Durchführungsverordnung (EU) 2025/1344 der Kommission vom 9. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 und der Verordnung (EG) Nr. 218/2007 in Bezug auf zolltarifliche Maßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus und Russland haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden

(ABl. L 2025/1344 vom 10.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 3 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 218/2007 der Kommission 4 regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Wein.

(4) Werden die Einfuhren der in Anhang I der Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgeführten Erzeugnisse aus Russland fortgesetzt, so könnte dies die Union unter den derzeitigen Bedingungen anfällig für Zwangsmaßnahmen vonseiten Russlands machen. Insbesondere könnte ein etwaiger Anstieg der Einfuhren der in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse aus Russland Störungen auf dem Unionsmarkt verursachen und sich negativ auf die Erzeuger in der Union auswirken. Daher wurden im Einklang mit der genannten Verordnung zolltarifliche Maßnahmen eingeführt, um der derzeitigen und einer potenziellen künftigen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Union von Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Russland zu begegnen.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2025/1227 wurden auch zolltarifliche Maßnahmen für die Einfuhr von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen aus Belarus eingeführt.

(6) Diese zolltariflichen Maßnahmen sollten in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 und in der Verordnung (EG) Nr. 218/2007 berücksichtigt werden.

(7) Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Vorschriften für das Ausfüllen der Felder 8 "Ursprungsland" und 24 "Besondere Bedingungen" der Antragsformulare für Einfuhrlizenzen und der Formblätter für die Lizenzen hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes der Erzeugnisse zu harmonisieren. Daher sollten die entsprechenden Felder bei Zollkontingenten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert werden.

(8) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 und die Verordnung (EG) Nr. 218/2007 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Die Verordnung (EU) 2025/1227 trat am 21. Juni 2025 in Kraft und gilt ab dem 20. Juli 2025 für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Um die wirksame Verwaltung und die rechtzeitige Anwendung der zolltariflichen Maßnahmen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 20. Juli 2025 gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Anhänge II, III, IV, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1. Die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4003, 09.4038, 09.4067, 09.4068, 09.4069, 09.4070, 09.4138, 09.4148, 09.4166, 09.4168, 09.4320, 09.4401, 09.4402, 09.4422 und 09.4595 beziehen, werden wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, Russland und im Vereinigten Königreich""

2. Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4119 wird wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Indien, Pakistan, Russland, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, Indien, Pakistan, Russland, Thailand, den Vereinigten Staaten von Amerika und im Vereinigten Königreich""

3. Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 wird wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Australien, Belarus, Russland, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Belarus, Russland, Thailand, den Vereinigten Staaten von Amerika und im Vereinigten Königreich""

4. Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4154 wird wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Australien, Belarus, Guyana, Russland, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Belarus, Guyana, Russland, Thailand, den Vereinigten Staaten von Amerika und im Vereinigten Königreich""

5. Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4287 wird wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Argentinien, Belarus, China, Russland und Vereinigtes Königreich)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, China, Russland und im Vereinigten Königreich""

6. Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4286 wird wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, China, Russland und Vereinigtes Königreich)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, China, Russland und im Vereinigten Königreich""

7. Die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4213 und 09.4412 beziehen, werden wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Argentinien, Belarus, Brasilien, Russland, Thailand und Vereinigtes Königreich)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien, Belarus, Brasilien, Russland, Thailand und im Vereinigten Königreich""

8. Die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4216 und 09.4260 beziehen, werden wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Brasilien, Russland, Thailand und Vereinigtes Königreich)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, Brasilien, Russland, Thailand und im Vereinigten Königreich""

9. Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4218 wird wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Brasilien, Russland und Vereinigtes Königreich)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, Brasilien, Russland und im Vereinigten Königreich""

10. Die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4263 und 09.4265 beziehen, werden wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland, Thailand und Vereinigtes Königreich)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, Russland, Thailand und im Vereinigten Königreich""

11. Die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4266 und 09.4267 beziehen, werden wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, China und Russland)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, China und Russland""

12. Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4268 wird wie folgt geändert:

a) Das Feld "Ursprung" erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus und Russland)"

b) Das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" erhält folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus und Russland""

13. In den Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4120, 09.4121, 09.4122, 09.4131 und 09.4133 beziehen, erhält das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, Russland und im Vereinigten Königreich""

14. In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4125 bezieht, erhält das Feld "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" folgende Fassung:

"Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe "Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Belarus, Kanada, Russland, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten""

Artikel 2 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1. Das Feld "Ursprung" der Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027, 09.0033, 09.0035, 09.0039, 09.0040, 09.0041, 09.0043, 09.0055, 09.0056, 09.0057, 09.0058, 09.0059, 09.0060, 09.0061, 09.0062, 09.0063, 09.0067, 09.0083, 09.0089, 09.0092, 09.0093, 09.0094, 09.0113, 09.0114, 09.0115, 09.0118, 09.0119, 09.0120, 09.0121, 09.0122, 09.0123, 09.0132, 09.0135, 09.0139, 09.0147, 09.0148, 09.0149, 09.0150, 09.0151, 09.0152, 09.0154, 09.0159, 09.0160, 09.0161, 09.0162, 09.0163, 09.0164, 09.2016, 09.2019, 09.2178, 09.2179 und 09.2181 beziehen, erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (außer Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)"

2. Das Feld "Ursprung" der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0128 bezieht, erhält folgende Fassung:

"Ursprung Drittländer, die Mitglied der WTO sind (außer China, Indonesien, Russland, Thailand und Vereinigtes Königreich)"

3. Das Feld "Ursprung" der Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0129 und 09.0130 beziehen, erhält folgende Fassung:

"Ursprung Drittländer, die nicht Mitglied der WTO sind (außer Belarus)"

4. Das Feld "Ursprung" der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0131 bezieht, erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (außer Belarus, China, Russland und Vereinigtes Königreich)"

5. Das Feld "Ursprung" der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0142 bezieht, erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (außer Argentinien, Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)"

6. Das Feld "Ursprung" der Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2171, 09.2175 und 09.2015 beziehen, erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle WTO-Mitglieder (außer Argentinien, Australien, Chile, Grönland, Island, Neuseeland, Russland, Vereinigtes Königreich und Uruguay)"

7. Das Feld "Ursprung" der Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0156 und 09.0158 beziehen, erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (außer Belarus, Brasilien, Russland und Vereinigtes Königreich)"

8. Das Feld "Ursprung" der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0157 bezieht, erhält folgende Fassung:

"Ursprung Alle Drittländer (außer Belarus, Brasilien, Russland, Thailand und Vereinigtes Königreich)"

Artikel 3 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 218/2007

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 218/2007 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird "(alle Drittländer mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs)" durch "(alle Drittländer mit Ausnahme von Belarus, Russlands und des Vereinigten Königreichs)" ersetzt.

2. In Buchstabe b wird "(alle Drittländer mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs)" durch "(alle Drittländer mit Ausnahme von Belarus, Russlands und des Vereinigten Königreichs)" ersetzt.

Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Juli 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2025

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 218/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Wein (ABl. L 62 vom 01.03.2007 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/218/oj).

5) Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. von dort ausgeführt werden (ABl. L, 2025/1227, 20.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1227/oj).


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