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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1274 der Kommission vom 30. Juni 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die technische Umsetzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Maßnahmen
(ABl. L 2025/1274 vom 01.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/969 wurde eine Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen (im Folgenden "Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen" oder "Plattform") eingerichtet. Die Verordnung enthält ferner Vorschriften über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die Bedingungen, unter denen diesen Nutzern Zugang zu der Plattform gewährt werden kann, sowie spezifische Datenschutzbestimmungen, die zur Ergänzung der bestehenden Datenschutzregelungen erforderlich sind.
(2) Vor der Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen müssen eine Reihe von Maßnahmen für ihre technische Umsetzung angenommen werden, insbesondere zu den für die Koordinierung und Verwaltung einer solchen gemeinsamen Ermittlungsgruppe (im Folgenden "GEG") erforderlichen Funktionen und für die sichere Kommunikation, zu den Spezifikationen für die Verbindung zwischen dem zentralen Informationssystem und den einschlägigen IT-Instrumenten, die die Arbeit der GEG unterstützen und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden, zu Sicherheitsaspekten, Protokollen, Informationen und Statistiken sowie zu Leistungs- und Verfügbarkeitsanforderungen.
(3) Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die für die Konzeption und Entwicklung der Plattform zuständig ist, anschließend in der Lage sein, die physische Architektur der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, einschließlich ihrer technischen Spezifikationen, zu entwerfen.
(4) Um die Vertraulichkeit und Sicherheit von Ermittlungen zu gewährleisten, sollte die Plattform aus isolierten GEG-Kooperationsbereichen bestehen, die jeweils eine einzelne GEG repräsentieren. Die Plattform sollte keine Interaktionen zwischen diesen einzelnen GEG-Kooperationsbereichen ermöglichen.
(5) Der Zugang zu den Funktionen der Plattform sollte anhand von Benutzerprofilen festgelegt werden, die allen einzelnen Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zugewiesen werden.
(6) Sobald die eu-LISA die entsprechende Vereinbarung über die GEG einschließlich aller Anhänge erhalten hat, sollte sie die Einrichtung dieses neuen GEG-Kooperationsbereichs einleiten und dem oder den Verwaltern der Mitgliedstaaten sowie dem oder den Verwaltern der EUStA Zugang zu dem künftigen GEG-Kooperationsbereich gewähren. Anschließend sollte jeder Administrator eines Mitgliedstaats oder jeder EUStA-Administrator in der Lage sein, den entsprechenden GEG-Kooperationsbereich zu erstellen.
(7) Um eine angemessene Verwaltung der GEG-Kooperationsbereiche zu gewährleisten, sollte jeder GEG-Kooperationsbereich die Benennung eines oder mehrerer Verwalter der Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer Verwalter der EUStA ermöglichen, die jeweils einen oder mehrere Mitgliedstaaten vertreten und hinsichtlich der Verwaltung der Rechte der Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen über gleiche Rechte verfügen sollten.
(8) Im Rahmen der in der GEG-Vereinbarung festgelegten Vorschriften können der oder die Verwalter der Mitgliedstaaten, der oder die Verwalter der EUStA oder der oder die Verwalter des Sekretariats des GEG-Netzes die Benutzerprofile der einzelnen Benutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ändern oder ihnen den Zugang zum entsprechenden GEG-Kooperationsbereich gewähren oder entziehen.
(9) Die eu-LISA sollte in Absprache mit der Beratungsgruppe der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen die funktionalen und technischen Spezifikationen des zentralen Informationssystems und der Kommunikationssoftware sowie der Verbindung zwischen dem zentralen Informationssystem und den einschlägigen IT-Tools, die die Arbeit der GEG unterstützen und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden, festlegen.
(10) Die Funktion "Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln" sollte es ermöglichen, alle über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten Beweismittel einschließlich der Zugriffe darauf und ihrer Verarbeitung zu verfolgen. Die Aktivierung oder Deaktivierung der Funktion "Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln" sollte die in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/969 und in Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen technischen Protokolle nicht beeinträchtigen.
(11) Da die Plattform ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten sollte, sollte die eu-LISA alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um verdächtige Aktivitäten und Sicherheitsvorfälle schnell und wirksam bearbeiten zu können.
