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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1760 der Kommission vom 19. August 2025 zur Festlegung gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu der Frage, ob eine Maßnahme Frankreichs im Hinblick auf das Apple iPhone 12 A2403 gerechtfertigt ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5736)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1760 vom 01.09.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

(1) Am 5. Oktober 2023 meldete Frankreich über seine zuständige Marktüberwachungsbehörde Agence Nationale des Fréquences (im Folgenden "ANFR") gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU und über das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte Informations- und Kommunikationssystem (im Folgenden "ICSMS") eine Maßnahme zur Rücknahme des Mobiltelefons "iPhone 12 A2403" der Apple Inc. (im Folgenden "Apple") vom französischen Markt 3 (im Folgenden "nationale Maßnahme") an.

(2) Frankreich führte über die ANFR die nationale Maßnahme mit der Begründung ein, dass das iPhone 12 A2403 den Grenzwert von 4 W/kg überschreite, d. h. den Grenzwert für die spezifische Absorptionsrate (SAR) an Gliedmaßen gemäß der harmonisierten Norm EN 50566:2017 4, die die in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates 5 festgelegten Grenzwerte widerspiegelt. Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU begründet diese harmonisierte Norm, wenn sie von einem Hersteller angewendet wird 6, eine Konformitätsvermutung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen. Die SAR ist die Rate, mit der die von einem schnurlosen Gerät abgegebene elektromagnetische Energie vom menschlichen Körper absorbiert wird, ausgedrückt als aufgenommene Leistung je Einheit der Gewebsmasse (W/kg) 7.

(3) Die ANFR wies darauf hin, dass die Nichteinhaltung dieses Grenzwerts nicht die iPhone-12-Modelle Mini, Pro und Pro Max betreffe. Die ANFR gelangte zu dem Schluss, dass das iPhone 12 A2403 nicht der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten grundlegenden Anforderung in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren entspreche.

(4) Da die nationale Maßnahme der Kommission und den Mitgliedstaaten am 5. Oktober 2023 mitgeteilt wurde, konnten gemäß Artikel 40 Absatz 7 der Richtlinie 2014/53/EU bis zum 3. Januar 2024 Einwände gegen diese Maßnahme erhoben werden.

(5) Am 24. Oktober 2023 erhob Irland über seine zuständige Marktüberwachungsbehörde, die Commission for Communications Regulation (im Folgenden "ComReg"), über das ICSMS einen Einwand gegen die nationale Maßnahme.

(6) In diesem förmlichen Einwand kam die ComReg zu dem Schluss, dass das iPhone 12 A2403 den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspreche.

(7) Im Anschluss an den gemäß Artikel 40 Absatz 7 der Richtlinie 2014/53/EU erhobenen Einwand gegen die nationale Maßnahme konsultierte die Kommission die ANFR, die ComReg und Apple, um gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vorzunehmen.

(8) In einer Sitzung der Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Bereich Funkanlagen (ADCO RED) am 18. und 19. Oktober 2023 stellte die ANFR den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten die nationale Maßnahme vor. Die Kommission nahm als Beobachterin an der Sitzung teil.

(9) In der Online-Sitzung des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (Telecommunication Conformity Assessment and Market Surveillance Committee, TCAM) am 30. November 2023 gab die ANFR den Mitgliedstaaten einen Überblick über die nationale Maßnahme. Die Kommission erläuterte das Schutzklauselverfahren nach Kapitel V der Richtlinie 2014/53/EU.

(10) Am 30. November und 1. Dezember 2023 fanden Online-Sitzungen der Sachverständigengruppe der Kommission für Funkanlagen (E03587) statt. Apple wurde eingeladen, an der Diskussion über das iPhone 12 A2403 teilzunehmen, die während dieser Sitzung stattfand. Konkret erklärte Apple, dass die von der ANFR durchgeführten Prüfungen nicht die bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts widerspiegelten und zu potenziell falschen Ergebnissen führen könnten.

(11) Am 5. Januar 2024 übermittelte die ANFR der Kommission ein Schreiben, in dem sie die Auffassung vertrat, dass der Einwand der ComReg in Bezug auf die nationale Maßnahme nicht aufrechterhalten werden sollte.

(12) Mit Schreiben vom 8. März 2024 forderte die Kommission die ANFR auf, dazu Stellung zu nehmen und mehrere Fragen zur nationalen Maßnahme zu beantworten. Die ANFR antwortete am 25. März 2024 per E-Mail. Nach zusätzlichen Fragen der Kommission vom 3. Mai 2024 übermittelte die ANFR am 14. Mai 2024 per E-Mail weitere Informationen. Am selben Tag fand eine Online-Sitzung der Kommission und der ANFR statt, an der auch das nach der Norm EN ISO/IEC 17025:2017 8 akkreditierte unabhängige Labor CETECOM ADVANCED GmbH (im Folgenden "CETECOM") teilnahm. Auf dieser Online-Sitzung sowie mit einer am selben Tag versandten E-Mail informierte die Kommission die ANFR über die Stichhaltigkeit des von der ComReg erhobenen Einwands.

(13) Mit Schreiben vom 22. April 2024 forderte die Kommission Apple auf, zu der nationalen Maßnahme Stellung zu nehmen und Fragen zu beantworten, um seinen Standpunkt und seine Bemerkungen zu erläutern. Apple übermittelte seine Bemerkungen und Antworten am 12. Mai 2024 per E-Mail. Im Anschluss daran hielten die Kommission und Apple am 4. Juni 2024 eine Online-Sitzung ab. Am 3. Juni 2024 übermittelte die Kommission Apple weitere Fragen zu verschiedenen technischen Aspekten, zu denen Apple am 18. Juni 2024 per E-Mail Antworten und Klarstellungen übermittelte.

(14) Am 4. Juli 2024 hielt die Kommission zur Erörterung der nationalen Maßnahme eine Online-Sitzung mit der ComReg ab. Die ComReg reichte am 8. Juli 2024 eine schriftliche Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme wurde betont, dass das iPhone 12 A2403 von Apple in Zusammenarbeit mit einer notifizierten Stelle getestet worden war und dass festgestellt wurde, dass die SAR-Grenzwerte an Gliedmaßen eingehalten würden 9.

2. Hintergrund

(15) Das Modell iPhone 12 A2403 wurde im Oktober 2020 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht. Es handelt sich um das erste iPhone-Modell, das mit 5G-Technologie ausgestattet ist, und als die ANFR die nationale Maßnahme meldete, wurde es noch auf dem Unionsmarkt verkauft.

(16) Apple integrierte die sogenannte "Body Detect"-Funktion in das iPhone 12 A2403. Dieser Mechanismus bewirkt, dass das Gerät, wenn es Bewegungen erkennt, davon ausgeht, dass es in Kontakt mit dem menschlichen Körper verwendet wird, und die "Body Detect"-Funktion in den "On-Body"-Zustand versetzt. Dies dient dem Ziel, eine Verringerung der abgegebenen Leistung und damit eine Senkung der durchschnittlichen SAR herbeizuführen, sodass das genannte Gerät die einschlägigen SAR-Grenzwerte der harmonisierten Norm EN 50566:2017 erfüllt.

(17) Im Juli 2022 führte die ANFR die ersten SAR-Messungen am iPhone 12 A2403 durch, um festzustellen, ob das Gerät die in der harmonisierten Norm EN 50566:2017 festgelegten Grenzwerte einhält.

(18) Die ANFR gelangte nach der Durchführung der SAR-Messung zu dem Schluss, dass das Gerät den in der einschlägigen harmonisierten Norm festgelegten Grenzwert für die SAR an Gliedmaßen überschreite. Nach der harmonisierten Norm EN 50566:2017 ist der Grenzwert für die SAR an Gliedmaßen auf 4 W/kg festgelegt. Die ANFR kam zu dem Schluss, dass die Messung der SAR an Gliedmaßen einen dauerhaften Wert von 5,615 W/kg ergebe, wodurch die SAR deutlich über dem Grenzwert der Norm liegt.

(19) Apple widersprach diesen Schlussfolgerungen und machte dazu Folgendes geltend:

(20) Nach Gesprächen zwischen der ANFR und Apple schlug Apple vor, die SAR-Messungen im Rahmen eines spezifischen Prüfverfahrens (dem sogenannten "Protokoll 1") zu wiederholen, das der ANFR im Februar 2023 übermittelt wurde.

(21) Das Protokoll 1 zeichnete sich durch Folgendes aus:

(22) Die ANFR lehnte das Protokoll 1 aus folgenden Gründen ab:

(23) Da es zwischen der ANFR und Apple zu keiner Einigung über das Protokoll 1 kam, schlug Apple im Juni 2023 ein zweites Messverfahren (das sogenannte "Protokoll 2") vor, das folgende Merkmale aufwies:

(24) Die ANFR nahm das im Protokoll 2 beschriebene Messverfahren an und entschied sich für die Methode mit einer spezifischen Anordnung der Antenne des Netzwerksimulators.

(25) Im August 2023 forderte die ANFR CETECOM auf, gemäß Protokoll 2 an verschiedenen Exemplaren des iPhone 12 A2403 SAR-Messungen durchzuführen. CETECOM kam zu dem Schluss, dass das iPhone 12 A2403 gemäß Protokoll 2 nach wie vor nicht konform sei (5,740 W/kg).

(26) Am 12. September 2023 erließ Frankreich über die ANFR einen nationalen Beschluss, mit dem die Rücknahme des iPhone 12 A2403 vom französischen Markt angeordnet wurde. Dieser Beschluss wurde mit der Begründung erlassen, dass sich Apple geweigert habe, ein Software-Update anzubieten, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen herzustellen, wie dies laut der ANFR andere Hersteller üblicherweise tun.

(27) Im Anschluss an die von der ANFR geäußerten Bedenken und den anschließenden Erlass einer restriktiven Maßnahme teilte Apple mit, dass es für Nutzer des iPhone 12 A2403 in Frankreich ein Software-Update veröffentlichen werde, um den "On-Body"-Modus der "Body Detect"-Funktion dauerhaft zu aktivieren. Dieses Update des iPhone 12 A2403 würde die abgegebene Leistung und damit den SAR-Wert dauerhaft verringern. Apple fügte hinzu, dass dieses Update in anderen Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung gestellt werde, da das iPhone 12 A2403 seiner Ansicht nach der Richtlinie 2014/53/EU entspreche und die nationale Maßnahme unbegründet sei.

(28) Neue von CETECOM im September 2023 durchgeführte Messungen zeigten, dass das iPhone 12 A2403 mit der aktualisierten Software (iOS 17.1) den SAR-Grenzwert gemäß der harmonisierten Norm EN 50566:2017 einhält. Diese Messungen wurden mit einer Prüfausrüstung durchgeführt, die ein Mobilfunknetz in Frankreich simuliert.

(29) Nach der Veröffentlichung des Software-Updates kam die ANFR zu dem Schluss, dass die Geräte, bei denen durch die aktualisierte Software (iOS 17.1), der "On-Body"-Zustand der "Body Detect"-Funktion dauerhaft aktiviert wird, die Anforderungen erfüllten, da nachgewiesen worden sei, dass diese Geräte den einschlägigen SAR-Grenzwerten gemäß der harmonisierten Norm EN 50566:2017 entsprächen.

(30) Die ANFR wies jedoch darauf hin, dass sie am 4. Oktober 2023 von Apple darüber informiert wurde, dass das korrigierende Software-Update nur auf französischem Hoheitsgebiet funktionsfähig sein werde. Im Verlauf der Sitzung der Kommissionsdienststellen mit Apple am 4. Juni 2024 bestätigte Apple, dass das korrigierende Software-Update nur auf französischem Hoheitsgebiet funktionsfähig sein werde.

(31) Nach Artikel 40 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU müssen sich Korrekturmaßnahmen, die in Bezug auf nichtkonforme Funkanlagen ergriffen werden, auf die gesamte Union erstrecken. Besteht die Maßnahme, die für Produkte, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde, ergriffen wird, beispielsweise in der Einführung eines Software-Updates, so kann diese Maßnahme als Korrekturmaßnahme angesehen werden, wenn das Software-Update, d. h. die Korrektursoftware, in der gesamten Union zur Verfügung gestellt wird und funktionsfähig ist und somit für alle betroffenen Geräte, die in der Union betrieben werden, bereitgestellt wird.

