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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1766 der Kommission vom 27. August 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durch Vorschriften für die Fischereikontrolle und die Überwachung und Inspektion von Fischereitätigkeiten sowie die Durchsetzung und Einhaltung der Vorschriften

(ABl. L 2025/1766 vom 12.11.2025)


Ergänzende Informationen
Beschl.'e (EU) 2024/2893; 2021/1138 und VO'en (EU) 2025/2196; 2024/1474;

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben b, c und d, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben b, c und d, Artikel 73 Absatz 9 Buchstaben b bis g, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 12 Buchstaben a, c und d sowie Artikel 107 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung sieht die Annahme spezieller Vorschriften und Maßnahmen zur Ergänzung bestimmter darin festgelegter Bestimmungen vor. Mit dieser Verordnung werden bestehende Vorschriften aktualisiert und neue Maßnahmen festgelegt, die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf der Grundlage der Befugnisse ergänzen, die in den mit der Verordnung (EU) 2023/2842 eingeführten Änderungen enthalten sind.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele von ihnen sollen gemeinsam angewendet werden. Um eine Vereinfachung zu erreichen, die Anwendung zu erleichtern und Mehrfachregelungen zu vermeiden, sollten sie daher statt in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(3) Um eine kohärente Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, müssen bestimmte Begriffsbestimmungen vorgenommen werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung des Begriffs "Schiffsüberwachungsgerät", die die mit der Verordnung (EU) 2023/2842 an der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingeführten Änderungen in Bezug auf die Verwendung von anderen Ortungsgeräten als Satellitenortungsanlagen einbezieht, die es ermöglichen, Fischereifahrzeuge automatisch durch ein Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu orten und zu identifizieren.

(4) Um die wirksame Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewährleisten, ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften für die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete und der Ausfahrt sowie Bestimmungen über den Umgang mit technischen Störungen oder Ausfällen der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgeräts und dem Nichtempfang von Schiffspositionsdaten festzulegen.

(5) Um die wirksame Anwendung der Fangaufzeichnungs- und -meldepflichten gemäß den Artikeln 14, 17, 19a, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewährleisten, sollten detaillierte Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems, des Nichtempfangs relevanter Daten und nicht zugänglicher Daten festgelegt werden.

(6) Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält Vorschriften für Kontrollbeobachter, einschließlich Bestimmungen, die Anwendung finden, wenn ein Kontrollbeobachterprogramm der Union aufgestellt wurde. Diese Vorschriften sollten durch zusätzliche Bestimmungen über die Unabhängigkeit, die Aufgaben und die Sicherheit der Kontrollbeobachter ergänzt werden.

(7) Gemäß Titel VII Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollten Vorschriften festgelegt werden, die einen standardisierten Ansatz für die Durchführung von Inspektionen durch die Mitgliedstaaten gewährleisten. In diesen Vorschriften werden die Aufgaben der zur Durchführung von Inspektionen berechtigten Vertreter der Behörden sowie die Pflichten der Betreiber, einschließlich derjenigen, die für das Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verantwortlich sind, bei solchen Inspektionen festgelegt. Ferner müssen gemeinsame Grundsätze für Inspektionsverfahren auf See, in Häfen oder an Anlandestellen, während des Transports, auf Marktplätzen, für Fanggeräte auf See, für Fischereitätigkeiten ohne Schiff, in Zuchtbetrieben für Roten Thun, in der Freizeitfischerei sowie für Inspektionsberichte und deren Übermittlung festgelegt werden.

(8) Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält Vorschriften für die Durchführung von Inspektionen, einschließlich Bestimmungen über die für die Durchführung von Inspektionsaufgaben erforderlichen Schulungen und die Notwendigkeit der Koordinierung mit anderen Behörden, wenn Vertreter der Behörden Grund zu der Annahme haben, dass auf einem Fischereifahrzeug Zwangsarbeit eingesetzt wird. Um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und eine rasche Untersuchung solcher Tätigkeiten zu ermöglichen, die einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 darstellen, sollten Vorschriften für die Durchführung von Inspektionen zur Aufdeckung von Fangtätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit festgelegt werden.

(9) Gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Mitgliedstaaten ein Punktesystem für schwere Verstöße gemäß der Verordnung einrichten, wenn die Häufung von Punkten zur Aussetzung oder zum endgültigen Entzug der Fanglizenz führen würde. Artikel 92 sieht ferner vor, dass Vorschriften für die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aussetzung oder den endgültigen Entzug einer Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu übernehmen, festgelegt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine Kultur der Rechtstreue sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu fördern.

(10) Gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Mitgliedstaaten ein Punktesystem einrichten, bei dem der Kapitän eines Schiffes infolge eines schweren Verstoßes gemäß Anhang III der genannten Verordnung, der mit dem Schiff zusammenhängt und von ihm oder während des Zeitraums seines Kommandos begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz. Um die harmonisierte und wirksame Anwendung des Punktesystems für Kapitäne in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, einschließlich etwaiger Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Aussetzung oder dem endgültigen Entzug des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu übernehmen, sollten detaillierte Vorschriften für die Registrierung von Kapitänen, die zur Ausübung von Fischereitätigkeiten berechtigt sind, und für die Aufzeichnung der ihnen zugewiesenen Punkte festgelegt werden.

(11) Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sieht vor, dass die Kommission Kürzungen der Quoten vornimmt, wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhalten und damit gegebenenfalls die Erhaltung von Beständen, für die Fangmöglichkeiten oder ein Fischereiaufwand festgelegt werden, ernsthaft gefährden. Daher sollten Vorschriften für Kürzungen von Quoten, einschließlich der Festsetzung der abzuziehenden Mengen, festgelegt werden.

(12) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung zu Kontrollzwecken erhoben und verarbeitet werden, müssen den Datenschutzvorschriften des Artikels 112 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entsprechen.

(13) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die diese Verordnung ergänzt, gelten ab dem 10. Januar 2026. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.

(14) Von den einzelnen Mitgliedstaaten benannte Sachverständige wurden gemäß Artikel 119a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 konsultiert.

(15) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 8. Juli 2025 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden detaillierte Durchführungsbestimmungen zur Fischereikontrollregelung der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Fischereikontrolle, die Überwachung und Inspektion von Fischereitätigkeiten sowie die Durchsetzung und Einhaltung der Vorschriften.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Inhaber einer Fanglizenz" eine natürliche oder juristische Person, auf deren Namen eine Fanglizenz ausgestellt wurde;

2. "Schiffsüberwachungsgerät" ein Überwachungsgerät, einschließlich eines nicht satellitengestützten mobilen Ortungsgeräts, gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Titel II
Fischereikontrolle

Kapitel I
Überwachung der Fischereitätigkeiten durch Fischereiüberwachungszentren

Artikel 3 Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete und der Ausfahrt

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die Geschwindigkeit, die Bewegungen, die Position sowie das Datum und die Uhrzeit der Einfahrt seiner Fischereifahrzeuge und aller Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, in und ihre Ausfahrt aus allen folgenden spezifischen Gebieten kontinuierlich und systematisch überwacht:

  1. Seegebiete, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten;
  2. Gebiete mit Fangbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
  3. Regelungs- und Übereinkommensbereiche der regionalen Fischereiorganisationen, die für die Union verbindlich sind; und
  4. Gewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlandes.

