Verordnung (EU) 2025/1733 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 hinsichtlich der Rolle der Gasspeicherung bei der Sicherung der Gasversorgung vor der Wintersaison
(ABl. L 2025/1733 vom 10.09.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde als Reaktion auf die Gasversorgungskrise und die beispiellosen Erhöhungen der Gaspreise infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine seit Februar 2022 angenommen, da die Union dadurch zu einem koordinierten und umfassenden Handeln gezwungen war, um potenzielle Risiken infolge weiterer Gasversorgungsstörungen abzuwenden.
(2) Seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ist die Union bestrebt, ihre Unabhängigkeit von russischer Energie weiter voranzubringen. Das unterstreicht die Dringlichkeit, alternative Energieversorgung durch internationale Partner über Flüssigerdgas oder Fernleitergas sicherzustellen, ohne neue Abhängigkeiten zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird die Sicherstellung der Versorgung mit alternativen Energien durch zuverlässige Partner von entscheidender Bedeutung sein. Am 17. Juni 2025 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur schrittweisen vollständigen Abschaffung russischer Gasimporte in die Union vorgelegt, die insbesondere eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 beinhaltet. Zusätzlich enthält der Vorschlag der Kommission Maßnahmen, die die Einführung eines robusten und effizienten Systems zur Nachverfolgung von russischem Gas, das die Grenzen der Union überquert, ermöglichen. Solche Maßnahmen würden außerdem dabei helfen zu überwachen, ob das russische Gas in der Union gelagert wird. Die schrittweise vollständige Abschaffung russischer Gasimporte wird eine Verschärfung der Vorschriften über Gasspeicherung, die in der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegt sind, ermöglichen, was es der Union ermöglicht, ein widerstandsfähigeres Energiesystem zu haben. Angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sollte die Union möglichst rasch Fortschritte erzielen, um vollständige Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu erreichen. Eine Ausweitung der Maßnahmen hinsichtlich des Füllstands von Gasspeicheranlagen würde nicht nur zur weiteren Gewährleistung der Versorgungssicherheit beitragen, sondern auch ein wichtiges Instrument in den Bemühungen der Union darstellen, ihre Abhängigkeit von Gasimporten mit Ursprung in Russland zu beseitigen.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2022/1032 wurde die Verordnung (EU) 2017/1938 durch die Einführung eines befristeten Rechtsrahmens für Maßnahmen hinsichtlich des Füllstands von Gasspeicheranlagen geändert, um die Gasversorgungssicherheit in der Union, insbesondere von Gaslieferungen an geschützte Kunden, zu verbessern.
(4) Gasspeicheranlagen decken 30 % des Gasverbrauchs der Union in den Wintermonaten, und gut gefüllte unterirdische Gasspeicheranlagen sowie die freiwillige Senkung der Gasnachfrage tragen erheblich zur Gasversorgungssicherheit bei, indem sie bei angespannter Ausgewogenheit von Angebot und Nachfrage oder bei Lieferstörungen zusätzliches Gas bereitstellen.
(5) Die Festlegung eines bindenden Befüllungsziels, sowie eines Befüllungspfads mit einer Reihe von Zwischenzielen für jeden Mitgliedstaat für Februar, Mai, Juli und September, mit dem sichergestellt wird, dass die Gasspeicheranlagen bis zum 1. November des jeweiligen Jahres zu 90 % gefüllt werden, hat sich während der Energiekrise, die durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelöst wurde, als entscheidend erwiesen, um sowohl Gasversorgungsengpässe zu überbrücken als auch Marktunsicherheiten und die Preisvolatilität zu verringern.
(6) Trotz der erheblichen Verbesserung der Lage auf dem Gasmarkt im Vergleich zum Zeitraum 2022-2023 ist der europäische Gasmarkt weiterhin angespannt und die geopolitische Lage nach wie vor unklar. Durch einen intensiveren Wettbewerb um weltweite LNG-Lieferungen kann sich die Anfälligkeit der Mitgliedstaaten für Preisvolatilität verstärken. In diesen Fällen sind Gasspeicher nach wie vor entscheidend.
(7) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 endet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen jährlichen Befüllungspfad einzuhalten und dafür zu sorgen, dass das Befüllungsziel bis zum 1. November jedes Jahres erreicht wird, am 31. Dezember 2025.
(8) Das veränderte globale politische Umfeld muss im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Gaslieferanten und Gaslieferländer berücksichtigt werden.
