Durchführungsverordnung (EU) 2025/1271 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239, (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 infolge der Einrichtung des elektronischen Systems für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 hinsichtlich zweier neuer Zollkontingentsnummern für Einfuhren von Reis aus Bangladesch
(ABl. L 2025/1271 vom 10.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 178 und 187,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden "Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll") eingerichtet, die ein elektronisches Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und verschiedene Nichtzollsysteme der Union umfasst, deren Nutzung nach Unionsrecht entweder verpflichtend oder freiwillig ist.
(2) Um den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu optimieren, sollten alle gemäß den Agrarvorschriften für die Erfüllung von Nichtzollformalitäten erforderlichen Dokumente den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in elektronischer Form über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zur Verfügung gestellt werden.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission 3 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission 4 wird ein elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) eingerichtet, um den Zollbehörden die in seinen Anwendungsbereich fallenden Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Entwicklung und Nutzung des ELAN erfordert die Annahme eines angemessenen Rechtsrahmens zur Festlegung der für das System geltenden Vorschriften.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission 5 enthält Vorschriften für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 6 und (EU) 2023/2834 7 der Kommission enthalten Vorschriften für Zollkontingente, die mit Lizenzen verwaltet werden, und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 8 enthält Vorschriften für Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Diese Durchführungsverordnungen sollten es ermöglichen, die in ihren Anwendungsbereich fallenden Dokumente den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in elektronischer Form über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Mitgliedstaaten erteilen derzeit Ein- und Ausfuhrlizenzen nach den Mustern in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239. Damit Ein- und Ausfuhrlizenzen in elektronischer Form über das ELAN in der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zur Verfügung gestellt werden können, sollten die erteilenden Behörden die Lizenzen nach den von der Kommission eigens für diesen Zweck entwickelten Datenmustern erteilen, die in der "Bekanntmachung über die Anweisungen zum Ausfüllen der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX" 9 niedergelegt sind und auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 (im Folgenden "in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Anweisungen") Bezug genommen wird.
(6) Die Begriffsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sollten daher die im Rahmen der Entwicklung des ELAN eingeführte Terminologie umfassen.
(7) Lizenzanträge sind entweder unter Verwendung der Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder der Muster der Mitgliedstaaten einzureichen. Unbeschadet der im Übergangszeitraum gemäß den Artikeln 21a bis 21d der genannten Durchführungsverordnung geltenden Bestimmungen sind Lizenzen nach den Datenmustern zu erteilen, die in den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen veröffentlicht und zur Prüfung und Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll an das ELAN übermittelt werden.
(8) Die Zollstellen sollten Zugang zum ELAN erhalten, um ihre Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die Dokumente durchzuführen und die Mengenabschreibungen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 vorzunehmen, wenn dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist. Die im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften sollten es den Zollstellen ermöglichen, alle Dokumente zu kontrollieren, und der Tatsache Rechnung tragen, dass jedes Dokument ein anderes Format haben kann.
(9) Die Vorschriften für die Übertragung von Lizenzen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Lizenzen nach den derzeitigen Mustern im Übergangszeitraum gemäß dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 10 übertragen werden können, bei Lizenzen nach den neuen ELAN1L-Datenmustern jedoch die in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen zu befolgen sind.
(10) In den Vorschriften für die Berichtigung von ELAN-Dokumenten sollte angegeben sein, welche Arten von Berichtigungen vom ELAN zu akzeptieren sind und wie die zuständigen erteilenden Behörden auf den Dokumenten vermerken sollten, dass diese berichtigt wurden, sofern sie auf Papier ausgedruckt werden dürfen.
(11) Nach den derzeitigen Vorschriften müssen die Marktteilnehmer die Lizenzen an die zuständigen erteilenden Behörden zurücksenden, um den Nachweis zu erbringen, dass sie die Verpflichtung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gemäß den Lizenzen erfüllt haben. Sobald das ELAN betriebsbereit ist und die Zollbehörden es zur Angabe der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder ausgeführten Mengen in elektronischen Lizenzen nutzen, kann der Nachweis über die Erfüllung dieser Verpflichtung direkt im ELAN abgerufen werden, ohne dass die Marktteilnehmer die Lizenzen an die erteilenden Behörden zurücksenden müssen. In den einschlägigen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sollte sich diese Änderung widerspiegeln und berücksichtigt werden, dass Marktteilnehmer aus der Union im Übergangszeitraum oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit des ELAN nach wie vor zur Vorlage des betreffenden Nachweis in Papierform verpflichtet sein können.
(12) Die Vorschriften über die Möglichkeit, Ersatzlizenzen und Duplikate von Lizenzen auszustellen, sollten weiter für Lizenzen gelten, die im Übergangszeitraum erteilt wurden. Sie sollten auch dann gelten, wenn auf Papier erteilte Lizenzen bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit des ELAN verloren gegangen sind oder vernichtet wurden.
(13) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sollte um einen neuen Anhang I.1 ergänzt werden, in dem festgelegt ist, welche Angaben die Mitgliedstaaten in nach den Datenmustern ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX erteilten Ein- und Ausfuhrlizenzen machen sollten. In diesem Anhang sollte insbesondere angegeben werden, welche Angaben stets zwingend in den Lizenzen gemacht werden sollten und welche nur dann, wenn dies nach den für die betreffende Lizenz geltenden Vorschriften erforderlich ist.
(14) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte gewährleistet werden, dass die von Drittländern im ELAN ausgestellten Dokumente ordnungsgemäß verwaltet werden, weshalb die Vorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen, die für die Verwaltung von Zollkontingenten erteilt werden, entsprechend angepasst werden sollten.
(15) In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 mit Vorschriften über das ELAN aufgeführt werden.
(16) Lizenzanträge sollten für die in den Datenblättern für Zollkontingente in den Anhängen II bis XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 genannten Erzeugniscodes zulässig sein. Diese Codes sind 4-, 6-, 8- oder 10-stellig, wobei in bestimmten Fällen je nach den besonderen Vorschriften für das betreffende Zollkontingent das Wort "ex" vorangestellt wird. Die genannten Lizenzanträge sollten gemäß den einschlägigen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 eingereicht werden, wobei es im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der genannten Durchführungsverordnung möglich sein sollte, die gegenwärtigen Muster in Papierform zu verwenden.
(17) Lizenzen sollten für in Erzeugnisgewicht ausgedrückte Mengen erteilt werden, es sei denn, in den Datenblättern der Anhänge II bis XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und in den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen ist eine andere Maßeinheit für die für das betreffende Zollkontingent verfügbare Menge angegeben. Außerdem können Lizenzen für Erzeugnisse erteilt werden, deren Erzeugniscode das Wort "ex" vorangestellt ist, sofern die entsprechenden Zollkontingentdatenblätter dies zulassen.
(18) Die Artikel 12, 22, 29, 34, 35, 43, 44, 49, 50, 59 und 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761, die detaillierte Vorschriften für das Ausfüllen bestimmter Felder in den Lizenzen enthalten, sollten aktualisiert werden, um darin Vorschriften für das Ausfüllen der entsprechenden Felder in den neuen Datenmustern festzulegen. Die Änderungen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass im Übergangszeitraum, für den die Vorschriften der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten, weiter Lizenzen nach den Mustern in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilt werden können.
(19) Die Anhänge XIV und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sowie Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 enthalten die Muster für von Drittländern ausgestellte Dokumente, die gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften und den Anhängen II bis XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 für den Lizenzantrag und/oder bei der Überlassung der Zollkontingenten unterliegenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr einzureichen sind. Um die verschiedenen Muster zu harmonisieren und ihre Verwaltung im ELAN zu vereinfachen, hat die Kommission das einheitliche Datenmuster ELAN1L-TCDOC entwickelt, das die derzeitigen Muster ersetzt, außer jene in Anhang XIV.2 Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988. Begleitdokumente sollten nach den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausgestellt oder an das ELAN zu übermittelt werden.
(20) Bei Einreichung von Lizenzanträgen für ein Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 ist die von den Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Muster in Anhang XIV.2 Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausgestellte Ausfuhrbescheinigung erforderlich. Nach den in den Vereinigten Staaten geltenden Vorschriften darf der Inhaber der Ausfuhrbescheinigung diese bis zu drei Mal durch einfache Unterschrift an einen anderen Marktteilnehmer mit Sitz in diesem Drittland übertragen. Da ein Zugriff auf das ELAN derzeit nur für Behörden und öffentliche Einrichtungen und nicht für private Marktteilnehmer vorgesehen ist, kann dieses Merkmal der genannten Ausfuhrbescheinigung nicht berücksichtigt werden. Daher sollte das Muster in Anhang XIV.2 Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 nicht durch das ELAN1L-TCDOC in Anhang XIV.8 der genannten Durchführungsverordnung ersetzt werden.
(21) Die einschlägigen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761, wonach von Drittländern ausgestellte Dokumente gemäß A rtikel 72 Absatz 8 der genannten Durchführungsverordnung der Kommission bekannt zu geben und den erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten in Papierform (Original oder Kopie) vorzulegen sind, sollten im Übergangszeitraum gemäß den Vorschriften der Artikel 72a bis 72d der genannten Durchführungsverordnung für Dokumente, die nicht im ELAN ausgestellt oder an dieses übermittelt werden, weiter angewendet werden. Werden diese Dokumente von Drittländern im ELAN ausgestellt oder an das ELAN übermittelt, so sollte das Dokument in diesem System als Original gelten; Drittländer müssen dies nicht mehr über das gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission eingerichtete Informationssystem bekannt geben. 11
(22) Mitgliedstaaten, die Lizenzen nicht im ELAN erteilen oder nicht an dieses übermitteln, sollten der Kommission in den Übergangszeiträumen gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 weiterhin im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 die Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden, die tatsächlich eingeführten Mengen und die nicht verwendeten Mengen melden. Auch wenn Lizenzen im ELAN erteilt werden, sollte es der Kommission weiterhin möglich sein, zu Überwachungszwecken von den Mitgliedstaaten die Bekanntgabe der betreffenden Daten zu verlangen.
(23) Ist nach den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239 und (EU) 2020/761 in Lizenzanträgen und Lizenzen das Ursprungsland der Erzeugnisse anzugeben, so kann im entsprechenden Feld des Lizenzantrags das Ursprungsland entweder durch seinen vollständigen Namen oder durch den entsprechenden Alpha-2-Code (ISO 3166-1) angegeben werden. In Lizenzen nach den Datenmustern ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX ist im Feld "Ursprungsland" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben. Im Übergangszeitraum ist in Lizenzanträgen und Lizenzen nach dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 das Ursprungsland gemäß dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzugeben.
(24) Ist ein von einem Drittland ausgestelltes Dokument sowohl bei der Beantragung der Lizenz als auch bei der Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen, sollte die ausstellende Drittlandsbehörde, sofern das Dokument nach dem Modell ELAN1L-TCDOC in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausgestellt wird, nicht verpflichtet sein, der Kommission das Dokument über das von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichtete Informationssystem, auf das in Artikel 72 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 Bezug genommen wird, zu übermitteln.
(25) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 enthält Durchführungsbestimmungen für Einfuhrzollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Für bestimmte Zollkontingente sollten den Erzeugnissen nach dem Muster in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 12 ausgestellte Ursprungszeugnisse beigefügt sein. In diesen Fällen sollte die Bezugnahme auf das Muster in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durch eine Bezugnahme auf das nach dem Muster ELAN1L-TCDOC in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausgestellte Dokument ersetzt werden. Bei dieser aktualisierten Bezugnahme sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Drittländer im Übergangszeitraum die Wahl haben, ein Dokument entweder im Format nach Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder im Format nach Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 auszustellen.
(26) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1835 der Kommission 13 wurde Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 geändert, wobei neue Sätze für die Umrechnung von geschältem auf geschliffenen Reis und umgekehrt sowie von geschliffenem auf halbgeschliffenen Reis und umgekehrt eingeführt wurden. Diesen neuen Umrechnungssätzen sollte das Zollkontingent 09.0141 für Einfuhren von Reis aus Bangladesch Rechnung tragen. Insbesondere ist es erforderlich, ein zusätzliches Unterkontingent mit der laufenden Nummer 09.0170 für die KN-Codes für geschliffenen Reis, der unter die Bezeichnung "Anderer Reis" fällt, und ein zusätzliches Unterkontingent mit der laufenden Nummer 09.0171 für die KN-Codes für halbgeschliffenen Reis, der unter die Bezeichnung "Anderer Reis" fällt, zu eröffnen. Der Einführung dieser beiden zusätzlichen Unterkontingente sollte in den Artikeln 2 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sowie in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung Rechnung getragen werden.
(27) In den Artikeln 8 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 ist festgelegt, was in bestimmten Feldern der Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis anzugeben ist. Diese Vorschriften sollten mit der Bezugnahme auf die Angaben, die in den entsprechenden Feldern in gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilten Lizenzen erforderlich sind, zusammengeführt werden.
(28) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239, (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 sollten daher entsprechend geändert werden.
(29) Den Behörden von Mitgliedstaaten und Drittländern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Systeme und Verfahren umzustellen, um das ELAN für ihre Tätigkeiten zu nutzen. Daher sollten die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239, (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 Übergangsbestimmungen enthalten, um einen reibungslosen Übergang für alle ELAN-Nutzer zu gewährleisten.
(30) Ab dem 15. Juli 2025 sollte es allen ELAN-Nutzern ermöglicht werden, das ELAN zu testen und sich mit seiner "Abnahmeumgebung" zu verbinden. An diese Umgebung übermittelte oder darin erstellte Dokumente sollten reine Testdokumente sein und weder Rechtswirkung haben noch für Zollabfertigungen verwendet werden können. In der Erprobungsphase sollten die ELAN-Nutzer Zugang zur ELAN-Abnahmeumgebung haben, um das System zu testen.
(31) Nach der Erprobungsphase sollte der produktive Betrieb des ELAN beginnen und ab dem 19. Januar 2026 sollten die erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten Lizenzen im ELAN erstellen oder an dieses übermitteln können. Diese Lizenzen sollten Rechtswirkung haben und für Zollabfertigungen verwendet werden können.
(32) Ab dem 18. Januar 2027 sollten die erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten beginnen, Lizenzen zu erteilen, die den für das ELAN geschaffenen neuen Datenmustern entsprechen. Lizenzen, die in Papierform verwendet werden müssen, sind im ELAN mit einem Siegel zu versehen, bevor sie ausgedruckt werden.
(33) Ab dem 17. Januar 2028 sollten alle Lizenzen, die von den Mitgliedstaaten erteilt werden, im ELAN erstellt oder an dieses übermittelt werden. Die nach den einschlägigen Agrarvorschriften erforderlichen Begleitdokumente, die von Drittländern ausgestellt werden, sollten ebenfalls im ELAN erstellt oder an dieses übermittelt werden. Zu diesem Zweck sollten diese Dokumente dem ELAN-Datenmuster in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen.
(34) Ab dem 6. Oktober 2028 sollten alle Nutzer beginnen, das ELAN für ihre Tätigkeiten zu nutzen, auch für die Zollabfertigung durch Verknüpfung mit dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich ("EU CSW-CERTEX").
(35) Die Digitalisierungsanforderungen für Dokumente, die zur Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr und deren Ausfuhr erforderlich sind, betreffen transeuropäische digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 . Daher wurde eine Bewertung der Interoperabilität durchgeführt und der Bericht dieser Bewertung wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.
(36) Die Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, bevor das ELAN den Nutzern zu Testzwecken zur Verfügung gestellt wird.
(37) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Der Ausdruck "Anmelder" wird im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * verwendet;b) der Ausdruck "Risikomanagement" wird im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 verwendet;
c) der Ausdruck "Nichtzollformalität der Union" wird im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates ** verwendet;
d) der Ausdruck "elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN)" wird im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission *** verwendet;
e) der Ausdruck "Ausführer" wird im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission **** verwendet;
f) der Ausdruck "EU CSW-CERTEX" bezeichnet das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399;
g) der Ausdruck "fortgeschrittene Signatur auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats" bezeichnet eine elektronische Signatur, die den Anforderungen der Artikel 26 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ***** entspricht;
h) der Ausdruck "ELAN1L-AGRIM" bezeichnet jede Einfuhrlizenz, die nach dem Datenmuster in den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen im Einklang mit den in Anhang I.1 der vorliegenden Verordnung genannten Vorschriften für die Nutzung im ELAN erteilt wird;
i) der Ausdruck "ELAN1L-AGREX" bezeichnet jede Ausfuhrlizenz, die nach dem Datenmuster in den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen im Einklang mit den in Anhang I.1 der vorliegenden Verordnung genannten Vorschriften für die Nutzung im ELAN erteilt wird;
j) der Ausdruck "in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Anweisungen" bezeichnet die in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union ****** veröffentlichte Bekanntmachung über die Anweisungen zum Ausfüllen der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX, die die erteilenden Behörden bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen im Einklang mit Anhang I.1 dieser Verordnung befolgen müssen;
k) der Ausdruck "ELAN (Abnahmeumgebung)" bezeichnet das dem ELAN entsprechende elektronische System, das lediglich dazu dient, die Arbeitsweise des genannten Systems vor seiner tatsächlichen Freigabe als produktive Umgebung zu testen.
(2) Darüber hinaus gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
**) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).
***) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 28. April 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten (ABl. L, 2025/1269, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1269/oj).
****) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
*****) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
******) Bekanntmachung über die Anweisungen zum Ausfüllen der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX (ABl. C, C/2025/2819, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2819/oj)."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Beantragung von Lizenzen erfolgt über von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Anwendungen der Informationstechnik (im Folgenden "nationale IT-Anwendungen"), die den Integritäts- und Qualitätsstandards gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/127 der Kommission * genügen. Für den Fall, dass solche nationalen IT-Anwendungen nicht verfügbar oder nicht effektiv oder nationale IT-Anwendungen vorübergehend nicht verfügbar sind, kann die Beantragung von Lizenzen auch unter Verwendung des Musters in Anhang I der vorliegenden Verordnung oder eines Musters der zuständigen nationalen erteilenden Behörde erfolgen.
Die Erteilung von Lizenzen erfolgt entweder im ELAN oder über die nationalen IT-Anwendungen. Sofern in den Artikeln 21a bis 21d nichts anderes bestimmt ist, gelten die über nationale IT-Anwendungen erteilten Lizenzen erst dann als erteilt und im Handel gültig, wenn sie an das ELAN übermittelt wurden.
Die zuständigen nationalen erteilenden Behörden legen das Muster oder das Datenmuster fest, das die Wirtschaftsbeteiligten für Lizenzanträge verwenden müssen.
____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj)."
b) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
"(5) Der Lizenzantrag ist in Übereinstimmung mit dem Zweck der Lizenz und gemäß den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen auszufüllen. Lassen die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d die Verwendung des Musters in Anhang I zu, so ist der Lizenzantrag gemäß dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse * auszufüllen.
(6) Anträge, die nicht den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen, werden von der erteilenden Behörde abgelehnt. Sie erteilt die Lizenz unverzüglich unter Verwendung der vom Antragsteller eingetragenen und von ihr anerkannten Angaben und ergänzt diese Angaben gemäß den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen oder dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Auf Papierlizenzen bestätigen die erteilenden Behörden die Erteilung der Lizenzen durch Unterschrift und Stempel oder Trockenstempel. Elektronische Kopien werden nach den in Absatz 1 genannten Standards bestätigt.
____
*) Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. C 278 vom 30.07.2016 S. 34)."
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) die in einer Lizenz angegebene Menge aus verfahrenstechnischen oder logistischen Gründen unterteilt, so kann die erteilende Behörde auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers Auszüge aus den Lizenzen (im Folgenden "Teillizenzen") erteilen.
Sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dies zulassen, kann die erteilende Behörde auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers Teillizenzen erteilen, wenn der Lizenzinhaber oder der Übernehmer eine in elektronischer Form erteilte Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat als dem die Lizenz erteilenden, der nicht an das nationale elektronische System des erteilenden Mitgliedstaats oder über das ELAN angeschlossen ist, verwenden muss."
b) Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
"(5) Die Teillizenzen werden unverzüglich und unentgeltlich in elektronischer Form erteilt.
Sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dies zulassen, können Teillizenzen in gedruckter Form nach den Mustern bzw. Modellen in Anhang I oder I.1 erteilt werden.
(6) Eine Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden.
Sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dies zulassen, kann die erteilende Behörde auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers die Kopie einer in elektronischer Form erteilten Teillizenz ausdrucken, wenn der Lizenzinhaber oder der Übernehmer diese Teillizenz in einem anderen Mitgliedstaat, der nicht an das nationale elektronische System des erteilenden Mitgliedstaats oder über das ELAN angeschlossen ist, verwenden muss."
4. Die Artikel 9, 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 9 Zollanmeldung
(1) In der Zollanmeldung erfolgt die Bezugnahme auf die Lizenz oder Teillizenz durch einen spezifischen Code und die auf der Lizenz angegebene Lizenznummer gemäß Anhang B Titel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission *.
Lassen die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d zu, dass die zuständigen Behörden Lizenzen gemäß Anhang I erteilen, so kann in der Zollanmeldung auf die Ausstellungsnummer in Feld 25 der Einfuhrlizenz oder in Feld 23 der Ausfuhrlizenz gemäß Anhang I Bezug genommen werden.
(2) Das ELAN gewährt den Zollstellen Zugriff auf die elektronische Lizenz oder Teillizenz gemäß Absatz 1.
Sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dies zulassen, können die nationalen elektronischen Systeme der Lizenz erteilenden Behörde der Zollstelle einen direkten Zugriff auf die elektronische Lizenz oder Teillizenz gewähren. Ist ein direkter Zugriff nicht verfügbar, übermittelt der Anmelder oder die erteilende Behörde der Zollstelle die Lizenz oder Teillizenz in elektronischer Form.
Sind in den Übergangszeiträumen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission ** die IT-Anwendungen der Zollstelle nicht für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes geeignet oder hat die Zollstelle keinen Zugriff auf das ELAN, so können Lizenzen oder Teillizenzen in Papierform übermittelt werden.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
**) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) (ABl. L, 2025/1272, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1272/oj)."
Artikel 10 Abschreibung und Bestätigung
(1) In den Vorschriften über das Verfahren für die Erteilung elektronischer Lizenzen in den nationalen elektronischen Systemen ist die Behörde benannt, die für die Angabe der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Menge in der Lizenz zuständig ist, und der Zugang zu diesen Informationen für den Anmelder und die erteilende Behörde geregelt.
(2) Die Zollstelle gibt die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge an und bestätigt sie oder, falls dies in den nationalen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, bestätigt die vom Anmelder angegebene Menge entweder direkt im ELAN oder durch Verknüpfung mit diesem aus dem nationalen Zoll-IT-System über EU CSW-CERTEX.
Sofern die Unionsvorschriften die Verwendung von Papierlizenzen zulassen, gibt die Zollstelle die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge an und bestätigt sie oder, falls dies in den nationalen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, bestätigt die vom Anmelder angegebene Menge in den Feldern "Menge in Zahlen", "Maßeinheit (UoM)" und "Menge in Worten", versieht das betreffende Exemplar der Lizenz mit einem Bestätigungsvermerk und sendet es an den Anmelder oder, falls spezifische Rechtsvorschriften dies erfordern, an die erteilende Behörde zurück.
