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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1289 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Festlegung befristeter Maßnahmen für nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten zur Verhinderung der Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. in das Gebiet der Union, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU
(ABl. L 2025/1289 vom 03.07.2025)
Neufassung - Ersetzt Beschl. 2011/787/EU
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 42a Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission 3 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. (im Folgenden "spezifizierter Schädling") hinsichtlich der Einfuhr von nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") zu ergreifen. Dieser Durchführungsbeschluss wurde auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 4 angenommen.
(2) Die Richtlinie 2000/29/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt und die Anhänge I bis V dieser Richtlinie wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 ersetzt.
(3) Der spezifizierte Schädling ist in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als bekanntermaßen im Gebiet der Union auftretender Schädling aufgeführt. Das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union unterliegt der besonderen Anforderung gemäß Anhang VII Nummer 21 der genannten Verordnung in Bezug auf den spezifizierten Schädling und andere Arten von Ralstonia.
(4) Es liegen Nachweise vor, die die Annahme strengerer Anforderungen als die in Anhang VII Nummer 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und die im Durchführungsbeschluss 2011/787/EU enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den spezifizierten Schädling rechtfertigen. Diese Nachweise beruhen auf den mit der Anwendung des genannten Beschlusses gemachten Erfahrungen, dem Umstand, dass der spezifizierte Schädling in den beiden letzten Saisons für die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen immer häufiger festgestellt wurde, und einem von der Kommission im Januar 2024 in Ägypten durchgeführten Audit.
(5) Eine weitere Bewertung der Kommission hat ergeben, dass von diesen spezifizierten Pflanzen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung von Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen, auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann. Bei dieser Bewertung wurden unter anderem die technischen Entwicklungen auf den Feldern in Ägypten, die Testschemata auf der Grundlage der neuen Diagnoseprotokolle, die von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (im Folgenden "EPPO") für den spezifizierten Schädling entwickelt wurden, und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit den Einfuhrkontrollen der spezifizierten Pflanzen berücksichtigt.
(6) Um sicherzustellen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union ergibt, auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, müssen spezifische Anforderungen an die Erzeugung, Verpackung und Inspektion der spezifizierten Pflanzen in Ägypten festgelegt werden.
(7) Aufgrund der Art des spezifizierten Schädlings ist es im Sinne des Pflanzenschutzes im Gebiet der Union erforderlich vorzuschreiben, dass die in das Gebiet der Union eingeführten spezifizierten Pflanzen auf Produktionsflächen angebaut werden müssen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation (im Folgenden "NPPO") Ägyptens nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen amtlich für frei von dem spezifizierten Schädling erklärt wurden. Aus demselben Grund sollte sichergestellt werden, dass auf diesen Flächen im Erzeugungsjahr und in den drei vorangegangenen Jahren keine spezifizierten Pflanzen oder anderen pflanzlichen Teile von Kartoffelpflanzen und auch keine anderen Kulturpflanzen oder Pflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, die mögliche Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings sind, von dem spezifizierten Schädling befallen waren, und bei keinen mit ihnen verbundenen Wasserquellen eine Belastung durch den spezifizierten Schädling festgestellt wurde. Darüber hinaus muss festgelegt werden, dass keine spezifizierten Pflanzen mit Ursprung auf diesen Produktionsflächen nach Verlassen dieser Produktionsflächen von der NPPO Ägyptens oder der Mitgliedstaaten positiv auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet wurden.
(8) Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt werden, dass die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen in Gebieten erfolgt, die frei von dem spezifizierten Schädling sind, bzw. in Gebieten, in denen Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens dieses Schädlings ergriffen wurden. Ferner sollten diese Anforderungen dafür sorgen, dass die spezifizierten Pflanzen aus Pflanzen gezogen werden, die bestimmten Vorgaben betreffend ihre Freiheit von dem spezifizierten Schädling genügen.
(9) Im Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union sollten unter der Überschrift "Zusätzliche Erklärung" bestimmte Angaben gemacht werden, um transparente Informationen und Klarheit über den Ursprung der spezifizierten Pflanzen und die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen zu gewährleisten. Diese Angaben sollten den Vermerk "Im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1289 der Kommission festgelegten Anforderungen", die Partie-Nummer der jeweils ausgeführten Partie der spezifizierten Pflanzen, den Code der Produktionsfläche, aus der die jeweilige Partie der spezifizierten Pflanzen stammt, sowie den Namen und die Kennnummer des/der amtlich zugelassenen Packstelle/Packstellen und Ausführers/Ausführer umfassen.
