Delegierte Verordnung (EU) 2025/1493 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen bei der Arbeitsweise und dem Management von Kollegien für zentrale Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1493 vom 25.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden Änderungen bei der Arbeitsweise und dem Management von CCP-Kollegien in die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgenommen. Insbesondere wurde neben der für die CCP zuständigen Behörde ein neuer Ko-Vorsitz eingeführt, bei dem es sich um eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses handelt. Diesen Änderungen sollte in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission 3 Rechnung getragen werden.

(2) Unbeschadet der letztendlichen Verantwortung der für die CCP zuständigen Behörde und zur weiteren Stärkung der aufsichtlichen Konvergenz sowie zur weiteren Vereinheitlichung der Arbeitsweise aller CCP-Kollegien sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") die Arbeitsweise der Kollegien koordinieren und sicherstellen, dass jedes Kollegium seine Aufgaben wahrnimmt und seine Ziele erreicht, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehen ist. Zu diesem Zweck und mit dem Ziel einer konvergenten, auf bewährten Praktiken beruhenden Aufsicht sollten die Ko-Vorsitze des CCP-Kollegiums die Umsetzung der jährlichen Aufsichtsprioritäten gemäß Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe ba der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erörtern.

(3) Angesichts der Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte die nicht erschöpfende Liste der dem Kollegium zu übermittelnden Informationen aktualisiert werden.

(4) Um einen effizienten und rechtzeitigen Informationsfluss zwischen den Mitgliedern des Kollegiums zu ermöglichen, sollten die für die CCP zuständige Behörde und die Mitglieder des Kollegiums Informationen über die in Artikel 17c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehene zentrale Datenbank weitergeben.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESMA der Kommission nach Konsultation des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden "ESZB") vorgelegt hat.

(7) Da die Änderungen nur von begrenztem Umfang sind und lediglich die für die CCP zuständigen nationalen Behörden betreffen, ohne dass den Marktteilnehmern zusätzliche Anforderungen auferlegt würden, und um die möglichst rasche Anpassung der CCP-Kollegien an die neuen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erleichtern, vertrat die ESMA gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Auffassung, dass eine öffentliche Konsultation im Verhältnis zum Geltungsbereich und den Auswirkungen der technischen Regulierungsstandards in hohem Maße unangemessen sei. Die ESMA hat jedoch die mit Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die für die betreffende CCP zuständigen nationalen Behörden und das ESZB konsultiert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Nach der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, dass ein Antrag die erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält, leitet die für die CCP zuständige Behörde einen Entwurf der schriftlichen Vereinbarung nach Artikel 18 Absatz 5 der genannten Verordnung an die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmten Mitglieder des Kollegiums weiter. Diese schriftliche Vereinbarung sieht auch ein Verfahren für die mindestens einmal jährlich durchzuführende Überprüfung der Zusammensetzung des Kollegiums vor. Sie sieht außerdem ein Änderungsverfahren vor, wonach die für die CCP zuständige Behörde oder andere Mitglieder des Kollegiums jederzeit Änderungen einbringen können, die der Billigung durch das Kollegium nach dem in diesem Artikel ausgeführten Verfahren unterliegen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Bringen die Mitglieder des Kollegiums Anmerkungen zu dem gemäß Absatz 1 weitergeleiteten Entwurf der schriftlichen Vereinbarung zum Ausdruck, so übermitteln sie diese Anmerkungen zusammen mit einer eingehenden Erklärung innerhalb von 10 Kalendertagen den Ko-Vorsitzen. Soweit erforderlich einigen sich die Ko-Vorsitze auf einen revidierten Entwurf, arbeiten diesen aus und berufen eine Sitzung ein, um die endgültige schriftliche Vereinbarung anzunehmen, wobei der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Frist Rechnung getragen wird."

c) Absatz 4a erhält folgende Fassung:

"(4a) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe ca der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und emittierende Zentralbanken im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe i jener Verordnung, die am Kollegium teilnehmen möchten, stellen bei der für die CCP zuständigen Behörde einen begründeten Antrag. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der antragstellenden zuständigen Behörde bzw. Zentralbank innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags entweder eine Abschrift der schriftlichen Vereinbarung zur Prüfung und Billigung oder eine begründete Ablehnung des Antrags in schriftlicher Form. Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die Mitglieder des Kollegiums über derartige Anträge und deren jeweiliges Ergebnis."

2. Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Erhält ein Kollegium ein Auskunftsersuchen einer zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dem Kollegium nicht angehört, entscheiden die Ko-Vorsitze nach Anhörung des Kollegiums über das geeignetste Verfahren für die Übermittlung und Anforderung von Auskünften an bzw. von Behörden, die nicht dem Kollegium angehören.

(2) Jedes Mitglied des Kollegiums benennt für die Sitzungen des Kollegiums einen Teilnehmer und kann einen stellvertretenden Teilnehmer benennen, mit Ausnahme der Ko-Vorsitze, die weitere Teilnehmer benötigen könnten, welche kein Stimmrecht erhalten."

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Ko-Vorsitze stellen sicher, dass die Arbeit des Kollegiums die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Aufgaben erleichtert."

b) Der einleitende Teil des Absatzes 3 erhält folgende Fassung:

"Die Ko-Vorsitze sorgen zumindest dafür, dass"

c) Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4) Um die Effizienz und Effektivität des Kollegiums zu gewährleisten, übernehmen die Ko-Vorsitze die Funktion als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Organisation des Kollegiums und halten einander auf dem Laufenden. Die Ko-Vorsitze führen zumindest folgende Aufgaben durch:

  1. Aufstellung, Aktualisierung und Weiterleitung der Kontaktliste mit Angaben zu allen Mitgliedern des Kollegiums;
  2. Erstellung und Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen für Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums;
  3. a. Erörterung der Umsetzung der jährlichen Aufsichtsprioritäten gemäß Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe ba der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  4. Führung der Sitzungsprotokolle und Formalisierung der Aktionspunkte;
  5. Verwaltung der Website des Kollegiums, falls vorhanden;
  6. soweit erforderlich, Bereitstellung von Informations- und Spezialteams zur Unterstützung des Kollegiums bei dessen Aufgaben;
  7. rechtzeitige Verbreitung aller Informationen auf geeignetem Wege unter den Mitgliedern des Kollegiums.

Für die Zwecke des Buchstaben b übermitteln die Ko-Vorsitze vor jeder Sitzung des Kollegiums - mit Ausnahme von in Krisensituationen einberufenen Sitzungen - mit ausreichendem Vorlauf einen Entwurf der Tagesordnung, damit die Mitglieder des Kollegiums sich an der Festlegung der Tagesordnung beteiligen können, insbesondere durch Hinzufügen von Tagesordnungspunkten.

Die Tagesordnung wird von den Ko-Vorsitzen mit ausreichendem Vorlauf vor einer Sitzung des Kollegiums fertiggestellt und den Mitgliedern des Kollegiums übermittelt. Die Ko-Vorsitze und die anderen Mitglieder des Kollegiums übermitteln vor jeder Sitzung mit ausreichendem Vorlauf alle in dieser Sitzung des Kollegiums zu berücksichtigenden Informationen.

Für die Zwecke des Buchstaben c übermittelt die für die CCP zuständige Behörde den Mitgliedern des Kollegiums nach dessen Sitzungen so schnell wie möglich die Sitzungsprotokolle, sobald diese Protokolle von den Ko-Vorsitzen gebilligt wurden, und räumt den Mitgliedern des Kollegiums ausreichend Zeit zur Stellungnahme ein.

(5) Die Ko-Vorsitze legen die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums fest, wobei sie Größe, Art, Umfang und Komplexität der CCP, die systemischen Auswirkungen der CCP über Rechtsräume und Währungen hinweg, die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeiten der CCP, die äußeren Umstände und etwaige Anträge von Mitgliedern des Kollegiums berücksichtigen. Anberaumt wird mindestens eine Kollegiumssitzung pro Jahr und, falls dies von den Ko-Vorsitzen als notwendig erachtet wird, jeweils eine Sitzung bei jeder anstehenden Entscheidung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die Ko-Vorsitze organisieren in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, Zusammenkünfte zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und der Geschäftsleitung der CCP.

