Durchführungsverordnung (EU) 2025/1749 der Kommission vom 12. August 2025 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1749 vom 13.08.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.
(5) Am 31. Juli 2025 hat das Vereinigte Königreich der Kommission zwei neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Grafschaften Devon und Norfolk, England, gemeldet, die am 30. Juli 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6) Am 1. August 2025 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Aberdeenshire, Schottland, gemeldet, der am 1. August 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(7) Am 7. August 2025 hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen weiteren neuen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Norfolk, England, gemeldet, der am 6. August 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(8) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI hat die Veterinärbehörde des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(9) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission auch weitere Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen hat.
(10) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für das die Veterinärbehörde des Vereinigten Königreichs Beschränkungen erlassen hat, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten unter Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die Ausbrüche bestätigt wurden, ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für das Vereinigte Königreich in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
(11) Außerdem hat das Vereinigte Königreich der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt, die zuvor zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte.
(12) Am 6. August 2025 hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Pembrokeshire, Wales, ergriffen hat, der am 23. Juni 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt worden war.
(13) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es nach diesem Ausbruch der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt hat, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem infizierten Geflügelhaltungsbetrieb abgeschlossen hat.
(14) Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass es angemessene Garantien dafür gegeben hat, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus der betroffenen Zone gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus der betroffenen Zone des Vereinigten Königreichs, aus der der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für dieses Drittland in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
(15) Unter Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche der HPAI im Vereinigten Königreich und um unnötige Störungen des Handels mit diesem Drittland zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(16) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
| Anhang |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 Abschnitt B wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich wie folgt geändert:
i) die Zeile für die Zone GB-2.383 erhält folgende Fassung:
| "GB Vereinigtes Königreich | GB-2.383 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 23.6.2025 | 5.8.2025" |
ii) nach der Zeile für die Zone GB-2.385 werden folgende Zeilen für die Zonen GB-2.386 bis GB-2.389 angefügt:
| "GB Vereinigtes Königreich | GB-2.386 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 30.7.2025 | ||
| GB-2.387 | N, P1 | 30.7.2025 | ||||
| GB-2.388 | N, P1 | 1.8.2025 | ||||
| GB-2.389 | N, P1 | 6.8.2025" |
b) in Teil 2 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.385 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.386 bis GB-2.389 angefügt:
| "Vereinigtes Königreich | GB-2.386 | near Tiverton, Mid Devon, Devon, England, GB the area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N50.99 and Long: W3.52 |
| GB-2.387 | near Attleborough, Breckland, Norfolk, England, GB the area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N52.48 Long: E0.95 | |
| GB-2.388 | near Banff, Aberdeenshire, Scotland, GB the area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N57.63 and Long: W2.58 | |
| GB-2.389 | near Attleborough, Breckland, Norfolk, GB the area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N52.49 and Long: E0.93" |
2. In Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich wie folgt geändert:
a) die Zeile für die Zone GB-2.383 erhält folgende Fassung:
| "GB Vereinigtes Königreich | GB-2.383 | POU, RAT | N, P1 | 23.6.2025 | 5.8.2025 | |
| GBM | P1 | 23.6.2025 | 5.8.2025" |
b) nach der Zeile für die Zone GB-2.385 werden folgende Zeilen für die Zonen GB-2.386 bis GB-2.389 angefügt:
| "GB Vereinigtes Königreich | GB-2.386 | POU, RAT | N, P1 | 30.7.2025 | ||
| GBM | P1 | 30.7.2025 | ||||
| GB-2.387 | POU, RAT | N, P1 | 30.7.2025 | |||
| GBM | P1 | 30.7.2025 | ||||
| GB-2.388 | POU, RAT | N, P1 | 1.8.2025 | |||
| GBM | P1 | 1.8.2025 | ||||
| GB-2.389 | POU, RAT | N, P1 | 6.8.2025 | |||
| GBM | P1 | 6.8.2025" |
| ENDE |