Artikel 4 Maßnahmen bei einer technischen Störung oder einem Ausfall der Kommunikation des Schiffsüberwachungsgeräts

(1) Im Falle einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgeräts auf einem Fischereifahrzeug der Union übermittelt der Kapitän dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats ab dem Zeitpunkt, zu dem die Störung oder der Ausfall erkannt wird oder er durch eine Fehlermeldung des Systems oder gemäß Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung darüber informiert wird, je nachdem, was zuerst eintritt, die aktuellen Schiffspositionsdaten mindestens einmal alle vier Stunden. Zu diesem Zweck nutzt der Kapitän alle verfügbaren Telekommunikationsmittel, die die Übermittlung vollständiger und genauer Daten gewährleisten. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die zu verwendenden Telekommunikationsmittel und veröffentlichen diese Information auf ihrer offiziellen Website gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2) Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats hält die in Absatz 1 genannten Schiffspositionsdaten in der elektronischen Datenbank fest, in der diese Daten nach ihrem Eingang aufgezeichnet werden. Die manuellen Schiffspositionsdaten müssen sich deutlich von automatischen Meldungen in der elektronischen Datenbank unterscheiden. Gegebenenfalls werden diese manuellen Schiffspositionsdaten gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 der Kommission 4 unverzüglich der Kommission übermittelt.

(3) Nach einer technischen Störung oder einem Ausfall der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgeräts darf ein Fischereifahrzeug der Union den Hafen erst verlassen, wenn das Schiffsüberwachungsgerät voll funktionsfähig ist, was von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bestätigt werden muss.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dem Fischereifahrzeug gestatten, den Hafen zur Reparatur oder zum Austausch mit einem nicht funktionierenden Schiffsüberwachungsgerät zu verlassen, und in Ausnahmefällen aufgrund von Verzögerungen bei der Reparatur oder dem Austausch, vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 1 und 5 dieses Artikels.

(4) Wenn das Schiffsüberwachungsgerät an Bord installiert ist, unterliegt seine Entfernung zur Kontrolle, zur Reparatur oder zum Austausch der Zustimmung der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

(5) Bei einer technischen Störung oder einem Ausfall der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgeräts übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, der die Schiffspositionsdaten nicht gemäß den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen übermittelt, entweder unverzüglich die Daten oder kehrt mit dem Schiff in den Hafen zurück, um die erforderlichen Kontrollen oder Reparaturen oder den Austausch des Schiffsüberwachungsgeräts durchzuführen.

(6) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die in Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben, melden entweder direkt oder über ihren Flaggenstaat jede technische Störung und jeden Ausfall der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgeräts und übermitteln die Angaben gemäß Absatz 1 mindestens alle vier Stunden an das FÜZ des Küstenmitgliedstaats, in dem die Fischereitätigkeiten ausgeübt wurden.

Der Küstenmitgliedstaat hält diese Informationen nach Eingang in der elektronischen Datenbank fest, die für diese Daten verwendet wird.

Kapitäne, die die Schiffspositionsdaten nicht mindestens einmal alle vier Stunden übermitteln, übermitteln die Daten entweder unverzüglich oder verlassen die Unionsgewässer, bis die erforderlichen Kontrollen, Reparaturen oder der Austausch des Schiffsüberwachungsgeräts abgeschlossen sind.

(7) Bei Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gilt die Tatsache, dass sie sich in einem Gebiet ohne Netzabdeckung befinden, nicht als technische Störung oder Ausfall der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgeräts.

Artikel 5 Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen

(1) Hat das FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats mindestens 12 aufeinanderfolgende Stunden keine Datenübermittlungen gemäß Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 erhalten oder hat es keine Datenübermittlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhalten, so teilt es dies dem Kapitän oder, wenn dies nicht möglich ist, dem Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union unverzüglich mit.

(2) Gehen die in Absatz 1 genannten Daten mehr als dreimal innerhalb eines Kalenderjahres von einem bestimmten Fischereifahrzeug der Union nicht ein, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das Schiffsüberwachungsgerät des Fischereifahrzeugs gründlich überprüft wird, um seine vollständige Einsatzfähigkeit festzustellen. Der Flaggenmitgliedstaat untersucht ferner, ob das Schiffsüberwachungsgerät manipuliert wurde. Gegebenenfalls muss das entsprechende Gerät zur Prüfung entfernt werden.

(3) Gehen bei dem FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 ein und stammt die zuletzt erhaltene Position aus den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats, so teilt es dies dem FÜZ dieses Küstenmitgliedstaats so bald wie möglich mit.

(4) Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats fest, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats in Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereitätigkeiten ausübt und für dieses die entsprechenden Schiffspositionsdaten nicht eingegangen sind, unterrichten sie den Kapitän des Fischereifahrzeugs, sofern möglich, und das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats.

(5) Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats fest, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlands in Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereitätigkeiten ausübt und für dieses die entsprechenden Schiffspositionsdaten nicht eingegangen sind, unterrichten sie den Kapitän des Fischereifahrzeugs, sofern möglich, und das FÜZ des Flaggenstaats oder jede andere zuständige Behörde des betreffenden Drittlands, sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, die der Pflicht zur Übermittlung von Schiffspositionsdaten gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegen.

Artikel 6 Überwachung und Aufzeichnung von Fischereitätigkeiten anhand von Schiffspositionsdaten

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 erhaltenen Daten für die wirksame Überwachung der Fischereitätigkeiten ihrer Fischereifahrzeuge und aller Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereitätigkeiten ausüben dürfen.

(2) Die Flaggenmitgliedstaaten

  1. stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Daten in digitaler Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
  2. ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für amtliche - und gegebenenfalls auch für wissenschaftliche - Zwecke genutzt werden; und
  3. treffen alle notwendigen Maßnahmen, um solche Daten gegen unabsichtliche oder unbefugte Zerstörung, unabsichtlichen Verlust, Beeinträchtigung, Weiterleitung oder unerlaubte Einsicht zu schützen.

Kapitel II
Fischereilogbuch, Voranmeldungen, Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen

Artikel 7 Technisches Versagen oder Ausfall der Kommunikation elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme

(1) Unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Kapitäns gemäß den Artikeln 15, 17, 19a, 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermittelt der Kapitän oder gegebenenfalls sein Vertreter dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats ab dem Zeitpunkt, zu dem die Störung oder der Ausfall festgestellt wird oder eine Fehlermeldung des Systems eingeht oder gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - im Falle eines technischen Ausfalls oder eines Ausfalls der Kommunikation oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems mindestens einmal alle 24 Stunden Daten aus Fischereilogbüchern, Voranmeldungen, Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen, es sei denn, ein kürzerer Abstand ist erforderlich. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung aller verfügbaren Telekommunikationsmittel, die die Übermittlung vollständiger und genauer Daten gewährleisten, auch wenn keine Fänge an Bord vorhanden sind. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die zu verwendenden Telekommunikationsmittel und veröffentlichen diese Information auf ihrer offiziellen Website gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2) Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats hält die in Absatz 1 genannten Daten nach Eingang in der elektronischen Datenbank fest, die für diese Daten verwendet wird. Gegebenenfalls werden die aufgezeichneten Daten gemäß Artikel 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 unverzüglich übermittelt.

(3) Nach einer technischen Störung oder einem Ausfall der Kommunikation oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems darf ein Fischereifahrzeug der Union den Hafen erst verlassen, wenn das System voll funktionsfähig ist, was von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bestätigt werden muss.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dem Fischereifahrzeug gestatten, den Hafen zur Reparatur oder zum Austausch mit einem nicht funktionierenden elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystem zu verlassen, und in Ausnahmefällen aufgrund von Verzögerungen bei der Reparatur oder dem Austausch, vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 1 und 4 dieses Artikels.

