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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1492 der Kommission vom 14. Juli 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2025/1492 vom 21.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2025
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
| Anhang |
| Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| Ware in Form eines Gürtels (mit einer Breite von etwa 25 cm in der Rückenmitte), der aus hochelastischen gewirkten Spinnstoffen hergestellt ist und auf Höhe des unteren Rückens (Lendenwirbelbereich) zu tragen ist. In der Mitte des Rückenteils ist ein senkrechter Streifen aufgenäht. Der Streifen hat eine Breite von etwa 11 cm und besteht hauptsächlich aus nicht elastischen Spinnstoffgeweben. Die Ware lässt sich anhand eines Klettverschlusses um den Körper schließen. Um die Ware noch fester um die Taille zu schließen und mehr Druck auszuüben, sind an der Außenseite der Ware an dem senkrechten Streifen im Rückenteil zwei hochelastische Bänder angebracht, deren Enden mit Klettverbindungen an der Vorderseite fixiert werden können. In der Mitte des Rückenteils an der Innenseite der Ware befinden sich vier senkrechte Taschen, die Streifen aus flexiblem Stahl enthalten (von etwa 22 cm Länge und 2 cm Breite). Zwei dieser vier Stahlstreifen können herausgenommen werden. Die Stahlstreifen sind leicht von Hand zu biegen und nehmen anschließend wieder ihre ursprüngliche Form an. Ein herzförmiges Druckkissen (von etwa 16 cm Länge und 15 cm Breite) aus mit Spinnstoffgewebe bezogenem Zellschaumstoff kann an einem senkrechten Klettstreifen, der sich in der Mitte des Rückenteils an der Innenseite der Ware befindet, befestigt werden, um Druck auf die Wirbelsäule auszuüben. Die Ware wird in fünf Größen je nach Umfang der Taille hergestellt. (Siehe Abbildungen) * | 6212 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6212 und 6212 90 00 . |
| *) Die Abbildungen dienen nur zur Information. | ||
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Ansicht von außen | |
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| geschlossen: | festgezogen: |
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Ansicht von innen: | |
| abnehmbares Druckkissen | vier senkrechte Taschen, die flexible Stahlstreifen enthalten: |
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| zwei herausnehmbare Stahlstreifen und angebrachtes Druckkissen: | |
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| ENDE | |