(10) Es sollten Vorschriften für Inspektionen, Probenahmen und Tests festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einfuhr der spezifizierten Pflanzen durchzuführen sind, um den Schutz des Gebiets der Union vor dem spezifizierten Schädling zu gewährleisten. Die Tests sollten in der Union im Einklang mit dem Testschema gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission 6 durchgeführt werden, da dieses Schema auf den geltenden internationalen Standards beruht und sich für den Nachweis des spezifizierten Schädlings als wirksam erwiesen hat.
(11) Es sollte ein System eingerichtet werden, mit dem die ägyptische NPPO die Produktionsflächen, Ausführer und Packstellen der spezifizierten Pflanzen wirksam kontrolliert, indem sie sie zu diesem Zweck genehmigt und listet. Bei einem Auftreten oder einem Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings in den spezifizierten Pflanzen sowie zur Verhinderung der Einfuhr von mit dem spezifizierten Schädling befallenen spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union sollten diese Listen aktualisiert und die Codes der jeweiligen Produktionsflächen, Ausführer und Packstellen erforderlichenfalls aus ihnen gestrichen werden.
(12) Es sollten Vorschriften für die Beseitigung von Abfällen der spezifizierten Pflanzen in der Union festgelegt werden, um eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings infolge eines möglichen latenten Befalls zu verhindern.
(13) Da das sich aus dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union ergebende Pflanzengesundheitsrisiko unter den neuen Anforderungen dieser Verordnung noch nicht vollständig bewertet wurde, bedarf es einer weiteren Bewertung dieses Risikos im Zuge der Anwendung dieser Anforderungen in der Praxis. Insbesondere ist es erforderlich, das Pflanzengesundheitsrisiko nach der Anwendung der neuen Anforderungen an die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen in Ägypten, der Anwendung des Testschemas auf diese Pflanzen, der Vorschriften für Inspektionen, Probenahmen und Tests der spezifizierten Pflanzen in der Union sowie der Vorschriften für die Etikettierung und die Beseitigung von Abfällen der spezifizierten Pflanzen in der Union zu bewerten.
(14) Der Durchführungsbeschluss 2011/787/EU sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, um seine Bestimmungen an die einschlägigen Bedingungen und Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern in das Gebiet der Union anzupassen.
(15) Die Anforderung, dass die spezifizierten Pflanzen auf Produktionsflächen angebaut worden sein müssen, auf denen im Erzeugungsjahr und in den drei vorangegangenen Jahren bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt werden mussten, sollten ab dem 1. Dezember 2028 gelten, damit für die Erfüllung dieser Anforderungen im Hinblick auf die spezifizierten Pflanzen entsprechend Zeit bleibt.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Anforderungen und Vorschriften für das Einführen von nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten in das Gebiet der Union, um die Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. in das Gebiet der Union und seine Ausbreitung im Gebiet der Union zu verhindern.
Sie gilt abweichend von Anhang VII Nummer 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf den spezifizierten Schädling.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "spezifizierter Schädling" Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al.,2. "spezifizierte Pflanzen" nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind,
3. "schadorganismusfreies Gebiet" ein Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation (im Folgenden "NPPO") Ägyptens nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen 7 8 als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurde,
4. "Produktionsfläche" eine Produktionsfläche, die zu Zwecken des Pflanzenschutzes als gesonderte Einheit verwaltet wird, durch ihre individuelle amtliche Codenummer gekennzeichnet ist und sich in einem schadorganismusfreien Gebiet befindet.
Artikel 3 Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union
Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn
Artikel 4 Pflanzengesundheitszeugnis
Das Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union muss unter der Überschrift "Zusätzliche Erklärung" die folgenden Angaben enthalten:
Artikel 5 Von den Mitgliedstaaten durchzuführende Inspektionen, Probenahmen und Tests
(1) Unbeschadet der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2130 9 und (EU) 2022/2389 10 der Kommission werden die spezifizierten Pflanzen an den Grenzkontrollstellen oder an den Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission 11 Warenuntersuchungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 unterzogen.
(2) Eine Probenahme zur Untersuchung der von einer Produktionsfläche stammenden Partien wird zumindest beim erstmaligen Einführen in einen Mitgliedstaat während des betreffenden Jahres wie folgt durchgeführt:
(3) Bei jeder Sendung werden wie folgt visuelle Inspektionen von Schnittknollen durchgeführt:
(4) Das Testen der spezifizierten Pflanzen erfolgt nach dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 festgelegten Testschema.