(9) Angesichts des europäischen Erfolgs bei der Minderung der Risiken im Zusammenhang mit ihrer Gaseinfuhrstruktur sollte beim Gesamtrahmen zur Deckung des Gasbedarfs der Union Ausgewogenheit zwischen der Energiesicherheit und der Rückkehr zu marktgestützten Grundsätzen hergestellt werden. Dieser Gesamtrahmen sollte daher während der Einspeichersaison flexibel genug sein, um rasche Reaktionen auf sich ständig verändernde Marktbedingungen und insbesondere die Nutzung der besten Einkaufsbedingungen zu ermöglichen, um die Gaspreise in der Union zu senken. Insbesondere sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, das Befüllungsziel zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Dezember zu erreichen, wobei der Zeitpunkt des Beginns der Entnahme aus den Gasspeichern in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, ohne dass sie verpflichtet sind, den Füllstand, der dem Befüllungsziel entspricht, bis zum 1. Dezember aufrechtzuerhalten.
(10) Mit den von den Mitgliedstaaten jährlich festgelegten Befüllungspfaden, in denen sie ihren jährlichen Befüllungsplan darstellen, soll sichergestellt werden, dass das bindende Befüllungsziel im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 1. Dezember eines bestimmten Jahres erreicht wird. Bei dem Befüllungspfad sollte es sich jedoch um einen Richtpfad handeln, der es ermöglichen sollte, dass den Marktteilnehmern unter Berücksichtigung der Empfehlung C(2025)1481 der Kommission vom 5. März 2025 zur Umsetzung der Gasspeicher-Befüllungsziele im Jahr 2025 das ganze Jahr über ausreichend Flexibilität bei der Speicherbefüllung gewährt wird.
(11) Im Fall von schwierigen Bedingungen, etwa bei Hinweisen auf Handelstätigkeiten, die eine kosteneffiziente Speicherbefüllung behindern, einer geringen saisonalen Preisspanne, einem hohen Preisklima, Speicherbeständen unter der Zielvorgabe auf Ebene der Mitgliedstaaten oder unvorhergesehenen technischen Umständen, in deren Folge die Befüllung der Speicher sehr schwierig und kostspielig würde, unter denen nur eingeschränkt sichergestellt werden kann, dass die Gasspeicher gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 gefüllt werden, sollten die Mitgliedstaaten um bis zu zehn Prozentpunkte von dem Befüllungsziel abweichen können.
(12) Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem im Fall von anhaltend ungünstigen Marktbedingungen - z.B. bei Hinweisen auf mögliche Marktmanipulationen, oder Handelstätigkeiten, durch die eine kosteneffiziente Speicherbefüllung behindert wird und in deren Folge die Befüllung der Gasspeicher gemäß Verordnung (EU) 2017/1938 nur in erheblich eingeschränktem Maße sichergestellt werden kann - das Ausmaß der zulässigen Abweichung weiter erhöht wird. Diese Erhöhung sollte weitere fünf Prozentpunkte nicht überschreiten.
(13) Die Prüfung des derzeitigen Rahmens für die Energieversorgungssicherheit durch die Kommission hat bestätigt, dass sich die Anforderungen an die Befüllung von Speicheranlagen positiv auf die Gasversorgungssicherheit auswirken, und diese positiven Auswirkungen sollten über 2025 hinaus bestehen bleiben.
(14) Gleichzeitig sollte mit dieser Verordnung auf aktuelle und künftige Veränderungen auf den Gasmärkten eingegangen, zu dem strategischen Ziel, die Energiepreise zu senken, beigetragen und die allmähliche Rückkehr zu marktgestützten Mechanismen für die Wiederbefüllung von Speichern begünstigt werden.
(15) Zur Wahrung der Versorgungssicherheit und zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Befüllungsstands der Gasspeicheranlagen sollte die Kommission den Markt kontinuierlich überwachen und nach Möglichkeiten suchen, mit denen dazu beigetragen werden könnte, das Befüllungsziel zu erreichen, auch durch eine wirksamere Nutzung der durch den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung, der durch die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates 5 eingeführt wurde, gebotenen Möglichkeiten.
(16) Die relevanten Bestimmungen über die Befüllung von Gasspeichern, die zu Berechenbarkeit und Transparenz in Bezug auf die Nutzung von Gasspeicheranlagen in der gesamten Union führen, sollten somit bis Ende 2027 verlängert werden, wobei gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität in diese Bestimmungen aufgenommen werden sollte.
(17) Da es dringend ist, dass die einschlägigen Bestimmungen über die Befüllung von Gasspeichern vor Beginn der nächsten Wintersaison Geltung erlangen, damit die Mitgliedstaaten ihr Ziel rechtzeitig erreichen können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(18) Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und der Vereinfachung und in Anbetracht der allgemeinen Verbesserung des Rahmens der Union für die Energieversorgungssicherheit sollte mit dieser Verordnung kein unnötiger Verwaltungsaufwand eingeführt werden.
(19) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2025 mit dem Titel "Aktionsplan für erschwingliche Energie" beschrieben, hat die jüngste Energiekrise, die schwerste, die Europa bisher erlebt hat, gezeigt, wie wichtig eine Koordinierung auf EU-Ebene ist, um Preisspitzen im Binnenmarkt zu bewältigen. Um die Widerstandsfähigkeit gegenüber möglichen künftigen Energiekrisen zu erhöhen, benötigen die Mitgliedstaaten Instrumente für wirksame Maßnahmen, und der regulatorische Rahmen für die Versorgungssicherheit muss gestärkt werden, wobei die Lehren aus den jüngsten Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Unter anderem sollten das Konzept des geschützten Verbrauchers, die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Rolle von Energiequellen alternativ zu Gas, wie erneuerbare Energiequellen und Wasserstoff, zusammen mit der Bedeutung von Energieeffizienz zusammen mit einer sich entwickelnden Energiemischung gebührend berücksichtigt werden.
(20) Die Verordnung (EU) 2017/1938 sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 27 erhält folgende Fassung:
"27. 'Befüllungspfad' bezeichnet eine Reihe von Zwischenrichtzielen für die unterirdischen Gasspeicheranlagen jedes Mitgliedstaats, wobei dieser Pfad den im Einklang mit Artikel 6a Absatz 7 festgelegten Befüllungsplan des jeweiligen Mitgliedstaats darstellt,"
2. Artikel 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5f stellen die Mitgliedstaaten folgende Befüllungsziele für die Gesamtkapazität aller unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet in ihrem Hoheitsgebiet verknüpft sind, sowie für in Anhang Ib aufgeführte Speicheranlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Dezember jeden Jahres sicher:"
b) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(5a) Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen kann jeder Mitgliedstaat beschließen, von dem in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Befüllungsziel um bis zu 10 Prozentpunkte abzuweichen, wenn schwierige Bedingungen gegeben sind, in deren Folge die Befüllung der unterirdischen Gasspeicher gemäß dieser Verordnung nur in eingeschränktem Maße sichergestellt werden kann.
(5b) Ungeachtet Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat zusätzlich zu einer möglichen Abweichung gemäß Absatz 5a und unbeschadet der Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen beschließen, von dem in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Befüllungsziel um bis zu 5 Prozentpunkte abzuweichen, wenn
Ein Mitgliedstaat darf die in Unterabsatz 1 vorgesehene Flexibilitätsregelung nur nutzen, solange sich dies nicht negativ auf die Fähigkeit der unmittelbar angeschlossenen Mitgliedstaaten auswirkt, ihre geschützten Kunden mit Gas zu versorgen, bzw. sich dies nicht negativ auf das Funktionieren des Gasbinnenmarkts auswirkt. Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die von der in diesem Unterabsatz genannten Flexibilitätsregelung Gebrauch machen, die möglichen Folgen der Anwendung dieser Flexibilitätsregelung und informiert die Koordinierungsgruppe 'Gas' umgehend.
(5c) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Fall von anhaltend ungünstigen Marktbedingungen und unter der Voraussetzung, dass die Energieversorgungssicherheit der Union und der Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird, gemäß Artikel 19 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels zulässige Abweichung für eine Befüllungssaison zu erhöhen. Diese Erhöhung darf weitere fünf Prozentpunkte nicht überschreiten. Die Kommission trägt bei der Prüfung einer möglichen Erhöhung insbesondere dem Füllstand der Speicher, der weltweiten Gasversorgungslage, der saisonalen Gasversorgungsprognose des ENTSOG und Hinweisen auf Marktmanipulation Rechnung. Erhöht die Kommission gemäß dem vorliegenden Absatz die gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels zulässige Abweichung, so passt sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 6c Absätze 1 und 5 festgelegten Volumina im gleichen Umfang an, damit die für die Mitgliedstaaten geltenden Befüllungsziele vollständig miteinander im Einklang stehen.