(12) Die Plattform sollte über einen zentralen Protokollspeicher verfügen, auf den nur die eu-LISA Zugriff hat, um Protokolle zur Infrastruktur und zu technischen Aspekten sicher zu speichern und zu überwachen.
(13) Um die Nutzung der Plattform zu überwachen, sollten täglich automatisch Statistiken erstellt werden. Die Statistiken sollten keine personenbezogenen Daten enthalten und es nicht ermöglichen, einzelne Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen oder die von ihnen ausgetauschten Daten zu identifizieren.
(14) Um die Zuverlässigkeit der Plattform zu gewährleisten, sollte der Verfügbarkeitsgrad des zentralen Informationssystems und der Kommunikationssoftware mindestens 97,6 % betragen, bezogen auf ein Kalenderjahr.
(15) Um die erforderliche Unterstützung zu erhalten, sollten die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Rahmen des zentralen Informationssystems technische Unterstützung bei der eu-LISA und funktionale Unterstützung beim Sekretariat des GEG-Netzes beantragen können.
(16) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2023/969 mitgewirkt und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dänemark ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(17) Irland ist durch die Verordnung (EU) 2023/969 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.
(18) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 17. März 2025 eine Stellungnahme abgegeben.
(19) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Auf der Plattform darf für jede einzelne gemeinsame Ermittlungsgruppe (im Folgenden "GEG") nur ein GEG-Kooperationsbereich eingerichtet werden.
(2) Die Plattform darf keine Interaktionen oder Querschnittsfunktionen zwischen den einzelnen GEG-Kooperationsbereichen ermöglichen.
(3) Ein GEG-Kooperationsbereich kann nur geschaffen werden oder funktionieren, wenn Mitglieder einer GEG, die mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, Zugang dazu erhalten.
Artikel 2 Nutzerprofile
(1) Für jeden GEG-Kooperationsbereich wird jedem einzelnen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß den Absätzen 2 bis 6 nur eines der folgenden Nutzerprofile zugewiesen:
(2) Die Profile "Standardnutzer", "Nutzer mit eingeschränktem Zugriff, einschließlich Zugriff auf die Kommunikationssoftware", "Nutzer mit eingeschränktem Zugriff, ausgenommen Zugriff auf die Kommunikationssoftware" und "Nutzer der Kommunikationssoftware" werden nur GEG-Mitgliedern, Eurojust, Europol, OLAF und anderen zuständigen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union oder Vertretern einer internationalen Justizbehörde, die an einer GEG beteiligt ist, zugewiesen.
(3) Die Profile "Unterstützung des Sekretariats des GEG-Netzes" und "Administrator des Sekretariats des GEG-Netzes" können demselben individuellen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zugewiesen werden. Diese Nutzerprofile werden nur Vertretern des Sekretariats des GEG-Netzes zugewiesen.
(4) Das Profil "Administrator des Mitgliedstaats" wird nur Mitgliedern der GEG zugewiesen, die Mitgliedstaaten vertreten, die durch die Verordnung (EU) 2023/969 gebunden sind.
(5) Das Profil "Administrator der EUStA" wird nur EUStA-Mitgliedern der GEG zugewiesen.
(6) Das Profil "technischer Administrator der eu-LISA" wird nur Vertretern der eu-LISA zugewiesen.
(7) Sofern nicht ausdrücklich durch diesen Beschluss eingeschränkt, müssen alle Funktionen der Plattform für alle Nutzerprofile verfügbar sein.
Artikel 3 Verwaltung
(1) Im Rahmen der technischen Unterstützung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/969 leitet der technische Administrator der eu-LISA die Einrichtung eines GEG-Kooperationsbereichs ein, sofern die eu-LISA die entsprechende GEG-Vereinbarung einschließlich aller Anhänge gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Beschlusses erhalten hat.
(2) Vor der Einrichtung eines GEG-Kooperationsbereichs weist der technische Administrator der eu-LISA den in der jeweiligen GEG-Vereinbarung benannten GEG-Bereichsverwaltern das Profil "Administrator des Mitgliedstaats" oder "Administrator der EUStA" zu und gewährt ihnen Zugriff auf diesen künftigen Bereich. Nach Einrichtung des GEG-Kooperationsbereichs ist der technische Administrator der eu-LISA nicht mehr an der Verwaltung der Zugriffsrechte für diesen bestimmten Kooperationsbereich beteiligt, außer in den in Absatz 5 dieses Artikels und in Artikel 8 Absatz 4 genannten Fällen.
