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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1805 der Kommission vom 11. September 2025 zur Nichterteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6103)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2025/1805 vom 17.09.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 11. September 2017 reichte ODYSSEE Environnement bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung der gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family" der Produktart 11 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-HR033845-20 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Nummer der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family", die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2750 der Kommission 3 mit der Nummer EU-0031652-0000 zugelassen wurde.
(2) Die Biozidproduktfamilie "ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family" enthält als Wirkstoff CMIT/MIT (3:1), das in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 11 aufgeführt ist.
(3) Nach seiner Annahme durch die Agentur wurde die Validierung des Antrags am 21. Oktober 2017 eingeleitet.
(4) Am 27. Oktober 2017 forderte die Agentur beim Antragsteller die folgenden zusätzlichen Informationen an 4:
Diese Informationen wurden vom Antragsteller am 16. November 2017 vorgelegt. Der Antrag wurde am 11. Dezember 2017 validiert.
(5) Nachdem der Ausschuss für Biozidprodukte am 13. September 2023 seine Stellungnahme 5 zu der betreffenden Referenzproduktfamilie, einschließlich des Entwurfs der Zusammenfassung der Eigenschaften, abgegeben hatte, wurde der Antragsteller aufgefordert, sowohl eine überarbeitete Fassung der Zusammenfassung der Eigenschaften für die gleiche Biozidproduktfamilie, die an die Zusammenfassung der Eigenschaften der betreffenden Referenzproduktfamilie angeglichen wurde, (im Folgenden "angeglichene Zusammenfassung") als auch eine Zugangsbescheinigung für den Zugang zu den Daten zur Unterstützung der Zulassung der betreffenden Referenzproduktfamilie (im Folgenden "Daten der Referenzproduktfamilie") vorzulegen.
(6) Trotz wiederholter Aufforderungen 6 durch die Agentur legte der Antragsteller weder die angeglichene Zusammenfassung noch die Zugangsbescheinigung für die Daten der Referenzproduktfamilie vor.
(7) Ohne eine angeglichene Zusammenfassung für die gleiche Biozidproduktfamilie ist die Agentur nicht in der Lage, festzustellen, ob sich die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen der gleichen Biozidproduktfamilie und der betreffenden Referenzproduktfamilie auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 7 sein können.
(8) Da keine Zugangsbescheinigung für die Daten der Referenzproduktfamilie vorliegt, enthält der Antrag nicht die gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 erforderlichen Angaben.
(9) Am 19. Juli 2024 übermittelte die Agentur der Kommission ihre Stellungnahme 8 zum Antrag auf Unionszulassung der gleichen Biozidproduktfamilie "ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family".
(10) In der Stellungnahme kommt sie zu dem Ergebnis, dass die gleiche Biozidproduktfamilie "ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family" nicht zugelassen werden sollte, da die Unterschiede zwischen der gleichen Biozidproduktfamilie und der betreffenden Referenzproduktfamilie ohne die angeglichene Zusammenfassung nicht bewertet werden können und der Antrag unvollständig ist, weil er nicht die erforderlichen Elemente gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 enthält.
(11) Die Agentur schlägt daher vor, die gleiche Biozidproduktfamilie "ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family" nicht zuzulassen.
(12) Am 12. Februar 2025 gab die Kommission ODYSSEE Environnement die Gelegenheit, über das Register für Biozidprodukte (R4BP-Plattform) die angeglichene Zusammenfassung und die Zugangsbescheinigung für die Daten des Referenzprodukts bereitzustellen 9. Die Kommission erklärte sich ferner bereit, das Dossier in einer Sitzung zu erörtern. Die Antwortfrist endete am 28. Februar 2025. Der Antragsteller hat jedoch weder die erforderlichen Unterlagen vorgelegt noch in irgendeiner Form geantwortet.
(13) Die Kommission schließt sich der Auffassung der Agentur an, dass ohne eine angeglichene Zusammenfassung der Eigenschaften für die gleiche Biozidproduktfamilie nicht festgestellt werden kann, ob das Biozidprodukt, für das die Zulassung beantragt wird, als "das gleiche Produkt" im Sinne des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 einzustufen ist. Die Kommission stimmt auch der Schlussfolgerung der Agentur zu, dass der Antrag die Anforderungen gemäß Artikel 2 Buchstabe c der genannten Durchführungsverordnung nicht erfüllt. Daher hält es die Kommission für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family" nicht zu erteilen.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
ODYSSEE Environnement erhält keine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie "ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family".
Dieser Beschluss ist an ODYSSEE Environnement, Zone Artisanale Belle-Croix, 72510 Requeil, Frankreich, gerichtet.
Brüssel, den 11. September 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 07.05.2013 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/414/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2750 der Kommission vom 25. Oktober 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie LANXESS CMIT/MIT biocidal product family gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2750, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2750/oj).
4) Mitteilung über R4BP: UBP-C-1276876-07-00/F.
5) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 13. September 2023 zur Unionszulassung für "LANXESS CMIT/MIT biocidal product family", https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.
6) Aufforderungen vom 6. Februar 2024 (Mitteilung über R4BP: UBP-C-1712837-18-00/F), 29. Februar 2024 (Mitteilung über R4BP: UBP-C-1717202-25-00/F), 13. März 2024 (Mitteilung über R4BP: UBP-C-1719822-11-00/F) und 8. Mai 2024 (Mitteilung über R4BP: UBP-C-1284638-18-00/F).
7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.04.2013 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/354/oj).
8) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 19. Juli 2024 zur Unionszulassung für "ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family", https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.
9) Mitteilung der Kommission über R4BP: UBP-C-1802072-22-00/F.
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