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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1464 der Kommission vom 17. Juli 2025 über die harmonisierte Norm EN 60335-2-14:2006 über besondere Anforderungen für Küchenmaschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1464 vom 18.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| => 1. ProdSV - VO über elektrische Betriebsmittel // Normenübersicht // Normen - Beschl. (EU) 2023/2723 und Beschl. (EU) 2025/1464 - Archiv 2019 u. 2018/09, 2018/06 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Konsultation des mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die im Einklang mit einer harmonisierten Norm hergestellt worden sind, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen vermutet, die von der betreffenden harmonisierten Norm abgedeckt sind.
(2) Mit Schreiben M/511 vom 8. November 2012 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), die vollständige Liste der Titel harmonisierter Normen vorzulegen und harmonisierte Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU auszuarbeiten, zu überarbeiten und zu vervollständigen (im Folgenden "Auftrag").
(3) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN 60335-2-14:2006 über besondere Anforderungen für Küchenmaschinen, geändert durch EN 60335-2-14:2006/A12:2016, EN 60335-2-14:2006/A11:2012, EN 60335-2-14:2006/A1:2008 und berichtigt durch EN 60335-2-14:2006/AC:2007 und EN 60335-2-14:2006/A11:2012/AC:2016. Die Fundstelle dieser Norm wurde zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union durch die Mitteilung 2016/C 173/06 der Kommission 3 veröffentlicht.
(4) Am 15. Dezember 2014 erhob Deutschland einen formellen Einwand nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Bezug auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-14:2006, geändert durch EN 60335-2-14:2006/A12:2016, EN 60335-2-14:2006/A11:2012, EN 60335-2-14:2006/A1:2008 und berichtigt durch EN 60335-2-14:2006/AC:2007 und EN 60335-2-14:2006/A11:2012/AC:2016. Deutschland erklärte, dass die harmonisierte Norm den Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 1 Buchstabe d sowie Nummer 2 Buchstaben a und c der Richtlinie 2006/95/EG nicht entspreche, da die Norm unzureichende Bestimmungen über den Schutz der Schneidklingen in Mixern (ausgenommen Stabmixern) vor der Berührung während des Betriebs enthalte. Deutschland führte an, dass die gemäß der Norm verwendete Prüfsonde zur Bewertung der Erreichbarkeit der Schneidklingen eines Mixers nicht auf den Körpermaßen des Menschen oder anthropometrischen Daten beruhe.
(5) Am 26. Februar 2014 wurde die Richtlinie 2014/35/EU erlassen, mit der die Richtlinie 2006/95/EG vom 20. April 2016 aufgehoben wurde. In der Mitteilung 2016/C 249/03 der Kommission 4 wurden die ersten harmonisierten Normen gemäß der Richtlinie 2014/35/EU veröffentlicht. Diese Mitteilung enthielt keinen Verweis auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-14:2006, weswegen nicht länger von einer Konformität mit der Richtlinie 2014/35/EU ausgegangen werden konnte.
(6) Am 12. August 2021 übermittelte Deutschland eine Aktualisierung bezüglich seines formellen Einwands vom 15. Dezember 2014 gegen die harmonisierte Norm EN 60335-2-14:2006, zuletzt geändert durch EN 60335-2-14/A2:2021, und erläuterte, dass sie die Sicherheitsziele gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstaben a und c sowie Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/35/EU nach wie vor nicht erfülle.
(7) Der formelle Einwand wurde vom Ausschuss für elektrische Betriebsmittel in seiner Sitzung vom 25. Juni 2024 erörtert.
(8) Nach Prüfung der harmonisierten Norm EN 60335-2-14:2006 in der geänderten und berichtigten Fassung kam die Kommission zusammen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss für elektrische Betriebsmittel zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm den Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstaben a und c sowie Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/35/EU nicht entspricht.
(9) Daher sollte die Fundstelle der Norm EN 60335-2-14:2006 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-14: Besondere Anforderungen für Küchenmaschinen", geändert durch EN 60335-2-14:2006/A12:2016, EN 60335-2-14:2006/A11:2012 und EN 60335-2-14:2006/A1:2008 und berichtigt durch EN 60335-2-14:2006/AC:2007 und EN 60335-2-14:2006/A11:2012/AC:2016, nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Kommission beschließt hiermit, die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60335-2-14:2006 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-14: Besondere Anforderungen für Küchenmaschinen", geändert durch EN 60335-2-14:2006/A12:2016, EN 60335-2-14:2006/A11:2012 und EN 60335-2-14:2006/A1:2008 und berichtigt durch EN 60335-2-14:2006/AC:2007 und EN 60335-2-14:2006/A11:2012/AC:2016, nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 17. Juli 2025
2) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/35/oj).
3) Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. C 173 vom 13.05.2016 S. 162).
4) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. C 249 vom 08.07.2016 S. 62).
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