(32) In diesem Zusammenhang kann die Maßnahme, die für die Geräte des Modells iPhone 12 A2403 ergriffen wurde, nämlich die Implementierung eines Software-Updates, mit dem sichergestellt wird, dass der "On-Body"-Zustand der "Body Detect"-Funktion dauerhaft aktiviert ist, sodass diese Geräte die einschlägigen SAR-Grenzwerte einhalten und somit konform sind, nur dann als Korrekturmaßnahme betrachtet werden, wenn dieses Software-Update im gesamten Gebiet der Union zur Verfügung gestellt wird. Daher gelten solche Geräte nicht nur dann als nicht konform, wenn sie über keine Korrektursoftware dieser Art verfügen, sondern auch dann, wenn eine solche Software zwar installiert ist, aber die dauerhafte Aktivierung der "Body Detect"-Funktion nur in Frankreich und nicht in der gesamten Union funktionsfähig ist.

(33) Am 5. Oktober 2023 registrierte die ANFR die nationale Maßnahme im ICSMS und leitete die dreimonatige Frist für Einwände in Bezug auf iPhones 12 A2403 ein, die ohne Software-Update (iOS 17.1) betrieben werden und bei denen der "On-Body"-Zustand der "Body Detect"-Funktion nicht dauerhaft aktiviert ist.

3. Argumente der Parteien

3.1. ANFR

3.1.1. Verfahrensrechtliches Argument

(34) Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 an die Kommission vertrat die ANFR die Auffassung, dass der von Irland über die ComReg erhobene Einwand gegen die nationale Maßnahme nicht aufrechterhalten werden sollte.

(35) Nach Ansicht der ANFR sei dieser Einwand nicht begründet und beruhe nur auf einer Analyse der technischen Dokumentation sowie auf den von einer notifizierten Stelle erstellten und vom Hersteller übermittelten Messberichten. Mit anderen Worten: Die ANFR erklärte, dass die einschlägigen irischen Behörden weder eine technische Untersuchung noch Prüfungen durchgeführt hätten.

3.1.2. Materiellrechtliche Argumente

(36) Die ANFR verwies zunächst auf den allgemeinen Kontext für SAR-Messungen und erläuterte, dass letztere bei Smartphones systematisch an Kopf, Rumpf und Gliedmaßen durchgeführt würden. Anschließend gab die ANFR einen Überblick über den Ablauf der Ereignisse und die Fakten, d. h. die genauen Daten, an denen die entsprechenden Prüfungen durchgeführt und Maßnahmen getroffen wurden, die im vorstehenden Abschnitt zusammengefasst sind.

(37) Die ANFR betonte, dass die SAR-Messungen von einem akkreditierten Labor durchgeführt werden und dass es in Frankreich keine spezifischen nationalen Vorschriften für SAR-Messungen gebe; dabei wies sie darauf hin, dass in Bezug auf SAR-Messungen die in der Empfehlung 1999/519/EG festgelegten Grenzwerte, die den in der harmonisierten Norm EN 50566:2017 festgelegten Grenzwerten entsprechen, Anwendung fänden, wenn ein Labor für die ANFR Prüfungen durchführt. Darüber hinaus wies die ANFR darauf hin, dass die Prüfungen für das iPhone 12 A2403 von CETECOM durchgeführt worden seien, das nach der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sei.

(38) Darüber hinaus übermittelte die ANFR in Beantwortung der Fragen der Kommissionsdienststellen folgende Einzelheiten zu den in Frankreich durchgeführten SAR-Messungen:

(39) Die ANFR gab an, dass das iPhone 12 A2403 die abgegebene Leistung verringere, wenn es Bewegungen erkennt, da das Gerät in einem solchen Fall davon ausgehe, dass es in Kontakt mit dem menschlichen Körper genutzt wird. Dieser Ansatz spiegelt nach Ansicht des Herstellers die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Verwendung des Produkts wider. Die ANFR stellte die beschriebene Leistungssteuerungsfunktion als Konzept nicht infrage. Sie war jedoch der Ansicht, dass diese nicht ordnungsgemäß konfiguriert sei. Insbesondere beobachtete die ANFR, dass das Gerät die Leistung nicht immer hinreichend verringere, wenn es Bewegungen erkenne.

(40) Laut der ANFR führte CETECOM im Juli 2022 die erste SAR-Messung am iPhone 12 A2403 durch; diese ergab eine Überschreitung des SAR-Grenzwerts an Gliedmaßen. Genauer gesagt wies die von der ANFR durchgeführte SAR-Messung für die SAR an Gliedmaßen einen dauerhaften Wert von 5,615 W/kg auf.

(41) Zu dieser SAR-Messung bezog die ANFR wie folgt Stellung:

(42) Die ANFR verwies anschließend auf das von Apple vorgeschlagene Protokoll 1. Die ANFR stellte klar, dass die spezifische Konfiguration, mit der sichergestellt werden soll, dass die maximale Leistung gemessen wird, wie in Protokoll 1 vorgeschlagen, nicht die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Verwendung darstelle und dass sie als künstliche Möglichkeit zum Bestehen der Prüfung betrachtet werden könne.

(43) Die ANFR bestätigte, dass Apple nach der Ablehnung des Protokolls 1 das Protokoll 2 vorschlug. Nach Ansicht der ANFR entsprach dieses Protokoll eher den Erwartungen an eine Prüfung unter Berücksichtigung der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen. Im Anschluss an das Protokoll 2 stellte die ANFR jedoch fest, dass die vom akkreditierten Labor CETECOM durchgeführte Messung des SAR-Werts an Gliedmaßen zeige, dass der Grenzwert nach wie vor nicht eingehalten werde. Der Grenzwert von 4 W/kg wurde bei der Simulation der Verwendung des iPhone 12 A2403 in Frankreich überschritten; im Einzelnen wies die gemessene SAR an Gliedmaßen einen dauerhaften Wert von 5,740 W/kg 12 auf (während die erste durchgeführte Messung einen Wert von 5,615 W/kg ergab) 13. Zusätzliche Prüfungen der ANFR ergaben, dass die SAR-Werte an Gliedmaßen bei einer Simulation der Verwendung des iPhone 12 in zwei anderen Mitgliedstaaten den empfohlenen Wert überstiegen.