(5d) Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen wie den in Absatz 5a festgelegten Bedingungen beschließen, von dem in Absatz 2 festgelegten Volumen um bis zu 3,88 Prozentpunkte abzuweichen.
(5e) Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen wie den in Absatz 5a des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen beschließen, von dem in Artikel 6c Absätze 1 und 5 festgelegten durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchsvolumen um bis 1,66 Prozentpunkte abzuweichen.
(5f) Macht ein Mitgliedstaat von einer der in den Absätzen 5a bis 5e vorgesehenen Flexibilitätsregelungen Gebrauch, so konsultiert er die Kommission und legt umgehend eine Begründung vor. Die Kommission bringt die Koordinierungsgruppe 'Gas' und alle unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich auf den neuesten Stand der kumulativen Auswirkungen aller Flexibilitätsregelungen, von denen Gebrauch gemacht wurde."
c) Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
"(6) Um das Befüllungsziel zu erreichen, bemühen sich die Mitgliedstaaten um die Einhaltung des gemäß Absatz 7 festgelegten Befüllungspfads.
(7) Für 2023 und die folgenden Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen der Kommission bis zum 15. September des Vorjahres einen Befüllungspfad mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form. Der Befüllungspfad und die Zwischenziele beruhen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre.
Für Mitgliedstaaten, für die das Befüllungsziel gemäß Absatz 2 auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs gesenkt wird, werden die Zwischenziele des Befüllungspfades entsprechend reduziert.
Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe 'Gas' unverzüglich über die von den Mitgliedstaaten übermittelten aggregierten Befüllungspfade.
(8) Jeder Mitgliedstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6b, um das Befüllungsziel zu erreichen. Erreicht ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr sein Befüllungsziel nicht, so ergreift er wirksame Maßnahmen, um die Versorgungssicherheit zu wahren, wobei auch die Preisauswirkungen auf den Gasmarkt zu berücksichtigen sind. Erreicht ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel nicht, so informiert er die Kommission und die Koordinierungsgruppe 'Gas' unverzüglich und gibt dabei an, aus welchen Gründen das Befüllungsziel nicht erreicht wurde und welche Maßnahmen er ergriffen hat."
d) Die Absätze 10 und 11 erhalten folgende Fassung:
"(10) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6b ergreifen, um den Befüllungspfad einzuhalten, auch durch Festlegung bindender Zwischenziele auf nationaler Ebene. Sie überwacht diese Einhaltung kontinuierlich und informiert die Koordinierungsgruppe 'Gas' regelmäßig darüber. Die Kommission informiert der Koordinierungsgruppe 'Gas' regelmäßig darüber, inwieweit jeder Mitgliedstaat den Richtzielpfad einhält.
(11) Bei einer erheblichen und anhaltenden Abweichung eines Mitgliedstaats vom Befüllungspfad, die die Einhaltung des Befüllungsziels beeinträchtigt, oder bei einer gemäß den Absätzen 5a bis 5e nicht zulässigen Abweichung vom Befüllungsziel richtet die Kommission, falls zweckmäßig, nach Konsultation der Koordinierungsgruppe 'Gas' und der betroffenen Mitgliedstaaten eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen, die zu treffen sind, um dieser Abweichung abzuhelfen oder die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit möglichst gering zu halten, wobei sie unter anderem mögliche schwierige Bedingungen oder ungünstige Marktbedingungen und die Besonderheiten von Mitgliedstaaten berücksichtigt, etwa die technischen Merkmale und die Größe der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die abnehmende Bedeutung der unterirdischen Speicheranlagen für niederkalorisches Gas für die Gasversorgungssicherheit und die vorhandenen LNG-Speicherkapazitäten."
3. Artikel 6b Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen müssen sich auf das zur Erreichung der Befüllungspfade - sofern einschlägig - und der Befüllungsziele erforderliche Maß beschränken. Alle gemäß Artikel 6a Absätze 8 und 10 ergriffenen Maßnahmen müssen klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei sowie überprüfbar sein. Sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die Koordinierungsgruppe 'Gas' unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen."
