Delegierte Verordnung (EU) 2025/1449 der Kommission vom 18. Juli 2025 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend spezifische Hygienevorschriften für die Notschlachtung von als Haustiere gehaltenen Huftieren, für in Salzlake eingefrorenen Thunfisch und für hochverarbeitete Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1449 vom 29.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c, d und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Lebensmittelunternehmer müssen unter anderem die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Verordnung erfüllen.
(2) Gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet wird, wenn das Fleisch die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Gemäß Kapitel VI Nummer 5 muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers beigefügt werden. Der Inhalt dieser Erklärung ist in den gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erforderlichen Informationen zur Lebensmittelkette enthalten. Aus Gründen der Klarheit und zur Vermeidung etwaiger Dopplungen sollte Anhang III Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch einen Verweis auf die gemäß Anhang II Abschnitt III dieser Verordnung erforderlichen Informationen zur Lebensmittelkette ersetzt werden.
(3) Gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil I.C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Gefrierschiffe über eine Gefrieranlage verfügen, deren Leistung ausreicht, um die Erzeugnisse in einem kontinuierlichen Verfahren so schnell wie möglich und mit einem möglichst kurzen thermischen Haltepunkt auf eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter herunterzukühlen. Teil I.C Nummer 2 sieht vor, dass Gefrierschiffe über eine Kühlanlage verfügen müssen, deren Leistung ausreicht, um die Erzeugnisse in den Lagerräumen auf einer Temperatur von -18 °C oder darunter zu halten. Gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, bei einer Temperatur von -9 °C oder darunter gelagert werden. In Nummer 7 ist ebenfalls festgelegt, dass ganze Fische, die zunächst bei einer Temperatur von -9 °C in Salzlake eingefroren wurden, auch dann nur für das Eindosen bestimmt sein dürfen, wenn sie später bei einer Temperatur von -18 °C eingefroren werden.
(4) Amtliche Kontrollen der Mitgliedstaaten sowie Audits und amtliche Kontrollen der Kommission, die sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in Drittländern durchgeführt wurden, haben gezeigt, dass die Temperatur von -18 °C für das Einfrieren von Thunfisch in Salzlake auf Gefrierschiffen in der Praxis nicht erreicht werden konnte. Aus den Auditberichten geht auch hervor, dass bestimmte Lebensmittelunternehmer Thunfisch, der bei -9 °C in Salzlake eingefroren wurde, rechtswidrig als für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten unverarbeiteten Thunfisch in Verkehr gebracht haben. Gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf solcher Thunfisch nur für das Eindosen bestimmt sein. Diese Praxis kann Gesundheitsrisiken für die Verbraucher bergen, da eine übermäßige Histaminausschüttung zu Scombrotoxismus führt.
(5) Im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ( RASFF) finden sich immer mehr Meldungen über Histaminwerte in mit Zusatzstoffen behandelten vakuumverpackten aufgetauten Thunfischfilets ("Loins"), die den Grenzwert gemäß Anhang I Kapitel I Zeile 1.26 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 2 überschreiten, und über Scombroid-Lebensmittelvergiftungen im Zusammenhang mit dem Verzehr solcher Erzeugnisse. Die Mitgliedstaaten haben im Anschluss an die amtlichen Kontrollen entsprechende Maßnahmen ergriffen, aber die jüngsten RASFF-Meldungen zeigen, dass das Problem durch diese Maßnahmen nicht gelöst wurde.
(6) Von der Kommission durchgeführte Konsultationen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Interessenverbänden haben ergeben, dass sich die Gefriertechnologie an Bord bestimmter Schiffe erheblich verbessert hat und es nun möglich ist, Thunfisch bei -18 °C in Salzlake einzufrieren, dabei gleichzeitig seine organoleptischen Eigenschaften zu wahren und die Sicherheit des Thunfischs, sollte er bestimmten Bedingungen unterliegen, zu gewährleisten. Daher ist es angezeigt, entsprechende Anforderungen an das Einfrieren von zur Herstellung von zubereiteten Fischereierzeugnissen bestimmtem Thunfisch bei -18 °C in Salzlake festzulegen. Mit diesen Anforderungen sollte auch sichergestellt werden, dass die Unternehmer geeignete Eigenkontrollen durchführen und den zuständigen Behörden die von ihnen durchzuführenden amtlichen Kontrollen erleichtern, bei denen es notwendig ist, diese Gefrierschiffe von den Gefrierschiffen zu unterscheiden, die ausschließlich für das Eindosen bestimmten Thunfisch bei -9 °C in Salzlake einfrieren.
(7) Durch diese Anforderungen sollte dafür gesorgt werden, dass die Gefrierschiffe dafür ausgerüstet sind, Thunfisch für einen im Voraus festgelegten Zeitraum bei -18 °C in Salzlake einzufrieren. Darüber hinaus sollten die betroffenen Lebensmittelunternehmer in der Lage sein, die Temperatur der Salzlake mit Fernkommunikationsmitteln in Echtzeit zu überwachen. Diese Daten sollten den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Beim Zulassungsverfahren für Gefrierschiffe, die Thunfisch in Salzlake einfrieren, sollte die geeignete Gefrierkapazität dieser Schiffe ermittelt werden, damit die zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen den von solchen Gefrierschiffen stammenden Thunfisch identifizieren und gegen Unternehmer vorgehen können, die Thunfisch, der nicht bei -18 °C eingefroren wurde, rechtswidrig in Verkehr bringen. Mit diesen Maßnahmen sollte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet und gleichzeitig für den Schutz der Verbraucher im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gesorgt werden.
(8) Darüber hinaus müssen strenge Zeit-/Temperaturparameter für das Einfrieren von Thunfisch bei einer Kerntemperatur von -18 °C in Salzlake auf für diese Tätigkeit zugelassenen Gefrierschiffen festgelegt werden. Die Absenkung der Temperatur sollte in einem kontinuierlichen Verfahren und unter Einhaltung der festgelegten Anforderungen erfolgen. Insbesondere sollte eine Gesamtdauer für das Einfrierverfahren festgelegt werden.
(9) Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teile I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Anforderungen an bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse, bei denen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen müssen, dass durch die Behandlung der verwendeten Rohstoffe jegliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen ist. Bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind, handelt es sich ebenfalls um solche hochverarbeiteten Erzeugnisse, da jegliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch die Herstellung dieser Zusatzstoffe ausgeschlossen ist, weshalb sie in Abschnitt XVI des genannten Anhangs aufgenommen werden sollten. Einige dieser Zusatzstoffe stammen aus Insekten, weshalb Insekten als Rohstoffe für hochverarbeitete Erzeugnisse zugelassen werden sollten. Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Um den interessierten Parteien genügend Zeit einzuräumen, um Verfahren zur Erfüllung der neuen Anforderungen umzusetzen, die sich aus den mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen an Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergeben, sollte sie ab dem 27. Januar 2026 gelten.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 2 des Anhangs dieser Verordnung gilt jedoch ab dem 27. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2025
2) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2073/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj).
| Anhang |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Kapitel VI Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5. Die gemäß Anhang II Abschnitt III vorgeschriebenen Informationen zur Lebensmittelkette müssen dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden."
2. In Abschnitt VIII
a) wird Kapitel I wie folgt geändert:
i) Teil I.C erhält folgende Fassung:
"C. Anforderungen an Gefrierschiffe
ii) Teil I.D Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"Fabrikschiffe, auf denen Fischereierzeugnisse eingefroren werden, müssen die Anforderungen für Gefrierfische gemäß Teil I.C Nummer 1 Buchstaben a und b erfüllen."
iii) Teil I.E erhält folgende Fassung:
"Kühlschiffe, die gefrorene Fischereierzeugnisse als Massengut befördern und/oder lagern, müssen über eine Ausrüstung verfügen, die den Anforderungen an Gefrierschiffe gemäß Teil C Nummer 1 Buchstabe b hinsichtlich ihrer Leistung zur Temperaturerhaltung entspricht."
iv) In Teil II wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. Ganzer Thunfisch (Gattungen Thunnus und Katsuwonus) darf auf Gefrierschiffen gemäß Abschnitt VIII Kapitel I Teil I.C Nummer 2 bei einer Kerntemperatur von -18 °C in Salzlake eingefroren werden, sofern die Absenkung der Temperatur in einem kontinuierlichen Verfahren erfolgt und die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
b) Kapitel III Teil B erhält folgende Fassung:
"Betriebe an Land, die Fischereierzeugnisse einfrieren oder gefrorene Fischereierzeugnisse lagern, müssen über eine an die ausgeübte Tätigkeit angepasste Anlage verfügen, die den Anforderungen an Gefrierschiffe gemäß Abschnitt VIII Kapitel I Teil I.C Nummer 1 Buchstaben a und b entspricht."
3. Abschnitt XVI wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) Lebensmittelzusatzstoffe tierischen Ursprungs, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates * zugelassen sind,"
___
*) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj)."
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
i) In Buchstabe c wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Wenn die Rohstoffe von Wollfett stammen: Wärmebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 135 °C für mindestens 90 Minuten."
ii) Es wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Insekten."
| ENDE |