|
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1311 der Kommission vom 3. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle und von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1311 vom 14.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 325az Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ob die Institute von den für sie zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten, hängt davon ab, ob sie die in Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, darunter die Anforderungen in Bezug auf Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebung, Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, interne Validierungsfunktion und IT-Systeme. Die Institute dürfen Änderungen bei den Methoden, Prozessen, Kontrollen, der Datenerhebung, der Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, der internen Validierungsfunktion und den von den für sie zuständigen Behörden genehmigten IT-Systemen vornehmen, sofern diese Änderungen - je nach Art - entweder der für sie zuständigen Behörde gemeldet wurden oder für diese Änderungen von der für sie zuständigen Behörde eine Erlaubnis gemäß Artikel 325az Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde. Dies gilt auch für Änderungen, die durch die Anwendung regulatorischer Anforderungen ausgelöst werden, wenn diese Änderungen die Verwendung von Methoden oder Ansätzen umfassen, die nicht Teil der bestehenden Erlaubnis der zuständigen Behörde sind.
(2) Die Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist Teil der genehmigten und dokumentierten internen Grundsätze und Verfahren des Instituts. Ändert das Institut seine Grundsätze und Verfahren in Bezug auf die Auswahl der modellierbaren Risikofaktoren, so sollte für diese Änderung eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde eingeholt werden bzw. sollte diese Änderung der zuständigen Behörde gemeldet werden, da sie eine Änderung bei der Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren darstellt. Dagegen sollten Änderungen bei der Zusammensetzung der Liste der Risikofaktoren in der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der genannten Verordnung, die im Rahmen der genehmigten Grundsätze und Verfahren vorgenommen werden, im Falle einer Verringerung der Datenverfügbarkeit, nicht als Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren betrachtet werden.
(3) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde bezieht sich auf die im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes vorgesehenen Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme. Daher sollten die Institute nicht verpflichtet sein, die für sie zuständige Behörde über laufende Anpassungen der von ihnen verwendeten alternativen internen Modelle an die verwendeten Datenquellen, die Korrektur von Fehlern oder geringfügigere Anpassungen, die für die laufende Überprüfung der Modelle erforderlich sind und sich in den Grenzen der bereits genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme bewegen und entsprechend erfasst werden, zu unterrichten.
(4) Auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Kriterien sollten Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren als "wesentlich" - d. h. es ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erforderlich - oder als "nicht wesentlich" - d. h. die Erweiterungen und Änderungen müssen den zuständigen Behörden gemeldet werden - eingestuft werden. Einige Erweiterungen und Änderungen, einschließlich Änderungen bei Organisation, internen Prozessen oder Risikomanagement, haben möglicherweise keine unmittelbaren quantitativen Auswirkungen auf die alternativen internen Modelle, können aber die Genauigkeit, Solidität und Verwendung des jeweiligen alternativen internen Modells beeinflussen. In diesen Fällen sollten Institute und zuständige Behörden angesichts der Schwierigkeit, quantitative Auswirkungen zu bestimmen, zur Beurteilung der Wesentlichkeit nur die qualitativen Kriterien heranziehen.
(5) Um einen umsichtigen Ansatz zu gewährleisten und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren zu überprüfen, bevor diese umgesetzt werden, sollten die Institute der für sie zuständigen Behörde solche nicht wesentlichen Erweiterungen und Änderungen mindestens vier Wochen vor der Umsetzung melden. Diese Frist für die Meldung sollte jedoch nicht in Fällen gelten, in denen Institute die in Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Bedingung nicht erfüllen. In solchen Fällen sollten die Institute die Möglichkeit haben, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen wiederherzustellen, sollten vor Umsetzung der betreffenden Änderung aber auch die zuständigen Behörden ordnungsgemäß und unverzüglich benachrichtigen.
(6) Die zuständigen Behörden können Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nur dann überprüfen, wenn sie von den betreffenden Instituten alle für eine solche Überprüfung erforderlichen Informationen erhalten. Daher ist es notwendig, den Inhalt der Informationen festzulegen, die die Institute zu diesem Zweck bereitstellen müssen.
(7) Die quantitativen Parameter und die damit verbundenen Schwellenwerte, die zur Ermittlung wesentlicher Änderungen und Erweiterungen verwendet werden, sollten so konzipiert sein, dass sie den Auswirkungen auf gewisse maßgebliche Risikomaßzahlen und die kombinierten Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko Rechnung tragen. Um die Berechnung dieser quantitativen Parameter zu erleichtern und möglichst aussagekräftige Ergebnisse zu gewährleisten, sollten nur die jüngsten Risikomaßzahlen berücksichtigt werden.