(44) Darüber hinaus prüfte die ANFR in ihrem internen Labor 14 eine andere Probe unter Verwendung desselben Protokolls 2, wobei ebenfalls festgestellt wurde, dass der SAR-Grenzwert an Gliedmaßen nicht eingehalten wurde.

(45) Hinsichtlich der von Apple angebotenen neuen aktualisierten Software erklärte die ANFR, dass ein nationaler Beschluss über eine vorläufige Maßnahme erlassen worden sei, mit dem die Rücknahme des iPhone 12 A2403 vom französischen Markt angeordnet worden sei. Der nationale Beschluss wurde mit der Begründung erlassen, dass sich Apple nach Angaben ANFR wiederholt geweigert habe, ein Software-Update anzubieten, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen herzustellen, wie dies andere Hersteller üblicherweise tun.

(46) Die ANFR bestätigte, dass die letztlich von Apple bereitgestellte Korrektursoftware akzeptabel sei und die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/53/EU sicherstellen könne. Insbesondere begrenzt die in dieser Software eingeführte konkrete Maßnahme die Leistung des Geräts in allen Anwendungsfällen, wodurch die Konformität wiederhergestellt wird und die Konformität des Produkts nicht mehr von seiner Leistungsfähigkeit bei der Erkennung des menschlichen Körpers abhängig gemacht wird. Die ANFR wies darauf hin, dass Apple das korrigierende Software-Update nur für iPhones 12 A2403 bereitgestellt habe, die auf dem französischen Markt betrieben wurden; aus diesem Grund sei die nationale Maßnahme im ICSMS registriert und somit die dreimonatige Frist für Einwände eingeleitet worden.

3.2. ComReg

(47) Nach dem von Irland über ComReg erhobenen Einwand wurde eine vorläufige Untersuchung des iPhone 12 A2403 durchgeführt; ComReg erhielt von Apple Unterlagen und die Ergebnisse technischer Prüfungen, aus denen hervorgeht, dass diese Funkanlagen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU erfüllten. Der von Irland über die ComReg vorgelegte Einwand lautete im Einzelnen wie folgt:

"Die ComReg wendet sich aus den folgenden Gründen gegen die von der ANFR gegenüber dem Apple iPhone 12 am 12. September 2023 getroffene Maßnahme:

  1. Am 12. September 2023 ergriff die ANFR, die Marktüberwachungsbehörde für die Richtlinie 2014/53/EU in Frankreich, eine Maßnahme, um das Apple iPhone 12 in Frankreich vom Markt nehmen zu lassen, nachdem sie anhand von Prüfungsergebnissen festgestellt hatte, dass die spezifische Absorptionsrate (SAR) die festgelegten Grenzwerte überschreite. Es handelt sich hier um ein Verfahren nach Artikel 40 der Richtlinie.
    Gemäß Artikel 40 Absatz 4 wurden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten am 5. Oktober 2023 von der ANFR über diese Maßnahme informiert, indem die erforderlichen Informationen in das ICSMS eingegeben wurden.
  2. Die ComReg führte eine vorläufige Untersuchung der betreffenden Funkanlage durch. Die ComReg erhielt vom Wirtschaftsakteur Unterlagen und Ergebnisse technischer Prüfungen, aus denen hervorgeht, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie entspricht. Insbesondere stellt die ComReg fest, dass bei der Prüfung des iPhone 12, die Apple bei einer registrierten notifizierten Stelle durchführen ließ, festgestellt wurde, dass das Produkt die SAR-Grenzwerte an Gliedmaßen einhält. Die ComReg hat keine technische Prüfung des iPhone 12 durchgeführt.
  3. Gemeinsame Normen in der gesamten Union sorgen für Interoperabilität und Sicherheit, senken die Kosten und erleichtern die Integration der Unternehmen in die Wertschöpfungskette und den Handel. Unter diesen Umständen ist es nach Auffassung der ComReg angemessen, dass die Europäische Kommission die betreffende nationale Maßnahme, insbesondere die durchgeführten Prüfungen, bewertet und einen gemeinsamen Standpunkt zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden vorlegt."

(48) Die ComReg merkte an, dass bei der Prüfung des iPhone 12 A2403, die Apple in Zusammenarbeit mit einer registrierten notifizierten Stelle 15 durchführte, festgestellt wurde, dass die SAR-Grenzwerte an Gliedmaßen eingehalten wurden. Die ComReg führte jedoch keine technischen Prüfungen des iPhone 12 A2403 durch. Darüber hinaus wies die ComReg nicht auf Mängel der harmonisierten Norm EN 50566:2017 in Bezug auf ihren Zweck hin, die Vermutung der Konformität mit der von ihr abzudeckenden grundlegenden Anforderung zu begründen und den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/53/EU im Fall der Anwendung dieser harmonisierten Norm zu erbringen.

3.3. Apple

(49) Apple zufolge ist die Verwendung des iPhone 12 A2403 sicher und war dies auch stets. Nach Angaben von Apple wurde das 2020 eingeführte iPhone 12 A2403 zertifiziert und als mit allen weltweit geltenden SAR-Vorschriften und -Normen konform anerkannt. Apple fügte hinzu, dass seine Leistungssteuerungsfunktion seit ihrer Einführung in keiner Weise aktualisiert worden sei.

(50) Apple teilte der Kommission mit, dass das iPhone 12 A2403 mit technischen Mechanismen zur Steuerung der abgegebenen Leistung auf der Grundlage bestimmter Parameter ausgestattet sei. Der SAR-Wert wiederum wird durch diese Mechanismen geregelt. Die Funktionsweise dieser Mechanismen ist geistiges Eigentum von Apple und wurde der Kommission nicht vollständig offengelegt.

