Durchführungsverordnung (EU) 2025/1763 der Kommission vom 25. August 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1763 vom 26.08.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"), anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Italien, Kroatien, Polen und Ungarn geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1753 der Kommission 3 geändert.
(4) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1753 wurden neue Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Estland, Lettland, Litauen und Polen sowie ein Ausbruch bei Wildschweinen in Polen gemeldet.
(5) Änderungen an der Listung der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 müssen sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche stützen. Sperrzonen stützen sich auch auf wissenschaftlich anerkannte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union (ASP-Leitlinien) 4 und tragen internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sowie den von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung.
(6) Im August 2025 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den Kreisen Põlva, Tartu und Viljandi in Estland in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Daher sollten diese derzeit als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete in Estland, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzonen III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(7) Außerdem wurde im August 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Bezirksgemeinde Talsi in Lettland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelisteten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses derzeit als Sperrzone II gelistete Gebiet in Lettland, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, sollte in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(8) Außerdem wurde im August 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen im Bezirk Šiauliai in Litauen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone III gelistet ist, sich aber in unmittelbarer Nähe eines Gebiets befindet, das in dem genannten Anhang als Sperrzone II gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses derzeit als Sperrzone II gelistete Gebiet in Litauen sollte in dem genannten Anhang daher nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem müssen auch die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(9) Darüber hinaus wurde im August 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Westpommern in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dieses derzeit als Sperrzone II gelistete Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, sollte in dem genannten Anhang nun stattdessen als Sperrzone III gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(10) Schließlich wurde im August 2025 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Westpommern in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung sollte dieses Gebiet in Polen, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang daher nun stattdessen als Sperrzone II gelistet werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und I neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(11) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Estland, Lettland, Litauen und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet werden.
(12) Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(13) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/594/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1753 der Kommission vom 18. August 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ABl. L, 2025/1753, 20.8.2025, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1753.oj).
4) ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj.
| Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhält folgende Fassung: