Verordnung (EU) 2025/1377 der Kommission vom 15. Juli 2025 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich bestimmter Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1377 vom 16.07.2025, ber. L 2025/90731)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ( Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 6 Buchstaben c und d, Artikel 27, Buchstabe g, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr solcher Produkte aus Drittländern.
(2) Angesichts der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) und des beobachteten Auftretens der HPAI-Virusinfektion bei bestimmten Kategorien von Säugetieren im Gebiet der Union ist es erforderlich, zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen festzulegen, um die Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus von Geflügelmaterial auf andere Arten zu verhindern. Daher sollten die besonderen Vorschriften für die Verfütterung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden.
(3) Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, kann gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an Pelztiere verfüttert werden. Der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") veröffentlichte Überblick über die Aviäre Influenza ("Avian Influenza overview") 3 deutet darauf hin, dass die Mutationen des HPAI-Virus mit potenziellen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit wahrscheinlich bei der Übertragung auf Säugetiere auftreten. Um dem Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus auf Säugetierarten und dem möglichen Auftreten von Mutationen mit potenziell verstärkten Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union vorzubeugen, ist es daher erforderlich, zusätzliche Bedingungen festzulegen, unter denen solches Material der Kategorie 2 ohne vorherige Verarbeitung an Tiere verfüttert wird. Insbesondere sollte vor der Genehmigung der Verfütterung von Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eine Risikobewertung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, in der sie zu dem Schluss kommt, dass das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus auf regionaler, nationaler und Unionsebene vernachlässigbar ist. Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission 5, wird der Eingang in die Union von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen verboten. Dieses Verbot sollte sich in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie in Anhang XV Kapitel 17 der genannten Verordnung widerspiegeln.
(5) Darüber hinaus enthält Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Vorschriften für die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Verarbeitetes Bienenwachs unter KN-Code 1521 90 99, das zur Verwendung als technisches Endprodukt bestimmt ist, ausgenommen zur Verwendung in der Futtermittelherstellung, in Düngemitteln, Bienenstöcken, Kosmetika oder Arzneimitteln, kommt nicht mit Nutztieren in Berührung und stellt kein Risiko für die Tiergesundheit dar. Daher sollte solches verarbeitete Bienenwachs in die Liste der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Erzeugnisse aufgenommen werden, deren Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen unterliegt. Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält eine Liste mit einer ausführlichen Beschreibung alternativer Verarbeitungsmethoden für die Herstellung von Biodiesel und erneuerbaren Brennstoffen. Gebrauchtes Speiseöl gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Biodiesel und erneuerbaren Brennstoffen verwendet werden. Der Wortlaut der alternativen Verarbeitungsmethoden gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstaben D, J und L der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher geändert werden, um die Verwendung von Ausgangsmaterial in den neuen alternativen Verarbeitungsmethoden zu präzisieren.
(7) Nachdem Irland einen Antrag auf Genehmigung einer alternativen Methode gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestellt hatte, veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur "Bewertung einer alternativen Methode zur Biodieselherstellung aus verarbeiteten Fetten aus tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1, 2 und 3" 6.
(8) Nachdem Österreich einen Antrag auf Genehmigung einer alternativen Methode gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestellt hatte, veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur "Bewertung des Antrags auf Genehmigung eines neuen alternativen Verfahrens zur Biodieselherstellung aus ausgeschmolzenem Fett, einschließlich tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1" 7.
(9) Beide dieser alternativen Methoden wurden von der Behörde als sichere alternative Methoden für die Verarbeitung von verarbeiteten und ausgeschmolzenen Fetten zu Biodiesel betrachtet. Daher sollten diese beiden neuen alternativen Verarbeitungsmethoden in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen werden.
(10) Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Verwendung und Beseitigung durch alternative Verarbeitungsmethoden gewonnener Folgeprodukte. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Vorschriften für die Verwendung und Beseitigung durch diese beiden neuen alternativen Verarbeitungsmethoden gewonnener Erzeugnisse festgelegt werden.
(11) Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Kompostierung und die Umwandlung in Biogas. Kürzlich wurde "Insektenkot" im Sinne von Anhang I Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgenommen, um sichere Parameter für die Hitzebehandlung von Insektenkot einzuführen. Es ist auch erforderlich, Standard-Umwandlungsparameter für die Kompostierung oder die Biogas-Umwandlung von Insektenkot festzulegen. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1925 der Kommission 8, werden Seidenspinner (Bombyx mori) in die Liste der zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein in der Union zugelassenen Insektenarten gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen. Es ist daher angezeigt, die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein aus Seidenspinnern ( Bombyx mori) in die Union zuzulassen. Indonesien hat bei der Kommission beantragt, in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 als Drittland aufgeführt zu werden, das für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Insektenprotein in die Union und dessen Durchfuhr durch die Union zugelassen ist. Die Kommission führte eine eingehende Bewertung der Veterinärvorschriften des antragstellenden Drittlands und der Fähigkeit seiner zuständigen Behörden zur Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf in die Union eingeführtes Heimtierfutter durch. Es wurde der Schluss gezogen, dass die zuständigen Behörden Indonesiens die einschlägigen Hygienebedingungen für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Insektenprotein enthält, erfüllen können. Daher ist es gerechtfertigt, Indonesien in die Liste der Drittländer in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufzunehmen, aus denen verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Insektenprotein enthält, in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden darf.
(13) Mit der Verordnung (EU) 2022/384 der Kommission 9 wurden Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Kapitel II Abschnitt 2 Tabelle 2 in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert. Diese Änderung betraf unter anderem die Anpassung der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in die Union zulässig ist, an die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist, in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 10. Es scheint jedoch, dass im Zuge der Angleichung die Liste in Bezug auf die Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pharmazeutika falsch erstellt wurde, sodass einige Drittländer fälschlicherweise als Länder aufgeführt wurden, aus denen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pharmazeutika zulässig ist. Dieser Fehler sollte durch einen neuen Wortlaut in Anhang XIV Kapitel II Tabelle 2 Zeile 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 berichtigt werden.
(14) Nachdem im Einklang mit den mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgenommenen Änderungen zwei neue alternative Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen wurden, sollte die Spalte "Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)" in Anhang XIV Tabelle 2 Zeile 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 dahin gehend geändert werden, dass ein Verweis auf diese beiden neuen alternativen Methoden aufgenommen wird, um die Einfuhr von Rohmaterial zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe in die Union zu ermöglichen.
(15) Die zuständigen Behörden Japans übermittelten der Kommission eine aktualisierte Liste ihrer Ausführer von Fotogelatine. Tabelle 3 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte geändert werden, um dieser aktualisierten Liste der Ausführer Rechnung zu tragen. Der genannte Anhangsollte daher entsprechend geändert werden.
(16) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission 11, darf verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten zur Fütterung von Geflügel und Schweinen verwendet werden; daher sollten die Kennzeichnungsvorschriften für eingeführte Sendungen angepasst werden. Nach der Aufnahme von Seidenspinnern ( Bombyx mori) in die Liste der zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein in der Union zugelassenen Insektenarten sollte die entsprechende Veterinärbescheinigung angepasst werden. Die Veterinärbescheinigung für verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten für die Einfuhr in oder Durchfuhr durch die Union gemäß Anhang XV Kapitel 1A der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte hinsichtlich der vorgeschriebenen Kennzeichnung und der Liste der zugelassenen Insektenarten geändert werden.
(17) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1925, enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von verarbeitetem Insektenkot. Es ist angezeigt, einschlägige Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr von Insektenkot aus Drittländern einzuführen, die mindestens ebenso streng sind wie diejenigen, die für das Inverkehrbringen von Insektenkot in der Union gelten. Das Verbot der Einfuhr von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen sollte in die Bescheinigung für die Einfuhr von Gülle aufgenommen werden. Die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von verarbeiteter Gülle gemäß Anhang XV Kapitel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte dahin gehend geändert werden, dass auch die Einfuhr von verarbeitetem Insektenkot in die Union gestattet und die Einfuhr von Jagd-Lockstoffen aus Urin verboten wird. Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert und berichtigt:
1. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann die Verfütterung von unverarbeitetem Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, an die Tiere gemäß Unterabsatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde in ihrer Risikobewertung zu dem Schluss kommt, dass das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus auf regionaler, nationaler und Unionsebene vernachlässigbar ist."
2. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Jagd-Lockstoffe aus dem Urin von Hirschartigen."
b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) verkaufsfertige Folgeprodukte aus Bienenwachs, die nicht zur Verwendung als Futtermittel, Heimtierfutter, in Düngemitteln, Bienenstöcken, Kosmetika oder Arzneimitteln bestimmt sind."
3. Die Anhänge IV, V, XIV und XV werden gemäß Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
4. Anhang XIV wird gemäß Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juli 2025
2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj).
3) Avian influenza overview December 2022 - March 2023 (EFSA Journal 2023;21(3):7917).
4) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/999/oj).
5) Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission vom 15. November 2022 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Chronic Wasting Disease bei lebenden Hirschartigen (ABl. L 295 vom 16.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2246/oj).
6) EFSA Journal 2020;18(4):6089.
7) EFSA Journal 2021;19(4):6511.
8) Verordnung (EU) 2021/1925 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode (ABl. L 393 vom 08.11.2021 S. 4; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1925/oj).
