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2025/1902 - UN-Regelung Nr. 39 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus
(ABl. L 2025/1902 vom 26.09.2025)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich.
Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/ zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations.
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 02 - Datum des Inkrafttretens: 26. September 2025
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist:
ECE/TRANS/WP.29/2025/18/Rev.1
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2018/1857 - UN-Regelung Nr. 39 [2018] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L, M und N 1.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus;2.2. "Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Geschwindigkeitsmessers und Kilometerzählers" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in insbesondere den folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.2.1. Größenbezeichnung der Reifen, die aus der Baureihe für die normale Reifenausstattung ausgewählt sind,
2.2.2. Gesamtübersetzungsverhältnis für den Geschwindigkeitsmesser und den Kilometerzähler, einschließlich etwaiger Reduktionsgetriebe,
2.2.3. Typ des Geschwindigkeitsmessers, gekennzeichnet durch:
2.2.3.1. die Messwerktoleranzen des Geschwindigkeitsmessers,
2.2.3.2. die Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers,
2.2.3.3. den Anzeigebereich in Bezug auf die Geschwindigkeit;
2.2.4. Typ des Kilometerzählers, gekennzeichnet durch:
2.2.4.1. die Gerätekonstante des Kilometerzählers,
2.2.4.2. die Anzahl der Ziffern;
2.3. "normale Reifenausstattung" bezeichnet die Reifentypen, die vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehen sind; Winterreifen gelten nicht als normale Reifenausstattung;
2.4. "Nenn-Betriebsdruck" bezeichnet den vom Fahrzeughersteller angegebene Fülldruck (kalt), erhöht um 200 hPa;
2.5. "Geschwindigkeitsmesser" bezeichnet den Teil der Geschwindigkeitsmesseinrichtung, der dem Fahrer die momentane Geschwindigkeit seines Fahrzeugs anzeigt;
2.5.1. "Messwerktoleranzen des Geschwindigkeitsmessers" bezeichnet die Genauigkeit des eigentlichen Geschwindigkeitsmessgeräts, die als Ober- und Untergrenze für einen Bereich der angezeigten Geschwindigkeiten ausgedrückt wird;
2.5.2. "Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers" bezeichnet die Beziehung zwischen Umdrehungen bzw. Impulsen je Minute am Eingang des Geräts und einer bestimmten angezeigten Geschwindigkeit;
2.6. "Kilometerzähler" bezeichnet den Teil der Kilometerzähleinrichtung, der dem Fahrer die vom Fahrzeug zurückgelegte Gesamtstrecke anzeigt;
2.6.1. "Gerätekonstante des Kilometerzählers" bezeichnet das Verhältnis zwischen den Umdrehungen oder Impulsen pro Minute am Eingang und der vom Fahrzeug zurückgelegten Strecke;
2.6.2. "angezeigte Gesamtstrecke" bezeichnet die vom Kilometerzähler angezeigte Strecke;
2.6.3. "tatsächlich zurückgelegte Strecke" bezeichnet die vom Fahrzeug tatsächlich für die Zwecke der Prüfung nach Anhang 4 zurückgelegte Strecke;
2.6.4. "Gesamtstreckenwert" bezeichnet die Laufleistungswerte zum Zwecke der Bereitstellung, die sich auf die vom Fahrzeug gefahrenen Gesamtstrecke beziehen;
2.6.5. "Fahrtenschreiber oder Aufzeichnungseinrichtung" bezeichnet zum Einbau in Straßenfahrzeuge bestimmte Einrichtungen zum Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Daten im Zusammenhang mit der Bewegung solcher Fahrzeuge. Die aufgezeichneten Daten umfassen die effektiv zurückgelegte Strecke, die Kalibrierungsdaten des Fahrzeugs sowie Ereignisse und Fehlerprotokolle.
Die Aufzeichnungseinrichtung besteht aus einer Fahrzeugeinheit und einem Bewegungssensor.
Die Fahrzeugeinheit kommuniziert mit dem Bewegungssensor auf sichere Weise;
2.6.5.1. "Fahrzeugeinheit" bezeichnet den Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor;
2.6.5.2. "Bewegungssensor" bezeichnet den Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Strecke darstellt;
2.6.6. "Fahrtenschreiberaustauscheinheit" oder "TRU" (Tachograph Replacement Unit) bezeichnet ein Gerät, das die Funktionen eines Fahrtenschreibers oder einer Aufzeichnungseinrichtung simuliert und für den Betrieb von Fahrzeugen erforderlich ist, die nach nationalem Recht nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen;
2.6.7. "rein mechanischer Kilometerzähler" bezeichnet eine Kilometerzähleinrichtung, bei der die Gerätekonstante des Kilometerzählers durch Kombinationen der Eingangs- und Ausgangsdrehzahlen des Getriebes mechanisch und ohne Anwendung einer elektrischen Korrektur bestimmt wird;
2.7. "unbeladenes Fahrzeug" bezeichnet das betriebsbereite Fahrzeug mit Kraftstoff, Kühlmittel, Schmiermittel, Werkzeugen und einem Reserverad (falls dies als Serienausrüstung vom Fahrzeughersteller mitgeliefert wird) sowie einem 75 kg schweren Fahrer, aber ohne Beifahrer, Zusatzausstattung und Ladung;
2.8. "Manipulation" bezeichnet jede Tätigkeit mit dem Ziel, gespeicherte und/oder angezeigte Laufleistungswerte ungenau aufzuzeichnen oder falsch darzustellen.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der Typgenehmigungsbehörde der Vertragspartei gemäß den Bestimmungen des Verzeichnisses 3 des Übereinkommens von 1958 einzureichen.
3.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang 5 enthalten):
3.2.1. eine Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der in den Absätzen 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 genannten Punkte; der Fahrzeugtyp ist anzugeben.
3.3. Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist ein unbeladenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das dem zu genehmigenden Typ entspricht.
3.4. Die Typgenehmigungsbehörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen sind.
4. Genehmigung
4.1. Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Anforderungen dieser Regelung hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
4.2. Jedem nach Verzeichnis 4 des Übereinkommens (E/ECE/TRANS/505/Rev.3) genehmigten Typ wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt.
4.3. Über die Erteilung oder die Versagung oder die Erweiterung oder die Rücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt entsprechend dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung sowie mit Diagrammen zum Einbau, die vom Antragsteller für die Genehmigung zur Verfügung zu stellen sind, zu unterrichten.
4.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
4.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat; 2
4.4.2. der Nummer dieser Regelung mit dem nachstehenden Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem in Absatz 4.4.1 beschriebenen Kreis.
4.5. Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die zusätzlichen Zahlen und Zeichen aller UN-Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.
4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.
4.7. Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschilds des Fahrzeugs oder auf diesem anzugeben.
4.8. Anhang 2 dieser Regelung zeigt Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.
5. Spezifikationen
5.1. Ein bordeigener Geschwindigkeitsmesser und ein bordeigener Kilometerzähler, die beide die Anforderungen dieser Regelung erfüllen, müssen im Fahrzeug montiert sein, um eine Genehmigung erhalten zu können. Ist am Fahrzeug mehr als ein bordeigener Geschwindigkeitsmesser oder Kilometerzähler angebracht, so müssen alle diese Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler alle Anforderungen dieser Regelung erfüllen. Zusätzliche Skalen und numerische Werte sind nicht zulässig.
Fahrtenschreiber oder Aufzeichnungseinrichtungen oder Fahrtenschreiberaustauscheinheiten gelten für die Zwecke dieses Absatzes nicht als bordeigene Geschwindigkeitsmesser oder Kilometerzähler.
5.2. Geschwindigkeitsmesser
Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden, und der Anzeigewert muss bei Tag und Nacht deutlich erkennbar sein. Der Anzeigebereich muss so groß sein, dass er die vom Hersteller für diesen Fahrzeugtyp angegebene Höchstgeschwindigkeit enthält.
5.2.1. Bei Geschwindigkeitsmessern für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie L3, L4, L5 und L7 muss die Skala mit den Teilstrichen 1, 2, 5 oder 10 km/h versehen sein. Die numerischen Geschwindigkeitswerte müssen in der Anzeige wie folgt angegeben werden: Überschreitet der höchste Wert auf der Anzeige 200 km/h nicht, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von nicht mehr als 20 km/h anzugeben; Überschreitet der höchste Wert der Anzeige 200 km/h, sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von höchstens 30 km/h anzugeben. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.
Falls der Fahrer über eine Einstellung auswählen kann, ob ihm als Einheit für die Geschwindigkeit km/h oder mph (Meilen pro Stunde) angezeigt werden soll, dann kann die Geschwindigkeit zu einem gegebenen Zeitpunkt entweder nur in km/h oder nur in mph angezeigt werden. Die entsprechende Einheit wird dann dauerhaft angezeigt.