(51) Apple zufolge stellt die Feststellung, die die ANFR in Bezug auf das iPhone 12 A2403 traf, kein Konformitätsproblem dar, sondern ist eine Folge einer vermeintlich fehlerhaften Umsetzung des Prüfprotokolls. Insbesondere vertritt Apple die Auffassung, dass die von der ANFR durchgeführte Prüfung die Leistungssteuerungsfunktion nicht ordnungsgemäß auslöst, was zu einer möglichen Nichteinhaltung des SAR-Grenzwerts an Gliedmaßen führt. Apple erklärte, dass das iPhone 12 A2403 eine Prüfung mit einem Abstand von 5 mm bestanden habe (nach der harmonisierten Norm EN 50566:2017 zulässig), die von der ANFR am 21. Dezember 2021 durchgeführt wurde. Apple erklärte, dass das iPhone 12 A2403 nur in Bezug auf die Strahlenexposition an den Gliedmaßen bei 0 mm, wenn das Telefon fest an den flachen Phantomkörper geklemmt war, nicht den von ANFR durchgeführten Prüfverfahren entsprach. Nach Angaben von Apple entspricht das letztgenannte Szenario nicht der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts, da es keine Bewegung zur Aktivierung der "Body Detect"-Funktion erzeugt. Mit anderen Worten werde, wie Apple feststellte, in dem beschriebenen Szenario der Kontakt mit dem menschlichen Körper nicht korrekt simuliert.

(52) Apple fügte hinzu, dass die "Body Detect"-Funktion seit mehr als zehn Jahren in allen iPhones eingesetzt werde und gründlich geprüft und als wirksamer Mechanismus zur Leistungssteuerung zum Zweck der Erfüllung der SAR-Anforderungen zertifiziert worden sei. Apple gab an, der ANFR mehrere Berichte über Prüfungen vorgelegt zu haben, die von unabhängigen externen Labors durchgeführt worden seien und das ordnungsgemäße Funktionieren der "Body Detect"-Funktion belegten, was wiederum die Einhaltung der SAR-Grenzwerte an Gliedmaßen belege.

(53) Apple gab an, ein firmeneigenes Prüfinstrument zur Aktivierung der "Body Detect"-Funktion während der Prüfungen entwickelt zu haben, und betonte, dass ein solches Instrument als notwendig erachtet werde. Apple wies auch darauf hin, dass die Verwendung eines solchen Instruments von einem Hersteller von SAR-Prüfausrüstungen empfohlen worden sei.

(54) Apple vertrat die Auffassung, dass die von der ANFR oder in deren Namen gemäß Protokoll 2 durchgeführten Prüfungen aus folgenden Gründen fehlerhaft seien:

4. Würdigung durch die Kommission

4.1. Verfahren

(55) Die Kommission prüfte zunächst die von der ANFR in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2024 geäußerte Auffassung, dass der von Irland über die ComReg erhobene Einwand in Bezug auf die nationale Maßnahme mangels einer eingehenden Untersuchung durch die zuständigen irischen Behörden nicht aufrechterhalten werden sollte.

(56) Nach Artikel 40 Absatz 7 der Richtlinie 2014/53/EU stellen die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission gemäß dieser Bestimmung Einwände erhoben hat, sicher, dass in Bezug auf die betreffende Funkanlage unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen wie die Rücknahme der Funkanlage vom Markt getroffen werden. Wurde jedoch ein Einwand erhoben, so konsultiert die Kommission gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur und bewertet die nationale Maßnahme. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

(57) Auch wenn unstreitig ist, dass der von Irland über die ComReg erhobene Einwand keine technischen Einzelheiten oder technischen Begründungen enthält, so reicht auf der Grundlage des Artikels 40 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2014/53/EU und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (insbesondere der Rechtssache T-349/21 16 der von Irland über die ComReg erhobene Einwand aus, um die in Artikel 40 Absatz 7 und Artikel 41 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte Verpflichtung der Kommission, einen Durchführungsbeschluss nach Artikel 41 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu erlassen, auszulösen.

(58) In der Rechtssache T-349/21 stellte das Gericht fest, dass in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 17 keine besonderen formellen Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise festgelegt werden, in der ein Mitgliedstaat Einwände erheben kann. Ebenso ist in der Richtlinie 2014/53/EU kein besonderes Formerfordernis hinsichtlich der Art und Weise vorgesehen, wie solche Einwände formuliert werden können, sodass die Feststellung des Gerichts auf sie angewendet werden kann.

(59) Nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 sind Einwände, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden Schutzklauselverfahren in den für das Produkt geltenden Harmonisierungsvorschriften der Union erhoben werden, sowie etwaige Folgemaßnahmen in das in dem genannten Artikel genannte Informations- und Kommunikationssystem (d. h. das ICSMS) einzugeben. Vor diesem Hintergrund hat Irland über die ComReg seinen Einwand gegen die nationale Maßnahme im ICSMS eingegeben.

(60) In der Online-Sitzung vom 14. Mai 2024 mit der ANFR sowie in einer am selben Tag versandten E-Mail informierte die Kommission die ANFR über die Begründetheit des von der ComReg erhobenen Einwands und über die Verpflichtung der Kommission, einen Durchführungsbeschluss zu erlassen.

4.2. Anmerkungen bezüglich der Korrektursoftware

(61) Aufgrund der von der ANFR geäußerten Bedenken und der anschließend ergriffenen nationalen Maßnahme schaltete Apple ein Software-Update für Nutzer des iPhone 12 A2403-in Frankreich frei, mit dem der "On-Body"-Zustand der "Body Detect"-Funktion dauerhaft aktiviert wird.

(62) Die beschriebenen Änderungen der Funktionsweise der "Body Detect"-Funktion wurden nur an Geräten des Modells iPhone 12 A2403 vorgenommen, die in Mobilfunknetzen in Frankreich betrieben werden 18. Apple zufolge würde das Update nicht allen Nutzern in der Union zur Verfügung gestellt, da Apple der Auffassung war, dass das iPhone mit der Richtlinie 2014/53/EU im Einklang stehe und die nationale Maßnahme unbegründet sei.

(63) Die Kommission stellt fest, dass das Verhalten des iPhone 12 A2403 in Bezug auf die SAR nach der Freischaltung des Software-Updates, wie auch durch die zusätzlichen von der ANFR durchgeführten Prüfungen bestätigt wurde, in der übrigen Union unverändert blieb. Daher würde der mögliche Verstoß im Großteil der Union fortbestehen.

(64) Nach Artikel 40 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU müssen Korrekturmaßnahmen in der gesamten Union zur Verfügung stehen. Daher stehen die von Apple getroffenen Korrekturmaßnahmen, die neue Software (iOS 17.1) zur dauerhaften Aktivierung des "On-Body"-Zustands der "Body Detect"-Funktion ausschließlich auf Geräten zur Verfügung zu stellen, die in Mobilfunknetzen in Frankreich betrieben werden, nicht mit diesem Artikel im Einklang.

(65) Da die nationale Maßnahme in Bezug auf den Betrieb des iPhone 12 A2403 ohne das Software-Update, mit dem der "On-Body-Zustand" der "Body Detect"-Funktion dauerhaft aktiviert wird, im ICSMS registriert und von Frankreich nicht zurückgenommen wurde, bleibt die Verpflichtung der Kommission zum Erlass eines Durchführungsbeschlusses nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU bestehen.

4.3. Materiellrechtliche Argumente

4.3.1. Bestimmungen der Funkanlagenrichtlinie

(66) Mit der Richtlinie 2014/53/EU wird ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen in der Union festgelegt.

(67) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/53/EU treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/53/EU aus Gründen im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Aspekten die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern.

(68) Die Pflichten der Hersteller beim Inverkehrbringen von Funkanlagen in der Union werden in Artikel 10 der Richtlinie 2014/53/EU dargelegt. Gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie gewährleisten die Hersteller, wenn sie ihre Funkanlagen in Verkehr bringen, dass diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 dieser Richtlinie entworfen und hergestellt wurden.

(69) Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU enthält grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit sowie bestimmter anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie müssen Funkanlagen durch ihr Baumuster den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 19 enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, gewährleisten. Nach Anhang I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/35/EU sind Maßnahmen technischer Art so zu treffen, dass keine Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können.

(70) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU führt ein Hersteller eine Konformitätsbewertung der Funkanlage durch, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen, und für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie dargelegten grundlegenden Anforderungen, d. h. die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, werden außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen berücksichtigt. Kann eine Funkanlage darüber hinaus in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.

(71) Nach Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU müssen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass eine von dieser Richtlinie erfasste Funkanlage die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen oder nach den durch die Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 eingeführten Änderungen, oder mindestens einer der anwendbaren grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU nicht entspricht, eine Bewertung der betreffenden Funkanlage nach allen in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten einschlägigen Anforderungen vornehmen. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage die Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Funkanlage mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.

4.3.2. SAR-Grenzen

(72) In der Empfehlung 1999/519/EG sind Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern im Einklang mit den Leitlinien der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) festgelegt worden. Für Funkanlagen, die in der Union in Verkehr gebracht werden und zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, werden diese Grenzwerte in den harmonisierten Normen festgelegt, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU 21 ausgearbeitet und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission 22 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(73) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen (oder Teilen davon), deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, eine Konformität mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie vermutet.

(74) In der harmonisierten Norm EN 50566:2017, die eine Vermutung der Konformität mit der von ihr abzudeckenden grundlegenden Anforderung begründet, wird der SAR-Grenzwert an Gliedmaßen auf 4 W/kg festgelegt, was dem in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates festgelegten einschlägigen Grenzwert entspricht, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderung in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/53/EU nachzuweisen, soweit dies den SAR-Grenzwert an Gliedmaßen betrifft.

(75) In der EU-Konformitätserklärung von Apple für das iPhone 12 A2403, die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2014/53/EU erstellt wurde, wird auf diese harmonisierte Norm verwiesen; daher hatte Apple diese harmonisierte Norm, die eine Vermutung der Konformität mit der von ihr abzudeckenden grundlegenden Anforderung begründet, zum Nachweis der Konformität mit der betreffenden grundlegenden Anforderung angewendet.

(76) Die Tatsache, dass ein Gerät, das den in der harmonisierten Norm EN 50566:2017 festgelegten SAR-Grenzwert an Gliedmaßen erfüllt, der den in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates festgelegten einschlägigen Grenzwert widerspiegelt, die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/53/EU erfüllen kann, wurde von den Mitgliedstaaten nicht bestritten.

(77) Darüber hinaus hat Apple bei den vorstehend genannten Online-Sitzungen nie angedeutet, dass die in der harmonisierten Norm EN 50566:2017 festgelegten Grenzwerte angefochten werden. Apple hat ferner nicht infrage gestellt, dass eine solche Überschreitung bezüglich des SAR-Grenzwerts an Gliedmaßen bedeuten würde, dass die genannte grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/53/EU als solche nicht eingehalten wird; stattdessen konzentrierte sich Apple darauf, die Art und Weise infrage zu stellen, in der das Messprotokoll 2 von der ANFR oder im Namen der ANFR angewendet wurde.

(78) Es ist somit unbestritten, dass ein Gerät, das den in der harmonisierten Norm EN 50566:2017 festgelegten SAR-Grenzwert an Gliedmaßen einhält, der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/53/EU dargelegten grundlegenden Anforderung bezüglich des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren entspricht, soweit dies den SAR-Grenzwert an Gliedmaßen betrifft.

(79) Es steht auch außer Frage, dass eine erhebliche Überschreitung des SAR-Grenzwerts an Gliedmaßen (über 40 %), wie sie sich aus den von CETECOM durchgeführten Prüfungen am iPhone 12 A2403 ergibt, zeigt, dass das betreffende Gerät die in Rede stehende grundlegende Anforderung nicht erfüllt.

(80) Hinsichtlich der SAR-Messungen zum Nachweis der Konformität der Geräte ist in der harmonisierten Norm EN 50566:2017 festgelegt, dass diese gemäß den Abschnitten 5 und 6 der Norm EN 62209-2:2010 durchzuführen sind. In der Norm EN 62209-2:2010 wird jedoch keine Messmethode für mobile Kommunikationsgeräte mit bestimmten erweiterten Funktionen, die für die SAR-Messung an Gliedmaßen relevant sein können, aufgeführt. Da das iPhone 12 A2403 über solche Funktionen verfügt, war die Entwicklung eines spezifischen Prüfprotokolls erforderlich.

4.3.3. Von der ANFR durchgeführte Prüfungen

(81) Erstens stimmt die Kommission der in Erwägungsgrund 22 beschriebenen Bewertung und Schlussfolgerung der ANFR zu, dass Protokoll 1 keine akzeptable Prüfmethode darstellt.

