Richtlinie (EU) 2025/1539 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
(ABl. L 2025/1539 vom 25.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Nutzung der Regelung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One-Stop-Shop, IOSS) wird nachweislich eine bessere Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften bei Einfuhren erleichtert und gewährleistet und somit sichergestellt, dass keine Wettbewerbsverzerrungen, die sich infolge einer weniger wirksamen Erhebung von Steuern auf Einfuhren von Sendungen mit geringem Wert von Drittländern an Verbraucher in der Union ergeben, zum Nachteil der Lieferungen in der Union entstehen. Vor dem Hintergrund exponentiell wachsender Einfuhren ist es notwendig, weitere Anreize für die Nutzung der IOSS-Regelung zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels sollten Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht im Rahmen der IOSS-Regelung registriert sind, aber Lieferungen im Anwendungsbereich der IOSS-Regelung erbringen, daher grundsätzlich in Bezug auf die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr und die Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von Gegenständen, die in die Mitgliedstaaten des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände eingeführt werden, steuerpflichtig werden, was eine Registrierung in jedem dieser Mitgliedstaaten erfordern würde.
(2) Um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, sollten Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht in der Union ansässig sind und die IOSS-Regelung nicht in Anspruch nehmen, zur Bestimmung eines Steuervertreters verpflichtet sein, der alle Mehrwertsteuerpflichten in Bezug auf sämtliche infrage kommende Einfuhren von Sendungen übernimmt. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht gelten, wenn der Lieferer oder fiktive Lieferer in einem im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission 3 aufgeführten Land ansässig ist, oder in einem Land, mit dem der Einfuhrmitgliedstaat ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat. Für eine bessere Durchsetzung ist die Verpflichtung, einen Steuervertreter einzusetzen, eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme für Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht in der Union ansässig sind und die IOSS-Regelung nicht in Anspruch nehmen.
(3) Die Bedingungen für die Bestimmung eines solchen Steuervertreters für die Zahlung der Mehrwertsteuer sollten an die Bedingungen für die Verpflichtung von nicht in der Union ansässigen Lieferern oder fiktive Lieferern, einen Vermittler für die Nutzung der IOSS-Regelung zu benennen, angepasst werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf infrage kommende Fernverkäufe eingeführter Gegenstände zu sorgen. Dementsprechend wären bestimmte nicht in der Union ansässige Lieferer oder fiktive Lieferer verpflichtet, sowohl für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr als auch für die Mehrwertsteuer bei Fernverkäufen eingeführter Gegenstände in jedem Mitgliedstaat, in dem diese Lieferungen stattfinden, über einen Steuervertreter zu verfügen. Da es sich bei dem Mitgliedstaat der Einfuhr und dem Mitgliedstaat des endgültigen Bestimmungsorts im Falle von Fernverkäufen eingeführter Gegenstände jedoch um denselben Mitgliedstaat handelt, wenn die IOSS-Regelung nicht genutzt wird, ist es möglicherweise nicht erforderlich, in diesem Mitgliedstaat zwei verschiedene Steuervertreter zu bestellen.
(4) Wird die IOSS-Regelung nicht genutzt, so wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr auf infrage kommende Sendungen direkt von dem Mitgliedstaat des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände erhoben, bei dem es sich um den Mitgliedstaat der Einfuhr handelt. Wird die IOSS-Regelung jedoch genutzt, so ist die Einfuhr der Gegenstände von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr befreit und die Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen wird vom Lieferer oder fiktiven Lieferer erhoben und an dessen Mitgliedstaat der Identifizierung entrichtet, der die Mehrwertsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs überträgt. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Bestimmung eines Steuervertreters, wenn die IOSS-Regelung nicht genutzt wird, sollte diese Situation daher berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Benennung eines Vermittlers, wenn die IOSS-Regelung genutzt wird, dürfen die Mitgliedstaaten Garantien verlangen, die in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit den Personen und Umsätzen, die Gegenstand der Vermittlung sind, angemessen und verhältnismäßig sind.
(5) Indirekte Zollvertreter spielen eine wichtige Rolle bei den Verfahren im Zusammenhang mit der Einfuhr von Sendungen. Auch wenn in ihren Aufgabenbereich in erster Linie die Zollvorschriften fallen, können sie eine aktive Rolle bei der Gewährleistung spielen, dass die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr entrichtet wird. Derzeit ist dies möglich, wenn der indirekte Zollvertreter als Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr bestimmt worden ist. Im Rahmen der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen für die Schaffung von Anreizen für die Nutzung der IOSS-Regelung könnte der indirekte Zollvertreter jedoch als Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr herangezogen werden, wenn der indirekte Zollvertreter als Steuervertreter des Schuldners der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr tätig wird. Da das Tätigwerden als Steuervertreter für den indirekten Zollvertreter eine Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung darstellt, ist es angezeigt, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, indirekte Zollvertreter, die nicht als Steuervertreter tätig werden, zu Gesamtschuldnern der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu machen, um die Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr abzusichern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, andere Personen wie Personen, die bei Unregelmäßigkeiten im Zollbereich Schuldner der Zollschuld sind, zu Gesamtschuldnern der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu machen.