(3) Sobald ein GEG-Kooperationsbereich eingerichtet wurde, können der oder die Administrator(en) des Mitgliedstaats und der oder die Administrator(en) der EUStA Vertretern des Sekretariats des GEG-Netzes Zugriff auf diesen Bereich gewähren, indem sie ihnen das Profil "Administrator des Sekretariats des GEG-Netzes" zuweisen.
(4) Nur der/die Administrator(en) des Mitgliedstaats, der/die Administrator(en) der EUStA oder der/die Administrator(en) des Sekretariats des GEG-Netzes können den einzelnen Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen die Rollen "Administrator des Mitgliedstaats", "Administrator der EUStA", "Administrator des Sekretariats des GEG-Netzes", "Standardnutzer", "Nutzer mit eingeschränktem Zugriff, einschließlich Zugriff auf die Kommunikationssoftware", "Nutzer mit eingeschränktem Zugriff, ausgenommen Zugriff auf die Kommunikationssoftware", "Nutzer der Kommunikationssoftware" und "Unterstützung des Sekretariats des GEG-Netzes" zuweisen und ihnen Zugriff auf den entsprechenden GEG-Kooperationsbereich gewähren.
(5) Wenn keiner der Administratoren der Mitgliedstaaten Zugriff auf einen eingerichteten GEG-Kooperationsbereich hat, kann der technische Administrator der eu-LISA einem oder mehreren neuen Administratoren der Mitgliedstaaten Zugriff auf diesen Bereich gewähren, sofern die eu-LISA eine geänderte GEG-Vereinbarung erhält.
(6) Jeder GEG-Kooperationsbereich muss zu jedem Zeitpunkt seiner Nutzung über mindestens einen Administrator der Mitgliedstaaten verfügen.
(7) In jedem GEG-Kooperationsbereich kann es mehrere Administratoren des Mitgliedstaats aus demselben Mitgliedstaat geben.
(8) Jeder Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, dem das Profil "Administrator des Mitgliedstaats" oder "Administrator der EUStA" zugewiesen wurde, hat dieselben Rechte hinsichtlich der Verwaltung der Rechte der Nutzer der Plattform für den Zugriff auf den entsprechenden GEG-Kooperationsbereich.
Artikel 4 Das zentrale Informationssystem
(1) Das zentrale Informationssystem verfügt über folgende Funktionen, insbesondere:
(2) Die eu-LISA legt in Absprache mit der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2023/969 genannten Beratergruppe (im Folgenden "Beratergruppe für die GEG-Plattform") die funktionalen und technischen Spezifikationen der in Absatz 1 genannten Funktionen gemäß den im vorliegenden Beschluss festgelegten Anforderungen fest.
(3) Die Funktion "Verwaltung der GEG-Plattform" steht nur dem Profil "Technischer Administrator der eu-LISA" zur Verfügung.
(4) Die Funktion "Verwaltung des GEG-Kooperationsbereichs" steht nur den Profilen "Administrator des Mitgliedstaats", "Administrator der EUStA" und "Administrator des Sekretariats des GEG-Netzes" zur Verfügung.
(5) Die Funktion zum Hochladen und Herunterladen von operativen Daten steht nur den Profilen "Administrator des Mitgliedstaats", "Administrator der EUStA" und "Standardnutzer" zur Verfügung.
(6) Die Funktion "Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln" steht nur den Profilen "Administrator des Mitgliedstaats", "Administrator der EUStA" und "Standardnutzer" zur Verfügung, mit Ausnahme der Standardnutzer, die nicht Mitglieder der GEG sind.
(7) Alle anderen Funktionen des zentralen Informationssystems stehen nur den Profilen "Administrator des Mitgliedstaats", "Administrator der EUStA", "Administrator des Sekretariats des GEG-Netzes", "Standardnutzer", "Nutzer mit eingeschränktem Zugriff, einschließlich Zugriff auf die Kommunikationssoftware", "Nutzer mit eingeschränktem Zugriff, ausgenommen Zugriff auf die Kommunikationssoftware" und "Unterstützung des Sekretariats des GEG-Netzes" zur Verfügung; mit Ausnahme der Funktionen für technische und funktionale Unterstützung sowie der Mitteilungsfunktion, die ferner für die "Nutzer der Kommunikationssoftware" verfügbar sind.
