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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1786 der Kommission vom 9. September 2025 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2023

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5985)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1786 vom 11.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste über die Veröffentlichung/zur Durchführung/Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1242

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für die Fahrzeuge dieses Herstellers gemeldeten Daten bestimmt werden.

(2) Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge sollten sich auf die für die Fahrzeuge aller Hersteller gemeldeten Daten stützen.

(3) Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge jedes Herstellers sollte unter Berücksichtigung der gemeldeten emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge bestimmt werden.

(4) Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller sollten auf der Grundlage der gemeldeten Anzahl neuer schwerer Nutzfahrzeuge, ausgenommen Arbeitsfahrzeuge, bestimmt werden. Diese Fahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, wurden ermittelt, und die erforderlichen Korrekturen wurden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission 3 auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers angewandt.

(5) Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Daten basieren auf den der Kommission am 26. Juni 2025 vorliegenden Daten.

(6) Die Kommission muss die hier veröffentlichten Daten gegebenenfalls aktualisieren, falls sie zusätzliche Daten erhält, die sich auf die Ergebnisse dieser Berechnungen auswirken würden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen je Hersteller

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2023 sind in der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 2 Faktor für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge je Hersteller

Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge je Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2023 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 3 CO2-Emissionsreduktionskurve und Emissionsgutschriften je Hersteller

Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2023 sind in der vierten bzw. fünften Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 4 Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im Berichtszeitraum des Jahres 2023 zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge, die nach der Formel in Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EU) 2019/1242 unter Berücksichtigung der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller berechnet wurden, betragen 46,7 g/tkm.

Artikel 5 Adressaten

Dieser Beschluss ist an folgende Hersteller gerichtet:

1.
DAF TRUCKS N.V.
Postfach 90065
5600 PT Eindhoven
Niederlande
2.
DAIMLER TRUCK AG
Fasanenweg 10
70771 Leinfelden-Echterdingen
Deutschland
3.
FORD OTOMOTIV SANAYI A.Ş.
Akpınar Mahallesi Hasan Basri Caddesi No: 2
34885 Sancaktepe/Istanbul
Türkei
4.
HYUNDAI HYDROGEN MOBILITY AG
Hagenholzstraße 60
8004 Zürich
Schweiz
5.
IVECO MAGIRUS AG
Nicolaus-Otto-Straße 27
89079 Ulm
Deutschland
6.
IVECO S.P.A.
Via Puglia 35
10156 Turin
Italien
7.
MAN TRUCK & BUS SE
Dachauer Straße 667
80995 München
Deutschland
8.
OTOKAR OTOMOTIV VE SAVUNMA SANAYI A.Ş.
Taşdelen Mahallesi Sırrı Çelik Bulvarı No: 5
34788 Çekmeköy/Istanbul
Türkei
9.
RENAULT TRUCK SAS
99 Route de Lyon
69800 Saint-Priest
Frankreich
10.
SCANIA CV AB
Vagnmakarvägen 1
151 87 Södertälje
Schweden
11.
VOLVO TRUCK CORPORATION
Herkulesgatan 75
405 08 Göteborg
Schweden

Brüssel, den 9. September 2025

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj.

2) Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/956/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge (ABl. L 205 vom 11.06.2021 S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/941/oj).

.

Anhang

Alle Einträge beziehen sich auf den Berichtszeitraum des Jahres 2023.

Hersteller Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm Emissionsgutschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm
DAF TRUCKS N.V. 47,72 0,999 49,54 64.053
DAIMLER TRUCK AG 47,75 0,990 47,45 -
FORD OTOMOTIV SANAYI A.Ş. 52,55 1,000 49,12 -
HYUNDAI HYDROGEN MOBILITY AG 0,00 0,970 50,60 1.518
IVECO MAGIRUS AG 50,08 1,000 46,35 -
IVECO S.P.A. 47,91 0,983 45,11 -
MAN TRUCK & BUS SE 46,68 0,999 47,29 20.456
OTOKAR OTOMOTIV VE SAVUNMA SANAYI A.Ş. 36,21 1,000 28,52 -
RENAULT TRUCK SAS 43,45 0,970 45,70 45.111
SCANIA CV AB 44,13 0,996 48,38 168.905
VOLVO TRUCK CORPORATION 44,47 0,970 48,64 165.470


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