug genommen wird.
(17) Durch die Verwendung von elektronischen Lizenzen im ELAN sollten sich die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten über die Lizenzen verringern. Insbesondere könnten die ungenutzten Mengen im ELAN abgerufen werden, wenn sowohl die erteilenden Behörden als auch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das ELAN nutzen. Ebenso sollten Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage von von Drittländern ausgestellten Dokumenten Lizenzen im ELAN erteilen oder Lizenzen an dieses übermitteln, der Kommission die betreffenden Lizenzen nicht mehr mitteilen müssen, da sie im ELAN verfügbar sein werden.
(18) Bei mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen sollte berücksichtigt werden, dass die Nutzung des ELAN am Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 für alle Nutzer verpflichtend wird.
(19) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1237 und (EU) 2020/760 sollten daher entsprechend geändert werden.
(20) Die Anforderungen zur Digitalisierung der Dokumente, die zur Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr und deren Ausfuhr erforderlich sind, betreffen transeuropäische digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 9. Daher wurde eine Bewertung der Interoperabilität durchgeführt und der Bericht dieser Bewertung wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.
(21) Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, bevor das ELAN den Nutzern zu Testzwecken zur Verfügung gestellt wird
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) "in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Anweisungen": die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 genannte "Bekanntmachung über die Anweisungen zum Ausfüllen der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX" *.
____
*) Bekanntmachung über die Anweisungen zum Ausfüllen der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX (ABl. C, C/2025/2819, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2819/oj)."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"Für die vorliegende Verordnung gelten alle Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission * und des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission **.
____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 28. April 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten (ABl. L, 2025/1269, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1269/oj).
**) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) (ABl. L, 2025/1272, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1272/oj)."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Eine Einfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse erforderlich:".
b) In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Eine Ausfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse erforderlich:".
3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr erfolgt durch
4. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Rechte aus einer Lizenz oder Teillizenz können nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz und Teillizenz übertragen werden und beziehen sich auf die noch nicht auf der Lizenz oder Teillizenz abgeschriebenen Mengen.
Wird eine nach Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilte Lizenz oder Teillizenz auf den Lizenzinhaber rückübertragen, so kann der Lizenzinhaber sie im Rahmen der noch nicht auf der Lizenz abgeschriebenen Menge erneut zugunsten eines anderen einzigen Übernehmers übertragen."
5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8 Mitteilungen
Im Einklang mit den Bedingungen, die in den gemäß Artikel 223 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:
6. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Überführung der in Teil I Abschnitte C, D und G des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist an eine Einfuhrlizenz nach Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 (im Folgenden "ELAN1L-AGRIM") und den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen gebunden. Im Übergangszeitraum gemäß Artikel 21a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 können Lizenzen nach den Mustern in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilt werden.
Die Lizenz wird nur erteilt, wenn zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats, in dem die Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, nachgewiesen worden ist, dass alle Bedingungen gemäß Artikel 189 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung sowie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen eingehalten wurden."
7. Artikel 10 wird gestrichen.
Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Sonstige geltende Bestimmungen
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * und die Delegierten Verordnungen (EU) 2022/127 **, (EU) 2015/2446 ***, (EU) 2016/1237 **** und (EU) 2025/1269 der Kommission ***** sowie die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239 ****** und (EU) 2025/1272 der Kommission *******.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
**) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
***) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
****) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1237/oj).
*****) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 28. April 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten (ABl. L, 2025/1269, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1269/oj).
******) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1239/oj).
*******) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) (ABl. L, 2025/1272, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1272/oj)."
2. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Abweichend von Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 verfällt die Sicherheit, wenn die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die Ausfuhr aus der Union innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz stattgefunden hat, die Frist für die Vorlage des Nachweises der Überlassung oder Ausfuhr jedoch überschritten wird, für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung zu 3 %.
Die zuständigen nationalen Behörden überprüfen die Verwendung von Lizenzen, die im elektronischen System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 bereitgestellt werden, direkt in diesem System. Wenn die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 es den Zollbehörden ermöglichen, Abschreibungen auf Lizenzen oder Teillizenzen direkt in den nationalen elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten vorzunehmen, überprüfen die zuständigen nationalen Behörden die Verwendung der Lizenzen direkt in diesen Systemen. Für Lizenzen und Teillizenzen auf Papier gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes."
3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Referenzmenge wird auf der Grundlage eines beglaubigten Ausdrucks der fertiggestellten Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bestimmt. Die Zollanmeldung enthält gemäß den Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaats die Angabe, ob es sich bei dem Lizenzantragsteller um einen Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder um einen Einführer gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 Gruppe 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Titel II Gruppe 3 desselben Anhangs handelt."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
4. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"Artikel 17 Mitteilungen an die Kommission
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Zollkontingentszeitraum mithilfe des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichteten Mitteilungssystems die folgenden Informationen:
Artikel 3 Übergangsbestimmungen
Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen werden im Übergangszeitraum gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 im Einklang mit den in diesen Zeiträumen für Ein- und Ausfuhrlizenzen und von Drittländern ausgestellte Dokumente geltenden Vorschriften der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239 und (EU) 2020/761 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 10 und (EU) 2023/2834 der Kommission 11 umgesetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2025
2) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 28. April 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten (ABl. L, 2025/1269, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1269/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) (ABl. L, 2025/1272, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1272/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1237/oj).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/760/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1239/oj).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2023/735 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen zur Festsetzung der Referenzmenge und zur Klärung einiger Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen System zur Registrierung und Identifizierung von Lizenzinhabern (LORI) (ABl. L 96 vom 05.04.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/735/oj).
9) Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).
11) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen (ABl. L, 2023/2834, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2834/oj).
| ENDE |