Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 der Kommission vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1441 vom 23.07.2025, ber. L 2025/90643, ber. L 2025/90904)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2) Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ist die Kommission verpflichtet, die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten zu überprüfen, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße zu berücksichtigen. Zu diesen neuen Informationen gehören die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ( RASFF) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen über Sendungen und die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die der Kommission übermittelt wurden.

(3) Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im zweiten Halbjahr 2024 bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4) Ferner wurden bestimmte Rechtsakte gemäß den Artikeln 3 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgehoben. Daher sollten die Verweise auf diese Rechtsakte aktualisiert und die genannte Durchführungsverordnung entsprechend geändert werden.

(5) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind keine Waren wegen einer möglichen Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine aufgeführt. Die diese Kontaminanten betreffenden Bestimmungen in den Artikeln 3 und 10 der genannten Durchführungsverordnung sollten daher gestrichen werden.

(6) Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht eine Ausnahme von Artikel 9 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung vor. Diese Ausnahmeregelung sollte sich nicht auf Waren beschränken, die aufgrund einer möglichen Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) In Bezug auf Sendungen von Granadillas und Passionsfrüchten (Passiflora ligularis und Passiflora edulis) aus Kolumbien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % heraufgesetzt werden.

(8) In Bezug auf Sendungen von Weinblättern aus Ägypten wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(9) In Bezug auf Sendungen von Mangofrüchten (Mangifera indica) aus Ägypten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Ägypten vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(10) Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, die getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze aus Äthiopien werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Einhaltung erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Pfeffer der Gattung Piper, zu Früchten der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, und zu Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblättern, Curry und anderen Gewürzen aus Äthiopien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(11) In Bezug auf Sendungen von Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria) aus Indien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Indien vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(12) In Bezug auf Sendungen von Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Sri Lanka wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(13) In Bezug auf Sendungen von Tahini und Halva aus Sesamsamen aus Syrien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(14) Grapefruits aus der Türkei werden seit Januar 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 20 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(15) In Bezug auf Sendungen von Tomaten (Solanum lycopersicum L.) aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus der Türkei vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(16) Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ("Drumsticks") aus Indien unterliegen seit Januar 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen, dass die Quote der Verstöße seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen weiterhin hoch ist. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) aus Indien festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) aus Indien von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) aus Indien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(17) Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien werden seit Juli 2022 wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen, dass die Quote der Verstöße seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen weiterhin hoch ist. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(18) In Bezug auf Sendungen von getrockneten Feigen, Mischungen mit und Erzeugnissen aus getrockneten Feigen aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen festgestellt. Die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen sollte somit auf 30 % erhöht werden.

(19) In Bezug auf Sendungen von getrockneten Feigen, Mischungen mit und Erzeugnissen aus getrockneten Feigen aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Ochratoxin A hin. Da sowohl Aflatoxine als auch Ochratoxin A Mykotoxine sind, von denen ähnliche Risiken für die menschliche Gesundheit ausgehen, und da auch die Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine und Ochratoxin A ähnlich hoch ist, ist es angezeigt, in Bezug auf Sendungen von getrockneten Feigen, Mischungen mit und Erzeugnissen aus getrockneten Feigen aus der Türkei das zusätzliche von Ochratoxin A ausgehende Risiko in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufzunehmen; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(20) In Bezug auf Kreuzkümmelfrüchte aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pyrrolizidinalkaloide festgestellt. Die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen sollte somit auf 50 % erhöht werden.

(21) Darüber hinaus wurden bestimmte Rechtsakte, auf die im Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 verwiesen wird, aufgehoben. Daher sollten die im Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Verweise auf diese Rechtsakte entsprechend aktualisiert werden.

(22) Um Garantien für die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführten Waren bieten zu können, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch die Mykotoxine "Aflatoxine" und "Ochratoxin A" besonderen Bedingungen unterliegt, sollte Feld II.2.1 der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung entsprechend geändert werden.

(23) Ferner sollte - da derzeit keine Waren wegen einer möglichen Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind - Feld II.2.3 der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.

(24) Im Interesse der Rechtssicherheit in Bezug auf den Eingang von Sendungen in die Union, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder - falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist - aus einem anderen Drittland versandt wurden, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum von zwei Monaten für nicht von Probenahme- und Analyseergebnissen und einer amtlichen Bescheinigung begleitete Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien vorzusehen. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf diese Sendungen ist während dieses Übergangszeitraums gewährleistet, da sie bei der Einfuhr in die Union Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterliegen, deren Häufigkeit bei Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) bei 30 % und bei Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) bei 50 % liegen.

(25) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Bei Lebensmitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission *;

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (ABl. L, 2023/2782, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2782/oj)."

b) Buchstabe d wird gestrichen.

c) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) in Bezug auf andere als die unter den Buchstaben a, b, c und e genannten Gefahren gelten die in den Fußnoten zu den Anhängen I und II genannten Probenahmeverfahren und Analysemethoden."

2. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Abweichend von Absatz 2 ist es bei Sendungen, bei denen der Sack oder die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, ausreichend, den Identifikationscode der Sendung auf dem Sack oder der Verpackung, der/die diese kleinen Packstücke umfasst, anzugeben."

3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine und Pflanzentoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission * und der Richtlinie 2002/32 über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine.

____
*) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj)."

ii) Buchstabe c wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

4. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 Übergangszeitraum

Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 der Kommission * aus dem Ursprungsland oder - falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist - aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 12. Oktober 2025 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 der Kommission vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025, 23.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1441/oj)."

5. Die Anhänge I und II erhalten die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

6. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2025

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1793/oj).


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Anhang I

"Anhang I
Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile Ursprungsland Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1 Aserbaidschan (AZ)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 39 70
ex 0813 50 91 70
ex 0813 50 99 70
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 10 70
ex 2007 10 99 40
ex 2007 99 39 05; 06
ex 2007 99 50 33
ex 2007 99 97 23
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 12 30
ex 2008 19 19 30
ex 2008 19 92 30
ex 2008 19 95 20
ex 2008 19 99 30
ex 2008 97 12 15
ex 2008 97 14 15 Aflatoxine 20
ex 2008 97 16 15
ex 2008 97 18 15
ex 2008 97 32 15
ex 2008 97 34 15
ex 2008 97 36 15
ex 2008 97 38 15
ex 2008 97 51 15
ex 2008 97 59 15
ex 2008 97 72 15
ex 2008 97 74 15
ex 2008 97 76 15
ex 2008 97 78 15
ex 2008 97 92 15
ex 2008 97 93 15
ex 2008 97 94 15
ex 2008 97 96 15
ex 2008 97 97 15
ex 2008 97 98 15
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 90 40
  • Haselnussöl
ex 1515 90 99 20
(Lebensmittel)
2 Bangladesch (BD) Helmbohnen (Lablab purpureus)
(Lebensmittel)
ex 0708 90 00 30 Pestizidrückstände 3 20
Zara-Zitronen (Citrus medica)
(Lebensmittel)
ex 0805 90 00 20 Pestizidrückstände 3 20
3 Burkina Faso (BF) Auberginen/Eierfrüchte (Solanum aethiopicum)
(Lebensmittel)
ex 0709 30 00 70 Pestizidrückstände 3 20
4 Côte d'Ivoire (CI) Palmöl
(Lebensmittel)
1511 10 90 Sudanfarbstoffe 14 20
1511 90 11
ex 1511 90 19 90
1511 90 99
5 China (CN)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00 Aflatoxine 10
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00

20

  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
Gemüsepaprika (Capsicumannuum)
(Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert)
ex 0904 22 00 11 Salmonellen 4

10

Tee, auch aromatisiert
(Lebensmittel)
0902 Pestizidrückstände 3 5

20

6

Kolumbien (CO) Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel)
ex 0810 90 20
ex 0810 90 20

40
50

Pestizidrückstände 3

20

7

Dominikanische Republik (DO)
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10

0710 80 51


  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59

20
20

Pestizidrückstände 3 16

50

8 Ägypten (EG)
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 6 30
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)


(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 20
ex 0710 80 59 20
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 10 Pestizidrückstände 3 20
Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 75 20 Pestizidrückstände 3 20
Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 99
ex 2008 99 99
11
19
Pestizidrückstände 3 50
Mangofrüchte (Mangifera indica)
(Lebensmittel)
ex 0804 50 00 40 Pestizidrückstände 3 20
9 Äthiopien (ET) Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 2 50
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
  • Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
0904 Aflatoxine 30
  • Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