Die Mitglieder des Kollegiums können beantragen, dass die Ko-Vorsitze eine Kollegiumssitzung abhalten. Die Ko-Vorsitze begründen jede Ablehnung eines solchen Antrags ordnungsgemäß."

d) Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

"(7) Die Ko-Vorsitze bemühen sich sicherzustellen, dass das für eine gültige Beschlussfassung erforderliche Quorum bei jeder Sitzung des Kollegiums erreicht wird. Wird das Quorum nicht erreicht, stellen die Ko-Vorsitze sicher, dass alle zu treffenden Beschlüsse so lange zurückgestellt werden, bis das Quorum erreicht ist, wobei den in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten einschlägigen Fristen Rechnung getragen wird.

(8) Das Kollegium kann im schriftlichen Verfahren abstimmen, sofern die Ko-Vorsitze dies vorschlagen oder ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt."

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Jedes Mitglied des Kollegiums übermittelt den Ko-Vorsitzen rechtzeitig alle Informationen, die für die praktische Arbeitsweise des Kollegiums und für die Durchführung der wichtigsten Tätigkeiten, an denen dieses Mitglied beteiligt ist, benötigt werden. Die Ko-Vorsitze übermitteln den Mitgliedern des Kollegiums rechtzeitig ebensolche Informationen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe m erhält folgende Fassung:

"m) Berichte über Performanzprobleme oder eingetretene Zwischenfälle, einschließlich IKT- und Cybervorfälle, sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;".

ii) Die Buchstaben o und p erhalten folgende Fassung:

"o) Überblick über wichtige Geschäftsvorhaben, neue Produkte oder Dienstleistungen, die angeboten werden sollen, einschließlich etwaiger Ausweitungen von Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die die CCP gemäß Artikel 15a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, sowie Informationen über Änderungen der Geschäftstätigkeit der CCP;

p) Änderungen bei Risikomodellen und -parametern der CCP, einschließlich der in Artikel 49 Absatz 1h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Parameteränderungen sowie bei Stresstests und Backtesting der CCP;".

iii) Buchstabe r erhält folgende Fassung:

"r) Änderungen bei etwaigen Auslagerungsvereinbarungen der CCP für wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Änderungen an der Liste der kritischen Drittdienstleister der CCP;".

iv) Buchstabe u erhält folgende Fassung:

"u) Änderungen bei den Zahlungs- und Abwicklungsvereinbarungen der CCP;".

v) Folgende Buchstaben v bis y werden angefügt:

"v) alle Informationen, die für Ad-hoc-Sitzungen zwischen der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde und der CCP relevant sind, sowie alle relevanten Informationen, die im Zusammenhang mit geplanten, laufenden oder bereits durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen eingegangen sind;

w) alle Informationen, die für den Stand der Umsetzung von Empfehlungen oder für in Stellungnahmen der ESMA oder des Kollegiums oder in Validierungen der ESMA enthaltene Bedingungen relevant sind;

x) alle Informationen über die Entscheidung der zuständigen Behörde, die Beiträge der ESMA und des Kollegiums gemäß Artikel 17a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu berücksichtigen oder nicht;

y) eine Darstellung des jährlichen Aufsichtsprogramms der für die CCP zuständigen Behörde und dessen Umsetzung;".

c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4) Die in Artikel 17 Absatz 3, Artikel 17b Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 1d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen der für die CCP zuständigen Behörde werden dem Kollegium innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Mitglieder des Kollegiums sie überprüfen und zur Stellungnahme des Kollegiums beitragen können.

(5) Die Mitglieder des Kollegiums tauschen alle Informationen über die in Artikel 17c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehene zentrale Datenbank aus."

d) Absatz 6 wird gestrichen.

5. Artikel 5a wird gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2025

1) ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj.

2) Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (ABl. L, 2024/2987, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (ABl. L 244 vom 13.09.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/876/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).


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