5.2.2. Bei Fahrzeugen der Klassen M und N sowie L3, L4, L5 und L7, die für den Verkauf in Ländern hergestellt worden sind, in denen Maßeinheiten des imperiale Einheitensystems verwendet werden, muss die Geschwindigkeit auch in Meilen pro Stunde (mph) angezeigt werden; die Skala muss mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 mph versehen sein.
Die Geschwindigkeit kann zu einem gegebenen Zeitpunkt entweder in km/h oder mph angezeigt werden, sofern der Fahrer über eine Einstellung auswählen kann, ob ihm als Einheit für die Geschwindigkeit km/h oder mph angezeigt werden soll; in diesem Fall muss die entsprechende Einheit dauerhaft angezeigt werden.
Die numerischen Geschwindigkeitswerte sind auf der Skala in Intervallen von höchstens 20 mph anzugeben, die bei 10 mph oder 20 mph beginnen müssen. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.
5.2.3. Bei Geschwindigkeitsmessern für Fahrzeuge der Klassen L1 (Mopeds), L2 und L6 dürfen nur Anzeigewerte bis zu 80 km/h angegeben werden. Die Skala ist mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 km/h zu versehen, und die numerischen Geschwindigkeitswerte müssen in Intervallen von höchstens 10 km/h angegeben werden. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.
5.2.4. Bei Fahrzeugen der Klassen L1, L2 und L6, die für den Verkauf in Ländern hergestellt worden sind, in denen Maßeinheiten des imperiale Einheitensystems verwendet werden, muss die Geschwindigkeit auch in mph angezeigt werden; die Skala muss mit Teilstrichen für 1, 2, 5 oder 10 mph versehen sein. Die Geschwindigkeitswerte sind auf der Skala in Intervallen von höchstens 10 mph anzugeben, die bei 10 mph oder 20 mph beginnen müssen. Die Intervalle der angegebenen numerischen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein. Falls der Fahrer über eine Einstellung auswählen kann, ob ihm als Einheit für die Geschwindigkeit km/h oder mph angezeigt werden soll, kann die Geschwindigkeit dann zu einem gegebenen Zeitpunkt entweder nur in km/h oder nur in mph angezeigt werden. Die entsprechende Einheit wird dann dauerhaft angezeigt.
5.3. Die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmesseinrichtung ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren:
5.3.1. Die Reifen müssen einem der Typen der normalen Reifenausstattung nach Absatz 2.3 dieser Regelung entsprechen. Eine Prüfung ist für jeden Typ eines vom Hersteller für den Einbau vorgesehenen Geschwindigkeitsmessers durchzuführen.
5.3.2. Die Prüfung ist am unbeladenen Fahrzeug durchzuführen. Zu Messzwecken kann eine zusätzliche Masse mitgeführt werden. Die Masse des Fahrzeugs und die Achslastverteilung sind im Mitteilungsblatt (siehe Anhang 1 Punkt 7) anzugeben.
5.3.3. Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser muss 23 °C ± 5 °C betragen, sofern dies nach Ermessen des technischen Dienstes, der die Prüfung durchführt, für die Prüfung relevant ist.
5.3.4. Bei jeder Prüfung muss der Reifendruck dem Nenn-Betriebsdruck nach Absatz 2.4 entsprechen.
5.3.5. Das Fahrzeug wird bei folgenden Geschwindigkeiten geprüft:
| Vom Fahrzeughersteller angegebene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (Vmax) (in km/h) | Prüfgeschwindigkeit (V1) (in km/h) |
| Vmax < 45
45 < Vmax < 100 | 80 % Vmax
40 km/h und 80 % Vmax |
| 100 < Vmax < 150
150 < Vmax | 40 km/h, 80 km/h und 80 % Vmax (wenn die resultierende Geschwindigkeit > 100 km/h ist) 40 km/h, 80 km/h und 120 km/h |
5.3.6. Der zulässige Fehler des zur Messung der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit verwendeten Prüfgeräts darf nicht größer als ± 0,5 % sein.
5.3.6.1. Wird die Prüfung auf einer Prüfstrecke durchgeführt, so muss diese eine ebene und ausreichend griffige Oberfläche aufweisen.