(5) Während der Durchführung der visuellen Inspektionen, der Probenahmen und der Tests bleiben alle Partien der spezifizierten Pflanzen, die von derselben Produktionsfläche stammen, einschließlich der Partien, die Teil anderer Sendungen als der Sendung der getesteten Partie sind, und die an derselben Grenzkontrollstelle oder Kontrollstelle eintreffen, weiterhin unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, und zwar bis die Ergebnisse dieser Kontrollen vorliegen.
(6) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings bestätigt, dürfen sämtliche Partien spezifizierter Pflanzen, die von derselben Produktionsfläche stammen, einschließlich der Partien, die Teil anderer Sendungen als der Sendung der getesteten Partie sind, nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden.
Artikel 6 Übermittlung der Listen an die Kommission und die Mitgliedstaaten
(1) Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn die ägyptische NPPO der Kommission die folgenden das Jahr ihrer Erzeugung in Ägypten betreffenden Listen vorgelegt hat, wobei die Vorlage dieser Listen vor Beginn der Saison für Ausfuhren in die Union und spätestens am 30. November dieses Jahres zu erfolgen hat:
(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die in Absatz 1, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und die in Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe c genannten Listen.
Artikel 7 Maßnahmen bei einem bestätigten Auftreten des spezifizierten Schädlings in den spezifizierten Pflanzen während der Einfuhrkontrollen
(1) Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in den spezifizierten Pflanzen bei den von einem Mitgliedstaat durchgeführten Einfuhrkontrollen bestätigt, dürfen andere Sendungen der spezifizierten Pflanzen, die von derselben Produktionsfläche stammen, nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden, und die ägyptische NPPO muss unverzüglich folgende Maßnahmen ergreifen:
(2) Hat die ägyptische NPPO entsprechende Untersuchungen durchgeführt und wurde der Nachweis erbracht, dass das Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht mit einer bestimmten Produktionsfläche in Verbindung steht, kann die betreffende Produktionsfläche wieder in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen werden.
(3) Spezifizierte Pflanzen, die von einer von der Liste gestrichenen Produktionsfläche gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstaben a und b stammen, dürfen während des betreffenden laufenden Jahres und während der drei Folgejahre nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden. Das Einführen spezifizierter Pflanzen, die von einer von der Liste gestrichenen Produktionsfläche stammen, ist ab dem vierten auf das betreffende Jahr folgende Jahr zulässig, allerdings nur dann, wenn kein Auftreten des spezifizierten Schädlings von der ägyptischen NPPO in den drei dem betreffenden Jahr vorangegangenen Jahren bestätigt wurde.
Artikel 8 Etikettierung
Im Falle eines Umverpackens der spezifizierten Pflanzen im Gebiet der Union stellen die Unternehmer sicher, dass die Verpackungen mit geeigneten Etiketten versehen sind, auf denen vermerkt ist, dass die spezifizierten Pflanzen aus Ägypten stammen und ihr Anpflanzen im Gebiet der Union untersagt ist.
Artikel 9 Umgang mit Abfällen
Die Unternehmer ergreifen mit Blick auf die Entsorgung von Abfällen nach der Verpackung, Umverpackung oder Verarbeitung der spezifizierten Pflanzen geeignete Hygienemaßnahmen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings infolge eines möglichen latenten Befalls zu verhindern. Diese Maßnahmen umfassen:
Artikel 10 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 11 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU
Der Durchführungsbeschluss 2011/787/EU wird hiermit aufgehoben.
Artikel 12 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I Teil A Buchstabe b gilt ab dem 1. Dezember 2028.
Diese Verordnung gilt bis zum 30. November 2029.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2025
2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.
3) Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (ABl. L 319 vom 02.12.2011 S. 112, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/787/oj).
4) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/29/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 (ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1193/oj).
7) "Requirements for the establishment of pest free areas" - Referenzstandard ISPM Nr. 04 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 28. Juli 2024.
8) "Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites" - Referenzstandard ISPM Nr. 10 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 13. Juli 2021.
9) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 128, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2130/oj).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden (ABl. L 316 vom 08.12.2022 S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2389/oj).
11) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2123/oj).
| Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union gemäß Artikel 3 | Anhang I |
Teil A
Besondere im Hinblick auf die spezifizierten Pflanzen in Ägypten zu erfüllende Anforderungen
a) Die spezifizierten Pflanzen wurden auf Produktionsflächen angebaut, auf denen von der ägyptischen NPPO oder einer von ihr beauftragten Stelle Erhebungen gemäß Anhang II durchgeführt wurden.b) Die spezifizierten Pflanzen wurden auf Produktionsflächen angebaut, auf denen die im Erzeugungsjahr und in den drei vorangegangenen Jahren durchgeführten Erhebungen Folgendes ergaben:
- Bei Tests auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durch die ägyptische NPPO oder durch eine von ihr beauftragte Stelle wurde kein Befall der spezifizierten Pflanzen oder anderer pflanzlicher Teile von Kartoffelpflanzen, kein Befall anderer Kulturpflanzen oder Pflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, die mögliche Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings sind, und auch keine Belastung von mit ihnen verbundenen Wasserquellen durch den spezifizierten Schädling festgestellt und
- bei Tests auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durch die ägyptische NPPO, eine von ihr beauftragte Stelle oder die Mitgliedstaaten wurden keine von diesen Produktionsflächen stammenden spezifizierten Pflanzen nach dem Verlassen der Produktionsflächen positiv getestet.
c) Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angebaut, die durch die ihr von der ägyptischen NPPO oder einer von ihr beauftragten Stelle zugeteilten individuellen amtlichen Code-Nummer identifiziert ist.
d) Die spezifizierten Pflanzen wurden aus zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gezogen, die in der Union zertifiziert und aus der Union nach Ägypten eingeführt wurden, oder sie wurden aus zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gezogen, die von der ägyptischen NPPO amtlich als frei von Unionsquarantäneschädlingen zertifiziert wurden.
e) Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Buchstabe d, die von der ägyptischen NPPO zertifiziert wurden, wurden diese auf einer Produktionsfläche angebaut und jede Partie wurde von der ägyptischen NPPO oder einer von ihr beauftragten Stelle einer amtlichen Beprobung und einem Test auf den spezifizierten Schädling unterzogen.
f) Die spezifizierten Pflanzen wurden bei der Sortierung in der Packstelle von der ägyptischen NPPO untersucht, und die Knollen, die Symptome eines Befalls mit dem spezifizierten Schädling aufwiesen oder bei denen der Verdacht auf einen Befall bestand, wurden von der ägyptischen NPPO oder einer von ihr beauftragten Stelle amtlich getestet und für frei von dem spezifizierten Schädling befunden.
g) Die spezifizierten Pflanzen wurden in Partien verpackt, wobei jede Partie aus spezifizierten Pflanzen besteht, die von einer einzigen Produktionsfläche stammen.
h) Die spezifizierten Pflanzen wurden in Material verpackt, das neu ist oder aber nach geeigneten, von der ägyptischen NPPO amtlich zugelassenen Verfahren gereinigt und desinfiziert wurde.
i) Auf ihrer Verpackung ist ein gut sichtbares, mit einem amtlichen Siegel versehenes Etikett angebracht, das von der ägyptischen NPPO oder einem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der ägyptischen NPPO in einer der Amtssprachen der Union ausgestellt wurde und die folgenden Angaben enthält:
- den Vermerk: "Ursprung: Ägypten",
- den Code der Produktionsfläche,
- die Nummer der Partie,
- den Namen und die Kennnummer der Packstelle,
- den Namen und die Kennnummer des Ausführers,
- den Vermerk "nicht zum Anpflanzen bestimmt".
j) Möglichst kurz vor dem Zeitpunkt der Ausfuhr in das Gebiet der Union wurde eine repräsentative Probe von 200 spezifizierten Pflanzen je Partie von höchstens 27,5 Tonnen spezifizierter Pflanzen genommen und von der ägyptischen NPPO einer Schnittknollen-Inspektion unterzogen, und an der Probe wurden von einem Unternehmer, von der ägyptischen NPPO oder von einer von ihr beauftragten Stelle Labortests durchgeführt, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings zu ermitteln und festzustellen.
k) Unmittelbar nach der Probenahme gemäß Buchstabe j wurden Verpackungen der spezifizierten Pflanzen von der ägyptischen NPPO verschlossen und verplombt.
l) Die spezifizierten Pflanzen wurden in Lagereinrichtungen eingelagert, die nur für die Lagerung spezifizierter Pflanzen verwendet werden, bzw. die - sollten sie für andere Zwecke genutzt worden sein - vor ihrer Verwendung als Lagereinrichtung für diese Pflanzen geeigneten Hygienemaßnahmen, einschließlich Reinigung und Desinfektion, unterzogen wurden.
