Verordnung (EU) 2025/1913 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen
(ABl. L 2025/1913 vom 19.09.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 164, 175, 177 und 322,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anbetracht wichtiger geopolitischer und wirtschaftlicher Ereignisse der jüngsten Zeit, durch die sich einige der strategischen politischen Prioritäten der Union verändert haben, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten besser strukturierte Möglichkeiten zu geben, diese drängenden strategischen geopolitischen Herausforderungen anzugehen und ihre Mittel zugunsten neuer Prioritäten umzuschichten.
(2) Die Hauptziele des durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bestehen darin, die Mitgliedstaaten und Regionen dabei zu unterstützen, soziale Inklusion und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu erreichen und den Arbeitsmarkt zu aktivieren und so die Grundsätze und Kernziele der Europäischen Säule sozialer Rechte zu verwirklichen. Die Neuausrichtung der Mittel im Rahmen des ESF+ sollte den sozialen Ansatz des Fonds nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr seine Möglichkeiten zur Bekämpfung von Ungleichheit stärken.
(3) In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2025 zu dem Legislativvorschlag, der die Grundlage für diese Verordnung bildet, betonte der Europäische Rechnungshof, dass die Kohäsionspolitik häufig als Notfallinstrument eingesetzt wird, was die Gefahr birgt, dass ihre primären längerfristigen Ziele und Zielvorgaben untergraben werden. Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass durch alle im Zusammenhang mit Notfällen getroffenen Maßnahmen die Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik nicht behindert wird.
(4) Die Union und ihre Mitgliedstaaten stellen nach wie vor unter Beweis, dass sie rasch auf geopolitische Ereignisse reagieren können und dass sie bereit sind, ausreichende Finanzmittel für die Stärkung der Rüstungsindustrie der Union einzusetzen. Gleichzeitig ist es von größter Bedeutung, auch künftig unter Rückgriff auf den ESF+ in die sozialen Ziele der Union zu investieren, da der gesellschaftliche Zusammenhalt ein Eckpfeiler der Widerstandsfähigkeit der Demokratie und der Gesellschaft der Union ist, die für den Zweck der Bewältigung von Aggressionsandrohungen unerlässlich ist.
(5) Mit dem "Gemeinsamen Weißbuch der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 19. März 2025 zur europäischen Verteidigung - Bereitschaft 2030" wird der Weg für eine echte europäische Verteidigungsunion geebnet, unter anderem indem die Mitgliedstaaten angehalten werden, massiv in die Verteidigung und Cybersicherheit zu investieren, einschließlich in Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und in die zivile Vorsorge, was mit Sozialausgaben, der Schaffung von Arbeitsplätzen und Weiterbildungs- und Umschulungsangeboten einhergehen sollte. In diesem Zusammenhang werden in der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 mit dem Titel "Die Union der Kompetenzen" (im Folgenden "Mitteilung zu der Union der Kompetenzen") Maßnahmen zur Behebung von Kompetenzlücken und Kompetenzmängeln in der Union dargelegt, unter anderem durch den verbesserten und gestrafften Kompetenzpakt, auf den in dieser Mitteilung Bezug genommen wird, sowie durch ihre groß angelegten Partnerschaften, insbesondere die groß angelegte Partnerschaft für Luft- und Raumfahrt und Verteidigung. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, Anreize im Rahmen des ESF+ zu schaffen, um die Kompetenzentwicklung in der Verteidigungsindustrie zu erleichtern. Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Umverteilung von Ressourcen für die Entwicklung von Kompetenzen in der Rüstungsindustrie einzuräumen, sollten die für diese Entwicklung zugewiesenen Beträge nicht den Anforderungen hinsichtlich der thematischen Konzentration unterliegen, sondern dann berücksichtigt werden, wenn sie zu diesen Anforderungen beitragen.
(6) Der ESF+ kann dazu verwendet werden, die Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen sowie Unternehmern an Veränderungen zu unterstützen. Im Einklang mit den Dekarbonisierungsmaßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2025 mit dem Titel "Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung" vorgeschlagen werden, und zur weiteren Erleichterung der industriellen Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von Produktionsprozessen und Produkten, sollte mit dem ESF+ während des gesamten Dekarbonisierungsprozesses die Qualifizierung sowie die Erhaltung und Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze ermöglicht werden, indem Flexibilität bei der Umsetzung dieses Prozesses eingeräumt wird. Dies sollte gemäß dem in der Mitteilung zu der Union der Kompetenzen dargelegten Ziel erfolgen, lebenslange Möglichkeiten zur regelmäßigen Weiterbildung und Umschulung von Menschen zu bieten, unter anderem durch eine Kompetenzgarantie. Besondere Aufmerksamkeit sollte den spezifischen Bedürfnissen und Gegebenheiten weniger entwickelter Regionen und ländlicher Gebiete, die vom grünen Wandel profitieren sollten, und der Gewährleistung ihrer Teilhabe an der umfassenderen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der Union gewidmet werden.
(7) Angesichts der Bedeutung bereichsübergreifender grundlegender Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und der für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlichen Kriterien im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für den wirksamen und effizienten Einsatz der Gesamtunterstützung der Union aus diesen Unionsfonds und der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit dieser Unionsfonds sicherzustellen, sollten die Beträge, die den Flexibilitätsbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung überschreiten, die spezifischen Zielen entsprechen, die von der Kommission auf der Grundlage der Anwendung dieser bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen negativ bewertet werden, nicht Gegenstand einer Programmänderung oder einer Übertragung auf der Grundlage der neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen gemäß der vorliegenden Verordnung sein. Solch eine verhältnismäßige Maßnahme stellt einen notwendigen Anreiz dar, um sicherzustellen, dass das Recht und die Praxis der Mitgliedstaaten weiterhin den bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen entsprechen und dass die aus den Unionsfonds finanzierten Ausgaben den Zielen der Union entsprechen. Da die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 bereichsübergreifend anwendbar ist, sollte dieselbe Anforderung auch für die Beträge gelten, die Mittelbindungen entsprechen, die durch auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen ausgesetzt wurden. Beträge, die innerhalb des Flexibilitätsbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 liegen und den spezifischen Zielen entsprechen, die von der Kommission auf der Grundlage der Anwendung der bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen negativ bewertet wurden, können Gegenstand einer Programmänderung oder einer Übertragung auf der Grundlage neuer Prioritäten sein, sofern derartige neue Prioritäten den Zielen entsprechen, die mit den bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen verfolgt werden.
(8) Mit dem ESF+ werden Investitionen unterstützt, die zu den Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen, welche durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtet wurde. Mit der STEP soll die technologische Führungsrolle der Union und die Entwicklung von Kompetenzen in der Union gestärkt werden. Um weitere Anreize für Investitionen aus dem ESF+ in diesen kritischen Bereichen zu schaffen, sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine höhere Vorfinanzierung für entsprechende Programmänderungen zu erhalten, ausgeweitet werden. Die Prioritäten zur Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, sollen im Rahmen eines Antrags auf Programmänderung, der der Kommission bis zum 31. März 2025 vorgelegt wurde, die außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erhalten, die zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags Anwendung fand.
(9) Damit die Mitgliedstaaten eine sinnvolle und gerechte Programmanpassung vornehmen, ohne sich von den Hauptzielen des ESF+ zu entfernen, und die Mittel zugunsten der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union umschichten können, ohne dass es zu weiteren Verzögerungen bei der Umsetzung von Programmen kommt, ist es angebracht, weitere Flexibilitätsregelungen vorzusehen. Die Halbzeitüberprüfung bietet Gelegenheit, unbeschadet anderer Rechtsakte der Union oder des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens auf neu entstehende soziale Aspekte strategischer Herausforderungen und neuer Prioritäten einzugehen. Den Mitgliedstaaten sollte mehr Zeit zur Verfügung stehen, um ihre Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und ihre Einreichung entsprechender Anträge auf Programmänderung abzuschließen.