(8) Die Funktionen zum Hoch- und Herunterladen von operativen Daten in das bzw. aus dem zentralen Informationssystem ermöglichen es den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, Dateien in allen Formaten bis zu einer festgelegten Größe zu übermitteln und schädliche Dateien unter strengen Sicherheitsbedingungen und unter Einhaltung geeigneter Arbeitsanweisungen auszutauschen. Die technischen Spezifikationen für die Größenbeschränkung werden von der eu-LISA in Absprache mit der Beratergruppe für die GEG-Plattform unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitglieder der GEG und der Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln festgelegt. Die Arbeitsanweisungen für den Austausch schädlicher Dateien werden von der eu-LISA festgelegt.
(9) Um außergewöhnlich große Mengen operativer Daten hoch- oder herunterzuladen, verwenden die Nutzer der GEG-Plattform ein von der eu-LISA bereitgestelltes spezielles IT-Tool. Die technischen Spezifikationen dieses Tools sowie die Größenbeschränkung, ab der das Tool beim Hoch- oder Herunterladen von operativen Daten zu verwenden ist, werden von der eu-LISA in Absprache mit der Beratergruppe für die GEG-Plattform festgelegt.
(10) Beim Hochladen operativer Daten gibt jeder Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einen oder mehrere Datenempfänger an und setzt eine Frist für das Herunterladen der Daten, die den in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/969 genannten Zeitraum nicht überschreiten darf. Sobald das Herunterladen durch alle Empfänger abgeschlossen ist oder spätestens nach Ablauf der Frist werden die hochgeladenen Inhalte automatisch und dauerhaft aus dem zentralen Informationssystem gelöscht.
(11) Die Funktion zum Hoch- und Herunterladen nichtoperativer Daten ermöglicht es den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, Dateien nur in vorab festgelegten Formaten und bis zu einer bestimmten Größe auszutauschen. Die technischen Spezifikationen für diese Aspekte werden von der eu-LISA in Absprache mit der Beratergruppe für die GEG-Plattform festgelegt.
(12) Die Nutzung der Funktion "Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln" ist für jeden Nutzer der GEG-Plattform optional und kann nur vor dem ersten Zugriff des Nutzers auf einen bestimmten GEG-Kooperationsbereich aktiviert werden. Das Protokoll zur Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln enthält nur die Daten, die von diesem Nutzer in einen bestimmten GEG-Kooperationsbereich hochgeladen oder aus diesem heruntergeladen wurden.
(13) Die Funktion "Maschinelle Übersetzung nichtoperativer Daten" kann im Zusammenhang mit den folgenden Funktionen verwendet werden:
(14) Wenn bei der Funktion "Maschinelle Übersetzung nichtoperativer Daten" künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt, unterrichtet die eu-LISA die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen über die Verwendung dieser Technologie und über die Zuverlässigkeit der Ergebnisse.
(15) Die Funktion "Bewertung einer GEG" kann auch dann genutzt werden, wenn die Plattform in der operativen Phase der GEG nicht genutzt wurde. Die Bewertung muss zwei unterschiedliche Verfahren vorsehen, nämlich eine kollektive Bewertung und eine Bewertung durch die einzelnen Nutzer.
(16) Operative Daten, die vom zentralen Informationssystem übertragen und darin gespeichert werden, dürfen auf der Plattform nicht gesichert werden und müssen während der Übertragung und im gespeicherten Zustand mittels Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geschützt sein.
(17) Nichtoperative Daten, die vom zentralen Informationssystem übertragen und darin gespeichert werden, müssen regelmäßig auf der Plattform gesichert werden und müssen während der Übertragung mittels Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geschützt sein.
(18) Für jeden GEG-Kooperationsbereich gestattet das zentrale Informationssystem nur den Profilen "Administrator des Mitgliedstaats", "Administrator der EUStA" und "Standardnutzer" die Einsichtnahme in die jeweilige GEG-Vereinbarung.