(4) Bei einer technischen Störung oder einem Ausfall der Kommunikation oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder gegebenenfalls sein Vertreter, der die Daten aus Fischereilogbüchern, Voranmeldungen, Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen nicht gemäß den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen übermittelt, entweder unverzüglich die Daten oder kehrt mit dem Schiff in den Hafen zurück, um die erforderlichen Kontrollen oder Reparaturen oder den Austausch des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems durchzuführen.

(5) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die in Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben, melden entweder direkt oder über ihren Flaggenstaat jede technische Störung und jeden Ausfall der Kommunikation oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems und übermitteln die Angaben gemäß Absatz 1 an das FÜZ des Küstenmitgliedstaats, in dem die Fischereitätigkeiten ausgeübt wurden. Der Küstenmitgliedstaat hält diese Informationen nach Eingang in der elektronischen Datenbank fest, die für diese Daten verwendet wird.

Kapitäne, die Daten nicht in den in Absatz 1 genannten Zeitabständen übermitteln, übermitteln solche Daten entweder unverzüglich oder verlassen die Unionsgewässer, bis die erforderlichen Kontrollen, Reparaturen oder der Austausch des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems abgeschlossen sind.

(6) Bei Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gilt die Tatsache, dass sie sich in einem Gebiet ohne Netzabdeckung befinden, nicht als technische Störung oder Ausfall der Kommunikation oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems.

Artikel 8 Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten zum elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystem

(1) Hat das FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats mindestens 12 aufeinanderfolgende Stunden nach Ablauf der vorgesehenen Übermittlungsfrist keine Datenübermittlungen gemäß den Artikeln 15, 17, 19a, 22 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 empfangen oder hat es keine Datenübermittlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung empfangen, so teilt es dies dem Kapitän oder, wenn dies nicht möglich ist, dem Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union unverzüglich mit.

(2) Bleiben die in Absatz 1 genannten Datenübermittlungen mehr als dreimal innerhalb eines Kalenderjahres für ein bestimmtes Fischereifahrzeug der Union aus, so stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem des Fischereifahrzeugs gründlich geprüft wird, um seinen voll funktionsfähigen Status zu bestätigen, es sei denn, die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats können nach einer Untersuchung und der Durchführung geeigneter Maßnahmen abschließend ausschließen, dass der Nichtempfang der Daten auf ein technisches Versagen des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems zurückzuführen ist. Diese Untersuchung kann die Entfernung von jeglichen Teilen eines solchen Systems zur Überprüfung umfassen, gegebenenfalls auch um festzustellen, ob das System manipuliert wurde.

(3) Gehen bei dem FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 ein und stammt die zuletzt erhaltene Position des Fischereifahrzeugs aus den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats, so teilt es dies dem FÜZ dieses Küstenmitgliedstaats so bald wie möglich mit.

(4) Der Kapitän oder der Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union übermittelt dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats sämtliche Daten, die noch nicht übertragen wurden und über deren Fehlen sie gemäß Absatz 1 in Kenntnis gesetzt wurden, unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung.

(5) Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats fest, dass ein Fangschiff unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats in Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereitätigkeiten ausübt und für dieses die entsprechenden Fischereilogbuchdaten nicht eingegangen sind, so teilen sie dies dem Kapitän des Fangschiffs, sofern möglich, und dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats mit.

(6) Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats fest, dass ein Fangschiff unter der Flagge eines Drittlands in Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereitätigkeiten ausübt und für dieses die entsprechenden Fischereilogbuchdaten nicht eingegangen sind, so teilen sie dies dem Kapitän des Fangschiffs, sofern möglich, und dem FÜZ des Flaggenstaats oder einer anderen zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands mit, sofern es sich um Fangschiffe handelt, die der Pflicht zur Übermittlung solcher Daten gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegen.

Artikel 9 Maßnahmen bei nicht zugänglichen Daten

(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats die Anwesenheit eines Fischereifahrzeugs der Union eines anderen Mitgliedstaats in ihren Gewässern fest und haben sie keinen Zugang zu Daten des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems gemäß den Artikeln 14, 17, 19a, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auszutauschen sind, ersuchen sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, den Zugang zu diesen Daten zu gewährleisten.

(2) Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Daten nicht innerhalb von vier Stunden nach der Anfrage, so stellt der Kapitän oder der Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats die Daten und eine Kopie der in Artikel 26 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 genannten Rückmeldung auf Anfrage auf elektronischem Wege zur Verfügung.

(3) Übermittelt der Flaggenmitgliedstaat oder der Kapitän oder der Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der Rückmeldung, so sind Fischereitätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats verboten, bis der Flaggenmitgliedstaat oder der Kapitän oder der Betreiber des Fischereifahrzeugs den genannten Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung stellen kann.

Artikel 10 Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems

Die Flaggenmitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme. Diese enthalten mindestens die folgenden Angaben und können sie automatisch generieren:

  1. die Liste der Fischereifahrzeuge, die unter ihrer Flagge fahren und deren elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind, und
  2. die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die keine täglichen elektronischen Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermittelt haben.

Titel III
Überwachung und Inspektion

Kapitel I
Kontrollbeobachter

Artikel 11 Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter

Um die Unabhängigkeit vom Eigner, vom Lizenzinhaber, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union und von den Mitgliedern der Besatzung zu gewährleisten, wie in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beschrieben, ist auszuschließen, dass der Kontrollbeobachter

  1. ein Angehöriger oder Angestellter des Lizenzinhabers oder des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Union oder eines jeglichen Besatzungsmitglieds, Vertreters des Kapitäns oder des Eigners des Fischereifahrzeugs der Union ist, dem der Kontrollbeobachter zugeteilt wurde;
  2. ein Angestellter eines Unternehmens ist, das vom Lizenzinhaber oder vom Kapitän, einem Besatzungsmitglied, dem Vertreter des Kapitäns oder dem Eigner des Fischereifahrzeugs der Union geleitet wird, dem er zugeteilt wurde.

Artikel 12 Pflichten der Kontrollbeobachter

(1) Gegebenenfalls weisen die Kontrollbeobachter an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union die Inspektoren bei Ankunft an Bord ein, bevor diese mit der Inspektion des Fischereifahrzeugs beginnen. Wenn es die Räumlichkeiten an Bord des Fischereifahrzeugs der Union erlauben, findet die Einweisung bei Bedarf in einer geschlossenen Sitzung statt.

(2) Die Kontrollbeobachter erstellen den Bericht gemäß Artikel 73 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats und halten darin die Fischereitätigkeiten und andere einschlägige Informationen gemäß Anhang I fest. Sie leiten den Bericht nach Abschluss ihres Einsatzes an ihre Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats weiter. Ihre zuständigen Behörden stellen den Bericht auf Anfrage dem Küstenmitgliedstaat, der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung. Kopien des Berichts, die anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, dürfen bezüglich der Anfangs- und Endposition eines Fangeinsatzes keine Angaben zu den Gebieten, in denen die Fänge getätigt wurden, enthalten, aber dürfen Tagesgesamtfangmengen in Kilogramm Lebendgewichtäquivalent nach Arten und dem betreffenden geografischen Gebiet enthalten.

(3) Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der allein für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.