0910
10 Georgien (GE)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 39 70
ex 0813 50 91 70
ex 0813 50 99 70
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 10 70
ex 2007 10 99 40
ex 2007 99 39 05; 06
ex 2007 99 50 33
ex 2007 99 97 23
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 12 30
ex 2008 19 19 30
ex 2008 19 92 30
ex 2008 19 95 20
ex 2008 19 99 30
ex 2008 97 12 15
ex 2008 97 14 15 Aflatoxine 20
ex 2008 97 16 15
ex 2008 97 18 15
ex 2008 97 32 15
ex 2008 97 34 15
ex 2008 97 36 15
ex 2008 97 38 15
ex 2008 97 51 15
ex 2008 97 59 15
ex 2008 97 72 15
ex 2008 97 74 15
ex 2008 97 76 15
ex 2008 97 78 15
ex 2008 97 92 15
ex 2008 97 93 15
ex 2008 97 94 15
ex 2008 97 96 15
ex 2008 97 97 15
ex 2008 97 98 15
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 90 40
  • Haselnussöl
ex 1515 90 99 20
(Lebensmittel)
11 Ghana (GH)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00 Aflatoxine 50
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50
ex 2008 19 92 40
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
12 Israel (IL) 15 Basilikum (Ocimum basilicum)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 86 20 Pestizidrückstände 3 10
13 Indien (IN) Betelblätter (Piper betle L.)
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 11 10 Salmonellen 4 50
Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Pestizidrückstände 3 7 13 30
Reis
(Lebensmittel)
1006 Aflatoxine und Ochratoxin A 5
Pestizidrückstände 3 10
Guaven (Psidium guajava)
(Lebensmittel)
ex 0804 50 00 30 Pestizidrückstände 3 30
Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00
0908 12 00
Aflatoxine 30
Paprika der Gattung Capsicum
(Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10 Aflatoxine 10
ex 0904 22 00 11; 19
ex 0904 21 90 20
ex 2005 99 10 10; 90
ex 2005 99 80 94
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00 Pestizidrückstände 3 30
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert
    (Lebensmittel)
0909 32 00
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 13 20
Vanille
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0905 Pestizidrückstände 13 20
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0907 Pestizidrückstände 13 20
Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria)
(Lebensmittel - frisch und gekühlt)
ex 0709 93 90 10 Pestizidrückstände 3 20
14 Kenia (KE) Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0708 20 Pestizidrückstände 3 10
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 20
15 Libanon (LB) Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)
(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)
ex 2001 90 97 11; 19 Rhodamin B 12 50
Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)
(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)
ex 2005 99 80 93 Rhodamin B 12 50
16 Sri Lanka (LK) Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)
(Lebensmittel)
ex 0709 99 90 35 Pestizidrückstände 3 50
Spargelbohnen
(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)
ex 0708 20 00
ex 0710 22 00
10
10
Pestizidrückstände 3 30
Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10 Aflatoxine 50
ex 0904 21 90 20
ex 0904 22 00 11; 19
ex 2005 99 10 10; 90
ex 2005 99 80 94
17 Madagaskar (MG) Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)
(Lebensmittel)
0713 35 00 Pestizidrückstände 3 50
18 Mexiko (MX) Grüne Papaya (Carica papaya)
(Lebensmittel - frisch und gekühlt)
0807 20 00 Pestizidrückstände 3 20
19 Malaysia (MY) Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 20 20 Pestizidrückstände 3 50
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 13 30
20 Pakistan (PK) Gewürzmischungen
(Lebensmittel)
0910 91 10
0910 91 90
Aflatoxine 30
Reis
(Lebensmittel)
1006 Aflatoxine und
Ochratoxin A
10
Pestizidrückstände 3 10
21 Ruanda (RW) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 30
22 Syrien (SY) Tahini und Halva aus Sesamsamen
(Lebensmittel)
ex 1704 90 99
ex 1806 20 95
ex 1806 90 50
ex 1806 90 60
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99
12; 92
13; 93
10
11; 91
41
41
Salmonellen 2 30
23 Thailand (TH) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 8 30
Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 20
ex 0810 90 20
40
50
Pestizidrückstände 3 10
24 Türkei (TR) Zitronen (Citrus limon, Citrus
limonum
)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)
0805 50 10 Pestizidrückstände 3 30
Grapefruit
(Lebensmittel)
0805 40 00 Pestizidrückstände 3 10
Granatäpfel
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 75 30 Pestizidrückstände 3 9 30
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 10 20
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Oregano, getrocknet
(Lebensmittel)
ex 1211 90 86 40 Pyrrolizidinalkaloide 30
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 2 20
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92 Pestizidrückstände 13 30
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Tomaten (Solanum lycopersicum L.)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)
0702 00 00
0710 80 70
Pestizidrückstände 3 20
25 Uganda (UG) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 50
26 Vereinigte Staaten (US)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00 Aflatoxine 20
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
27 Vietnam (VN) Durianfrüchte (Durio zibethinus)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0810 60 00 Pestizidrückstände 3 20
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und ELI-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

5) Rückstände von Tolfenpyrad.

6) Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p'- und o,p'-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

7) Rückstände von Diafenthiuron.

8) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

9) Rückstände von Prochloraz.

10) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

11) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

12) Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

13) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

14) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudanfarbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

15) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

16) Rückstände von Acephat.

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine besonderen Bedingungen unterliegt Anhang II

1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile Ursprungsland Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1 Bangladesch (BD) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 8 10 Salmonellen 5 50
2 Bolivien (BO)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50
ex 2008 19 92 40 Aflatoxine 50
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
3 Brasilien (BR) Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)
(Lebensmittel - weder gemahlen noch sonst zerkleinert)
ex 0904 11 00 10 Salmonellen 2 50
4 China (CN) Xanthan
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 3913 90 00 40 Pestizidrückstände 9 20
5 Dominikanische
Republik (DO)
Auberginen (Solanum
melongena
)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0709 30 00 05 Pestizidrückstände 3 50
6 Ägypten (EG)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50
ex 2008 19 92 40 Aflatoxine 30
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
7 Ghana (GH) Palmöl
(Lebensmittel)
1511 10 90 Sudanfarbstoffe 10 50
1511 90 11
ex 1511 90 19 90
1511 90 99
8 Indonesien (ID) Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00
0908 12 00
Aflatoxine 50
9 Indien (IN) Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)
ex 1211 90 86 10 Pestizidrückstände 3 11 50
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50 Aflatoxine 50
ex 2008 19 92 40
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99 20 Pestizidrückstände 3 4 30
ex 0710 80 59 20
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 5 30
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
Sesamsamen
(Lebensmittel und Futtermittel)
1207 40 90 Pestizidrückstände 9 20
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0904 Pestizidrückstände 9 20
Zimt und Zimtblüten
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0906 Pestizidrückstände 9 20
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 Pestizidrückstände 9 30
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0909 Pestizidrückstände 9 20
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0910 Pestizidrückstände 9 20
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
(Lebensmittel)
2103 Pestizidrückstände 9 20
Calciumcarbonat
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 2530 90 70
2836 50 00
55
60
10
Pestizidrückstände 9 30
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten 12
(Lebensmittel)
ex 1302
ex 2106
Pestizidrückstände 9 10
Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ("Drumsticks")
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
10
75
Pestizidrückstände 3 30
Spargelbohnen
(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)
ex 0708 20 00
ex 0710 22 00
10
10
Pestizidrückstände 3 50
10 Iran (IR)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39 60
ex 0813 50 91 60
ex 0813 50 99 60
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10 60
ex 2007 10 99 30
ex 2007 99 39 03; 04
ex 2007 99 50 32
ex 2007 99 97 22
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13 20
ex 2008 19 93 20 Aflatoxine 50
ex 2008 97 12 19
ex 2008 97 14 19
ex 2008 97 16 19
ex 2008 97 18 19
ex 2008 97 32 19
ex 2008 97 34 19
ex 2008 97 36 19
ex 2008 97 38 19
ex 2008 97 51 19
ex 2008 97 59 19
ex 2008 97 72 19
ex 2008 97 74 19
ex 2008 97 76 19
ex 2008 97 78 19
ex 2008 97 92 19
ex 2008 97 93 19
ex 2008 97 94 19
ex 2008 97 96 19
ex 2008 97 97 19
ex 2008 97 98 19
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 90 50
(Lebensmittel)
11 Sri Lanka (LK) Gotu Kola (Centella asiatica)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 86 60 Pestizidrückstände 3 50
12 Nigeria (NG) Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 5 50
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
13 Sudan (SD) Sesamsamen 1207 40 90 Salmonellen 2 5 50
(Lebensmittel) ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
14 Türkei (TR)
  • Feigen, getrocknet
0804 20 90
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend
ex 0813 50 99 50
  • Paste aus getrockneten Feigen
ex 2007 10 10 50
ex 2007 10 99 20
ex 2007 99 39 01; 02
ex 2007 99 50 31
ex 2007 99 97 21
  • getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 97 12 11
ex 2008 97 14 11
ex 2008 97 16 11
ex 2008 97 18 11
ex 2008 97 32 11
ex 2008 97 34 11
ex 2008 97 36 11
ex 2008 97 38 11
ex 2008 97 51 11 Aflatoxine und 30
ex 2008 97 59 11 Ochratoxin A
ex 2008 97 72 11
ex 2008 97 74 11
ex 2008 97 76 11
ex 2008 97 78 11
ex 2008 97 92 11
ex 2008 97 93 11
ex 2008 97 94 11
ex 2008 97 96 11
ex 2008 97 97 11
ex 2008 97 98 11
ex 2008 99 28 10
ex 2008 99 34 10
ex 2008 99 37 10
ex 2008 99 40 10
ex 2008 99 49 60
ex 2008 99 67 95
ex 2008 99 99 60
  • Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen
ex 1106 30 90 60
(Lebensmittel)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39 60
ex 0813 50 91 60
ex 0813 50 99 60
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10 60
ex 2007 10 99 30
ex 2007 99 39 03; 04
ex 2007 99 50 32
ex 2007 99 97 22
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13 20 Aflatoxine 30
ex 2008 19 93 20
ex 2008 97 12 19
ex 2008 97 14 19
ex 2008 97 16 19
ex 2008 97 18 19
ex 2008 97 32 19
ex 2008 97 34 19
ex 2008 97 36 19
ex 2008 97 38 19
ex 2008 97 51 19
ex 2008 97 59 19
ex 2008 97 72 19
ex 2008 97 74 19
ex 2008 97 76 19
ex 2008 97 78 19
ex 2008 97 92 19
ex 2008 97 93 19
ex 2008 97 94 19
ex 2008 97 96 19
ex 2008 97 97 19
ex 2008 97 98 19
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 90 50
(Lebensmittel)
Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 99
ex 2008 99 99
11
19
Pestizidrückstände 3 6 50
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 21;
0805 22 00;
0805 29 00
Pestizidrückstände 3 20
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 10 Pestizidrückstände 3 30
unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen 13 14 (Lebensmittel) ex 1212 99 95 20 Cyanid 50
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00 Pyrrolizidinalkaloide 50
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert
    (Lebensmittel)
0909 32 00
15 Uganda (UG) Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90
Salmonellen 5 30
ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

16 Vereinigte Staaten (US) Vanilleextrakt
(Lebensmittel)
1302 19 05 Pestizidrückstände 9 20
17 Vietnam (VN) Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Pestizidrückstände 3 7 50
Pitahaya (Drachenfrucht)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 20 10 Pestizidrückstände 3 7 30
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 7 50
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und ELI-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Rückstände von Carbofuran.

5) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

6) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

7) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

8) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

9) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudanfarbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

11) Rückstände von Acephat.

12) Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, mit Ausnahme von Guarkernmehl, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte 'KN-Code' angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

13) "Unverarbeitete Erzeugnisse" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).

