Durchführungsverordnung (EU) 2025/1447 der Kommission vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1447 vom 21.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1 insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstaben c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 2 sind einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1141 der Kommission 3 wird Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 dahin gehend geändert, dass Wildbearbeitungsbetriebe ermächtigt werden, in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und in Wildfarmen gehaltene paarhufige Landsäuger, die am Herkunftsort geschlachtet wurden, aufzunehmen und zu bearbeiten. Die praktischen Modalitäten für amtliche Kontrollen und damit zusammenhängende Tätigkeiten in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 beziehen sich ausschließlich auf Schlachtbetriebe und sollten sich infolge der Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch auf Wildbearbeitungsbetriebe beziehen. Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b, Anhang I Nummer 5 und Anhang II Nummer 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollten daher entsprechend geändert werden.

(3) In den Artikeln 9 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind die Pflichten der zuständigen Behörden oder ihrer Vertreter im Allgemeinen und des amtlichen Tierarztes im Besonderen in Bezug auf Überprüfungen von Informationen zur Lebensmittelkette festgelegt. Hinsichtlich der Überprüfungen, die von Vertretern der zuständigen Behörden durchgeführt werden können, und der Überprüfungen, die vom amtlichen Tierarzt durchzuführen sind, wurde festgestellt, dass es gewisse Unklarheiten sowie Unterschiede bei der Umsetzung gibt. Da die Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette Teil der Schlachttieruntersuchung im Sinne des Artikels 17 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 ist, ist diese Überprüfung grundsätzlich vom amtlichen Tierarzt gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 5 durchzuführen. In anderen Fällen als der Schlachttieruntersuchung, z.B. bei Audits, können die Überprüfungen der Informationen zur Lebensmittelkette von einem Vertreter der zuständigen Behörden durchgeführt werden. Die Artikel 9 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollten geändert werden, damit klarer zum Ausdruck kommt, wer die Informationen zur Lebensmittelkette zu überprüfen hat.

(4) Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 6 enthält die Liste der Mitgliedstaaten und Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Tuberkulose (d. h. Infektion mit dem Mycobacterium-Tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)) bei Rindern. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, den Verweis auf diese Liste in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu aktualisieren.

(5) Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sehen vor, dass Verfahren der Fleischuntersuchung bei als Haustiere gehaltenen Huftieren unter Verwendung von Anschneiden und Durchtasten von Schlachtkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung durchzuführen sind, wenn Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für das Tierwohl vorliegen. Anschneiden und Durchtasten können das Risiko einer Kreuzkontamination mit eventuell an Schlachtkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung vorhandenen Krankheitserregern bergen. Daher sollten nicht alle zusätzlichen Verfahren der Fleischuntersuchung verbindlich vorgeschrieben werden, sondern nur solche, die aufgrund von Anzeichen für ein mögliches Risiko zweckmäßig sind. Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission 7 enthält genaue Vorschriften über die Meldung gelisteter Tierseuchen innerhalb der Union und die entsprechende Berichterstattung innerhalb der Union. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es daher erforderlich, den Verweis auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates 8 in Artikel 39 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu aktualisieren.

(7) Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 enthält einheitliche praktische Modalitäten für amtliche Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf Informationen zur Lebensmittelkette, die in den gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 geführten Aufzeichnungen enthalten sind. Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 bezieht sich ausschließlich auf die Schlachtung in Schlachtbetrieben. Gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist die Schlachtung von als Haustiere gehaltenen Huftieren im Herkunftsbetrieb jedoch unter bestimmten Bedingungen gestattet. Gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist die Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und in Wildfarmen gehaltenen paarhufigen Landsäugern im Herkunftsbetrieb unter bestimmten Bedingungen gestattet. Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Anforderungen an die Notschlachtung von als Haustiere gehaltenen Huftieren außerhalb des Schlachtbetriebs. Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte geändert werden, um die angeführten Fälle einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb bzw. einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs einzubeziehen.

(8) In Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind Maßnahmen festgelegt, die im Falle irreführender Informationen zur Lebensmittelkette zu ergreifen sind. Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf Schlachtbetriebe. Um den jüngsten Änderungen von Anhang II Abschnitt III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Rechnung zu tragen, sollte Artikel 42 geändert werden, um bei im Herkunftsbetrieb geschlachtetem Farmwild auch Wildbearbeitungsbetriebe einzubeziehen.

