Durchführungsverordnung (EU) 2025/1772 der Kommission vom 1. September 2025 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1772 vom 02.09.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere sind in den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild und Fleischerzeugnissen von Geflügel zulässig ist, enthalten.

(5) Am 25. August 2025 hat Argentinien der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Provinz Buenos Aires gemeldet, der am 19. August 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(6) In den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus Argentinien zulässig ist. Darüber hinaus sind in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Verordnung (EU) 2021/404 derzeit keine risikomindernden Behandlungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland vorgeschrieben.

(7) Aufgrund des Risikos der Einschleppung der HPAI in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus Argentinien und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen aus Argentinien in die Union nicht länger zulässig sein. Darüber hinaus sollte für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland in die Union die risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden.

(8) Die Einträge für Argentinien in den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B sowie in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in dem genannten Drittland Rechnung zu tragen.

(9) Darüber hinaus haben die Vereinigten Staaten der Kommission am 21. August 2025 einen neuen Ausbruch der HPAI bei Geflügel im Bundesstaat Kalifornien gemeldet, der am 15. August 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(10) Nach diesem jüngsten Ausbruch der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(11) Am 21. August 2025 haben die Vereinigten Staaten der Kommission auch weitere Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesem jüngsten HPAI-Ausbruch ergriffen haben.

(12) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in dem Gebiet, für das die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von dem Ausbruch betroffenen Gebiet unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem der Ausbruch bestätigt wurde, ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(13) Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihrem Hoheitsgebiet vorgelegt, die zuvor zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte.

(14) Am 15. August 2025 haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel im Bundesstaat New Jersey ergriffen haben, der am 20. März 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt worden war.

(15) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie nach diesem Ausbruch der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt haben, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem infizierten Geflügelhaltungsbetrieb abgeschlossen haben.

(16) Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür gegeben haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus der betroffenen Zone gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus der betroffenen Zone der Vereinigten Staaten, aus der der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für dieses Drittland in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

(17) Unter Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche der HPAI in Argentinien und in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(18) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

.

Anhang

Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) in Teil 1 Abschnitt B wird der Eintrag für die Vereinigten Staaten wie folgt geändert:

i) die Zeile für die Zone US-2.1009 erhält folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1009 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 20.3.2025 17.8.2025"

ii) nach der Zeile für die Zone US-2.1040 wird die folgende Zeile für die Zone US-2.1041 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1041 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 15.8.2025"

b) in Teil 2 wird im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.1040 die folgende Beschreibung der Zone US-2.1041 angefügt:

"Vereinigte Staaten US-2.1041 State of California
Los Angeles 01
Los Angeles County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 118.2544582°W 34.0768154°N)"

2. In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a) der Eintrag für Argentinien erhält folgende Fassung:

"AR
Argentinien
AR-0 POU, RAT, GBM P1 19.8.2025"

b) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.1009 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1009 POU, RAT N, P1 20.3.2025 17.8.2025
GBM P1 20.3.2025 17.8.2025"

c) im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Zeile für die Zone US-2.1040 folgende Zeile für die Zone US-2.1041 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.1041 POU, RAT N, P1 15.8.2025
GBM P1 15.8.2025"

3. In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Argentinien folgende Fassung:

"AR
Argentinien
AR-0 C C C C C C C D D D MPST
AR-1 C C C C C C C D D D MPST
AR-2 A A C A A C C D D D MPNT **
MPST"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE