Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1810 der Kommission vom 11. September 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 hinsichtlich harmonisierter Normen für Applikationsgeräte für Beschichtungsstoffe, Förder- und Umlaufanlagen für flüssige Beschichtungsstoffe, Explosions-Unterdrückungssysteme und automatische elektrostatische Beschichtungssysteme für entzündbare Beschichtungsstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1810 vom 12.09.2025, ber. 2026/90167)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2023) 4798 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Überarbeitung der harmonisierten Normen und dem Abschluss der Arbeiten an den Entwürfen der Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU (im Folgenden "Auftrag"). Die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen sollten den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/34/EU sowie in deren Anhang II festgelegt sind.
(3) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 der Kommission 4 veröffentlicht wurde: EN 1953:2013 - Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 1953:2025 - Applikationsgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen.
(4) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 veröffentlicht wurde: EN 12621:2006+A1:2010 - Förder- und Umlaufanlagen für Beschichtungsstoffe unter Druck - Sicherheitsanforderungen. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 12621:2025 - Förder- und Umlaufanlagen für flüssige Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen.
(5) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete und änderte das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 veröffentlicht wurde: EN 14373:2021 - Explosions-Unterdrückungssysteme. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 14373:2021/A1:2025 - Explosions-Unterdrückungssysteme.
(6) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 veröffentlicht wurde: EN 50176:2009 - Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheitsanforderungen. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 50176:2025 - Automatische elektrostatische Beschichtungssysteme für entzündbare Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen.
(7) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die Normen EN 1953:2025, EN 12621:2025, EN 14373:2021/A1:2025 und EN 50176:2025 dem Auftrag entsprechen.
(8) Die Normen EN 1953:2025, EN 12621:2025, EN 14373:2021/A1:2025 und EN 50176:2025 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(9) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/34/EU gilt. Damit alle Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 1953:2025, EN 12621:2025, EN 14373:2021/A1:2025 und EN 50176:2025 in den genannten Anhang aufgenommen werden.
(10) Es ist erforderlich, die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 1953:2013, EN 12621:2006+A1:2010, EN 14373:2021 und EN 50176:2009 aus der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zu streichen, da diese Normen überarbeitet wurden. Diese Fundstellen sollten deshalb aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 gestrichen werden.
(11) Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Anwendung der harmonisierten Normen EN 1953:2025, EN 12621:2025, EN 14373:2021/A1:2025 und EN 50176:2025 vorzubereiten, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen der harmonisierten Normen EN 1953:2013, EN 12621:2006+A1:2010, EN 14373:2021 und EN 50176:2009 zurückzustellen.
(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13) Die Einhaltung der harmonisierten Normen begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 1 des Anhangs dieses Beschlusses gilt ab dem 12. März 2027.
Brüssel, den 11. September 2025
2) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 309, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/34/oj).
3) Durchführungsbeschluss C(2023) 4798 der Kommission vom 20. Juli 2023 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung im Hinblick auf Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 der Kommission vom 28. September 2022 über die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 251 vom 29.09.2022 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1668/oj).
| Anhang |
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 wird wie folgt geändert:
1. Die Tabellenzeilen 10, 12, 28 und 61 werden gestrichen.
2. Die folgenden Tabellenzeilen werden in fortlaufender Folge eingefügt:
| 10a. | EN 1953:2025 Applikationsgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen |
| 12a. | EN 12621:2025 Förder- und Umlaufanlagen für flüssige Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen |
| 28a. | EN 14373:2021+A1:2025 Explosions-Unterdrückungssysteme |
| 61a. | EN 50176:2025 - Automatische elektrostatische Beschichtungssysteme für entzündbare Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen" |
| ENDE |