(9) Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Union für bestimmte gelistete Tierseuchen, die bestimmte Tiere betreffen und sich folglich auf die Eignung von frischem Fleisch dieser Tiere für den menschlichen Verzehr auswirken können, sind nun in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 11 festgelegt. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es daher erforderlich, die Verweise in Artikel 45 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 entsprechend zu aktualisieren.

(10) Der Zusammenhang zwischen der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorgeschriebenen Form des Genusstauglichkeitskennzeichens und den gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen festgelegten Anforderungen an ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen sollte klargestellt werden. Artikel 48 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte entsprechend geändert werden.

(11) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind die praktischen Modalitäten für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 48 der genannten Durchführungsverordnung festgelegt. Anhang II Nummer 1 Buchstabe c bezieht sich auf die Europäische Gemeinschaft und nicht auf die Europäische Union. Daher sollten Abkürzungen, die sich auf die Europäische Gemeinschaft beziehen, durch Abkürzungen ersetzt werden, die sich auf die Europäische Union beziehen. Um den durch diese Ersetzung entstehenden Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, während der Erzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen mit einer Abkürzung, die sich auf die Europäische Gemeinschaft bezieht, auf dem Markt bleiben dürfen.

(12) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bei der Durchführung von Audits in Schlachtbetrieben oder Wildbearbeitungsbetrieben überprüfen die zuständigen Behörden die Bewertung der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß den Bestimmungen in Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004."

2. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Überprüfungen von Dokumenten, bei denen es sich nicht um Überprüfungen der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Artikel 10 Absatz 1 handelt

(1) Die zuständigen Behörden teilen dem Lebensmittelunternehmer des Herkunftsbetriebs mit, welche Mindestangaben die Informationen zur Lebensmittelkette, die dem Betreiber des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu übermitteln sind, enthalten müssen.

(2) Die zuständigen Behörden führen die nötigen Überprüfungen von Dokumenten durch, um zu überprüfen, ob:

  1. die Informationen zur Lebensmittelkette zwischen dem Lebensmittelunternehmer, der die Tiere vor dem Versand aufgezogen oder gehalten hat, und dem Betreiber des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs regelmäßig und effizient ausgetauscht werden;
  2. die Informationen zur Lebensmittelkette stichhaltig und verlässlich sind;
  3. gegebenenfalls der Rückfluss relevanter Informationen zum Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 39 Absatz 5 gewährleistet ist.

(3) Wenn Tiere zur Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat versendet werden, arbeiten die zuständigen Behörden am Ort des Herkunftsbetriebs und am Schlachtort zusammen, um zu gewährleisten, dass die vom Lebensmittelunternehmer des Herkunftsbetriebs übermittelten Informationen zur Lebensmittelkette dem diese Informationen entgegennehmenden Betreiber des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs leicht zugänglich sind."

3. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der amtliche Tierarzt überprüft bei der Schlachttieruntersuchung die Ergebnisse der Prüfungen und Bewertungen der Informationen zur Lebensmittelkette, die vom Betreiber des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zur Verfügung gestellt werden. Der amtliche Tierarzt berücksichtigt solche Prüfungen und Bewertungen neben anderen einschlägigen Informationen aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs der Tiere bei der Durchführung der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung."

4. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Tiere unter 20 Monaten, wenn sie in in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission * aufgeführten amtlich anerkannten tuberkulosefreien Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten gehalten wurden und in ihrem ganzen Leben keinen Zugang zu Weideland hatten.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj)."

b) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, führt der amtliche Tierarzt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung diejenigen der folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch, die aufgrund der Anzeichen für ein mögliches Risiko zweckmäßig sind:"

5. In Artikel 19 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, führt der amtliche Tierarzt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung diejenigen der folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch, die aufgrund der Anzeichen für ein mögliches Risiko zweckmäßig sind:"

6. In Artikel 20 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, führt der amtliche Tierarzt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung diejenigen der folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch, die aufgrund der Anzeichen für ein mögliches Risiko zweckmäßig sind:"

7. In Artikel 21 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, führt der amtliche Tierarzt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung diejenigen der folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch, die aufgrund der Anzeichen für ein mögliches Risiko zweckmäßig sind:"

8. In Artikel 22 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, führt der amtliche Tierarzt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung diejenigen der folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch, die aufgrund der Anzeichen für ein mögliches Risiko zweckmäßig sind:"

9. In Artikel 23 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, führt der amtliche Tierarzt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung diejenigen der folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch, die aufgrund der Anzeichen für ein mögliches Risiko zweckmäßig sind:"

10. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wurden die Tiere außerhalb des Schlachtbetriebs geschlachtet, so überprüft der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb die Bescheinigung."

11. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf Tuberkulin reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, werden diese Tiere getrennt von anderen Tieren geschlachtet oder bearbeitet, wobei Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination anderer Schlachtkörper, der Produktionslinie und des Schlachtbetriebs- oder Wildbearbeitungsbetriebspersonals zu verhüten."

12. Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, werden diese Tiere getrennt von anderen Tieren geschlachtet oder bearbeitet, wobei Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination anderer Schlachtkörper, der Produktionslinie und des Schlachtbetriebs- oder Wildbearbeitungsbetriebspersonals zu verhüten."

13. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) er unterrichtet den Betreiber des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs;"

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die zuständigen Behörden geben die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in die einschlägigen Datenbanken ein, zumindest wenn die Erfassung solcher Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG, Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission * und Anhang III der Richtlinie 2007/43/EG vorgeschrieben ist.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 08.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2002/oj)."

14. In Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Der amtliche Tierarzt stellt ferner sicher, dass Tiere in den folgenden Fällen nur dann geschlachtet werden, wenn er die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b überprüft hat:

  1. Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  2. Schlachtungen, ausgenommen Notschlachtungen, von Hausrindern, ausgenommen Bisons, und von Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von als Haustiere gehaltenen Einhufern im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  3. Schlachtungen von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und in Wildfarmen gehaltenen paarhufigen Landsäugern am Herkunftsort gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und von Bisons gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004."

15. In Artikel 42 Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Die zuständigen Behörden gehen gegen den für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder etwaige andere beteiligte Personen einschließlich des Betreibers des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs vor."

16. In Artikel 45 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

"e) von Tieren stammt, die von Tierseuchen betroffen sind, für die gemäß Teil III Titel II oder Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 tierseuchenrechtliche Vorschriften gelten oder erlassen werden, und hier insbesondere von Tieren, die von Tierseuchen betroffen sind, für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission * tierseuchenrechtliche Vorschriften festgelegt sind, es sei denn, das Fleisch wurde entsprechend den in der Verordnung (EU) 2016/429 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehenen spezifischen Anforderungen gewonnen; diese Ausnahme gilt nicht, wenn in den Anforderungen an amtliche Tuberkulose- und Brucellosekontrollen gemäß den Artikeln 33 und 34 der vorliegenden Verordnung anders festgelegt;

____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj)."

17. Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) das Genusstauglichkeitskennzeichen mit einem Farb- oder Brandstempel auf der Außenseite des Schlachtkörpers angebracht wird, und zwar so, dass bei der Zerlegung der Schlachtkörper im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb in Hälften oder Viertel oder einer Zerlegung der Schlachtkörperhälften in drei Teile jedes Teil ein Genusstauglichkeitskennzeichen trägt."

b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Anforderungen an die Form des Genusstauglichkeitskennzeichens in Anhang II dieser Verordnung können durch die Anforderungen an ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen ersetzt werden, die auf der Grundlage von Artikel 67 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 71 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt wurden."

18. In Anhang I erhält die Überschrift von Nummer 5 des Musterdokuments folgende Fassung:

"5. Kontaktdaten des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs (Zulassungsnummer)"

19. In Anhang II erhalten Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c folgende Fassung:

"b) die Zulassungsnummer des Schlachthofs oder Wildbearbeitungsbetriebs

c) (wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Union angebracht wird) die Abkürzungen EC, EU, EL, UE, EE, AE, ES oder EÚ. Auf den Kennzeichen von Fleisch, das aus Schlachtbetrieben oder Wildbearbeitungsbetrieben außerhalb der Union in die Union eingeführt wird, dürfen diese Abkürzungen nicht aufgeführt sein."

Artikel 2

Die Genusstauglichkeitskennzeichen für Fleisch, das nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung für den menschlichen Verzehr geeignet ist, dürfen bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin die Abkürzungen CE, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EB, EZ, KE oder WE gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 enthalten, da diese Bestimmung vor den durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen galt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2025

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/627/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend spezifische Hygienevorschriften für bestimmtes Fleisch, Fischereierzeugnisse, Milcherzeugnisse und Eier (ABl. L, 2024/1141, 19.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1141/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/624/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 08.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2002/oj).

8) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1964/432/oj).

9) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).

10) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

11) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).


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