(6) Im Rahmen der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen für die Schaffung von Anreizen für die Nutzung der IOSS-Regelung wird der Lieferer oder fiktive Lieferer systematisch Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Wenn der Lieferer, der fiktive Lieferer und gegebenenfalls der von ihnen bestimmte Steuervertreter oder die Person, die als Gesamtschuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr herangezogen werden kann, seine bzw. ihre Mehrwertsteuerpflichten für bestimmte eingeführte Gegenstände nicht erfüllt, werden die betreffenden Gegenstände folglich nicht in den freien Verkehr überlassen. Um zu vermeiden, dass sich die Nichterfüllung der Pflicht durch den Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr negativ auf den Erwerber auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass der Erwerber - mit der Zustimmung des Erwerbers - die vom Lieferer oder fiktiven Lieferer geschuldete Mehrwertsteuer bei der Einfuhr entrichtet, wenn der Lieferer oder fiktive Lieferer den Registrierungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommt und der Lieferer oder fiktive Lieferer der Person, die die Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Einfuhr abgibt, unbekannt ist. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch geeignete Bedingungen und Verfahren für die Anwendung dieser Möglichkeit festlegen können, um zu vermeiden, dass aufgrund der Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr durch den Erwerber die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahme, mit der Anreize für die Nutzung der IOSS-Regelung geschaffen werden sollen, geschwächt wird. Diese Zahlung sollte die Möglichkeit des Erwerbers unberührt lassen, die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen vom Lieferer oder fiktiven Lieferer zurückzufordern. Da diese Möglichkeit darauf abzielt, die Schwierigkeiten zu überwinden, die sich aus dem Übergang der Steuerschuld des Erwerbers auf die Steuerschuld des Lieferers oder fiktiven Lieferers in Bezug auf die Einfuhr von Sendungen ergeben, sollte die Kommission prüfen, ob die Beibehaltung dieser Vorschriften nach Abschluss der Zollreform gerechtfertigt ist.
(7) Gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 ist der Erwerber der Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr in Bezug auf infrage kommende Fernverkäufe eingeführter Gegenstände. Dies läuft dem Ziel zuwider, die Steuerschuld vom Erwerber auf den Lieferer oder fiktiven Lieferer zu verlagern und diesen systematisch zum Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr im Zusammenhang mit diesen Gegenständen zu machen. Selbst in den Fällen, in denen der Erwerber die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr entrichtet, ist der Lieferer oder fiktive Lieferer nach wie vor grundsätzlich der Schuldner. Daher sollten die Sonderregelungen nicht mehr angewandt und gestrichen werden.
(8) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 5 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(9) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Konzept der einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union voranzutreiben, nur auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(10) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2028
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 201 erhält folgende Fassung:
"Artikel 201
(1) Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist der Lieferer oder gegebenenfalls der fiktive Lieferer im Einklang mit Artikel 14a Absatz 1, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 infrage kommen würden, Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr.
(3) Ist der Lieferer oder der fiktive Lieferer nach Absatz 2 nicht in der Gemeinschaft, sondern in einem Drittland ansässig, mit dem weder die Union noch der Einfuhrmitgliedstaat ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates * und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vergleichbar ist, so bestimmt dieser Lieferer oder fiktive Lieferer im Einfuhrmitgliedstaat einen Steuervertreter als Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr.
(4) Ist die Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer befreit, so findet Absatz 3 keine Anwendung.
____
*) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.03.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/24/oj)."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 201a
Unbeschadet des Artikels 201 Absätze 2 und 3, können die Mitgliedstaaten, wenn die Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ihren steuerlichen Pflichten nach diesen Absätzen nicht nachkommen, dem Erwerber unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen und Verfahren gestatten, die von diesen Personen geschuldete Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten."
3. Artikel 204 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Wird der steuerpflichtige Umsatz von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und besteht mit dem Staat, in dem dieser Steuerpflichtige seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vergleichbar ist, können die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, nach denen ein von dem nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen bestimmter Steuervertreter die Steuer schuldet."
b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes bestimmt ein Steuerpflichtiger, wenn er im Einklang mit Artikel 201 Absatz 3 zur Bestimmung eines Steuervertreters verpflichtet ist, einen Steuervertreter, der die Steuer in Bezug auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 infrage kommen würden, schuldet."
4. In Artikel 205 wird folgender Absatz angefügt:
"In den in Artikel 201 Absätze 2 und 3 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten darüber hinaus bestimmen, dass eine andere Person als der Erwerber und der Steuerschuldner die Steuer bei der Einfuhr gesamtschuldnerisch zu entrichten hat."
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 205a
Bis zum 31. März 2032 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bewertungsbericht über das Funktionieren der Artikel 201 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 201a, Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 205 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, vor, prüft die Notwendigkeit, Artikel 201a und Artikel 205 Absatz 2 beizubehalten, und unterbreitet erforderlichenfalls einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag."
6. Titel XII Kapitel 7 wird aufgehoben.
Artikel 2 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2028 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.
2) ABl. C, C/2024/1579, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1579/oj.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates hinsichtlich der Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ähnelt (ABl. L 205, 11.6.2021, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/942/oj).
4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
5) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.
| ENDE |