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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1382 der Kommission vom 15. Juli 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Europäische Patentorganisation

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4626)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1382 vom 18.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2016/679

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Einleitung

( 1) Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält die Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in der Union an Drittländer und internationale Organisationen, soweit die betreffenden Übermittlungen in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Vorschriften über internationale Datenübermittlung sind in Kapitel V ( Artikel 44 bis 50) der Verordnung festgelegt. Der Fluss personenbezogener Daten in Länder und internationale Organisationen außerhalb der Union sowie aus diesen Ländern und Organisationen ist zwar für die Ausweitung des grenzüberschreitenden Handels und der internationalen Zusammenarbeit wesentlich, dennoch darf das unionsweit gewährleistete Schutzniveau für personenbezogene Daten bei Übermittlungen in Drittländer und an internationale Organisationen nicht untergraben werden 2.

( 2) Nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes beschließen, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bieten. Unter dieser Voraussetzung können personenbezogene Daten nach Artikel 45 Absatz 1 und Erwägungsgrund 103 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne weitere Genehmigung an eine internationale Organisation übermittelt werden.

( 3) Wie in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt, muss die Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses auf einer umfassenden Analyse der rechtlichen Regelungen der internationalen Organisation beruhen, und zwar sowohl in Bezug auf die für die Datenimporteure geltenden Vorschriften als auch auf die Einschränkungen und Garantien für den Zugang der Behörden zu personenbezogenen Daten. Im Rahmen ihrer Prüfung muss die Kommission feststellen, ob die betreffende internationale Organisation ein Schutzniveau garantiert, das dem innerhalb der Union gewährleisteten Schutzniveau "der Sache nach gleichwertig" ist 3. Die Frage, ob ein Schutzniveau "der Sache nach gleichwertig" ist, wird anhand des Maßstabs beurteilt, der in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Verordnung (EU) 2016/679, festgelegt und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelt wurde 4. Eine weitere Orientierungshilfe bietet die "Referenzgrundlage für Angemessenheit" des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), mit der dieser Standard weiter präzisiert werden soll 5.

( 4) Wie der Gerichtshof klargestellt hat, kann von einem Drittland oder einer internationalen Organisation nicht verlangt werden, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das mit dem in der Rechtsordnung der Union garantierten Schutzniveau identisch ist 6. Insbesondere können sich die Mittel, auf die das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation für den Schutz personenbezogener Daten zurückgreift, von denen unterscheiden, die in der Union herangezogen werden, sofern sie sich in der Praxis als wirksam erweisen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten 7. Daher erfordert die Angemessenheitsfeststellung keine Eins-zu-eins-Übereinstimmung mit den Vorschriften der Union. Die Frage ist vielmehr, ob das ausländische System insgesamt aufgrund des Wesensgehalts der Rechte auf Privatsphäre und der Datenschutzgarantien (einschließlich ihrer wirksamen Anwendung, Überwachung und Durchsetzung) sowie aufgrund der Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten übermittelt werden, das erforderliche Maß an Schutz bietet 8.

( 5) Die Kommission hat den Rechtsrahmen sowie die entsprechende Rechtspraxis der Europäischen Patentorganisation analysiert. Ausgehend von den Feststellungen in den Erwägungsgründen 7 bis 100 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Europäische Patentorganisation (EPO) ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 von der Union an die Europäische Patentorganisation übermittelt werden.

( 6) Gemäß diesem Beschluss kann die Übermittlung von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern in der Union an die Europäische Patentorganisation ohne weitere Genehmigung vorgenommen werden. Dieser Beschluss sollte die unmittelbare Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 auf derartige Rechtsträger nicht berühren, wenn die in Artikel 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen für den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfüllt sind.

2. Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten

2.1. Organisation und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation

( 7) Die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Organisation, die am 7. Oktober 1977 auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens gegründet wurde. Sie hat ihren Sitz in München und zu ihren 39 Vertragsstaaten gehören alle Mitgliedstaaten der Union, Island, Norwegen und Liechtenstein sowie Albanien, Nordmazedonien, Monaco, San Marino, Serbien, die Schweiz, Montenegro, das Vereinigte Königreich und die Türkei 9.

( 8) Die Europäische Patentorganisation besitzt Rechtspersönlichkeit 10 und besteht aus zwei Organen 11: dem Europäischen Patentamt (EPA) und dem Verwaltungsrat. Die Hauptaufgabe der Europäischen Patentorganisation besteht in der Erteilung europäischer Patente 12 gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen, die vom Europäischen Patentamt unter der Aufsicht des Verwaltungsrats vorgenommen wird. Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsstaaten zusammen und übt im Namen der Europäischen Patentorganisation Gesetzgebungsbefugnisse aus. Es ist auch für politische Fragen zuständig und überwacht die Tätigkeiten des Europäischen Patentamts 13. Das Europäische Patentamt handelt als ausführendes Organ der Europäischen Patentorganisation und wird von einem Präsidenten 14 geleitet, dem die Verwaltung des Europäischen Patentamts obliegt und dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist 15. Der Präsident bereitet unter anderem den Haushaltsplan des Europäischen Patentamts vor und führt ihn aus, ernennt und überwacht das Personal des Europäischen Patentamts, übt die Disziplinargewalt über das Personal aus, sorgt für das Funktionieren des Europäischen Patentamts, einschließlich der Annahme interner Verwaltungsanweisungen und der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Änderung des Patentübereinkommens, allgemeiner Vorschriften oder Beschlüsse vorlegen, die in seine Zuständigkeit fallen 16. Das Europäische Patentamt besteht aus verschiedenen Abteilungen, zu denen eine Eingangsstelle, eine Rechtsabteilung, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sowie die Beschwerdekammern (eine interne, unabhängige Stelle, bei der gegen Entscheidungen der Europäischen Patentorganisation im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens Beschwerde eingelegt werden kann) gehören 17.

( 9) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält die Europäische Patentorganisation personenbezogene Daten von einer Reihe verschiedener Akteure in der Union. Europäische Patentanmeldungen 18 werden fortlaufend von Patentanmeldern bei der Europäischen Patentorganisation eingereicht oder von nationalen Patentämtern der Mitgliedstaaten an die Europäische Patentorganisation übermittelt 19. Die Europäische Patentorganisation erhält und verarbeitet auch personenbezogene Daten im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben 20. Zu diesen Aufgaben gehören die Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf einheitliche Wirkung europäischer Patente, die Erhebung von Jahresgebühren und die Eintragung der einheitlichen Wirkung 21. In diesem Zusammenhang erhält die Europäische Patentorganisation auch Anfragen zu laufenden Beschwerden vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 22 vom Einheitlichen Patentgericht (EPG), die personenbezogene Daten enthalten können, die zur Ermittlung des betreffenden Falls erforderlich sind 23.

( 10) Ebenso erhält das Europäische Patentamt personenbezogene Daten, die in internationalen Patentanmeldungen enthalten sind, wenn es im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag) tätig wird, einem internationalen Vertrag, der es Anmeldern ermöglicht, Patente mit Wirkung für alle an diesem Vertrag beteiligten Staaten zu erhalten 24. Das Europäische Patentamt handelt als Internationale Recherchenbehörde im Rahmen des Patentzusammenarbeitsvertrags und prüft in dieser Eigenschaft die Patentierbarkeit von Erfindungen, die in internationalen Anmeldungen offengelegt werden. Dies hilft den Anmeldern bei der Entscheidung, ob sie einen Antrag auf eine Sachprüfung auf nationaler/Unionsebene einreichen oder nicht 25.

( 11) Darüber hinaus arbeitet die Europäische Patentorganisation im Rahmen eines "Europäischen Patentnetzes" eng mit den nationalen Patentämtern aller Mitgliedstaaten zusammen und tauscht in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten mit ihnen aus, beispielsweise bei der Bereitstellung von Schulungen und IT-Dienstleistungen zur Unterstützung und Stärkung der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens. Ebenso hat es bilaterale Kooperationsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten geschlossen, die den Austausch personenbezogener Daten beinhalten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Einrichtung von Arbeitsgruppen, der Entsendung und dem Einsatz von Sachverständigen usw. Es arbeitet auch eng mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zusammen, beispielsweise im Rahmen gemeinsamer Schulungen und Sensibilisierungsveranstaltungen sowie in Form der Entsendung von Sachverständigen.

( 12) Schließlich hat die Europäische Patentorganisation Verträge mit mehreren Dienstleistungsanbietern in der Union geschlossen, die als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 handeln und personenbezogene Daten an die Europäische Patentorganisation übermitteln.

2.2. Geltender Rechtsrahmen und Datenschutzvorschriften

( 13) Das Primärrecht, das die Tätigkeiten der Europäischen Patentorganisation regelt, ist in einem internationalen Vertrag festgelegt, dem Europäischen Patentübereinkommen, sowie im Patentzusammenarbeitsvertrag, sofern die Europäische Patentorganisation im Rahmen dieses Vertrags tätig wird. Auf einer zweiten Ebene der Normenhierarchie der Europäischen Patentorganisation befinden sich Rechtsinstrumente, die vom Verwaltungsrat oder, soweit es den Patentzusammenarbeitsvertrag betrifft, von der Versammlung des Patentzusammenarbeitsvertrags erlassen werden. Zu den sekundären Rechtsvorschriften der Europäischen Patentorganisation gehören die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und das sogenannte Statut (das Aspekte im Zusammenhang mit dem Personal des Europäischen Patentamts regelt, einschließlich der Rechte und Pflichten des Personals) 26. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist in Artikel 1b des Statuts 27 festgelegt, das auch einige zentrale Bestimmungen des Datenschutzrahmens des Europäischen Patentamts enthält, d. h. Bestimmungen über den Anwendungsbereich des Datenschutzrahmens, den Schutz besonderer Kategorien von Daten und die Ausübung von Rechten durch natürliche Personen. In Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 32a des Statuts sind unabhängige Aufsichtsverfahren (der Datenschutzbeauftragte und der Datenschutzausschuss) zur Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften festgelegt 28.

( 14) Für den Verwaltungsrat und das Europäische Patentamt sowie für alle ihre Abteilungen gelten dieselben materiellen Anforderungen hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten. Insbesondere ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Patentamt durch die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 1b und 32a des Statuts der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts zum Schutz personenbezogener Daten (DSV) geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wurden 29. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verwaltungsrat unterliegt den Datenschutzvorschriften des Verwaltungsrats, in denen die DSV entsprechend angewendet werden 30. Soweit in diesem Beschluss auf die DSV Bezug genommen wird, umfassen die Verweise auch die entsprechenden Anforderungen, die für den Verwaltungsrat, sein Sekretariat und seine Ausschüsse gelten. Die Struktur und der Inhalt der DSV sind eng an den Datenschutzrahmen der Union 31 angelehnt. Insbesondere weisen die DSV viele Gemeinsamkeiten mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 auf, in der die Datenschutzanforderungen für die Organe und Einrichtungen der Union festgelegt sind, und sie sind folglich gut auf die spezifische Struktur und die Besonderheiten internationaler Organisationen ausgerichtet, während sie gleichzeitig stark an der Verordnung (EU) 2016/679 orientiert sind.

( 15) Hinsichtlich der Datenverarbeitung durch das Europäische Patentamt hat der Präsident weitere rechtlich bindende Instrumente wie Rundschreiben, Beschlüsse und interne Verwaltungsanweisungen erlassen 33. Insbesondere werden die DSV durch den Beschluss des Präsidenten vom 13. Dezember 2021 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens und damit zusammenhängender Verfahren (Beschluss betreffend Patenterteilungsverfahren) 34, Beschluss vom 7. Dezember 2022 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Verfahren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (Beschluss betreffend europäische Patente mit einheitlicher Wirkung) 35, Beschluss vom 17. November 2022 über Länder und Einrichtungen, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten 36, Beschluss vom 2. Mai 2024 zur Bestimmung der operativen Einheiten des Amts, die als delegierte Verantwortliche im Sinne der Datenschutzvorschriften handeln 37, sowie Rundschreiben Nr. 420 zur Umsetzung von Artikel 25 der Datenschutzvorschriften über Beschränkungen der Rechte betroffener Personen (Rundschreiben Nr. 420) 38 ergänzt. Insbesondere für die Verarbeitung von Daten im Rahmen von Patenterteilungsverfahren ist anzumerken, dass die Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten, die direkt im Europäischen Patentübereinkommen und im Patentzusammenarbeitsvertrag festgelegt sind, Vorrang vor den DSV haben. Das Zusammenspiel zwischen dem Europäischen Patentübereinkommen und dem Patentzusammenarbeitsvertrag einerseits und den DSV andererseits wird im Beschluss betreffend Patenterteilungsverfahren 39 und im Beschluss betreffend europäische Patente mit einheitlicher Wirkung klargestellt. Die spezifischen Datenschutzanforderungen, die sich unmittelbar aus dem Europäischen Patentübereinkommen und dem Patentzusammenarbeitsvertrag ergeben, werden in den Erwägungsgründen 55 bis 59 bewertet. Die DSV und ihre ergänzenden Instrumente sind rechtsverbindlich und durchsetzbar und können von natürlichen Personen im Rahmen unabhängiger Rechtsschutzmechanismen geltend gemacht werden, wie in den Erwägungsgründen 89 bis 96 beschrieben.

( 16) Die in den in Erwägungsgrund 15 genannten Rechtsinstrumenten vorgesehenen Vorschriften werden durch Rechtsinstrumente des Datenschutzbeauftragten (siehe Erwägungsgründe 83 bis 88) 40 weiter umgesetzt, die für den Verwaltungsrat und das Europäische Patentamt sowie alle ihre Abteilungen gelten 41.

2.3. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Datenschutzvorschriften

( 17) Gemäß den DSV und dem Statut 42 sind alle Bediensteten des Europäischen Patentamts verpflichtet, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die DSV einzuhalten. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der DSV wird durch die darin definierten Begriffe "personenbezogene Daten", "Verarbeitung", "Verantwortlicher", "delegierter Verantwortlicher" und "Auftragsverarbeiter" bestimmt.

2.3.1. Bestimmung der Begriffe "personenbezogene Daten" und "Verarbeitung"

( 18) Die Bestimmungen der Begriffe "personenbezogene Daten" und "Verarbeitung" in den DSV entsprechen denen der Verordnung (EU) 2016/679 43. Die DSV gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Patentamt, unabhängig davon, ob diese Verarbeitung personenbezogene Daten seiner eigenen Bediensteten oder Daten anderer Personen betrifft 44. Daten, die einer Pseudonymisierung 45 unterzogen wurden, sind ebenfalls personenbezogene Daten, während Daten verstorbener Personen oder juristischer Personen oder anonyme Informationen 46 gemäß den DSV nicht als personenbezogene Daten zu behandeln sind 47.

( 19) Die DSV gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Patentamt sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen 48.

2.3.2. Verantwortlicher, delegierter Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

( 20) In den DSV wird ein "Verantwortlicher" definiert als eine "Einheit, nämlich das Europäische Patentamt, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt" 49. Grundsätzlich handelt der Präsident als Verantwortlicher für die vom Europäischen Patentamt durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge 50. Dasselbe gilt für den Verwaltungsrat (in dem der Vorsitzende Verantwortlicher ist), die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit (in denen der Präsident Verantwortlicher ist 51 und den engeren Ausschuss (in dem der Vorsitzende Verantwortlicher ist 52. Der Verantwortliche kann diese Befugnis an operative Einheiten delegieren, die von einer Führungskraft im höheren Management vertreten werden 53. In solchen Fällen handeln die operativen Einheiten als "delegierte Verantwortliche" 54, die den Zweck (z.B. Grund, Begründung und geschäftliche Erfordernisse) und die Mittel eines Verarbeitungsvorgangs bestimmen und sicherstellen, dass alle Verarbeitungsvorgänge, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, den Regelungen der DSV entsprechen 55. In diesen Fällen bleibt der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Die DSV sehen auch ein Szenario der "gemeinsamen Verantwortlichkeit" vor, bei dem ein Verantwortlicher über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung zusammen mit einem oder mehreren Verantwortlichen außerhalb des Europäischen Patentamts bestimmt 56.

( 21) Die Bestimmung des Begriffs "Auftragsverarbeiter" in den DSV entspricht der in Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/679, d. h. es handelt sich um "eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet" 57. Der Verantwortliche darf nur mit Auftragsverarbeitern arbeiten, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSV erfolgt 58. Das Verhältnis zwischen dem Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter muss einem Vertrag oder Rechtsinstrument unterliegen, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer sowie Art und Zweck der Verarbeitung festgelegt sind 59. Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen hin verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Verantwortlichen bei der Einhaltung seiner Pflichten gemäß den DSV zu unterstützen. Dem Auftragsverarbeiter ist es untersagt, ohne vorherige Genehmigung des Verantwortlichen Unterauftragsverarbeiter zu beauftragen 60. Den delegierten Verantwortlichen steht ein Standard-Datenverarbeitungsvertrag zur Verfügung 61. Ist ein Auftragsverarbeiter in einem Drittland ansässig, muss darüber hinaus jede Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Auftragsverarbeiter außerdem den Anforderungen der DSV für internationale Übermittlungen entsprechen, wie in den Erwägungsgründen 68 bis 73 dieses Beschlusses beschrieben 62.