m) Die Handhabung der spezifizierten Pflanzen ist mit Maschinen erfolgt, die ausschließlich für die Handhabung spezifizierter Pflanzen verwendet werden, bzw. die - sollten sie für andere Zwecke verwendet worden sein - vor der Handhabung dieser Pflanzen mit geeigneten Methoden gereinigt und desinfiziert wurden.
n) Die Tests der spezifizierten Pflanzen für die Zwecke der Buchstaben a, b, e, f und j sowie des Anhangs II wurden im Einklang mit dem Testschema gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 durchgeführt.
Teil B
Anforderungen bei Verdacht auf das Auftreten oder bei einem bestätigten Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Produktionsflächen und in Wasserquellen in Ägypten
1. Im Falle eines Verdachts auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf einer Produktionsfläche oder in einer spezifizierten Pflanze, die von dieser Produktionsfläche stammt, kam es zu keiner Verbringung der von dieser Produktionsfläche stammenden Partien spezifizierter Pflanzen, und diese unterstanden weiterhin der Überwachung der ägyptischen NPPO, es sei denn, entsprechende Untersuchungen der NPPO haben ergeben, dass das Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht mit der betreffenden Produktionsfläche in Verbindung steht.2. Im Falle eines Verdachts auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einer Wasserquelle in Ägypten kam es zu keiner Verbringung der Partien spezifizierter Pflanzen, die von der/den mit dieser Wasserquelle bewässerten Produktionsfläche(n) stammen, und diese unterstanden weiterhin der Überwachung der ägyptischen NPPO, es sei denn, entsprechende Untersuchungen der NPPO haben ergeben, dass das Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht mit der betreffenden Wasserquelle in Verbindung steht.
3. Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in spezifizierten Pflanzen auf einer Produktionsfläche vor ihrer Ausfuhr in das Gebiet der Union oder in einer Wasserquelle in Ägypten bestätigt, hat die ägyptische NPPO unverzüglich die folgenden Maßnahmen ergriffen:
- Streichung des Codes der Produktionsfläche, die als Ursprung des Befalls der spezifizierten Pflanzen mit dem spezifizierten Schädling ermittelt wurde, von der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
- Streichung der Codes aller Produktionsflächen, die während des vorangegangenen Jahres belastetes Wasser verwendet haben, von der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
- Übermittlung einer aktualisierten Liste an die Kommission, aus der die vorgenommenen Änderungen hervorgehen und
- Verhängung eines Verbots der Ausfuhr der von der/den Produktionsfläche(n), die von der Liste gestrichen wurde(n), stammenden spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union.
4. Hat die ägyptische NPPO einen Ausführer oder eine Packstelle von den Listen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder c gestrichen, hat sie der Kommission unverzüglich aktualisierte Listen übermittelt, aus denen die vorgenommenen Änderungen und die verhängten Ausfuhrverbote in das Gebiet der Union hervorgehen, d. h. die Verbote der Ausfuhr von spezifizierten Pflanzen durch die von der Liste gestrichenen Ausführer und von spezifizierten Pflanzen, die an von der Liste gestrichenen Packstellen verpackt wurden.
| Besondere im Hinblick auf die Erhebungen auf den Produktionsflächen gemäß Artikel 3 zu erfüllende Anforderungen | Anhang II |
Die Produktionsflächen wurden während der Erzeugung der spezifizierten Pflanzen eingehenden Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings unterzogen, die von der ägyptischen NPPO oder einer von ihr beauftragten Stelle durchgeführt wurden.
Diese Erhebungen umfassten bei jeder Produktionsfläche Folgendes:
Die Ergebnisse der Erhebungen des Kalenderjahres wurden der Kommission jedes Jahr spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Listen gemäß Artikel 6 Absatz 1 von der ägyptischen NPPO übermittelt.
| Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 | Anhang III |
In Anhang VII Nummer 21 erhält die zweite Spalte folgende Fassung:
"Knollen von Solanum tuberosum L., außer zum Anpflanzen bestimmte Knollen *
____
*) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1289 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Festlegung befristeter Maßnahmen für nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten zur Verhinderung der Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend.
Safni et al. in das Gebiet der Union, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU (ABl. L, 2025/1289, 3.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1289/oj) gilt auch für nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten, um die Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend.
Safni et al. in das Gebiet der Union zu verhindern."
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