(8) Um den Auswirkungen möglicher großer Änderungen bei den Handelsbuchpositionen Rechnung zu tragen, die in der Regel täglich auftreten, sollten die Institute die erforderlichen Risikomaßzahlen auf der Grundlage eines Beobachtungszeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen und nicht auf der Grundlage eines einzigen Zeitpunkts berechnen. Um jedoch bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle und Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren für ein gewisses Maß an Verhältnismäßigkeit zu sorgen, sollten für den Fall, dass die bewerteten quantitativen Auswirkungen am ersten Testtag sehr gering sind und davon auszugehen ist, dass die quantitativen Schwellenwerte während dieses Zeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen nicht überschritten werden, Ausnahmen von dem Beobachtungszeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen zulässig sein.
(9) Die zuständigen Behörden sollten von den Instituten keine Berechnung der erforderlichen Risikomaßzahlen verlangen, wenn sie ihnen die ursprüngliche Erlaubnis zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen anhand alternativer interner Modelle erteilen. Um die Beurteilung der Wesentlichkeit dieser Änderungen und Erweiterungen zu rechtfertigen und zu begründen, sollten die Institute jedoch die erforderlichen Risikomaßzahlen berechnen, wenn sie ihre alternativen internen Modelle erweitern oder ändern und die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren ändern.
(10) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Erweiterungen und Änderungen der alternativen internen Modelle und Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren jederzeit angemessene Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, sollte eine Gruppe verbundener Erweiterungen oder Änderungen eines alternativen internen Modells, die von einem Institut gesondert gemeldet wurden, als eine einzige Erweiterung oder Änderung betrachtet werden. In solch einem Fall sollten die zuständigen Behörden beurteilen, ob Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle auf der Ebene dieser einzelnen Erweiterung oder Änderung wesentlich sind.
(11) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(12) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle
Artikel 1 Kategorien von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle
(1) Die Institute ordnen Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle einer der folgenden Kategorien zu:
(2) Die Institute ordnen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nicht wesentlichen Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle einer der folgenden Unterkategorien zu:
Artikel 2 Wesentliche Änderungen und wesentliche Erweiterungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle
(1) Die Institute stufen Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle als wesentlich im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ein, wenn diese Änderungen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
SIMA = Rn1 x mc+ Rn2 + Rn3
Dabei sind Rn1, Rn2 und Rn3 die Risikomaßzahlen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels, und mc ist der Multiplikationsfaktor nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(2) Die Institute stufen Erweiterungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle als wesentlich im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ein, wenn diese Erweiterungen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 stufen die Institute Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, die von der für sie zuständigen Behörde verlangt wurden, nicht als wesentlich ein.
(4) Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind, berücksichtigen die Institute die folgenden Risikomaßzahlen Rni:
(5) Die Institute betrachten die in Absatz 4 genannte Risikomaßzahl Rni als maßgeblich, wenn diese Risikomaßzahl alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
dabei ist SIMA die Summe nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i.
Die Institute überprüfen die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen sowohl mit als auch ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle.
(6) Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. ii erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Erweiterungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Veränderung in absoluten Zahlen bei den in Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
(7) Die Institute berechnen die Relation, anhand deren bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii oder Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Bedingungen erfüllt sind, wie folgt:
(8) Die Institute berechnen die Relation, anhand deren bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv und Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen erfüllt sind, wie folgt:
(9) Die Institute berechnen die in den Absätzen 7 und 8 genannten Relationen für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen, beginnend mit dem Geschäftstag, an dem mit dem Test der Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung begonnen wird.
Die Wahl des Zeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen ist repräsentativ für die Handels- und Absicherungstätigkeit unter normalen Marktbedingungen für das Portfolio der Positionen, die von der Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle betroffen sind. Dieser Zeitraum ist Teil der neun Monate, die der Meldung oder dem Antrag auf Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die jeweils zuständige Behörde vorausgehen.
(10) Die Institute berechnen die in Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rnifür das Portfolio aller Handelstischen zugewiesenen Positionen, die zum Zeitpunkt der Meldung oder des Antrags auf Erlaubnis an die für sie zuständige Behörde nach Artikel 325az Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle in Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Artikel 3 Nicht wesentliche Änderungen und nicht wesentliche Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern
(1) Die Institute stufen nicht wesentliche Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle als Änderungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern, im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ein, wenn diese Änderungen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
(2) Die Institute stufen nicht wesentliche Erweiterungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle als Erweiterungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern, im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ein, wenn diese Erweiterungen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
(3) Die Institute übermitteln den für sie zuständigen Behörden gemäß Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vier Wochen vor der Umsetzung einer nicht wesentlichen Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle eine entsprechende Meldung.
