Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1741 der Kommission vom 13. August 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 hinsichtlich harmonisierter Normen für drahtlose digitale Videoverbindungen, Erdfunkstellen und -systeme, Basisstationen und Funkanlagen mit geringer Reichweite

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1741 vom 14.08.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie vermutet, wenn sie von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen und zur Unterstützung der in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten und durch Anhang II des genannten Beschlusses abgedeckten grundlegenden Anforderungen (im Folgenden "Auftrag").

(3) Auf der Grundlage des Auftrags arbeitete das ETSI die harmonisierte Norm EN 301.489-28 V2.1.1 über die elektromagnetische Verträglichkeit für drahtlose digitale Videoverbindungen aus.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das ETSI auch die harmonisierten Normen EN 300.487 V2.1.2, EN 301.908-14 V15.1.1, EN 301.908-18 V15.1.1 und EN 303.978 V2.1.2, deren Referenzen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission 4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Daraufhin wurden die harmonisierten Normen EN 300.487 V2.2.1, EN 301.908-14 V17.1.1, EN 301.908-18 V17.1.1 und EN 303.978 V2.2.1 angenommen. Ferner arbeitete das ETSI auch spezifischere Normen aus, um die allgemeinen harmonisierten Normen EN 302.065-3 V2.1.1 und EN 302.065-4 V1.1.1, deren Referenzen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, zu ersetzen. Daraufhin wurden die harmonisierten Normen EN 302.065-3-1 V3.2.1 und EN 302.065-4-1 V2.2.1 angenommen.

(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese Normen dem Auftrag entsprechen.

(6) Die harmonisierten Normen EN 300.487 V2.2.1, EN 301.908-14 V17.1.1, EN 301.908-18 V17.1.1, EN 302.065-3-1 V3.2.1, EN 302.065-4-1 V2.2.1 und EN 303.978 V2.2.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Die harmonisierte Norm EN 301.489-28 V2.1.1 betrifft nicht die Anforderungen an Aussendungen im Frequenzband unterhalb von 9 kHz. Darüber sind in ihrem Abschnitt 6 leistungsbezogene Kriterien ohne objektiv überprüfbare Kriterien und festgelegte Grenzen auf subjektiver Grundlage festgelegt. Folglich sollte die Norm EN 301.489-28 V2.1.1 keine Konformitätsvermutung für die Anforderungen an Aussendungen in Frequenzbändern unterhalb von 9 kHz sowie für Abschnitt 6 begründen, wenn dieser Abschnitt mit solchen leistungsbasierten Kriterien angewandt wird. Die Referenz dieser harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(8) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 sind die Referenzen der harmonisierten Normen aufgeführt, die eine Konformitätsvermutung mit der Richtlinie 2014/53/EU begründen. Damit alle Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Referenzen der nachstehenden harmonisierten Norm in den genannten Anhang aufgenommen werden: EN 300.487 V2.2.1, EN 301.908-14 V17.1.1, EN 301.908-18 V17.1.1, EN 302.065-3-1 V3.2.1, EN 302.065-4-1 V2.2.1 und EN 303.978 V2.2.1. Darüber hinaus sollte die Referenz der harmonisierten Norm EN 301.489-28 V2.1.1 mit Einschränkungen in den genannten Anhang aufgenommen werden.

(9) Daher ist es notwendig, die Referenzen der überarbeiteten harmonisierten Normen EN 300.487 V2.1.2, EN 301.908-14 V15.1.1, EN 301.908-18 V15.1.1, EN 302.065-3 V2.1.1, EN 302.065-4 V1.1.1 und EN 303.978 V2.1.2 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen.

(10) Damit die Hersteller genügend Zeit haben, Anpassungen an ihren Funkanlagen vorzunehmen, die von der überarbeiteten harmonisierten Norm EN 300.487 V2.1.2, EN 301.908-14 V15.1.1, EN 301.908-18 V15.1.1, EN 302.065-3 V2.1.1, EN 302.065-4 V1.1.1 bzw. EN 303.978 V2.1.2 abgedeckt werden, ist es erforderlich, die Streichung dieser harmonisierten Normen zurückzustellen.

(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs gilt ab dem 14. Februar 2027.

Brüssel, den 13. August 2025

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.

2) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/53/oj).

3) Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission vom 8. November 2022 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 289 vom 10.11.2022 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2191/oj).

.

Anhang


Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeilen 25, 71, 73, 87, 88 und 159 werden gestrichen.

2. Folgende Tabellenzeilen werden in fortlaufender Folge eingefügt:

" 25a. EN 300.487 V2.2.1
Erdfunkstellen und -systeme (SES) - Harmonisierte EN für mobile Empfangs-Erdfunkstellen (ROMES) zur Einwegdatenübertragung im 1,5-GHz-Frequenzbereich - Funkfrequenzfestlegungen die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält
71a. EN 301.908-14 V17.1.1
IMT zellulare Netze - Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen - Teil 14: Basisstationen (BS) für weiterentwickelten universellen terrestrischen Funkzugang (E-UTRA) für Release 17

Stand: Beschl. (EU) 2025/1741

73a. EN 301.908-18 V17.1.1
IMT zellulare Netze - Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen - Teil 18: Multi-Standard-Funk-Basisstation (MSR BS) für NR, E-UTRA, UTRA und GSM/EDGE für Release 17
87a. EN 302.065-3-1 V3.2.1
Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die Ultraweitbandtechniken (UWB) verwenden - Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen - Teil 3: In Motor- und Schienenfahrzeugen eingebaute UWB-Geräte - Teil 3-1: Anforderungen an UWB Fahrzeugzugriffssysteme in den Bereichen 3,8 GHz bis 4,2 GHz oder 6 GHz bis 8,5 GHz
88a. EN 302.065-4-1 V2.2.1
Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die Ultraweitbandtechniken (UWB) verwenden - Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen - Teil 4: Geräte zur Untersuchung von Materialien - Teil 4-1: Baumaterialuntersuchung unter 10,6 GHz
159a. EN 303.978 V2.2.1
Erdfunkstellen und -systeme (SES) - Harmonisierte EN für Erdfunkstellen auf mobilen Plattformen (ESOMP), die in Richtung nicht-geostationärer Satelliten zum Betrieb in den Frequenzbändern von 27,5 GHz bis 29,1 GHz und von 29,5 GHz bis 30,0 GHz senden, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält"

3. Folgende Zeile wird angefügt:

" 181. EN 301.489-28 V2.1.1
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Norm für Funkeinrichtungen und -dienste - Teil 28: Spezifische Bedingungen für drahtlose digitale Videoübertragungen - Harmonisierte Norm für elektromagnetische Verträglichkeit
Anmerkung 1: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen an Aussendungen in Frequenzbändern unterhalb von 9 kHz und begründet daher für diesen Parameter in diesem Band keine Konformitätsvermutung.
Anmerkung 2: Diese harmonisierte Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU, wenn ihr Abschnitt 6 angewandt wird."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE