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Verordnung (EU) 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2025/1494 vom 19.07.2025, ber. L 2025/90885)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art nach Russland sowie die Beschaffung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Russland untersagt.

(4) Am 18. Juli 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1495 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden 26 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland in diese Liste aufgenommen, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs), ermöglichen.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter zusätzliche numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen und chemische Bestandteile für Treibstoffe.

(7) Zur Stärkung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden, ist es erforderlich, dem Risiko einer Umgehung dieser Maßnahmen durch mittelbare Ausfuhren über Drittländer entgegenzuwirken. In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter und Technologien könnten zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, auch wenn die Ausfuhr unter dem Deckmantel der zivilen Endverwendung erfolgt. Das Verbot mittelbarer Ausfuhren erfasst die Ausfuhr der in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien, auch über ein Drittland. Die zuständigen Behörden sollten rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen ergreifen, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass solche Güter und Technologien, die in Drittländer ausgeführt werden, letztlich nach Russland umgeleitet werden könnten. Daher ist im Beschluss (GASP) 2025/1495 ein optionaler Verwaltungsmechanismus für die Mitgliedstaaten vorgesehen, der es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, eine vorherige Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien in Drittländer zu verlangen, wenn der Ausführer darüber unterrichtet wurde, dass hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Russland der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder russische Organisationen deren Endverwender sein könnten. Mit dieser Maßnahme soll keine neue pauschale Beschränkung eingeführt werden, sondern den Mitgliedstaaten ein wirksames und verhältnismäßiges Instrument an die Hand gegeben werden, um eine mögliche Umgehung restriktiver Maßnahmen zu untersuchen und zu verhindern, wobei eine harmonisierte Auslegung und Rechtsklarheit für Ausführer gewährleistet werden. Der Anwendungsbereich der Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren sollte von dieser Maßnahme nicht berührt werden. Es steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob diese Maßnahme oder die Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren als Durchsetzungsmechanismus in Fällen angewandt werden, in denen Russland der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder russische Organisationen deren Endverwender sein könnten.

(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Maschinen, Chemikalien, einige Metalle und Kunststoffe. Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 die Liste der Güter und Technologien, deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands untersagt ist, erweitert.

(9) Der Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates 4 und die Verordnung (EU) 2022/879 des Rates 5 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um Lieferungen zu erhalten, die Alternativen zur Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines darstellen, so dass diese Einfuhren möglichst bald den Verboten unterliegen. Im Einklang mit diesem Ziel sollte die Tschechien gewährte vorübergehende Ausnahme in Bezug auf die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines auslaufen.

(10) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das Verbot verhängt, Erdölerzeugnisse, die in einem Drittland aus russischem Rohöl gewonnen wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen und damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zu leisten. Mit dem genannten Beschluss wurde auch eine Liste der Partnerländer aufgenommen, die über restriktive Maßnahmen verfügen, die den von der Union für die Einfuhr von russischem Erdöl und russischen Erdölerzeugnissen verhängten restriktiven Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind. Erdölerzeugnisse, die von Nettoausführern von Rohöl eingeführt werden, sollten als Erzeugnisse gelten, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden. Die Kommission sollte Leitlinien für die Umsetzung dieses Verbots bereitstellen, insbesondere in Bezug auf die Nachweise, die von Wirtschaftsbeteiligten, die raffinierte Erdölerzeugnisse einführen, erbracht werden sollten.

(11) Es ist verboten, russisches Flüssigerdgas über LNG-Terminals in der Union einzuführen, die nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen sind. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird eine Ausnahme von dem Verbot eingeführt, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden kann, der nicht unmittelbar an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der zur Sicherstellung seiner Energieversorgung die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält. Dies gilt unbeschadet etwaiger gesetzgeberischer Maßnahmen, die sich auf Energieeinfuhren aus Russland in die Union auswirken.

(12) Der Anwendungsbereich des Transaktionsverbots nach Artikel 5aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte weit ausgelegt werden und sollte sich auf alle Arten von Transaktionen erstrecken. In diesem Zusammenhang sollte das Transaktionsverbot dazu führen, dass ein Tochterunternehmen in der Union mit einem in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten russischen Mutterunternehmen in der Praxis weitgehend diesem entkoppelt wird. Die unmittelbare oder mittelbare Erlangung von Genehmigungen, die Tochterunternehmen - nach unternehmensinternen Vereinbarungen oder anderen rechtlichen Anforderungen - von einem gelisteten Mutterunternehmen möglicherweise einholen müssen, oder die Ausführung von Anweisungen, die unmittelbar oder mittelbar von einem gelisteten Mutterunternehmen gegeben werden, könnte folglich zu der Bewertung führen, dass ein Tochterunternehmen im Namen oder auf Anweisung einer unter Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen und im Einklang mit Buchstabe c jenes Absatzes handelt. Dieses Tochterunternehmen kann je nach den konkreten Umständen in den Anwendungsbereich des Transaktionsverbots fallen. Zu den Tätigkeiten, die zeigen, dass das Tochterunternehmen im Namen oder auf Anweisung einer russischen Organisation handelt, gehören die Ernennung oder Abberufung von bevollmächtigten Vertretern des Tochterunternehmens in der Union oder der Erhalt von Anweisungen oder Genehmigungen über eine zwischengeschaltete Organisation, die keine operativen Geschäftstätigkeiten ausübt. Aufgrund dieser Folgen können Maßnahmen erforderlich sein, um den Fortbestand eines Tochterunternehmens, das im Namen oder auf Anweisung von in Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen handelt, zu gewährleisten, etwa indem ein solches Tochterunternehmen unter öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche Firewall-Maßnahme gestellt wird. Vorbehaltlich des nationalen Rechts können diese Maßnahmen auch von den zuständigen nationalen Behörden auferlegt oder genehmigt werden, die für den betreffenden Sektor oder das betreffende Gebiet, in dem das Tochterunternehmen tätig ist, zuständig sind. Angesichts der Bedeutung des Transaktionsverbots nach Artikel 5aa Absatz 1und der in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen müssen strenge Kriterien angewandt werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche Firewall-Maßnahme auferlegt wird. Um sicherzustellen, dass Tochterunternehmen, die im Namen oder auf Anweisung von in Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen handeln, weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 eine Ausnahme vom Transaktionsverbot eingeführt für den Fall, dass eine zuständige Behörde eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche öffentliche Firewall-Maßnahme auferlegt hat oder die zuständige Behörde eine ähnliche Firewall-Maßnahme genehmigt hat. Dies sollte unbeschadet anderer restriktiver Maßnahmen gelten.

(13) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden die Bedingungen für das Auferlegen eines Transaktionsverbots für außerhalb Russlands niedergelassene Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das System zur Übermittlung von Finanznachrichten (SPFS) der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, geändert. Grund dafür ist, dass das SPFS von Russland als Alternative zu einem spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienst für den Zahlungsverkehr mit Sitz in der Union eingerichtet wurde und um seine Banken vor den Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen, die die Union und ihre Verbündeten seit 2014 als Reaktion auf die Handlungen Russlands zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine verhängt haben, zu schützen. Der Rat ist der Ansicht, dass Russland durch Ausweitung der Nutzung des SPFS außerhalb seines Hoheitsgebiets bestrebt ist, diese Strategie weiter zu verfolgen und seinen internationalen Handel vor den Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen der Union zu schützen, wodurch seine finanzielle Widerstandsfähigkeit gestärkt wird und Möglichkeiten geboten werden, die Umgehung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 6 vorgesehenen Verbote zu erleichtern.

(14) Zur Präzisierung einiger Bestimmungen ist im Beschluss (GASP) 2025/1495 für kasachische Steinkohle in bestimmten Häfen eine Ausnahme vom Transaktionsverbot vorgesehen, die auf der Verpflichtung der Union beruht, negative Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit von Drittländern weltweit zu verhindern. Im Beschluss (GASP) 2025/1495 ist in Bezug auf zivile nukleare Kapazitäten und zivile Atomanlagen ferner eine Ausnahme vom Transaktionsverbot an bestimmten Flughäfen vorgesehen.

(15) Die Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 wurden für den Transport von Erdgas aus Russland in die Union konzipiert. Sie werden von der russischen Regierung über staatseigene Unternehmen kontrolliert. Beide Pipelines wurden im September 2022 beschädigt und sind derzeit nicht betriebsfähig. Über Nord Stream wurde russisches Erdgas nach Europa geliefert, während Nord Stream 2 nie in Betrieb genommen wurde. Russland hat die Erdgaslieferungen über Nord Stream wiederholt einseitig unterbrochen und Ende August 2022 vollständig eingestellt, um Druck auf die Union und ihre Mitgliedstaaten auszuüben und deren Unterstützung für die Ukraine zu schwächen. Darüber hinaus könnten Erdgaslieferungen über diese Pipelines in Zukunft Einnahmen für Russland generieren und so die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglichen. Um die Wiederaufnahme bzw. die Aufnahme von Erdgaslieferungen über diese Pipelines zu verhindern, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 restriktive Maßnahmen eingeführt, mit denen alle Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 im Zusammenhang stehen, und die die Fertigstellung, den Betrieb, die Wartung und die Nutzung der Pipelines oder von Teilen der Pipelines betreffen, verboten werden. Das Transaktionsverbot sollte auch den Kauf von Erdgas umfassen, das über eine dieser Pipelines transportiert wird. Um sicherzustellen, dass die bestehenden Mechanismen zur Kontrolle der Pipelines durch Umstrukturierung, insbesondere im Zusammenhang mit der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG, bestehen bleiben, sollten gezielte Ausnahmeregelungen gelten, die gewährleisten sollen, dass die Pipelines nicht genutzt werden.

(16) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern auf Organisationen ausgeweitet, die den Zweck der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vorgesehenen Verbote in erheblichem Maße vereiteln. Durch die Ausweitung des Transaktionsverbots werden auch Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern erfasst, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen, unter anderem indem sie Transaktionen abwickeln oder Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte bereitstellen, die die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vereiteln. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird die Liste der Finanzinstitute aus Drittländern, die diesem Verbot unterliegen, durch zwei Einträge ergänzt. Schließlich gilt das Transaktionsverbot auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus Drittländern, die keine Kredit- oder Finanzinstitute oder Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, sind, d. h. auch für Erdölhändler, die den Zweck der in den Artikeln 3m, 3n und 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbote in erheblichem Maße vereiteln.

(17) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, wodurch sie regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten untergraben, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu einem Transaktionsverbot ausgeweitet. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden außerdem 22 Kredit- oder Finanzinstitute und andere Organisationen in die List der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, für die dieses Transaktionsverbot gilt. Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 Ausnahmen in Bezug auf das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder der Partnerländer in Russland sowie Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in Russland hinzugefügt. Außerdem wird eine Ausnahme für Transaktionen hinzugefügt, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. Es wird daran erinnert, dass es die restriktiven Maßnahmen der Union keine extraterritoriale Wirkung haben und für Wirtschaftsbeteiligte, die nach dem Recht von Drittländern, einschließlich Russlands, gegründet wurden, nicht bindend sind. Unbeschadet des Artikels 8a der vorliegenden Verordnung gelten Transaktionen zwischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und ihren Tochterunternehmen in Drittländern daher nicht als Verstoß gegen dieses Verbot, einschließlich in Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute, für die das Transaktionsverbot gilt, an diesen Transaktionen beteiligt sind. Die Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten unbeschadet des Verbots für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, für die in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen.

(18) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird ein dynamisches automatisches Verfahren eingeführt, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl anzupassen. Mit einem solchen Verfahren sollte sichergestellt werden, dass die Preisobergrenze stets ausreichend niedrig ist, um die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren unter Berücksichtigung früherer Preisschwankungen zu verringern. Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl auf der Grundlage eines solchen Verfahrens anzupassen, schaffen in keiner Weise einen Präzedenzfall für die Umsetzung der vom Rat einstimmig angenommenen restriktiven Maßnahmen. Angesichts der derzeitigen weltweiten Ölpreise sollte bereits eine niedrigere Preisobergrenze für russisches Rohöl eingeführt werden, um die Preisobergrenze an die Produktionskosten für Öl anzunähern und dadurch die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren weiter zu senken. Bei jeder Änderung der Preisobergrenze sollte für bereits bestehende Verträge, bei denen die bisherige Preisobergrenze eingehalten wird, ein Übergangszeitraum von 90 Tagen für die Beförderung auf dem Seeweg und für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von russischem Rohöl auf dem Seeweg in Drittländer gelten. Dieser Übergangszeitraum ist notwendig, um eine einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte der bestehende Überprüfungsmechanismus gestärkt werden, und die Kommission sollte die Funktionsfähigkeit der Preisobergrenze überwachen, dem Rat alle sechs Monate Bericht erstatten und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorschlagen. Auf der Grundlage eines solchen Berichts sollte der Rat die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich der Übertragung von Durchführungsbefugnissen, des Anhangs XXVIII und der Verbote gemäß Artikel 3n Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, überprüfen.

(19) Der Russian Direct Investment Fund (RDIF) ist weiterhin ein Instrument, das Russland nutzt, um Fremdwährungen in sein Hoheitsgebiet zu lenken, um Zugang zu Finanzmitteln zur Unterstützung seiner Kriegsanstrengungen zu erlangen und um die Widerstandsfähigkeit seiner Wirtschaft zu stärken. Der RDIF nutzt komplexe Investitionsstrukturen, um seine Tätigkeiten und die von ihm kofinanzierten Projekte zu verschleiern und sie gegen die Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abzuschirmen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird daher ein Transaktionsverbot für den RDIF, seine Tochtergesellschaften, seine erheblichen Investitionen und jeden, der Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für diese Organisationen erbringt, eingeführt. Eine Investition gilt als "erheblich", wenn es so aussieht, als läge ihr eine staatliche Wirtschaftspolitik oder -strategie zugrunde oder wenn sie einen Sektor betrifft, der für die langfristige geopolitische Manövrierfähigkeit Russlands relevant ist, insbesondere die Sektoren Finanzen und Bankwesen, Verkehr, Telekommunikation, Verteidigung, industrielle Fertigung, fortschrittliche Technologie, Energie oder Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl, Erdgas und mineralischen Ressourcen, einschließlich damit verbundenen geistigen Eigentums oder damit verbundener Forschung und Entwicklung. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden außerdem vier Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, in die der RDIF erhebliche Investitionen getätigt hat und die dem Transaktionsverbot unterliegen.

(20) Um die Aktivität von Schiffen, die zur "Schattenflotte" von Öltankschiffen gehören oder die zu den Energieeinnahmen Russlands beitragen, weiter einzuschränken, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 ferner 105 Schiffe in die Liste der Schiffe in Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, denen der Zugang zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie die Inanspruchnahme eines breiten Spektrums von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr untersagt sind.

(21) Der russische Banken- und Finanzsektor ist für die Kriegsanstrengungen Russlands von entscheidender Bedeutung. Um seine Weiterentwicklung zu verhindern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 ein Verbot für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor verhängt.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängt wurden, unter gebührender Berücksichtigung ihrer geltenden internationalen Verpflichtungen keine Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und keine anderen Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten ergangen sind, anerkennen oder vollstrecken. Die wirksame Umsetzung der Anspruchsverzichtsklausel sollte für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen oder Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen als im Einklang mit der öffentlichen Ordnung der Union und der Mitgliedstaaten stehend betrachtet werden. Folglich sollte die Anerkennung oder Vollstreckung durch Mitgliedstaaten von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und von anderen Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen führen könnten, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Union und der Mitgliedstaaten angesehen werden. Diese Bestimmung sollte die Verpflichtung eines Mitgliedstaats unberührt lassen, sich an Verfahren, die gegen ihn eingeleitet werden, zu beteiligen, sich in diesen Verfahren zu verteidigen und die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen zu beantragen, mit denen ihm die Erstattung der Kosten gewährt wird.

(23) Zwar ist die Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen, auch in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, in der Union untersagt, allerdings gibt es Belege, die darauf hindeuten, dass russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine dieser russischen Personen, Organisation oder Einrichtung oder in deren Namen handeln oder im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, versuchen oder versuchen könnten, im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängt wurden, ein Streitbeilegungsverfahren außerhalb der Union missbräuchlich einzuleiten und weiterzuverfolgen, oder versuchen oder versuchen könnten, illegal die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, die bei solchen missbräuchlichen Streitbeilegungsverfahren erlassen wurden, zu erlangen. Es ist daher notwendig, den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls der Union die Möglichkeit zu geben, für infolge von Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen entstandene Schäden, einschließlich Rechtskosten und Kosten, die auf die Nichteinhaltung des Schiedsspruchs durch die andere Partei zurückgehen, im Rahmen eines Verfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats von diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, Schadensersatz zu erlangen, sofern alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in dem betreffenden Hoheitsgebiet geltend gemacht wurden. Die zuständigen Behörden sollten für solche Schäden im Einklang mit dem Unionsrecht und den Regeln des Völkergewohnheitsrechts Schadensersatz erlangen.

(24) Wenn Mitgliedstaaten mit Schiedssprüchen konfrontiert sind, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, sollten sie alle ihnen im Rahmen innerstaatlicher oder ausländischer Verfahren zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche nutzen. Dies schließt den Einwand ein, dass die Anerkennung bzw. Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gegen die öffentliche Ordnung des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, verstoßen würde.