4. Artikel 6c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Speicheranlagen stellt sicher, dass die Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat Vereinbarungen mit Betreibern unterirdischer Speicheranlagen oder anderen Marktteilnehmern in Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen getroffen haben. In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass bis zum 1. Dezember eine Gasmenge gespeichert wird, die mindestens 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren des Mitgliedstaats ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen entspricht. Ist es dem Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen jedoch aufgrund der grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder anderer technischer Beschränkungen nicht möglich, 15 % dieser Speichermenge vollständig auszuschöpfen, werden nur die technisch möglichen Mengen gespeichert."
b) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen weisen nach, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachkommen, und teilen dies der Kommission mit."
c) Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Sie stellen sicher, dass die Speichermengen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Dezember mindestens der durchschnittlichen Nutzung der Speicherkapazität in den vorangegangenen fünf Jahren - ermittelt unter anderem unter Berücksichtigung der Gasflüsse während der Entnahmesaison aus den Mitgliedstaaten, in denen sich die Speicheranlagen befinden, über die vorangegangenen fünf Jahre - entsprechen, oder".
d) Absatz 6 wird gestrichen;
5. Artikel 6d wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die Speicheranlagenbetreiber melden der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, und gegebenenfalls einer von diesem Mitgliedstaat benannten Stelle (im Folgenden 'benannte Stelle') den Füllstand gemäß Artikel 6a.
(2) Die zuständige Behörde und gegebenenfalls die benannte Stelle jedes Mitgliedstaats überwacht die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet am Ende jedes Monats und teilt der Kommission die Ergebnisse unverzüglich mit. Die zuständige Behörde nimmt - sofern verfügbar - Informationen über den Anteil des in diesem Mitgliedstaat als Teil der Arbeitskapazität der Speicheranlagen gespeicherten Gases mit Ursprung in Russland auf.
Die Kommission kann gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um Unterstützung bei dieser Überwachung ersuchen."
b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"(4) Die Koordinierungsgruppe 'Gas' unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Befüllungspfade und Befüllungsziele und entwickelt Leitlinien für die Kommission zu geeigneten Maßnahmen, mit denen eine bessere Abstimmung für die Fälle gewährleistet wird, in denen Mitgliedstaaten von den Befüllungspfaden abweichen und dadurch die Erreichung des Befüllungsziels gefährden, oder mit denen die Erreichung des Befüllungsziels gewährleistet wird. Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, um eine wirksamere Nutzung der durch den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung, der durch die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates * eingeführt wurde, gebotenen Möglichkeiten.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um das Befüllungsziel zu erreichen und die erforderlichen Speicherverpflichtungen gegenüber den Marktteilnehmern, die zu deren Einhaltung verpflichtet sind, durchzusetzen, auch indem diesen Marktteilnehmern ausreichend abschreckende Sanktionen und Geldbußen auferlegt werden. Die Aufgabe der Kommission, die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu überwachen und sicherzustellen, auch durch Bereitstellung von Unterstützung oder Orientierung für die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Umsetzung dieses Absatzes, bleiben davon unberührt.
____
*) Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2576/oj)."
6. In Artikel 17a Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6d Absatz 2 bereitgestellten Informationen, sofern vorhanden, über den Anteil des in den Speicheranlagen in der Union gespeicherten Gases mit Ursprung in Russland."
7. Artikel 18a wird gestrichen.
8. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Nummern 27 bis 31, Artikel 6a bis 6d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17a, Artikel 20 Absatz 4 sowie Anhang Ib gelten bis zum 31. Dezember 2027."
10. Anhang Ib erhält folgende Fassung:
"Anhang Ib
Gemeinsame Verantwortung für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad
Hinsichtlich des Befüllungsziels und des Befüllungspfads gemäß Artikel 6a teilen sich die Slowakische Republik und Tschechien die Verantwortung für die Speicheranlage Dolní Bojanovice. Das genaue Verhältnis und der Umfang dieser Verantwortung der Slowakischen Republik und Tschechiens ist Gegenstand eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Mitgliedstaaten.
Unbeschadet Artikel 13 und gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b stellen die Slowakische Republik und Tschechien sicher, dass im Fall der Ausrufung einer Krise gemäß dieser Verordnung keine Maßnahmen bezüglich der Speicheranlage Dolní Bojanovice ergriffen werden, durch die die Gasversorgungslage wahrscheinlich erheblich gefährdet werden könnte oder die Erdgasunternehmen darin beeinträchtigt werden könnten, geschützte Kunden im Einklang mit dem nationalen Gasversorgungsstandard mit Gas versorgen zu können."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2025.
3) Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1032/oj).
4) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1938/oj).
5) Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2576/oj).
| ENDE |