(82) Apple erklärte insbesondere, dass für die SAR-Messung firmeneigene Prüfinstrumente verwendet werden müssten. Apple wies auch darauf hin, dass die Nutzung solcher Instrumente von einem Hersteller von SAR-Prüfausrüstungen empfohlen worden sei. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die von einem Hersteller von Prüfausrüstung herausgegebenen Leitlinien keinen verbindlichen Wert haben. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Verwendung firmeneigener Instrumente insbesondere dann, wenn der Algorithmus, auf dem diese Instrumente basieren, nicht offengelegt wird, als für die unabhängige Bewertung der SAR ungeeignet erachtet wird. Darüber hinaus wird mit der Verwendung firmeneigener technischer Instrumente zur Messung der Konformität von Funkanlagen mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen weder sichergestellt, dass das Gerät unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen geprüft wird, insbesondere, wenn es sich um Messungen an den Gliedmaßen handelt, noch die erforderliche Transparenz und Unabhängigkeit, die im Rahmen der Marktüberwachungstätigkeiten erforderlich ist, geboten.

(83) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die von Apple vorgeschlagene Konfiguration, mit der sichergestellt werden soll, dass die Strahlung nur von einer vorab ausgewählten Antenne des iPhone 12 A2403 ausgeht, nicht hinreichend begründet wurde.

(84) Zudem sollte, selbst wenn ein Prüfabstand zwischen 0 mm und 5 mm nach der harmonisierten Norm EN 50566:2017 zulässig ist, das ungünstigste Szenario berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Ist der SAR-Wert bei 0 mm höher als bei 5 mm, so ist der zuerst genannte Prüfabstand zu verwenden. Darüber hinaus geht der gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2014/53/EU gegründete Verband zur Einhaltung der Funkanlagenrichtlinie (Radio Equipment Directive Compliance Association, REDCA) in seiner technischen Leitlinie 20 (TGN 20) mit dem Titel "SAR Testing and Assessment Guidance" (Leitlinien für die Prüfung und Bewertung von SAR) von einem Prüfabstand für SAR am Kopf, an Gliedmaßen und in bekannten Zubehörteilen aus, der in der Regel 0 mm beträgt oder als "Kontakt" beschrieben wird.

(85) Zweitens hat die Kommission nach der Einigung über das Protokoll 2 zwischen der ANFR und Apple die von der ANFR durchgeführten Prüfungen und die von den betroffenen Parteien übermittelten Angaben in Bezug auf das iPhone 12 A2403 auf der Grundlage umfassender Konsultationen mit der ANFR, der ComReg und Apple bewertet.

(86) Apple und die ANFR einigten sich darauf, das Protokoll 2 als Alternative zur Nutzung des firmeneigenen Prüfinstruments von Apple zu verwenden.

(87) Die ANFR nahm die Dienste von CETECOM in Anspruch und führte Messungen in der in Protokolle 2 dargelegten Weise durch und gelangte zu folgendem Schluss:

(88) Apple stellte das Ergebnis der von CETECOM durchgeführten Prüfungen, wonach ein Verstoß festgestellt wurde, infrage und erklärte, dass das Gerät so positioniert war, dass die Person, die die Prüfung durchführte, die Tasten zur Lautstärkeregelung nicht manuell betätigen konnte, um die "Body Detect"-Funktion gemäß Protokoll 2 auszulösen. Apple belegte diese Aussage jedoch nicht mit unwiderlegbaren Beweisen. Darüber hinaus meldete CETECOM, ein akkreditiertes Labor und somit ein von einer Akkreditierungsstelle unabhängig bewertetes Labor, keine Probleme mit dem Betätigen der Tasten zur Lautstärkeregelung während der Prüfung und folglich der Auslösung der "Body Detect"-Funktion.

(89) Darüber hinaus gab Apple an, dass CETECOM die SAR-Werte der 4G- und 5G-Bänder fälschlicherweise addiert habe. Dieses Vorbringen wird für unerheblich erachtet, da CETECOM der Kommission gegenüber bestätigte, dass das iPhone 12 A2403 den SAR-Grenzwert nur im 4G-Band überschritten hat.

(90) Abgesehen von den von Apple geäußerten Bedenken hinsichtlich der von CETECOM durchgeführten Prüfungen wurden keine Beweise dafür gefunden, dass die harmonisierte Norm EN 50566:2017 bzw. die genannten Prüfungen von CETECOM nicht ordnungsgemäß angewendet bzw. durchgeführt wurden.

(91) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Geräte des Typs iPhone 12 A2403, die nicht mit dem Software-Update iOS 17.1 betrieben werden, den geltenden SAR-Grenzwerten an Gliedmaßen nicht entsprechen. Daher entsprechen diese Geräte nicht der grundlegenden Anforderung an den Schutz der Gesundheit und Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/53/EU.

(92) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Geräte des Typs iPhone 12 A2403, die mit dem Software-Update iOS 17.1 betrieben werden, die geltenden SAR-Grenzwerte an Gliedmaßen einhalten, wenn die aktualisierten Funktionen voll funktionsfähig sind, insbesondere wenn das Software-Update die Funktionsweise des von Apple entwickelten Algorithmus "Body Detect" (iOS 17.1) so verändert, dass das iPhone 12 A2403 in einen dauerhaften "On-Body"-Zustand versetzt wird. Auf diese Weise verringert das Software-Update die Übertragungsleistung des Geräts.

4.3.4. Die nationale Maßnahme

(93) Nach dem Urteil des Gerichts vom 13. September 2023 in der Rechtssache T-349/21 23 liegt bei Marktüberwachungsuntersuchungen und nationalen Schutzmaßnahmen die Beweislast dafür, dass ein Produkt nicht den Rechtsvorschriften entspricht, beim Mitgliedstaat. Die Kommission ist der Auffassung, dass Frankreich dieser Beweislast nachgekommen ist, da es die Notwendigkeit des Erlasses der nationalen Maßnahme nachgewiesen hat, indem es das Gerät prüfte und die Vorlage dokumentierter Informationen und Einzelheiten nachwies.

