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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1787 der Kommission vom 8. September 2025 zur Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltem L-Arginin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1787 vom 09.09.2025;
VO (EU) 2026/1011 - ABl. L 2026/1011 vom 08.05.2026 Inkrafttreten)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltem L-Arginin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltem L-Arginin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" sowie in die Kategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher zog der Antragsteller den Tränkwasser betreffenden Antrag für die Funktionsgruppe "Aromastoffe" zurück.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 2 zu dem Schluss, dass mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltes L-Arginin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Produktionsstamms aufwirft und dass der Zusatzstoff für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde hat Bedenken im Hinblick auf die Verwendung von L-Arginin in Tränkwasser. Sie befand ferner, dass mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltes L-Arginin nicht hautreizend und kein Hautallergen, aber für Augen und Atemwege reizend ist. Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass der Stoff bei allen Nichtwiederkäuern als wirksame Quelle der Aminosäure L-Arginin erachtet wird, dass der Stoff aber, damit er bei Wiederkäuern seine volle Wirkung entfalten kann, vor dem Abbau im Pansen geschützt werden sollte und dass er bei der Verwendung als Aromastoff in der Tierernährung als wirksam angesehen wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltes L-Arginin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs als Futtermittelzusatzstoff zugelassen werden. Bei der Verfütterung an Wiederkäuer zur Verwendung im Rahmen der Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" muss mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltes L-Arginin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Der Verwender sollte darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über das Futter zu berücksichtigen ist, insbesondere im Fall einer Supplementierung mit L-Arginin über das Tränkwasser. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Festlegung von Höchstgehalten für die Verwendung von mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltem L-Arginin als Aromastoff aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich ist. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte der empfohlene Höchstgehalt auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Kategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" sowie in die Kategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. September 2025
2) EFSA Journal 2025;23(2), e9258, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9258.
| Anhang 26 |
| Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge | ||||||||
| 3c367 | L-Arginin | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
L-Arginin > 98 % (bezogen auf die Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltes L-Arginin Analysemethode 1 Zur Identifizierung von L-Arginin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung von Arginin im Futtermittelzusatzstoff und im Wasser:
Zur Bestimmung von Arginin in Vormischungen und Mischfuttermitteln:
| Alle Tierarten | - | - | - |
| 29. September 2035 |
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
| 3c367
Stand: VO (EU) 2026/1011 | L-Arginin | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
L-Arginin > 98 % (bezogen auf die Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 hergestelltes L-Arginin Analysemethode 1 Zur Identifizierung von L-Arginin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung von Arginin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung von Arginin in Vormischungen:
| Alle Tierarten | - | - | - |
| 29. September 2035 |
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| ENDE | |