Delegierte Verordnung (EU) 2025/1411 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Reisegenehmigungsgebühr des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS)
(ABl. L 2025/1411 vom 29.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Höhe der Gebühr, die von Antragstellern für eine Reisegenehmigung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zu entrichten ist, ist in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt. In der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2511 der Kommission 2 sind Mechanismen festgelegt, nach denen die Kommission zu prüfen hat, ob diese Gebühr angepasst werden muss.
(2) Im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2511 hat die Kommission eine Reihe von Faktoren ermittelt, die voraussichtlich zu einem erheblichen oder anhaltenden Anstieg der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS-Systems führen, die über die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) 2018/1240 veranschlagten Kosten hinausgehen. Zum einen ist die kumulative Inflationsrate in der Union seit 2016 um 30,12 % gestiegen. Zum anderen ist die Zahl der von der Visumpflicht befreiten Reisenden, die in die Union einreisen, in den letzten Jahren erheblich gestiegen und dürfte in naher Zukunft weiter zunehmen. Ferner wurden für den Betrieb des ETIAS zusätzliche ETIAS-Funktionen implementiert, die zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 noch nicht geplant waren.
(3) Es ist notwendig, die ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr an die Gebühren vergleichbarer Systeme anzupassen, um mit Blick auf andere Reisegenehmigungsprogramme weltweit sowohl Gleichheit im Wettbewerb als auch faire Rahmenbedingungen zu gewährleisten.
(4) Daher ist es notwendig, die ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr zu erhöhen.
(5) Die Verordnung (EU) 2018/1240 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 4.
(7) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(8) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 5 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(9) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.
(10) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 9 genannten Bereich gehören.
(11) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 10 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 11 genannten Bereich gehören.
(12) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 erhält folgende Fassung:
"(1) Pro Antrag hat der Antragsteller eine Reisegenehmigungsgebühr von 20 EUR zu entrichten."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 16. Juli 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2511 der Kommission vom 2. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ermittlung eines Anstiegs der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zwecks Änderung der Höhe der Reisegenehmigungsgebühr (ABl. L, 2024/2511, 25.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2511/oj).
3) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/38/oj).
4) ABl. C 384 I vom 12.11.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2019(3)/oj.
5) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).
6) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.
7) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).
8) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/178(1)/oj.
9) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
10) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/350/oj.
11) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
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