5.3.6.2. Wird die Prüfung auf einem Rollenprüfstand durchgeführt, so muss der Durchmesser der Rollen mindestens 0,4 m betragen.
5.4. Die angezeigte Geschwindigkeit darf nicht unter der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs liegen. Bei den in Absatz 5.3.5 angegebenen Prüfgeschwindigkeiten muss zwischen der angezeigten Geschwindigkeit (V1) und der tatsächlichen Geschwindigkeit (V2) folgende Beziehung bestehen:
0 < (V1 - V2) < 0.1 V2 + 4 km/h
5.5. Kilometerzähleinrichtung
Die Anzeige des Kilometerzählers muss für den Fahrer sichtbar oder zugänglich sein. Auf der Kilometerzähleranzeige muss bei Fahrzeugen der Klassen M und N zumindest eine mindestens 6-stellige ganze Zahl und bei Fahrzeugen der Klasse L zumindest eine mindestens 5-stellige ganze Zahl dargestellt werden. Die Typgenehmigungsbehörden können aber auch bei Fahrzeugen der Klassen M und N eine mindestens 5-stellige ganze Zahl akzeptieren, wenn sich dies aufgrund des Bestimmungszwecks des Fahrzeugs rechtfertigen lässt.
5.5.1. Bei Fahrzeugen, die für den Verkauf in Ländern hergestellt worden sind, in denen Maßeinheiten des imperiale Einheitensystems verwendet werden, muss der Kilometerstand in Meilen angezeigt werden.
5.5.2. Der Kilometerzähler muss die zurückgelegte Strecke in der Einheit anzeigen, die der Haupteinheit der Geschwindigkeitsanzeige entspricht. Kann sich der Fahrer über eine Einstellung den Kilometerstand unabhängig vom Geschwindigkeitsmesser in km oder Meilen anzeigen lassen, so muss der Kilometerzähler die verwendete Einheit erkennen.
5.6. Kilometerzähleinrichtung - Genauigkeit
Die Absätze 5.7 bis 5.9 und 5.11 bis 5.12. gelten nicht für Fahrzeuge, die mit rein mechanischen Kilometerzählern ausgerüstet sind.
Die Absätze 5.9 und 5.11 bis 5.12 gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse L.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät ausgerüstet sind, oder wenn die einzige Quelle für die Messung der Laufleistung eine Fahrtenschreiberaustauscheinheit ist, gelten die Anforderungen der Absätze 5.7 bis 5.9 und 5.12. als erfüllt, wenn die Sicherheit und Genauigkeit der Aufzeichnungseinrichtung den Anforderungen dieser UN-Regelung mindestens gleichwertig sind.
5.7. Die Genauigkeit der Kilometerzähleinrichtung ist nach dem Prüfverfahren gemäß Anhang 4 zu kontrollieren:
5.8. Die angezeigte Gesamtstrecke darf nicht um mehr als ± 4,0 % von der nach Absatz 5.7 tatsächlich zurückgelegten Strecke abweichen.
5.9. Werden die Gesamtstreckenwerte über die serielle Schnittstelle am standardisierten Datenübertragungsanschluss gemäß Anhang C5 Anlage 1 Absatz 6.5.3 der UN-Regelung Nr. 154 oder an der genormten Datenschnittstelle gemäß Anhang 9B Absatz 4.7.3 der UN-Regelung Nr. 49 bereitgestellt, so dürfen diese Werte nicht von der angegebenen (gerundeten) Gesamtstrecke abweichen. Dies gilt jedoch nicht für die zurückgelegte Strecke insgesamt (Lebensdauer) gemäß der Definition in der UN-Regelung Nr. 154.
5.10. Kilometerzähler - Allgemeines
Die Gesamtstreckenwerte und die angezeigte Gesamtstrecke müssen eine Auflösung von 1 km bzw. 1 Meile oder besser haben.
5.11. Im Falle einer elektrisch nachweisbaren Störung, die verhindert, dass die Anforderungen dieser UN-Regelung an den Kilometerzähler erfüllt werden, ist dem Fahrer eine Fehlfunktionsanzeige zu übermitteln, sofern dies nicht bereits durch andere Störungswarnungen und/oder andere Störungszustände abgedeckt ist.