(19) Mit Ausnahme der Sprachen der Mitgliedstaaten, die nicht durch diesen Beschluss gebunden sind, ist die Schnittstelle des zentralen Informationssystems in allen Amtssprachen der Union verfügbar.
Artikel 5 Kommunikationssoftware
(1) Die Kommunikationssoftware muss insbesondere folgende Funktionen aufweisen:
(2) Die eu-LISA legt in Absprache mit der Beratergruppe für die GEG-Plattform die funktionalen und technischen Spezifikationen der in Absatz 1 genannten Funktionen gemäß den im vorliegenden Beschluss festgelegten Anforderungen fest.
(3) Die Funktion "Austausch von Dateien" ermöglicht es den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, Dateien nur in vordefinierten Formaten und bis zu einer bestimmten Größe zu übermitteln. Die technischen Spezifikationen für diese Aspekte werden von der eu-LISA in Absprache mit der Beratergruppe für die GEG-Plattform festgelegt.
(4) Die Funktionen der Kommunikationssoftware stehen nur den Profilen "Administrator des Mitgliedstaats", "Administrator der EUStA", "Standardnutzer", "Nutzer mit eingeschränktem Zugriff, einschließlich Zugriff auf die Kommunikationssoftware" und "Nutzer der Kommunikationssoftware" zur Verfügung.
(5) Die Speicherfrist für Daten in der Kommunikationssoftware beträgt standardmäßig vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Eingabe der Daten in die Kommunikationssoftware. Die Nutzer der Kommunikationssoftware können jedoch im Einklang mit ihrem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die angemessene Fristen oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung vorsieht, eine andere Speicherfrist für die Speicherung dieser Daten in der Kommunikationssoftware festlegen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(6) Nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Speicherfrist werden die Daten automatisch und dauerhaft aus der Kommunikationssoftware gelöscht.
(7) Der Zugriff auf die Kommunikationssoftware und die darin durchgeführten Vorgänge dürfen nicht zurückverfolgt werden können.
(8) Die über die Kommunikationssoftware ausgetauschten Daten werden nicht auf der Plattform gesichert und müssen während der Übertragung mittels Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gesichert sein.
(9) Mit Ausnahme der Sprachen der Mitgliedstaaten, die nicht durch diesen Beschluss gebunden sind, muss die Schnittstelle der Kommunikationssoftware in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein.
Artikel 6 Die Verbindung zwischen dem zentralen Informationssystem und den einschlägigen, die Arbeit der GEG unterstützenden und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwalteten IT-Tools
(1) Das zentrale Informationssystem wird mit den folgenden externen IT-Instrumenten verbunden, die vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden:
(2) Die funktionalen und technischen Spezifikationen der in Absatz 1 genannten Verbindungen werden von der eu-LISA in Absprache mit der Beratergruppe für die GEG-Plattform festgelegt.
(3) Die Verbindung zum zugangsbeschränkten Teil ermöglicht es den Profilen "Administrator des Mitgliedstaats", "Administrator der EUStA", "Administrator des Sekretariats des GEG-Netzes", "Standardnutzer", "Nutzer mit eingeschränktem Zugriff, einschließlich Zugriff auf die Kommunikationssoftware", "Nutzer mit eingeschränktem Zugriff, ausgenommen Zugriff auf die Kommunikationssoftware" und "Unterstützung des Sekretariats des GEG-Netzes" über eine in den jeweiligen GEG-Kooperationsbereich integrierte Verknüpfung auf den zugangsbeschränkten Teil zuzugreifen, ohne dass ihre Zugangsdaten zum Zwecke der Authentifizierung erneut eingegeben werden müssen.
(4) Die Verbindung mit dem GEG-System ermöglicht es den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, bestimmte Daten über die Finanzierung von GEG automatisch aus diesem IT-Tool abzurufen und zu verwenden, sofern keine personenbezogenen Daten enthalten sind. Diese Daten werden synchron oder asynchron über eine Schnittstelle zum zentralen Informationssystem übermittelt.
(5) Die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen können die aus dem GEG-System abgerufenen und in das zentrale Informationssystem aufgenommenen Daten nicht ändern.
(6) Die Plattform darf keine Daten aus dem zugangsbeschränkten Teil der GEG abrufen.