(25) Die Anwendung der Bestimmung zur Notzuständigkeit sollte auf Artikel 11e ausgedehnt werden.

(26) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(27) In Bezug auf das Vorhaben Paks II sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbote nicht für die in Artikel 12h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Tätigkeiten gelten. Das Transaktionsverbot gemäß Artikel 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf die in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen sollte eines der Verbote sein, die unter diese Bestimmung fallen.

(28) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"zg) 'Partnerland für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen' ein in Anhang LI aufgeführtes Land, das eine Reihe von restriktiven Maßnahmen für die Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die den in Maßnahmen nach Artikel 3m im Wesentlichen gleichwertig sind, anwendet;"

2. Artikel 2a wird wie folgt geändert:

a) folgender Absatz wird eingefügt:

"(1aa) Unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist für die Ausfuhr von in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, in andere Drittländer als Russland eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein könnten."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(6a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1aa erforderlich, so gehen die zuständigen Behörden nach den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 festgelegten Bestimmungen und Verfahren vor, die entsprechend gelten."

3. Artikel 3k wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3ah) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIE aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 21. Oktober 2025 - von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3ai) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIF aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 21. Januar 2026 - von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

b) In Absatz 5a werden folgende Buchstaben angefügt:

"e) Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 60 und 8422 30;

f) Güter des KN-Codes 3916 20, wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen unbedingt erforderlich sind."

c) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(5h) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8422 30 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken und Pharmazeutika erforderlich sind.

(5i) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3402 90 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, erforderlich sind."

4. In Artikel 3m wird folgender Absatz eingefügt:

"(3b) Die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe d endet für Tschechien am 1. Juli 2025."

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3ma

(1) Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden.

Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang LI aufgeführten Partnerland eingeführt.

Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständigen Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen."

6. Artikel 3n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gelten für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII nicht für die Beförderung der in Anhang XXV aufgeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern

  1. die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens der genannten Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII geschlossen wurde; und
  2. der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII festgelegten Preis, der zu diesem Zeitpunkt anwendbar war, liegt."

b) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Die Kommission überwacht die russischen Rohölpreise auf der Grundlage von Preisbewertungen, die von den zugelassenen Meldestellen vorgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Daten berechnet die Kommission den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, beginnend am dem 15. Juli 2025, und danach alle sechs Monate für einen äquivalenten Zeitraum von 22 Wochen.

Um die Ziele der Preisobergrenze weiterhin wirksam zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, wird die Preisobergrenze in Höhe dieses durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl abzüglich 15 % festgesetzt. Weicht der neu berechnete Preis um höchstens 5 % von der geltenden Preisobergrenze ab, wird die Preisobergrenze nicht geändert.

Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und ändert Anhang XXVIII gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes sowie gemäß Artikel 7a am 15. Januar 2026 und danach alle sechs Monate.

Die geänderte Preisobergrenze gilt ab dem ersten Tag desjenigen Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung der Kommission folgt.

Bis zum 15. April 2026 und danach alle sechs Monate bewertet die Kommission die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, unter anderem auf der Grundlage einer Koordinierung mit der Koalition für eine Preisobergrenze. Sie erstattet dem Rat Bericht über die Ergebnisse und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn dies durch Entwicklungen auf dem Ölmarkt, geopolitische Umstände oder andere relevante Erwägungen hinreichend gerechtfertigt ist.

Bei dieser Bewertung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und die informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie ihre mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.

Auf der Grundlage dieses Berichts werden die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, vom Rat überprüft."

7. In Artikel 3u wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nicht direkt an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats dient.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

8. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Es ist verboten,

  1. die in der Gemeinsamen Militärliste der Europäischen Union * (im Folgenden 'Gemeinsame Militärgüterliste') aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen,
  2. unmittelbar oder mittelbar
    1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen,
    2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten bereitzustellen,
  3. in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar zu kaufen oder in die Union einzuführen oder zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet

  1. der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung im Zusammenhang mit
    1. der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder
    2. der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder
  2. des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder der Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste.

(2a) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr - oder für die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste - und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, vorausgesetzt, die Menge von Hydrazin wird anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet und überschreitet nicht eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satelliten,
  2. die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
  3. den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), vorausgesetzt, die Menge von Monomethylhydrazin wird anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet,

sofern die in den Buchstaben a, b und c genannten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.

(2aa) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr - oder die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste - und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, das für folgende Zwecke bestimmt ist:

  1. Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5.000 kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder
  2. Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.

(2b) Die in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.

Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.

(3) Eine Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde ist erforderlich für

  1. den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf oder die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn ein solcher Verkauf oder eine solche Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat,
  2. die unmittelbare oder mittelbare Leistung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat,
  3. die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe oder damit verbundenen Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat.

In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.

(4) Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.

____
*) Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj."

9. In Artikel 5aa wird folgender Absatz eingefügt:

"(2f) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für in der Union niedergelassene Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von in Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handeln, sofern

  1. die zuständigen Behörden einer solchen Organisation eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche öffentliche Firewall-Maßnahme auferlegt haben oder
  2. die zuständigen Behörden eine ähnliche Firewall-Maßnahme genehmigt haben, um sicherzustellen, dass diese Organisationen weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten."

10. Artikel 5ac Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer der in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu tätigen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.

Anhang XLIV umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen."

11. Artikel 5ad erhält folgende Fassung:

"Artikel 5ad

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen,

  1. bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XLV Teil A der vorliegenden Verordnung handelt, das den Zweck der Verbote der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereitelt,
  2. bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XLV Teil B der vorliegenden Verordnung handelt, das den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck der vorliegenden Verordnung vereiteln,
  3. die in Anhang XLV Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 3m, 3n und 3s der vorliegenden Verordnung genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c handelt.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die

  1. erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet ist,
  2. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder
  3. für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind."

12. In Artikel 5ae Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g) auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Steinkohle des KN-Codes 2701, wenn diese ihren Ursprung in einem Drittland hat und nur in Russland verladen wird, aus Russland abgeht oder durch Russland durchgeführt wird, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen."

13. In Artikel 5ae Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen."

14. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 5af

(1) Es ist verboten, in Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung der Pipelines betreffen. Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen im Zusammenhang mit der Finanzierung zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb oder die Nutzung der Pipelines betreffen.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Transaktionen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für

  1. die Abwicklung oder Umstrukturierung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden,
  2. die Erhebung von Ansprüchen auf Ausgleich, Rückzahlungen oder jegliche andere Mittel von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2,
  3. die Ausführung und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit vor dem 20. Juli 2025 geltenden gerichtlichen Anordnungen, Finanzierungsvereinbarungen, Versicherungen, Garantien oder etwaigen sonstigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 fällig sind oder fällig werden,
  4. einen Vergleich oder ein Gerichts- oder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2,
  5. regelmäßige Instandhaltungsdienste, die unbedingt erforderlich sind, um Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder negative Auswirkungen auf den Fischereisektor zu vermeiden.

Vor Erteilung einer solchen Genehmigung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission einen entsprechenden Entwurf. Die Kommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt dieses Entwurfs eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden richten, in der sie erklärt, dass die geplante Transaktion den Interessen der Union abträglich wäre. Die Kommission unterrichtet den Rat über eine solche Stellungnahme.

(4) Die Wirtschaftsbeteiligten unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5ag

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit

  1. dem Russian Direct Investment Fund,
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet,
  3. einer in Anhang XLIX dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und in die eine Organisation gemäß Buchstabe a oder b unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Investition getätigt hat,
  4. einer in Anhang L dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für eine Organisation gemäß Buchstabe a, b oder c erbringt,
  5. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Buchstabe a, b, c oder d handelt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, deren Einfuhr, Kauf und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, unbedingt erforderlich sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2026 Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

15. Artikel 5h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit den in Anhang XIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, Transaktionen zu tätigen."

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen

  1. die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind,
  2. von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren.

(1b) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.

(1c) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit der in Anhang XIV aufgeführten Bank Zenit genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für

  1. die Bezahlung von Gütern des KN-Codes 3402 90,
  2. die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt."

16. Artikel 5n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2b erhält folgende Fassung:

"(2b) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für

  1. die Regierung Russlands oder
  2. in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(10a) Das Verbot nach Absatz 2b gilt nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX, die für die Erfüllung - bis zum 30. September 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

17. Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Anhang XXVIII gemäß dem Verfahren des Artikels 3n Absatz 11 zur Aktualisierung des Rohölpreises;"

b) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

"aa) Anhang XXVIII gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preise für Erdölerzeugnisse und"

18. In Artikel 11 werden die folgenden Absätze eingefügt:

"(2a) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen führen könnten, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.

(2b) Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden."

19. Artikel 11d erhält folgende Fassung:

"Artikel 11d

Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 11a, 11b oder 11e entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist."

20. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 11e

Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren.

Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten.

Artikel 11f

Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind."

21. Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

22. Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

23. Anhang XIV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

24. Anhang XXIII erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

25. Anhang XXIIIE wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung angefügt.

26. Anhang XXIIIF wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung angefügt.

27. Anhang XXVIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

28. Anhang XXXVII erhält die Fassung von Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.

29. Anhang XLII wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.

30. Anhang XLV erhält die Fassung von Anhang X der vorliegenden Verordnung.

31. Anhang XLIX wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung angefügt.

32. Anhang L wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung angefügt.

33. Anhang LI wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung angefügt.

34. Anhang XXXIX erhält die Fassung von Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.

1) ABl. L, 2025/1495, 18.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1495/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).

3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).

4) Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 128, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/884/oj).

5) Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/879/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).


.

Anhang I

In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:

.

Anhang II

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

.

Anhang III

In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Geltungsbeginn
"T-bank 9. August 2025
Bank Saint Petersburg 9. August 2025
Bank Centrocredit 9. August 2025
Yandex bank 9. August 2025
Surgutneftegazbank 9. August 2025
Metcombank 9. August 2025
Severgazbank 9. August 2025
Genbank 9. August 2025
Bystrobank 9. August 2025
Energotransbank 9. August 2025
Tatsotsbank 9. August 2025
Bank Zenit 9. August 2025
Transstroybank 9. August 2025
Bank FINAM 9. August 2025
Ozon bank 9. August 2025
Ekspobank 9. August 2025
LOCKO Bank 9. August 2025
Bank DOM.RF 9. August 2025
SME Bank 9. August 2025
LANTA Bank 9. August 2025
Bank131 9. August 2025
Bank RostFinance 9. August 2025"

.

Anhang IV

Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XXIII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k