5.11.1. Die Fehlfunktionsanzeige muss bei Auftreten der Fehlfunktion aktiv sein und so lange aktiv bleiben, wie die Fehlfunktion andauert. Sie kann vorübergehend ausgeschaltet werden, wird aber bei jedem Einschalten der Zündung oder des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs wiederholt.
5.11.2. Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung sind die vom Hersteller gewählten Mittel zur Anzeige einer Fehlfunktion vertraulich anzugeben.
5.12. Kilometerzähler - Manipulationsschutz und Sicherheitsmanagement
Die angezeigte Gesamtstrecke und die Gesamtstreckenwerte müssen vor Manipulation geschützt sein.
Dies gilt als erfüllt, wenn:
6. Änderungen des Fahrzeugtyps
6.1. Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Typgenehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann:
6.1.1. entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder
6.1.2. einen neuen Prüfbericht von dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, verlangen.
6.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.
7. Übereinstimmung der Produktion
7.1. Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den im Übereinkommen (Verzeichnis 1, E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Anforderungen eingehalten sein müssen:
7.2. Die nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeuge müssen so hergestellt werden, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der entsprechenden Teile dieser Regelung eingehalten werden.
7.3. Für jeden Fahrzeugtyp werden ausreichende Überprüfungen der Geschwindigkeitsmesseinrichtung und ihres Einbaus durchgeführt; insbesondere werden für jeden Fahrzeugtyp zumindest die in Anhang 3 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt.
7.4. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Fertigungsanlagen angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.
7.5. Sind Ergebnisse von Nachprüfungen nach Absatz 7.4 nicht zufriedenstellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
8. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
8.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Anforderung nach Absatz 7.1 nicht erfüllt wird oder die Fahrzeuge die Prüfungen nach Absatz 7 nicht bestanden haben.
8.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
9. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, sowie der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.
10. Übergangsbestimmungen
10.1. Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung oder Anerkennung einer Typgenehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung verweigern.
10.2. Ab dem 1. September 2017 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, neue Typgenehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 01 entspricht.
10.3. Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen die Erweiterung von Typgenehmigungen für bestehende Typen, die nach der vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung genehmigt worden sind, nicht verweigern.
10.4. Nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung müssen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin Typgenehmigungen anerkennen, die nach der vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung erteilt wurden.
10.5. Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung oder Anerkennung einer Typgenehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung verweigern.
10.6. Ab dem 1. September 2028 sind Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, nicht verpflichtet, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals nach dem 1. September 2028 erteilt wurden, anzuerkennen.
10.7. Bis 1. September 2030 sind die Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, verpflichtet, Typgenehmigungen nach der Änderungsserie 01, die erstmals vor dem 1. September 2028 erteilt wurden, anzuerkennen.
10.8. Ab dem 1. September 2030 sind Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, nicht mehr verpflichtet, Erweiterungen von Typgenehmigungen nach den vorhergehenden Änderungsserien zu dieser UN-Regelung zu akzeptieren.
10.9. Die Fehlfunktionsanzeige nach Absatz 5.11 ist für die Zwecke der Erteilung einer Typgenehmigung nach der Änderungsserie 02 bis zum 1. September 2030 nicht zwingend vorgeschrieben. Diese Ausnahmen gelten weiterhin für Erweiterungen von Genehmigungen, die erstmals vor dem 1. September 2030 erteilt wurden.
10.10. Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, dürfen Typgenehmigungen nach allen vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung erteilen.
10.11. Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, erteilen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen nach einer der vorhergehenden Änderungsserien zu dieser UN-Regelung.
2) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev. 7 Anhang 3 -
https://unece.org/transport/standards/transport/vehicle-regulations-wp29/resolutions.
| Mitteilung | Anhang 1 |
|
(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)) | ||
|
Ausgestellt von: | Bezeichnung der Behörde: |
| ... | ||
| ... | ||
| über die: 2 | Erteilung der Genehmigung |
| Erweiterung der Genehmigung | |
| Versagung der Genehmigung | |
| Rücknahme der Genehmigung | |
| Endgültige Einstellung der Produktion | |
| für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus nach der Regelung Nr. 39 | |
| Nummer der Genehmigung ... | Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ... |
| 1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs ...
