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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1400 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Zulassung von ätherischem Pfefferminzöl von Mentha × piperita L., ätherischem Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherischem Salbeiöl von Salvia officinalis L. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1400 vom 17.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe ätherisches Pfefferminzöl von Mentha × piperita L., ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Pfefferminzöl von Mentha × piperita L., ätherischem Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherischem Salbeiöl von Salvia officinalis L. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass die betreffenden Stoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Gutachten vom 16. Oktober 2024 3, 20. November 2024 4 und 26. November 2024 5 zu dem Schluss, dass ätherisches Pfefferminzöl von Mentha × piperita L. bis zu einer Verwendungsmenge von 12 mg/kg Alleinfuttermittel für alle Tierarten sicher ist und dass ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L. in bestimmten, für jede Art genauer festgelegten Höchstkonzentrationen sicher sind. Außerdem stellte sie fest, dass bezüglich der Verwendung von ätherischem Pfefferminzöl von Mentha × piperita L. bis zur maximalen Verwendungsmenge keine Bedenken im Hinblick auf die Verbraucher bestehen und dass die Verwendung in der maximalen vorgeschlagenen Menge voraussichtlich kein Risiko für die Umwelt birgt. Die Behörde kam weiter zu dem Schluss, dass die Verwendung von ätherischem Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherischem Salbeiöl von Salvia officinalis L. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde befand, dass ätherisches Pfefferminzöl von Mentha × piperita L., ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Des Weiteren gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass ätherisches Pfefferminzöl von Mentha × piperita L., ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L. als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ätherisches Pfefferminzöl von Mentha × piperita L., ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

(7) Nach Auffassung der Kommission ist es nicht erforderlich, für ätherisches Pfefferminzöl von Mentha × piperita L., ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L. aus Sicherheitsgründen Höchstgehalte festzulegen. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte der empfohlene Höchstgehalt auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe angegeben werden. Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe ätherisches Pfefferminzöl von Mentha × piperita L., ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L. und ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L. sowie die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. Februar 2026 gemäß den vor dem 6. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 6. August 2026 gemäß den vor dem 6. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 6. August 2027 gemäß den vor dem 6. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2025

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).

3) EFSA Journal, 22(11), e9016. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9016.

4) EFSA Journal, 23(1), e9076. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9076.

5) EFSA Journal, 22(12), e9135. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9135.

.

Anhang


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b282-eo Ätherisches Pfefferminzöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl aus den oberirdischen Teilen von Mentha × piperita L. (Basionym: Mentha aquatica × Mentha spicata L.)

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Pfefferminzöl:
ätherisches Öl gemäß der Definition des Europarats 1, gewonnen aus den oberirdischen Teilen (den Blättern mit oder ohne Blüten) von Mentha × piperita L. durch Dampfdestillation, weitere Kondensation flüchtiger Bestandteile und Abtrennung von der wässrigen Phase durch Dekantieren.

CAS-Nummer: 8006-90-4
Einecs: 308-770-2
FEMA-Nummer: 2848
CoE-Nummer: 282

Spezifikation:
Menthol: 30-55 %
Menthon: 13-32 %
d,l-Isomenthon: 1,5-10 %
Menthylacetat: 2-10 %
1,8-Cineol (Eucalyptol): 2-8 %
Pulegon: ≤ 1,72 %
Menthofuran: ≤ 4,54 %
β-Thujon: ≤ 0,01 %
Cumarin: ≤ 0,001 %
Estragol: ≤ 0,001 %

Analysemethode 2
Zur Bestimmung von Menthol und Menthon (phytochemische Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (ISO 856)
Alle Tierarten - - -
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:
    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 12 mg".
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
  5. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
6. August 2035
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b415-eo Ätherisches Muskat-Salbei-Öl Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl aus Blütenstängeln von Salvia sclarea L.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Muskat-Salbei-Öl:
ätherisches Öl gemäß der Definition des Europarats 1, gewonnen aus frischen oder getrockneten Blütenstängeln von Salvia sclarea L. durch Dampfdestillation, weitere Kondensation flüchtiger Bestandteile und Abtrennung von der wässrigen Phase durch Dekantieren.