KN-Code Warenbezeichnung
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)
0602 30 Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
0602 40 Rosen, auch veredelt
0602 90 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel - andere
0604 20 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch
2508 Ton, Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen (ausg. Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm sowie geblähter Ton)
2509 Kreide
2512 Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z.B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger
2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von >= 2,5, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2518 Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein
2520 Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern
2521 Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art
2522 Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825
2525 Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall
2526 Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum
2530 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2602 Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltiger Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von >= 20 GHT, bezogen auf die Trockenmasse
2613 Molybdänerze und ihre Konzentrate
2615 Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate
2701 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2703 Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
2704 Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
2708 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von >= 70 GHT, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, a.n.g.; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ('slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2715 Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech - andere
2801 Fluor, Chlor, Brom und Iod
2802 Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel
2803 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
2804 Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle
2806 Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure
2811 Säuren, anorganisch, und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
2813 Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid
2814 Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung
2815 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums
2817 Zinkoxid; Zinkperoxid
2818 30 Aluminiumhydroxid
2819 Chromoxide und -hydroxide
2820 Manganoxide
2821 Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von >= 70 GHT, berechnet als Fe2O3
2822 Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide
2823 Titanoxide
2825 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; Basen, anorganisch, sowie Metalloxide, Metallhydroxide und Metallperoxide, a.n.g.
2827 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide
2828 Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite
2829 Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate
2832 20 Sulfite (ausgenommen Natriumsulfite)
2833 Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate)
2834 Nitrite; Nitrate
2835 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich
2836 Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend
2839 Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle
2840 Borate; Peroxoborate (Perborate)
2841 Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide
2843 Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame
2846 Verbindungen, anorganisch oder organisch, der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle
2847 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt
2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe
2902 Cyclische Kohlenwasserstoffe
2903 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
2904 Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2906 Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2907 Phenole; Phenolalkohole
2909 Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2910 Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2911 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2912 Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd
2914 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2916 Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2917 Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2918 Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2920 Ester anorganischer Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2921 Verbindungen mit Aminofunktion
2922 Amine mit Sauerstoff-Funktionen
2923 Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
2924 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion
2925 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion, einschließlich Saccharin und seine Salze, oder Verbindungen mit Iminfunktion
2926 Verbindungen mit Nitrilfunktion
2929 Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen
2930 Thioverbindungen, organisch
2933 29 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten (ausg. Hydantoin und seine Derivate sowie Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)
2933 54 Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse
2933 71 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)
2933 79 Lactame (ausg. 6-Hexanlactam 'epsilon-Caprolactam', Clobazam (INN), Methyprylon (INN) sowie anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber)
2933 99 Andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
2938 Natürliche, auch synthetisch hergestellte nicht-pflanzliche Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
2940 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937, 2938 oder 2939
3201 Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
3202 Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben
3203 Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) - andere
3204 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3205 Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
3206 Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Positionen 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3207 Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnl. Zubereitungen von der in der Keramikindustrie, Emaillierindustrie oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte oder anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
3208 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 in flüchtigen organischen Lösemitteln, mit einem Anteil des Lösemittels von > 50 GHT (ausg. Lösungen von Collodium)
3209 Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst
3210 Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art
3211 Zubereitete Sikkative
3212 90 Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere
3214 Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen
3215 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten, auch konzentriert oder in fester Form
3302 90 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen, einschl. alkoholische Lösungen, auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art (ausg. der für die Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art)
3402 Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401)
3403 Zubereitete Schmiermittel, einschl. Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Formenfreisetzungszubereitungen auf der Grundlage von Schmierstoffen; zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen von der zum Öl- oder Fettbehandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art (ausg. als Grundbestandteil Öle oder Öle aus bituminösen Mineralien von >= 70 GHT enthaltend)
3404 Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse
3405 Schuhcreme, Möbelwachs und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und Scheuerpulver und ähnl. Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaumkunststoff, Schwammkunststoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausg. zubereitete und künstliche Wachse der Position 3404
3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken
3506 Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
3507 90 Enzyme und zubereitete Enzyme, a.n.g. (ausg. Lab und seine Konzentrate)
3604 Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel
3605 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604
3606 Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 36
3701 Platten und Planfilme, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, aus Stoffen aller Art (ausg. Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Planfilme, unbelichtet, auch in Kassetten
3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
3703 Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet
3705 Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)
3706 Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung
3707 Zubereitungen von chemischen Erzeugnissen zu fotografischen Zwecken (ausg. Lacke, Klebstoffe und ähnl. Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf
3801 Grafit, künstlich; Grafit, kolloid, und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
3802 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht
3806 Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)
3807 Desinfektionsmittel, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren
3808 94 Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g.
3809 Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugsmasse oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art
3810 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
3811 Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
3812 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)
3813 Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)
3814 Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger)
3815 Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)
3816 Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, einschließlich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801
3817 Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)
3819 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT
3820 Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)
3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
3824 Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschließlich Mischungen von Naturprodukten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3825 90 Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)
3826 Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT
3827 90 Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in anderen Teilpositionen der Position 3827
3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen
3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
3903 Polymere des Styrols, in Primärformen
3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
3905 Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen
3906 Acrylpolymere, in Primärformen
3907 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
3908 Polyamide, in Primärformen
3909 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen
3910 Silicone in Primärformen
3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 39, a.n.g., in Primärformen
3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3913 Polymere, natürlich (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), a.n.g., in Primärformen
3914 Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen
3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
3916 Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen
3917 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen
3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden
3921 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
3922 90 Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)
3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g.
3926 90 Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, a.n.g. [ausg. Büroartikel oder Schulartikel; Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe); Beschläge für Möbel, Karosserien; Statuetten und andere Ziergegenstände]
4002 Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4006 10 Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen
4008 21 Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk
4009 12 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
4009 41 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
4010 Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk
4011 20 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art
4011 80 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk
4016 93 Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)
4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
4408 10 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm
4411 13 Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm
4411 94 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile)
4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe
4418 40 Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)
4418 60 Pfosten und Balken, aus Holz
4418 79 Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)
4503 Waren aus Naturkork
4504 Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork:
4701 Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt
4703 Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen)
4704 Halbstoffe, chemisch, aus Holz 'Sulfitzellstoff' (ausg. solche zum Auflösen)
4705 Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
4706 Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen
4707 Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
4802 20 Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4802 40 Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen
4802 58 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/ m2, a.n.g.
4802 61 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.
4804 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren der Positionen 4802 oder 4803)
4805 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g.
4806 Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4807 Papier und Pappe, 'zusammengeklebt', auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4808 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Papiere von der in der Position 4803 beschriebenen Art)
4809 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungspapier oder Umdruckpapier, einschl. gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)
4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Positionen 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art
4814 90 Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)
4819 20 Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe
4822 Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet
4823 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen, oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.
4906 Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke
5105 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmter Wolle in loser Form)
5106 Streichgarne (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5107 Kammgarne aus Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5112 Gewebe aus gekämmter Wolle oder aus gekämmten feinen Tierhaaren (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Position 5911)
5205 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5206 42 Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5209 11 Gewebe aus Baumwolle in Leinwandbindung, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g, roh
5211 Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g
5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
5402 63 Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)
5403 Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5404 Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm
5407 30 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt
5501 Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten
5502 Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten
5503 Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5504 90 Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)
5506 Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5507 Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5512 21 Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht
5512 99 Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)
5516 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
5601 29 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)
5601 30 Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
5604 Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Positionen 5404 und 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)
5607 41 Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen
5801 27 Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806)
5803 Drehergewebe (ausg. Bänder der Position 5806)
5806 40 Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnl. steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art (ausg. mit Kunststoffen bestrichene Gewebe)
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnstoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)
5910 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)
5911 10 Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen
5911 31 Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art, z.B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement, mit einem Quadratmetergewicht von >= 650 g
5911 32 Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art, z.B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement, mit einem Quadratmetergewicht von >= 650 g
5911 40 Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren
6001 99 Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)
6003 Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6005 36 Kettengewirke 'einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind', mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6005 44 Kettengewirke 'einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind', mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6006 10 Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6309 Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)
6802 92 Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterposition 6802 10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)
6804 23 Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)
6806 Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69
6807 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech
6809 19 Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)
6810 91 Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
6811 Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen
6813 Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. montierte Bremsbeläge)
6814 Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
6901 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden
6904 10 Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Position 6902)
6905 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik
6906 00 Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)
6907 22 Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)
6907 40 Fertige Formstücke
6909 90 Keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)
7002 Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet
7003 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7004 Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
7005 Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7011 10 Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt
72 Eisen und Stahl
7301 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
7303 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
7305 Rohre, a.n.g. (z.B. geschweißt, genietet oder in ähnlicher Weise geschlossen), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
7306 Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Position 9406)
7309 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7310 Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.
7311 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7312 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
7313 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl
7314 Gewebe (einschließl. endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht
7315 Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7318 24 Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl
7320 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
7322 90 Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7324 29 Badewannen aus Stahlblech
7326 Andere waren aus Eisen/Stahl
Ex 74 Kupfer und Waren daraus, außer KN-Code 7401 00 00
7505 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel
7506 Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
7507 Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke z.B. Bogen, Muffen, aus Nickel
7508 Andere Waren aus Nickel
76 Aluminium und Waren daraus
7804 Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei
7905 Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
8001 Zinn in Rohform
8003 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn
8007 Waren aus Zinn
8101 Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8102 Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8105 Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschl. Abfälle und Schrott
8109 Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8111 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott
8202 Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschl. Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter)
8203 Feilen, Raspeln, Kneifzangen (einschl. Beißzangen), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen und ähnl. Handwerkzeuge
8204 Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, von Hand zu betätigen (einschl. Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge
8208 10 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Metallbearbeitung
8208 20 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Holzbearbeitung
8208 30 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Nahrungsmittelindustrie
8208 90 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere
8301 20 Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen
8301 70 Schlüssel, gesondert gestellt
8302 Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen
8307 Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
8309 Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausg. Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser; Teile davon
8404 Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen Teile davon
8405 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern Teile davon (ausg. Kokereien, elektrolytische Prozessgasgeneratoren und Karbidlampen)
8406 Dampfturbinen; Teile davon
8407 Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
8410 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür (ausg. Wasserkraftmaschinen oder Hydromotoren der Position 8412)
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
8412 Motoren und Kraftmaschinen (ausgenommen Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon
8413 Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: Teile davon
8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
8415 83 Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung
8416 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen; Teile davon
8417 Industrieöfen und Laboratoriumsöfen, nichtelektrisch, einschließlich Verbrennungsöfen
8418 99 Teile von Kühl- und Gefrierschränken und -truhen und von anderen Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung sowie von Wärmepumpen (ausg. Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt)
8419 19 Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nicht elektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)
8419 39 Trockner (ausg. Lyophilisierungsanlagen, Gefriertrockner und Sprühtrockner, Trockner für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Holz, für Papierhalbstoff, Papier oder Pappe)
8419 40 Destillier- und Rektifizierapparate
8419 50 Wärmeaustauscher (ausg. für Kessel)
8419 60 Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung
8419 89 Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, anderweit nicht genannt (ausg. Haushaltsgeräte sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514)
8419 90 Teile von Apparaten, Vorrichtungen und Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, sowie von nicht elektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern, anderweit nicht genannt
8420 Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen
Ex84 21 Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. von Wasser oder Getränken, und ausg. von künstlichen Nieren); Teile davon
8422 20 Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen
8422 30 Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
8423 Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausg. Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art
8424 20 Spritzpistolen und ähnl. Apparate
8424 30 Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate
8424 89 Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.
8424 90 Teile von Feuerlöschern, Spritzpistolen und ähnl. Apparaten, Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparaten und ähnl. Strahlapparaten sowie von mechanischen Apparaten zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.
8425 Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden
8426 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren
8427 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren (ausg. Portalhubkraftkarren sowie Krankraftkarren)
8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern, z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter
8430 Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder andere Mineralien, Rammen und Pfahlzieher sowie Schneeräumer
8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt
8439 10 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen
8439 30 Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe
8439 91 Teile von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen
8440 90 Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen - Teile
8441 30 Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen
8442 40 Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte
8443 13 Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 15 Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 16 Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 17 Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 19 Druckmaschinen, -apparate und -geräte, zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 (ausg. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen und andere druckende Büromaschinen der Positionen 8469 bis 8472, Tintenstrahldruckmaschinen sowie Offset-, Flexo-, Hoch- und Tiefdruckmaschinen)
8443 91 Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442
8444 Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z.B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z.B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)
8451 10 Maschinen für die chemische Reinigung
8451 29 Trockner - andere
8451 30 Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen
8451 90 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - Teile
8453 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder (ausg. Trocknungsmaschinen, Spritzpistolen, Maschinen zum Enthaaren von Schweinen, Nähmaschinen sowie Allzweckpressen); Teile davon
8454 Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe; Teile davon
8455 Metallwalzwerke und Walzen dafür
8456 Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, Wasserstrahlschneidemaschinen
8457 Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen
8458 Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung
8459 Werkzeugmaschinen, einschl. Bearbeitungseinheiten auf Kopf, zum Bohren, Fräsen, Fräsen oder Innengewinden (ausg. Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Zahnschneidemaschinen der Position 8461 sowie handbetriebene Maschinen)
8460 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln (ausg. Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 sowie von Hand zu führende Maschinen)
8461 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8462 Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, nicht in den vorstehenden Positionen genannt
8463 Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, gesinterten Hartmetallen oder Cermets, ohne Materialabtrag (ausg. Schmiede-, Biege-, Abkant-, Richt- und Abflachungspressen, Schermaschinen, Stanz- oder Ausklinkmaschinen, Pressen und von Hand zu führenden Maschinen)
8464 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnl. mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas (ausg. von Hand zu führende Maschinen)
8465 Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen
8466 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
8467 Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon
8468 Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten; Teile davon
8470 Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnl. Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen
Ex84 71 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Lesegeräte, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen andere Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen des KN-Codes 8471 80 und Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, anderweit nicht genannt, entsprechend dem KN-Code 8471 70 98
8472 Büromaschinen und -apparate (z.B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortiermaschinen, Geldzählmaschinen oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)
8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt
8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon
8475 Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren (ausg. Öfen sowie Heizgeräte zum Herstellen von vorgespanntem Glas); Teile davon
8477 Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon
8478 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, anderweit in Kapitel 84 weder genannt noch inbegriffen
8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
8481 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile;
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Position 7326); Teile davon
8483 Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Gleitlager; Kugel- oder Rollenschrauben, Getriebe und andere Drehzahlumwandler, einschl. Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen
8485 Maschinen für die additive Fertigung
8486 Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9c zu Kapitel 84 genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör, a.n.g.
8487 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, anderweit in Kapitel 84 weder genannt noch inbegriffen (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren)
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate)
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
8503 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt
8504 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen
8505 Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke) Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon
8506 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien Teile davon
8507 Akkumulatoren, elektrisch, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon
8511 Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon
8512 Beleuchtungsgeräte und Signalgeräte, elektrisch (ausgenommen Lampen der Position 8539), elektrische Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art
8513 Taschenlampen und andere tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. Primärbatterien, Akkus oder Dynamos), ausg. Beleuchtungsgeräte der Position 8512
Ex85 14 Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausgenommen Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken der Position 8514 19 10); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung
8515 Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets; Teile davon
8516 80 Heizwiderstände, elektrisch (ausg. aus agglomerierter Kohle oder Grafit)
8517 Fernsprechapparate, einschließlich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528)
8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen
8519 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt
8523 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, 'intelligente Karten (smart cards)' und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37
8524 Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend
8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte
8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte
8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät oder Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät
8530 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Position 8608); Teile davon
8531 Hörsignalgeräte und Sichtsignalgeräte, elektrisch (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder) (ausg. von Geräten der Position 8512 oder 8530)
8532 Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren, elektrisch
8533 Widerstände, elektrisch (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausg. Heizwiderstände
8534 Gedruckte Schaltungen
8535 Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1.000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Position 8537)
8536 Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1.000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517
8538 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt
8539 Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED)
8540 Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z.B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras) Teile davon
8541 Halbleiterbauelemente (z.B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Transducer); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
8543 Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8544 Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8546 Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
8549 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten
8602 Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren); Lokomotivtender
8604 Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z.B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)
8606 Güterwagen, schienengebunden (ausgenommen Gepäckwagen und Postwagen)
8607 Teile von Schienenfahrzeugen
8608 Gleismaterial für Schienenwege, ortsfest; mechanische, auch elektromechanische, Signalgeräte bzw. Sicherungsgeräte, Überwachungsgeräte oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergl., Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon
8701 21 Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
8701 22 Sattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben
8701 23 Sattelzugmaschinen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen - nur mit Elektromotor angetrieben
8701 24 Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)
8701 29 Sattel-Straßenzugmaschinen, ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben
8701 30 Gleiskettenzugmaschinen (ausgenommen Einachsschlepper)
8703 10 Fahrzeuge zum Befördern von < 10 Personen auf Schnee; Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge
Ex87 03 23 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von > 1.900 cm3 aber <= 3.000 cm3 (ausgenommen Krankenwagen)
Ex87 03 24 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von > 3.000 cm3 (ausgenommen Krankenwagen)
Ex87 03 32 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von > 1.900 cm3 aber <= 2.500 cm3 (ausgenommen Krankenwagen)
Ex87 03 33 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von > 2.500 cm3 (ausgenommen Krankenwagen)
8703 40 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor (ausg. Plug-in-Hybride)
8703 50 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Dieselmotor als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor (ausg. Plug-in-Hybride)
8703 60 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden
8703 70 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl Dieselmotor als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden
8703 80 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Elektromotor als Antriebsmotor
8703 90 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit anderen Motoren als Kolbenverbrennungsmotoren oder Elektromotoren
Ex87 04 Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus, ausgenommen Fahrzeuge der KN-Codes 8704 21 91 und 8704 21 99, mit Motor mit einem Hubraum von 1.900 cm3 oder weniger
8705 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)
8708 99 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge zur Beförderung von zehn oder mehr Personen, Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken), a.n.g.
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon
8716 Anhänger, einschl. Sattelanhänger; andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
8903 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
8904 Schlepper und Schubschiffe
8905 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
9001 10 Fasern, optisch sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544)
9002 11 Objektive für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungsapparate oder Verkleinerungsapparate
9002 19 Objektive (ausg. für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate)
9005 Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausg. Instrumente für Radioastronomie und andere, anderweit genannte oder inbegriffene Instrumente, Apparate und Geräte)
9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten (ausg. Geräte der Videotechnik)
9010 Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Negativbetrachter; Lichtbildwände
9013 Laser, ausgenommen Laserdioden; andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen
9014 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte); Teile davon
9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser
9016 Waagen mit > 50 mg Empfindlichkeit, auch mit Gewichten
9017 Zeicheninstrumente, Anreißinstrumente oder Recheninstrumente und -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen
9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen); Teile davon
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnl. schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert
9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschl. Eichzähler dafür
9029 Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler (ausg. Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Positionen 9014 und 9015; Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (ausgenommen Zähler der Position 9028); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder Geräte des Kapitels 90
9401 10 Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
9401 20 Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
9403 30 Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
9406 Vorgefertigte Gebäude
9503 00 75 Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503
9503 00 79 Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus anderen Stoffen als Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge (ohne Manschettenverbindungen)
9608 91 Schreibfedern und Schreibfederspitzen
9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnl. Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch in Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln
Ex 98 Komplette Industrieanlagen, ausg. Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Pharmazeutika, Arzneimitteln und medizinischen Geräten"