2.4. Garantien, Rechte und Pflichten

2.4.1. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Verarbeitung nach Treu und Glauben

( 22) Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen.

( 23) Diese allgemeinen Grundsätze sind in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a DSV in einer Weise festgelegt, die als identisch mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 angesehen werden kann.

( 24) Das Prinzip der Rechtmäßigkeit wird in Artikel 5 DSV weiter ausgeführt, in dem die Rechtsgrundlagen aufgeführt sind, auf deren Grundlage personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Diese Rechtsgrundlagen sind gegeben, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe in Ausübung der amtlichen Tätigkeit der Europäischen Patentorganisation 63 oder in rechtmäßiger Ausübung dem Verantwortlichen übertragener öffentlicher Gewalt, was die für die Verwaltung und die Arbeitsweise des Amts notwendige Verarbeitung einschließt, erforderlich 64; b) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt (z.B. die in einer Patentanmeldung genannten Informationen im Europäischen Patentregister zu veröffentlichen) 65; c) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; d) die Einwilligung der betroffenen Person; e) die Weiterübermittlung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.

( 25) Die Einwilligung wird in den DSV auf die gleiche Weise definiert wie in der Verordnung (EU) 2016/679, nämlich als "jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist" 66. Der Verantwortliche muss nachweisen, dass die betroffene Person eingewilligt hat 67. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, ob die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind 68. Es kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden 69. Darüber hinaus setzt die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage nach den DSV voraus, dass die betroffene Person mindestens weiß, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen 70. Schließlich hat eine betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen 71.

2.4.2. Verarbeitung besonderer Datenkategorien

( 26) Wenn besondere Kategorien von Daten verarbeitet werden, sollten besondere Garantien vorhanden sein.

( 27) Die DSV enthalten spezifische Vorschriften für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 72, die in gleicher Weise definiert sind wie in der Verordnung (EU) 2016/679, d. h."personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten 73, biometrischen Daten 74 zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten 75 oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person" 76. Gemäß den DSV ist die Verarbeitung besonderer Datenkategorien grundsätzlich verboten, es sei denn, es gilt eine spezifische Ausnahme 77.

( 28) Die in Artikel 11 Absatz 2 DSV aufgeführten spezifischen Ausnahmen ähneln denen in Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679, mit einigen Anpassungen an den Rechtsrahmen, in dem das Europäische Patentamt tätig ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur unter bestimmten und begrenzten Umständen zulässig 78, d. h. wenn 1) die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat, 2) die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist (und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben), 3) die personenbezogenen Daten von der betroffenen Person offensichtlich öffentlich gemacht wurden, 4) die Verarbeitung ist für einen bestimmten Zweck erforderlich ist, der mit der Ausübung der amtlichen Tätigkeit des Europäischen Patentamts oder in Ausübung der dem Verantwortlichen übertragenen rechtmäßigen Befugnisse in Zusammenhang steht 79, 5) die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

( 29) Zusätzlich zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, auf die in Erwägungsgrund 27 Bezug genommen wird, ist gemäß den DSV auch ein besonderer Schutz für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten erforderlich, d. h. eine solche Verarbeitung darf nur nach Abstimmung mit dem Datenschutzausschuss oder dann erfolgen, wenn dies nach rechtlich bindenden Instrumenten, die geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsehen, zulässig ist 80.

2.4.3. Zweckbindung

( 30) Personenbezogene Daten sollten für einen bestimmten Zweck verarbeitet und anschließend nur verwendet werden, soweit dies mit dem Zweck der Verarbeitung nicht unvereinbar ist.

( 31) Dieser Grundsatz wird durch Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b DSV gewährleistet, wonach personenbezogene Daten "für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden" dürfen.

( 32) Ähnlich wie nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist auch nach den DSV eine Weiterverarbeitung (unabhängig davon, ob der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist) zulässig, wenn sie auf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person oder anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Patentorganisation beruht 81. Im letzteren Fall wird in den DSV geregelt, dass die Verarbeitung eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz eines im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Ziels 82 sein muss.

( 33) Beruht die Weiterverarbeitung nicht auf diesen beiden Gründen, so ist in den DSV festgelegt, welche Faktoren bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des Zwecks der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, zu berücksichtigen sind 83. Dieser Ansatz und die in den DSV aufgeführten Faktoren sind identisch mit denen in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 84.

2.4.4. Richtigkeit der Daten und Datenminimierung, Speicherbegrenzung und Datensicherheit

( 34) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Ferner müssen sie dem Zweck angemessen und dafür erheblich sein und dürfen das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß nicht überschreiten und sollten grundsätzlich nicht länger gespeichert werden, als dies für den Zweck, zu dem sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

( 35) Diese Grundsätze sind in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c, d und e DSV in gleicher Weise festgelegt wie in der Verordnung (EU) 2016/679.

( 36) Personenbezogene Daten müssen zudem in einer Weise verarbeitet werden, die ihre Sicherheit gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung. Zu diesem Zweck müssen Unternehmer geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen treffen, um personenbezogene Daten vor möglichen Bedrohungen zu schützen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der damit verbundenen Kosten bewertet werden.

( 37) Die Datensicherheit ist im Rechtsrahmen der Europäischen Patentorganisation durch den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 33 DSV verankert, und zwar in nahezu gleicher Weise wie in der Verordnung (EU) 2016/679. Insbesondere ist in den DSV festgelegt, dass ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden muss, wobei der Stand der Technik, die Implementierungskosten sowie die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen sind.

( 38) Darüber hinaus enthalten die DSV spezifische Anforderungen an den Umgang mit und die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten 85. Zunächst ist der Verantwortliche verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten unverzüglich (und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde) eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen 86. Ebenso ist ein Auftragsverarbeiter verpflichtet, dem Verantwortlichen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich zu melden 87. In der Meldung sind insbesondere die Art der Verletzung, ihre wahrscheinlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung zu beschreiben 88. Wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung 89. Die Benachrichtigung der betroffenen Person muss eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in klarer und einfacher Sprache 90 enthalten und ist nicht erforderlich, wenn der Verantwortliche durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen nicht mehr besteht 91.

2.4.5. Transparenz

( 39) Betroffene Personen müssen über die Hauptmerkmale der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet werden.

( 40) Gemäß den DSV ist der Verantwortliche verpflichtet, natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung personenbezogener Daten Informationen mitzuteilen, insbesondere über seinen Namen und die Kontaktdaten (sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten), den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegebenenfalls die Absicht, die Daten an Empfänger außerhalb des Europäischen Patentamts zu übermitteln, sowie über die geltenden Rechte und die Möglichkeit, Rechtsbehelfe einzulegen 92. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten für einen anderen Zweck verarbeitet werden als den, für den die Daten erhoben wurden 93. Beide Verpflichtungen gelten nur, soweit die betroffene Person noch nicht über die Informationen verfügt 94.

( 41) Zusammen mit den gleichen Informationen müssen den betroffenen Personen zusätzliche Informationen darüber, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und um welche Kategorien personenbezogener Daten es sich handelt, mitgeteilt werden, wenn personenbezogene Daten nicht direkt bei ihnen erhoben werden 95. Diese Informationen müssen unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten (längstens jedoch innerhalb eines Monats) mitgeteilt werden 96. Falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, sollten die gleichen Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an die Person zur Verfügung gestellt werden 97. Die Informationen, auf die in Erwägungsgrund 40 Bezug genommen wird, müssen auch vor jeder weiteren Verarbeitung zur Verfügung gestellt werden oder, falls eine Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der Offenlegung personenbezogener Daten an einen Dritten 98. Diese Verpflichtung findet in einer Reihe von Fällen keine Anwendung, nämlich wenn eine betroffene Person bereits über die betreffenden Informationen verfügt; wenn diese Informationen gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen und/oder anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Patentorganisation dem Berufsgeheimnis unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen 99; wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit sie die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde; oder wenn die Erlangung oder Offenlegung dieser Informationen durch das Europäische Patentübereinkommen oder andere anwendbare Rechtsvorschriften, die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist 100.

2.4.6. Rechte des Einzelnen

( 42) Betroffene Personen sollten bestimmte Rechte besitzen, die gegenüber dem Datenverantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter durchgesetzt werden können, insbesondere ein Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung, das Recht, der Verarbeitung zu widersprechen, und das Recht auf Löschung von Daten. Gleichzeitig können diese Rechte Beschränkungen unterliegen, sofern diese Beschränkungen notwendig und verhältnismäßig sind, um wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse zu schützen.

2.4.6.1. Rechte gemäß den Datenschutzvorschriften

( 43) Die Notwendigkeit, die Ausübung der einer Person zustehenden Rechte zu erleichtern, ist in Artikel 1b Absatz 4 des Statuts festgelegt. Zur weiteren Umsetzung dieser Anforderung werden natürlichen Personen durch die DSV dieselben Rechte eingeräumt, wie sie in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt sind, nämlich Auskunftsrechte (Artikel 18 DSV), das Recht auf Berichtigung (Artikel 19 DSV), das Recht auf Löschung (Artikel 20 DSV), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 21 DSV), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 22 DSV), das Widerspruchsrecht (Artikel 23 DSV) und das Recht, nicht einer automatisierten Entscheidungsfindung unterworfen zu werden (Artikel 24 DSV).

( 44) Die DSV enthalten auch allgemeine Bestimmungen für die Bearbeitung von Anträgen natürlicher Personen auf Ausübung von Rechten, nach denen der Verantwortliche verpflichtet ist, mit den betroffenen Personen in einer klaren und einfachen Sprache in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form (schriftlich oder auf anderem Wege) zu kommunizieren 101. Der Verantwortliche muss den Personen Informationen über die auf Antrag getroffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags (die Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies im Hinblick auf die Komplexität und die Zahl der Anträge erforderlich ist) zur Verfügung stellen 102. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann sich der Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden 103. Wird der Verantwortliche auf einen Antrag hin nicht tätig, so hat er die betroffene Person hiervon zu unterrichten und sie über die Möglichkeit, Rechtsbehelfe einzulegen, zu informieren 104.

( 45) Erstens, hinsichtlich des Auskunftsrechts, räumen die DSV natürlichen Personen das Recht ein, vom Europäischen Patentamt eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, und, wenn dies der Fall ist, problemlos 105 und in angemessenen Abständen 106 Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Darüber hinaus haben natürliche Personen das Recht, Informationen zu verlangen, insbesondere über den Zweck der Verarbeitung, die betroffenen Datenkategorien, die Empfänger, an die Daten weitergeleitet werden, und die geplante Dauer, für die die Daten gespeichert werden 107.

( 46) Zweitens sieht die DSV vor, dass das in den DSV vorgesehene Recht auf Berichtigung es natürlichen Personen ermöglicht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Vervollständigung unvollständiger Daten (z.B. mittels einer ergänzenden Erklärung) zu verlangen 108. Nach der Berichtigung ist der Verantwortliche verpflichtet, dies allen Empfängern mitzuteilen, denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden 109. Gemäß den DSV findet das Recht auf Berichtigung auf objektive und faktische Daten Anwendung und nicht auf subjektive Erklärungen 110, obwohl es in diesem Fall natürlichen Personen gestattet ist, bestehende Daten durch eine zweite Stellungnahme oder eine Gegenstudie zu ergänzen oder Anmerkungen vorzubringen 111.

( 47) Drittens räumen die DSV natürlichen Personen auch ein Recht auf Löschung 112 ein, insbesondere wenn a) personenbezogene Daten für den Zweck, für den sie verarbeitet werden, nicht mehr notwendig sind; b) die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt; c) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen; d) die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder e) die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt 113. Der Verantwortliche muss allen Empfängern, denen die Daten offengelegt wurden, eine Löschung mitteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden 114. Ebenso muss der Verantwortliche, wenn er die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, angemessene Maßnahmen treffen, um andere Verantwortliche, die diese Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person die Löschung dieser Daten verlangt hat 115. Das Recht auf Löschung gilt nicht für die folgenden Szenarien, soweit die Verarbeitung der Daten erforderlich ist, a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der das Europäische Patentamt unterliegt, oder einer Verpflichtung, die sich aus der Pflicht des Europäischen Patentamts zur Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten ergibt 116, oder in Ausübung der dem Europäischen Patentamt übertragenen öffentlichen Gewalt 117; c) aus Gründen der Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten im Bereich der öffentlichen Gesundheit 118; d) zu Archivierungszwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken (soweit eine Löschung die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung voraussichtlich unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde) oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen 119.

( 48) Viertens ist in Artikel 21 DSV das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geregelt, d. h. die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken, wozu auch die Programmierung von Maßnahmen zur dauerhaften Verhinderung des Zugangs zu solchen Daten gehört 120. Dieses Recht kann insbesondere geltend gemacht werden, wenn die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten wird (für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen) oder wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person aber die Löschung der Daten ablehnt 121. Wurde die Verarbeitung eingeschränkt, so dürfen personenbezogene Daten - von ihrer Speicherung abgesehen - nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, zum Schutz der Rechte Dritter oder für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die in Ausübung der amtlichen Tätigkeit der Europäischen Patentorganisation (was die für die Verwaltung und die Arbeitsweise des Europäischen Patentsamts notwendige Verarbeitung einschließt) erfolgt, verarbeitet werden 122.

( 49) Fünftens ist in Artikel 1b Absatz 4 des Statuts und Artikel 23 der DSV ein Widerspruchsrecht festgelegt. Insbesondere haben natürliche Personen das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Wahrnehmung einer Aufgabe im Rahmen der Ausübung der amtlichen Tätigkeiten des Europäischen Patentamts oder in rechtmäßiger Ausübung der dem Verantwortlichen übertragenen öffentlichen Gewalt erfolgt, Widerspruch einzulegen 123. Die Personen müssen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihnen ausdrücklich auf dieses bestehende Recht hingewiesen werden 124. Für den Fall, dass eine Person der Verarbeitung personenbezogener Daten widerspricht, ist in den DSV geregelt, dass der Verantwortliche die Verarbeitung beenden muss, es sei denn, der Verantwortliche kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen 125.

( 50) Sechstens ist in den DSV das Recht auf Datenübertragbarkeit geregelt, wonach natürliche Personen die Möglichkeit haben, ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese Daten an einen anderen Verantwortlichen zu übertragen 126. Dieses Recht besteht, wenn die Verarbeitung mittels automatisierter Verfahren erfolgt und auf einer Einwilligung der betroffenen Person beruht oder zur Erfüllung eines Vertrags mit der Person oder im Interesse der Person erfolgt 127.

( 51) Schließlich haben Personen gemäß den DSV das Recht, nicht einer automatisierten Entscheidungsfindung unterworfen zu werden, d. h. einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt 128. In den DSV ist festgelegt, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung erfolgen kann, wenn sie auf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person beruht oder wenn sie für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags mit der Person erforderlich ist. In diesem Fall muss der Verantwortliche angemessene Maßnahmen treffen, wie z.B. das Recht auf Erwirkung des Eingreifens, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung 129. Eine automatisierte Entscheidungsfindung kann auch aufgrund eines Rechtsinstruments zulässig sein, wenn dieses angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Personen vorsieht 130. Nimmt der Verantwortliche eine automatisierte Entscheidungsfindung - einschließlich Profiling - vor, muss er die betroffene Person im Rahmen seiner Transparenzpflichten proaktiv darüber informieren und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person zur Verfügung stellen 131. Die gleichen Informationen sind auf Antrag zur Verfügung zu stellen 132.

2.4.6.2. Beschränkungen der Rechte des Einzelnen

( 52) Ähnlich wie in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist in Artikel 25 DSV geregelt, dass spezifische Rechtsvorschriften im Rechtsrahmen der Europäischen Patentorganisation die Anwendung der in den Erwägungsgründen 43 bis 51 133 genannten Rechte beschränken können (d. h. die Anwendung der Rechte vorübergehend einschränken 134, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte 135 und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um bestimmte Ziele sicherzustellen 136. Ferner muss eine Beschränkung in "klaren und präzisen" Bestimmungen enthalten sein, die Rechtswirkungen gegenüber betroffenen Personen entfalten sollen und die mindestens auf der Ebene des Präsidenten erlassen werden müssen 137. Diese Bestimmungen müssen insbesondere den Zweck der Verarbeitung, den Umfang der Beschränkung, die Garantien gegen Missbrauch sowie die Speicherfristen sowie die geltenden Garantien enthalten 138.

( 53) Derzeit ist das einzige Rechtsinstrument, in dem Beschränkungen der Rechte des Einzelnen vorgesehen sind, das Rundschreiben Nr. 420 (ein vom Präsidenten erlassenes, rechtlich bindendes Instrument). Darin wird klargestellt, wie und unter welchen Bedingungen der Verantwortliche Beschränkungen anwenden kann, und es werden die spezifischen Szenarien abschließend festgelegt, in denen Rechte beschränkt werden können und für welche Ziele 139. Insbesondere ist dort vorgesehen, dass das Europäische Patentamt Rechte des Einzelnen für bestimmte spezifische Ziele beschränken kann: a) und b) bei der Durchführung von Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit dem Personal 140; c) im Rahmen der internen Streitbeilegung oder der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, einschließlich Schiedsverfahren, um die Vertraulichkeit von Informationen und Dokumenten von Beteiligten, Beitretenden oder anderen rechtmäßigen Quellen zu wahren; d) bei der Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten in medizinischen Verfahren und Akten, jedoch nur zum Schutz der Rechte natürlicher Personen 141; e) und f) bei der Durchführung interner Prüfungen in Bezug auf das Europäische Patentamt sowie Prüfungen, die vom Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden; g) beim IT-Störungsmanagement und bei Ereignismeldungen betreffend die physische Sicherheit; und h) bei der wechselseitigen Unterstützung zwischen dem Amt und zuständigen Behörden einschließlich der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und internationaler Organisationen oder bei der Kooperation mit diesen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die in entsprechenden Service-Level-Agreements, Memoranda of Understanding und Zusammenarbeitsvereinbarungen definiert sind, sei es auf deren Ersuchen oder auf Veranlassung des Europäischen Patentamts 142.

( 54) Ob eine Beschränkung in einem bestimmten Fall zur Anwendung kommen kann, ist vom Verantwortlichen im Einzelfall unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände zu bestimmen 143. Bei der Entscheidung, ob eine Beschränkung angewendet werden muss oder nicht, muss der Verantwortliche zunächst die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung im konkreten Fall unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten prüfen 144. Im Rahmen dieser Prüfung werden die potenziellen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gegen die Risiken für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen und die Risiken einer Behinderung des Zwecks und Ergebnisses des Verarbeitungsvorgangs abgewogen 145. Beschränkungen müssen durch eine Aufzeichnung der Prüfung der Beschränkung von Rechten dokumentiert werden, aus der hervorgeht, welche Rechte wie lange, aus welchen Gründen und auf welchen Rechtsgrundlagen beschränkt werden sollen 146. Darüber hinaus müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, solange eine Beschränkung zur Anwendung kommt 147. Eine Beschränkung darf nur so lange Anwendung finden, wie die Gründe für die Beschränkung bestehen 148. Wird ein Recht beschränkt, muss der Verantwortliche die betroffene Person über die wesentlichen Gründe hierfür und über das Recht, Beschwerde einzureichen, unterrichten 149.

2.4.6.3. Spezifische Vorschriften im Zusammenhang mit dem Patenterteilungsverfahren

( 55) Die Bestimmungen des Gründungsvertrags der Europäischen Patentorganisation (d. h. des Europäischen Patentübereinkommens), des Patentzusammenarbeitsvertrags und die nach diesen anwendbaren Bestimmungen (die zusammen das Primärrecht der Europäischen Patentorganisation darstellen) enthalten bestimmte spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit dem Patenterteilungsverfahren, die sich auf die Ausübung bestimmter Rechte nach den DSV auswirken können 150. Im Beschluss betreffend Patenterteilungsverfahren wird ein Überblick über diese Anforderungen des Primärrechts gegeben, es wird erläutert, wie die Rechte der betroffenen Personen in diesem Zusammenhang ausgeübt werden können, und es werden mögliche Ausnahmen klar dargelegt 151. In dem Rundschreiben Nr. 420 wird festgelegt, dass durch die Bestimmungen, die die Anwendung von Datenschutzrechten beschränken können, der Anwendungsbereich einer Ausnahme eindeutig benannt werden muss und daher die verschiedenen betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen 152.

( 56) Erstens ist das Europäische Patentamt gemäß Artikel 127 des Europäischen Patentübereinkommens verpflichtet, das Europäische Patentregister zu führen, in dem bestimmte gesetzlich definierte personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Gemäß dem Primärrecht müssen Patentanmeldungen während des Patenterteilungsverfahrens in der Regel so bald wie möglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag veröffentlicht werden. Im Europäischen Patentübereinkommen ist festgelegt, dass die in solchen Patentanmeldungen enthaltenen personenbezogenen Daten entweder durch Akteneinsicht oder durch Einsichtnahme in das Register zugänglich sind 153. Vor der Veröffentlichung stehen Patentanmeldungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Anmelders nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung. Ähnliche Regelungen sind im Patentzusammenarbeitsvertrag niedergelegt 154.

( 57) Zweitens ist die Möglichkeit, die Berichtigung der Informationen zu verlangen, die im Rahmen eines Patenterteilungsverfahrens verwendet werden, im Europäischen Patentübereinkommen ausdrücklich geregelt 155. Insbesondere sieht das Europäische Patentübereinkommen nur die Möglichkeit vor, die Berichtigung von Mängeln in beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen 156, die Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen 157, die Berichtigung von Übersetzungen 158 und die Berichtigung der Erfindernennung 159 zu verlangen. Die Berichtigung personenbezogener Daten in Unterlagen, die im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens verwendet werden, kann daher auch nur in diesen Fällen verlangt werden. Gleiches gilt für die Möglichkeit, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen 160.

( 58) Drittens sind im Europäischen Patentübereinkommen spezifische Aufbewahrungs- und Veröffentlichungsanforderungen für bestimmte Schriftstücke vorgeschrieben, die im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens verwendet werden und die sich auf die Möglichkeit auswirken, die Löschung der darin enthaltenen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu verlangen 161. Insbesondere müssen im Europäischen Patentblatt veröffentlichte Patentanmeldungen und Patentinformationen aufbewahrt und öffentlich zugänglich gemacht werden 162. Daher würde die Löschung der in diesen Schriftstücken enthaltenen personenbezogenen Daten gegen grundlegende gesetzliche Verpflichtungen des Europäischen Patentamts verstoßen ( Artikel 129 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens) und kann nicht verlangt werden. Andere Akten müssen vom Europäischen Patentamt für einen im Europäischen Patentübereinkommen festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden, der grundsätzlich fünf Jahre beträgt 163. Während dieses Zeitraums kann eine Löschung der in diesen Akten enthaltenen Informationen (einschließlich personenbezogener Daten) nicht verlangt werden.

( 59) Daher können die Beschränkungen der Ausübung von Rechten, die sich aus den in den Erwägungsgründen 55 bis 58 genannten Bestimmungen ergeben, insbesondere unter Berücksichtigung ihres begrenzten Anwendungsbereichs und ihrer eingeschränkten Anwendungsbedingungen als auf das Maß beschränkt angesehen werden, das erforderlich und verhältnismäßig ist, um für das ordnungsgemäße Funktionieren des Patenterteilungsverfahrens Sorge zu tragen, wie es im öffentlichen Interesse für die Erfüllung der amtlichen Aufgaben des Europäischen Patentamts erforderlich ist. Soweit in dem Europäischen Patentübereinkommen und dem Patentzusammenarbeitsvertrag die Ausübung der Datenschutzrechte nicht ausdrücklich geregelt ist, d. h. in allen anderen als den in den Erwägungsgründen 55 bis 58 beschriebenen Szenarien, gelten die Anforderungen der DSV in vollem Umfang.

2.4.7. Weiterübermittlung von Daten

( 60) Das Schutzniveau für personenbezogene Daten, die aus der Union an die Europäische Patentorganisation übermittelt werden, darf nicht durch die Weiterübermittlung solcher Daten an Empfänger in einem Drittland oder an eine andere internationale Organisation beeinträchtigt werden.

( 61) In den DSV wird zwischen "Übertragung personenbezogener Daten" (d. h. der Weitergabe von Daten durch das Europäische Patentamt an seine Vertragsstaaten) und "Übermittlung personenbezogener Daten" (der Weitergabe von Daten durch das Europäische Patentamt an eine andere Person oder Einrichtung außerhalb des Europäischen Patentamts) unterschieden 164.

2.4.7.1. Übertragung von Daten

( 62) Erstens ist in den DSV vorgesehen, dass eine Übertragung von Daten an ein nationales Amt für geistiges Eigentum eines Vertragsstaats des Europäischen Patentübereinkommens erfolgen kann, wenn die Daten für a) die Wahrnehmung von Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Empfängers oder die Ausübung von diesem übertragener öffentlicher Gewalt und b) die Übertragung für die Ausübung der amtlichen Aufgaben/Befugnisse des Europäischen Patentamts erforderlich sind 165. Solche Übertragungen erfolgen im Rahmen des im Europäischen Patentübereinkommen und im Patentzusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Patenterteilungsverfahrens 166.

( 63) Zweitens können nach den DSV Daten an eine Behörde eines Vertragsstaats des Europäischen Patentübereinkommens 167 übertragen werden, wenn die Daten für die Ausübung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind und die Übertragung mit den Aufgaben und dem Funktionieren des Europäischen Patentamts kompatibel ist 168. Solche Übertragungen sind nach dem Europäischen Patentübereinkommen oder anderen Rechtsinstrumenten, die das Patenterteilungsverfahren regeln, nicht ausdrücklich vorgeschrieben, können aber dennoch für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Patentamts erforderlich sein, beispielsweise für die Zusammenarbeit des Europäischen Patentamts mit seinen Vertragsstaaten im Rahmen von Konsultationsprozessen, die Abordnung und Entsendung von Sachverständigen oder die Bereitstellung von Informationen über das Personal des Europäischen Patentamts zum Zwecke der Festlegung von Sozialleistungen, Steuerpflichten usw.

( 64) Der Datenschutzbeauftragte hat Datenschutzklauseln für die Aufnahme in Absichtserklärungen zur Regelung der in den Erwägungsgründen 62 und 63 beschriebenen Übertragungen ausgearbeitet, in denen unter anderem Datenschutzgrundsätze, die Beschränkung der Weiterverarbeitung auf zulässige Zwecke, die Rechte der betroffenen Personen sowie Pflichten in Bezug auf Datensicherheit und Datenschutzverletzungen und eine unabhängige Aufsicht vorgesehen sind 169.

( 65) In beiden in den Erwägungsgründen 62 und 63 beschriebenen Szenarien muss der Empfänger gemäß den DSV nachweisen, dass die Übertragung der Daten für einen bestimmten Zweck erforderlich ist, der sich aus den Verpflichtungen des Europäischen Patentamts zur Zusammenarbeit mit dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten ergibt 170. Der Verantwortliche muss für jede Übertragung nachweisen können, dass diese Übertragung erforderlich und angemessen ist in Bezug auf den spezifischen Zweck, für den sie erfolgt 171. Jede Übertragung von Daten muss so erfolgen, dass das durch die DSV gebotene Schutzniveau gewahrt bleibt 172. Gemäß den vom Datenschutzbüro herausgegebenen Leitlinien bedeutet dies, dass geeignete Garantien vorhanden sein müssen, unter anderem indem sichergestellt wird, dass ausschließlich angemessene, relevante und für die Erreichung des Zwecks absolut notwendige Daten übertragen werden dürfen 173. Besteht Grund zu der Annahme, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein könnten, muss der Verantwortliche nachweisen, dass die Übertragung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist, nachdem er die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen hat 174.

( 66) Hinsichtlich dieser beiden Szenarien ist es auch wichtig zu beachten, dass alle Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens auch Vertragsparteien der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind, die der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterliegen, sowie ebenfalls Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sind (SEV Nr. 108).

( 67) Schließlich ist es gemäß den DSV zulässig, Daten an einen Auftragsverarbeiter zu übertragen, der sich im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet, sofern die in den DSV festgelegten Anforderungen für die Hinzuziehung von Auftragsverarbeitern erfüllt sind 175.

2.4.7.2. Übermittlung von Daten

( 68) Die Weitergabe personenbezogener Daten an Einrichtungen außerhalb des Europäischen Patentamts, bei denen es sich nicht um eine Behörde oder ein nationales Amt für geistiges Eigentum der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens oder einen Auftragsverarbeiter im EWR handelt, gilt vorbehaltlich spezifischer Anforderungen gemäß den DSV als "Übermittlung" personenbezogener Daten 176. Diese Anforderungen gelten beispielsweise für die Weitergabe von Daten an Auftragsverarbeiter außerhalb des EWR, an Verantwortliche in oder außerhalb von Vertragsstaaten, an Behörden in Nichtvertragsstaaten und an andere internationale Organisationen. Gemäß den DSV darf das durch das Europäische Patentamt gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen bei der Übermittlung von Daten an Dritte grundsätzlich nicht untergraben werden 177. Gemäß den Leitlinien des Datenschutzbüros muss der "Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten in dem Drittland oder der internationalen Organisation im Wesentlichen dem durch die DSV gewährleisteten Schutz gleichwertig sein" 178.

( 69) Gemäß den DSV dürfen personenbezogene Daten nur dann an Empfänger außerhalb des Europäischen Patentamts übermittelt werden, wenn im Land des Empfängers oder innerhalb der internationalen Organisation ein angemessener Schutz gewährleistet ist und diese Übermittlung ausschließlich die Wahrnehmung von Aufgaben des Europäischen Patentamts ermöglichen soll 179. Der Präsident erlässt einen Angemessenheitsbeschluss 180, über den er im Zweifelsfall nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten und des Datenschutzausschusses entscheidet 181. Das Datenschutzbüro hat einen "Angemessenheitsverweis" ausgearbeitet, in dem die Kriterien für Angemessenheitsbeschlüsse festgelegt sind 182. Insbesondere muss der Rechtsrahmen des Drittlandes oder der internationalen Organisation die wichtigsten datenschutzrechtlichen Grundsätze, die Rechte der betroffenen Personen, Vorschriften zu Weiterübermittlungen, Verfahrens- und Durchsetzungsmechanismen sowie Rechtsschutz für natürliche Personen umfassen. Erlässt der Präsident einen Angemessenheitsbeschluss, kann die Übermittlung ohne zusätzliche Garantien zum Schutz der Privatsphäre erfolgen 183. Das Europäische Patentamt geht derzeit davon aus, dass die Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein sowie alle Länder, für die ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission 184 und der Organe und Einrichtungen der Union vorliegt, ein angemessenes Schutzniveau bieten 185.

( 70) Gemäß den DSV darf der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, falls kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, personenbezogene Daten nur dann an Empfänger außerhalb des Europäischen Patentamts übermitteln, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen 186. Solche geeigneten Garantien können in Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden oder internationalen Organisationen, in Vertragsklauseln (nach Anhörung des Datenschutzausschusses) 187 oder in Zertifizierungsverfahren aufgenommen werden 188. Das Datenschutzbüro hat einen Überblick über die Vorschriften erstellt, die in die Verwaltungsvereinbarungen aufgenommen werden sollen 189. Ein Muster für eine Datenschutzvereinbarung für die Übermittlung an Auftragsverarbeiter steht ebenfalls zur Verfügung 190. Gemäß den Leitlinien des Datenschutzbüros muss das Europäische Patentamt bewerten, ob der Datenimporteur aufgrund des für ihn geltenden Rechtsrahmens daran gehindert wäre, seinen Verpflichtungen im Rahmen eines Übermittlungsinstruments nachzukommen, und erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen ergreifen 191. Zur Wahrnehmung dieser Bewertung empfiehlt das Datenschutzbüro in den Erläuterungen zur Übertragung und Übermittlung personenbezogener Daten des Europäischen Patentamts, die einschlägigen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu berücksichtigen 192.

( 71) Gemäß den DSV muss das Europäische Patentamt bei Datenübermittlungen an Länder oder Organisationen, für die ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, sowie bei Datenübermittlungen auf der Grundlage geeigneter Garantien nachweisen, dass die Übermittlung für diesen Zweck der Verarbeitung erforderlich und verhältnismäßig ist 193. Darüber hinaus muss das Europäische Patentamt, nachdem es die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abgewogen hat, nachweisen, dass die Übermittlung verhältnismäßig ist, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden könnten 194. Überdies muss (durch vertragliche Garantien) sichergestellt werden, dass der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen darf, für die sie übermittelt wurden, und dass die Daten nach der Realisierung dieses Zwecks gelöscht werden 195.

( 72) Falls kein Angemessenheitsbeschluss oder geeignete Garantien vorliegen, ist gemäß den DSV die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb des Europäischen Patentamts, "nur in Ausnahmefällen" zulässig, wenn eine sogenannte Ausnahme unter den gleichen Bedingungen wie in den entsprechenden Vorschriften des Datenschutzrechts der Union Anwendung findet 196. Dies ist der Fall, wenn a) die betroffene Person in die Übermittlung ausdrücklich eingewilligt hat 197; b) und c) die Übermittlung gelegentlich erfolgt und für die Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person oder im Interesse der betroffenen Person (oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person) erforderlich ist 198; d) die Übermittlung für die Wahrnehmung einer Aufgabe in Ausübung der amtlichen Tätigkeit der Europäischen Patentorganisation oder in rechtmäßiger Ausübung dem Verantwortlichen übertragener öffentlicher Gewalt erforderlich ist 199; e) die Übermittlung gelegentlich erfolgt und zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist 200; f) die Übermittlung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben 201, oder g) die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind 202. Nach den Leitlinien des Datenschutzbüros können diese Ausnahmen naturgemäß nicht für systematische und regelmäßige Übermittlungen geltend gemacht werden 203.