(4) Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Um zu beurteilen, ob die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. ii genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Erweiterungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Veränderung in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Kapitel 2
Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
Artikel 4 Kategorien von Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(1) Die Institute ordnen Änderungen bei der Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer der folgenden Kategorien zu:
(2) Die Institute ordnen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren einer der folgenden Unterkategorien zu:
Artikel 5 Wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(1) Die Institute stufen Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als wesentlich im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ein, wenn diese Änderungen die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Rchange ≤ 80%
Dabei ist Rchange die Relation nach Absatz 4 mit Umsetzung der Änderung bei der Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren.
(2) Abweichend von Absatz 1 stufen die Institute Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die von der für sie zuständigen Behörde verlangt wurden, nicht als wesentlich ein.
(3) Abweichend von Absatz 1 stufen die Institute Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die sich aus der Nichterfüllung der Anforderung nach Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, als nicht wesentliche Änderungen ein, die eine Meldung mit grundlegenden Informationen erfordern.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v berechnen die Institute die Relation Rchangenach folgender Formel:
Dabei berechnen die Institute PESt+kRC und PESt+kFC gemäß Artikel 325bc Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei tder erste Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren getestet werden, ist und die Summe über den in Artikel 2 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen ermittelt wird.
(5) Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Artikel 6 Nicht wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(1) Die Institute stufen nicht wesentliche Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren als Änderungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern, im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ein, wenn diese Änderungen zu allen nachstehenden Ergebnissen führen:
(2) Die Institute übermitteln den für sie zuständigen Behörden gemäß Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vier Wochen vor der Umsetzung einer nicht wesentlichen Änderung bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren eine entsprechende Meldung.
Die Institute melden jedoch alle Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die sich aus der Nichterfüllung der Anforderung nach Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung ergeben, bevor sie diese umsetzen.
(3) Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.
Kapitel 3
Allgemeine Bestimmungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen und Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie von Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
Artikel 7 Grundsätze für die Einstufung von Änderungen und Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(1) Bei der Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 verwenden die Institute das Modell in der aktuellsten Anordnung und Kalibrierung sowie die Dateneingaben für den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum.
Für Erweiterungen und Änderungen, die keine unmittelbaren quantitativen Auswirkungen haben, gelten keine Berechnungsanforderungen.
(2) Die zuständigen Behörden betrachten mehrere Änderungen des alternativen internen Modells, die gesondert von einem Institut eingereicht werden, als eine einzelne Erweiterung oder Änderung des Modells, wenn diese Änderungen ihrer Art nach ähnlich sind oder in ihrem Umfang zusammenhängen. Die zuständigen Behörden betrachten Gruppen von Änderungen des alternativen internen Modells, die als einzelne Erweiterung oder Änderung des Modells eingereicht werden, als gesonderte Modellerweiterungen oder -änderungen, wenn diese Änderungen des Modells ihrer Art nach nicht ähnlich sind oder in ihrem Umfang nicht zusammenhängen.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Kategorisierung nach Artikel 1 oder 4, so übermitteln die Institute der zuständigen Behörde eine Erläuterung, in der sie ihre Wahl der Kategorie oder Unterkategorie begründen und mögliche Alternativen darlegen. Die zuständige Behörde kann die im Antrag auf Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in der Meldung nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung angegebene Kategorie oder Unterkategorie ändern.
Artikel 8 Umsetzung der Änderungen und Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie der Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(1) Institute, denen die Erlaubnis für eine wesentliche Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder eine wesentliche Änderung bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde, berechnen ihre Eigenmittelanforderungen ab dem in der Erlaubnis angegebenen Datum auf der Grundlage der gestatteten Erweiterung oder Änderung.
(2) Verzögert sich die Umsetzung einer Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder einer Änderung bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, für die die jeweils zuständige Behörde eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt hat, so gehen die Institute unverzüglich wie folgt vor:
(3) Institute, die der für sie zuständigen Behörde eine Erweiterung oder Änderung gemeldet haben, sich später aber gegen die Umsetzung der Erweiterung oder Änderung entschieden haben, teilen dies der für sie zuständigen Behörde unverzüglich mit.
Artikel 9 Dokumentation der Änderungen und Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie der Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(1) Institute, die bei der für sie zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragen, legen der für sie zuständigen Behörde alle nachstehenden Unterlagen vor:
(2) Bei nicht wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern, nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a übermitteln die Institute zusammen mit der Meldung alle in Absatz 1 Buchstaben a bis i des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen.
(3) Bei nicht wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen, die eine Meldung mit grundlegenden Informationen erfordern, nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b übermitteln die Institute zusammen mit der Meldung alle in Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstaben f bis i des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Berichte über die unabhängige Prüfung oder Validierung der Institute enthalten Folgendes:
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 2025
2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
| Anhang |
Teil I
Erweiterungen und Änderungen, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erfordern ("Wesentlich")
Teil II
Erweiterungen und Änderungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern
| ENDE | |