Artikel 7 Übermittlung von GEG-Vereinbarungen an die eu-LISA
(1) Nach Eingang der einschlägigen GEG-Vereinbarung eines Mitgliedstaats, der durch die Verordnung (EU) 2023/969 gebunden und Vertragspartei dieser GEG-Vereinbarung ist, leitet die eu-LISA das Verfahren zur Einrichtung eines GEG-Kooperationsbereichs ein. Zu diesem Zweck überprüft die eu-LISA, ob die GEG-Vereinbarung die Nutzung der Plattform gemäß der Verordnung (EU) 2023/969 vorsieht.
(2) Um die Echtheit der GEG-Vereinbarung zu gewährleisten, wird jede GEG-Vereinbarung zum Zwecke ihrer Übermittlung an die eu-LISA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 entspricht.
(3) Jede für die eu-LISA bestimmte GEG-Vereinbarung wird von den benannten Vertretern der durch die Verordnung (EU) 2023/969 gebundenen Mitgliedstaaten in einen sicheren Online-Bereich außerhalb der Plattform hochgeladen, der von der eu-LISA festgelegt wird (im Folgenden "Bereich für GEG-Vereinbarungen"). Nur die eu-LISA kann die in den Bereich für GEG-Vereinbarungen hochgeladenen GEG-Vereinbarungen einsehen und herunterladen. Die Vertreter der durch die Verordnung (EU) 2023/969 gebundenen Mitgliedstaaten werden über ihre Amtskollegen in der Beratergruppe für die GEG-Plattform benannt.
(4) GEG-Vereinbarungen werden maximal vier Wochen lang im Bereich für GEG-Vereinbarungen gespeichert.
(5) Die eu-LISA richtet den Bereich für GEG-Vereinbarungen ein, verwaltet ihn und regelt die Zugriffsrechte.
Artikel 8 Sicherheit
(1) Der Zugriff auf die Plattform wird durch den Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (im Folgenden "EU Login") oder einen gleichwertigen Dienst gewährleistet. Für den Zugriff auf die Plattform ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung erforderlich, die eine individuelle E-Mail-Adresse und einen weiteren Authentifizierungsfaktor verwendet.
(2) Der Zugriff auf die Plattform wird nur denjenigen Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gewährt, die sich mit einer E-Mail-Adresse authentifiziert haben, deren Domainname in der Liste der zulässigen Domainnamen für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen registriert ist. Diese Liste wird von der eu-LISA auf der Grundlage der Informationen erstellt und geführt, die ihr von den Mitgliedstaaten, Drittländern, Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder internationalen Justizbehörden, die die Plattform nutzen möchten, schriftlich übermittelt werden.
(3) Die eu-LISA hat keinen Zugriff auf die E-Mail-Adressen der Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, mit Ausnahme derjenigen Nutzer, denen das Profil "Administrator des Mitgliedstaats" oder "Administrator der EUStA" zugewiesen wurde.
(4) Wenn das Verhalten eines einzelnen Nutzers der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verdächtig ist, beispielsweise in Form ungewöhnlicher Zugriffsmuster oder anderer Aktivitäten, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass ein Angriff oder eine Datenverletzung stattgefunden haben könnte, sperrt der technische Administrator der eu-LISA unverzüglich den Zugriff dieses Nutzers auf die Plattform und benachrichtigt alle Administratoren der Mitgliedstaaten für die GEG-Kooperationsbereiche, die von der verdächtigen Aktivität betroffen sind.
(5) Jedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit der Plattform auswirkt bzw. auswirken und auf der Plattform gespeicherte Daten beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; dies gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein unbefugter Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet gewesen ist.
(6) Die eu-LISA reagiert unverzüglich und effektiv auf alle Sicherheitsvorfälle, die die von ihr verwalteten Komponenten der Plattform beeinträchtigen könnten. Zu diesem Zweck richtet die eu-LISA einen Mechanismus zur Sicherheitsüberwachung ein, um die in Absatz 4 genannten Aktivitäten zu erkennen.
(7) Stellt ein Sicherheitsvorfall eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 dar, so benachrichtigt die eu-LISA den betroffenen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat.
(8) Alle Sicherheitsvorfälle und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen werden der Beratergruppe für die GEG-Plattform durch die eu-LISA mitgeteilt.
