Delegierte Verordnung (EU) 2025/1482 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die persistenten organischen Schadstoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1482 vom 28.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe 2 (im Folgenden "Übereinkommen") und des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3 umgesetzt.
(2) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen vorbehaltlich Artikel 4 der genannten Verordnung verboten.
(3) Für Tetrabromdiphenylether (TetraBDE), Pentabromdiphenylether (PentaBDE), Hexabromdiphenylether (HexaBDE), Heptabromdiphenylether (HeptaBDE) und Decabromdiphenylether (DecaBDE) (zusammen "aufgeführte polybromierte Diphenylether", "aufgeführte PBDE") wird in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 ein Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (UTC) von 500 mg/kg für die Summe der Konzentrationen der fünf Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, angegeben. Dieser UTC-Grenzwert unterliegt der Überprüfung durch die Kommission.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird der Konzentrationsgrenzwert in Abfällen für die Summe von TetraBDE, PentaBDE, HexaBDE, HeptaBDE und DecaBDE ab dem 10. Juni 2023 auf 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 auf 350 mg/kg und ab dem 30. Dezember 2027 auf 200 mg/kg gesenkt.
(5) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBDE in der Union wurden weitgehend eingestellt. Aufgrund früherer und laufender Recyclingtätigkeiten kommen die Stoffe jedoch in Produkten vor, die aus zurückgewonnenen Materialien hergestellt werden, auch in Produkten für die breite Öffentlichkeit.
(6) Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege und Spielzeugen im Hinblick auf eine mögliche Exposition gegenüber den darin enthaltenen aufgeführten PBDE gewidmet werden. Um Situationen Rechnung zu tragen, in denen die aufgeführten PBDE unbeabsichtigt in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege sowie in Spielzeugen enthalten sein können, die aus zurückgewonnenen Materialien hergestellt wurden, ist es gerechtfertigt, für diese Produkte einen Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen festzulegen.
(7) Unter Berücksichtigung des Ziels der Verordnung (EU) 2019/1021, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, indem ihre Herstellung, ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung verboten, möglichst bald eingestellt oder beschränkt werden, und angesichts der Tatsache, dass die aufgeführten PBDE vor allem in Produkten vorkommen, die aus zurückgewonnenen Materialien hergestellt wurden, sowie in Anbetracht der Nachweisgrenze einschlägiger Bestimmungsmethoden, sollten verschiedene UTC-Grenzwerte für Gemische und Erzeugnisse festgelegt werden, die aus zurückgewonnenen Materialien oder anderen Gemischen und Erzeugnissen, die die aufgeführten PBDE enthalten, hergestellt wurden oder solche enthalten. Lebensmittelkontaktmaterialien, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 fallen, sollten von der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden, da die aufgeführten PBDE grundsätzlich nicht in Lebensmittelkontaktmaterialien gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 10/2011 6 und (EU) 2022/1616 7 der Kommission enthalten sein sollten.
(8) Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2025
2) Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2006/507/oj).
3) Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.03.2004 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2004/259/oj).
4) Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2400/oj).
5) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.01.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/10/oj).
7) Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20.09.2022 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1616/oj).
| Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird wie folgt geändert:
1. In Teil A erhält Nummer 2 in Spalte 4 des Eintrags "Tetrabromodiphenylether C12H6Br4O" in der Tabelle folgende Fassung:
"2. Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die folgenden Summen der Konzentrationen dieser Stoffe:
____
*) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj).
**) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/48/oj)."
2. In Teil A erhält Nummer 2 in Spalte 4 des Eintrags "Pentabromodiphenylether C12H5Br5O" in der Tabelle folgende Fassung:
"2. Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die folgenden Summen der Konzentrationen dieser Stoffe:
3. In Teil A erhält Nummer 2 in Spalte 4 des Eintrags "Hexabromodiphenylether C12H4Br6O" in der Tabelle folgende Fassung:
"2. Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die folgenden Summen der Konzentrationen dieser Stoffe:
4. In Teil A erhält Nummer 2 in Spalte 4 des Eintrags "Heptabromodiphenylether C12H3Br7O" in der Tabelle folgende Fassung:
"2. Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die folgenden Summen der Konzentrationen dieser Stoffe:
5. In Teil A erhält Nummer 2 in Spalte 4 des Eintrags "Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)" in der Tabelle folgende Fassung:
"2. Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die folgenden Summen der Konzentrationen dieser Stoffe:
| ENDE |