14) "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

2. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile Ursprungsland Land, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1 Vereinigte Staaten (US) Türkei (TR) 2
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00 Aflatoxine 30
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39 60
ex 0813 50 91 60
ex 0813 50 99 60
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10 60
ex 2007 10 99 30
ex 2007 99 39 03; 04
ex 2007 99 50 32
ex 2007 99 97 22
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13 20
ex 2008 19 93 20
ex 2008 97 12 19
ex 2008 97 14 19
ex 2008 97 16 19
ex 2008 97 18 19
ex 2008 97 32 19
ex 2008 97 34 19
ex 2008 97 36 19
ex 2008 97 38 19
ex 2008 97 51 19
ex 2008 97 59 19
ex 2008 97 72 19
ex 2008 97 74 19
ex 2008 97 76 19
ex 2008 97 78 19
ex 2008 97 92 19
ex 2008 97 93 19
ex 2008 97 94 19
ex 2008 97 96 19
ex 2008 97 97 19
ex 2008 97 98 19
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 90 50
(Lebensmittel)
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem diese Sendungen in die Union versandt werden.

"

.

Anhang II

"Anhang IV
Muster der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission für den Eingang bestimmter Lebens- oder Futtermittel in die Union

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Erläuterungen zum Ausfüllen des Musters der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission für den Eingang bestimmter Lebens- oder Futtermittel in die Union

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Teil I Beschreibung der Sendung
Feld Beschreibung
Land
Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.
I.1 Absender/Ausführer
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode 1 der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die ihren Ursprung in der Union haben.
I.2 Bezugsnummer der Bescheinigung
Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen.
I.2.a IMSOC-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.
Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.
I.3 Zuständige oberste Behörde
Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.
I.4 Zuständige örtliche Behörde
Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.
I.5 Empfänger/Einführer
Geben Sie Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, für die die Sendung bestimmt ist.
I.6 Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle (GKS) verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.
Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.
I.7 Ursprungsland
Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind.
Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den im ersten Absatz genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.
I.8 Ursprungsregion
Entfällt.
I.9 Bestimmungsland
Geben Sie Name und ISO-Ländercode des Mitgliedstaats an, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.
I.10 Bestimmungsregion
Entfällt.
I.11 Versandort
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe an, aus dem/denen die Erzeugnisse stammen. Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.
Für andere Erzeugnisse: jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet.
Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.
I.12 Bestimmungsort
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.
I.13 Verladeort
Entfällt.
I.14 Datum und Uhrzeit des Abtransports
Geben Sie das Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug) an.
I.15 Transportmittel
Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:
  • Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an),
  • Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an),
  • Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Wagennummer an),
  • Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen an, ggf. auch das Kennzeichen des Anhängers).


Im Falle einer Fähre kreuzen/klicken Sie "Schiff" an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an.

I.16 Eingangsgrenzkontrollstelle
Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an oder wählen Sie den Namen der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code aus.
I.17 Begleitdokumente
Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: Analysebericht/Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und Angabe des einmaligen Codes der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslandes.
Andere Dokumente: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z.B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.
I.18 Beförderungsbedingungen
Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).
I.19 Transportbehälter-/Container-/Plombennummer
Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).
Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.
Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.
I.20 Zertifiziert als/für
Wählen Sie den Verwendungszweck der Waren gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:
Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist.
I.21 Zur Durchfuhr
Entfällt.
I.22 Für den Binnenmarkt
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.
I.23 Zur Wiedereinfuhr
Entfällt.
I.24 Gesamtzahl der Packstücke
Geben Sie gegebenenfalls die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an.
Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.
I.25 Gesamtmenge
Entfällt.
I.26 Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27 eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.
Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung an.
I.27 Beschreibung der Sendung
Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2. Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.Anzugeben sind die Art, die Zulassungsnummer der Betriebe ggf. zusammen mit dem ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer und Nettogewicht. Kreuzen/Klicken Sie "Endverbraucher" an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.
Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an.
Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 3 des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).


Teil II Bescheinigung
Feld Beschreibung
Land
Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.
Musterbescheinigung
Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung.
II Gesundheitsinformationen
Dieses Feld bezieht sich auf die für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder gemäß sonstigen Unionsvorschriften, z.B. zur Bescheinigung.
II.2a Bezugsnummer der Bescheinigung
Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2 angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.
II.2b IMSOC-Bezugsnummer
Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2a. angegeben ist.
Bescheinigungsbefugte/r
Dieses Feld ist für die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt.
Anzugeben sind der Name (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten, sowie der Name und Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung.

"

1) Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

3) Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html.


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