Artikel 9 Protokolle
(1) Die Protokolle der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, d. h. die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Infrastrukturprotokolle und die in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/969 genannten technischen Protokolle, werden im zentralen Protokollspeicher der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sicher gespeichert und überwacht.
(2) Der zentrale Protokollspeicher der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist nur für die eu-LISA zugänglich.
(3) Die Protokolle werden von der Plattform regelmäßig gesichert.
(4) Die Protokolle werden in einem Format gespeichert, das ihre Analyse, Korrelation und Weiterverarbeitung ermöglicht.
(5) Nach Ablauf der in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/969 und in Absatz 8 dieses Artikels genannten Speicherfristen werden alle Protokolle, einschließlich der Sicherungskopien, automatisch und dauerhaft gelöscht.
(6) Die Infrastrukturprotokolle betreffen das zentrale Informationssystem und die Kommunikationssoftware und umfassen alle Protokolle, die eine Überwachung der Infrastruktur, der Leistung und der Sicherheit der Plattform ermöglichen.
(7) Es sind geeignete technische Maßnahmen zu treffen, um die Infrastrukturprotokolle vor Änderungen und unbefugtem Zugriff zu schützen.
(8) Die Infrastrukturprotokolle werden ein Jahr lang oder so lange aufbewahrt, wie es für den Abschluss laufender Überwachungsverfahren erforderlich ist.
(9) Die eu-LISA ist für Folgendes zuständig:
Artikel 10 Statistiken und Berichterstattung
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 9 genannten Protokolle erstellt die Plattform automatisch mindestens die folgenden Statistiken:
(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken werden täglich erstellt, enthalten keine personenbezogenen Daten und lassen weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf die Identität einzelner Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen oder auf die von ihnen ausgetauschten Daten zu.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g genannten Statistiken geben keinen Aufschluss über die Identität einzelner GEG-Kooperationsbereiche oder GEG.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Statistiken werden für jeden GEG-Kooperationsbereich und für jeden Mitgliedstaat, jedes Drittland, die EUStA, Eurojust, Europol, OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder Vertreter einer internationalen Justizbehörde, die an einer GEG beteiligt sind, getrennt erstellt. Diese Statistiken werden im zentralen Informationssystem für alle GEG-Mitglieder eines bestimmten GEG-Kooperationsbereichs aus den Mitgliedstaaten, die an die Verordnung (EU) 2023/969 gebunden sind, zur Verfügung gestellt. Jedes GEG-Mitglied aus den durch die Verordnung (EU) 2023/969 gebundenen Mitgliedstaaten kann die Statistiken über diesen Mitgliedstaat sowie über Drittländer, Eurojust, Europol, OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder Vertreter einer internationalen Justizbehörde, die an einer GEG beteiligt sind, einsehen.
(5) Zu Überwachungszwecken und für die Berichterstattung gemäß Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/969 hat die eu-LISA Zugriff auf die in Absatz 1 genannten Statistiken. Dieser Zugriff darf nicht zur Offenlegung der Identität einzelner GEG-Kooperationsbereiche oder GEG führen.
(6) Nach dem Datum der Aufnahme des Betriebs der Plattform übermittelt die eu-LISA der Kommission und dem Sekretariat des GEG-Netzes wöchentlich die in Absatz 1 genannten aggregierten wöchentlichen Statistiken. Diese Statistiken geben keine Rückschlüsse auf die Identität einzelner GEG-Kooperationsbereiche oder GEG.
(7) Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/969 übermitteln die zuständigen Behörden der durch die Verordnung (EU) 2023/969 gebundenen Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die EUStA, OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union der eu-LISA Informationen über ihre Bewertung des Entwicklungsprozesses, des Umfangs und der Sicherheit der Plattform.
(8) Für die Zwecke der Bewertung und der anschließenden Berichterstattung gemäß Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2023/969 übermitteln die eu-LISA, die zuständigen Behörden der durch die Verordnung (EU) 2023/969 gebundenen Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die EUStA, OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union der Kommission auf Anfrage Informationen über ihre Nutzung der Plattform, insbesondere über den Umfang, die Benutzerfreundlichkeit, die Dienstleistungsqualität, die Leistungsfähigkeit und die Sicherheit der Plattform.