Artikel 13 Sicherheit der Kontrollbeobachter auf Fischereifahrzeugen

(1) Die Mitgliedstaaten, die für die Benennung oder den Einsatz von Kontrollbeobachtern an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge zuständig sind,

  1. stellen sicher, dass die Kontrollbeobachter gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit einem voll funktionsfähigen, für den Einsatz auf See geeigneten Gerät zur wechselseitigen Kommunikation ausgestattet sind, das vom Schiff unabhängig ist;
  2. stellen sicher, dass die Kontrollbeobachter mit einem wasserdichten persönlichen Rettungssignalgerät mit Ortungsfunktion ausgestattet sind;
  3. stellen sicher, dass die Kontrollbeobachter über eine benannte Kontaktstelle verfügen, dass in Notfällen eine wirksame und rechtzeitige Kommunikation sichergestellt werden kann und dass Verfahren vorhanden sind, um die regelmäßige Kommunikation zwischen dem Kontrollbeobachter und seiner Kontaktstelle sicherzustellen;
  4. stellen sicher, dass Kontrollbeobachter über angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen;
  5. stellen sicher, dass die Kontrollbeobachter vor ihrem ersten Einsatz auf einem Schiff und danach in angemessenen Abständen eine geeignete Sicherheitsschulung erhalten. Dieses Schulungsprogramm muss mindestens den einschlägigen Standards für Sicherheitsschulungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) entsprechen, sofern diese anwendbar sind; und
  6. Beratung und Schulung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder ihrer Fischereifahrzeuge in Bezug auf die Interaktion mit und die Verantwortlichkeiten gegenüber den Kontrollbeobachtern und die Folgen von schlechter Behandlung und Behinderung ihrer Arbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben umfassen.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union und die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die in Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben dürfen,

  1. unternehmen alle Anstrengungen, um die physische Sicherheit und das Wohlergehen der Beobachter während der Anwesenheit an Bord zu gewährleisten;
  2. übermitteln den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats auf elektronischem Wege sachdienliche Informationen über die Sicherheit der Kontrollbeobachter an Bord, einschließlich körperlicher Verletzungen, sonstiger Handlungsunfähigkeiten oder ihres Verschwindens, von denen sie Kenntnis haben;
  3. gewährleisten das Recht auf Privatsphäre in den persönlichen Bereichen des Beobachters;
  4. stellen sicher, dass die Kontrollbeobachter während ihrer Zeit an Bord als Vertreter der Behörden behandelt werden; und
  5. gewährleisten den uneingeschränkten Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, passender Unterkunft, sanitären Einrichtungen und Ausrüstung an Bord.

Kapitel II
Inspektion

Abschnitt 1
Durchführung von Inspektionen

Artikel 14 Zur Durchführung von Inspektionen auf See befugte Personen

(1) Vertreter der Behörden, die Inspektionen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vornehmen, sind durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit den entsprechenden Befugnissen versehen. Hierzu stattet der Mitgliedstaat seine Inspektoren mit einem Dienstausweis aus, aus dem ihre Identität und ihre Befugnisse hervorgehen. Jeder diensthabende Inspektor muss ihn bei einer Inspektion auf Verlangen vorlegen.

(2) Die Mitgliedstaaten statten ihre Inspektoren mit ausreichender Amtsgewalt aus, um Kontrollen, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung durchführen zu können und die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

Artikel 15 Pflichten der Inspektoren im Vorfeld der Inspektion

Im Vorfeld der Inspektion stellen die Inspektoren - wenn möglich - alle sachdienlichen Informationen zusammen, einschließlich:

  1. Daten zu Fanglizenzen und Fangerlaubnissen;
  2. VMS-Daten und AIS-Daten;
  3. Überwachungs- und frühere Inspektionsberichte; und
  4. sonstige verfügbare Informationen über das Fischereifahrzeug und den Kapitän, die für die Inspektion relevant sein könnten.

Artikel 16 Pflichten der Inspektoren während der Inspektion

(1) Die Inspektoren überprüfen und notieren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 festgelegt sind. Zu diesem Zweck können sie entsprechend einzelstaatlichem Recht Bilder, Video- und Audioaufnahmen machen und gegebenenfalls Proben nehmen.

(2) Die Inspektoren hindern den Betreiber nicht daran, während der Inspektion mit den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats zu kommunizieren.

(3) Die Inspektoren berücksichtigen alle Informationen, die ein Kontrollbeobachter an Bord eines zu inspizierenden Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 12 bereitstellt.

(4) Nach Abschluss einer Inspektion unterrichten die Inspektoren den Kapitän oder den Betreiber des inspizierten Fischereifahrzeugs über die durchgeführte Inspektion.

(5) Wenn kein Verstoß festgestellt wird, verlassen die Inspektoren unverzüglich nach Abschluss der Inspektion das Fischereifahrzeug oder die inspizierten Räumlichkeiten.

Abschnitt 2
Inspektionen auf See

Artikel 17 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jedes zu Kontroll- und Überwachungszwecken eingesetzte Fahrzeug trägt deutlich sichtbar einen Wimpel oder ein Symbol, wie in Anhang III festgelegt. Diese Anforderung gilt nicht für verdeckte Operationen, die von Schiffen durchgeführt werden, die nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für solche Zwecke zugelassen sind.

(2) Jedes Tenderboot oder Boardingboot, das die Inspektoren für Inspektionen zu den betreffenden Fischereifahrzeugen bringt, trägt eine ähnliche Flagge oder einen ähnlichen Wimpel in einer dem Fahrzeug entsprechenden Größe, um anzuzeigen, dass es Fischereiinspektionsaufgaben wahrnimmt.

(3) Die für die Inspektionsfahrzeuge verantwortlichen Personen verhalten sich gemäß den Regeln der Seefahrt und manövrieren gemäß den internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in sicherer Entfernung zum Fischereifahrzeug.

Artikel 18 Anbordgehen auf See

(1) Die für die Durchführung der Inspektion Verantwortlichen stellen sicher, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, die die Sicherheit des Fischereifahrzeugs oder seiner Besatzung gefährden.

(2) Die Inspektoren verlangen vom Kapitän des zu betretenden oder zu verlassenden Fischereifahrzeugs nicht, während des Fischens zu stoppen oder zu manövrieren oder das Aussetzen oder Einholen von Fanggerät zu stoppen. Die Inspektoren dürfen allerdings fordern, dass das Aussetzen von Fanggerät unterbrochen oder aufgeschoben wird, bis sie an oder von Bord des Fischereifahrzeugs gegangen sind. Beim Anbordgehen der Inspektoren dauert ein solcher Aufschub in keinem Fall länger als 30 Minuten, nachdem die Inspektoren an Bord des Fischereifahrzeugs gekommen sind, es sei denn, es wurde ein Verstoß festgestellt. Diese Bestimmungen berühren nicht die Möglichkeit der Inspektoren zu verlangen, dass ein Fanggerät für die Inspektion eingeholt wird.

Artikel 19 Tätigkeiten an Bord

(1) Während ihrer Inspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 festgelegt sind.

(2) Die Inspektoren können vom Kapitän verlangen, ein Fanggerät für die Inspektion einzuholen. In solchen Fällen kommt der Kapitän der Aufforderung unverzüglich nach und holt das Fanggerät wie gefordert ein.

(3) Inspektionsteams bestehen im Normalfall aus zwei Inspektoren. Zusätzliche Vertreter der Behörden können die Inspektionsteams nötigenfalls ergänzen.

(4) Eine Inspektion darf höchstens die für die abschließende Prüfung der Dokumente, das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes sowie der zugehörigen Ausrüstung und des Fangs erforderliche Zeit dauern. Diese Frist gilt nicht, wenn ein mutmaßlicher Verstoß festgestellt wird oder die Inspektoren zusätzliche Informationen benötigen.

(5) Wird ein mutmaßlicher Verstoß festgestellt, können Kennzeichnungen und Plomben sicher an jedem Teil des Fanggeräts oder des Fischereifahrzeugs angebracht werden, auch an der entsprechenden Ausrüstung, z.B. automatischen Sortiermaschinen, Behältnissen mit Fischereierzeugnissen und Räumen, in denen sie gelagert sein können.

Artikel 20 Inspektionen im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit

(1) Um festzustellen, ob an Bord eines Fischereifahrzeugs Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit stattgefunden haben, können die für die Inspektion zuständigen Inspektoren einen oder mehrere der in Anhang V aufgeführten Indikatoren und alle anderen verfügbaren Informationen berücksichtigen. Die Kommission kann auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten technische Leitlinien zur Unterstützung der Arbeit der Inspektoren ausarbeiten.

(2) Geht aus den Indikatoren oder anderen einschlägigen Informationen gemäß Absatz 1 hervor, dass Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit durchgeführt wurden, so ergreifen die Inspektoren die folgenden Schritte:

  1. Sie unterrichten alle anderen nationalen Behörden, die in dieser Angelegenheit zuständig sein könnten, einschließlich der für arbeitsrechtliche Verstöße zuständigen Behörden; und
  2. sie ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unverzüglich Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ergriffen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inspektoren die erforderlichen Schulungen erhalten, um den Einsatz mutmaßlicher Zwangsarbeit für die Ausübung von Fischereitätigkeiten zu erkennen.

(4) Die Mitgliedstaaten richten im Einklang mit Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angemessene und wirksame Verfahren ein, um die dienststellenübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit sicherzustellen und so die Aufdeckung und gegebenenfalls weitere Untersuchung von unter Einsatz von Zwangsarbeit durchgeführten Fischereitätigkeiten zu erleichtern, auch wenn sich Fischereifahrzeuge im Hafen aufhalten.

Abschnitt 3
Inspektionen in Häfen oder an Anlandestellen

Artikel 21 Vorbereitung der Inspektionen

(1) Unbeschadet der im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, einschließlich spezieller Kontroll- und Inspektionsprogramme, festgelegten und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 5 genannten Eckwerte, wird eine Inspektion eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder beim Anlanden unter folgenden Umständen durchgeführt:

  1. routinemäßig oder auf der Grundlage des Risikomanagements; oder
  2. bei dem Verdacht, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorliegt.

(2) In Verdachtsfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und unbeschadet des Artikels 22 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sicher, dass das im Hafen zu inspizierende Fischereifahrzeug bei seiner Ankunft von den Inspektoren erwartet wird.

(3) Absatz 1 steht eventuellen stichprobenartigen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen.

Artikel 22 Inspektionen in Häfen und an Anlandestellen

(1) Während der Inspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 festgelegt sind. Die Inspektoren berücksichtigen alle besonderen Auflagen, die für das inspizierte Fischereifahrzeug gelten, einschließlich die einschlägigen Bestimmungen in Mehrjahresplänen.

(2) Bei der Inspektion einer Anlandung überwachen die Inspektoren das vollständige Entladen der Fischereierzeugnisse vom Anfang bis zum Ende. Es wird ein Datenabgleich zwischen in der Anmeldung angegebenen Mengen nach Arten, den ins Fischereilogbuch eingetragenen Mengen nach Arten und - je nach Sachlage - den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vorgenommen. Diese Bestimmung steht einer Inspektion nach dem Beginn der Anlandung nicht entgegen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inspektionen in Häfen und an Anlandestellen in ihrem Hoheitsgebiet ungehindert durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Inspektionen beim Transport

Artikel 23 Allgemeine Grundsätze

(1) Transportinspektionen können jederzeit und überall zwischen dem Anlandeplatz und der Ankunft der Fischereierzeugnisse am Verkaufs- oder Verarbeitungsort stattfinden. Bei der Durchführung der Inspektionen werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Kühlkette der inspizierten Fischereierzeugnisse intakt bleibt.

(2) Unbeschadet spezifischer Vorschriften in Mehrjahresplänen, einzelstaatlichen Kontrollprogrammen, spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen oder des Lebensmittelrechts der Union beinhalten Transportinspektionen wenn möglich eine Beschau der transportierten Erzeugnisse.

(3) Als Teil der Beschau der transportierten Fischereierzeugnisse kann eine repräsentative Probe aus unterschiedlichen Abschnitten des transportierten Loses oder der transportierten Lose genommen werden.

(4) Bei der Durchführung einer Transportinspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle in Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Einzelheiten und alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 festgelegt sind. Dies beinhaltet den Vergleich der transportierten Mengen Fischereierzeugnisse mit den im Transportdokument eingetragenen Angaben und die Prüfung, ob die Rückverfolgbarkeit der Lose gewährleistet werden kann.

Artikel 24 Verplombte Transportfahrzeuge

(1) Wenn ein Fahrzeug oder Behälter durch Inspektoren verplombt wurde, um Manipulationen der Ladung zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die laufenden Nummern der Plomben im Transportdokument verzeichnet sind. Den Betreibern ist es untersagt, die Plomben während der Beförderung oder am Bestimmungsort ohne Genehmigung eines Vertreters der zuständigen Behörde zu entfernen. Während der Inspektionen überprüfen die Inspektoren, dass die Plomben unversehrt sind und dass die laufenden Nummern denen im Transportdokument entsprechen.

(2) Bei Entfernen der Plomben zur einfacheren Inspektion der Ladung vor Ankunft der Ladung am Bestimmungsort ersetzen die Inspektoren die Originalplombe durch eine neue Plombe und machen im Inspektionsbericht Angaben zu dieser Plombe sowie zu den Gründen für das Entfernen der Originalplombe.

Abschnitt 5
Vermarktungs- und Betriebskontrollen

Artikel 25 Allgemeine Grundsätze

Bei der Besichtigung von Kühlhäusern, Groß und Einzelhandelsmärkten, Restaurants oder anderen Räumlichkeiten, in denen Fisch nach der Anlandung gelagert und/oder verkauft wird oder in denen Aquakulturerzeugnisse nach der Ernte gehandhabt werden, überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 festgelegt sind.

Artikel 26 Zusätzliche Verfahren und Technologien für die Durchführung der Inspektionen

Zusätzlich zu den in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 aufgeführten Einzelheiten können die Mitgliedstaaten verfügbare Verfahren und Technologien, gegebenenfalls einschließlich eines KI-Systems im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, zur Identifizierung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, ihrer Herkunft, der Zulieferer und Fangschiffe oder Produktionseinheiten sowie zur Validierung der einschlägigen Daten nutzen.

Abschnitt 6
Sonstige Inspektionen

Artikel 27 Inspektion von Fanggeräten auf See

Bei der Inspektion von Fanggeräten auf See überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 festgelegt sind.

Artikel 28 Inspektion eines Betreibers, der Fischerei ohne Schiff betreibt

Bei der Inspektion eines Betreibers, der gemäß Artikel 54d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Fischerei ohne Schiff betreibt, überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 festgelegt sind.

Artikel 29 Inspektion von Zuchtbetrieben für Roten Thun

Bei der Inspektion von Zuchtbetrieben für Roten Thun überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 festgelegt sind.

Artikel 30 Inspektion der Freizeitfischerei

(1) Unbeschadet der Verpflichtung der Beamten, andere Freizeitfischereien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu inspizieren, überprüfen und notieren die Inspektoren bei der Inspektion der Freizeitfischerei gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 festgelegt sind.