.

Anhang V

Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:

"Anhang XXIIIE
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Absatz 3ah

KN-Code Warenbezeichnung
2530 10 Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht
2530 90 Arsensulfide, Alunit, Puzzolanerde, Farberden und andere mineralische Stoffe, anderweit nicht genannt
2613 Molybdänerze und ihre Konzentrate
2707 10 Benzole
2707 20 Toluole
2707 40 Naphthalin
2707 50 Andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 oC einschl. der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86)
2707 91 Kreosotöle
2707 99 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen (ausg. chemisch einheitliche Verbindungen sowie Benzole, Toluole, Xylole, Naphtalin, Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2707 50 und Kreosotöle)
2804 29 Edelgase (ausg. Argon)
2801 Fluor, Chlor, Brom und Iod
2802 Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel
2803 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
2817 Zinkoxid; Zinkperoxid
2821 Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von >= 70 GHT, berechnet als Fe2O3
2822 Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide
2823 Titanoxide
2835 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich
2840 11 Dinatriumtetraborat 'raffinierter Borax', wasserfrei
2840 19 Dinatriumtetraborat 'raffinierter Borax' (ausg. wasserfrei)
2840 20 Borate (ausg. Dinatriumtetraborat 'raffinierter Borax')
2918 Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2921 11 Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze
2921 12 2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid
2921 13 2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid
2921 14 2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid
2921 19 Acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. Mono-, Di- und Trimethylamine und ihre Salze)
2921 21 Ethylendiamin und seine Salze
2921 29 Acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. Ethylendiamin, Hexamethylendiamin und ihre Salze)
2921 30 Alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
2921 42 Anilinderivate und ihre Salze
2921 43 Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
2921 44 Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
2921 45 1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
2921 46 Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN) und Salze dieser Erzeugnisse
2921 49 Aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. Anilin, Toluidine, Diphenylamin, 1- und 2-Naphthylamin, ihre Derivate und ihre Salze sowie Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN) und Salze dieser Erzeugnisse)
2921 51 o-Phenylendiamin, m-Phenylendiamin, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
2921 59 Aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. o-, m-, p-Phenylendiamin oder Diaminotoluole und ihre Derivate sowie Salze dieser Erzeugnisse)
2922 12 Diethanolamin und seine Salze
2922 14 Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze
2922 15 Triethanolamin
2922 16 Diethanolammoniumperfluoroctansulfonat
2922 17 Methyldiethanolamin und Ethyldiethanolamin
2922 18 2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol
2922 19 Aminoalkohole, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion und ausg. Monoethanolamin, Diethanolamin, Dextropropoxyphen (INN) und ihre Salze, Triethanolamin, Diethanolammoniumperfluoroctansulfonat, Methyldiethanolamin, Ethyldiethanolamin und 2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol)
2922 21 Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze
2922 29 Aminonaphthole und andere Aminophenole, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze)
2922 31 Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN) und Salze dieser Erzeugnisse
2922 39 Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion sowie Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN) und Salze dieser Erzeugnisse)
2922 41 Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse
2922 42 Glutaminsäure und ihre Salze
2922 44 Tilidin (INN) und seine Salze
2922 49 Aminosäuren und ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse (ausg. solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie Glutaminsäure, Anthranilsäure und Tilidin (INN) und ihre Salze)
2922 50 Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen (ausg. Aminoalkohole, Aminonaphthole und andere Aminophenole, ihre Ether und Ester, Salze dieser Erzeugnisse, Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, Salze dieser Erzeugnisse, Aminosäuren und ihre Ester sowie Salze dieser Erzeugnisse)
2923 10 Cholin und seine Salze
2923 30 Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat
2923 40 Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat
2923 90 Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide (ausg. Cholin und seine Salze, Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat und Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat)
2929 Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen
2938 Natürliche, auch synthetisch hergestellte nicht-pflanzliche Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
2940 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937, 2938 oder 2939
Ex32 04 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3206 11 Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, mit einem Gehalt an Titandioxid von >= 80 GHT, bezogen auf die Trockensubstanz (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 und 3215)
3206 19 Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, mit einem Gehalt an Titandioxid von < 80 GHT, bezogen auf die Trockensubstanz (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 und 3215)
3206 20 Pigmente und Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Chromverbindungen (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 und 3215)
3206 42 Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
3206 50 Anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3211 Zubereitete Sikkative
3215 90 Tinte, auch konzentriert oder in fester Form (ausg. Druckfarben)
3402 Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401)
3404 Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse
3405 Schuhcreme, Möbelwachs und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und Scheuerpulver und ähnl. Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaumkunststoff, Schwammkunststoff, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausg. zubereitete und künstliche Wachse der Position 3404
3506 10 Zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
3506 91 Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger)
3507 90 Enzyme und zubereitete Enzyme, anderweit nicht genannt (ausg. Lab und seine Konzentrate)
3701 10 Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, für Röntgenaufnahmen (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoffen)
3701 30 Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, bei denen mindestens eine Seite > 255 mm misst
3701 99 Fotografische Platten und Planfilme für einfarbige Aufnahmen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausg. Papier, Pappe oder Spinnstoffe) (ausg. Platten und Planfilme für Röntgenaufnahmen, Planfilme, bei denen mindestens eine Seite > 255 mm misst, sowie Sofortbild-Planfilme)
3707 Zubereitungen von chemischen Erzeugnissen zu fotografischen Zwecken (ausg. Lacke, Klebstoffe und ähnl. Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf
3801 10 Künstlicher Grafit
3801 30 Kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen
3801 90 Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen (ausg. kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen)
3802 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht
3806 10 Kolofonium und Harzsäuren
3806 30 Harzester
3806 90 Derivate von Kolofonium, einschl. Salze von Kolofoniumaddukten, und Derivate von Harzsäuren, leichte und schwere Harzöle sowie durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze 'Schmelzharze' (ausg. Salze des Kolofoniums oder der Harzsäuren, Salze der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren sowie Harzester)
3808 94 Desinfektionsmittel, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren
3823 11 Stearinsäure, technische
3823 12 Ölsäure, technische
3823 19 Fettsäuren, technische, einbasische; saure Öle aus der Raffination (ausg. Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren)
3823 70 Fettalkohole, technische
3901 10 Polyethylen mit einer relativen Dichte von < 0,94, in Primärformen
3901 20 Polyethylen mit einer relativen Dichte von >= 0,94, in Primärformen
3901 30 Ethylen-Vinylacetat-Copolymere
3901 90 Polymere des Ethylens, in Primärformen (ausg. Polyethylen und Ethylen-Vinylacetat-Copolymere)
3907 10 Polyacetale
3907 21 Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat
3907 30 Epoxidharze
3907 50 Alkydharze
3907 61 Poly(ethylenterephthalat), in Primärformen, mit einer Viskositätszahl von >= 78 ml/g
3907 69 Poly(ethylenterephthalat), in Primärformen, mit einer Viskositätszahl von < 78 ml/g
3907 99 Gesättigte Polyester, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))
3913 Polymere, natürlich (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), a.n.g., in Primärformen
3914 Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen
3915 10 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Ethylens
3915 30 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Vinylchlorids
3915 90 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen (ausg. von Polymeren des Ethylens, des Styrols und des Vinylchlorids)
3916 Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen
7312 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
7313 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl
Ex73 14 Gewebe, einschl. endlose Gewebe, aus nichtrostendem Stahldraht (ausg. endlose Gewebe für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht) der Position 7314 12; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl
7315 Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7326 11 Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper
7326 19 Waren aus Eisen oder Stahl, geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet
7326 20 Waren aus Eisen- oder Stahldraht
7402 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren
7403 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, in Rohform:
7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
7405 Kupfervorlegierungen
7406 Pulver und Flitter, aus Kupfer
7410 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
7415 10 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf (ausg. Heftklammern, zusammenhängend in Streifen)
7415 29 Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren, ohne Gewinde, aus Kupfer (ausg. Unterlegscheiben und Federringe und -scheiben)
7415 33 Schrauben, Bolzen, Muttern und ähnliche Waren, mit Gewinde, aus Kupfer (ausg. Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergleichen, mit Schraubengewinde)
7415 39 Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben und ähnliche Waren, mit Gewinde, aus Kupfer (ausg. gewöhnliche Schrauben sowie Bolzen und Muttern)
7418 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnl. Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Kupfer:
7419 Andere Waren aus Kupfer, a.n.g.
7601 Aluminium in Rohform
7602 Abfälle und Schrott aus Aluminium
7603 Pulver und Flitter, aus Aluminium
7604 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
7607 11 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, ohne Unterlage, nur gewalzt, mit einer Dicke von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Position 3212 sowie zum Schmücken eines Weihnachtsbaums aufgemachte Folien)
7607 19 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, ohne Unterlage, gewalzt und weiter bearbeitet, mit einer Dicke von <= 2 mm (ausg. Prägefolien der Position 3212 sowie zum Schmücken eines Weihnachtsbaums aufgemachte Folien)
7614 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium (ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
7615 20 Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Aluminium
7616 91 Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden für Bekleidung, Innenfutter und ähnliche Zwecke sowie Gewebe, Gitter und Geflechte, zu Handsieben oder Maschinenteilen verarbeitet)
7616 99 Waren aus Aluminium, a.n.g.
8101 94 Wolfram in Rohform, einschl. nur gesinterte Stangen (Stäbe)
8101 96 Draht aus Wolfram
8101 97 Abfälle und Schrott aus Wolfram (ausg. Aschen und Rückstände, Wolfram enthaltend)
8101 99 Waren aus Wolfram, anderweit nicht genannt
8105 20 Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver aus Cobalt
8105 30 Abfälle und Schrott aus Cobalt (ausg. Aschen und Rückstände, Cobalt enthaltend)
8202 10 Handsägen
8202 31 Kreissägeblätter, einschl. Frässägeblätter, aus unedlen Metallen, mit arbeitendem Teil aus Stahl
8202 39 Kreissägeblätter, einschl. Frässägeblätter, und deren Teile, aus unedlen Metallen, mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen als Stahl
8202 40 Sägeketten aus unedlen Metallen
8202 91 Langsägeblätter aus unedlen Metallen, für die Metallbearbeitung
8202 99 Sägeblätter, einschl. nicht gezahnte Sägeblätter, aus unedlen Metallen (ausg. Bandsägeblätter, Kreissägeblätter, Frässägeblätter, Sägeketten sowie Langsägeblätter für die Metallbearbeitung)
8203 Feilen, Raspeln, Kneifzangen (einschl. Beißzangen), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen und ähnl. Handwerkzeuge
8204 Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, von Hand zu betätigen (einschl. Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff
8302 20 Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen
8302 49 andere Beschläge und ähnliche Waren, nicht für Gebäude oder für Möbel verwendbar
8302 50 Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren
8302 60 automatische Türschließer
8411 81 Gasturbinen mit einer Leistung von <= 5.000 kW (ausg. Turbo-Strahltriebwerke und Turbo-Propellertriebwerke)
8411 82 Gasturbinen mit einer Leistung von < 5.000 kW (ausg. Turbo-Strahltriebwerke und Turbo-Propellertriebwerke)
8411 99 Teile von Gasturbinen, a.n.g.
8414 20 Hand- oder fußbetriebene Luftpumpen
8414 30 Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art
8414 40 Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert
8414 51 Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von <= 125 W
8414 59 Ventilatoren (ausg. Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von <= 125 W)
8414 60 Abzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter, mit einer größten horizontalen Seitenlänge von <= 120 cm
8414 70 Gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke
8414 80 Luftpumpen und Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter, mit einer größten horizontalen Seitenlänge von > 120 cm (ausg. Vakuumpumpen, hand- oder fußbetriebene Luftpumpen, Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art sowie Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert)
8418 99 Teile von Kühl- und Gefrierschränken und -truhen sowie von Wärmepumpen (ausg. Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt)
8419 39 Trockner (ausg. Lyophilisierungsanlagen, Gefriertrockner und Sprühtrockner, Trockner für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Holz, für Papierhalbstoff, Papier oder Pappe)
8419 60 Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung
8420 10 Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen)
8420 91 Walzen für Kalander und Walzwerke (ausg. für Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen)
8422 20 Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen (ausg. Geschirrspülmaschinen)
8423 Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausg. Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art
8439 91 Teile von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen, a.n.g.
9016 Waagen mit > 50 mg Empfindlichkeit, auch mit Gewichten
9017 Zeicheninstrumente, Anreißinstrumente oder Recheninstrumente und -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen
9025 11 Thermometer, unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert
9025 80 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch miteinander oder mit Thermometer kombiniert
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschl. Eichzähler dafür
9032 10 Thermostate
9032 20 Druckregler (ausg. Armaturen der Position 8481)
9032 90 Teile und Zubehör für Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln, anderweit nicht genannt
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder Geräte des Kapitels 90"


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Anhang VI

Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:

"Anhang XXIIIF
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Absatz 3ai

KN-Code Warenbezeichnung
3302 90 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen, einschl. alkoholische Lösungen, auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art (ausg. Lebensmittel- oder Getränkeindustrie)
3926 90 Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, a.n.g.
7326 90 Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g.
7615 10 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen
8302 10 Scharniere aller Art, aus unedlen Metallen
8302 42 Beschläge aus unedlen Metallen, für Möbel
8422 30 Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
9032 89 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausg. hydraulische oder pneumatische, Druckregler, Thermostate sowie Armaturen der Position 8481)"

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Anhang VII

In Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 833/2014 erhält die Tabelle "Preis für Rohöl" folgende Fassung:

KN-Code Warenbezeichnung Preis je Barrel (USD) Geltungsbeginn Ende der Geltungsdauer Übergangszeitraum
"2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh 60 5. Dezember 2022 2. September 2025 18. Oktober 2025 für die Erfüllung von vor dem 20. Juli 2025 geschlossenen Verträgen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Preis pro Barrel von 60 USD vereinbar waren.
47,6 3. September 2025"

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Anhang VIII

Anhang XXXVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XXXVII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Absatz 1a

