Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1785 der Kommission vom 9. September 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/740 hinsichtlich der harmonisierten Normen für bestimmte Aufsitzfahrzeuge (Waveroller) zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1785 vom 10.09.2025)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/48/EG wird bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Am 4. April 2023 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/740 2 an, in dem harmonisierte Normen für Spielzeug aufgeführt sind. Die entsprechende Liste enthält die Norm EN 71-1:2014+A1:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften.
(3) Im Januar 2024 legte Deutschland einen formellen Einwand gegen die Norm EN 71-1:2014+A1:2018 hinsichtlich bestimmter Aufsitzfahrzeuge, sogenannter Waveroller, ein. Ein Waveroller ist ein Spielzeug, auf dem das Kind sitzt, dessen Lenkung und Antrieb mit den Füßen erfolgt und dessen Räder während des Gebrauchs erreichbar sind.
(4) Der formelle Einwand wurde damit begründet, dass die betreffende harmonisierte Norm die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Waveroller nicht erfülle.
(5) Das Versäumnis bestehe im Fehlen von Anforderungen zur Vermeidung von Unfällen durch Quetschen, Abscheren, Einklemmen oder Verfangen, wenn das Kind einen Waveroller fährt, wobei das Rad in der Nähe des Sitzes liegt und während des Gebrauchs des Spielzeugs zugänglich ist; dies gelte insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das Kind bei Benutzung des Waverollers die Hände frei hat und sich in einer niedrigen Sitzposition befindet. Die Finger könnten gequetscht, abgeschert, angerissen oder abgerissen werden oder durch die gerichtete Kraft des Rades in den Zwischenraum Radgabel-Rad eingezogen werden.
(6) Deutschland machte geltend, dass die von den Waverollern ausgehenden Risiken aufgrund ihres Mechanismus, ihrer Funktionsweise und ihrer Antriebsart sowie der daraus resultierenden Risiken während des Spiels nicht vollständig durch EN 71-1 abgedeckt seien. Die harmonisierte Norm EN 71-1:2014+A1:2018 decke zwar punktuell einige Risiken ab, doch es würden nicht alle erforderlichen Quetsch-, Scher-, Klemm- und Einzugsstellen behandelt: Die Anforderungen an Aufsitzfahrzeuge in dieser Norm seien teilweise produktspezifisch (z.B. für Spielfahrräder, Spielzeugroller) formuliert oder auf bestimmte Fahrzeugbestandteile und Begriffsdefinitionen bezogen (z.B. Antriebsmechanismen, Klapp- und Schiebemechanismen). Gefährdungsbasierte und allgemein formulierte Anforderungen für Aufsitzfahrzeuge bezüglich Quetsch- und Scherstellen und Fang- und Einzugsstellen insbesondere für Finger und Hände seien in der Norm indes nicht vorhanden. Insbesondere erfasse die Definition des Begriffs "Antriebsmechanismus" in Abschnitt 3.19 dieser Norm keine Waveroller, und die Norm decke das Risiko des Quetschens der Hand oder eines Fingers und das Risiko des Abscherens eines Fingers nicht in vollem Umfang ab. Deutschland kam daher zu dem Schluss, dass mangels solcher Anforderungen nicht sichergestellt werden könne, dass Waveroller, auch wenn sie der harmonisierten Norm EN 71-1:2014+A1:2018 entsprechen, alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2009/48/EG erfüllen.
(7) Am 28. Februar 2024 veröffentlichte die Kommission den von Deutschland erhobenen formellen Einwand mithilfe des Notifizierungssystems 3, das gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichtet wurde.
(8) Der Technische Ausschuss 52 des Europäischen Komitees für Normung (CEN) (im Folgenden "CEN/TC 52") reagierte auf den formellen Einwand Deutschlands und erbat weitere Einzelheiten zum Unfall, insbesondere in Bezug auf das spezifische Risiko und das am Unfall beteiligte Spielzeugmodell. Der CEN/TC 52 erkundigte sich ferner, ob es sich bei dem in dem formellen Einwand dargestellten Stab um einen Stab mit einem Durchmesser von 5 mm oder von 12 mm handele, und argumentierte, dass das von dem Unfall betroffene Spielzeug nicht der bestehenden (veröffentlichten) Norm entspreche, und zwar deren Abschnitt 4.15.1.6 c (allgemeine Anforderung hinsichtlich des Verfangens von Fingern bei Aufsitzfahrzeugen). Die Bewertung des CEN/TC 52 fußte auf der Tatsache, dass eines der im formellen Einwand vorgelegten Fotos den Eintritt des kleineren Prüfstabs in einige Zwischenräume zwischen Rad und Radgabel zeigte, und es sah so aus, als ob diese Zwischenräume nicht breit genug für die Prüfkörper oder -stäbe seien, die durch das entsprechende Prüfverfahren gemäß der bestehenden Norm vorgesehen sind, was eine Nichtkonformität darstellen würde. Dieser Bewertung zufolge hätte die Einhaltung der geltenden Norm die Verletzung verhindern oder zumindest ihre Schwere verringern können. Der CEN/TC 52 wies jedoch auch darauf hin, dass in seiner zuständigen Arbeitsgruppe bereits Arbeiten durchgeführt werden, um die von den deutschen Behörden im formellen Einwand festgestellten Mängel durch Überarbeitung der betreffenden Normen zu beheben: Der Entwurf der überarbeiteten Fassung sieht in Abschnitt 4.15 neue Anforderungen an Aufsitzfahrzeuge vor, die die Risiken des Quetschens und Abscherens des Fingers abdecken.
