Delegierte Verordnung (EU) 2025/1455 der Kommission vom 23. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 im Hinblick auf die Festlegung technischer Anforderungen und Prüfverfahren zum Schutz von Fahrzeugen der Klasse L vor Cyberangriffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1455 vom 29.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 155 2 über die Cybersicherheit und das Cybersicherheitsmanagementsystem wurde um Anforderungen an die Cybersicherheit von Fahrzeugen der Klasse L (zwei- und dreirädrige sowie vierrädrige Fahrzeuge) erweitert. Damit die UN-Regelung Nr. 155 für Fahrzeuge der Klasse L in der Union gilt, muss in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission 3 ein Verweis auf sie aufgenommen werden.
(2) Fahrzeuge der Klasse L1e, die gemäß Artikel 3 Nummer 94 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 für den Pedalantrieb ausgelegt sind, und Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 von der Anwendung derselben Verordnung ausgenommen sind, unterscheiden sich aus Sicht der Cybersicherheit in technischer Hinsicht nicht. Die letztgenannten Fährräder, auf die die überwiegende Mehrheit (im Durchschnitt 97 %) des Produktangebots der meisten Fahrradhersteller entfällt, würden den Cybersicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 unterliegen, während die erstgenannten, die nur eine Minderheit (durchschnittlich 3 %) des Produktangebots der meisten Fahrradhersteller ausmachen, den Cybersicherheitsanforderungen der UN-Regelung Nr. 155 unterliegen würden. Fahrradhersteller, die elektrisch unterstützte Fahrräder mit digitalen Elementen herstellen, sind häufig an der Produktion sowohl von Fahrrädern mit Pedalantrieb mit Trethilfe im Sinne der Ausnahmeklausel in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 als auch von Fahrzeugen der Klasse L1e, die gemäß Artikel 3 Nummer 94 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 für den Pedalantrieb ausgelegt sind, beteiligt. Die Ausarbeitung von unterschiedlichen Bestimmungen zum Nachweis der Übereinstimmung mit Cybersicherheitsanforderungen lediglich für ein kleines Segment der Gesamtproduktion würde zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Fahrradhersteller führen. Aus diesen Gründen sollten Fahrzeuge der Klasse L1e, die gemäß Artikel 3 Nummer 94 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 für den Pedalantrieb ausgelegt sind, vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 hinsichtlich der darin festgelegten Anforderungen an die Cybersicherheit ausgenommen werden.
(3) Da Fahrzeuge der Klasse L1e, die gemäß Artikel 3 Nummer 94 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 für den Pedalantrieb ausgelegt sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1535 der Kommission 5 unterliegen, ist es angezeigt, die Anwendbarkeit der Anforderungen der UN-Regelung Nr. 155 an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/2847 anzupassen.
(4) Außer für die Gewährleistung der Übereinstimmung neuer Fahrzeugtypen benötigen die nationalen Behörden und die Hersteller auch mehr Zeit, um sicherzustellen, dass auch alle bestehenden Fahrzeugtypen den Cybersicherheitsvorschriften der UN-Regelung Nr. 155 entsprechen.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
2. der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVIII angefügt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2025
2) UN-Regelung Nr. 155 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems [2025/5] (ABl. L, 2025/5, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/5/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.01.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/44/oj).
4) Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 ( Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1535 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einen Ausschluss bestimmter Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, von der Anwendung der genannten Verordnung (ABl. L, 2025/1535, 29.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1535/oj).
| Anhang I |
In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 wird in der Tabelle die folgende Zeile angefügt:
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"155 | Cybersicherheit und Cybersicherheitsmanagementsystem | Ergänzung 3 zur Änderungsserie 00 | ABl. L, 2025/5, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/5/oj | L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L1e, die gemäß Artikel 3 Nummer 94 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 für den Pedalantrieb ausgelegt sind" |
| Anhang II |
"Anhang XVIII
Anforderungen an den Schutz von Fahrzeugen vor Cyberangriffen
1. Anforderungen
1.1. "Fahrzeugtyp in Bezug auf die Cybersicherheit" bezeichnet eine Klasse von Fahrzeugen, die sich in folgender Hinsicht nicht voneinander unterscheiden:
1.2. Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L1e, die gemäß Artikel 3 Nummer 94 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 für den Pedalantrieb ausgelegt sind, müssen alle einschlägigen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 155 erfüllen.
1.3. Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten wie folgt:
| ENDE |