(2) Natürliche Personen, die gemäß diesem Artikel einer Inspektion unterzogen werden,

  1. arbeiten mit den Inspektoren zusammen und legen ihnen auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Dokumente zu ihren Tätigkeiten (wenn möglich auch Kopien oder Zugang zu entsprechenden Datenbanken) vor; und
  2. sehen davon ab, Inspektoren, die die Inspektion durchführen, zu behindern, zu bedrohen oder zu stören, und verhindern eine solche Behinderung, Bedrohung oder Störung durch Dritte.

Abschnitt 7
Pflichten der Betreiber und Kapitäne im Zusammenhang mit Inspektionen

Artikel 31 Allgemeine Verpflichtungen der Betreiber

Alle Betreiber, die einer Inspektion unterliegen, kommen ihren Aufgaben als Betreiber gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nach und

  1. arbeiten mit den Inspektoren zusammen und legen ihnen auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Dokumente zu den Fangtätigkeiten (wenn möglich auch Kopien oder Zugang zu entsprechenden Datenbanken) vor, die gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in elektronischer oder gegebenenfalls Papierform zu führen und aufzubewahren sind;
  2. verhindern, dass Dritte die Inspektoren, die die Inspektion durchführen, behindern, bedrohen oder stören; und
  3. stellen wenn möglich einen abgeschiedenen Raum für die Einweisung der Inspektoren durch einen Kontrollbeobachter gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zur Verfügung.

Artikel 32 Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die während der Inspektionen für das Wiegen verantwortlich sind

(1) Bei der Inspektion von Wiegesystemen stellen die Marktteilnehmer gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 den Inspektoren Folgendes zur Verfügung:

  1. Angaben zum Wiegesystem, gegebenenfalls einschließlich seiner Bauart, seines Modells, seiner Seriennummer, des letzten Kalibrierzertifikats (mit Ablaufdatum), etwaiger Plombennummern, gespeicherter Informationen aus Werkzeugen, die für die Berechnung des kumulativen Gewichts verwendet werden, und einer Kopie der technischen Schaltpläne;
  2. Zugang zu allen verfügbaren Videoaufzeichnungen des Wiegens zu Kontrollzwecken;
  3. Zugang zu allen Räumlichkeiten, in denen Fischereierzeugnisse beprobt, sortiert, gelagert, verarbeitet, verkauft und befördert werden; und
  4. gegebenenfalls einen Nachweis der Akkreditierung als unabhängiger Dritter, der das Wiegen durchführt.

(2) Auf Verlangen der Inspektoren stellen die Marktteilnehmer den Inspektoren die für die Kontrolle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung, die im Rahmen eines Stichprobenplans, eines Kontrollplans oder eines gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 60 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhoben werden, einschließlich Wiegeaufzeichnungen, Stichprobendaten, Etiketten und sonstigen relevanten Informationen.

Artikel 33 Allgemeine Verpflichtungen der Kapitäne

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, kommt seinen Aufgaben als Kapitän gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nach und

  1. verhält sich seemännisch richtig und ermöglicht das sichere Anbordkommen der Inspektoren, sobald das entsprechende Zeichen des Internationalen Signalbuchs gegeben wird oder sobald die Absicht eines Inspektors, an Bord zu kommen, per Funk vom übersetzenden Schiff oder Hubschrauber mitgeteilt wurde;
  2. stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung, die den Anforderungen von Anhang IV entspricht, um den sicheren und einfachen Zugang zu einem Fischereifahrzeug zu ermöglichen, das einen Aufstieg von mehr als 1,5 Metern erfordert;
  3. gestattet den Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats, des Küstenstaats und des Staats, der die Inspektion durchführt, in Verbindung zu setzen;
  4. macht die Inspektoren auf Sicherheitsrisiken an Bord von Fischereifahrzeugen aufmerksam; und
  5. ermöglicht den Inspektoren nach Abschluss der Inspektion ein sicheres Vonbordgehen.

(2) Die Kapitäne sind nicht verpflichtet, wirtschaftlich sensible Informationen über offene Funkfrequenzen preiszugeben.

Titel IV
Durchsetzung

Kapitel I
Aussetzung und endgültiger Entzug einer Fanglizenz und des Rechts auf Führen eines Fischereifahrzeugs

Artikel 34 Folgemaßnahmen nach Aussetzung und endgültigem Entzug einer Fanglizenz

(1) Bei Aussetzung oder endgültigem Entzug einer Fanglizenz gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats den Inhaber der Fanglizenz unverzüglich förmlich von der Aussetzung oder dem endgültigen Entzug in Kenntnis.

(2) Bei Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1 sorgt der Inhaber der Fanglizenz dafür,

  1. dass das betreffende Fangschiff jegliche Fangtätigkeit unverzüglich einstellt;
  2. dass er den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats alle nach nationalem Recht erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  3. dass das betreffende Fangschiff unverzüglich seinen Heimathafen oder einen von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bezeichneten Hafen ansteuert. Während der Fahrt sind die Fanggeräte gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut;
  4. dass alle Fänge an Bord des Fangschiffs entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats behandelt werden.

Artikel 35 Folgemaßnahmen nach Aussetzung und endgültigem Entzug des Rechts auf Führen eines Fischereifahrzeugs als Kapitän

(1) Wurde die Aussetzung oder der endgültige Entzug des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgelöst, so gehen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes, auf dem der Kapitän tätig ist, wie folgt vor:

  1. Sie ordnen die Aussetzung oder den Entzug des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug der Union zu führen, an und leiten die erforderlichen Verwaltungsverfahren ein, um dieser Entscheidung Wirkung zu verleihen; und
  2. unterrichten den Kapitän und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän innehat, förmlich über die Aussetzung oder den Entzug.

(2) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gibt der Kapitän unverzüglich das Kommando über alle Fischereifahrzeuge der Union ab, sofern dies die Schiffsverkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, und befolgt die Anweisungen der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats. Ist kein Besatzungsmitglied an Bord berechtigt, den Kapitän zu ersetzen, weisen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Kapitän an, unverzüglich einen geeigneten Hafen anzulaufen oder alle Fischereitätigkeiten auszusetzen, bis ein neuer zugelassener Kapitän an Bord ist.

Artikel 36 Voraussetzungen für die Löschung von Punkten

(1) Unbeschadet des Artikels 92 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und sofern die Gesamtzahl der dem Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fangschiff zugewiesenen Punkte zwei Punkte übersteigt, können die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bis zu zwei Punkte löschen, wenn der Inhaber der Fanglizenz nach der Zuweisung der Punkte freiwillig an Folgendem teilnimmt:

  1. einer wissenschaftlichen Kampagne, die darauf abzielt, die Selektivität der Fanggeräte zu verbessern, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Fischereikontrolle zu verbessern; oder
  2. an einer Fischerei mit Umweltsiegel, das gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegten Mindestgrundsätzen und -kriterien für das EU-Umweltzeichen eingerichtet wurde, sofern dieses beurkundet, dass die Erzeugnisse aus gut geführter Seefischerei stammen, wobei der Schwerpunkt auf der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen liegt, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Fischereikontrolle zu verbessern.

(2) Wurden die Punkte gemäß Absatz 1 gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz davon in Kenntnis gesetzt. Der Inhaber der Fanglizenz wird ebenfalls über die Zahl der verbleibenden Punkte informiert.

Kapitel II
Registrierung von Kapitänen

Artikel 37 Aufzeichnung der den Kapitänen zugewiesenen Punkte

(1) Die Mitgliedstaaten, die entweder als Flaggenmitgliedstaat oder als Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffenden Kapitäne innehaben, handeln, erstellen und führen ein aktuelles Register der Kapitäne, die gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Punkten für schwere Verstöße belegt wurden. Das Register muss die in Anhang VI vorgesehenen Mindestangaben enthalten.