(9) Deutschland antwortete auf die Stellungnahme des CEN/TC 52, dass einige Risiken - insbesondere das Abscheren eines Fingers, das Verfangen und Quetschen der Hand durch die gerichtete Kraft des Rades sowie das Quetschen des Fingers oder der Hand durch den Lenkereinschlag des Fahrzeugs - in der geltenden (veröffentlichten) Norm nicht berücksichtigt würden. Deutschland zufolge zeigt die Überarbeitung von Abschnitt 4.15 der harmonisierten Norm EN 71-1:2014+A1:2018 durch Aufnahme neuer Risikobereiche, dass die aktuelle Fassung der Norm derzeit nicht alle Risiken für diese spezielle Art von Aufsitzspielzeug abdeckt und dass die Norm daher nicht alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen umfasst, die sie eigentlich abdecken soll. Deutschland wies ferner darauf hin, dass der formelle Einwand nicht nur wegen dieses besonderen Spielzeugs und Unfalls erhoben worden sei, da es auf dem Markt verschiedene ähnliche Produkte mit ähnlichen Problemen und Risiken gebe, die von der bestehenden Norm nicht abgedeckt seien.
(10) Der formelle Einwand wurde am 18. April 2024 in dem mit Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschuss erörtert.
(11) Nach Prüfung der harmonisierten Norm EN 71-1:2014+A1:2018 - gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Interessenträgern in der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug sowie den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses - stimmt die Kommission der in dem Einwand enthaltenen Analyse zu und kommt zu dem Schluss, dass die Abschnitte der betreffenden harmonisierten Normen, mit denen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/48/EG und Anhang II der genannten Richtlinie abgedeckt werden sollen, den damit verbundenen Risiken - insbesondere dem Risiko des Quetschens und Abscherens des Fingers und der Hand - für diese spezifische Art von Aufsitzspielzeug nicht angemessen Rechnung tragen. Die Norm EN 71-1:2014+A1:2018 enthält keine spezifischen Anforderungen, die gewährleisten, dass Kinder sicher mit Waverollern spielen können, da sie ihnen keinen angemessenen Schutz vor dem Risiko des Quetschens und Abscherens der Finger oder der Hand bietet. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass Waveroller, die gemäß den Abschnitten 3.19 (Definition "Antriebsmechanismus") und 4.15.1 dieser Norm konzipiert und hergestellt wurden, ähnliche Unfälle und Vorkommnisse bei Kindern verursachen können.
(12) Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass die übrigen Bestimmungen der einschlägigen harmonisierten Norm, die nicht Gegenstand des formellen Einwands sind, weiterhin gültig sind, um die Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2009/48/EG, die sie abdecken sollen, zu begründen.
(13) Daher sollten die Fundstellen der harmonisierten Norm EN 71-1:2014+A1:2018, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/740 veröffentlicht wurden, mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Durch die Einschränkung sollten die spezifischen Abschnitte dieser Normen ausgeschlossen werden, die die Anforderung gemäß Anhang II Teil I Nummer 3 der Richtlinie 2009/48/EG abdecken sollen, nämlich die Anforderung, Spielzeug so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko bzw. nur das geringstmögliche Risiko birgt, das grundsätzlich mit der Verwendung des Spielzeugs durch die Bewegung bestimmter Teile verbunden ist. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/740 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/740 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 9. September 2025
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/740 der Kommission vom 4. April 2023 über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 96 vom 05.04.2023 S. 85. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/740/oj).
3) DocsRoom - Europäische Kommission (europa.eu).
4) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).
| Anhang |
Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/740 erhält Zeile 1 folgende Fassung:
| "1. | EN 71-1:2014+A1:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften Einschränkung: Hinsichtlich der Abschnitte 3.19 (Definition "Antriebsmechanismus") und 4.15.1 begründet die harmonisierte Norm EN 71-1:2014+A1:2018 für Waveroller (Spielzeug, auf dem das Kind sitzt, dessen Lenkung und Antrieb mit den Füßen erfolgt und dessen Räder während des Gebrauchs erreichbar sind) keine Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/48/EG sowie Anhang II Teil I Nummer 3 der genannten Richtlinie." |
| ENDE |