(94) Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ferner die Schwere der festgestellten Risiken gegen die Kosten der auf das betreffende Produkt anzuwendenden Korrekturmaßnahmen abzuwägen (Urteil in der Rechtssache T-152/19 24, Rn. 78). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das iPhone 12 A2403 ein älteres Modell ist und von Apple in der Union nicht mehr in Verkehr gebracht wird, obwohl einige Geräte des Modells iPhone 12 A2403 möglicherweise noch von Einzelhändlern bereitgestellt werden. Darüber hinaus kann Apple die Kosten für den Rückruf vermeiden, indem das Unternehmen sicherstellt, dass das iPhone 12 A2403 die SAR-Grenzwerte an Gliedmaßen gemäß Protokoll 2 einhält, indem es die bereits entwickelte Software einsetzt, um sicherzustellen, dass diese Grenzwerte eingehalten werden. Diese Software wurde jedoch nur für iPhones 12 A2403 in Frankreich bereitgestellt, nicht jedoch für iPhones 12 A2403 in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich.

5. Schlussfolgerung

(95) In einem Bereich, in dem die Kommission komplexe technische Bewertungen vornehmen muss, um insbesondere die Rechtfertigung nationaler Maßnahmen, die gemäß den Harmonisierungsvorschriften der Union getroffen wurden, zu beurteilen, verfügt sie hinsichtlich dieser Bewertungen über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil T-349/21, Rn. 65).

(96) Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise und nach einer gründlichen Bewertung der Argumente aller Beteiligten, der technischen Begründetheit des Falls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein iPhone 12 A2403 mit einem Betriebssystem ohne die Software, durch die der "On-Body"-Zustand der "Body Detect"-Funktion dauerhaft aktiviert ist, nicht mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/53/EU vereinbar ist.

(97) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Maßnahme, die Frankreich über seine zuständige Marktüberwachungsbehörde Agence Nationale des Fréquences am 5. Oktober 2023 gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU über das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS) 25 notifiziert hat, um das von Apple Inc. hergestellte iPhone 12 A2403 vom Markt zu nehmen, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. August 2025

1) ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/53/oj.

2) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).

3) Schutzklausel 2014/53/EU -F-231005-14771 | F | 4678 - Agence Nationale des Fréquences.

4) Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von schnurlosen Kommunikationsgeräten mit den Basisgrenzwerten und Expositionsgrenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 30 MHz bis 6 GHz: in enger Nachbarschaft zum menschlichen Körper handgehaltene und am Körper getragene Geräte.

5) Empfehlung des Rates 1999/519/EG vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.07.1999 S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1999/519/oj). Diese Grenzwerte wurden von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) auf der Grundlage einer Untersuchung nachgewiesener Auswirkungen auf die Gesundheit (ICNIRP 1998) festgelegt. Die ICNIRP ist eine von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) offiziell anerkannte nichtstaatliche Organisation im Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Sie spricht Empfehlungen zur Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern aus, um Bevölkerung und Arbeitskräfte vor deren potenziellen gesundheitlichen Auswirkungen zu schützen.

6) In der EU-Konformitätserklärung von Apple für das iPhone 12 A2403, die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2014/53/EU ausgestellt wurde, wird auf diese harmonisierte Norm verwiesen.

7) Es gibt drei Arten von SAR-Messungen, die jeweils einem anderen Anwendungsfall entsprechen, je nachdem, an welcher Stelle des menschlichen Körpers die Messungen durchgeführt werden: die SAR am Kopf, die die Nutzung des schnurlosen Geräts in der Nähe des Ohrs widerspiegelt, die SAR am Rumpf, die mit Verwendungen zusammenhängt, bei denen das schnurlose Gerät in der Nähe des Rumpfes getragen wird (z.B. am Gürtel oder in der Tasche), und die SAR an Gliedmaßen, in der sich das schnurlose Gerät in direktem Kontakt mit den Gliedmaßen befindet, z.B. wenn es in der Hand gehalten oder in einem Armband oder einer Hosentasche getragen wird.

8) Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2017).

9) In der EU-Konformitätserklärung von Apple für das iPhone 12 vom 28. Juni 2021 wird die beteiligte Konformitätsbewertungsstelle (notifizierte Stelle) genannt.

10) Menschliches Körpermodell.

11) Der Netzwerksimulator ist Bestandteil der SAR-Prüfausrüstung.

12) Die SAR-Messung nach dem Messprotokoll 2 wurde im August 2023 durchgeführt.

13) Die erste SAR-Messung, bei der ein dauerhafter Wert von 5,615 W/kg ermittelt wurde, wurde im August 2022 durchgeführt.

14) Das interne Labor der Agence Nationale des Fréquences (ANFR) ist nicht für die Durchführung von Messungen nach der harmonisierten Norm EN 50566:2017 akkreditiert.

15) Gemäß Richtlinie 2014/53/EU notifizierte Konformitätsbewertungsstelle.

16) Urteil vom 13. September 2023, Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission, T-349/21, ECLI:EU:T:2023:539.

17) Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 251, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/33/oj).

18) Das iPhone 12 kann das Land erkennen, in dem es sich befindet. Daher kann sein Betriebssystem je nach Land ein spezifisches Verhalten der abgestrahlten Leistung aufweisen.

19) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/35/oj).

20) Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2380/oj).

21) EN 50566:2017, Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von schnurlosen Kommunikationsgeräten mit den Basisgrenzwerten und Expositionsgrenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 30 MHz bis 6 GHz: In enger Nachbarschaft zum menschlichen Körper handgehaltene und am Körper getragene Geräte. EN 50360:2017, Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von schnurlosen Kommunikationsgeräten mit den Basisgrenzwerten und Expositionsgrenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 300 MHz bis 6 GHz: Geräte, die in enger Nachbarschaft zum Ohr benutzt werden.

22) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission vom 8. November 2022 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 289 vom 10.11.2022 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2191/oj).

23) Urteil vom 13. September 2023, Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission, T-349/21, ECLI:EU:T:2023:539, Rn. 83.

24) Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. September 2021, Brunswick Bowling Products LLC, vormals Brunswick Bowling & Billiards Corporation mit Sitz in Muskegon, Michigan (Vereinigte Staaten)/Europäische Kommission, Rechtssache T-152/19, ECLI:EU:T:2021:539.

25) Schutzklausel 2014/53/EU -F-231005-14771 | F | 4678.


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