( 73) Schließlich kann der Präsident hinsichtlich der Übermittlung bestimmter Kategorien von Daten an Länder oder Organisationen, für die kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, solche Übermittlungen aus wichtigen Gründen in Verbindung mit der rechtmäßigen Ausübung dem Europäischen Patentamt übertragener öffentlicher Gewalt weiter beschränken 204. Bislang hat der Präsident von diesen Befugnissen keinen Gebrauch gemacht.

2.4.8. Rechenschaftspflicht

( 74) Nach dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht müssen Daten verarbeitende Unternehmen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ihren Datenschutzpflichten wirksam nachzukommen und dies insbesondere gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen zu können.

( 75) In Artikel 4 Absatz 1 DSV wird ein allgemeiner Grundsatz der Rechenschaftspflicht festgelegt, wonach der Verantwortliche für die Einhaltung der DSV verantwortlich ist und in der Lage sein muss, deren Einhaltung nachzuweisen. Insbesondere muss der Verantwortliche unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß diesen Vorschriften erfolgt 205. In diesem Zusammenhang werden in den DSV auch die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen umgesetzt, indem der Verantwortliche verpflichtet wird, Maßnahmen zu ergreifen, die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze umzusetzen und die Einhaltung der DSV sicherzustellen, sowie zu gewährleisten, dass grundsätzlich nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind 206.

( 76) Der Verantwortliche und die Auftragsverarbeiter müssen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen, das unter anderem Angaben über den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt werden, und gegebenenfalls über alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten enthält 207. Diese Verzeichnisse sind grundsätzlich öffentlich zugänglich (sofern sie keine vertraulichen Informationen enthalten) und in einem öffentlich zugänglichen Datenschutzregister enthalten. Sie müssen dem Datenschutzausschuss auf Anfrage vorgelegt werden 208. Jede operative Einheit muss außerdem mindestens eine Datenschutz-Verbindungsperson (für eine verlängerbare Amtszeit von einem bis drei Jahren) ernennen, die eine vorgeschriebene Schulung zum Datenschutz absolvieren und den Verantwortlichen bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützen muss 209.

( 77) Schließlich sind in den DSV verschiedene Instrumente aufgeführt, die die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter bei ihren Bemühungen um Einhaltung der Vorschriften unterstützen können. So kann beispielsweise gemäß den DSV die Einhaltung genehmigter Zertifizierungsverfahren als Nachweis für die Erfüllung der Pflichten aus den DSV dienen 210. Darüber hinaus ist in den DSV unter bestimmten Bedingungen die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung oder eine vorherige Konsultation des Datenschutzbeauftragten und des Datenschutzausschusses vorgeschrieben. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist erforderlich, wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat 211. Dies ist z.B. erforderlich im Falle einer systematischen und umfassenden Bewertung persönlicher Aspekte, die als Grundlage für automatisierte Entscheidungen dienen, oder einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten. 212 Geht aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte und das Risiko nicht durch vertretbare Sicherheitsvorkehrungen gemindert werden kann, muss der Verantwortliche den Datenschutzausschuss konsultieren 213. Der Datenschutzausschuss muss schriftliche Empfehlungen unterbreiten, wenn er der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit den DSV stünde 214. Im Allgemeinen ist der Verantwortliche verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten zu konsultieren, wenn er Vorschriften oder Betriebsdokumentationen zur Umsetzung von Beschränkungen der Rechte des Einzelnen ausarbeitet 215.

2.5. Aufsicht und Durchsetzung

( 78) Um sicherzustellen, dass in der Praxis ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, sollte eine unabhängige Aufsichtsbehörde mit der Befugnis zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften eingerichtet werden. Diese Behörde sollte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse vollkommen unabhängig und unparteiisch handeln.

( 79) Durch den Rechtsrahmen der Europäischen Patentorganisation werden zwei Stellen mit der Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch das Europäische Patentamt betraut: der Datenschutzbeauftragte und der Datenschutzausschuss. Beide Stellen werden im Rahmen von Artikel 32a des Statuts eingerichtet, während ihr Status und ihre Befugnisse in den DSV näher ausgeführt werden 216. Ihre Aufgaben ergänzen sich und beinhalten Kooperation; jede Stelle bleibt in ihren jeweiligen Funktionen jedoch unabhängig.

2.5.1. Unabhängigkeit

( 80) Gemäß dem Statut handeln der Datenschutzbeauftragte und der Datenschutzausschuss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse vollkommen unabhängig von innerer und äußerer Einflussnahme 217. Dieser Grundsatz wird durch verschiedene zusätzliche Garantien ergänzt, die ihre Unabhängigkeit sicherstellen.

( 81) Der Datenschutzbeauftragte (und seine Stellvertreter) werden vom Präsidenten auf der Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens ernannt, das sie auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzen 218. Der Datenschutzbeauftragte wird für eine verlängerbare Amtszeit von drei bis fünf Jahren ernannt. Der Datenschutzausschuss ist vor jeder vorgeschlagenen Abberufung oder Entlassung des Datenschutzbeauftragten zu konsultieren 219. Eine solche vorherige Konsultation vor der Abberufung oder Entlassung des Datenschutzbeauftragten soll eine zusätzliche Prüfung und Überprüfung im Falle einer vorgeschlagenen Abberufung oder Entlassung sicherstellen. Eine solche Abberufung oder Entlassung kann aus einem der folgenden Gründe erfolgen 220: wenn der Datenschutzbeauftragte die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt 221; bei unzulänglichen fachlichen Leistungen 222; oder als Folge von Disziplinarstrafen 223. Die DSV sieht auch vor, dass der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Wahrnehmung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden darf 224. Der Datenschutzbeauftragte muss in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden werden und dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat jährliche Tätigkeitsberichte vorlegen 225. Das Europäische Patentamt muss dem Datenschutzbeauftragten die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen 226.

( 82) Der Datenschutzausschuss besteht aus drei externen Experten auf dem Gebiet des Datenschutzes, nämlich einem Vorsitzenden und zwei anderen Mitgliedern 227 sowie jeweils einem stellvertretenden Mitglied, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt werden 228. Die Mitglieder des Datenschutzausschusses müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen oder Datenschutz-Fachkräfte mit nachgewiesener Sachkenntnis und auf nationaler oder internationaler Ebene erworbener Erfahrung auf dem Gebiet des Datenschutzrechts sein. Sie dürfen keine Bediensteten des Europäischen Patentamts sein oder in den letzten zehn Jahren in dessen Dienst gestanden haben 229. Gemäß Artikel 48 Absatz 6 DSV üben die Mitglieder des Datenschutzausschusses ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit aus. Insbesondere dürfen Mitglieder des Datenschutzausschusses weder Weisungen vom Europäischen Patentamt oder vom Verwaltungsrat anfordern, noch sind sie an solche Weisungen gebunden. In der Geschäftsordnung des Datenschutzausschusses ist außerdem festgelegt, dass dieser bei der Erfüllung seiner Aufgaben unparteiisch und in voller Unabhängigkeit handeln muss 230. Darüber hinaus können Mitglieder des Datenschutzausschusses vom Europäischen Patentamt nur aus wichtigem Grund entlassen werden 231. Die Mitglieder des Datenschutzausschusses unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht 232 und dürfen nicht in Fällen tätig werden, wenn für sie ein Interessenkonflikt besteht, insbesondere ein persönliches Interesse 233. Das Europäische Patentamt ist verpflichtet, den Datenschutzausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem es die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen sowie rechtliche und administrative Unterstützung (mittels eines Sekretariats und der Bereitstellung des Zugangs zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen für den Datenschutzausschuss) zur Verfügung stellt 234.

2.5.2. Aufgaben und Befugnisse

( 83) Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehören: Unterrichtung des Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter hinsichtlich ihrer Pflichten und entsprechende Beratung; Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter; Sicherstellung der Unterrichtung betroffener Personen über ihre Rechte und Pflichten nach den DSV; unabhängige Überwachung der internen Anwendung und der Einhaltung der DSV sowie anderer Rechtsvorschriften der Europäischen Patentorganisation, die sich auf den Datenschutz auswirken 235. Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte 236 im Zusammenhang stehenden Fragen zurate ziehen, und der Verantwortliche und die Auftragsverarbeiter können den Datenschutzbeauftragten zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der DSV zurate ziehen 237.

( 84) Im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion hat der Datenschutzbeauftragte die Befugnis, Datenschutzprüfungen und -untersuchungen durchzuführen 238. Die Prüfungen werden vom Datenschutzbeauftragten gemäß einem jährlichen Prüfungsplan veranlasst, der in Absprache mit dem Datenschutzausschuss erstellt wird 239. Bei einer Prüfung liegt der Schwerpunkt auf der Bewertung von Datenschutzunterlagen, Erklärungen und einschlägigen Unterlagen, z.B. um die Richtigkeit und Vollständigkeit der einschlägigen Datenschutzunterlagen, die korrekte Anwendung von Risikomanagementmethoden, die Richtigkeit und Aktualität der Antworten an betroffene Personen oder die ordnungsgemäße Durchführung und die Anzahl der Datenschutz-Folgenabschätzungen zu überprüfen 240. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben des Datenschutzbeauftragten wurden im Jahr 2023 drei und im Jahr 2024 vier Prüfungen durchgeführt. Eine Datenschutzuntersuchung kann vom Datenschutzbüro auf eigene Initiative, auf der Grundlage eines Antrags des Datenschutzausschusses oder eines Gremiums innerhalb der Europäischen Patentorganisation (z.B. des Präsidenten oder eines delegierten Verantwortlichen) oder auf der Grundlage anderweitig erhaltener Informationen (z.B. von Dritten und natürlichen Personen) veranlasst werden 241. Die vom Datenenschutzausschuss beantragten Untersuchungen werden vom Datenschutzbeauftragten unabhängig durchgeführt. Der Datenschutzausschuss kann zu allen Fragen, die möglicherweise auftauchen, Stellung nehmen und/oder eine zusätzliche Untersuchung beantragen 242. Der Schwerpunkt der Inspektionen liegt auf Verarbeitungsvorgängen oder bestimmten Aspekten davon oder damit zusammenhängenden Vorgängen, um sicherzustellen, dass bei der betreffenden Verarbeitung die Anforderungen der DSV eingehalten werden und der Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gewährleistet ist 243.

( 85) Der Datenschutzbeauftragte hat Zugang zu allen relevanten Informationen, einschließlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie zu allen Diensträumen, Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern 244. Alle Bediensteten und operativen Einheiten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, unter anderem durch Gewährung des Zugangs zu Räumlichkeiten und relevanten Informationen 245.

( 86) Nach Abschluss einer Prüfung oder Untersuchung erstellt das Datenschutzbüro einen Bericht, in dem es seine Feststellungen, Schlussfolgerungen und empfohlenen Abhilfemaßnahmen darlegt 246. Solche Maßnahmen können beispielsweise Präventiv- oder Abmilderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Vorschriften sowie Maßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung umfassen (z.B. um die Verarbeitung mit den DSV in Einklang zu bringen, Anfragen betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu bearbeiten, eine Verarbeitung auszusetzen oder zu beenden usw.) 247. Der Datenschutzbeauftragte kann auch der zuständigen Anstellungsbehörde Verletzungen der Verpflichtungen der DSV durch Bedienstete zur Kenntnis bringen und gegebenenfalls die Einleitung administrativer Ermittlungen empfehlen, um festzustellen, ob disziplinarische oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind 248. Bedienstete, die die in den DSV festgelegten Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, können disziplinarisch oder auf andere Weise entsprechend dem Statut zur Verantwortung gezogen werden 249.

( 87) Der Datenschutzausschuss ist über das Ergebnis der Prüfungen und Untersuchungen zu informieren 250. Der Prüfungs- oder Untersuchungsbericht ist dem Datenschutzausschuss auf Verlangen vorzulegen. Der Datenschutzausschuss ist berechtigt, zum Bericht des Datenschutzbeauftragten Stellung zu nehmen, einschließlich zu den Feststellungen des Datenschutzbeauftragten, ob ein Verstoß gegen die DSV vorliegt oder nicht, zu vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen, und er kann zusätzliche Untersuchungsmaßnahmen beantragen 251. Führt eine Prüfung oder Inspektion durch den Datenschutzbeauftragten zu dem Schluss, dass ein Verstoß (d. h. ein Verstoß gegen die DSV) vorliegt, ist der Bericht des Datenschutzbeauftragten dem Datenschutzausschuss zur Validierung der Schlussfolgerungen und der empfohlenen Abhilfemaßnahmen vorzulegen. Bei Einwendungen des Datenschutzausschusses gegen die Schlussfolgerungen oder empfohlenen Abhilfemaßnahmen des Datenschutzbeauftragten, übermittelt der Datenschutzausschuss dem Datenschutzbeauftragten seine Anmerkungen, einschließlich etwaiger Änderungen der vorgeschlagenen Schlussfolgerungen und empfohlenen Abhilfemaßnahmen, die dieser entsprechend umsetzen sollte. Vom Datenschutzausschuss validierte Abhilfemaßnahmen sind für den Verantwortlichen und die delegierten Verantwortlichen verbindlich und können von einzelnen Personen vor den in Erwägungsgrund 95 beschriebenen Rechtsschutzmechanismen geltend gemacht werden 252. Der Datenschutzbeauftragte muss die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen (grundsätzlich sechs Monate nach ihrer Mitteilung) überprüfen und dem Präsidenten jährlich über den Stand der Umsetzung Bericht erstatten 253.

( 88) Neben seiner Aufgabe, die Einhaltung der DSV durchzusetzen, gehören zu den weiteren Aufgaben des Datenschutzausschusses die Beratung des Präsidenten beim Erlass von Angemessenheitsbeschlüssen, die Beratung des Verantwortlichen hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und die Prüfung von Beschwerden von natürlichen Personen (siehe Erwägungsgründe 92 bis 96) 254.

2.6. Rechtsbehelfe

( 89) Um einen angemessenen Schutz und insbesondere die Durchsetzung der Rechte des Einzelnen zu gewährleisten, sollten der betroffenen Person wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich Schadenersatz, zur Verfügung stehen.

( 90) Der Rechtsrahmen des Europäischen Patentamts bietet natürlichen Personen Rechtsschutz durch eine Kombination verschiedener Möglichkeiten.

( 91) Erstens können betroffene Personen, die der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das Europäische Patentamt ihre Rechte verletzt (d. h. gegen die DSV verstößt), gemäß Artikel 49 DSV einen Antrag auf Überprüfung durch den delegierten Verantwortlichen stellen. Der delegierte Verantwortliche prüft den Antrag und trifft eine Entscheidung 255. Bevor der delegierte Verantwortliche eine Entscheidung trifft, muss er den Datenschutzbeauftragten konsultieren, der spätestens fünfzehn Kalendertage nach Eingang des Antrags auf Überprüfung eine schriftliche Stellungnahme abgibt 256. Der delegierte Verantwortliche muss der Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags antworten 257. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zusammen mit Informationen über die Möglichkeit, weitere Rechtsbehelfe einzulegen, mitzuteilen 258. Wird der Verantwortliche oder der delegierte Verantwortliche nicht bis zum Ende des Zeitraums von drei Monaten tätig, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung des Antrags.

( 92) Zweitens können betroffene Personen eine Entscheidung oder eine stillschweigende Ablehnung eines Antrags auf Überprüfung durch einen delegierten Verantwortlichen anfechten, indem sie eine Beschwerde beim Datenschutzausschuss einreichen 259.

( 93) Bei der Prüfung einer Beschwerde muss der Datenschutzausschuss die betroffene Person, den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter auffordern, ihre Standpunkte zu den streitigen Forderungen und Sachverhalten schriftlich darzulegen und Belege oder Anmerkungen und Argumente zu den bereits vorliegenden Belegen vorzulegen 260. In diesem Zusammenhang kann der Datenschutzausschuss von den Parteien alle Informationen anfordern, die zur Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind, und darüber hinaus über den Datenschutzbeauftragten weitere Informationen einholen 261. Bei der Entscheidung über die erforderlichen Folgemaßnahmen im Anschluss an eine Beschwerde muss der Datenschutzausschuss unter anderem die Art und Schwere des mutmaßlichen Verstoßes, die Zahl der betroffenen Personen, die betroffene Kategorien von Daten und die Dauer des Verstoßes berücksichtigen 262. Der Datenschutzausschuss kann die Parteien auffordern, sich um eine gütliche Beilegung zu bemühen, ermutigt zu einer gütlichen Beilegung und unterstützt diese aktiv 263. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Schwere der mutmaßlichen Verletzung oder in Anbetracht der Schwere des Risikos für die Rechte der betroffenen Personen den Datenschutzausschuss auch auffordern, die Beschwerde einem Dringlichkeitsverfahren zu unterziehen 264.