(2) Weist der Flaggenmitgliedstaat dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der nicht Staatsangehöriger des Flaggenmitgliedstaats ist, der die Punkte gemäß Artikel 92 Absatz 4 zugewiesen hat, Punkte gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu, so verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt:

  1. für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten:
    1. Er unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit der Kapitän innehat, gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über die dem Kapitän zugewiesenen Punkte; und
    2. ersucht die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er innehat, um Auskunft über die Gesamtzahl der Punkte, mit denen dieser Kapitän belegt ist. Diese Informationen werden in das in Absatz 1 genannte Kapitänsregister eingetragen, um festzustellen, ob eine Aussetzung oder ein Entzug des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlich ist;
  2. für Drittstaatsangehörige:
    1. Er übermittelt alle relevanten Informationen über den Kapitän gemäß Anhang VI dieser Verordnung an die Kommission; und
    2. ersucht die Kommission um zusätzliche Informationen über die Punkte, die demselben Kapitän in den letzten drei Jahren von anderen Mitgliedstaaten zugewiesen wurden. Diese Informationen werden auch in das in Absatz 1 genannte Kapitänsregister eingetragen, um zu beurteilen, ob eine Aussetzung oder ein Entzug des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlich ist.

(3) Wurden Punkte gemäß Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 92 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gelöscht, so benachrichtigt der für die Löschung der Punkte zuständige Mitgliedstaat den/die Mitgliedstaat(en), dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän innehat, oder - im Falle von Drittstaatsangehörigen - die Kommission und ermöglicht es dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en), das Register entsprechend zu aktualisieren.

(4) Die Kommission speichert alle gemäß Absatz 2 Buchstabe b bzw. Absatz 3 übermittelten Informationen über Punkte, die Drittstaatsangehörigen von den Mitgliedstaaten zugewiesen oder gelöscht wurden, und stellt sie den betreffenden Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung.

(5) Die nach diesem Artikel aufgezeichneten Daten werden mindestens drei Jahre lang gespeichert, sofern in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist oder die Vorratsdatenspeicherung für Inspektionen, Überprüfungen, Audits oder Untersuchungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Beschwerden, Verstößen oder Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, als notwendig erachtet wird.

Titel V
Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

Artikel 38 Frist und Anforderungen hinsichtlich der Antwort der Mitgliedstaaten auf Feststellungen der Kommission in Bezug auf den Abzug von Quoten wegen Nichteinhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik

(1) Die in Artikel 107 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Frist, innerhalb deren der Mitgliedstaat nachweist, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, beginnt am Eingangsdatum des Schreibens der Kommission bei dem Mitgliedstaat.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern in ihrer Antwort nach Artikel 107 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 stichhaltige Beweise, die gegenüber der Kommission belegen können, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

Artikel 39 Festlegung der abzuziehenden Mengen

(1) Jede Festlegung der von den Quoten gemäß Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abzuziehenden Mengen entspricht proportional dem Umfang und der Art der Nichteinhaltung der Vorschriften für Bestände, die Mehrjahresplänen unterliegen, und der Schwere der Gefährdung dieser Bestände. Sie berücksichtigt den Schaden, der durch die Nichteinhaltung von Vorschriften für Bestände, die Mehrjahresplänen unterliegen, an diesen Beständen entstanden ist.

(2) Wenn die gemäß Absatz 1 festgelegten abzuziehenden Mengen nicht auf die für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. den betreffenden Anteil angewandt werden können, weil der betreffende Mitgliedstaat nicht oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen.

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 40 Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nur im Einklang mit Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verarbeitet werden dürfen.

Artikel 41 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2025

1) ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2842/oj).

3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 der Kommission vom 17. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates in Bezug auf den Zugang zu Gewässern und Ressourcen, die Fischereikontrolle, die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung, den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand, Daten und Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/2196, 12.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2196/oj).

5) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1005/oj).

6) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).

7) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.01.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/66/oj).

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Aufgaben der Kontrollbeobachter Anhang I
1. Während ihres Aufenthalts an Bord halten die Beobachter alle relevanten Fangtätigkeiten fest und notieren insbesondere Folgendes:
  1. Datum, Uhrzeit und Position zu Beginn und bei Abschluss eines Fangeinsatzes;
  2. Tiefe zu Beginn und bei Abschluss des Fangeinsatzes;
  3. verwendetes Fanggerät bei jedem Einsatz und dessen Maße einschließlich Maschenöffnung, falls zutreffend, und verwendete Netzvorrichtungen und Beiwerk;
  4. Beobachtungen zu den Fangaufzeichnungen (d. h. Fischereilogbuchdaten, Voranmeldungen und Umladeerklärungen) und zu den Fangschätzungen zur Bestimmung von Zielarten, Beifängen, einschließlich empfindlicher Arten, und Rückwürfen zur Einhaltung von Vorschriften über Fangaufzeichnungen, Fangzusammensetzung und Rückwürfe;
  5. Größe der einzelnen Arten im Fang, mit besonderer Anmerkung von untermaßigen Exemplaren.

2. Die Kontrollbeobachter notieren jede Störung des Schiffsüberwachungssystems, einschließlich des Schiffsüberwachungsgeräts, sowie anderer für die Fischereikontrolle relevanter Systeme oder Geräte wie elektronische Fernüberwachungssysteme, einschließlich Videoüberwachungsanlagen, und Systeme zur kontinuierlichen Messung und Aufzeichnung der Motorleistung.

3. Die Kontrollbeobachter unterrichten die jeweils zuständigen Behörden und notieren alle Informationen, die für die Feststellung relevant sein könnten, ob Fangtätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit durchgeführt wurden. Um festzustellen, ob an Bord eines Fischereifahrzeugs Zwangsarbeit stattgefunden hat, können die Kontrollbeobachter einen oder mehrere der in Anhang V aufgeführten Indikatoren und jegliche anderen relevanten Informationen berücksichtigen.

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Format des Kontrollbeobachterberichts Anhang II

ANGABEN ZUM BEOBACHTER
Name
Bestellt von (zuständige Behörde)
Eingesetzt von (Einsatzbehörde)
Einsatzbeginn
Einsatzende


ANGABEN ZUM FISCHEREIFAHRZEUG
Typ
Flaggenstaat
Name
Nummer im Fischereiflottenregister der Union oder, falls nicht verfügbar, eine andere Nummer
Externe Kennzeichen
Internationales Rufzeichen
Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder, falls nicht verfügbar, eine andere Nummer
Antriebsmaschinenleistung
Länge über alles


MITGEFÜHRTES FANGGERÄT
1.
2.
3.


BEOBACHTETES, AUF DER FANGREISE EINGESETZTES FANGGERÄT
1.
2.
3.


ANGABEN ZU DEN FANGEINSÄTZEN
Fangeinsatz-Referenznummer (gegebenenfalls)
Datum
Eingesetztes Fanggerät
Abmessungen
Maschenöffnung
Angebrachte Vorrichtungen
Uhrzeit Fangeinsatzbeginn
Uhrzeit Fangeinsatzende
Position bei Fangeinsatzbeginn
Tiefe bei Beginn
Tiefe bei Fangeinsatzende
Position bei Fangeinsatzende


Fänge Art An Bord behalten Zurückgeworfen
Geschätzte Menge jeder Art in kg Lebendgewichtäquivalent Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Geschätzte Menge der Zielart(en) in kg Lebendgewichtäquivalent Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Geschätzte Menge der Zielart(en) in kg Lebendgewichtäquivalent Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Geschätzter Gesamtfang in kg Lebendgewichtäquivalent Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Bemerkungen zu nicht eingehaltenen Vorschriften

Zusammenfassung Fangreiseende

Unterschrift Beobachter

Datum

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Kennzeichnung Fischereiinspektionsmittel Anhang III


Bild

Inspektionswimpel oder -Zeichen

Alle Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Luftkissenboote, die zu Fischereikontrollzwecken eingesetzt werden, haben beidseitig den Inspektionswimpel gut sichtbar aufgezogen. Inspektionsschiffe führen den Inspektionswimpel ständig, solange sie im Einsatz sind.