Wird das betreffende Exemplar der Lizenz an die erteilenden Behörden zurückgesandt, so registriert die erteilende Behörde im ELAN die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge wie auf der Lizenz angegeben und bestätigt, sofern die Zollbehörden dies noch nicht getan haben.
(3) Ist die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge geringer als die im Rahmen der Lizenz verfügbare Menge, so zieht das ELAN die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge ab und gibt die im Verfügungsrahmen der Lizenz verbleibende Menge an.
In den Übergangszeiträumen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 geben die Zollbehörden die verbleibende Menge auf der Lizenz an.
(4) Entspricht im Übergangszeitraum gemäß den Artikeln 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit des ELAN gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge nicht der auf der Lizenz angegebenen Menge, so berichtigen die Zollbehörden die Angabe auf der Lizenz und geben die tatsächliche Menge unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lizenz verfügbaren Menge an.
Reicht der Platz für Abschreibungen auf der Papierlizenz oder -teillizenz nicht aus, so können die Behörden Zusatzblätter anfügen, die sie mit einem Stempel bestätigen.
(5) Als Datum der Abschreibung gilt das Datum, an dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen wird.
(6) Die Zollbehörden geben die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge nur dann in den nationalen elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten an und bestätigen sie, wenn dies nach den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung zulässig ist oder das ELAN gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 vorübergehend nicht verfügbar ist.
(7) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Behörde die in diesem Artikel genannten Aufgaben für die in ihren nationalen Systemen erteilten elektronischen Lizenzen wahrnimmt, und veröffentlichen die betreffenden Informationen auf ihrer öffentlichen Website.
Artikel 11 Übertragung
Bei Beantragung einer Übertragung durch den Lizenzinhaber sind die Angaben über den Übernehmer in der elektronischen Lizenz gemäß den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen oder auf der Papierlizenz gemäß dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen und das Datum dieses Eintrags anzugeben. Die Übertragung wird von der erteilenden Behörde bestätigt.
Bei einer Rückübertragung auf den Lizenzinhaber bestätigt die erteilende Behörde die Rückübertragung und das Datum dieser Rückübertragung in der elektronischen Lizenz gemäß den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen oder auf der Papierlizenz gemäß dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird ab dem von der Lizenz erteilenden Behörde in der Lizenz angegebenen Zeitpunkt wirksam, der innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz liegen muss."
5. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13 Integrität und Kontrolle der Lizenz, gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.
(2) Hat eine zuständige Zollbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder der Teillizenz, so bittet sie die erteilende Behörde um Erläuterungen. Hat eine erteilende Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder der Teillizenz, so bittet sie die zuständige Zollbehörde um Erläuterungen.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung bei kleineren oder offensichtlichen Fehlern, die die erteilende Behörde oder die zuständige Zollbehörde durch korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften beheben kann.
(3) Hält die erteilende Behörde eine Berichtigung für erforderlich, so berichtigt sie die Lizenz oder Teillizenz unverzüglich.
(4) Werden Lizenzen oder Teillizenzen in Papierform verwendet, so berichtigen die erteilenden Behörden diese nur, wenn sie vom Wirtschaftsbeteiligten zurückgesandt wurden.
(5) Bei elektronischen Lizenzen und Teillizenzen bestätigt die erteilende Behörde die berichtigte Fassung, die die ursprüngliche Fassung ersetzt. Erteilt die ausstellende Behörde im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 Lizenzen oder Teillizenzen in Papierform, so gibt sie am Kopf der betreffenden Dokumente an, dass diese berichtigt wurden, indem sie den Vermerk "am ... berichtigte Lizenz" oder "am ... berichtigte Teillizenz" anbringt. Frühere Einträge werden auf jedem Exemplar wiederholt.
(6) Wurde die Lizenz im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 auf Antrag der erteilenden Behörde auf Papier erteilt, so muss der Lizenzinhaber oder Übernehmer die Lizenz oder Teillizenz zurücksenden.
Erfordert das Risikomanagement, die Echtheit einer Papierlizenz oder -teillizenz oder der darin enthaltenen Angaben und Vermerke zu nachzuprüfen, so sendet die betreffende Behörde die Lizenz oder Teillizenz oder eine Fotokopie der Lizenz oder Teillizenz an die zuständigen Behörden.
Der Antrag auf Nachprüfung und deren Ergebnisse werden auf elektronischem Wege im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates * unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der vorliegenden Verordnung übermittelt. Die Behörden können weitere Maßnahmen zur Vereinfachung vereinbaren, einschließlich direkter Konsultationen, für die sie die auf der offiziellen Website der Kommission veröffentlichte Liste der Zollstellen verwenden.
Die ersuchte Behörde trägt dafür Sorge, dass der ersuchenden Behörde innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort übermittelt wird, wenn die Behörden im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, ist die Antwort innerhalb von 60 Kalendertagen zu übermitteln.
(7) Wird die Lizenz oder Teillizenz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer und vor Ausschöpfung der verfügbaren Menge zurückgesandt, so verzeichnet die zuständige Behörde dies im ELAN.
Wird eine auf Papier ausgedruckte Lizenz oder Teillizenz im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 zurückgesandt, so stellt die zuständige Behörde dem Beteiligten auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus oder vermerkt das Empfangsdatum auf einem vom Beteiligten ausgedruckten Exemplar und stempelt es ab.
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*) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/515/oj)."
6. In Artikel 14 erhalten die Absätze 3 bis 6 folgende Fassung:
"(3) Der Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist im ELAN abzurufen.
Bei Nichtverfügbarkeit des ELAN kann der Lizenzinhaber oder Übernehmer die aus der Zolldatenbank abgerufene Annahme der Zollanmeldung oder eine Eigenerklärung über die Erfüllung der Verpflichtung vorlegen. Beide Dokumente werden von den Zollbehörden abgestempelt und unterzeichnet.
(4) Der Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Ausfuhr ist im ELAN abzurufen.
Bei Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 wird der im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannte Nachweis erbracht durch
(5) Der Nachweis gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b wird wie folgt erbracht und überprüft:
Befindet sich die Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die erteilende Behörde, so sind die Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3 entsprechend anzuwenden.
Die Zollbehörden und die erteilenden Behörden können vereinbaren, dass die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 direkt zwischen den betreffenden Behörden abgewickelt werden. Die erteilenden Behörden können für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a vereinfachte Verfahren vorsehen.
(6) Die zuständige Behörde ruft den Nachweis über die Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union im ELAN ab, bevor sie die Sicherheit für eine Lizenz freigibt, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz.
Die zuständige Behörde ruft den Nachweis über die Ausfuhr und das Verlassen des Zollgebiets der Union innerhalb von 90 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeit der Lizenz im ELAN ab.
Bei Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 muss
Können die Fristen gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht eingehalten werden, so kann die erteilende Behörde auf Antrag des Lizenzinhabers, der einen Nachweis zur Untermauerung seines Antrags erbringen, diese Fristen erforderlichenfalls nachträglich unter Berücksichtigung von Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission ** auf bis zu 730 Kalendertage verlängern.
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*) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
**) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj)."
7. Der Titel des Artikels 15 erhält folgende Fassung:
"Ersatzlizenzen oder -teillizenzen und Duplikate von Lizenzen oder Teillizenzen, ausgestellt im Übergangszeitraum gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit gemäß Abschnitt 3 der genannten Durchführungsverordnung"
8. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die Frist für die Vorlage des Nachweises über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr gemäß Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung im Rahmen der darin festgesetzten Grenzen ohne teilweisen Verfall der Sicherheit zu verlängern."
9. Artikel 19a erhält folgende Fassung:
"Artikel 19a Mitteilungen über Reis
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich die Gesamtmengen mit, für die andere als zur Verwaltung von Zollkontingenten bestimmte Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach dem Erzeugniscode und dem Ursprung wie im Lizenzantrag angegeben."
10. Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel, die von den Behörden im Falle der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272] verwendet werden. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten über eine gesicherte Website, die nur für Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich ist."
11. Nach Artikel 21 werden die folgenden Artikel 21a bis 21d eingefügt:
"Artikel 21a Freiwillige Nutzung des ELAN
(1) Am 15. Juli 2025 können die erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten beginnen, Lizenzen im ELAN (Abnahmeumgebung) zu erteilen oder an dieses zu übermitteln.
(2) Dokumente, die im ELAN (Abnahmeumgebung) erstellt werden, gelten als von den Mitgliedstaaten durchgeführte Tests und haben keine Rechtswirkung.
(3) Das ELAN (Abnahmeumgebung) bleibt im gesamten Übergangszeitraum gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 für die Mitgliedstaaten verfügbar, damit alle ELAN-Nutzer die Arbeitsweise des Systems testen können.
(4) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrlizenzen in elektronischer Form oder in Papierform erteilen, und zwar unter Verwendung
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Dokumente können zusätzlich im ELAN (Abnahmeumgebung) ausgestellt oder an dieses übermittelt werden.
(5) Am 19. Januar 2026 können die Mitgliedstaaten beginnen, Ein- und Ausfuhrlizenzen im ELAN zu erteilen oder an dieses zu übermitteln.
Dokumente, die gemäß diesem Absatz im ELAN ausgestellt oder an dieses übermittelt werden, haben Rechtswirkung und können für die Überführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr verwendet werden.
Die erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten können auch nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt zu Testzwecken Lizenzen im ELAN (Abnahmeumgebung) erteilen, wobei die in diesem System ausgestellten Dokumente keine Rechtswirkung haben.
Artikel 21b Verpflichtende Verwendung der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX
(1) Ab dem 18. Januar 2027 werden alle Lizenzen gemäß den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen unter Verwendung der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX in Anhang I.1 erteilt.
(2) Gemäß Absatz 1 erteilte Lizenzen oder ihre Teillizenzen dürfen erst dann auf Papier ausgedruckt werden, wenn sie an das ELAN übermittelt wurden, sofern in den Vorschriften über Ausfallzeiten gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 nichts anderes vorgesehen ist.
Übermitteln die erteilenden Behörden eine Lizenz oder Teillizenz aus ihren nationalen elektronischen Systemen an das ELAN, so übermitteln sie auch die im Rahmen der Lizenz oder Teillizenz in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge wie im nationalen System erfasst.
Im Einklang mit Unterabsatz 1 ausgedruckte Lizenzen sind mit einer gültigen Unterschrift und dem amtlichen Stempel der zuständigen erteilenden Behörde zu versehen.
Sofern in den Vorschriften über die Ausfallzeiten gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 nichts anderes bestimmt ist, dürfen auf Papier ausgedruckte Lizenzen oder Teillizenzen, die nicht an das ELAN übermittelt wurden, nicht für die Überführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr verwendet werden.
(3) Die Zollbehörden bestätigen die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge im Falle einer Papierlizenz mit einer Unterschrift und einem Stempel oder im Falle einer elektronischen Lizenz über ein elektronisches Bestätigungssystem.
Alle auf ausgedruckten Lizenzen oder Teillizenzen vorgenommenen Mengenabschreibungen werden von der zuständigen erteilenden Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Rücksendung der Lizenz oder Teillizenz, gerechnet ab dem Beginn des auf den Tag der Rücksendung folgenden Tages, registriert.
(4) Werden Lizenzen oder Teillizenzen gemäß Absatz 2 auf Papier ausgedruckt, so dürfen die entsprechenden Exemplare im nationalen elektronischen System nicht für die Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union oder deren Ausfuhr aus dem Gebiet der Union verwendet werden, bis das Papierexemplar zurückgesandt wurde und die erteilende Behörde
(5) Werden Lizenzen oder Teillizenzen gemäß Absatz 2 auf Papier ausgedruckt, so dürfen die gleichwertigen elektronischen Lizenzen oder Teillizenzen im ELAN nicht für die Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union oder deren Ausfuhr aus dem Gebiet der Union verwendet werden.
Die elektronischen Lizenzen oder Teillizenzen dürfen erst verwendet werden, wenn die Wirtschaftsbeteiligten die entsprechenden ausgedruckten Lizenzen oder Teillizenzen an die erteilenden Behörden zurückgesandt haben und die von den Zollbehörden vorgenommenen Abschreibungen im ELAN und gegebenenfalls im nationalen elektronischen System registriert wurden.
(6) Die Zollbehörden akzeptieren gemäß dem Muster in Anhang I erteilte Papierlizenzen, sofern diese vor dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt erteilt wurden und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union weiter gültig sind.
Artikel 21c Verbindliche Verfügbarkeit von Lizenzen im ELAN
(1) Ab dem 17. Januar 2028 werden alle Ein- und Ausfuhrlizenzen im ELAN erteilt oder aus den nationalen elektronischen Systemen an dieses übermittelt. Ab diesem Zeitpunkt haben Lizenzen, die nicht im ELAN verfügbar sind, keine Rechtswirkung und dürfen nicht für die Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr verwendet werden.
(2) Lizenzen oder Teillizenzen dürfen erst dann auf Papier ausgedruckt werden, wenn sie an das ELAN übermittelt wurden, sofern in den Vorschriften über Ausfallzeiten gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Geben die Zollbehörden auf elektronischen Lizenzen oder Teillizenzen im nationalen elektronischen System die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge an, so registrieren oder übermitteln die erteilenden Behörden diese Abschreibungen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem auf die Abschreibung folgenden Tag im ELAN bzw. an das ELAN.
Artikel 21d Verpflichtende Nutzung des ELAN
(1) Ab dem 6. Oktober 2028 erfolgen die automatisierte Überprüfung der Ein- und Ausfuhrlizenzen durch die Zollbehörden und die Meldung der abgefertigten Mengen an das ELAN über EU CSW-CERTEX gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399.
(2) Lizenzen oder Teillizenzen, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt erteilt und auf Papier ausgedruckt wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden und sind an die zuständigen erteilenden Behörden zurückzusenden.
(3) Die erteilenden Behörden registrieren alle Daten im Zusammenhang mit den gemäß Unterabsatz 1 zurückgesandten Lizenzen oder Teillizenzen im ELAN oder übermitteln sie an dieses, wobei für die verfügbare Menge alle in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Mengen zu berücksichtigen sind, die in den zurückgesandten Lizenzen angegeben sind.
(4) Nach der Registrierung gemäß Absatz 2 können die Lizenzen im ELAN verwendet werden."
12. Die Anhänge I.1 und III, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, werden eingefügt.
Artikel 2 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Weitere anwendbare Vorschriften
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates *, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission **, die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2447 und (EU) 2016/1239 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission *** finden Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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*) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
**) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/908/oj).
***) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) (ABl. L, 2025/1272, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1272/oj)."
2. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Abweichend von Absatz 3 können Marktteilnehmer in Fällen, in denen ein Zollkontingent verschiedene Erzeugniscodes, verschiedene Ursprungsländer oder unterschiedliche Zollsätze betrifft, einmal pro Monat Anträge für die verschiedenen Erzeugniscodes oder Ursprungsländer oder unterschiedlichen Zollsätze einreichen. Diese Anträge werden gleichzeitig eingereicht. Die Lizenz erteilenden Behörden betrachten sie als einen einzigen Antrag.
Außerdem können die Marktteilnehmer abweichend von Absatz 3 in Fällen, in denen in den entsprechenden Zollkontingentdatenblättern der Anhänge II bis XII Codes mit dem Zusatz "ex" angegeben sind, Lizenzanträge einreichen, in denen entweder die entsprechenden TARIC-Codes oder die entsprechenden Codes mit dem Zusatz "ex" angegeben sind."
3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7 Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind
(1) Anträge auf die Erteilung von Lizenzen nach ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX sind gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 zu stellen.
(2) Solange nach den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 die Ein- und Ausfuhrlizenzanträge in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung noch verwendet werden dürfen, sind die folgenden Felder wie folgt auszufüllen:
(3) Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren die in Absatz 2 genannten Angaben in diesem System."
4. In Artikel 11 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Die Lizenzen für die unter diese Verordnung fallenden Zollkontingente werden für in Erzeugungsgewicht ausgedrückte Mengen erteilt, es sei denn, in den entsprechenden Zollkontingentdatenblättern der Anhänge II bis XII ist die für das Kontingent verfügbare Gesamtmenge in einem berechneten Gewichtsäquivalent angegeben, und die zuständige Behörden geben die Gesamtmenge an, für die die Lizenz gilt.
(6) Sind in den entsprechenden Zollkontingentdatenblättern der Anhänge II bis XII Codes mit dem Zusatz "ex" angegeben, so erteilen die zuständigen Behörden die Lizenzen für die entsprechenden Codes mit dem Zusatz "ex"."
5. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12 Einzelheiten, die in bestimmten Feldern von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind
(1) Ein- und Ausfuhrlizenzen werden gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 und den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen, auf die in den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung Bezug genommen wird, erteilt.
(2) Mitgliedstaaten, die über ein nationales elektronisches System verfügen, passen ihr System zur Erteilung von Lizenzen gemäß Absatz 1 an.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind, solange nach den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilt werden dürfen, die folgenden Felder der Muster in dem genannten Anhang wie folgt auszufüllen:
6. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sofern gemäß den Anhängen II bis XIII erforderlich, ist der Lizenz und der Zollanmeldung ein gültiger Ursprungsnachweis gemäß Anhang XIV.8 beizufügen und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im ELAN zur Verfügung zu stellen. Die für den Ursprungsnachweis erforderlichen Unterlagen sind für jedes Zollkontingent in diesen Anhängen aufgelistet.
In den Übergangszeiträumen gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 kann der Ursprungsnachweis auch dann vorgelegt werden, wenn er nicht im ELAN zur Verfügung gestellt wird, sofern die Vorschriften der Artikel 72a bis 72d der vorliegenden Verordnung dies zulassen."
7. Artikel 15a erhält folgende Fassung:
"Artikel 15a Ursprungszeugnisse in elektronischer Form
(1) Erfordern die Vorschriften für ein Zollkontingent, dass landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union überlassen werden sollen, ein von Drittländern gemäß diesem Artikel ausgestelltes Dokument beigefügt ist, so muss das Dokument dem ELAN-Datenmuster gemäß Anhang XIV.8 dieser Verordnung entsprechen. Für das Dokument gelten die Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Ausnahme des Artikels 57 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung.
(2) Im Übergangszeitraum gemäß den Artikeln 72a bis 72d der vorliegenden Verordnung kann in den Fällen, in denen in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 auf diesen Artikel Bezug genommen wird, ein Ursprungszeugnis für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ausgestellt werden, und zwar unter Verwendung
8. In Artikel 16 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:
"(3) Im Übergangszeitraum gemäß den Artikeln 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 melden die Mitgliedstaaten, die ihre Lizenzen nicht im ELAN zur Verfügung stellen, der Kommission die Mengen, für die sie je Zollkontingent Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt haben, und zwar spätestens
Unter den in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Unter den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.
(4) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 melden die Mitgliedstaaten, die Lizenzen nicht im ELAN erteilen, der Kommission auf Verlangen der Kommission die nicht in Anspruch genommenen Mengen, für die Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Die nicht in Anspruch genommenen Mengen entsprechen der Differenz zwischen den Mengen, die auf der Rückseite der Ein- oder Ausfuhrlizenzen eingetragen wurden, und den Mengen, für die diese Lizenzen erteilt wurden.
(5) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 melden die Mitgliedstaaten, die Lizenzen nicht im ELAN erteilen, die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Ein- oder Ausfuhrlizenzen sind, der Kommission innerhalb von vier Monaten bzw. 210 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenzen.
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 melden die Mitgliedstaaten, die Lizenzen nicht im ELAN erteilen, bei Einfuhrlizenzen die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Mengen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Zollkontingentszeitraums.
Die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Einfuhrlizenzen sind, die auf der Grundlage von von Drittländern ausgestellten Dokumenten erteilt wurden, werden nicht gemeldet."
9. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Für jedes Echtheitszeugnis, jede Bescheinigung IMA 1 oder jede Berechtigungsbescheinigung, das bzw. die ein Marktteilnehmer im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, vorlegt, stellen die Mitgliedstaaten die entsprechende Lizenz im ELAN zur Verfügung.
Gültig sind nur im ELAN verfügbare Lizenzen, es sei denn, Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 findet Anwendung.
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 melden die Mitgliedstaaten, die Lizenzen nicht im ELAN erteilen, der Kommission für jedes Echtheitszeugnis, jede Bescheinigung IMA 1 oder jede Berechtigungsbescheinigung, das bzw. die ein Marktteilnehmer im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, vorlegt, die Nummer der entsprechenden von ihnen erteilten Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Die Meldung erfolgt, bevor die ausgestellte Lizenz dem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt wird."
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Die in dieser Verordnung genannten Meldungen an die Kommission erfolgen im Einklang mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/1183 * und (EU) 2025/1269 ** der Kommission sowie den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1185 *** und (EU) 2025/1272 der Kommission.
____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1183/oj).
**) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 28. April 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten (ABl. L, 2025/1269, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1269/oj).
***) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1185/oj)."
10. Artikel 22 und 23 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 22 Angaben im Antrag und in der Lizenz
(1) Anzugeben ist im Feld "Bestimmungsland" der Lizenz nach ELAN1L-AGRIM der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) von
(2) In Einfuhrlizenzanträgen für Zollkontingente gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b kann entweder der vollständige Name des Bestimmungslands oder dessen Alpha-2-Code (ISO 3166-1) angegeben werden.
(3) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 müssen Einfuhrlizenzanträge und gemäß Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilte Lizenzen in allen Fällen in Feld 24 eine der in Anhang XIV.1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben enthalten.
Artikel 23 Meldungen an die Kommission
Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null melden die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am 15. Tag eines jeden Monats auf elektronischem Wege die Gesamtmengen in den Lizenzanträgen nach laufender Nummer.
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 melden die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden, sofern sie keine Lizenzen im ELAN erteilen, der Kommission vor Ende des Monats auf elektronischem Wege die Gesamtmengen nach KN-Codes, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden."
11. Artikel 28 und 29 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 28 Ausfuhrpapiere
Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen der Zollkontingente 09.4128, 09.4129 und 09.4149 ist eine nach den Vorschriften in Anhang XIV.8 erstellte Ausfuhrbescheinigung oder - im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d - das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2 wiedergegeben ist, beizufügen.
Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen des Zollkontingents 09.4127 ist stets das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2 Teil C wiedergegeben ist, beizufügen.
Die Dokumente gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden von der in ihnen genannten zuständigen Drittlandsbehörde ausgestellt. Die in Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die in den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.
Artikel 29 Angaben in der Lizenz
In Lizenzen nach ELAN1L-AGRIM für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166, 09.4168, 09.4119, 09.4130 und 09.4154 ist im Feld "Ursprungsland" das Ursprungsland gemäß den Anweisungen in Anhang III anzugeben.
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ist in den nach Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilten Einfuhrlizenzen für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166, 09.4168, 09.4119, 09.4130 und 09.4154 in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben und "Ja" anzukreuzen.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 beziehen sich Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente 09.4729, 09.4730 und 09.4731 auf eine einzige laufende Nummer und einen einzigen KN-Code. Die Warenbezeichnung und ihr KN-Code sind in den Feldern "Verzeichnis der Erzeugnisse. Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN)" bzw."Verzeichnis der Erzeugnisse. KN-Code" des Lizenzantrags anzugeben. Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind in den nach Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilten Einfuhrlizenzen die Warenbezeichnung und ihr KN-Code in den Feldern 15 bzw. 16 des Lizenzantrags anzugeben."
12. Artikel 29a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das von einer in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörde in Vietnam ausgestellte ELAN1L-TCDOC, Unterart "Echtheitszeugnis", mit dem bestätigt wird, dass der Reis zu einer der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4731 aufgeführten Duftreissorten gehört, wird nach den Vorschriften in Anhang XIV.8 erstellt. Das Echtheitszeugnis wird in englischer Sprache ausgefüllt und an das ELAN übermittelt.
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d kann das Echtheitszeugnis alternativ auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang XIV.2 REIS - Teil D - Ursprung Vietnam erstellt werden. Die Formblätter werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Das ELAN1L-TCDOC, Unterart "Echtheitszeugnis", hat eine Gültigkeitsdauer von 120 Tagen ab seiner Erteilung. Es ist nur gültig, wenn alle Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist. Es gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn es das Datum und den Ort der Erteilung enthält und im ELAN mit einem elektronischen Siegel versehen wurde.
Alternativ kann das Echtheitszeugnis im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d als ordnungsgemäß unterzeichnet gelten, wenn es das Datum und den Ort der Erteilung enthält und den Stempel der erteilenden Behörde und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt."
13. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) im Feld "Besondere Bedingungen / besondere Angaben" der Lizenz wird der Code "SUG01" eingetragen. Der Lizenzantrag kann entweder den Code "SUG01" oder den Vermerk "Zucker, zur Raffination bestimmt" enthalten. Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dieser Verordnung wird in Antragsformularen und Lizenzen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in Feld 20 "Zucker, zur Raffination bestimmt" vermerkt."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 sind im Feld "Besondere Bedingungen / besondere Angaben" der Lizenz die in den entsprechen Datenblättern des Anhangs IV aufgeführten Angaben einzutragen.
Die Lizenzanträge können entweder die in den entsprechenden Datenblättern des Anhangs IV aufgeführten Angaben oder den Vermerk "Zucker, zur Raffination bestimmt" und den Vermerk "WTO-Zugeständnisse - Zucker, der gemäß Titel III Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 eingeführt wird" enthalten.
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ist für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Kontingente in Lizenzanträgen und Lizenzen nach Anhang I der genannten Durchführungsverordnung in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz eine der in Anhang XIV.3 Teil A aufgeführten Angaben einzutragen."
14. Artikel 35 erhält folgende Fassung:
"Artikel 35 Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327
Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 gelten die folgenden Anforderungen:
15. Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Im ELAN ist ein ELAN1L-TCDOC, Unterart "Ursprungszeugnis", das gemäß Artikel 15a Absatz 1 und Anhang XIV.8 dieser Verordnung von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Landes ausgestellt wurde, verfügbar oder es liegt, sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dieser Verordnung dies zulassen, ein von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestelltes Ursprungszeugnis vor;"
16. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, übermittelt der Einführer der Zollbehörde eine Lizenz nach ELAN1L-AGRIM und ein ELAN1L-TCDOC, Unterart "Echtheitszeugnis", oder alternativ, sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 und der Artikel 72a bis 72d der vorliegenden Verordnung dies zulassen, eine Einfuhrlizenz und ein Echtheitszeugnis oder eine Kopie davon.
(3) ELAN1L-TCDOC, Unterart "Echtheitszeugnis", sind nach den Vorschriften in Anhang XIV.8 zu erstellen. Sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dies zulassen, können Echtheitszeugnisse alternativ nach dem Muster in Anhang XIV.4 erstellt werden."
b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Anträge für das Zollkontingent 09.4002 können für dieselbe laufende Nummer des Kontingents eines oder mehrere der Erzeugnisse umfassen, die unter die in Anhang XV Teil A für dieses Zollkontingent aufgelisteten Erzeugniscodes oder Gruppen von Erzeugniscodes fallen. Wenn sich Anträge auf mehrere Erzeugniscodes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je Erzeugniscode oder Gruppe von Erzeugniscodes beantragt wird. Alle Erzeugniscodes sind im Feld "Verzeichnis der Erzeugnisse. KN-Code" zu vermerken und ihre Bezeichnung ist im "Verzeichnis der Erzeugnisse. Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN)" anzugeben.
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind bei Lizenzanträgen und Lizenzen nach dem Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung in Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen die KN-Codes anzugeben und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben."
17. Artikel 44 erhält folgende Fassung:
"Artikel 44 Anträge auf und Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
(1) Das Feld "Ursprungsland" der Einfuhrlizenzanträge und der Einfuhrlizenzen muss die für das betreffende Zollkontingent im Feld "Besondere Vermerke auf der Lizenz" in Anhang VIII aufgeführten Informationen enthalten.
Feld 8 der Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen, die im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 nach dem Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erstellt werden, muss die für das betreffende Zollkontingent im Feld "Besondere Vermerke auf der Lizenz" in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz übermitteln die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde eine Kopie des ELAN1L-TCDOC, Unterart "Echtheitszeugnis" oder "Berechtigungsbescheinigung", oder, sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dies zulassen, ein Echtheitszeugnis oder eine Berechtigungsbescheinigung. Im letzteren Falle erteilen die zuständigen Behörden erst dann Einfuhrlizenzen, wenn sie der Auffassung sind, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis oder in der Berechtigungsbescheinigung den von der Kommission erhaltenen entsprechen.
Übermittelt das ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dieser Verordnung der Kommission das Dokument über ein Informationssystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 und entsprechen die Angaben in dem übermittelten Dokument nicht den von der Kommission erhaltenen oder wird anstelle des Originals nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung vorgelegt, so fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 der vorliegenden Verordnung zu leisten."
18. Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten geben die zusätzliche Sicherheit frei, sobald sie die im ELAN verfügbaren Angaben als hinreichend erachten.
Übermittelt das ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dieser Verordnung der Kommission das Dokument über ein Informationssystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185, so geben die Mitgliedstaaten die zusätzliche Sicherheit frei, sobald sie das Original des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung erhalten und sich davon überzeugt haben, dass dessen bzw. deren Inhalt den von der Kommission übermittelten Informationen entspricht."
19. Artikel 46a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach den Vorschriften in Anhang XIV.8 oder - im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d - nach dem Muster in Anhang XIV.6 zu erstellen."
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, sofern sie
20. Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) ELAN1L-TCDOC, Unterart "Echtheitszeugnis", oder Echtheitszeugnisse nach Anhang XIV.4, sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d deren Verwendung zulassen, gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung und höchstens bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums."
21. Artikel 49 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 geben die Zollbehörden auf Lizenzen nach dem Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung in Feld 31 der Einfuhrlizenz die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 an.
(3) Sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dies zulassen, können Bescheinigungen IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV.5 erstellt werden."
22. Artikel 50 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission tragen die Zollbehörden auf Lizenzen nach dem Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung in Feld 31 der Einfuhrlizenz die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 an.
(3) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d können Bescheinigungen IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV.5 erstellt werden."
23. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster ELAN1L-TCDOC im Einklang mit den Vorschriften in Anhang XIV.8 zu erstellen, es sei denn, die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d lassen es zu, sie nach dem Muster in Anhang XIV.5 auszustellen. Allerdings sind Feld 3 zum Käufer und Feld 6 zum Bestimmungsland nicht auszufüllen.
Jede Bescheinigung IMA 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet."
b) Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
"(5) Die Umstände, unter denen im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d nach dem Muster in Anhang XIV.5 erstellte Bescheinigungen IMA 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden können, sind in dem genannten Anhang aufgeführt.
(6) Bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats zeitgleich das ELAN1L-TCDOC, Unterart "IMA 1", mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, im ELAN zur Verfügung zu stellen.
Sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dies zulassen, kann das ELAN1L-TCDOC durch die Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang XIV.5 ersetzt und den Zollbehörden zusammen mit den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Dokumenten vorgelegt werden."
24. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bescheinigungen IMA 1 sind nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XIV.5 aufgeführten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen wurden, und gelten als ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie
b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) sich verpflichtet, der Kommission eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 mit der dazugehörigen Identifikationsnummer und der Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen ab diesem Tag zu übermitteln sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden. Diese Übermittlung erfolgt im ELAN oder, sofern die Bescheinigung dem Muster in Anhang XIV.5 entspricht, über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem."
25. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Im Feld "Verzeichnis der Erzeugnisse. KN-Code" des ELAN1L-AGREX oder in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz nach dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ist der achtstellige KN-Code anzugeben. Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406."
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:
26. Artikel 61 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 melden die Mitgliedstaaten, die keine Lizenzen im ELAN erteilen, der Kommission spätestens am 15. Januar eines jeden Jahres die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen, für die sie Lizenzen erteilt haben."
27. Artikel 64 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:
Falls Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;
28. Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente fallen, ist daran gebunden, dass im ELAN eine Ausfuhrlizenz AGREX gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 verfügbar ist.
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 können die Mitgliedstaaten abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes Lizenzen auch nach dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilen."
29. Artikel 72 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3) Außer im Falle der Zollkontingente gemäß den Artikeln 49 und 50 übermitteln die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde zusammen mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz alle Angaben, die erforderlich sind, um im ELAN den im entsprechenden Datenblatt der Anhänge II bis XII genannten vom Drittland ausgestellten Beleg abzurufen. Der Antrag ist innerhalb der Gültigkeitsdauer des entsprechenden Drittlandsbelegs und spätestens am letzten Tag des betreffenden Zollkontingentszeitraums einzureichen.
Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d das ELAN nicht, so übermitteln die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des Einfuhrmitgliedstaats das Original des im entsprechenden Datenblatt der Anhänge II bis XII der vorliegenden Verordnung genannten vom Drittland ausgestellten Belegs.
(4) Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben in dem vom Drittland ausgestellten Beleg vollständig sind, und erteilt, sofern dies der Fall ist, unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags des Marktteilnehmers."
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt im Feld "TCDOC-Nummer" der gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilten Lizenz die laufende Nummer des entsprechenden vom Drittland ausgestellten Belegs. Die Menge ist in ganzen, nach den Regeln in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 auf das nächste Kilogramm gerundeten Einheiten anzugeben.
Die Originale der von Drittländern in Papierform ausgestellten Belege werden von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist."
c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Sobald das Ausfuhrland einen oder mehrere der entsprechenden Belege ausgestellt hat, informiert es die Kommission unverzüglich im ELAN über die Ausstellung dieser Dokumente.
Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d der vorliegenden Verordnung das ELAN nicht, so erfolgt der Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Kommission und dem betreffenden Ausfuhrland über das von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichtete Informationssystem.
Bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit des ELAN gelten die Vorschriften in Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272."
30. In Titel IV ("Schlussbestimmungen") werden nach Artikel 72 die folgenden Artikel 72a bis 72d eingefügt:
"Artikel 72a Freiwillige Nutzung des ELAN
(1) Am 15. Juli 2025 können die ausstellenden Behörden von Drittländern beginnen, Dokumente im ELAN (Abnahmeumgebung) auszustellen oder an dieses zu übermitteln.
(2) Dokumente, die im ELAN (Abnahmeumgebung) ausgestellt werden, gelten als von den ausstellenden Behörden durchgeführte Tests und haben keine Rechtswirkung.
(3) Das ELAN (Abnahmeumgebung) bleibt für Drittländer bis zu dem in Artikel 72c Absatz 1 genannten Zeitpunkt verfügbar, damit alle ELAN-Nutzer die Arbeitsweise des Systems testen können.
(4) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die ausstellenden Behörden von Drittländern die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Dokumente ausstellen, und zwar unter Verwendung
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Dokumente können zusätzlich im ELAN (Abnahmeumgebung) ausgestellt oder an dieses übermittelt werden.
Artikel 72b ELAN1L-TCDOC, ausgedruckt aus dem ELAN
(1) Drittländer können vor dem in Artikel 72c Absatz 1 genannten Datum Dokumente im ELAN zur Verfügung stellen.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Dokumente eine Voraussetzung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und müssen sie den Zollbehörden auf Papier zur Verfügung gestellt werden, so werden sie von den Lizenz erteilenden Behörden auf Antrag des Marktteilnehmers aus dem ELAN ausgedruckt.
Artikel 72c Verpflichtende Verwendung des Datenmusters ELAN1L-TCDOC
(1) Ab dem 17. Januar 2028 stellen alle ausstellenden Drittlandsbehörden die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Dokumente gemäß Anhang XIV.8 aus.
(2) Die ausstellenden Behörden von Drittländern stellen die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Dokumente entweder im ELAN oder in ihren nationalen elektronischen Systemen aus. In letzterem Fall übermitteln sie die Dokumente auch an das ELAN.
(3) Dokumente, die nicht den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen, haben keine Rechtswirkung und dürfen nicht zur Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union verwendet werden.
(4) Sind die von Drittländern ausgestellten Dokumente eine Voraussetzung für die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen und sind sie zur Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr auch den Zollbehörden vorzulegen, so können die Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag des Lizenzinhabers oder seines Vertreters die von Drittländern ausgestellten Dokumente aus dem ELAN ausdrucken.
Die Unionsbehörden, die von Drittländern ausgestellte Dokumente ausdrucken, versehen das ausgedruckte Dokument mit
(5) Die Zollbehörden akzeptieren Dokumente, die Drittländer nach den Mustern für Papierdokumente in Anhang XIV.2 Teile A, B und D, in den Anhängen XIV.3 bis XIV.7 und in Anhang XVII dieser Verordnung sowie in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in Anhang II Teile B bis G der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 ausgestellt haben, sofern die Dokumente vor dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datum ausgestellt wurden und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union weiter gültig sind.
Artikel 72d Verpflichtende Nutzung des ELAN
(1) Ab dem 6. Oktober 2028 erfolgen die automatisierte Überprüfung der von Drittländern gemäß Artikel 72c dieser Verordnung ausgestellten Dokumente und die Meldung der entsprechenden Abfertigungsinformationen durch die Zollbehörden über EU CSW-CERTEX gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399.
(2) Von Drittländern vor dem in Absatz 1 genannten Datum ausgestellte und auf Papier ausgedruckte Dokumente bleiben gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gültig.
_____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen (ABl. L, 2023/2834, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2834/oj)."
31. Die Anhänge II und XIV werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
32. Ein neuer Anhang XVIII, dessen Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten ist, wird angefügt.
Artikel 3 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten nicht für Zollkontingente und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.0139, 09.0140, 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0170, 09.0171, 09.0142, 09.0143, 09.0161, 09.0162, 09.0163, 09.0164, 09.0146, 09.0147, 09.0148, 09.0149, 09.0150, 09.0151, 09.0152, 09.0159, 09.0160, 09.0154, 09.0155, 09.0156, 09.0157 und 09.0158."
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Besteht der Ursprungsnachweis aus einem Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, muss er die Anforderungen in Artikel 15a Absatz 1 und Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission * erfüllen.
Sofern im Übergangszeitraum die Vorschriften in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung dies zulassen, kann das das Dokument ausstellende Drittland, das das ELAN nicht nutzt, das in Unterabsatz 1 genannte Dokument gemäß den Anforderungen in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausstellen.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj)."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Sind weitere Dokumente erforderlich, so müssen sie den Anforderungen in Kapitel II und in Anhang I dieser Verordnung oder bei Anwendbarkeit des Datenmusters ELAN1L-TCDOC den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen.
Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland das ELAN nicht, so müssen die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31a der vorliegenden Verordnung den Anforderungen in Kapitel II und in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen."
3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0170 und 09.0171 "
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Für die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0170 und 09.0171 ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen.
(2) Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ursprungszeugnis ist gemäß Artikel 15a Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 auszustellen.
Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung das ELAN nicht, so ist das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ursprungszeugnis gemäß dem Muster für das Ursprungszeugnis in Anhang II Teil B der vorliegenden Verordnung auszustellen."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die zuständige Behörde Bangladeschs trägt im Feld "Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)" im ELAN1L-TCDOC, Unterart "Ursprungszeugnis", oder, sofern sie in den Übergangszeiträumen gemäß Artikel 31a das ELAN nicht nutzt, im Feld "Bemerkungen" im Ursprungszeugnis einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke ein."
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Reismengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission * umgerechnet.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen (ABl. L, 2023/2834, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2834/oj)."
4. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Erzeugnissen, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen, muss eine den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechende Echtheitsbescheinigung beigefügt werden, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslands gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Merkmale aufweisen.
Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31c das ELAN nicht, so muss die Echtheitsbescheinigung, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslands gemäß Anhang IV ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 14 genannten spezifischen Merkmale aufweisen, nach dem Muster gemäß Anhang II Teile C, D und E ausgestellt werden."
5. Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Echtheitsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von den zuständigen Behörden ausgefüllt und abgezeichnet wurden. Sie sind gemäß den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 auszustellen.
Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung das ELAN nicht, gelten Echtheitsbescheinigungen als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigungen ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen."
6. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die Echtheitsbescheinigung ist gemäß den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 oder alternativ, sofern die Übergangsbestimmungen in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung dies zulassen und die ausstellende Behörde des Drittlands das ELAN nicht nutzt, nach dem Muster in Anhang II Teil G der vorliegenden Verordnung auszustellen.
(3) Im Feld "Besondere Angaben / besondere Bedingungen" oder auf der Rückseite der nach dem Muster in Anhang II Teil G ausgestellten Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen in Artikel 24 erfüllt."
b) Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.
7. In Artikel 31 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das in Absatz 5 dieses Artikels genannte Dokument ist gemäß den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 auszustellen, es sei denn, die Übergangsbestimmungen in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung lassen es zu, dass die zuständige Behörde oder Stelle im Ursprungsdrittland das Dokument gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung ausstellt."
8. Kapitel III ("Schlussbestimmungen") wird wie folgt geändert:
a) Der Titel des Kapitels erhält folgende Fassung:
"Übergangs- und Schlussbestimmungen "
b) Folgender Artikel 31c wird eingefügt:
"Artikel 31c Übergangsbestimmungen für das ELAN1L-TCDOC
Ist in den Bestimmungen dieser Verordnung und in Anhang I dieser Verordnung vorgesehen, dass Drittländer Dokumente gemäß Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausstellen, so gelten die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d der genannten Durchführungsverordnung."
9. Die Anhänge I und II werden entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 8 Einfuhrlizenzanträge
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Basmati-Reis gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss Folgendes enthalten:
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Basmati-Reis gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss für Lizenzen, die gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilt werden, Folgendes enthalten:
Artikel 9 Echtheitszeugnis
(1) Das Echtheitszeugnis gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellt.
Der Wortlaut des Formblatts in den anderen Amtssprachen ist im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, zu veröffentlichen.
Die Echtheitszeugnisse können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Lizenzen erteilende Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt, behält das Original des Echtheitszeugnisses und händigt dem Antragsteller ein Duplikat aus.
Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen ab seiner Erteilung.
Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist.
(3) Nach Artikel 72c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission * müssen Echtheitszeugnisse ab dem 17. Januar 2028 gemäß Anhang XIV.8 der genannten Durchführungsverordnung im ELAN ausgestellt und als Dokumentenunterart "Echtheitszeugnis" gekennzeichnet werden.
(4) Für die Echtheitszeugnisse, auf die im vorliegenden Artikel Bezug genommen wird, gelten die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj)."
2. In Artikel 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilte Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis müssen Folgendes enthalten:
3. In Kapitel 5 ("Schlussbestimmungen") wird nach Artikel 43 der folgende Artikel 43a eingefügt:
"Artikel 43a Übergangsbestimmungen für Einfuhrlizenzen nach Anhang I.1 der Verordnung (EU) 2016/1239
Wird in den Bestimmungen dieser Verordnung auf gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilte Einfuhrlizenzen Bezug genommen, so gelten die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der genannten Durchführungsverordnung."
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2025
2) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 28. April 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten (ABl. L, 2025/1269, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1269/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) (ABl. L, 2025/1272, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1272/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1239/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen (ABl. L, 2023/2834, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2834/oj).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).
9) Bekanntmachung über die Anweisungen zum Ausfüllen der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX (ABl. C, C/2025/2819, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2819/oj).
10) Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. C 278 vom 30.07.2016 S. 34).
11) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1185/oj).
12) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
13) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1835 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 in Bezug auf zolltarifliche Maßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus und Russland haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, sowie in Bezug auf die Umrechnungssätze für Reis (ABl. L, 2024/1835, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1835/oj).
14) Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
| Anhang I |
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 werden wie folgt geändert:
1. Nach Anhang I wird folgender Anhang I.1 eingefügt:
"Anhang I.1
Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX für Ein- und Ausfuhrlizenzen
In den Datenmustern ELAN1L-AGRIM- und ELAN1L-AGREX sind die Informationen festgelegt, die für die Lizenz erteilenden Behörden erforderlich sind, um Ein- und Ausfuhrlizenzen im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften zu erteilen.
A.1 - Datenmuster ELAN1L-AGRIM
1. Für jeden Vermerk in Einfuhrlizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist das in den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen angegebene Format zu verwenden.
2. Einfuhrlizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM müssen stets folgende Angaben enthalten:
| ELAN-Code | Bedeutung des Codes | Lizenzen, für die dieser Vermerk im Feld "Besondere Bedingungen / besondere Angaben" erforderlich ist |
| SC01 | Ersatzlizenz oder -teillizenz für eine verlorene oder vernichtete Lizenz oder Teillizenz | Gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilte Lizenzen |
| SUG01 | Zucker, zur Raffination bestimmt | Lizenzen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4354, 09.4355, 09.4319, 09.4320, 09.4329, 09.4330 |
| SUG02 | Im Rahmen von WTO-Zugeständnissen gemäß Titel III Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 eingeführter Zucker | Lizenzen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern: 09.4317, 09.4318, 09.4354, 09.4355, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329, 09.4330 |
| SUG03 | Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761, Balkan-Zucker | Lizenzen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern: 09.4324, 09.4325, 09.4326, 09.4327 |
| MI01 | Nur in Verbindung mit dem TCDOC, Unterart Bescheinigung IMA 1, mit der im Feld "TCDOC-Nummer" angegebenen Nummer gültig | Lizenzen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern: 09.4521, 09.4522 |
| MI02 | Nur in Verbindung mit dem TCDOC, Unterart Berechtigungsbescheinigung, mit der im Feld "TCDOC-Nummer" angegebenen Nummer gültig | Lizenzen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern: 09.4518, 09.4519, 09.4520 |
| SP01 | Für die im Feld "Gesamtmenge" angegebene Menge geltende Präferenzregelungen | Gilt für alle Einfuhrlizenzen für Zollkontingente gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 |
| SP02 | Kontingentszollsatz für die im Feld "Gesamtmenge" angegebene Menge | Gilt für Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse, die Gegenstand einer in Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 aufgeführten Einfuhrlizenz sind |
| SP03 | Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung | Gilt für alle Einfuhrlizenzen für Zollkontingente |
| HE01 | Im Freitext angegebene Hanfsorte | Gilt für Einfuhrlizenzen für zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten (KN-Code ex 1207 99 20) |
| HE02 | Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99 20 in Verbindung mit einem Nachweis, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Wert liegt | Gilt für Einfuhrlizenzen für zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten (KN-Code ex 1207 99 20) |
| HE03 | Andere als zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden von einem vom Mitgliedstaat zugelassenen Einführer eingeführt | Gilt für Einfuhrlizenzen für andere als zur Aussaat bestimmte Hanfsamen (KN-Code ex 1207 99 91) |
| HE04 | Hanf, roh oder geröstet, des KN-Codes 5302 10 00, entspricht den Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 | Gilt für Einfuhrlizenzen für Hanf (KN-Code 5302 10 00) |
| BA01 | Basmati-Reis des KN-Codes 1006 20 17 oder 1006 20 98, gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften zum Zollsatz Null eingeführt, in Verbindung mit einem Echtheitszeugnis mit der im Feld "TCDOC-Nummer" angegebenen Nummer | Gilt für alle Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis mit den KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 |
3. Die folgenden Daten können in Einfuhrlizenzen angegeben werden:
4. Mengenangaben auf Lizenzen oder Teillizenzen sind wie folgt zu machen:
Europäische Union - Einfuhrlizenz AGRIM
| Abschreibungen | |||
| Menge in Zahlen | Erzeugniscode - Maßeinheit (UoM) | Nummer des Zollpapiers / der Teillizenz | Zollreferenznummer, Unterschrift und Stempel der abschreibenden Behörde |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| Besondere Angaben / besondere Bedingungen | |
| Code | Text |
| Freitext | |
| Übertragungen/Rückübertragungen | |||
| Übertragen auf - EORI | Übertragen auf - Name | Datum der Übertragung | Datum der Rückübertragung |
| Verlängerung der Gültigkeit | |||||
| Tag der Ausführung des Vorgangs | KN-Code | Menge | UoM | Gültig bis | |
| 1 | |||||
| 2 | |||||
| 3 | |||||
A.2 - Datenmuster ELAN1L-AGREX
1. Für jeden Vermerk in Ausfuhrlizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGREX ist das in den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen angegebene Format zu verwenden.
2. Ausfuhrlizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGREX müssen stets folgende Angaben enthalten:
| ELAN-Code | Bedeutung des Codes | Lizenzen, für die dieser Vermerk im Feld "Besondere Bedingungen / besondere Angaben" erforderlich ist |
| CA01 | Käse zur direkten Ausfuhr nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 | Für einige Ausfuhrlizenzen für das Kontingent für Käse zur Ausfuhr nach Kanada im Einklang mit Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 |
| CA02 | Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 | Für einige Ausfuhrlizenzen für das Kontingent für Käse zur Ausfuhr nach Kanada im Einklang mit Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 |
| CA03 | Ohne Ausfuhrerstattung | Für alle Ausfuhrlizenzen für das Kontingent für Käse zur Ausfuhr nach Kanada |
| US01 | Die Lizenz gilt für alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406 | Für alle Ausfuhrlizenzen für das Kontingent für Käse zur Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika |
| SP03 | Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung | Gilt für alle Ausfuhrlizenzen für Zollkontingente |
3. Die folgenden Daten können in Ausfuhrlizenzen angegeben werden:
4. Für Mengenangaben auf Lizenzen oder Teillizenzen gelten ebenfalls die in Teil A.1 dieses Anhangs aufgeführten Vorschriften.
Europäische Union - Ausfuhrlizenz AGREX
| Abschreibungen | |||
| Menge in Zahlen | Erzeugniscode - Maßeinheit (UoM) | Nummer des Zollpapiers / der Teillizenz | Zollreferenznummer, Unterschrift und Stempel der abschreibenden Behörde |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| 1 | Code | ||
| 2 | UoM | Datum | |
| Besondere Angaben / besondere Bedingungen | |
| Code | Text |
| Freitext | |
| Verlängerung der Gültigkeit | |||||
| Tag der Ausführung des Vorgangs | KN-Code | Menge | UoM | Gültig bis | |
| 1 | |||||
| 2 | |||||
| 3 | |||||
"
2. Nach Anhang II wird folgender Anhang III angefügt:
"Anhang III
Formblatt für die Nachprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 6
Das Formblatt ist in Blockschrift auszufüllen.
Bitte kreuzen Sie die zutreffenden Kästchen an.
"
| Anhang II |
Die Anhänge II bis XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
1. In den Anhängen II bis XII wird in den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4123, 09.4124, 09.4125, 09.4131, 09.4133, 09.4306, 09.4307, 09.4308, 09.4120, 09.4121, 09.4122, 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4127, 09.4128, 09.4129, 09.4130, 09.4138, 09.4148, 09.4149, 09.4150, 09.4153, 09.4154, 09.4166, 09.4168, 09.4729, 09.4730, 09.4731, 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4324, 09.4325, 09.4326, 09.4327, 09.4329, 09.4330, 09.4032, 09.4285, 09.4287, 09.4284, 09.4286, 09.4288, 09.4001, 09.4202, 09.4003, 09.4004, 09.4181, 09.4198, 09.4199, 09.4200, 09.4002 09.4270, 09.4280, 09.4281, 09.4450, 09.4451, 09.4252, 09.4453, 09.4454, 09.4455, 09.4504, 09.4505, 09.4456, 09.4155, 09.4179, 09.4225, 09.4226, 09.4227, 09.4228, 09.4229, 09.4416, 09.4421, 09.4422, 09.4595, 09.4600, 09.4601, 09.4602, 09.4518, 09.4519, 09.4520, 09.4523, 09.4524, 09.4525, 09.4038, 09.4271, 09.4272, 09.4282, 09.4275, 09.4276, 09.4401, 09.4402, 09.4403, 09.4067, 09.4608, 09.4069, 09.4070, 09.4269, 09.4211, 09.4212, 09.4213, 09.4214, 09.4215, 09.4216, 09.4217, 09.4218, 09.4251, 09.4252, 09.4253, 09.4254, 09.4255, 09.4256, 09.4257, 09.4258, 09.4259, 09.4260, 09.4263, 09.4265, 09.4266, 09.4267, 09.4268, 09.4269, 09.4273, 09.4274, 09.4283, 09.4289, 09.4290, 09.4410, 09.4411, 09.4420 und 09.4422 der Titel der Zeile "KN-Codes" durch den Titel "Erzeugniscodes" ersetzt.
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4123, 09.4124, 09.4306, 09.4307 und 09.4308 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ursprungsland" der Einfuhrlizenz der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben." |
b) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4125 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1) für Belarus, Kanada, Russland, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika anzugeben." |
c) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4131 und 09.4133 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1) für Belarus, Russland und das Vereinigte Königreich anzugeben." |
d) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4120 und 09.4122 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
"Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM
|
e) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4121 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
"Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM
|
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4127, 09.4128, 09.4129, 09.4149, 09.4150, 09.4153, 09.4729, 09.4730 und 09.4731 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist in dem Feld "Ursprungsland" der Einfuhrlizenz der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben." |
b) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4119 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1) für Indien, Pakistan, Thailand, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika anzugeben." |
c) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1) für Australien, Thailand, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika anzugeben." |
d) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166 und 09.4168 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) für das Vereinigte Königreich anzugeben." |
e) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4154 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1) für Australien, Guyana, Thailand, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika anzugeben." |
f) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4149 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "Ausfuhrbescheinigung" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
g) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4731 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "Echtheitszeugnis" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des im zweiten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4354, 09.4355, 09.4319, 09.4329 und 09.4330 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
"Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM
|
b) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4321 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
"Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM
|
c) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
"Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM
|
d) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4320 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
"Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM
|
e) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4354, 09.4355, 09.4319, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungberechtigten Behörde" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Artikel 15a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "Ursprungszeugnis" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Dokuments zugelassen." |
f) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungberechtigten Behörde" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 erstellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "Ausfuhrlizenz" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des in Artikel 35 genannten Dokuments zugelassen." |
5. In Anhang V wird im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4032 in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist in den Feldern "Ausfuhrland" und "Ursprungsland" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ausfuhrlands bzw. des Ursprungslands anzugeben." |
6. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4285 und 09.4288 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ursprungsland" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben." |
b) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4287 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1) für Argentinien, China und das Vereinigte Königreich anzugeben." |
c) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4287 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "ELAN1L-TCDOC, Unterart "Ursprungszeugnis", für Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam, von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Landes gemäß Artikel 15a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellt, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d der vorliegenden Verordnung ist die Verwendung des in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Dokuments zugelassen." |
7. Anhang VII wird wie folgt geändert:
a) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4286 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1) für China und das Vereinigte Königreich anzugeben." |
b) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4284 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ursprungsland" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben." |
8. Anhang VIII wird wie folgt geändert:
a) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4002, 09.4270, 09.4001, 09.4004, 09.4181, 09.4198, 09.4199, 09.4200, 09.4202, 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4455, 09.4456, 09.4504 und 09.4505 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ursprungsland" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben." |
b) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4280 und 09.4281 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
"Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM
|
c) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) für das Vereinigte Königreich anzugeben." |
d) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001, 09.4004, 09.4181, 09.4198, 09.4199, 09.4200, 09.4202, 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4455, 09.4504 und 09.4505 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungberechtigten Behörde" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "Echtheitszeugnis" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
e) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4002, 09.4001, 09.4004, 09.4181, 09.4198, 09.4199, 09.4200, 09.4202, 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4455, 09.4504 und 09.4505 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "Echtheitszeugnis" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
f) Das Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456 wird wie folgt geändert:
i) In der Zeile "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde" wird folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "Berechtigungsbescheinigung" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
ii) In der Zeile "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" wird folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "Berechtigungsbescheinigung" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
9. Anhang IX wird wie folgt geändert:
a) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4155 erhält die Zeile "KN-Codes" folgende Fassung:
| "Erzeugniscodes | ex 0401 40, ex 0401 50, 0403 20" |
b) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4155, 09.4179, 09.4228, 09.4229, 09.4523, 09.4524, 09.4525, 09.4225, 09.4226, 09.4227, 09.4516, 09.4600, 09.4601 und 09.4602 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ursprungsland" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben." |
c) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4595 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) für das Vereinigte Königreich anzugeben." |
d) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4521 und 09.4522 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
"Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM
|
e) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4521 und 09.4522 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungberechtigten Behörde" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "IMA 1" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
f) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4516, 09.4521, 09.4522, 09.4523, 09.4524 und 09.4525 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "IMA 1" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
g) Die Datenblätter für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520 werden wie folgt geändert:
i) In der Zeile "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde" wird folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "Berechtigungsbescheinigung" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
ii) In der Zeile "Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" wird folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem gemäß Anhang XIV.8 ausgestellten ELAN1L-TCDOC muss die Unterart "Berechtigungsbescheinigung" angegeben sein, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften der Artikel 72a bis 72d ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
iii) In der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" wird folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist in dem Feld "Besondere Bedingungen / besondere Angaben" der Code "MI02" anzugeben." |
10. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4038 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) für das Vereinigte Königreich anzugeben." |
b) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4271 und 09.4272 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ursprungsland" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben." |
c) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 werden in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgende Absätze in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ursprungsland" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben. Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen im Feld "Verzeichnis der Erzeugnisse. KN-Code" bzw. im Feld "Verzeichnis der Erzeugnisse. Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN)" des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet." |
11. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4275 und 09.4276 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ursprungsland" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben." |
b) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4401 und 09.4402 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) für das Vereinigte Königreich anzugeben." |
12. Anhang XII wird wie folgt geändert:
a) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4067, 09.4068, 09.4069 und 09.4070 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) für das Vereinigte Königreich anzugeben." |
b) in den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4092, 09.4169, 09.4211, 09.4212, 09.4214, 09.4215, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4253, 09.4254, 09.4255, 09.4256, 09.4257, 09.4258, 09.4259, 09.4273, 09.4274, 09.4410, 09.4411, 09.4420, 09.4269, 09.4283, 09.4289 und 09.4290 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ursprungsland" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands anzugeben." |
c) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4213 und 09.4412 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind in dem Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1) für Argentinien, Brasilien, Thailand und das Vereinigte Königreich anzugeben." |
d) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4216 und 09.4260 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind in dem Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1)für Brasilien, Thailand und das Vereinigte Königreich anzugeben." |
e) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4218 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind in dem Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1) für Brasilien und das Vereinigte Königreich anzugeben." |
f) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4263 und 09.4265 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM sind in dem Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" die Alpha-2-Codes (ISO 3166-1) für Thailand und das Vereinigte Königreich anzugeben." |
g) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4422 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) für das Vereinigte Königreich anzugeben." |
h) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4266 und 09.4267 wird in der Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf Lizenzen nach dem Datenmuster ELAN1L-AGRIM ist im Feld "Ausgeschlossene Ursprungsländer" der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) für China anzugeben." |
i) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4169, 09.4211, 09.4212, 09.4214, 09.4215, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4253, 09.4254, 09.4255, 09.4256, 09.4257, 09.4258, 09.4259, 09.4410, 09.411, 09.4420, 09.4269, 09.4283, 09.4289 und 09.4290 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungberechtigten Behörde" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Auf dem im Einklang mit Artikel 15a Absatz 1 ausgestellten ELAN1L-TCDOC, muss die Unterart "Ursprungszeugnis" angegeben sein, es sei denn, nach den während dem Übergangszeitraum geltenden Vorschriften gemäß den Artikeln 72a bis 72d ist die Verwendung des in Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe c genannten Dokuments zugelassen." |
13. Anhang XIII wird wie folgt geändert:
a) Der Titel der Zeile "KN-Codes" wird durch den Titel "Erzeugniscodes" ersetzt, und zwar in den Datenblättern für folgende Zollkontingente:
b) die Zeile "Besondere Bedingungen" in dem Datenblatt für das Zollkontingent für Käse mit "Bestimmungsland" Vereinigte Staaten von Amerika in Teil B "Sektor: Milch" erhält folgende Fassung:
| "Besondere Bedingungen | Gemäß den Artikeln 58 bis 63. In dem Feld "Besondere Bedingungen / besondere Angaben" der Lizenz nach ELAN1L-AGREX ist der Code "US01" anzugeben." |
c) Die Zeile "Besondere Bedingungen" in dem Datenblatt für das Zollkontingent für Käse mit "Bestimmungsland" Kanada in Teil B "Sektor: Milch" erhält folgende Fassung:
| "Besondere Bedingungen | Gemäß den Artikeln 64 und 71. In dem Feld "Besondere Bedingungen / besondere Angaben" der Lizenz nach ELAN1L-AGREX ist der Code "CA03" und - je nach geltendem Unionsrecht - entweder "CA01" oder "CA02" anzugeben." |
14. In Anhang XIV wird nach "Anhang XIV.7 - Muster der Berechtigungsbescheinigung für Milch und Milcherzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland" folgender Anhang XIV.8 angefügt:
"XIV.8 - Einheitliches Datenmuster für Drittlandsdokumente (ELAN1L-TCDOC)
Sofern die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 dies vorschreiben, stellen die zuständigen Behörden in Drittländern spezifische Dokumente zum Nachweis des Ursprungs oder der Konformität mit bestimmten Normen für in die Union einzuführenden Erzeugnisse aus.
Im folgenden Datenmuster ELAN1L-TCDOC sind die Informationen festgelegt, die die zuständigen ausstellenden Behörden in Drittländern in diesen Dokumenten angeben müssen.
Europäische Union - Drittlandsdokument (ELAN1L-TCDOC)
1. Dokumente, die nach dem Datenmuster ELAN1L-TCDOC ausgestellt werden, müssen stets folgende Angaben enthalten:
Das Feld "Produktspezifikation zur Konformitätserklärung" ist von der ausstellenden Behörde des Drittlands mit Freitext auszufüllen, wobei die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben zu machen sind. In der Spalte "Zollkontingent" ist angegeben, für welche Zollkontingente die in Drittländern ausgestellten Dokumente die einschlägigen Angaben enthalten müssen.
| Produktspezifikation zur Konformitätserklärung | Zollkontingent |
| Angabe der Art des thailändischen Reis und des HS-Codes. | 09.4128 09.4149 |
| Angabe, dass es sich bei dem in diesem Dokument beschriebenen Reis um eine der in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission aufgeführten Sorten von Duftreis handelt und dass die in diesem Dokument angegebenen Informationen korrekt sind. | 09.4731 |
| Angabe, ob das in diesem Dokument beschriebene Rindfleisch den Angaben für hochwertiges Rindfleisch oder den Angaben für Büffelfleisch entspricht. | 09.4001 09.4002 09.4004 09.4450 09.4451 09.4452 09.4453 09.4454 09.4455 |
| Angabe, dass die beschriebenen Erzeugnisse tierärztlich untersucht wurden und der Definition in Anhang II des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem im Feld "Ursprungsland" genannten Land andererseits gemäß dem Beschluss 2010/36/EU entsprechen. | 09.4198 09.4199 09.4200 09.4504 09.4505 |
| Angabe, dass die in diesem Dokument beschriebenen Erzeugnisse der Definition gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen. | 09.4202 |
| Angabe, dass "Ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung" als Ausgangsstoff verwendet wurde und dass der Käse zur Verarbeitung bestimmt ist. | 09.4516 09.4521 09.4522 |
| Angabe, dass der verwendeten Ausgangsstoffe als "Aus Milch oder Rahm". | 09.4523 09.4524 09.4525 |
Angabe, dass
| 09.4456 |
| Angabe, dass die in diesem Dokument gemachten Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen. | 09.4518 09.4519 09.4520 |
| Angabe, dass die in diesem Dokument enthaltene Produktspezifikation korrekt ist. | 09.0141 09.0165 09.0166 09.0167 09.0168 09.0169 09.0170 09.0171 |
| Angabe, dass dieses Dokument für Süßorangen ähnlicher sortentypischer Merkmale gilt, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (außer durch geeignete Handhabung und Verpackung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne große oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, dass höchstens 15 % der Früchte der jeweiligen Partie dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 % mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 % höchstens 0,5 % von Fäulnis betroffen sein dürfen. | 09.0025 |
| Angabe, dass die in diesem Dokument beschriebenen Zitrusfrüchte frische hybride Zitrusfrüchte der Sorte Minneola (Citrus paradisi macf. C.V. Duncan und Citrus reticulata blanco C.V. Dancy) sind. | 09.0027 |
| Angabe, dass das in diesem Dokument beschriebene gefrorene Orangensaftkonzentrat eine Dichte von bis zu 1,229 g/cm3 hat und keinen Blutorangensaft enthält. | 09.0033 |
| Angabe, dass das in dieser Bescheinigung beschriebene Saumfleisch den Bestimmungen gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 unter Berücksichtigung der in Anhang I derselben Durchführungsverordnung festgesetzten Höchstmenge entspricht und seinen Ursprung in Argentinien hat. | 09.0143 |
| Angabe, dass das in diesem Dokument beschriebene Rindfleisch der angegebenen Produktspezifikation entspricht. | 09.2201 09.2202 09.2203 |
Die folgende Tabelle enthält den in diesem Feld einzutragenden Mustersatz und führt die Zollkontingente auf, denen ein vom Drittland ausgestelltes Dokument mit einer solchen Ursprungserklärung beizufügen ist.
| Ursprungserklärung | Zollkontingentsnummern | |
| Hiermit wird bescheinigt, dass die vorstehenden Erzeugnisse ihren Ursprung in dem im Feld "Ursprungsland" genannten Land haben. | 09.4128 09.4149 09.4181 09.4001 09.4002 09.4004 09.4450 09.4451 09.4452 09.4453 09.4454 09.4455 09.4198 09.4199 09.4200 09.4202 09.4504 09.4505 09.4456 09.4317 09.4318 09.4354 09.4355 09.4319 09.4321 09.4329 09.4330 09.4287 09.4169 09.4211 09.4212 09.4214 | 09.4215 09.4217 09.4251 09.4252 09.4253 09.4254 09.4255 09.4256 09.4257 09.4258 09.4259 09.4410 09.4411 09.4420 09.4269 09.4283 09.4289 09.4290 09.0090 09.0124 09.0125 09.0126 09.0127 09.0141 09.0165 09.0166 09.0167 09.0168 09.0169 09.0170 09.0171 |
2. Die folgenden Daten können in Ausfuhrlizenzen angegeben werden:
3. Die Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten weiterhin für alle von Drittländern ausgestellte Dokumente der Unterart "Ursprungszeugnis", aber anstelle des gemäß Artikel 57 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung nach Anhang 22-14 der genannten Durchführungsverordnung ausgestellten Ursprungszeugnisses ist das Ursprungszeugnis im Einklang mit Artikel 15a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auszustellen.
Diese Dokumente müssen ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig sein.
Nachträglich ausgestellte Dokumente der Unterart "Ursprungszeugnis" müssen im Feld "Zusätzliche Angaben" den folgenden Eintrag in einer der Amtssprachen der Union enthalten:
"
| Anhang III |
Nach Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird folgender Anhang XVIII angefügt:
""Anhang XVIII
Teil A
Teil B
"
| Anhang IV |
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In den Datenblättern für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0090, 09.0124, 09.0125, 09.0126, 09.0127, 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Gemäß Artikel 15a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 im Einklang mit den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 von den zuständigen Behörden ausgestelltes ELAN1L-TCDOC, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften des Artikels 31c der vorliegenden Verordnung ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
b) Im Datenblatt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0143 wird in der Zeile "Ursprungsnachweis" folgender Absatz in der zweiten Spalte eingefügt:
| "Gemäß den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 von den zuständigen Behörden ausgestelltes ELAN1L-TCDOC, es sei denn, nach den im Übergangszeitraum geltenden Vorschriften des Artikels 31c der vorliegenden Verordnung ist die Verwendung des im ersten Absatz dieser Zeile genannten Dokuments zugelassen." |
c) Die Datenblätter für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168 und 09.0169 werden wie folgt geändert:
i) Die Zeile "Laufende Nummer" erhält folgende Fassung:
| "Laufende Nummer | 09.0141 - Geschälter Reis 09.0165 - Rohreis (Paddy-Reis) 09.0166 - Vollständig geschliffener Reis (mittel- oder langkörnig) 09.0167 - Vollständig geschliffener Reis (rundkörnig) 09.0170 - Vollständig geschliffener Reis (sonstiger Reis) 09.0168 - Halbgeschliffener Reis (mittel- oder langkörnig) 09.0169 - Halbgeschliffener Reis (rundkörnig) 09.0171 - Halbgeschliffener Reis (sonstiger Reis)" |
ii) Die Zeile "Warenbezeichnung und KN-Codes" erhält folgende Fassung:
| "Warenbezeichnung und KN-Codes | Geschälter Reis: 1006 20 Rohreis (Paddy-Reis): 1006 10 30 1006 10 50 1006 10 71 1006 10 79 Vollständig geschliffener Reis (mittel- oder langkörnig): 1006 30 63 1006 30 65 1006 30 67 1006 30 94 1006 30 96 1006 30 98 Vollständig geschliffener Reis (rundkörnig): 1006 30 61 1006 30 92 Vollständig geschliffener Reis (sonstiger Reis): 1006 30 69 1006 30 99 Halbgeschliffener Reis (mittel- oder langkörnig): 1006 30 23 1006 30 25 1006 30 27 1006 30 44 1006 30 46 1006 30 48 Halbgeschliffener Reis (rundkörnig): 1006 30 21 1006 30 42 Halbgeschliffener Reis (sonstiger Reis): 1006 30 29 1006 30 49 " |
2. Der Titel von Anhang II Teil B erhält folgende Fassung:
"B. Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0170 und 09.0171"
| ENDE |