( 94) Nach Prüfung einer Beschwerde übermittelt der Datenschutzausschuss dem Verantwortlichen eine begründete Stellungnahme, die eine Darlegung des Sachverhalts, die Hauptargumente der Parteien, die Überlegungen des Datenschutzausschusses und seine Empfehlungen umfasst 265. Im Falle eines Dringlichkeitsverfahrens muss der Datenschutzausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Beschwerde förmlich eine begründete Stellungnahme abgeben 266. In seiner mit Gründen versehenen Stellungnahme kann der Datenschutzausschuss alle Empfehlungen aussprechen, die er für erforderlich hält, auch Unterlassungsanordnungen (z.B. Beendigung der rechtswidrigen Datenverarbeitung, Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten) und Ersatz für materielle oder immaterielle Schäden 267. Die begründete Stellungnahme muss der betroffenen Person und dem Verantwortlichen übermittelt werden (d. h. dem Präsidenten des Amtes, dem Präsidenten der Beschwerdekammern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder dem Vorsitzenden des engeren Ausschusses - je nachdem, ob die Beschwerde das Amt, die Beschwerdekammern, den Verwaltungsrat oder den engeren Ausschuss betraf). Der Verantwortliche trifft im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme des Datenschutzausschusses eine endgültige verbindliche Entscheidung 268. Die endgültige Entscheidung wird der betroffenen Person, dem Datenschutzausschuss und dem Datenschutzbeauftragten mitgeteilt 269. Sollte der Verantwortliche beschließen, einem oder mehreren Aspekten der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht Folge zu leisten, so erläutert er dies schriftlich in der Entscheidung 270.

( 95) Eine betroffene Person, die mit der Entscheidung des Verantwortlichen nicht zufrieden ist, kann weitere Rechtsbehelfe einlegen und dabei auf die begründete Stellungnahme des Datenschutzausschusses Bezug nehmen. Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation anfechten 271. Jede andere betroffene Person, die mit der Entscheidung des Verantwortlichen nicht einverstanden ist, kann innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Entscheidung den Präsidenten um ein Ad-hoc-Schiedsverfahren ersuchen 272. In den DSV ist ein spezielles Verfahren für Ad-hoc-Schiedsverfahren vorgesehen 273. Insbesondere muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags der betroffenen Person vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ein Schiedsrichter auf der Grundlage der in den DSV festgelegten Kriterien bestellt werden 274. Der Schiedsrichter muss rechtskundig sein, als Rechtsanwalt in einem Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens zugelassen sein, relevante Sachkenntnis in Datenschutzfragen nachweisen können und mit dem Recht der internationalen Organisationen vertraut sein 275. Zusätzlich zur Erfüllung dieser Kriterien dürfen nur Personen bestellt werden, die weder für das Europäische Patentamt noch für die betroffene Person gearbeitet oder in deren Dienst gestanden haben. In den DSV ist festgelegt, dass der Schiedsrichter unabhängig und unparteiisch handeln 276, jede Partei gleich behandeln und ihnen die Gelegenheit geben muss, in jeder Phase des Verfahrens ihren Standpunkt vorzubringen 277. Die Schiedsverfahren sind nicht öffentlich 278 und unterliegen dem Europäischen Patentübereinkommen, den DSV, einschließlich aller Ausführungsbestimmungen, dem Recht der internationalen Organisationen und den Grundsätzen des Völkerrechts 279. Während jede Partei ihre eigenen Kosten und Auslagen für die rechtliche Vertretung jeweils selbst zu tragen hat (sofern der Schiedsrichter nicht anderes entscheidet), werden die Gebühren und Aufwendungen des Schiedsrichters sowie die Kosten für mögliche Gutachten und Zeugen von der Europäischen Patentorganisation getragen 280. Ein Vergleich muss in Form eines schriftlichen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut geschlossen werden, der endgültig und bindend ist 281.

( 96) Jede natürliche Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSV ein Schaden entstanden ist, kann gemäß den in den Erwägungsgründen 91 bis 95 beschriebenen Verfahren vom Europäischen Patentamt eine Entschädigung verlangen 282. Das Europäische Patentamt haftet nicht, wenn es nachweist, dass es für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.

3. Zugang zu und Verwendung von aus der Union an das Europäische Patentamt übermittelten personenbezogenen Daten durch Behörden

( 97) Der Rechtsrahmen, innerhalb dessen das Europäische Patentamt Anträge von Behörden - in seinen Vertragsstaaten und in Drittländern - zu personenbezogenen Daten, die vom Europäischen Patentamt verarbeitet werden, bewertet und beantwortet, ergibt sich aus dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation 283, den Anforderungen der Datenschutzvorschriften (DSV) an die Übertragung und Übermittlung personenbezogener Daten und dem Völkerrecht.

( 98) Erstens gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Patentamt zum Zwecke seiner amtlichen Tätigkeiten die Immunität der Europäischen Patentorganisation. Die Immunitäten der Europäischen Patentorganisation werden durch eine Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten ergänzt. Folglich wird jeder Antrag einer Behörde eines Vertragsstaats auf Erhalt von Daten, die vom Europäischen Patentamt verarbeitet werden, vom Präsidenten gemäß (Artikel 20 Absatz 1) des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten, wonach die Europäische Patentorganisation "jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammenarbeiten [wird], um die Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Vorschriften über Sicherheit und Ordnung sowie über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern" geprüft. Ausnahmsweise kann die Europäische Patentorganisation auf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung verzichten 284. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zusammenarbeit entscheidet der Präsident nach eigenem Ermessen, ob das Ersuchen mit dem Rechtsrahmen der Organisation in Einklang steht 285. Der Präsident kann in seiner Entscheidung zu dem Schluss kommen, dass das Europäische Patentamt einem Antrag nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten nachkommen und personenbezogene Daten nur unter Einhaltung der in den DSV festgelegten Anforderungen für die Übertragung von Daten offenlegen darf (siehe Erwägungsgründe 62 bis 67). Gemäß den DSV muss der Empfänger nachweisen, dass die Übertragung der Daten für einen bestimmten Zweck erforderlich ist, der sich aus den Verpflichtungen des Europäischen Patentamts zur Zusammenarbeit mit dem/den Vertragsstaat(en) ergibt 286. Der Verantwortliche muss für jede Übertragung nachweisen können, dass diese Übertragung erforderlich und angemessen ist in Bezug auf den spezifischen Zweck, für den sie durchgeführt wird 287. Jede Übertragung von Daten muss so erfolgen, dass das durch die DSV gebotene Schutzniveau gewahrt bleibt 288. Gemäß den vom Datenschutzbüro herausgegebenen Leitlinien bedeutet dies, dass geeignete Garantien vorhanden sein müssen, unter anderem indem sichergestellt wird, dass ausschließlich angemessene, relevante und für die Erreichung des Zwecks absolut notwendige Daten übertragen werden dürfen 289. Besteht Grund zu der Annahme, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person beeinträchtigt sein könnten, muss der Verantwortliche nachweisen, dass die Übertragung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist, nachdem er die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen hat 290.

( 99) Zweitens gibt es kein für das Europäische Patentamt geltendes Rechtsinstrument, das speziell die Bearbeitung von Anträgen von Behörden aus Drittländern (d. h. die nicht Vertragspartei des Europäischen Patentübereinkommens sind) auf Zugang zu den vom Europäischen Patentamt verarbeiteten Daten regelt. Daher kann eine Offenlegung als Reaktion auf einen solchen Antrag nur erfolgen, wenn die Anforderungen für die internationale Übermittlung von Daten gemäß den DSV (wie in den Erwägungsgründen 68 bis 73 beschrieben) erfüllt sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für das betreffende Land ein Angemessenheitsbeschluss erlassen wurde, der sich auf die Übermittlung erstreckt, wenn geeignete Garantien bestehen oder eine Ausnahme gilt.

( 100) Die Einhaltung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten durch den Präsidenten, einschließlich der Art und Weise, wie Ersuchen um Zusammenarbeit von Behörden bearbeitet wurden, unterliegt der Aufsicht des Verwaltungsrats, während die Einhaltung der Anforderungen an die Übertragung und Übermittlung personenbezogener Daten in den DSV der Aufsicht des Datenschutzbeauftragten und des Datenschutzausschusses unterliegt, wie in den Erwägungsgründen 84 bis 88 beschrieben. Natürliche Personen können die in den Erwägungsgründen 90 bis 96 beschriebenen Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Bezug auf die unter Verstoß gegen die DSV erfolgten Übertragungen oder Übermittlungen ihrer personenbezogenen Daten in Anspruch nehmen.

4. Schlussfolgerungen

( 101) Nach Auffassung der Kommission gewährleistet die Europäische Patentorganisation ein Schutzniveau für aus der Union übermittelte personenbezogene Daten, das im Wesentlichen dem durch die Verordnung (EU) 2016/679 garantierten Schutzniveau entspricht.

( 102) Auf der Grundlage der Feststellungen dieses Beschlusses sollte entschieden werden, dass die Europäische Patentorganisation bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an die Europäische Patentorganisation ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679, ausgelegt im Lichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gewährleistet.

5. Auswirkungen dieses Beschlusses und Maßnahmen der Datenschutzbehörden

( 103) Die Mitgliedstaaten und ihre Organe müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um Rechtsakten der Unionsorgane nachzukommen, da für diese Rechtsakte eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt, sodass sie Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden.

( 104) Daher ist ein nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassener Angemessenheitsbeschluss der Kommission für alle Organe der Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, einschließlich ihrer unabhängigen Aufsichtsbehörden, verbindlich. So können insbesondere Übermittlungen von einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in der Union an die Europäische Patentorganisation ohne weitere Genehmigung vorgenommen werden.

( 105) Es sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und wie vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-362/14 291 erläutert Folgendes gilt: Wenn eine nationale Datenschutzbehörde, auch auf eine Beschwerde hin, die Vereinbarkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission mit den Grundrechten des Einzelnen auf Privatsphäre und Datenschutz infrage stellt, muss das nationale Recht Rechtsbehelfe vorsehen, die es der Datenschutzbehörde ermöglichen, diese Rügen vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, das gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof einleiten muss.

6. Überwachung, Aussetzung, Aufhebung oder Änderung dieses Beschlusses

( 106) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 sollte die Kommission nach Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses die relevanten Entwicklungen in dem Drittland oder der internationalen Organisation fortlaufend überwachen, um festzustellen, ob dieses Land bzw. diese Organisation weiterhin ein im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau bieten. Eine solche Kontrolle ist auf jeden Fall erforderlich, wenn der Kommission Informationen vorliegen, die Anlass zu begründeten Zweifeln geben.

( 107) Daher sollte die Kommission die Situation in Bezug auf den Rechtsrahmen der Europäischen Patentorganisation und die tatsächliche Praxis bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie in diesem Beschluss geprüft, fortlaufend überwachen. Um diesen Prozess zu erleichtern, wird die Europäische Patentorganisation ersucht, die Kommission über wesentliche Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss zu unterrichten, und zwar in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Einschränkungen und Garantien, die für den Zugriff der Behörden auf personenbezogene Daten gelten.

( 108) Damit die Kommission ihre Überwachungsfunktion wirksam ausüben kann, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle relevanten Maßnahmen der nationalen Datenschutzbehörden informieren, insbesondere über Anfragen oder Beschwerden von betroffenen Personen in der Union in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an zertifizierte Organisationen an die Europäische Patentorganisation.

( 109) In Anwendung des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und angesichts der Tatsache, dass sich das durch den Rechtsrahmen der Europäischen Patentorganisation gewährte Schutzniveau ändern könnte, sollte die Kommission nach der Annahme dieses Beschlusses regelmäßig prüfen, ob die Feststellungen über die Angemessenheit des durch die Europäische Patentorganisation gewährleisteten Schutzniveaus noch sachlich und rechtlich gerechtfertigt sind. Solche Evaluierungen sollten mindestens alle vier Jahre stattfinden und sich auf alle Aspekte der Funktionsweise dieses Beschlusses, einschließlich der Funktionsweise der einschlägigen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen, erstrecken.

( 110) Zur Durchführung der Überprüfung sollte die Kommission mit der Europäischen Patentorganisation, einschließlich ihres Datenschutzbeauftragten und des Datenschutzausschusses, zusammenkommen. Die Teilnahme an diesem Treffen sollte Vertretern der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses offenstehen. Im Rahmen der Überprüfung sollte die Kommission die Europäische Patentorganisation ersuchen, umfassende Informationen über alle Aspekte, die für die Feststellung der Angemessenheit von Belang sind, vorzulegen. Die Kommission sollte auch Erläuterungen zu allen für diesen Beschluss maßgeblichen, ihr vorliegenden Informationen einholen, einschließlich Informationen vom Europäischen Datenschutzausschuss, einzelnen Datenschutzbehörden, zivilgesellschaftlichen Gruppen, öffentlichen Berichten oder Medienberichten oder jeder anderen verfügbaren Informationsquelle.

( 111) Auf der Grundlage der Überprüfung sollte die Kommission einen öffentlichen Bericht erstellen, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

( 112) Lassen verfügbare Informationen, insbesondere Informationen, die sich aus der Überwachung von Entwicklungen, die sich auf die Funktionsweise dieses Beschlusses auswirken könnten, durch die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben oder von der Europäischen Patentorganisation oder den Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, darauf schließen, dass das von der Europäischen Patentorganisation gewährte Schutzniveau möglicherweise nicht mehr angemessen ist, sollte die Kommission die Europäische Patentorganisation davon in Kenntnis setzen und sie auffordern, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

( 113) Falls die Europäische Patentorganisation nach Ablauf dieser Frist keine derartigen Maßnahmen ergriffen hat oder nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht hat, dass dieser Beschluss weiterhin auf einem angemessenen Schutzniveau beruht, wird die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 einleiten, um diesen Beschluss teilweise oder vollständig auszusetzen oder aufzuheben.

( 114) Alternativ wird die Kommission dieses Verfahren einleiten, um den Beschluss zu ändern, indem sie insbesondere Datenübermittlungen zusätzlichen Bedingungen unterwirft oder den Anwendungsbereich der Angemessenheitsfeststellung auf Datenübermittlungen beschränkt, für die auch weiterhin ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist.

( 115) Die Kommission sollte ferner die Einleitung des Verfahrens zur Änderung, Aussetzung oder Aufhebung dieses Beschlusses in Betracht ziehen, wenn die Europäische Patentorganisation im Rahmen der Überprüfung oder anderweitig nicht die Informationen oder Erläuterungen liefert, die für die Bewertung des Schutzniveaus für personenbezogene Daten, die aus der Union übermittelt werden, oder in Bezug auf die Einhaltung dieses Beschlusses erforderlich sind. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission Überlegungen dazu anstellen, inwieweit die relevanten Informationen aus anderen Quellen bezogen werden können.

( 116) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wird die Kommission von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem in Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung, Aufhebung oder Änderung des Beschlusses zu erlassen.

7. Schlussbemerkungen

( 117) Der Europäische Datenschutzausschuss hat seine Stellungnahme veröffentlicht 292, der bei der Ausarbeitung dieses Beschlusses Rechnung getragen wurde.

( 118) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Ausschusses. -

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet die Europäische Patentorganisation ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die aus der Union an die Europäische Patentorganisation übermittelt werden.

Artikel 2

Üben die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ihre Befugnisse nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die Übermittlung von Daten im Rahmen des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 1 aus, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission darüber.

Artikel 3

(1) Die Kommission überwacht fortlaufend die Anwendung des Rechtsrahmens der Europäischen Patentorganisation, auf den sich dieser Beschluss stützt, um zu prüfen, ob die Europäische Patentorganisation weiterhin ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 1 gewährleistet.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Europäische Patentorganisation die Einhaltung des Rechtsrahmens, auf den sich dieser Beschluss stützt, nicht gewährleistet.

(3) Mindestens alle vier Jahre evaluiert die Kommission die Feststellung in Artikel 1 auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Informationen, die sie im Rahmen einer gemeinsam mit der Europäischen Patentorganisation durchgeführten Überprüfung erhalten hat.

(4) Liegen der Kommission Hinweise darauf vor, dass ein angemessenes Schutzniveau nicht länger gewährleistet ist, so unterrichtet die Kommission die Europäische Patentorganisation darüber. Erforderlichenfalls beschließt die Kommission nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679, diesen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder zu widerrufen oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken.

Die Kommission kann diesen Beschluss auch aussetzen, aufheben oder ändern, wenn sie aufgrund mangelnder Zusammenarbeit der Europäischen Patentorganisation nicht feststellen kann, ob die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannte Prüfung berührt ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Juli 2025

1) ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj.

2) Siehe Erwägungsgrund 101 der Verordnung (EU) 2016/679.

3) Siehe Erwägungsgrund 104 der Verordnung (EU) 2016/679.

4) Siehe Rechtssache C-311/18, Facebook Irland und Schrems (Schrems II), ECLI:EU:C:2020:559, Rn. 94.

5) Europäischer Datenschutzausschuss, Referenzgrundlage für Angemessenheit, WP 254 Rev. 01., abrufbar unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=614108.

6) Rechtssache C-362/14, Schrems (Schrems I), ECLI:EU:C:2015:650, Rn. 73.

7) Schrems I, Rn. 74.

8) Schrems I, Rn. 75.

9) Hierbei handelt es sich um die Anzahl der Vertragsstaaten im Februar 2025.

10) Artikel 5 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens.

11) Artikel 4 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens.

12) Ein europäisches Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, grundsätzlich dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent (siehe Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens).

13) Artikel 26 und 33 des Europäischen Patentübereinkommens.

14) Der Präsident wird vom Verwaltungsrat ernannt und vertritt die Europäische Patentorganisation nach außen ( Artikel 5 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkommens).

