Durchführungsverordnung (EU) 2025/1490 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 im Hinblick auf die Anpassung der Gebühren an die Inflation
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1490 vom 25.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission 2 werden die in der genannten Verordnung vorgesehenen Gebühren jährlich unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft, die anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex gemessen wird.
(2) Im Zuge dieser jährlichen Überprüfung für das Jahr 2024 sollten die Gebühren im Einklang mit den von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsraten für 2021, 2022 und 2023 angepasst werden, sodass sie die kumulative Inflationsrate von 19,5 % widerspiegeln.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 564/2013 wird wie folgt geändert:
1. Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
2. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.06.2013 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/564/oj).
| Anhang I |
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 564/2013 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I erhält Tabelle 1 folgende Fassung:
"Tabelle 1: Standardgebühren
| Allgemeine Beschreibung der Aufgabe; einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung | Gebühr (in EUR) |
| Genehmigung eines Wirkstoffs; Artikel 7 Absatz 2 | Gebühr für den ersten Produkttyp, für den der Wirkstoff genehmigt wird | 143.400 |
| Zusatzgebühr je zusätzlichen Produkttyp | 47.800 | |
| Zusatzgebühr je Produkttyp (für den ersten und für jeden weiteren Produkttyp), wenn der Wirkstoff gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu ersetzen ist | 23.900 | |
| Gebühr für eine andere Änderung der Genehmigung als die Hinzufügung eines Produkttyps | 23.900 | |
| Verlängerung einer Genehmigung; Artikel 13 Absatz 3 | Gebühr für den ersten Produkttyp, für den die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs beantragt wird | 17.925 |
| Zusatzgebühr je zusätzlichen Produkttyp | 1.793 | |
| Zusatzgebühr für den ersten Produkttyp, für den die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs beantragt wird, wenn eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für erforderlich gehalten wird | 29.875 | |
| Zusatzgebühr für jeden weiteren Produkttyp, wenn eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für erforderlich gehalten wird | 2.988 | |
| Zusatzgebühr je Produkttyp (für den ersten und für jeden weiteren Produkttyp), wenn der Wirkstoff gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu ersetzen ist | 23.900 | |
| Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I; Artikel 28 | Gebühr für die erste Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I | 11.950 |
| Gebühr für die Änderung einer Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I | 2.390 | |
| Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 1 | Gebühr je Kombination von Wirkstoff und Produktart Die Gebühr für die Notifizierung wird mit der Gebühr für den anschließenden Antrag auf Genehmigung verrechnet | 11.950 |
| 1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1062/oj)." | ||
2. In Anhang II erhält Tabelle 1 folgende Fassung:
"Tabelle 1: Standardgebühren
| Allgemeine Beschreibung der Aufgabe; einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung | Gebühr (in EUR) |
| Erteilung einer Unionszulassung, Einzelprodukt; Artikel 43 Absatz 2 | Gebühr je Produkt, das nicht mit dem (einem der) repräsentativen Produkt(e), das/die für die Genehmigung des Wirkstoffs bewertet wurde(n), identisch ist | 95.600 |
| Gebühr je Produkt, das mit dem (einem der) repräsentativen Produkt(e), das/die für die Genehmigung des Wirkstoffs bewertet wurde(n), identisch ist | 47.800 | |
| Zusatzgebühr je Produkt für den Fall, dass eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist | 47.800 | |
| Zusatzgebühr je Produkt, wenn eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragt wurde | 11.950 | |
| Erteilung der Unionszulassung, Biozidproduktfamilie; Artikel 43 Absatz 2 | Gebühr je Produktfamilie | 179.250 |
| Zusatzgebühr je Produktfamilie, wenn eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist | 71.700 | |
| Zusatzgebühr je Familie, wenn eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragt wurde | 17.925 | |
| Meldung eines zusätzlichen Produkts innerhalb einer Produktfamilie bei der Agentur; Artikel 17 Absatz 6 | Gebühr je zusätzlichem Produkt | 2.390 |
| Unionszulassung für ein gleiches Biozidprodukt; Artikel 17 Absatz 7 | Gebühr je "gleiches Produkt" gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 1 | 2.390 |
| Erhebliche Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 | Gebühr je Antrag | 47.800 |
| Geringfügige Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 | Gebühr je Antrag | 17.925 |
| Verwaltungstechnische Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 | Gebühr je Notifizierung | 2.390 |
| Empfehlung für die Einstufung einer Änderung eines/r zugelassenen Produkts/Produktfamilie; Artikel 50 Absatz 2 | Gebühr je Antrag gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 2 Lautet die Empfehlung, eine Änderung als verwaltungstechnisch oder geringfügig einzustufen, so wird die Gebühr für den Antrag mit der Gebühr für den anschließenden Antrag oder die anschließende Notifizierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 verrechnet. | 2.390 |
| Verlängerung einer Unionszulassung, Einzelprodukt; Artikel 45 Absatz 3 | Gebühr je Produkt | 5.975 |
| Zusatzgebühr je Produkt für den Fall, dass eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für notwendig gehalten wird | 17.925 | |
| Zusatzgebühr je Produkt für den Fall, dass eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist | 47.800 | |
| Verlängerung einer Unionszulassung, Biozidproduktfamilie; Artikel 45 Absatz 3 | Gebühr je Produktfamilie | 8.963 |
| Zusatzgebühr je Produktfamilie für den Fall, dass eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für notwendig gehalten wird | 26.888 | |
| Zusatzgebühr je Produktfamilie für den Fall, dass eine vergleichende Bewertung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich ist | 71.700 | |
| 1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 07.05.2013 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/414/oj).
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.04.2013 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/354/oj)." | ||
| Anhang II |
"Anhang III
Sonstige Gebühren
| Allgemeine Beschreibung der Aufgabe; einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung | Gebühr (in EUR) |
| Technische Äquivalenz; Artikel 54 Absatz 3 | Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs lediglich in der Änderung des Herstellungsorts besteht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt | 5.975 |
| Gebühr, wenn der Unterschied zwischen den Quellen eines Wirkstoffs über eine Änderung des Herstellungsorts hinausgeht und sich der Antrag nur auf Analysedaten stützt | 23.900 | |
| Gebühr, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind | 47.800 | |
| Jahresgebühr für Biozidprodukte mit Unionszulassung; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a | Gebühr je Unionszulassung eines Biozidprodukts | 11.950 |
| Gebühr je Unionszulassung einer Biozidproduktfamilie | 23.900 | |
| Gegenseitige Anerkennung, Gebühr für den Antrag; Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a | Gebühr je Produkt oder Produktfamilie, auf das/die sich der Antrag auf gegenseitige Anerkennung bezieht, je Mitgliedstaat, in dem gegenseitige Anerkennung beantragt wird | 837 |
| Widerspruch; Artikel 77 Absatz 1 | Gebühr je Widerspruch | 2.988 |
| Antrag auf Aufnahme in die Liste der betreffenden Personen; Artikel 95 | Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung für ein von der Agentur oder einer bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachtetes Dossier | 2.390 |
| Gebühr für die Vorlage einer Zugangsbescheinigung zu einem Teil eines von der Agentur oder der bewertenden zuständigen Behörde als vollständig erachteten Dossier zusammen mit ergänzenden Daten | 23.900 | |
| Gebühr für die Vorlage eines neuen Dossiers | 47.800 | |
| Anträge, die der Agentur gemäß Artikel 66 Absatz 4 vorgelegt werden | Gebühr je Angabe, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird | 1.195" |
| ENDE |