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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1796 der Kommission vom 8. September 2025 zur Abweichung für das Jahr 2025 von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschusszahlungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für flächen- und tierbezogene Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(ABl. L 2025/1796 vom 09.09.2025)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2021/2116

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen und für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 leisten. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für flächenbezogene und tierbezogene Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 leisten.

(2) Gemäß Artikel 44 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, soweit angemessen, in Notfällen Durchführungsrechtsakte zur Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 der genannten Verordnung, so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist.

(3) Im Anschluss an die Sitzung des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik vom 12. Juni 2025 beantragten die Mitgliedstaaten eine Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116, damit sie höhere Vorschüsse für das Antragsjahr 2025 zahlen können, um eine Notlage zu bewältigen, die aufgrund einer außergewöhnlichen Kombination widriger Ereignisse entstanden ist, etwa der einseitigen Zollerhöhungen der Vereinigten Staaten und der daraus resultierenden Handelsspannungen, der anhaltenden russischen Invasion der Ukraine, der Folgen der Konflikte im Nahen Osten sowie extremer Wetterereignisse. Die Mitgliedstaaten unterstrichen, dass ihre landwirtschaftlichen Erzeuger aufgrund einer Verkettung dieser widrigen Ereignisse, die sich auf die Preise für landwirtschaftliche Betriebsmittel und Rohstoffe auswirken, mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind. Die Mitgliedstaaten ersuchten die Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Zahlung höherer Vorschusszahlungen für alle Interventionen und Maßnahmen für das Antragsjahr 2025 zu ermöglichen.

(4) Die derzeitigen Handelsspannungen, die die globalen Lieferketten beeinträchtigen, wirken sich auf die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Betriebsmittel aus, treiben die Kosten in die Höhe und beeinträchtigen die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe. Die gesunkene Wettbewerbsfähigkeit aufgrund höherer Preise in Verbindung mit der Notwendigkeit, alternative Märkte zu erschließen, belastet die Landwirte wirtschaftlich. Die Zölle tragen auch zu einer größeren Unsicherheit in den internationalen Handelsbeziehungen bei, was zu Marktvolatilität führt.

(5) Die anhaltende russische Invasion der Ukraine und die Konflikte im Nahen Osten könnten bedeuten, dass bestehende Schwierigkeiten wie die Unterbrechung der globalen Lebensmittelversorgungsketten und der anhaltende Aufwärtsdruck auf die Betriebsmittelpreise andauern. Zudem beeinträchtigen diese Ereignisse und Unsicherheitsfaktoren die Handelsströme und wirken sich erheblich auf die Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und auf die Agrarmärkte aus.

(6) Darüber hinaus wird erwartet, dass die jüngsten widrigen Wetterereignisse in bestimmten Regionen, wie z.B. wiederkehrende Dürren aufgrund extremer Trockenheit, Spätfrost, übermäßige örtliche Regenfälle und Überschwemmungen, negative Auswirkungen auf die Ernteerträge haben und den Agrarsektor zusätzlich belasten werden.

(7) Angesichts dieser Umstände und eingedenk der Tatsache, dass diese widrigen Wetterereignisse die Preise für Rohstoffe und landwirtschaftliche Grunderzeugnisse steigen lassen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, höhere Vorschusszahlungen für das Antragsjahr 2025 zu leisten, um den Liquiditätsproblemen entgegenzuwirken, mit denen landwirtschaftliche Erzeuger in der gesamten Union konfrontiert sein dürften.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds und des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2025 Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 70 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 leisten.

(2) Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2025 Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 85 % für die Unterstützung im Rahmen von flächen- und tierbezogenen Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2025

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/228/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/229/oj).

4) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).


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