15) Artikel 10 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens.

16) Artikel 10 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens.

17) Die Mitglieder der Beschwerdekammern werden (auf Vorschlag des Präsidenten) vom Verwaltungsrat ernannt und arbeiten unabhängig ( Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 des Europäischen Patentübereinkommens).

18) Dazu gehören beispielsweise Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Telefonnummer der Antragsteller; Name und Anschrift der Erfinder und Vertreter in Patentangelegenheiten; Name und Finanzinformationen der Person, die die Zahlungen tätigt, usw. Die Europäische Patentorganisation kann zusätzliche personenbezogene Daten erhalten, wenn ein Dritter Einspruch gegen die Erteilung eines Patents einlegt. In diesem Fall können zusätzliche Informationen wie Einwendungen Dritter, Beweismittel und schriftliche Erklärungen an die Europäische Patentorganisation weitergegeben werden (siehe die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, z.B. Regel 41 Absatz 2, Regel 143 Absatz 1 Buchstabe h, Regel 92 Absatz 2 Buchstabe c, Regel 19 Absatz 1, Regel 53 Absatz 1 usw.). Siehe auch Artikel 9 des Beschlusses des Präsidenten über das Patenterteilungsverfahren.

19) Eine europäische Patentanmeldung kann bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder einer anderen zuständigen Behörde eines Vertragsstaats eingereicht werden. Nach Prüfung des Antrags auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen oder anderer nationaler Anforderungen leitet die nationale Behörde ihn an die Europäische Patentorganisation weiter.

20) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1257/oj).

21) Einheitspatente mit einheitlicher Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten werden zentral bei der Europäischen Patentorganisation registriert, ohne dass weitere Verwaltungsschritte auf nationaler Ebene erforderlich sind (wie dies bei europäischen Patenten der Fall ist).

22) Im Dezember 2024 erließ die Europäische Patentorganisation eine Regel über ein unabhängiges Aufsichtsverfahren für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beschwerdekammer in ihrer justiziellen Tätigkeit. Abrufbar unter https://www.epo.org/de/about-us/transparency-portal?search_description=CA%2FD+19%2F24&op=&sort_by=most&items_per_page=10.

23) Das Einheitliche Patentgericht wurde auf der Grundlage des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175 vom 20.06.2013 S. 1) errichtet und hat die ausschließliche Zuständigkeit u. a. für europäische Patente (wobei eine Übergangszeit gilt) und für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (z.B. für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzungen und zugehörige Klageerwiderungen, Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Verfügungen sowie Klagen auf Nichtigerklärung, Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit). Das Einheitliche Patentgericht hat auch die ausschließliche Zuständigkeit für Entscheidungen, die das Europäische Patentamt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des einheitlichen Patentschutzes trifft.

24) Einen Überblick über das Verfahren des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT) gibt der PCT-Leitfaden für Anmelder - Einführung in die internationale Phase, abrufbar unter https://www.wipo.int/pct/en/guide/index.html, insbesondere Kapitel 3, und im Leitfaden für Anmelder: PCT-Verfahren vor dem EPA (Euro-PCT-Leitfaden), 16. Ausgabe, 1. Januar 2023, abrufbar unter https://www.epo.org/de/legal/guide-europct/2023/index.html. Zu den Kategorien personenbezogener Daten, die vom Europäischen Patentamt im Rahmen von Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag verarbeitet werden, siehe insbesondere Abschnitt 9 Buchstaben a, d, h, i, j, l, m, n und p des Anhangs zum Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2021 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens und damit zusammenhängender Verfahren (ABl. Europäisches Patentamt 2021, A98).

25) Auch hier muss eine Patentanmeldung möglicherweise von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder einer anderen zuständigen Behörde eines Vertragsstaats des Patentzusammenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt übermittelt werden.

26) Artikel 33 des Europäischen Patentübereinkommens.

27) Siehe insbesondere Artikel 1b Absatz 1 des Statuts, in dem geregelt ist, dass das Europäische Patentamt bestrebt ist, "die Achtung der Grundrechte auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten aller natürlichen Personen, deren Daten vom Amt verarbeitet werden, sicherzustellen und Rechenschaftspflicht in dieser Hinsicht zu gewährleisten". Siehe auch Artikel 1 Absatz 1 DSV, in dem erläutert wird, dass durch die DSV der Rechtsrahmen festgelegt wird, "der erforderlich ist, um die Einhaltung der Grundrechte natürlicher Personen auf Privatsphäre und den Schutz ihrer vom Amt verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen."

28) Siehe auch Artikel 47 und 48 DSV.

29) Datenschutzvorschriften (ab S. 523), abrufbar unter https://report-archive.epo.org/files/babylon/service_regulations_de.pdf. Die DSV gelten auch für die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, mit Ausnahme des Rechtsschutzverfahrens vor dem Datenschutzausschuss, das nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 6 DSV). Für diese Tätigkeiten müssen die Ausschüsse gemäß den DSV ein separates unabhängiges Überprüfungsverfahren einrichten.

30) Datenschutzvorschriften des Verwaltungsrats, abrufbar unter: https://link.epo.org/ac-document/CA/D%202/23%20-%20De.pdf. Der einzige Aspekt, bei dem sich die Datenschutzvorschriften des Verwaltungsrats von den DSV unterscheiden, betrifft Anpassungen an die besondere Zusammensetzung des Verwaltungsrats, d. h. Bezugnahmen auf den Präsidenten sind durch Bezugnahmen auf den Vorsitzenden des Verwaltungsrats ersetzt. Darüber hinaus wurden für den sogenannten engeren Ausschuss des Verwaltungsrats gesonderte Vorschriften - die Datenschutzvorschriften des engeren Ausschusses - erlassen. Dieser Ausschuss setzt sich aus den Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation und Organisationen von Benutzern zusammen und wurde durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und Artikel 145 des Europäischen Patentübereinkommens eingerichtet, um die Tätigkeiten des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentverfahren zu überwachen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den engeren Ausschuss finden die Datenschutzvorschriften des engeren Ausschusses Anwendung, für die die Datenschutzvorschriften des Verwaltungsrats gelten (für die wiederum die DSV gelten) (siehe https://link.epo.org/web/about-us/governance/SC_D_1_23_de.pdf). Auch hier unterscheiden sich die Datenschutzvorschriften des engeren Ausschusses nur insofern von den Vorschriften für den Verwaltungsrat und das Europäische Patentamt, als sie die Bezugnahme auf den Vorsitzenden des Ausschusses (anstelle des Vorsitzenden des Rates oder des Präsidenten) enthalten.

31) Datenschutzerklärung des Europäischen Patentamts: https://www.epo.org/de/about-us/office/data-protection-and-privacy.

32) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

33) Artikel 10 des Europäischen Patentübereinkommens. Siehe auch Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a DSV.

34) https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2021/12/a98.html. Ein ähnlicher Beschluss wurde hinsichtlich der Verarbeitung von Daten in Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern vom Präsidenten der Beschwerdekammern erlassen; es handelt sich um den Beschluss vom 14. Juli 2023 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor den Beschwerdekammern, abrufbar unter: https://www.epo.org/en/legal/official-journal/2023/07/a73.html.

35) Beschluss vom 7. Dezember 2022 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Verfahren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, abrufbar unter: https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2022/12/a112.html.

36) https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2022/12/a111.html. In der durch den Beschluss vom 11. Mai 2023 (ABl. Europäisches Patentamt 2023, A57) geänderten Fassung, abrufbar unter: https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2023/06/a57.html.

37) https://link.epo.org/web/de-decision-of-the-president-on-delegated-controllers.pdf. Dieser Beschluss wird mindestens einmal jährlich aktualisiert.

38) Rundschreiben Nr. 420 zur Umsetzung von Artikel 25 der Datenschutzvorschriften, abrufbar unter: https://link.epo.org/web/circular_420_de.pdf.

39) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beschwerdekammern in Beschwerdeverfahren wird dieses Zusammenspiel in dem Beschluss des Präsidenten der Beschwerdekammern betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern klargestellt.

40) Siehe beispielsweise den Verweis auf die vom Datenschutzbeauftragten ausgestellte Betriebsdokumentation in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c DSV, die vom Präsidenten genehmigt wurde und damit verbindlich ist.

41) Siehe Artikel 1 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 5 der Datenschutzvorschriften des Verwaltungsrats.

42) Artikel 2 Absatz 2 DSV und Artikel 1 des Statuts.

43) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b DSV und Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung.

44) Artikel 1b Absatz 2 des Statuts und Artikel 2 Absätze 2 und 3 DSV. Siehe auch die Bestimmung des Begriffs "betroffene Person" (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe w DSV), d. h."jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, unabhängig davon, ob diese Person ein Bediensteter des EPA ist oder nicht". Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern.

45) Dies bedeutet "die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden", siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e DSV.

46) Das heißt "Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, bzw. Informationen, die sich auf personenbezogene Daten beziehen, die so anonymisiert wurden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann", siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r DSV. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 DSV ist der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht verpflichtet, ausschließlich zum Zweck der Einhaltung der DSV zusätzliche Informationen zur Identifizierung einer Person aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, wenn für die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, eine Identifizierung einer Person nicht oder nicht mehr erforderlich ist.

47) Artikel 2 Absatz 4 DSV. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Archivierungszwecken (in rechtmäßiger Ausübung der öffentlichen Gewalt des Europäischen Patentamts), zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken wird in den DSV vorgeschrieben, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen müssen, unter anderem um die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung zu gewährleisten und in allen Fällen, in denen der Zweck der Verarbeitung auf diese Weise erfüllt werden kann, die Daten so zu verarbeiten, dass eine Identifizierung der Person nicht mehr möglich ist (Artikel 14 DSV).

48) Artikel 1b Absatz 3 des Statuts und Artikel 2 Absatz 1 DSV."Dateisystem" ist definiert als "jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird", siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f DSV.

49) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g DSV. Bei der Verwendung des Begriffs "Verantwortlicher" in diesem Beschluss bezieht sich dies entweder auf das Europäische Patentamt selbst oder auf delegierte Verantwortliche.

50) Artikel 10 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens und Artikel 28 Absatz 1 DSV.

51) Artikel 28 Absatz 2 DSV. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Übertragung von Befugnissen durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts, siehe https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2021/etc/se1/p175.html. Bei anderen Tätigkeiten (bei denen die Beschwerdekammern nicht im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln) handelt der Präsident der Beschwerdekammern als delegierter Verantwortlicher für den Präsidenten des Europäischen Patentamts.

52) Siehe Artikel 1 Absätze 4 und 5 DSV und Artikel 13a Absatz 2 der Geschäftsordnung des engeren Ausschusses.

53) Artikel 28 Absatz 3 DSV.

54) Siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h DSV. Die die Einheit vertretende Person muss eine Führungskraft im höheren Management, in der Regel mindestens ein Hauptdirektor sein. Die Liste der delegierten Verantwortlichen wird veröffentlicht (siehe z.B. https://link.epo.org/web/en-decision-of-the-president-on-delegated-controllers.pdf sowie https://link.epo.org/web/decision_of_the_president_of_the_boards_of_appeal_appointing_a_delegated_controller_de.pdf) und regelmäßig aktualisiert.

55) Sofern in diesem Beschluss der Begriff "Verantwortlicher" verwendet wird, schließt dies auch die jeweiligen delegierten Verantwortlichen ein.

56) In diesem Fall gilt gemäß Artikel 29 DSV, dass der (delegierte) Verantwortliche in transparenter Form festlegt, wer von beiden Parteien welche Verpflichtung für die Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten hat, insbesondere was die Ausübung der Rechte von natürlichen Personen und die Transparenzpflichten angeht.

57) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j DSV.

58) Artikel 30 Absatz 1 DSV.

59) Artikel 30 Absatz 3 DSV.

60) Artikel 30 Absätze 2 bis 3 DSV. Ein Auftragsverarbeiter, der einen Unterauftragsverarbeiter beauftragt, ist (vertraglich) verpflichtet, dem Unterauftragsverarbeiter dieselben Datenschutzpflichten aufzuerlegen, die im Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter festgelegt sind (Artikel 30 Absatz 4 DSV).

61) Anhang E der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Europäischen Patentamts, https://link.epo.org/web/general_conditions_of_contract_de.pdf.

62) Artikel 8 Absätze 1, 2 und 5 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 DSV.

63) Dies bezieht sich auf Aufgaben, die im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens und des Patentzusammenarbeitsvertrags oder auf dieser Grundlage erlassener Vorschriften (z.B. des Statuts) wahrgenommen werden und für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Patentamts im Patenterteilungsverfahren erforderlich sind. Siehe auch Abschnitt 5 erster Gedankenstrich des Anhangs des Beschlusses betreffend Patenterteilungsverfahren und die einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, wie z.B. dessen Vierte und Fünfte Teile. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Europäischen Patentorganisation im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens verarbeitet das Europäische Patentamt personenbezogene Daten zur Bearbeitung von Anmeldungen und Patenten, Durchführung von Einspruchsverfahren, Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten (und gegebenenfalls Dritten), Führung des Europäischen Patentregisters, Erstellung von Berichten und Statistiken und Austausch von Daten mit Vertragsstaaten und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Rn. 6 des Anhangs des Beschlusses betreffend Patenterteilungsverfahren).

64) Dies umfasst die Aufgaben, die dem Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragen wurden, um für eine effektive Arbeitsweise und Verwaltung des Europäischen Patentamts Sorge zu tragen. Siehe beispielsweise Artikel 10 des Europäischen Patentübereinkommens, in dem die Aufgaben des Präsidenten in Bezug auf das Personal, (den Zugang zu) Räumlichkeiten und die Ausstattung sowie deren Verwaltung beschrieben werden. Dieser Ansatz entspricht Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) 2018/1725. Ebenso bezieht sich dies auf die Aufgaben des Verwaltungsrats im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, z.B. die Festlegung der Versorgungsordnung und der Finanzordnung, siehe Artikel 33 des Europäischen Patentübereinkommens sowie Regel 9 Absatz 2, Regel 12c und Regel 122 Absatz 4 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen. Hinsichtlich des engeren Ausschusses bezieht sich dies auf die Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 145 des Europäischen Patentübereinkommens. Für die Beschwerdekammern bedeutet dies schließlich beispielsweise, dass sie für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen anderer Abteilungen des Europäischen Patentamts zuständig sind (siehe Artikel 21 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens).

65) Siehe z.B. Regel 20 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen.

66) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m DSV. Siehe auch Artikel 7 Absatz 2 DSV.

67) Artikel 7 Absatz 1 DSV.

68) Artikel 7 Absätze 1, 5, 6 und 7 DSV.

69) Artikel 7 Absatz 4 DSV.

70) Artikel 7 Absatz 4 DSV.

71) Artikel 7 Absatz 5 DSV.

72) Siehe beispielsweise Artikel 11 DSV.

73) Definiert als "personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe dieser natürlichen Person gewonnen werden", siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o DSV.

74) Definiert als "mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten", siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p DSV.

75) Das heißt "personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen", siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q DSV.

76) Artikel 11 Absatz 1 DSV.

77) Artikel 11 Absätze 1 und 2 DSV.

78) Gemäß den DSV ist auch die Verarbeitung besonderer Datenkategorien in bestimmten Szenarien zulässig, die hauptsächlich das Personal des Europäischen Patentamts betreffen und daher für Daten, die auf der Grundlage dieses Beschlusses übermittelt werden, weniger relevant sind. Insbesondere können besondere Datenkategorien verarbeitet werden, wenn dies gemäß einer für die Europäische Patentorganisation geltenden verbindlichen Rechtsvorschrift (z.B. dem Europäischen Patentübereinkommen und den vom Verwaltungsrat und vom Präsidenten erlassenen Rechtsinstrumenten, siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe y DSV), die geeignete Garantien für die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b DSV), zulässig ist und die Verarbeitung erforderlich ist, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann. Die Verarbeitung kann ebenso erfolgen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist (wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung, auf der Grundlage des nationalen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, siehe Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g DSV). Schließlich kann eine Verarbeitung erforderlich sein, wenn sie für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich, die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich oder medizinische Untersuchungen und Gutachten erfolgt und die Verarbeitung dieser Daten durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. (Artikel 11 Absatz 3 DSV).

79) So könnten beispielsweise im Zusammenhang mit Beschwerden gegen erteilte Patente sensible Daten in Zeugenaussagen oder vorgelegten Beweismitteln enthalten sein. Die Verarbeitung nach dieser Bestimmung kann auch erfolgen, wenn sie für die Verwaltung und Arbeitsweise des Europäischen Patentamts und für Verpflichtungen, die sich aus der Verpflichtung der Europäischen Patentorganisation zur Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten ergeben, unerlässlich ist (z.B. die Notwendigkeit, Gesundheitsinformationen von Bediensteten oder Besuchern gemäß den Anforderungen der Gesundheitsbehörden des Landes, in dem die Europäische Patentorganisation seinen Sitz hat, zu verarbeiten). In jedem Fall muss diese Verarbeitung auf der Grundlage eines Rechtsinstruments erfolgen, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz achtet und angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f DSV).