CAS-Nummer: 8016-63-5
Einecs: 283-911-8
FEMA-Nummer: 2321
CoE-Nummer: 415

Spezifikation:
Linalylacetat: 55-78 %
Linalool: 6,5-25 %
Germacra-1(10),4(14),5-trien: 1-12 %
α-Terpineol: 0-5 %

Analysemethode 2
Zur Bestimmung von Linalylacetat und Linalool (phytochemische Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 1850)
Alle Tierarten - - -
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • 7 mg für Masttruthühner;
    • 5 mg für Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;
    • 5 mg für Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke;
    • 5 mg für Ziervögel;
    • 8 mg für alle Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke;
    • 11 mg für Mastschweine;
    • 9 mg für Ferkel (Saugferkel und Absetzferkel) aller Suidae;
    • 9 mg für Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;
    • 14 mg für alle Suidae für Reproduktionszwecke;
    • 15 mg für Mastkälber bis zu 6 Monaten;
    • 15 mg für Schafe und Ziegen;
    • 15 mg für Mastrinder und andere Wiederkäuer für Mastzwecke außer Schafen, Ziegen und Mastkälbern bis zu 6 Monaten; Camelidae für Mastzwecke;
    • 13 mg für alle anderen Wiederkäuer und alle anderen Camelidae;
    • 10 mg für Equidae;
    • 8 mg für Leporidae;
    • 20 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;
    • 20 mg für Hunde;
    • 20 mg für Zierfische;
    • 4 mg für Katzen;
    • 4 mg für andere Tierarten und Tierkategorien."
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
  5. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
6. August 2035
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b414-eo Ätherisches Salbeiöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl aus den frischen Blättern von Salvia officinalis L.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Salbeiöl:
ätherisches Öl gemäß der Definition des Europarats 1, gewonnen aus frischen Blättern von Salvia officinalis L. durch Dampfdestillation, weitere Kondensation flüchtiger Bestandteile und Abtrennung von der wässrigen Phase durch Dekantieren.

CAS-Nummer: 8022-56-8
Einecs: 283-291-0
FEMA-Nummer: 3001
CoE-Nummer: 414

Spezifikation:
α-Thujon: 18-27 %
Kampfer: 4-24,5 %
1,8-Cineol (Eucalyptol): 5,5-13 %
β-Thujon: 3-7 %

Analysemethode 2
Zur Bestimmung von Kampfer, alpha-Thujon und beta-Thujon (phytochemische Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (ISO 9909)
Alle Tierarten - - -
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • 3 mg für Masttruthühner;
    • 3 mg für Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;
    • 3 mg für Jungtiere aller Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke;
    • 3 mg für Ziervögel;
    • 4 mg für alle Geflügelarten für Lege- oder Zuchtzwecke;
    • 6 mg für Mastschweine;
    • 5 mg für Ferkel (Saugferkel und Absetzferkel) aller Suidae;
    • 5 mg für Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;
    • 7 mg für alle Suidae für Reproduktionszwecke;
    • 11 mg für Mastkälber bis zu 6 Monaten;
    • 10 mg für Schafe und Ziegen;
    • 10 mg für Mastrinder und andere Wiederkäuer für Mastzwecke außer Schafen, Ziegen und Mastkälbern bis zu 6 Monaten; Camelidae für Mastzwecke;
    • 7 mg für alle anderen Wiederkäuer und alle anderen Camelidae;
    • 10 mg für Equidae;
    • 4 mg für Leporidae;
    • 11 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;
    • 12 mg für Hunde;
    • 20 mg für Zierfische;
    • 2 mg für Katzen;
    • 2 mg für andere Tierarten und Tierkategorien."
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
  5. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
6. August 2035
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


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