Das Wort "FISCHEREIINSPEKTION" kann auch deutlich sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs aufgemalt sein.

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Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter Anhang IV

1. Dieser Anhang enthält Anforderungen an den Zugang zu Fischereifahrzeugen, die einen Aufstieg von 1,5 m oder mehr erfordern.

2. Eine Lotsenleiter wird zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- und Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten.

3. Die Lotsenleiter wird so befestigt, dass

  1. sie in ausreichendem Abstand von Schiffsauslässen hängt;
  2. sie in ausreichendem Abstand von dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich hängt;
  3. jede Stufe fest an der Schiffswand ruht.

4. Die Stufen der Lotsenleiter sind

  1. aus Hartholz oder anderem gleichartigem Material aus einem Stück astfrei gefertigt; die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften sein;
  2. mit einer rutschfesten Oberfläche versehen;
  3. mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen;
  4. in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht;
  5. so angebracht, dass sie waagerecht bleiben.

5. Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen.

Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mithilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen.

6. Die seitlichen Seile der Leiter bestehen aus zwei nicht überzogenen Hanfseilen oder gleichwertigen Seilen von nicht weniger als 60 mm Umfang auf jeder Seite; jedes Seil bleibt unbedeckt durch anderes Material und geht durch bis zur obersten Stufe; zwei Hauptseile, die ordnungsgemäß an dem Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind für den Notfall bereitzuhalten.

7. In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünftuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen.

8. An oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung zum Schiffsdeck ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht.

9. Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus.

10. Bei Dunkelheit muss eine Beleuchtung vorgesehen sein, sodass sowohl die Lotsenleiter an der Schiffswand als auch die Stelle, an der der Inspektor an Bord des Schiffs kommt, angemessen beleuchtet sind. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht ist bei Bedarf griffbereit. Eine Wurfleine ist ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit.

11. Es besteht die Möglichkeit, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffes zu benutzen. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite er die Lotsenleiter angebracht haben möchte.

12. Das Anbringen der Lotsenleiter sowie das An- und Vonbordgehen eines Inspektors werden von einem verantwortlichen Schiffsoffizier überwacht.

13. Wenn auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die korrekte Anwendung dieser Vorschriften verhindern, werden besondere Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Inspektoren sicher an und von Bord gehen können.

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Nicht erschöpfende Liste von Indikatoren für die Ermittlung von unter Einsatz von Zwangsarbeit durchgeführten Fischereitätigkeiten Anhang V
1. Täuschung:
  1. Die Fischer haben keinen schriftlichen Vertrag oder der Vertrag ist in einer Sprache abgefasst, die sie nicht verstehen.
  2. Die Fischer wurden in dem Glauben eingestellt, dass die Beschäftigung legal ist, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
  3. Den Fischern wurde versichert, dass sie für einen anderen Arbeitgeber bzw. an Bord eines anderen Fischereifahrzeugs arbeiten würden.

2. Ausbeuterische Arbeitsbedingungen:

  1. Verweigerung der medizinischen Behandlung bei Verletzung
  2. Verweigerung des Rechts, im Falle einer schweren Krankheit oder Verletzung an Land medizinisch behandelt zu werden

3. Ausbeuterische Lebensbedingungen:

  1. Mangelernährung (einschließlich Fälle von Beriberi) und Dehydrierung bei Fischern
  2. Unzureichende sanitäre Einrichtungen oder unzumutbare Bedingungen in diesen Einrichtungen
  3. Unzureichender Platz / Überbelegung

4. Übermäßige Überstunden:

  1. Für den Schiffstyp bzw. das Fanggerät völlig unzureichende Besatzungsgröße
  2. Übermäßig lange Fangreisen
  3. Dauerhafter Mangel an Ruhezeiten und Ruhetagen
  4. Verweigerung von Land- und Jahresurlaub

5. Arbeiten mit unzureichender Vergütung oder ohne Lohn:

  1. Lohn wird den Fischern teilweise oder vollständig vorenthalten

6. Missbrauch der Schutzbedürftigkeit:

  1. Schutzbedürftige Fischer, einschließlich Wanderarbeiter, die gezwungen sind, unter untragbaren Bedingungen oder Androhung von Gewalt zu arbeiten

7. Eingeschränkte Bewegungsfreiheit:

  1. Fischer dürfen das Schiff nicht verlassen, auch nicht im Hafen.

8. Isolierung:

  1. Fischer werden über die vereinbarte Zeit hinaus auf See gehalten.
  2. Fischer sind von den anderen Besatzungsmitgliedern an Bord isoliert.
  3. Mobiltelefone der Fischer werden konfisziert.
  4. Fischern wird der Zugang zu Kommunikationssystemen und/oder WLAN verwehrt.

9. Körperliche und sexuelle Gewalt:

  1. Körperliche Anzeichen einer Verletzung oder andere Hinweise auf körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt
  2. Fischer werden beleidigender Sprache ausgesetzt.

10. Einschüchterung und Drohungen:

  1. Die Fischer sind mit zahlreichen Formen von Zwangs- und Kontrollmaßnahmen konfrontiert, einschließlich zusätzlicher Arbeit oder der Verweigerung von Nahrungsmitteln / Mahlzeiten.

11. Einbehaltung von Löhnen oder sonstigen zugesagten Leistungen:

  1. Der Kapitän oder die Arbeitsvermittlungsstelle verwahrt die Reisepässe, Visa oder Arbeitserlaubnisse der Fischer.

12. Schuldknechtschaft oder Manipulation von Schulden:

  1. Den Fischern werden unverhältnismäßige Kosten für grundlegende Dienstleistungen an Bord in Rechnung gestellt.

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Mindestangaben, die in das Kapitänsregister aufzunehmen sind Anhang VI

Das Kapitänsregister enthält die folgenden Informationen:

1. Angaben zu dem Kapitän (Staatsangehörige / andere Mitgliedstaaten / Drittländer), dem die Punkte zugewiesen wurden:
  1. Name des Kapitäns,
  2. Staatsangehörigkeit(en) des Kapitäns,
  3. Alle verfügbaren Kennnummern oder Informationen.

2. Identifizierung des betreffenden Fischereifahrzeugs bzw. der betreffenden Fischereifahrzeuge:

  1. Name des Fischereifahrzeugs bzw. der Fischereifahrzeuge,
  2. Nummer im Fischereiflottenregister der Union oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung,
  3. Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs bzw. der Fischereifahrzeuge.

3. Registrierung von Punkten:

  1. Punkte, die gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mitgeteilt wurden, und gegebenenfalls Flaggenmitgliedstaaten, die die Punkte mitgeteilt haben,
  2. Datum der Punktezuweisung und Gesamtzahl der an diesem Datum zugewiesenen Punkte,
  3. Gemäß Artikel 92 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 36 der vorliegenden Verordnung gelöschte Punkte.

4. Aussetzung oder Entzug des Rechts auf Führen eines Fischereifahrzeugs:

  1. Datum der Aussetzung des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, sofern zutreffend,
  2. Datum des endgültigen Entzugs des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, sofern zutreffend.
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