80) Artikel 12 DSV. Ein mögliches Szenario, in dessen Rahmen solche Daten verarbeitet werden, sind Disziplinarverfahren gegen Patentanwälte vor dem Disziplinarausschuss der Europäischen Patentorganisation (siehe Abschnitt A 7 des Anhangs des Beschlusses betreffend Patenterteilungsverfahren).

81) Artikel 6 Absatz 2 DSV.

82) Beispielsweise die Sicherheit der Organisation, die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Rechte und Freiheiten anderer Personen usw. (siehe Artikel 25 Absatz 1 DSV).

83) Artikel 6 Absatz 3 DSV.

84) Insbesondere jede Verbindung zwischen dem Zweck der Erhebung und dem Zweck der beabsichtigten Weiterverarbeitung, der Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, die Art der Daten und die möglichen Folgen der Weiterverarbeitung für natürliche Personen, siehe Artikel 6 Absatz 3 DSV.

85) "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" ist definiert als "eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden", siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n DSV.

86) Artikel 34 Absatz 1 DSV.

87) Artikel 34 Absatz 2 DSV.

88) Artikel 34 Absätze 1 und 3 DSV.

89) Artikel 34 Absatz 6 DSV.

90) Artikel 34 Absatz 6 DSV.

91) Artikel 34 Absatz 8 DSV.

92) Artikel 16 Absätze 1 bis 2 DSV.

93) Artikel 16 Absatz 3 DSV.

94) Artikel 16 Absatz 4 DSV.

95) Artikel 17 Absätze 1 und 2 DSV.

96) Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a DSV.

97) Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b DSV.

98) Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 DSV."Dritter" wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l DSV definiert als "eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten".

99) Artikel 17 Absatz 4 DSV. Solche Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten beispielsweise im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Bediensteten durch den Gesundheitsdienst der Europäischen Patentorganisation (in diesem Fall können die betreffenden Ärzte der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, siehe z.B. Artikel 11 Absatz 3 DSV und die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 83a, 84 und 84a des Statuts, Abschnitt E) oder im Rahmen von Einstellungsverfahren (Anhang II Abschnitt 6 - Auswahlverfahren bei Stellen, für die der Präsident des Amts Anstellungsbehörde ist).

100) Das heißt, wenn das Europäische Patentübereinkommen oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsinstrumente die Informationen, die gegenüber natürlichen Personen oder der Öffentlichkeit offenzulegen sind, ausdrücklich regeln, siehe Abschnitt 1.4.6.7.

101) Artikel 15 Absatz 1 DSV.

102) Artikel 15 Absatz 2 DSV.

103) Artikel 15 Absatz 4 DSV. Darüber hinaus wird in Artikel 13 Absatz 2 DSV klargestellt, dass die Bestimmungen über Rechte des Einzelnen nicht gelten, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren (es sei denn, die betroffene Person stellt zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen).

104) Artikel 15 Absatz 3 DSV.

105) Insbesondere muss der Verantwortliche eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie aller verfügbaren Informationen (jeder Art, ungeachtet ihres Charakters (objektiv oder subjektiv), ihres Inhalts (einschließlich aller vorgenommenen Handlungen) oder ihres Formats (Papierakte, Computereinträge, E-Mails)) in verständlicher Form zur Verfügung stellen, siehe Artikel 18 Absatz 3 DSV. Gleichzeitig darf das Recht auf Erhalt einer Kopie der Daten die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen (Artikel 18 Absatz 5 DSV).

106) Artikel 18 Absatz 1 DSV.

107) Artikel 18 Absätze 2 bis 3 DSV.

108) Artikel 19 Absatz 1 DSV.

109) Artikel 19 Absatz 3 DSV. Wenn die betroffene Person dies verlangt, muss der Verantwortliche sie über diese Empfänger unterrichten.

110) Diese Auslegung wurde im Einklang mit den Leitlinien zu den Rechten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erlassen, https://www.edps.europa.eu/sites/default/files/publication/14-02-25_gl_ds_rights_de.pdf. Siehe insbesondere die Leitlinien zum Berichtigungsrecht auf S. 20, in denen auf "objektive und faktische Daten" und "subjektive Erklärungen" Bezug genommen wird.

111) Artikel 19 Absatz 2 DSV.

112) Löschung von Daten ist definiert als "die Vernichtung gespeicherter Daten dergestalt, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist" (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe v DSV). Der Verweis auf "gespeicherte Daten" bezieht sich auf alle Daten, die vom Verantwortlichen (und von Dritten im Auftrag des Verantwortlichen) erhoben und gespeichert werden.

113) Artikel 20 Absatz 1 DSV.

114) Artikel 20 Absatz 4 DSV.

115) Artikel 20 Absatz 2 DSV.

116) Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Patentamts kann die Europäische Patentorganisation dazu verpflichtet sein, den Vertragsstaaten im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, beispielsweise zur Berechnung und Übertragung von Rentenansprüchen des Personals, für Steuerermittlungen oder im Rahmen von zivilrechtlichen Gerichtsverfahren, die das Personal der Europäischen Patentorganisation betreffen.

117) Dies bezieht sich auf Situationen, in denen das Europäische Patentamt gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen, dem Patentzusammenarbeitsvertrag oder auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsinstrumenten verpflichtet ist, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Patenterteilungsverfahren zu verarbeiten (z.B. die Aufbewahrung von Informationen im Europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt gemäß den Artikeln 127 und 129 des Europäischen Patentübereinkommens).

118) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit muss im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g DSV erfolgen.

119) Artikel 20 Absatz 3 DSV.

120) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c DSV.

121) Artikel 21 Absatz 1 DSV.

122) Artikel 21 Absatz 2 DSV.

123) Wenn das Europäische Patentamt gesetzlich verpflichtet ist, personenbezogene Daten im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens, d. h. nach dem Europäischen Patentübereinkommen und dem Patentzusammenarbeitsvertrag, zu verarbeiten, können natürliche Personen keinen Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen, siehe Abschnitt 28 des Anhangs des Beschlusses betreffend Patenterteilungsverfahren. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die in rechtmäßiger Ausübung dem Verantwortlichen übertragener öffentlicher Gewalt erfolgt, was die für die Verwaltung und Arbeitsweise des Amts notwendige Verarbeitung einschließt (Artikel 23 Absatz 4 DSV).

124) Artikel 23 Absatz 2 DSV.

125) Artikel 23 Absatz 1 DSV.

126) Artikel 22 Absatz 1 DSV.

127) Da die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens auf keinem dieser Gründe beruht, gilt das Recht auf Datenübertragbarkeit in diesem Zusammenhang nicht, siehe Abschnitte 29 und 30 des Anhangs des Beschlusses betreffend Patenterteilungsverfahren.

128) Artikel 24 Absatz 1 DSV. Profiling ist in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d DSV definiert als "jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen".

129) Artikel 24 Absatz 3 DSV.

130) Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b DSV.

131) Siehe Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f DSV.

132) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h DSV.

133) Mit Ausnahme des Widerspruchsrechts, für das gemäß Rundschreiben Nr. 420 keine Beschränkungen vorgesehen sind, siehe Artikel 3 Absatz 3. Darüber hinaus kann das Europäische Patentamt gemäß Artikel 9 des Rundschreibens Nr. 420 die Meldung einer Datenschutzverletzung an eine natürliche Person beschränken.

134) Siehe die Begriffsbestimmung für Beschränkungen in Artikel 2 des Rundschreibens Nr. 420.

135) Beschränkungen, die so umfassend und einschneidend sind, dass sie ein Grundrecht faktisch seiner inhaltlichen Substanz berauben und die Person an der Ausübung dieses Rechts hindern, können nicht gerechtfertigt werden, siehe Artikel 4 Absatz 3 des Rundschreibens Nr. 420.

136) Darunter fallen die Sicherheit der Europäischen Patentorganisation, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung der Vertragsstaaten; die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; sonstige wesentliche Interessen der Europäischen Patentorganisation in Verbindung mit ihrer Kernaufgabe oder in Anbetracht von Verpflichtungen, die sich aus der Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit, ergeben; die innere Sicherheit des Europäischen Patentamts einschließlich seiner elektronischen Kommunikationsnetze; den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und gerichtsähnlicher Einrichtungen und den Schutz von gerichtlichen und gerichtsähnlichen Verfahren; die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Sanktionierung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe; Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Artikel 25 Absatz 1 DSV).

137) Artikel 25 Absatz 3 DSV.

138) Artikel 25 Absatz 2 DSV.

139) Artikel 1 des Rundschreibens Nr. 420.

140) Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Rundschreibens Nr. 420.

141) Dies betrifft nur die Verarbeitung von Gesundheitsdaten des Personals des Europäischen Patentamts (und ist für die Zwecke einer Angemessenheitsfeststellung, die die Verarbeitung von Daten betrifft, die von einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, der der DSGVO unterliegt, übermittelt wurden, nicht unmittelbar relevant). In Artikel 8 des Rundschreibens Nr. 420 wird näher erläutert, wie Beschränkungen des Auskunftsrechts in Bezug auf medizinische Daten/Akten zur Anwendung kommen können. Insbesondere wird festgelegt, dass eine solche Beschränkung nur für das unmittelbare Auskunftsrecht einer Person in Bezug auf ihre personenbezogenen medizinischen Daten und/oder medizinischen Akten psychologischer oder psychiatrischer Art, die vom Europäischen Patentamt verarbeitet werden, zur Anwendung kommen kann, jedoch nur dann, wenn der Zugang zu diesen Daten das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person oder Dritter beeinträchtigen und unmittelbar gefährden könnte.

142) Artikel 4 Absatz 1 des Rundschreibens Nr. 420. Diese Bestimmung betrifft in der Regel nur personenbezogene Daten des Personals des Europäischen Patentamts. Sie bezieht sich auf Fälle, in denen das Europäische Patentamt gemäß Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens (in dem die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Patentorganisation und den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten bei Beweisaufnahmen/Verfahren im Zusammenhang mit der Patenterteilung geregelt ist) und gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten (siehe auch Rn. 95) zur Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der Vertragsstaaten verpflichtet ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Personal des Europäischen Patentamts aufgefordert wird, vor einem nationalen Gericht eines Vertragsstaats im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens auszusagen, oder wenn das Europäische Patentamt aufgefordert wird, in zivilrechtlichen (familienrechtlichen) Verfahren Angaben über die Bezüge seines Personals zu machen usw.

143) Artikel 2 des Rundschreibens Nr. 420.

144) Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a DSV. Siehe auch Artikel 6 des Rundschreibens Nr. 420.

145) Artikel 5 Absatz 5 des Rundschreibens Nr. 420.

146) Artikel 4 Absatz 4 des Rundschreibens Nr. 420. Diese Aufzeichnungen sind dem Datenschutzausschuss auf Antrag zur Verfügung zu stellen (Artikel 4 Absatz 7 des Rundschreibens Nr. 420).

147) Die Maßnahmen müssen beispielsweise eine sichere Aufbewahrung, eine sichere elektronische Umgebung, die den unrechtmäßigen und den versehentlichen Zugang zu elektronischen Daten oder die Übermittlung an Unbefugte verhindert, sowie die Überwachung von Beschränkungen und regelmäßige Überprüfungen ihrer Anwendung umfassen, siehe Artikel 5 Absatz 2 des Rundschreibens Nr. 420.

148) Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 des Rundschreibens Nr. 420.

149) Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b DSV. Diese Unterrichtung kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde (siehe Artikel 25 Absatz 4 DSV). Diese weitere Beschränkung kann nur in hinreichend begründeten Fällen angewandt werden, solange und soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist (Artikel 7 Absatz 4 des Rundschreibens Nr. 420). Die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung ist regelmäßig neu zu überprüfen. Zusätzlich zu der spezifischen Anforderung, natürliche Personen über eine Beschränkung ihrer Rechte zu unterrichten, muss das Europäische Patentamt Informationen über Tätigkeiten, die mit Beschränkungen dieser Rechte verbunden sein können, im Intranet und/oder auf seiner Website bereitstellen (Artikel 7 Absatz 1 des Rundschreibens Nr. 420).

150) Artikel 2 des Rundschreibens Nr. 420 (Rechtsvorschriften der Europäischen Patentorganisation).

151) Artikel 1 und Anhang des Beschlusses betreffend Patenterteilungsverfahren.

152) Artikel 2 des Rundschreibens Nr. 420.

153) Abschnitte C 13 und C 14 des Anhangs des Beschlusses betreffend Patenterteilungsverfahren und Artikel 128 des Europäischen Patentübereinkommens. Es ist zu beachten, dass gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Europäischen Patentübereinkommens, Regel 144 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und dem Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12.07.2007 über von der Akteneinsicht ausgeschlossene Unterlagen (Sonderausgabe Nr. 3, ABl. EPA 2007, Rn. J 3) bestimmte Aktenteile von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind. Dazu gehören: Unterlagen über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer; Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden; die Erfindernennung, wenn der Erfinder auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden und andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent zu unterrichten, wie ärztliche Atteste; Anträge auf Ausschluss von Unterlagen von der Akteneinsicht und dem diesbezüglichen Schriftverkehr; Informationen, deren Veröffentlichung die berechtigten persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigen und keine Informationen enthalten würden, die für das Anmelde-, Patent- oder Erteilungsverfahren von Bedeutung sind.

154) Siehe Artikel 3 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20.02.2019 über die Online-Akteneinsicht in Schriftstücke aus der Akte, die das EPA als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde führt (ABl. Europäisches Patentamt 2019, A17). Siehe hierzu Artikel 30 des Patentzusammenarbeitsvertrags hinsichtlich des öffentlichen Zugangs zu Akten sowie die Regeln 94 und 48 des Patentzusammenarbeitsvertrags. Das Europäische Patentamt wendet diese Bestimmungen an, wenn es gemäß den Artikeln 151 bis 153 des Europäischen Patentübereinkommens als zuständige Stelle oder Behörde im Rahmen des Patentzusammenarbeitsvertrags tätig wird.

155) Eine Berichtigung gemäß diesen Bestimmungen kann zur Aktualisierung von Einträgen im Europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt sowie von Veröffentlichungen der Anmeldung oder des Patents führen. Sie verändert jedoch nicht rückwirkend den Inhalt der Akte (diese enthält weiterhin alle Einreichungen von Beteiligten sowie Mitteilungen und Beschlüsse des Europäischen Patentamts). Auch führt sie nicht zu einer Zurücknahme oder Löschung früherer Veröffentlichungen (Abschnitt C 19 des Anhangs des Beschlusses betreffend Patenterteilungsverfahren). Dies gilt auch gemäß Artikel 19 und 34 des Patentzusammenarbeitsvertrags, wenn das Europäische Patentamt als zuständige Behörde/Stelle auf der Grundlage von Artikel 151 bis 153 des Europäischen Patentübereinkommens tätig wird.

156) Regel 139 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen.

157) Regel 140 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen. In Entscheidungen des Europäische Patentamts können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.

158) Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des Europäischen Patentübereinkommens.

159) Regel 21 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen. Eine unrichtige Erfindernennung kann auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit der Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt werden.

160) Abschnitt C 25 des Anhangs des Beschlusses betreffend Patenterteilungsverfahren.

161) Abschnitte C 22 und C 23 des Anhangs des Beschlusses betreffend Patenterteilungsverfahren.

162) Artikel 129 des Europäischen Patentübereinkommens.

163) Regel 147 Absätze 4 und 5 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen.

164) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben s und t DSV.

165) Artikel 8 Absatz 2 DSV.

166) Siehe insbesondere Artikel 130, 131 und 135 des Europäischen Patentübereinkommens sowie die entsprechenden Regeln der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (z.B. Regeln 148 bis 150). Siehe auch Artikel 12, 18, 20 und 36 des Patentzusammenarbeitsvertrags sowie Regeln 22, 23, 23bis, 44, 47 und 71 der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag.

167) Zum Beispiel eine nationale oder lokale Behörde oder eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts, wie ein Krankenhaus oder eine Universität.

168) Artikel 8 Absatz 1 DSV.

169) Überblick über die Anforderungen der Vorlage für die Datenschutzklausel des EPA zur Aufnahme in Absichtserklärungen, abrufbar unter https://link.epo.org/web/office/data-protection-and-privacy/de-outline-of-the-template-data-protection-clause-for-mous.pdf.

170) Artikel 8 Absatz 3 DSV.

171) Artikel 8 Absatz 4 DSV.

172) Übertragung und Übermittlung personenbezogener Daten am EPA - Erläuterungen, abrufbar unter https://link.epo.org/web/office/data-protection-and-privacy/de-explanatory-note-on-epo-transmission-and-transfer-of-personal-data.pdf, S. 4. Siehe insbesondere: "Die EPA DSV [...] definieren den Grundsatz eines angemessenen Schutzes, der insbesondere bei internationalen Datenströmen Anwendung findet."

173) Erläuterungen zu Übertragung und Übermittlung, verfügbar in Fn. 12.

174) Artikel 8 Absatz 3 DSV.

175) Artikel 8 Absätze 1, 2 und 5 DSV.

176) Artikel 9 Absatz 1 DSV.

177) Artikel 9 Absatz 1 DSV.