(10) Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine wirkt sich unverhältnismäßig stark auf die Regionen des NUTS-II-Niveaus aus, die an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzen, was zu Arbeitsplatzverlusten, einer rückläufigen Wirtschaftstätigkeit und sozialer Ausgrenzung führt. Um die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme zu beschleunigen, den Druck auf die nationalen Haushalte zu verringern und die für die Durchführung wichtiger Investitionen erforderliche Liquidität bereitzustellen, sollte eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierungszahlung aus dem ESF+ für Programme getätigt werden. Aufgrund der negativen Auswirkungen von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine sollte der Vorfinanzierungssatz für bestimmte Programme, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus betreffen, weiter erhöht werden. Um eine Programmanpassung und Neuausrichtung auf wichtige Prioritäten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zu fördern, sollte die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung nur dann zur Verfügung stehen, wenn ein bestimmter Schwellenwert für die Umschichtung von Mitteln zugunsten spezieller entscheidender Prioritäten erreicht ist.
(11) Um dem Zeitaufwand für die Neuausrichtung der Investitionen Rechnung zu tragen und die optimale Nutzung der verfügbaren Mittel zu ermöglichen, sollten die Fristen für die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindungen sowie andere Fristen im Zusammenhang mit den Anforderungen hinsichtlich des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung für Programme, bei denen eine Umschichtung von Mitteln zugunsten strategischer Prioritäten erfolgt, angepasst werden.
(12) Angesichts der negativen Auswirkungen von Russlands Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die entsprechenden Regionen des NUTS-II-Niveaus sollte es möglich sein, einen höheren Kofinanzierungssatz auf Prioritäten in Programmen anzuwenden, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus betreffen.
(13) Die Entwicklung von Kompetenzen und die Ausbildung junger Talente und Unternehmer sind unerlässlich, wenn es gilt, Arbeitsplätze zu schaffen, und die mit der Schaffung und Vermittlung von Kompetenzen befassten Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen der beruflichen Bildung, sollten eng zusammenarbeiten, damit sie dem Bedarf des Arbeitsmarktes gerecht werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten außerdem in der Lage sein, Mittel bereitzustellen, um mithilfe von Anreizen und gezielten Schulungen junge Talente sowie Unternehmer, insbesondere für ländliche und weniger entwickelte Gebiete, zu gewinnen.
(14) Bei der Änderung von Programmen sollten die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den speziellen Prioritäten unter enger und konstruktiver Beteiligung der Sozialpartner Verpflichtungen für die Begünstigten aufnehmen, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und den Tarifverträgen einzuhalten.
(15) Um die Mitgliedstaaten bei ihrer zügigen und ordnungsgemäßen Neuausrichtung zu unterstützen, sollte die Kommission den Verwaltungsbehörden zeitnah präzise technische Klarstellungen und Unterstützung zur Verfügung stellen, u. a. durch ein strukturiertes System, indem sie technische, rechtliche und verfahrenstechnische Fragen, insbesondere in Bezug auf die durch diese Verordnung eingeführten Maßnahmen, beantwortet.
(16) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung der sozialen Aspekte strategischer Herausforderungen, die Neuausrichtung von Investitionen auf kritische neue Prioritäten sowie die Vereinfachung und Beschleunigung der Umsetzung der Politik, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(17) Die Verordnung (EU) 2021/1057 sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) Angesichts der dringenden Notwendigkeit, vor dem Hintergrund der drängenden strategischen geopolitischen Herausforderungen entscheidende Investitionen in Kompetenzen in der Verteidigungsindustrie sowie in die Anpassung an Veränderungen im Zuge der Dekarbonisierung zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057
Die Verordnung (EU) 2021/1057 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 5a Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung und den damit verbundenen Flexibilitätsregelungen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung
(1) Die Kommission zahlt im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem ESF+ gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als zusätzliche einmalige Vorfinanzierung. Dieser Prozentsatz der zusätzlichen einmaligen Vorfinanzierung im Jahr 2026 wird für Programme, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus betreffen, auf 9,5 % angehoben, sofern sich das Programm nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstreckt. Sind jedoch in einem Mitgliedstaat an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so findet der höhere Prozentsatz auch auf diese Programme Anwendung.
(2) Die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer gemäß den Artikeln 12a, 12c oder 12d festgelegter spezieller Prioritäten genehmigt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird (im Folgenden 'Schwellenwert von 10 %').
Die folgenden Umschichtungen innerhalb desselben Programms werden ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet:
(3) Die folgenden Mittel werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der dem Schwellenwert von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt:
(4) Die einem Mitgliedstaat geschuldete zusätzliche einmalige Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der speziellen Prioritäten gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlung berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.
(5) Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31. Dezember 2030, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten speziellen Prioritäten umgeschichtet werden.
(6) Verfügt ein Mitgliedstaat nur über ein Programm, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und wird dieses Programm aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+ und dem JTF finanziert, so findet die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 Anwendung, wenn mindestens 7 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten gemäß Absatz 2 umgeschichtet werden.
(7) Bei den in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannten Programmen, für die in der Verordnung (EU) 2021/1060 der Stichtag für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt ist, gilt dieser Tag als Bezug auf dasselbe Datum des Folgejahres. Darüber hinaus gilt für solche Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1. Juli 2030 bis zum 30. Juni 2031 als letztes Geschäftsjahr.
(8) Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus betreffen, um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz erhöht, wobei er 100 % nicht überschreiten darf. Der höhere Kofinanzierungssatz gilt nicht für Programme, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, es sei denn, diese Regionen des NUTS-II-Niveaus sind nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken.
Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet nur Anwendung, wenn Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten gemäß Absatz 2 dieses Artikels genehmigt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.
(9) Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die Möglichkeit für gemäß den Artikeln 12a, 12c und 12d der vorliegenden Verordnung festgelegte spezielle Prioritäten zu berücksichtigen ist. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.
____
*) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform 'Strategische Technologien für Europa' (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj)."
2. Artikel 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 enthält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/795 genannten Ziele der STEP im Rahmen der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung zu unterstützen, unter anderem indem sie die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien, auch auf der Grundlage von Lernprogrammen europäischer Kompetenzakademien, sowie die Ausbildung junger Menschen und die Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung von Arbeitskräften im Bereich Netto-Null-Technologien fördern.";
b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission eine außerordentliche Vorfinanzierung in Höhe von 20 % auf der Grundlage der Zuweisung für diese Prioritäten, wenn die Kommission eine Änderung eines Programms genehmigt, das eine oder mehrere Prioritäten für aus dem ESF+ unterstützte Maßnahmen umfasst, das zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beiträgt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird. Wurden solche speziellen Prioritäten in einen der Kommission bis zum 31. März 2025 vorgelegten Antrag auf Programmänderung aufgenommen, so zahlt die Kommission gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der diesen Prioritäten zugewiesenen Mittel. Eine solche außerordentliche Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt.";
3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"Artikel 12c Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen zivile Vorsorge, Rüstungsindustrie, einschließlich Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, und Cybersicherheit
(1) Die Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um die Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen zivile Vorsorge, Rüstungsindustrie, einschließlich Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, und Cybersicherheit im Rahmen spezieller Prioritäten zu unterstützen, wobei Kompetenzen im Zusammenhang mit Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und ziviler Vorsorge Vorrang eingeräumt wird. Bei der Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 räumen die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der Sozialwirtschaft Vorrang ein. Durch die speziellen Prioritäten kann jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele gefördert werden.
(2) Mittel, die speziellen Prioritäten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zugewiesen werden, werden nicht als Grundlage für die Berechnung der Erfüllung der Anforderungen der in Artikel 7 genannten thematischen Konzentration berücksichtigt.
(3) Zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung des Programms gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.
Diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt.
(4) Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung nicht ausgesetzt werden.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, jede geleistete außerordentliche einmalige Vorfinanzierung mit ein.
(5) Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten nach Absatz 1 dieses Artikels um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz erhöht, wobei er 100 % nicht überschreiten darf.
(6) Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die betreffenden Mitgliedstaaten bei Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Priorität unterstützt werden, nicht zur Offenlegung der Daten zu diesen Vorhaben verpflichtet, wenn eine solche Offenlegung gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, bevor sie das betreffende Vorhaben zur Unterstützung auswählen. Dieser Unterabsatz berührt nicht das Recht der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Überprüfungen und Prüfungen erforderlich sind, sowie die Pflicht des Europäischen Parlaments, gemäß Artikel 14 EUV die politische Kontrolle auszuüben und gemäß Artikel 319 AEUV die Ausführung des Haushaltsplans der Union zu überwachen.
Die Begünstigten unterliegen nicht den Anforderungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2021/1060 für Vorhaben, die Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Priorität unterstützt werden, wenn die Offenlegung von Informationen über die Unterstützung oder die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht erforderlich ist.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament mindestens einmal jährlich unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen über die Zahl der Vorhaben, die Gegenstand der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 sind, sowie ihre Gesamtkosten in aggregierter Form.
Artikel 12d Unterstützung von Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung
(1) Die Mitgliedstaaten können den ESF+ zur gezielten Unterstützung der Schulung zum Zweck der Qualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung im Hinblick auf die Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen sowie Unternehmern an Veränderungen als Beitrag zu der Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten im Rahmen spezieller Prioritäten verwenden, mit dem Ziel, Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Innovationen während des grünen Übergangs zu erhalten. Bei der Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 räumen die Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, öffentlichen Arbeitsverwaltungen und der Sozialwirtschaft Vorrang ein. Durch die speziellen Prioritäten kann jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziele gefördert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Förderung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Organisationen wie Bildungseinrichtungen unterstützen, um die Kompetenzentwicklung in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu unterstützen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels reicht der betreffende Mitgliedstaat einen begründeten Antrag auf Programmänderung nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein. Verfügt ein Mitgliedstaat bereits über Programme, die eine oder mehrere Prioritäten umfassen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen, so beantragt der Mitgliedstaat bei der Kommission, die betreffenden Prioritäten als spezielle Prioritäten für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels zu betrachten.
(4) Zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung des Programms gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.
Solch eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt.
(5) Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung nicht ausgesetzt werden.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, jede geleistete außerordentliche einmalige Vorfinanzierung mit ein.
(6) Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten nach Absatz 1 dieses Artikels um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz erhöht, wobei er 100 % nicht überschreiten darf."
Artikel 2 Beschränkungen von Programmänderungen und Übertragungen
Beträge, die Mittelbindungen entsprechen, die durch im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 erlassene Maßnahmen ausgesetzt wurden, und Beträge, die den Flexibilitätsbetrag für die spezifischen Ziele übersteigen, die von der Kommission auf der Grundlage der Anwendung der bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 negativ bewertet werden, dürfen nicht Gegenstand einer Programmänderung oder einer Übertragung gemäß der vorliegenden Verordnung sein.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2025.
2) ABl. C, C/2025/3474, 16.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3474/oj.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. September 2025.
4) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).
5) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).
6) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj).
7) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform "Strategische Technologien für Europa" (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).
Zu dieser Verordnung wurde eine Erklärung der Kommission abgegeben, die in ABl. C, C/2025/5167, 19.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5167/oj, zu finden ist.
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