Durchführungsverordnung (EU) 2025/1721 der Kommission vom 1. August 2025 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1721 vom 04.08.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.
(5) Am 24. Juli 2025 hat das Vereinigte Königreich der Kommission zwei neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in Wales gemeldet, die am 23. Juni 2025 und 24. Juni 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6) Am 29. Juli 2025 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in Somerset, England, gemeldet, der am 28. Juli 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(7) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(8) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission auch weitere Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen hat.
(9) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für das die Veterinärbehörde des Vereinigten Königreichs Beschränkungen erlassen hat, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für das Vereinigte Königreich in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 unter Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die Ausbrüche auftraten, entsprechend geändert werden.
(10) Außerdem haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihren Hoheitsgebieten vorgelegt, die zuvor zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt haben.
(11) Am 15. Juli 2025 hat Kanada aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Provinz Prince Edward Island ergriffen hat, der am 15. Mai 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt worden war.
(12) Am 15. Juli 2025 hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft West Yorkshire, England, ergriffen hat, der am 11. Juni 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt worden war.
(13) Am 24. Juli 2025 hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Durham, England, ergriffen hat, der am 17. Juni 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt worden war.
(14) Am 28. Juli 2025 haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie in Bezug auf drei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien (2) und South Dakota (1) ergriffen haben, die am 16. Januar 2025 und am 30. April 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(15) Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt haben, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen haben.
(16) Die Kommission hat die von Kanada, vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den betroffenen Zonen gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für diese Drittländer in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
(17) Unter Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche der HPAI im Vereinigten Königreich und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(18) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
| Anhang |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
(1) Anhang V wird wie folgt geändert:
a) in Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
i) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.267 folgende Fassung:
| "CA Kanada | CA-2.267 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 15.5.2025 | 24.7.2025"; |
ii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.380 und GB-2.381 folgende Fassung:
| "GB Vereinigtes Königreich | GB-2.380 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 11.6.2025 | 15.7.2025 | |
| GB-2.381 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 17.6.2025 | 22.7.2025"; |
iii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.382 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.383 bis GB-2.385 angefügt:
| "GB Vereinigtes Königreich | GB-2.383 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 23.6.2025 | ||
| GB-2.384 | N, P1 | 24.6.2025 | ||||
| GB-2.385 | N, P1 | 28.7.2025"; |
iv) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.830 folgende Fassung:
| "US Vereinigte Staaten | US-2.830 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 16.1.2025 | 22.7.2025"; |
v) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.973 folgende Fassung:
| "US Vereinigte Staaten | US-2.973 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 13.2.2025 | 22.7.2025"; |
vi) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1029 folgende Fassung:
| "US Vereinigte Staaten | US-2.1029 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 30.4.2025 | 20.7.2025"; |
b) in Teil 2 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.382 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.383 bis GB-2.385 angefügt:
| "Vereinigtes Königreich | GB-2.383 | near Haverfordwest, Pembrokeshire, Wales, GB The area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N51.85 and Long: W5.06 |
| GB-2.384 | near Glyn Ceiriog, near Wrexham, Wales, GB The area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N52.89 and Long: W3.24 | |
| GB-2.385 | near Dulverton, Tiverton and Minehead, Somerset, England, GB The area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N51.11 and Long: W3.55"; |
(2) In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
a) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.267 folgende Fassung:
| "CA Kanada | CA-2.267 | POU, RAT | N, P1 | 15.5.2025 | 24.7.2025 | |
| GBM | P1 | 15.5.2025 | 24.7.2025"; |
b) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.380 und GB-2.381 folgende Fassung:
| "GB Vereinigtes Königreich | GB-2.380 | POU, RAT | N, P1 | 11.6.2025 | 15.7.2025 | |
| GBM | P1 | 11.6.2025 | 15.7.2025 | |||
| GB-2.381 | POU, RAT | N, P1 | 17.6.2025 | 22.7.2025 | ||
| GBM | P1 | 17.6.2025 | 22.7.2025"; |
c) im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.382 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.383 bis GB-2.385 angefügt:
| "GB Vereinigtes Königreich | GB-2.383 | POU, RAT | N, P1 | 23.6.2025 | ||
| GBM | P1 | 23.6.2025 | ||||
| GB-2.384 | POU, RAT | N, P1 | 24.6.2025 | |||
| GBM | P1 | 24.6.2025 | ||||
| GB-2.385 | POU, RAT | N, P1 | 28.7.2025 | |||
| GBM | P1 | 28.7.2025"; |
d) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.830 folgende Fassung:
| "US Vereinigte Staaten | US-2.830 | POU, RAT | N, P1 | 16.1.2025 | 22.7.2025 | |
| GBM | P1 | 16.1.2025 | 22.7.2025"; |
e) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.973 folgende Fassung:
| "US Vereinigte Staaten | US-2.973 | POU, RAT | N, P1 | 13.2.2025 | 22.7.2025 | |
| GBM | P1 | 13.2.2025 | 22.7.2025"; |
f) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1029 folgende Fassung:
| "US Vereinigte Staaten | US-2.1029 | POU, RAT | N, P1 | 30.4.2025 | 20.7.2025 | |
| GBM | P1 | 30.4.2025 | 20.7.2025". |
| ENDE |