178) Erläuterungen zu Übertragung und Übermittlung, S. 11 und Fn. 8. "Drittland" wird in den DSV definiert als ein Land, das kein Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens ist, siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u DSV.

179) Artikel 9 Absatz 2 DSV.

180) Siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der DSV in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens und Artikel 9 Absatz 2 DSV.

181) Artikel 9 Absatz 3 DSV.

182) Der Angemessenheitsverweis des EPA - ein Überblick, abrufbar unter https://link.epo.org/web/office/data-protection-and-privacy/de-outline-of-the-adequacy-referential-methodology.pdf.

183) Fn. 49 der Erläuterungen zu Übertragung und Übermittlung.

184) Mit Ausnahme des Datenschutzrahmens EU-USA.

185) Siehe Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 17. November 2022 über Länder und Einrichtungen, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, abrufbar unter https://www.epo.org/de/legal/official-journal/2022/12/a111.html.

186) Artikel 9 Absätze 4 und 5 DSV.

187) Diesbezüglich wird in den Leitlinien des Datenschutzbüros auf die von der Europäischen Kommission angenommenen Standardvertragsklauseln verwiesen, die einen guten Überblick über die einzubeziehenden Garantien bieten, siehe die Erläuterungen zu Übertragung und Übermittlung, S. 8.

188) Artikel 9 Absatz 5 DSV. Siehe auch die Erläuterungen zu Übertragung und Übermittlung, S. 8.

189) Überblick über die Anforderungen der Modelle für die Verwaltungsvereinbarungen des EPA, abrufbar unter https://link.epo.org/web/office/data-protection-and-privacy/de-outline-of-the-epo's-administrative-arrangements-modules.pdf.

190) Siehe Anhang E der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Europäischen Patentamts, abrufbar unter https://link.epo.org/web/general_conditions_of_contract_de.pdf.

191) Erläuterungen zu Übertragung und Übermittlung, S. 9.

192) Erläuterungen zu Übertragung und Übermittlung, S. 9.

193) Artikel 9 Absatz 6 DSV. Liegen Gründe für die Annahme vor, dass das berechtigte Interesse der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnte, muss der Verantwortliche nachweisen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist, nachdem er die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen hat.

194) Artikel 9 Absatz 6 DSV.

195) Artikel 9 Absatz 6 DSV.

196) Siehe Artikel 10 DSV sowie die Erläuterungen zu Übertragung und Übermittlung, S. 9-11.

197) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a DSV. Die natürliche Person muss in diesem Fall über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines angemessenen Schutzniveaus und ohne geeignete Garantien unterrichtet werden. Auf diese Ausnahme kann sich das Europäische Patentamt bei der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten nicht berufen (Artikel 10 Absatz 2 DSV).

198) Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 DSV. Auf diese Ausnahmen kann sich das Europäische Patentamt bei der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten nicht berufen (Artikel 10 Absatz 2 DSV).

199) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d DSV. Solche amtlichen Tätigkeiten oder Befugnisse müssen auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens oder anderer anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Patentorganisation festgelegt werden (Artikel 10 Absatz 4 DSV). Dies schließt die für die Verwaltung und die Arbeitsweise des Europäischen Patentamts notwendige Verarbeitung oder die für die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten ergeben, notwendige Verarbeitung ein. Übermittlungen können zum Beispiel zur Erfüllung von Verpflichtungen erfolgen, etwa bei der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Patentamt und nationalen Einrichtungen, Steuer- oder Zollbehörden, Finanzaufsichtsbehörden und Diensten, die für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständig sind, beispielsweise im Falle der Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten (Artikel 10 Absatz 6 DSV).

200) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 DSV.

201) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f DSV.

202) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g DSV. Eine solche Übermittlung darf sich nicht auf die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten erstrecken, es sei denn, sie ist nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Patentorganisation zulässig; ist das betreffende Register zur Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse bestimmt, sollte die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind, wobei den Interessen und Grundrechten der betroffenen Person in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist (Artikel 10 Absätze 2 und 5 DSV).

203) Erläuterungen zu Übertragung und Übermittlung, S. 10.

204) Dies umfasst, wie bereits erwähnt, die für die Verwaltung und die Arbeitsweise des Europäischen Patentamts notwendige Verarbeitung oder die Verarbeitung in Anbetracht von Verpflichtungen, die sich aus seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten ergeben. Siehe Artikel 10 Absatz 6 DSV.

205) Artikel 26 Absatz 1 DSV.

206) Artikel 27 Absätze 1 und 2 DSV.

207) Artikel 32 Absätze 1 und 2 DSV. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 DSV muss der Verantwortliche "einen strukturierten und risikobasierten Ansatz zur Konzeption und Dokumentation von Verarbeitungen" verfolgen. Der Verantwortliche muss ferner in der Lage sein, den betroffenen Personen jederzeit nachzuweisen, dass die dokumentierten Verpflichtungen und Bedingungen bei der Durchführung von Verarbeitungen eingehalten werden.

208) Artikel 32 Absätze 4, 5 und 6 DSV.

209) Artikel 45 DSV.

210) Artikel 26 Absatz 3 DSV.

211) Der Verantwortliche muss den Rat des Datenschutzbeauftragten zur Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung einholen, der seinerseits in Zweifelsfällen den Datenschutzausschuss konsultieren kann. Siehe Artikel 38 Absätze 1 und 2 DSV.

212) Artikel 38 Absatz 4 DSV.

213) Artikel 38 Absatz 6 DSV.

214) Artikel 38 Absatz 7 und 8 sowie Artikel 39 DSV.

215) Artikel 40 Absatz 2 DSV.

216) In Artikel 32a Absätze 1 und 2 des Statuts ist festgelegt, dass der Datenschutzbeauftragte die Anwendung der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten überwacht, die verschiedenen operativen Einheiten des Europäischen Patentamts bei der Erfüllung ihrer Pflichten berät und ihnen die für die praktische Umsetzung der Datenschutzanforderungen erforderliche Betriebsdokumentation zur Verfügung stellt. Der Datenschutzausschuss ist verpflichtet, "für eine unabhängige, wirksame und unparteiische Aufsicht über die auf den Schutz personenbezogener Daten anwendbaren Bestimmungen" zu sorgen. Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Beschwerdekammern bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit kann ein anderes Verfahren für eine unabhängige Aufsicht bestehen (siehe auch Artikel 2 Absatz 6 DSV).

217) Artikel 32a Absätze 4 und 5 des Statuts.

218) Artikel 41 DSV.

219) Artikel 42 Absatz 8 DSV. Diese Konsultation findet unabhängig von dem Grund statt, der für eine vorgeschlagene Abberufung oder Entlassung geltend gemacht wird.

220) Artikel 50 des Statuts.

221) Siehe Artikel 53 Absatz 1 des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde beschließen kann, "das Dienstverhältnis eines Bediensteten von Amts wegen zu beenden, falls: a) der Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bedienstete besitzt, das Übereinkommen kündigt; b) der Bedienstete sich weigert, in ein anderes Land als das, in dem er seine Tätigkeit ausübt, versetzt zu werden; c) der Verwaltungsrat dies im Interesse der Organisation im Falle eines Bediensteten entscheidet, der von ihm gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens ernannt worden war; d) der Bedienstete im Rahmen einer befristeten Ernennung ein Jahr oder weniger ununterbrochen im Dienst war; e) der Bedienstete infolge eigenen Vorgehens nicht mehr die in Artikel 8 Buchstabe a oder b genannten Bedingungen erfüllt [d. h. er ist Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten - von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen absehen - und besitzt die bürgerlichen Ehrenrechte] oder f) in allen anderen in diesem Statut ausdrücklich vorgesehenen Fällen".

Siehe auch Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts, in dem es heißt: "Wenn die Erfüllung der Aufgaben, die dienstlichen Leistungen und die dienstliche Führung des Bediensteten unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Auf der Grundlage des Berichts oder der Berichte über die Probezeit kann die Anstellungsbehörde

- den auf Probe neu eingestellten Bediensteten entlassen,

- beschließen, dass der auf Probe versetzte, beförderte oder neu eingewiesene Bedienstete entweder auf seine frühere Stelle zurückkehrt oder, falls diese besetzt worden ist, auf eine Stelle, die der Besoldungsgruppe seiner früheren Stelle entspricht und deren Anforderungen er erfüllt".

222) In Artikel 52 des Statuts sind die Kriterien und Verfahren für den Fall festgelegt, dass "unzulängliche fachliche Leistungen" festgestellt werden.

223) Artikel 94 des Statuts.

224) Artikel 42 Absatz 3 DSV. Der Datenschutzbeauftragte kann zwar auch andere Aufgaben wahrnehmen, diese dürfen jedoch nicht zu einem Interessenkonflikt führen (Artikel 42 Absatz 6 DSV).

225) Artikel 42 Absätze 1 und 3 DSV.

226) Artikel 42 Absatz 2 DSV.

227) Artikel 48 Absatz 1 DSV.

228) Artikel 48 Absätze 1 und 3 DSV.

229) Artikel 48 Absatz 2 DSV.

230) Artikel 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Datenschutzausschusses, CA/26/21 Add. 1, angenommen am 11. Juni 2021. Abrufbar unter https://link.epo.org/web/data_protection_board-rules_of_procedure_de.pdf.

231) Insbesondere ist in der Vereinbarung festgelegt, dass sie unbeschadet des Rechts auf Kündigung aus wichtigem Grund vom Mitglied des Datenschutzausschusses mit einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gekündigt werden kann. Da der Dienstvertrag deutschem Recht unterliegt, ist der Begriff des wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB auszulegen. Nach der Rechtsprechung kann dies beispielsweise bei wiederholten und anhaltenden Verstößen gegen bestehende Verpflichtungen (z.B. bei einem Interessenkonflikt) oder bei einer Freiheitsstrafe der Fall sein.

232) Artikel 48 Absatz 5 DSV.

233) Artikel 48 Absatz 7 DSV.

234) Artikel 48 Absatz 10 DSV. Das Sekretariat führt seine Aufgaben unabhängig und frei von unzulässiger Einflussnahme und ausschließlich auf Weisung des Vorsitzenden aus. Es leistet dem Ausschuss analytische, administrative und logistische Unterstützung. Siehe Artikel 2 der Geschäftsordnung des Datenschutzausschusses.

235) Artikel 43 Absatz 1 DSV.

236) Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe k DSV.

237) Artikel 42 Absätze 4 und 7 DSV.

238) Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d DSV. Siehe auch Datenschutz - ein Überblick "Verfahren des Datenschutzbüros bei Datenschutzprüfungen und -inspektionen", abrufbar unter https://link.epo.org/web/office/data-protection-and-privacy/de-outline-of-the-data-protection-oversight-mechanism.pdf.

239) Der Datenschutzausschuss kann Bereiche vorschlagen, in denen Prüfungen durchgeführt werden sollten, siehe Datenschutz - ein Überblick, S. 4.

240) Datenschutz - ein Überblick, S. 4.

241) Datenschutz - ein Überblick, S. 7.

242) Datenschutz - ein Überblick, S. 6.

243) Datenschutz - ein Überblick, S. 6.

244) Artikel 43 Absatz 5 DSV.

245) Artikel 46 DSV.

246) Datenschutz - ein Überblick.

247) Datenschutz - ein Überblick, S. 2 (Definition von "Empfehlungen").

248) Artikel 43 Absatz 6 DSV.

249) Artikel 54 DSV. Disziplinarstrafen werden vom Präsidenten verhängt, der die Disziplinargewalt ausübt und Disziplinargewalt gegenüber dem Personal des Europäischen Patentamts hat, siehe Artikel 10 des Europäischen Patentübereinkommens und Artikel 93 ff. des Statuts.

250) Datenschutz - ein Überblick, S. 7.

251) Datenschutz - ein Überblick, S. 3-4 und S. 8.

252) Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 12.07.2024 über die Durchsetzbarkeit von Empfehlungen des Datenschutzbüros, die vom Datenschutzausschuss im Rahmen von Datenschutzprüfungen und -inspektionen genehmigt wurden, https://link.epo.org/web/office/data-protection-and-privacy/de-decision-of-the-president-on-enforceability-of-dpo-conclusions-and-recommendations.pdf.

253) Datenschutz - ein Überblick, S. 5 und 9.

254) Artikel 47 DSV.

255) Artikel 49 Absatz 1 DSV. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem die betroffene Person von der Verarbeitung personenbezogener Daten, die mutmaßlich ihre Rechte verletzt hat, unterrichtet wurde oder auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.

256) Artikel 49 Absatz 2 DSV. Hat der Datenschutzbeauftragte bis zum Ende dieses Zeitraums keine Stellungnahme übermittelt, ist diese nicht mehr erforderlich.

257) Artikel 49 Absatz 3 DSV. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Zahl der Anträge erforderlich ist. Falls es notwendig ist, die reguläre Frist zu verlängern, unterrichtet der delegierte Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ordnungsgemäß darüber und über die Gründe für die Verzögerung.

258) Artikel 49 Absatz 3 DSV.

259) Artikel 50 Absatz 1 DSV. Eine Beschwerde beim Datenschutzausschuss muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Entscheidung oder, im Fall einer stillschweigenden Ablehnung, ab dem Tag des Ablaufs der Frist für die Beantwortung des Antrags eingereicht werden.

260) Artikel 50 Absatz 2 DSV.

261) Insbesondere ist der Datenschutzbeauftragte verpflichtet, Anfragen des Datenschutzausschusses zu beantworten und mit diesem zusammenzuarbeiten (Artikel 43 Buchstabe i DSV). Der Datenschutzbeauftragte ist auch verpflichtet, die Zusammenarbeit zwischen dem Datenschutzausschuss und dem Europäischen Patentamt zu erleichtern, und hat in diesem Zusammenhang Zugang zu allen relevanten Informationen (Artikel 43 Buchstabe j, Artikel 46 Buchstaben a und b DSV).

262) Artikel 4 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Datenschutzausschusses.

263) Artikel 8 der Geschäftsordnung des Datenschutzausschusses.

264) Artikel 11 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Datenschutzausschusses.

265) Artikel 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Datenschutzausschusses.

266) Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Datenschutzausschusses.

267) Artikel 50 Absatz 3 DSV.

268) Artikel 50 Absatz 4 DSV und Artikel 10 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Datenschutzausschusses.

269) Artikel 50 Absatz 6 DSV.

270) Artikel 50 Absatz 4 DSV. Sind die Empfehlungen des Datenschutzausschusses für die betroffenen Personen nicht unmittelbar relevant, so muss der Verantwortliche etwaige Abweichungen schriftlich in einem an den Datenschutzausschuss übermittelten Dokument darlegen.

271) Artikel 50 Absatz 7 DSV. Siehe Artikel 13 des Europäischen Patentübereinkommens und Artikel 113 des Statuts.

272) Artikel 50 Absatz 8 und Artikel 52 Absatz 2 DSV. Gemäß den Datenschutzvorschriften des Verwaltungsrats und den Datenschutzvorschriften des engeren Ausschusses kann beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats ein Schiedsverfahren beantragt werden.

273) Artikel 52 Absatz 1 DSV.

274) Artikel 52 Absatz 4 DSV.

275) Artikel 52 Absatz 4 DSV.

276) Artikel 52 Absatz 4 DSV.

277) Artikel 52 Absatz 8 DSV.

278) Artikel 52 Absatz 9 DSV.

279) Artikel 52 Absatz 6 DSV. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag (Artikel 52 Absatz 5 DSV), und die Verfahrenssprache ist eine der Amtssprachen des Europäischen Patentsamts (Deutsch, Englisch oder Französisch) und wird vom Schiedsrichter bestimmt (Artikel 52 Absatz 7 DSV).

280) Artikel 52 Absatz 13 DSV.

281) Artikel 52 Absatz 10 DSV. Siehe auch Artikel 3 und Artikel 34 Absatz 2 der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs.

282) Artikel 53 DSV. Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei geltenden Anforderungen nach deutschem Recht) können natürliche Personen gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens auch eine Entschädigung für Schäden geltend machen, die durch die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wurden.

283) Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation. Abrufbar unter https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/proprim.html.

284) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten.

285) Dies schließt die Möglichkeit ein, einen Antrag abzulehnen.

286) Artikel 8 Absatz 3 DSV.

287) Artikel 8 Absatz 4 DSV.

288) Übertragung und Übermittlung personenbezogener Daten am EPA - Erläuterungen, abrufbar unter https://link.epo.org/web/office/data-protection-and-privacy/de-explanatory-note-on-epo-transmission-and-transfer-of-personal-data.pdf, S. 4. Siehe insbesondere: "Die EPA DSV [...] definieren den Grundsatz eines angemessenen Schutzes, der insbesondere bei internationalen Datenströmen Anwendung findet."

289) Erläuterungen zu Übertragung und Übermittlung, Fn. 12.

290) Artikel 8 Absatz 3 DSV.

291) Rechtssache C-362/14, Schrems ("Schrems I"), ECLI:EU:C:2015:650, Rn. 65.

292) Europäischer Datenschutzausschuss, Stellungnahme 07/2025 zum Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Europäische Patentorganisation. Abrufbar unter: https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-05/edpb-opinion-202507-epo-adequacydecision_en.pdf.


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