9) Verordnung (EU) 2022/384 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anpassung der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte in die Union zulässig ist (ABl. L 78 vom 08.03.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/384/oj).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
11) Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 17. August 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein (ABl. L 295 vom 18.08.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1372/oj).
| Anhang |
Teil 1
Änderung der Anhänge IV, V, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Die Anhänge IV, V, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:
1. Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe D Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) im Fall von Material der Kategorie 3, ausgenommen gebrauchtes Speiseöl: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder, im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III;";
ii) unter Buchstabe J Nummer 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer angefügt:
"iv) gebrauchtes Speiseöl aus Material der Kategorie 3.";
iii) Buchstabe L Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) gebrauchtes Speiseöl aus Material der Kategorie 3, ausgeschmolzene Fette und Fischöl gemäß Buchstabe J Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts.";
iv) die folgenden Buchstaben M und N werden angefügt:
"M. Biodieselherstellung aus verarbeiteten Fetten aus tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1, 2 und 3
Außer wenn Fischöl verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 * gewonnen wurde, oder wenn ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:
N. Biodieselherstellungsverfahren aus ausgeschmolzenen Fetten aus tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1, 2 und 3
___
*) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).";
b) in Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"der Biodieselherstellung aus den in Abschnitt 2 Buchstaben D, M und N genannten Verfahren kann,";
2. in Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:
"g) verarbeiteten Insektenkot, der gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstabe b verarbeitet wurde.";
3. Anhang XIV wird wie folgt geändert:
a) in Kapitel I Abschnitt 2 erhält Nummer 5 Buchstabe a folgende Fassung:
"5. Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten darf in die Union eingeführt werden, sofern es gemäß folgenden Bedingungen hergestellt wurde:
a) Die Insekten gehören zu einer der nachstehenden Arten:
b) in Kapitel II Abschnitt 1 wird Tabelle 2 wie folgt geändert:
i) in Zeile 12 erhält in der fünften Spalte "Listen der Drittländer" Buchstabe b folgende Fassung:
"b) Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:
Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, gemäß Anhang XIV Teil 1 oder gemäß Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:
| (AL) | Albanien |
| (EC) | Ecuador |
| (DZ) | Algerien |
| (GE) | Georgien (nur verarbeitetes Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen) |
| (LK) | Sri Lanka |
| (SA) | Saudi-Arabien (nur verarbeitetes Heimtierfutter aus Geflügel) |
| (SV) | El Salvador |
| (TW) | Taiwan |
| (ID) | Indonesien (nur verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Protein von Insekten enthält) |
Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405.";
ii) in Zeile 17 erhält in der dritten Spalte "Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)" Buchstabe a folgende Fassung:
"a) Im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel, oleochemischen Biodieselprodukten oder erneuerbaren Brennstoffen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstaben L, M und N bestimmt ist:
Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Artikeln 8, 9 und 10.";
c) in Kapitel II Abschnitt 11 erhält Tabelle 3 folgende Fassung:
"Tabelle 3: Einfuhr von Fotogelatine
| Herkunftsdrittland | Herkunftsbetriebe | Bestimmungsmitgliedstaat | Grenzkontrollstelle des ersten Eingangs in die Union | Zugelassene Fotobetriebe |
| Japan | Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan Jellice Co., Ltd. 4-1, Sakae 4-Chome, Tagajo-City, Miyagi 985-0833 Japan | Niederlande | Rotterdam Flughafen Schiphol - Amsterdam | Fujifilm Manufacturing Europe B.V., Oudenstaart 1, 5047 TK Tilburg, Niederlande |
| Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan | Tschechien | Hamburg | FOMA Bohemia, spol. SRO Jana Krušinky 1604.501 04 Hradec Králové, Tschechien | |
| Vereinigte Staaten | Eastman Gelatine Corporation, 227 Washington Street, Peabody, MA, 01960 USA Gelita North America, 2445 Port Neal Industrial Road Sergeant Bluff, Iowa, 51054 USA | Tschechien | Hamburg | FOMA Bohemia spol. SRO Jana Krušinky 1604.501 04 Hradec Králové, Tschechien " |
4. Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:
a) Kapitel 1a erhält folgende Fassung:
"Kapitel 1a
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch 2 die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter
b) Kapitel 17 erhält folgende Fassung:
"Kapitel 17
Veterinärbescheinigung
für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch 2 die Europäische Union von verarbeiteter Gülle, aus dieser gewonnenen Folgeprodukten, verarbeitetem Insektenkot und verarbeitetem Guano von Fledermäusen
Teil 2
Berichtigung von Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
In Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Zeile 14 in der fünften Spalte "Listen der Drittländer" wird Buchstabe b berichtigt und erhält folgende Fassung:
"b) Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pharmazeutika:
Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404; und gemäß Anhang I, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405.
Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405.".
| ENDE |