2. Fahrzeugtyp: ... 3. Name und Anschrift des Herstellers: ... 4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ... 5. Beschreibung der Geschwindigkeitsmesseinrichtung: ... 5.1. Übersetzungsverhältnis der Geschwindigkeitsmesseinrichtung: ... 6. Beschreibung der Kilometerzähleinrichtung: ... 6.1. Übersetzungsverhältnis der Kilometerzähleinrichtung: ... 6.2. Rein mechanischer Kilometerzähler: ja/nein 6.3. Fehlfunktionsanzeige (nach Absatz 5.11): ja/nein 7. Reifen: 7.1. Bezeichnung der normalen Reifenausstattung: ... 7.2. Bezeichnung der für die Prüfung verwendeten Reifenausstattung: ... 8. Masse des Fahrzeugs bei der Prüfung und Achslastverteilung: ... 9. Varianten: ... 10. Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: ... 11. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: ... 12. Datum des Prüfberichts des technischen Dienstes: ... 13. Nummer des Prüfberichts des technischen Dienstes: ... 14. Die Genehmigung wird erteilt/versagt/erweitert/zurückgenommen 2: 15. Stelle, an der das Genehmigungszeichen am Fahrzeug angebracht wird: ... 16. Ort: ... 17. Datum: ... 18. Unterschrift: ... | |
2) Nichtzutreffendes streichen.
| Anordnungen der Genehmigungszeichen | Anhang 2 |
(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)
a = min. 8 mm
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 39 genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der UN- Regelung Nr. 39 in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt worden ist.
(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)
a = min. 8 mm
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 39 und 33 1 genehmigt worden ist Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die UN-Regelung Nr. 39 die Änderungsserie 02 enthielt und die UN-Regelung Nr. 33 noch in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag.
| Prüfung der Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion | Anhang 3 |
1. Prüfbedingungen
Für die Prüfung gelten die in den Absätzen 5.3.1 bis 5.3.6 dieser Regelung genannten Prüfbedingungen.
2. Anforderungen
Die Produktion entspricht dieser Regelung, wenn zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit (V1) und der tatsächlichen Geschwindigkeit (V2) folgende Beziehung besteht:
Bei Fahrzeugen der Klassen M und N:
0 < (V1 - V2) < 0.1 V2 + 6 km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen L3, L4 und L5:
0 < (V1 - V2) < 0.1 V2 + 8 km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen L1 und L2:
0 < (V1 - V2) < 0.1 V2 + 4 km/h
| Prüfung der Genauigkeit der Kilometerzähleinrichtung | Anhang 4 |
0. Die Genauigkeit der in Absatz 5.7 dieser Regelung genannte Kilometerzähleinrichtung ist gemäß diesem Anhang zu bestimmen.
Bei Kilometerzählern, die sowohl das metrische als auch das imperiale Einheitensystem verwenden, kann bei der Prüfung mit Zustimmung des technischen Dienstes sowohl das metrische als auch das imperiale Einheitensystem verwendet werden.
Mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde können alternative Prüfverfahren zur Bestimmung der Genauigkeit der Kilometerzähleinrichtung angewandt werden, sofern mindestens das gleiche Maß an Prüfgenauigkeit gewährleistet wird.
1. Prüfverfahren
1.1. Die Genauigkeit der Kilometerzähleinrichtung ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren:
1.1.1. Die Reifen müssen einem der Typen der normalen Reifenausstattung nach Absatz 2.3 dieser Regelung entsprechen.
1.1.2. Die Prüfung ist am unbeladenen Fahrzeug durchzuführen. Zu Messzwecken kann eine zusätzliche Masse mitgeführt werden. Die Masse des Fahrzeugs und die Achslastverteilung sind im Mitteilungsblatt (siehe Anhang 1 Punkt 8) anzugeben.
1.1.3. Die Bezugstemperatur am Kilometerzähler muss 23 °C ± 5 °C betragen, sofern dies nach Ermessen des technischen Dienstes, der die Prüfung durchführt, für die Prüfung relevant ist.
1.1.4. Bei jeder Prüfung muss der Reifendruck dem Nenn-Betriebsdruck nach Absatz 2.4 entsprechen.
1.1.5. Der zulässige Fehler des zur Messung der tatsächlichen zurückgelegten Strecke verwendeten Prüfgeräts darf nicht größer als ± 0,5 % sein.
1.1.5.1. Wird die Prüfung auf einer Prüfstrecke durchgeführt, so muss diese eine ebene und ausreichend griffige Oberfläche aufweisen.
1.1.5.2. Wird die Prüfung auf einem Rollenprüfstand durchgeführt, so muss der Durchmesser der Rollen mindestens 0,4 m betragen.
1.1.6. Das Fahrzeug wird bei einer Geschwindigkeit zwischen 0 und 100 km/h geprüft. Die Prüfgeschwindigkeit (feste Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich) wird in Absprache mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Technischen Dienst auf Grundlage der Fahrzeugeigenschaften und der Eignung der Straße unter den gegebenen Bedingungen (Form der Prüfstrecke, anderer Verkehr auf der Strecke, Kurven usw.) ausgewählt.
1.1.7. Das Fahrzeug wird gefahren, bis der Kilometerzähler auf die nächste ganze Zahl springt. Das Prüfgerät wird dann auf 0 m gesetzt. Dieser Vorgang kann im Stillstand durchgeführt werden.
1.1.8. Das Fahrzeug wird nach Anzeige auf dem Kilometerzähler mindestens 10 km oder 7 Meilen gefahren, dann wird der tatsächliche Wert vom Prüfgerät in dem Moment abgelesen, an dem der Kilometerzähler auf die entsprechende ganze Zahl springt.
2.0. Prüfergebnisse
2.1. Bei Fahrzeugen, in denen das metrische System verwendet, wird die Genauigkeit wie folgt berechnet:
| (TDi-TDi0)*1,000-TDt | ||
| Genauigkeit (in %) = |
| * 100 |
|
TDt |
Dabei gilt:
| TDt: | tatsächliche zurückgelegte Strecke (m) |
| TDi0: | zu Beginn der Prüfung angegebene Gesamtstrecke (in km) gemäß Absatz 1.1.7. |
| TDi: | am Ende der Prüfung angegebene Gesamtstrecke (in km). |
Für Fahrzeuge, in denen das metrische System verwendet, wird die Formel entsprechend angepasst.
Beispiel:
| | (3,540-3,530)*1,000-10,260 | ||
| Genauigkeit (in %) | = |
| * 100 |
|
10,260 | |||
| = | -2,5 Prozent |
| Beschreibungsbogen | Anhang 5 |
0. Allgemeines
0.1. Marke (Handelsname des Herstellers):
0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnungen:
0.3. Merkmale zur Typenidentifizierung, falls am Fahrzeug vorhanden:
0.3.1. Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:
0.4. Fahrzeugklasse:
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
0.8. Anschriften der Fertigungsstätten:
1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs
2. Massen und Abmessungen (in kg und mm)
2.6. Masse des Fahrzeugs in betriebsbereitem Zustand (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):
2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen und bei einem Sattelauflieger oder Zentralachsanhänger die Stützlast (Größt- und Kleinstwert):
4. Getriebe
4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): 1
4.5. Getriebe2
4.5.3. Steuerungsmethode:
4.6. Übersetzungsverhältnisse2
| Gang | Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle) | Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad) | Gesamtübersetzung |
| Höchstwert für stufenloses Getriebe* | |||
| 1 | |||
| 2 | |||
| 3 | |||
| ... | |||
| Höchstwert für stufenloses Getriebe* Rückwärtsgang | |||
| *) Stufenlos veränderliche Übersetzung | |||
4.7. Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h):
4.8. Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler
Geschwindigkeitsmesser:
4.8.1. Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs:
4.8.2. Gerätekonstante:
4.8.3. Toleranz des Geschwindigkeitsmessers (nach Absatz 2.2.3):
4.8.4. Gesamtübersetzungsverhältnis (nach Absatz 2.2.2) oder gleichwertige Daten:
4.8.5. Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder anderer Arten der Anzeige:
Kilometerzähler:
4.8.6. Die Gerätekonstante des Kilometerzählers (nach Absatz 2.2.4):
4.8.7. Anzahl der Ziffern:
4.8.8. Rein mechanischer Kilometerzähler (nach Absatz 2,6.7): ja/nein
4.9. Beschreibung des Fahrtenschreibers oder der Aufzeichnungseinrichtung (nach Absatz 2.6.5) oder der Fahrtenschreiberaustauscheinheit (nach Absatz 2.6.6) (falls vorhanden):
6. Aufhängung
6.6 Reifen und Räder
6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
6.6.2.1. Achse 1:
6.6.2.2. Achse 2:
6.6.2.3. Achse 3:
6.6.2.4. Achse 4:
usw.
6.6.3. Vom Fahrzeughersteller empfohlene Reifendrücke (in kPa):
| ENDE | |