KN-Code Warenbezeichnung
3811 90 Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)
3815 12 Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
7219 21 Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von > 10 mm
7225 40 Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)
7304 29 Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen)
7311 00 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase
7308 90 Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen sowie Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial)
8409 99 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) bestimmt, a.n.g.
8412 21 Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren, linear arbeitend (Arbeitszylinder), hydraulische
8413 50 Verdrängerpumpen (Flüssigkeitspumpen), oszillierend, kraftbetrieben, a.n.g.
8419 50 Wärmeaustauscher
8419 89 Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsgeräte sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514)
8419 90 Teile von Apparaten, Vorrichtungen oder Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern
8421 23 Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren
8421 31 Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren
8425 11 Flaschenzüge mit Elektromotor
8428 39 Stetigförderer für Waren (ausg. ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt, Stetigförderer mit Kübeln, Bändern oder Gurten sowie pneumatische Stetigförderer)
8429 59 Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360 drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader)
8431 39 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen), a.n.g.
8456 30 Elektroerosionswerkzeugmaschinen
8460 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461
8466 20 Werkstückhalter
8467 29 Werkzeuge, von Hand zu führen, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen)
8471 30 tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend
8471 70 Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
8474 39 Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander)
8479 82 Maschinen, Apparate und Geräte zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren
8481 20 Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung
8482 99 Teile von Wälzlagern, ausg. deren Wälzkörper
8483 50 Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge)
8502 20 Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung
8507 10 Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien)
8511 10 Zündkerzen für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung
8515 19 Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Hart- oder Weichlöten (ausg. Lötkolben und Lötpistolen)
8543 30 Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese
8701 21 Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
8705 10 Kranwagen (Autokrane)
8708 99 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge zur Beförderung von zehn oder mehr Personen, Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken), a.n.g.
8716 39 Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern, nicht dazu bestimmt, auf Schienen zu fahren (ausg. Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung sowie Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau)
8716 90 Teile von Anhängern, einschl. Sattelanhängern, und anderen nicht selbstfahrenden Fahrzeugen
9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)"

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Anhang IX

Anhang XLII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. Die Einträge 175, 176 und 177 werden gestrichen.

2. Die Einträge 66, 111, 112, 141, 283, 284 und 304 erhalten die folgende Fassung:

Schiffsname IMO-Schiffsnummer Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
"66. Jaguar (vormals Zaliv Amerika) 9354301 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe g:
Schiff, das Eigentum einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ist, von einer solchen gechartert oder betrieben wird oder anderweitig unter dem Namen oder im Namen, in Verbindung mit oder zugunsten einer solchen Person verwendet wird
17.12.2024
111. Prosperity (vormals NS Pride) 9322956 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
112. Sapphire (vormals NS Silver) 9309576 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
141. T Cereal (vormals Rolin) 9286073 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
25.2.2025
283. Velmar (vormals Venture) 9832547 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
21.5.2025
284. View (vormals Cup) 9271327 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
21.5.2025
304. Ocean Jupiter 9308170 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
21.5.2025"

3. die folgenden Einträge werden angefügt:

Schiffsname IMO-Schiffsnummer Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
"343. Venetians 9436018 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
344. Jacklyn 9313498 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
345. Sea Marine I 9255830 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
346. Diva I 9297371 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
347. Hulda 9290309 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
348. Jaldhara 9304825 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
349. Vision 9260067 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
350. Nagarjuna 9299733 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025


Schiffsname IMO-Schiffsnummer Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
351. Sandhya 9352195 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
352. Himalaya 9314882 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
353. Sea Honor 9315654 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
354. Ru Yi 9345623 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
355. Sealion I 9234501 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
356. Achilles 9368223 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
357. Hu Po 9319686 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
358. Pearl 9630028 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
20.7.2025
359. Valera 9630004 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
20.7.2025
360. Sirius I 9285847 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
361. Cordelia Moon 9297888 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
362. Virat 9832559 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
363. Themis 9264570 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
364. Deneb 9301524 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
365. Olia 9268112 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
366. Tasta 9307815 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
367. Cross Ocean 9251810 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
368. Ricca 9292577 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
369. Golden Eagle 9255684 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
370. Akar West 9258167 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
371. Fiesta 9260823 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
372. Bivola 9266865 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
373. Kai Fu 9281009 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
374. Lion I 9384069 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
375. Monte I 9297553 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
376. Samadha 9286281 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
377. Blue Talu 9334557 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
378. Maisan 9289776 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
379. Sofia K 9299123 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
380. Proxima 9329655 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
381. Saraswati 9383869 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
382. Monarch I 9377779 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
383. Evita 9408530 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
384. Utaki 9262924 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
385. Lebre 9255672 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
386. Smyrtos 9389100 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
387. Kusto 9308833 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
388. Seasons I 9308950 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
389. Pierre 9266877 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
390. Prisma 9299678 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
391. Rymo 9308857 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
392. Maria 9198783 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
393. Sanar 18 9645011 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
394. Destan 9388766 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
395. Elephant 9374868 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
396. Kaluga 9585924 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
397. Kira K 9346720 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
398. Nautilus 9434890 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
399. Pate (ehemals Shaanxi) 9338905 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
400. Vernal 9207027 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025


Schiffsname IMO-Schiffsnummer Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
401. Gogland 9430210 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
402. Feliks 9459242 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
403. Katran 9260275 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
404. Leruo 9385831 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
405. Listiga 9292838 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
406. Akhty 9435337 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
407. Armada Explorer 9377042 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
408. Flura 9354636 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
409. MT Konstantinovsk 9113276 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
410. Nizami Ganjavi 9369617 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
411. Sergey Terskov 9637961 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
412. Nova Energy 9324277 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
20.7.2025
413. Yanhu 9297357 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
414. Tango 9292058 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
415. Topaz 9292034 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
416. Volgoneft 251 8231057 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
417. Volgoneft 160 8867129 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
418. Saint 9263198 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
419. Arctic Mulan 9864837 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Betrieb derart, dass zu Maßnahmen oder Strategien zur Ausbeutung, zur Entwicklung oder zum Ausbau des Energiesektors in Russland, einschließlich der Energieinfrastruktur, beigetragen wird oder diese unterstützt werden
20.7.2025
420. Viper 9299874 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
421. Wu Tai 9419151 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
422. Lark (vormals Lea I) 9277759 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
423. Marble 9323974 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
424. Seginus 9256028 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
425. Peace 9249130 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
426. Ailama 9232888 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
427. Dorin (vormals E Mei Shan) 9290828 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
428. Sooraj 9332834 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
429. Elise 9277747 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
430. Vision 9236016 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
431. Aura 9624316 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
432. Dignity 9283241 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
433. Lumin 9330599 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
434. Minion 9389095 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
435. Cetus 9418482 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
436. Arabela 9253313 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
437. Karabakh 9810513 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
438. Aulis 9233765 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
439. Naxos 9336426 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
440. Indri 9247429 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
441. Mariel 9247376 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
442. Marlin 9585912 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
443. Skadi 9230971 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
444. Mars 6 9384992 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
445. Shusha 9779941 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
446. Oilstar 9310525 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025
447. Mikati 9250892 Artikel 3s Absatz 2 Buchstabe b:
Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXV aufgeführt sind, ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sowie Anwendung irregulärer und mit hohem Risiko behafteter Transportpraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
20.7.2025"

.

Anhang X

Anhang XLV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XLV
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5ad

Teil A - Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, die den Zweck der Verbote gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereiteln

Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Inkrafttreten
Heihe Rural Commercial Bank Co. Ltd. 9. August 2025
Heilongjiang Suifenhe Rural Commercial Bank Co. Ltd. 9. August 2025

Teil B - Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen

Teil C - Liste der außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Zweck der Verbote gemäß den Artikeln 3m, 3n und 3s dieser Verordnung in erheblichem Maße vereiteln"

.

Anhang XI

Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:

"Anhang XLIX
Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 5ag Buchstabe c

Name der in die Liste aufgenommenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Ort der Registrierung Inkrafttreten
VizorLabs LLC Moskau, Russland 20.7.2025
Kama (Atom) JSC Moskau, Russland 20.7.2025
BitRiver LLC Moskau, Russland 20.7.2025
LABADVANCE LLC Skolkowo/Moskau, Russland 20.7.2025"

.

Anhang XII

Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:

"Anhang L
Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5ag Buchstabe d
".

.

Anhang XIII

Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:

"Anhang LI
Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 3ma Absatz 1

KANADA

NORWEGEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

SCHWEIZ"

.

Anhang XIV

Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XXXIX
Liste der Software gemäß Artikel 5n Absatz 2b

Software für Unternehmensführung, d. h. Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, einschließlich:

Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, einschließlich:

Software mit einem der folgenden Verwendungszwecke im Banken- und Finanzsektor:


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