(9) Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Artikel 26 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/969 übermitteln die zuständigen Behörden der durch die Verordnung (EU) 2023/969 gebundenen Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die EUStA, OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union dem Sekretariat des GEG-Netzes auf Anfrage Informationen über mögliche Verbesserungen und neue Funktionen der Plattform.
Artikel 11 Leistung und Verfügbarkeit
(1) Das zentrale Informationssystem und die Kommunikationssoftware müssen eine Verfügbarkeitsquote von mindestens 97,6 %, berechnet über ein Kalenderjahr, aufweisen. Die planmäßige Wartung muss außerhalb der Bürozeiten der technischen Standorte von der eu-LISA erfolgen.
(2) Die Leistungsanforderungen für die Plattform müssen mindestens den im Anhang festgelegten Werten entsprechen.
(3) Die im Anhang genannten Reaktionszeiten werden ohne Berücksichtigung der Netzwerklatenz der Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemessen.
(4) Der Betrieb der Plattform wird im Falle eines potenziell störenden Ereignisses oder einer widrigen Situation gemäß den von der eu-LISA in Absprache mit der Beratergruppe für die GEG-Plattform im Rahmen des Notfallplans für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs genehmigten Zielwerten für die Wiederherstellungszeit aufrechterhalten.
(5) Die eu-LISA stellt sicher, dass die im zentralen Informationssystem gespeicherten Daten im Falle eines potenziell störenden Ereignisses oder einer widrigen Situation gemäß den von der eu-LISA in Absprache mit der Beratergruppe für die GEG-Plattform im Rahmen des Notfallplans für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs genehmigten Wiederherstellungszeitvorgaben wiederhergestellt werden können.
Artikel 12 Supportdienste
(1) Die Funktion "technische und funktionale Unterstützung" ermöglicht es den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die jeweilige Unterstützungsleistung anzufordern.
(2) Anfragen für Unterstützungsleistungen werden über das zentrale Informationssystem übermittelt. Die Weiterverfolgung dieser Anfragen kann außerhalb der Plattform erfolgen.
(3) Während die funktionale als Unterstützung bei der Bedienung der Plattform zu verstehen ist, bezieht sich die technische Unterstützung auf technische Zwischenfälle, die bei den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen auftreten.
(4) Die eu-LISA erbringt die technische Unterstützung für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/969, einschließlich der zuständigen Behörden von Drittländern und Vertretern internationaler Justizbehörden.
(5) Die funktionale Unterstützung für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen wird vom Sekretariat des GEG-Netzes bereitgestellt.
(6) Die Einzelheiten der technischen und funktionalen Unterstützung, einschließlich der Betriebszeiten, der Ereignisebenen, der Reaktionszeiten und der Unterstützungsverfahren, werden in den Bedienerhandbüchern festgelegt, die von der eu-LISA und dem Sekretariat des GEG-Netzes in Absprache mit der Beratergruppe für die GEG-Plattform erstellt werden.
Artikel 13 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. Juni 2025
2) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
| Anhang |
| Betriebsprozess | Reaktionszeit auf der Grundlage atomischer Operationen für 95 % der Ersuchen | Maximale Reaktionszeit auf der Grundlage atomischer Operationen |
| Zugang zum zentralen Informationssystem nach erfolgreicher Authentifizierung | 5 Sekunden | 15 Sekunden |
| Zugriff auf die Kommunikationssoftware nach erfolgreicher Authentifizierung | 5 Sekunden | 15 Sekunden |
| Ladezeit jeder Funktion des zentralen Informationssystems | 3 Sekunden | 6 Sekunden |
| Durchführung einer Suche im zentralen Informationssystem | 5 Sekunden | 15 Sekunden |
| Erstellen einer Anfrage für eine maschinelle Übersetzung | 10 Sekunden | 30 Sekunden |
| Synchroner Abruf von Daten aus dem GEG-System (System-zu-System-Messung) | 30 Sekunden | 60 Sekunden |
| Versenden einer Sofortnachricht über die Kommunikationssoftware | 1 Sekunde | 3 Sekunden |
| Starten eines Telefon- oder Videokonferenzgesprächs über die Kommunikationssoftware | 5 Sekunden | 15 Sekunden |
| ENDE | |